{"id":"bgbl1-1969-84-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":84,"date":"1969-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/84#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-84-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_84.pdf#page=15","order":3,"title":"Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit (EinglG)","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                         1347\nEingliederungsgesetz\nfür Soldaten auf Zeit (EinglG)\nVom 25. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   Ablaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens\nrales das folgende Gesetz beschlossen:                           zwölf Jahren enden würde oder\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit in-\nArtikel 1                               folge Wehrdienstbeschädigung verfügt wird,\nnachdem sie in das Dienstverhältnis auf zwölf\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                   und mehr Jahre berufen worden sind und\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                   hiervon mindestens vier Jahre abgeleistet\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-                 haben.\ngesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Erste       Der Eingliederungsschein ist bei Ablauf der\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969         Verpflichtungszeit oder bei Zustellung der Ent-\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert         lassungsverfügung zu erteilen. Die Erteilung ist\nund ergänzt:                                                ausgeschlossen, wenn der So!dat rechtskräftig\nzur Dienstgradherabsetzung 'ierurteilt worden\n1. In § 3 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Uber-\nist.\ngangsgebührnisse\" ein Komma und das Wort\n,,Ausgleichsbezüge\" eingefügt.                             (2) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngrup-\npen der Unteroffiziere und Mannschaften, die\n2. In § 5 Abs. 1 wird hinler dem Wort „Mann-               Angestellte im öffentlichen Dienst oder abwei-\nschaften\" der Satzteil ,, , die nicht Inhaber eines     chend von Absatz 1 erst nach Erwerb einer auf\nEingliederungsscheins sind,\" eingefügt.                 Grund von Laufbahnvorschriften für ihre Ein-\nstellung erforderlichen Vorbildung Beamte wer-\n3. Die Uberschrift vor § 9 erhält folgende Fassung:        den wollen, erhalten auf Antrag einen Zulas-\nsungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn\n,,d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein\"         ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Satz 1\nNr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Der Zu-\n4. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:              lassungsschein ist bei Beendigung des Dienst-\nverhältnisses zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt\n,,§ 9                          entsprechend.\n(1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen            (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins\nder Unteroffiziere und Mannschaften, die im             oder Zulassungsscheins sind auf die nach § 10\nunmittelbaren Anschluß an ihr Wehrdienstver-            Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen\nhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf              und als Beamte oder dienstordnungsmäßig An-\nAntrag einen Eingliederungsschein für den               gestellte anzustellen oder als Angestellte in das\nöffentlichen Dienst, wenn                               Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu über-\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung          nehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen,\nnach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen         dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen","1348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVoraussetzungen erfüllen. Dieses Recht erlischt            eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-\nfür den Inhaber eines Eingliederungsscheins mit            scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen\nder Feststellung, daß                                      und sind von diesen nach Eignung und Neigung\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir-            den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind\nkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge            von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-\ngeleistet hat,                                         mäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt\n2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Grün-            auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der\nFachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom\nden abgelehnt worden ist oder\nmilitärischen Dienst freigestellt wird; an die\n3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins be-             Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulas-\ngründete Beamtenverhältnis vor der Anstel-            sungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen\nlung geendet hat.                                     Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf\n§ 10                             der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch.\nDie Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine\n(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins\nVormerkstelle des Bundes im Einvernehmen\noder Zulassungsscheins sind vorzubehalten                  mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst           Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen\nbei den Einstellungsbehörden des Bundes, der          erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerk-\nLänder, der Gemeinden (Gemeindeverbände)              stelle des Bundes im Einvernehmen mit den\nmit mehr als zehntausend Einwohnern sowie             Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundes-\nanderer Körperschaften, Anstalten und Stif-           minister des Innern regelt im Einvernehmen mit\ntungen des öffentlichen Rechts mit jeweils            dem Bundesminister der Verteidigung durch\nmehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstel-             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nlen oder entsprechenden durch Angestellte             rates das Nähere über die Vormerkstellen des\nzu besetzenden Stellen mit Ausnahme der               Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften        stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfas-\nund ihrer Verbände jede sechste Stelle bei            sung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber\nder Einstellung für den einfachen und mittle-         eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-\nren Dienst und jede neunte Stelle bei der Ein-       scheins, die Erfassung und Bekanntgabe der\nstellung für den gehobenen Dienst,                    Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden               Satz 2.\"\nfreien, frei werdenden und neugeschaffenen\nStellen des Bundes, der Länder, der Gemein-        5. Die Uberschrift vor§ 11 erhält folgende Fassung:\nden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-\ntausend Einwohnern sowie anderer Körper-               ,,a) Ubergangsgebührnisse      und  Ausgleichsbe-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-               züge\".\nlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig\nplanmäßigen Beamtenstellen oder entspre-           6. Hinter§ 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:\nchenden durch Angestellte zu besetzenden                                     ,,§ lla\nStellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-\nlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-             Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten\nbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb            nach Beendigung des Dienstverhältnisses an\nder Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I,            Stelle von Ubergangsgebührnissen Ausgleichs-\nV c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis       bezüge. Die Ausgleichsb€züge werden gewährt\nV a/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-              beim Bezug\nAngestelltentarifvertrages oder der entspre-          1. von Unterhaltszuschuß als Beamter auf\nchenden Vergütungsgruppen anderer Tarif-                  Widerruf im Vorbereitungsdienst in Höhe\nverträge, wenn diese Stellen nicht einem. vor-            des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nübergehenden Bedarf dienen.                               Unterhaltszuschuß und dem Grundgehalt\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die              und Ortszuschlag der Dienstbezüge des\nbei den Trägern der Sozialversicherung für eine                letzten Monats als Soldat auf Zeit,\ndienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet                2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe\nwerden, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.                      des Unterschiedsbetrages zwischen dem\n(3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt                Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem\nnicht bei Einstellungen in den Polizeidienst so-               Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten\nwie in den Vorbereitungsdienst für die Anstel-                 Monats als Soldat auf Zeit,\nlung als Lehrer. Der Stellenvorbehalt des Ab-              längstens jedoch für die Dauer von zehn Jah-\nsatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Stellen des Deut-            ren.\"\nschen Roten Kreuzes in Bayern sowie für die\nStellen, die herkömmlich mit weiblichen Ange-          7. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nstellten besetzt werden.                                   a) In Absatz 2 werden die Worte „des Zulas-\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der                   lungsscheines\" durch die Worte „eines Ein-\nInhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu-                    gliederungsscheins oder Zulassungsscheins\"\nlassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund                   und in Nummer 1 das Wort „Zweifache\"\nund bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber                   durch das Wort „Dreifache\" ersetzt.","Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                         1349\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3                      leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-\nund 4 ersetzt:                                              nahmen sind an den Bund abzuführen. Die\n,, (3) Für Inhaber eines Eingliederungs-                 Ausgleichsbezüge sind beim Bundesminister\nscheins oder Zulassungsscheins beträgt die                 der Verteidigung oder der von ihm bestimm-\nUbergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des                    ten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88\n11\nnach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei In-                  Abs. 5 gilt entsprechend.\nhabern eines Eingliederungsscheins, deren             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, fol-\nDienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des                  gender Satz 2 wird angefügt:\nSoldatengesetzes verlängert, steht der Be-\nendigung des Dienstverhältnisses nach Ab-                   „Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nsatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des                Absatzes 2 gelten die für die durchführen-\nBeamtenrechtsrahmcngesetzes gleich.                         