{"id":"bgbl1-1969-84-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":84,"date":"1969-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/84#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-84-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_84.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG -)","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1336,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["1336                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber das Fahrlehrerwesen\n(Fahrlehrergesetz - FahrlG -)\nVom 25. August 1969\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt: Fcthrlehrcrlaulrnis                       § 23  Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung\n§      Notwendigkeit und sad1lid1er Gellungsbereich der     § 24  Antrag auf amtliche Anerkennung\nFahrlehrerlaubnis\n§ 25  Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerken•\n§  2   Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis                      nungsurkunde\n§  3   Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis           § 26  Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verant-\n§  4   Fahrlehrerprüfung                                          wortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahr-\n§  5  Erteilung der Fcthrlehrerlaubnis, Fuhrlehrerschein          lehrerausbildungsstätte\n§  6   Pflichten des Fahrlehrers, tügliche Höchstdauer des  § 27  Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich aner-\npraktischen Fahrunterrichts                                kannten Fahrlehrerausbildungsstätte\n§  7   Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis            § 28  Aufzeichnungen\n§  8   Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis         § 29  Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerken-\n§  9   Erteilung einer neuen Fuhrlehrerlaubnis                    nung\nZweiter Abschnitt: Fuhrschulerlaubnis\nVierter Abschnitt: Sondervorschriften\n§ 10   Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der\n§ 30  Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-\nFahrschulerlaubnis\nstätten bei Behörden\n§ 11   Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis\n§ 12   Antrag auf Erteilung der Ftü1rschulerlaubnis\nFünfter Abschnitt: Einzelausbildungserlaubnis\n§ 13   Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde\n§ 14   Zweigstellen                                         § 31  Voraussetzungen, Erteilung, Rücknahme und Wi-\nderruf der Einzelausbildungserlaubnis\n§ 15   Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des\nInhabers der Fahrschulerlrmbnis\n§ 16   Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule     Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften\nund des verantwortlichen Leiters des Ausbildungs-\nbetriebs                                             § 32  Zuständigkeiten\n§ 17   Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und     § 33  Uberwachung\ndes verantwortlichen Lei lers des Ausbildungs-\nbetriebs                                             § 34  Ausnahmen\n§ 18   Aufzeichnungen                                       § 35  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§ 19   Unterrichtsentgelte                                  § 36   Ordnungswidrigkeiten\n§ 20   Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis\n§ 21   Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,\nSiebter Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften\nWiderruf der Zweigstellenerlaubnis\n§ 37  Ubergangsregelung\nDritter Abschnitt: Fahrlehrerausbildungsstätten             § 38   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\n§ 22   Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der     § 39   Geltung im Land Berlin\namtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungs-\nstätten                                              § 40   Inkrafttreten","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                        1337\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         erlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizu-\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                  fügen:\n1. eine Geburtsurkunde,\nErster Abschnitt                     2. einen Lebenslauf,\nFahrlehrerlaubnis                     3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Ver-\nlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes\n§ 1                             oder das Gutachten einer amtlich anerkannten\nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle\nNotwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich           über die geistige und körperliche Eignung,\nder Fahrlehrerlaubnis\n4. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-\n(1) Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen         tung des Führerscheins,\nausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraft-\nfahrzeugen der Klassen 1 bis 3 nach § 2 des Straßen-    5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Nr. 4).\nverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler),\nbedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis                                § 4\nkann mit Auflagen verbunden werden, die erforder-                          Fahrlehrerprüfung\nlich sind, um die Erfüllung der Pflichten nach § 6\nsicherzustellen.                                           (1) Zur Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5) wird der\nBewerber nur zugelassen, wenn er die Vorausset-\n(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag für        zungen des § 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt.\ndie Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ein-\nzelner oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb         (2) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen,\nder Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen,    daß der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbil-\nin jedem Falle der Klasse 3, erteilt. Von ihr darf      dung von Fahrschülern in den Betriebsarten und\nnur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im         Klassen, in denen er ausbilden will, besitzt. Er hat\nRahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem      ausreichende technische Kenntnisse des Kraftfahr-\nInhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht       zeugs, gründliche Kenntnisse der maßgebenden ge-\nwerden.                                                 setzlichen Vorschriften, das Vertrautsein mit den\nGefahren des Straßenverkehrs und mit den zu ihrer\n§ 2                         Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen sowie die\nFähigkeit, in leicht verständlicher Weise einen sach-\nVoraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis\ngemäßen Unterricht zu erteilen, nachzuweisen.\nDie Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Be-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-\nwerber\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über\n1. mindestens 23 Jahre alt ist,                         die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungs-\n2. geistig und körperlich geeignet ist und keine        ausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prü-\nTatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit      fungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungs-\neines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen      gebiete, die schriftliche, die mündliche und die prak-\nlassen,                                             tische Prüfung, den Rücktritt und den Ausschluß von\nder Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Be-\n3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen der Kraft-   kanntgabe, die Ergänzungs- und die Wiederholungs-\nfahrzeuge mit Verbrennungsmotor besitzt, ferner     prüfungen.\ndie Fahrerlaubnis für diejenigen Klassen der\n§ 5\nElektrofahrzeuge, auf die sich die Fahrlehrerlaub-\nnis erstrecken soll,                                  Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein\n4. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der An-             (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändi-\ntragstellung mindestens drei Jahre Kraftf ahr-      gung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt.\nzeuge der Klasse 3 oder 2 geführt hat und diese     Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten\nFahrpraxis zum Erwerb ausreichender Erfahrun-       mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnis-\ngen über richtiges Verha1ten im Straßenverkehr      behörde sowie den für die Uberwachung des Stra-\nals geeignet erscheint,                             ßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den\nfür die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen\n5. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist\nin einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.                auszuhändigen.\n(2) Der Fahrlehrerschein muß den Namen, die\n§ 3                         Vornamen, den Geburtstag und -ort und die An-\nschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis sowie die\nAntrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis       Angabe enthalten, für welche Betriebsart und Klasse\nIn dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis    von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und\nhat der Bewerber anzugeben, für welche Betriebsart      welche Auflagen bestehen. Außerdem müssen Be-\nund Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehr-         schäftigungsverhältnisse in Fahrschulen eingetragen","1338                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwerden. Hierzu ist der Schein der Erlaubnisbehörde      gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz\nbei Beginn und Ende eines solchen Beschäftigungs-       oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen\nverhältnisses unverzüglich vorzulegen.                  obliegen.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit        (3) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehr-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-          erlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der\nnung das Muster des Fahrlehrerscheins.                  Erlaubnisbehörde zurückzugeben.\n§ 6                                                       § 9\nPflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des              Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis\npraktischen Fahrunterrichts                  Wird nach Erlöschen(§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder\n(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissen-    Widerruf (§ 8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Er-\nhaft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse, Fä-      laubnis beantragt, kann eine erneute Fahrlehrer-\nhigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die       prüfung (§ 2 Nr. 5) ganz oder teilweise verlangt\ndas Straßenverkehrsgesetz und die auf ihm beru-         werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an\nhenden Rechtsverordnungen von einem Bewerber            der fachlichen Eignung des Bewerbers rechtfertigen.\num die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen\nfordern. Ferner hat er sie über die Folgen von Zu-\nwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften                             Zweiter Abschnitt\nund über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeu-                        F ahrschuler lau bnis\ngen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten.\n(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange prak-                              § 10\ntischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage     Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der\nist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu                          Fahrschulerlaubnis\nübernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu\nunterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des prak-           (1} Wer geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig\ntischen Fahrunterrichts darf acht Stunden (480 Minu-    ausbildet oder sie durch Fahrlehrer, die von ihm\nten) nicht überschreiten; sie muß durch Pausen von      beschäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der Fahr-\nausreichender Dauer unterbrochen werden.                schulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis kann mit\nAuflagen verbunden werden, die erforderlich sind,\n§ 7\num die Erfüllung der Pflichten nach § 16 sicherzu-\nstellen.\nRuhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis\n(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für\n(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahr-    die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ein-\nverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder       zelner oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb\n§ 37 des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein    der Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen\nnach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung          erteilt.\ngenommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die\nFahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung                                  § 11\nvorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im                 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis\nVerwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung an-         (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt wenn\ngeordnet worden und die aufschiebende Wirkung\neines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.        1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und\nkeine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Füh-\n(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem In-         rung einer Fahrschule als unzuverlässig erschei-\nhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unan-            nen lassen,\nfechtbar entzogen wird.\n2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme\n(3) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaub-         rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach\nnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaub-       § 16 nicht erfüllen kann,\nnisbehörde zurückzugeben.\n3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Be-\ntriebsart und Klasse besitzt, für die er die Fahr-\n§ 8                               schulerlaubnis beantragt,\nRücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis        4. der Bewerber mindestens zwei Jahre hauptberuf-\n(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen,            lich als Fahrlehrer tätig war,\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen       5. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,\ndes § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme             die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahr-\nnach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnis-         ausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Ver-\nbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn                fügung hat.