den Behörden maßgebenden Vorschriften.\"\n(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält   11. § 89 a wird wie folgt geändert:\nin den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 gegen\na) In Absatz 1 wird nach dem Komma hinter\nRückgabe des Eingliederungsscheins Versor-\ngung nach den §§ 5, 11 und nach Absatz 2.                  der Zahl „ 11\" eingefügt „ 11 a,\".\nBemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge            b) In Absatz 2 werden hinter dem Klammer-\nund die Wehrdienstzeit, die der Berechnung                 zitat die Worte „und Ausgleichsbezüge\nder Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zu-                     (§ 11 a)\" eingefügt.\ngrunde gelegen haben. Die bisher gewährten\nLeistungen (Ubergangsbeihilfe nach Ab-                                      Artikel 2\nsatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurech-\nnen.\"                                                            Änderung des Soldatengesetzes\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Ab-           Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-\nsätze 5 bis 9, in Satz 1 des neuen Absatzes 5    gesetzbl„ I S. 114), zuletzt geändert durch das Erste\nwerden am Satzende der Punkt durch ein           Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969\nKomma ersetzt und folgende Worte ange-           (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ergänzt:\nfügt: ,,es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zu-\nlassungsscheins bereits als Beamte oder         1. In § 40 wird der bisherige Absatz 3 Absatz 4\ndienstordnungsmäßig Angestellte angestellt         und folgender Absatz 3 eingefügt:\noder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis         ,, (3) Die Zeitdauer der Berufung eines Sol-\nauf unbestimmte Zeit übernommen worden             daten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins\nsind.\"                                             (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsge-\nd) In Nummer 1 des neuen Absatzes 6 wird das           setzes) ist, verlängert sich ohne die Beschrän-\nWort „Zweifache\" durch das Wort „Drei-             kung des Absatzes 1 Nr. 1 bis zur Ernennung\nfache\" ersetzt.                                     zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb\nJahre.\"\n8. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „7\" durch\ndie Zahl „8\" ersetzt.                               2. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n9. § 62 wird wie folgt ergänzt:                           „Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des\nMonats, in dem das Erlöschen des Rechts aus\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort              dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2\n,,oder\" die Worte „nach § 125 Abs. 1 des Be-       Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)\namtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung            rechtskräftig festgestellt worden ist.     11\nmit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzesl' ein-\ngefügt.                                         3. An § 55 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort            „Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein\n„Unterricht\" die Worte ,, , auf Erteilung eines     (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsge-\nEingliederungsscheins\" eingefügt.                  setzes) erhalten können und die Erteilung bean-\ntragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des\n10. § 87 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                        11\nAbsatzes 2 ein Jahr.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wor-\nten „Abs. 4\" das Wort „und\" durch ein\nArtikel 3\nKomma ersetzt und hinter der Zahl „8\" die\nWorte „und§ 10 Abs. 4 eingefügt.\n11\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:            Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-\n,, (2) Die Durchführung des § 11 a obliegt\ndesgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das\nabweichend von Absatz 1 den für die Zah-\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\nlung des Unterhaltszuschusses oder der\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie\nDienstbezüge an die Inhaber eines Einglie-\nfolgt ergänzt:\nderungsscheins zuständigen Behörden. Die\nAusgleichsbezüge trägt der Bund. Die Aus-       In § 125 Abs. 2 werden in Satz 1 hinter dem Wort\ngaben sind für Rechnung des Bundes zu           „Vorbereitungsdienst\" die Worte „oder zum Zwecke","1350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder A usbildun~J zu rn l)ol izcivol lzugsbeamten\" E:!inge-          gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen\nfügt und folg(•ndn S<1lz 3 angdügt:                                 durch dieses Gesetz bekanntzumachen, nötigenfalls\n„Die S;itzc 1 und 2 sowie! J\\bs<1lz 1 Satz 4 gelten                 die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Un-\nnichl für eirwn Sold,tlc!n dtd Zc•it, der Inhaber eines             stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nEing] iederunqssclic•i ns ist.\"\nArtikel 5\nArtikel 4                                                             Inkrafttreten\nNeufassung des Gesetzes\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft;\nDer B11ndc·sminister dPr Verteidigung wird er-                    die Ermächtigung in Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage\nmüchtigt, ckn Wortlcn1 t dPs Soldatenversorgungs-                   nach der Verkündung in Kraft.\nDt1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nD e r B u n d e s' m i n i s t e r d e r V e r t e i d i g u n g\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}