\nder Mangel nicht mehr besteht.                             (2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder\n(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn    ein nichtrechtsfähiger Verein, wird unter der Vor-\nnachträglich eine der in § 2 Nr. 2 und 5 genannten      aussetzung des Absatzes 1 Nr. 5 die Fahrschul-\nVoraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im       erlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen,\nSinne des § 2 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbe-     die die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung\nsondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten          berufenen Personen als unzuverlässig erscheinen","Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                         1339\nlassen und mindestens eine von ihnen, die die Vor-       für welche Betriebsart und Klasse von Kraftf ahr-\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt, zum     zeugen die Erlaubnis gilt.\nverantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs be-         (3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine\nstellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den     natürliche Person, so ist die Erteilung oder das Er-\nUmständen, insbesondere bei Berücksichtigung sei-        löschen der Fahrschulerlaubnis in seinem Fahrleh-\nner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür        rerschein zu vermerken. Hierzu ist der Schein unver-\nbieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden.      züglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der\n(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit        Fahrschulerlaubnis der Erlaubnisbehörde vorzule-\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen            gen.\nüber die notwendigen Anforderungen an die Unter-                                   § 14\nrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der Fahr-\nschulen.                                                                       Zweigstellen\n§ 12                             (1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweig-\nstellen der Fahrschule betreibt, bedarf der Zweig-\nAntrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis       stellenerlaubnis.\n(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschul-          (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Unter-\nerlaubnis hat der Bewerber den Namen und den             richtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den auf\nSitz der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für       Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnun-\nwelche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen        gen entsprechen und wenn nach den Umständen,\ner die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem      insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen\nAntrag beizufügen:                                       oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist,\n1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-       daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis und der\ntung des Fahrlehrerscheins,                         verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs den\nPflichten nach§ 16 nachkommen können.\n2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11\nAbs. 1 Nr. 4),                                         (3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 (Auf-\nlagen) und Abs. 2 (Betriebsarten und Klassen), des\n:3. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde be-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklärung über bestehende\nreits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,\nFahrschulerlaubnisse, Angaben über Unterrichts-\n4. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts-          räume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Er-\nräume mit Angaben über ihre Ausstattung,            teilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem\n5. eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehr-        Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeige-\nmittel zur Verfügung stehen,                         pflichten, Aufzeichnungen, Unterrichtsentgelte, Ruhen\nund Erlöschen der Erlaubnis) gelten entsprechend.\n6. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-\nfahrzeuge.                                                                    § 15\n(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder            Fortführen der Fahrschule nach dem Tode\nein nichtrechtsfähiger Verein, sind die Unterlagen                 des Inhabers der Fahrschulerlaubnis\nnach Absatz 1 Nr. 3 bis 6, für den verantwortlichen\n(1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschul-\nLeiter des Ausbildungsbetriebs eine amtlich be-\nerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden\nglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrer-\nscheins und für die nach Gesetz oder Satzung zur         1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten,\nVertretung berufenen Personen auch die Erklärung         2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch\nnach Absatz 1 Nr. 3 beizufügen. Ferner ist zu er-            nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem Erbfalle drei\nklären, welche beruflichen Verpflichtungen der vor-          Jahre noch nicht verstrichen sind, oder\ngesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfül-    3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nach-\nlen hat. Dem Antrag einer juristischen Person sind           laßverwalters, Nachlaßpflegers oder Nachlaßkon-\naußerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Han-                kursverwalters während einer Testamentsvoll-\ndelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines          streckung, Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft\nnichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Ver-          oder Nachlaßkonkursverwaltung.\ntretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen\nbeizufügen.                                                (2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem\nTode des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis\n(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den      nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1\nUnterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und         genannten Personen oder eine andere als verant-\nStelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. wortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte\nPerson die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1\n§ 13\nbis 4 und Abs. 2 Satz 2 erfüllen.\nErteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde\n§ 16\n(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushändi-\ngung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt.       Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule\n(2) Die Urkunde muß den Namen und die An-            und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungs-\nschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei                               betriebs\nnatürlichen Personen auch die Vornamen und den              (1) Der Inhaber der Fahrschule und der verant-\nGeburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten,        wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben da-","1340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler        2. Betriebsart. und Klasse der erstrebten Fahrerlaub-\nden an die Führer von Kraftfahrzeugen auf Grund               nis,\ndes Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beru-        3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,\nhenden Rechtsverordnungen gestellten Anforderun-\ngen entspricht. Sie haben die beschäftigten Fahrleh-     4. Kalendertage und Stundenzahl des erteilten theo-\nrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule ein-           retischen Unterrichts,\nzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschü-        5. Kalendertage und Stundenzahl des erteilten prak-\nler sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Sie             tischen Unterrichts,\nsind ferner dafür verantwortlich, daß sich die erfor-\nderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehr-         6. Name des Fahrlehrers, der den praktischen Unter-\nfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.                richt erteilt hat,\n(2) Der Inhaber der Fahrschule und der verant-        7. Art und Typ des Lehrfahrzeugs,\nwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben da-       8. Tag und Ergebnis der Prüfungen,\nfür zu sorgen, daß die Fahrlehrer den Pflichten nach     9. das erhobene Entgelt für den theoretischen Unter-\n§ 6 Abs. 2 nachkommen.\nricht, für den praktischen Unterricht, für die Vor-\nstellung zur Prüfung und für die allgemeinen\n§ 17                               Aufwendungen des Fahrschulbetriebs.\nAnzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und         Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Ab-\ndes verantwortlichen Leiters des Ausbildungs-            schluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.\nbetriebs                            (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der ver-\nDer Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des     antwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben\n§ 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21\nfür jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl der Fahr-\nAbs. 4 und § 37 Abs. 3 der verantwortliche Leiter        stunden und die Gesamtdauer des praktischen Fahr-\ndes Ausbildungsbetriebs haben der Erlaubnis-             unterrichts in Minuten aufzuzeichnen.\nbehörde unverzüglich anzuzeigen:                             (3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der\n1. Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung\nFahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der\nder Fahrschule,                                      Unterricht abgeschlossen worden ist, zwei Jahre\nlang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder\n2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses       den von ihr beauftragten Personen oder Stellen\nmit einem Fahrlehrer,                                 (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\n3. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der\nUnterrichtsräume,                                                                § 19\n4. Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,                                   Unterrichtsentgelte\n5. die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Abs. 1,          Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine\n6. die Bestellung oder Entlassung eines verantwort-      Entgelte frei, selbständig und in eigener Verant-\nlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der An-      wortung. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen\nzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach       in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt.zu-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach\ngeben und dabei insbesondere das Entgelt für die\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen,\nallgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs\neinschließlich des gesamten theoretischen Unter-\n7. bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähi-        richts, für eine Fahrstunde zu 45 Minuten und für\ngen Vereinen als Fahrschulinhabern:                   die Vorstellung zur Prüfung anzugeben. Die An-\ndie Bestellung oder das Ausscheiden von Per-         gaben über die Entgelte und deren Bestandteile\nsonen, die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-         sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den\ntretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer      Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahr-\njuristischen Person ein beglaubigter Auszug aus       heit entsprechen.\ndem Handelsregister oder Vereinsregister, bei\neinem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über                                 § 20\ndie Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden               Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis\nPersonen beizufügen.\n(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Per-\nson ruht, solange für den Inhaber ein Fahrverbot\n§ 18                           nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 37\nAufzeichnungen                       des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein\nnach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung\n(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fäl-       genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die\nlen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2,     Fahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung\n§ 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 der verantwortliche          vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im\nLeiter des Ausbildungsbetriebs haben Aufzeichnun-         Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung an-\ngen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeich-          geordnet worden und die aufschiebende Wirkung\nnungen müssen enthalten:                                  eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Die\n1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift             Erlaubnisbehörde kann die Weiterführung des Aus-\njedes Fahrschülers,                                  bildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Per-","Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                         1341\nson als vernntwortlicher Leiter bestellt ist; für       gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz\ndiese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 2.   oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen\n(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Per-    obliegen.\nson erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis           (3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen wer-\nrechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die       den, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom\nFahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen           Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines\noder widerrufen wird. Werden diese Maßnahmen            Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird\nwegen geistiger oder körperlicher Mängel des In-        oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt\nhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 21.              oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2,\n§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 der\n(3) Die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Per-\nson oder eines nichtrechtsfähigen Vereins und die       verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wie-\nFahrlehrerlaubnis in den Fällen, in denen nach § 15     derholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm\nAbs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 37        nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden\nAbs. 3 ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-     Rechtsverordnungen obliegen.\nbetriebs bestellt sein muß, ruhen, wenn nur ein ver-       (4) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder\nantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs nach       körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen,\n§ 11 Abs. 2 vorhanden ist und                           die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu\n1. für diesen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßen-     widerrufen, wenn eine andere Person als verant-\nverkehrsgesetzes oder § 37 des Strafgesetzbuches    wortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt\nbesteht, der Führerschein nach § 94 der Straf-      wird; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2\nprozeßordnung in Verwahrung genommen,               Satz 2.\nsichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaub-      (5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen\nnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung vorläufig   ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen be-\nentzogen oder bei einer Entziehung im Verwal-       kannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis\ntungsverfahren die sofortige Vollziehung ange-      nach § 14 Abs. 2 rechtfertigen würden.\nordnet worden und die aufschiebende Wirkung\n(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen\neines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist     oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum\noder\nBetrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die\n2. ihm die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unan-       Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil\nfechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis un-    die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 5 nicht\nanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen           mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der In-\nwird.                                               haber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, daß\n(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1      die Erlaubnis für eine nach § 14 Abs. 2 zulässige\nSatz 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2      Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt\nsowie in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2,       wird.\n§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 nach       (7) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahr-\ndem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des        schulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde und ge-\nAusbildungsbetriebs erlischt die Fahrschulerlaubnis,    gebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum\nwenn nicht binnen drei Monaten eine andere Per-         Betrieb von Zweigstellen, nach Widerruf einer Er-\nson nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum ver-      laubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde\nantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs be-        über diese Erlaubnis unverzüglich der Erlaubnis-\nstellt wird.                                            behörde zurückzugeben.\n(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrschul-\nerlaubnis ist die Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls\nauch die Urkunde über die Erlaubnis zum Betrieb                           Dritter Abschnitt\neiner Zweigstelle der Erlaubnisbehörde unverzüg-                    Fahrlehrerausbildungsstätten\nlich zurückzugeben.\n§ 21                                                    § 22\nRücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,             Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich\nWiderruf der Zweigstellenerlaubnis                        der amtlichen Anerkennung von\n(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen,                    Fahrlehrerausbildungsstätten\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen           (1) Wer geschäftsmäßig Personen, die Fahrlehrer\ndes § 11 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme        werden wollen (Fahrlehreranwärter), selbständig\nnach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnis-     ausbildet oder durch Lehrkräfte, die von ihm be-\nbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn            schäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der Aner-\nder Mangel nicht mehr besteht.                          kennung seines Ausbildungsbetriebs als Fahrlehrer-\n(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen,        ausbildungsstätte durch die Erlaubnisbehörde. Die\nwenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1         Anerkennung kann mit _Auflagen verbunden wer-\nzweiter Halbsatz, Nr. 2 und 5 und Abs. 2 genannten      den, die erforderlich sind, um die Erfüllung der\nPflichten nach § 26 sicherzustellen.\nVoraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber        (2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die\ninsbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten     Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis ein-","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzelner oder sfüntl idwr Betrid)sartcn und innerhalb       Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nder Belriebsartcn ei nzdncr oclcr sämtlicher Klassen      chend.\nerleill.\n§ 25\n§ 23\nErteilung der amtlichen Anerkennung,\nVoraussetzungen der amtlichen Anerkennung                            Anerkennungsurkunde\n{1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn           (1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aus-\n1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber für        händigung oder       Zustellung   der Anerkennungs-\ndie Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte        urkunde erteilt.\nals unzuverlässig erscheinen lassen,                    (2) Die Urkunde muß den Namen und die An-\n2. die Fahrlehrerausbildungsstälte einen verant-         schrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahr-\nwortlichen Leiter hat, der in der Lage ist, den      lehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen\nUnterricht sachkundig zu überwachen, und die         auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort -\nGewähr dafür bielet, daß die Pflichten des § 26      sowie die Angabe enthalten, für welche Betriebs-\nerfüllt werden,                                      art und Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrer-\n3. der Fahrlehrerausbildungsstätle in ausreichender       anwärter ausgebildet werden sollen und welche\nAnzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in       Auflagen bestehen.\nder Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den\n§ 26\nFahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen\nKenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,                   Allgemeine Pflichten des Inhabers und des\n4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche        verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten\nUnterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel                   Fahrlehrerausbildungsstätte\nund Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,                 {1) Der Inhaber und der verantwortliche Leiter\n5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt            der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-\nwird.                                                stätte haben dafür zu sorgen, daß die Ausbildung\ndie für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und\n{2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit\ntechnischen Kenntnisse und pädagogischen Fähig-\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in\nüber die hiernach nötigen Anforderungen an den\nausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der\nverantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unter-\nUnterricht muß so gestaltet und die Lehrmittel und\nrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und\ndie sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungs-\nden Ausbildungsplan der amtlich anerkannten Fahr-\nlehrerausbildungsstätten.                                 stätte müssen so beschaffen und bemessen sein, daß\ndas Unterrichtsziel erreicht werden kann.\n§ 24                              (2) Der Ausbildungsplan {§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ist\ndem Fahrlehreranwärter schon vor dem Abschluß\nAntrag auf amtliche Anerkennung              des Ausbildungsvertrags bekanntzugeben.\n(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der\nBewerber den Namen und den Sitz der Fahrlehrer-                                     §  27\nausbildungsstätte anzugeben. Er hat dem Antrag\nbeizufügen:                                                       Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich\nanerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte\n1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung des ver-\nDer Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrer-\nantwortlichen Leiters sowie eine Erklärung dar-\nausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unver-\nüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vor-\nzüglich anzuzeigen:\ngesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu\nerfüllen hat,                                         1. die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und\n2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen             die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,\nzum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,              2. die Bestellung und die Entlassung eines verant-\n3. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts-              wortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungs-\nräume mit Angaben über deren Ausstattung,                stätte; der Anzeige über die Bestellung sind\n4. eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehr-            Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine\nmittel zur Verfügung stehen,                             Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen\nPflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu\n5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-\nfahrzeuge,                                               erfüllen hat,\n6. den Ausbildungsplan.                                   3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über\ndie Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen\n(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind             zum Nachweis der Eignung beizufügen,\naußerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Han-\ndelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines       4. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der\nnichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Ver-           Unterrichtsräume,\ntretungbefugnis der für ihn handelnden Personen           5. Änderungen im Ausbildungsplan,\nbeizufügen.\n6. bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen\n(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den           Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten\nUnterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 an Ort und              Fahrlehrerausbildungsstätte:","Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                           1343\ndie Bestellung oder das Ausscheiden von Perso-                        Vierter Abschnitt\nnen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung                     Sondervorschriften\nberufen sind; der Anzeige sind bei einer juri-\nstischen Person ein beglaubigter Auszug aus <lern                            § 30\nHandelsregister oder Vereinsregister, bei einem\nFahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrer-\nnichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die\nausbildungsstätten bei Behörden\nVertretungsbefugnis der für ihn handelnden Per-\nsonen beizufügen.                                     (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und\nandere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahr-\nschulen einrichten.\n§ 28\n(2) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-\nAufzeichnungen\nminister der Finanzen, der Bundesminister der\n(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich aner-    Verteidigung, der Bundesminister für Verkehr, der\nkannten Fi:lhrlehrerausbildungsstätte hat Aufzeich-    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nnungen über die Ausbildung zu führen. Die Auf-         und die für die Polizei zuständigen obersten Lan-\nzeichnungen müssen enthalten:                          desbehörden können anordnen, daß die Aufgaben\n1. Narne, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift          der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse\njedes Fahrlehreranwärters,                         von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrge-\nnornrnen und für Fahrlehreranwärter ihres Ge-\n2. Betriebsart und Klasse der erstrebten Fahrlehr-     schäftsbereichs Fahrl ehrera usb ild ungsstä tten einge-\nerlaubnis,                                         richtet werden. Das gleiche gilt nach Weisung des\n3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,                Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der\nDeutschen Bundesbahn.\n4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach\ndem Ausbildungsplan.                                  (3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten\n(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehrer-         nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahr-\nschulerlaubnis und keiner Anerkennung.\nanwärter nach Abschluß der Ausbildung zur Unter-\nschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahr-        (4) Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf\nlehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in     nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraus-\nwelchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,       setzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht\nfünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnis-       kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurückge-\nbehörde und den von ihr beauftragten Personen          nornrnen oder widerrufen werden und erlischt, wenn\noder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vor-     der Inhaber aus dern öffentlichen Dienst ausscheidet.\nzulegen.                                               Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit\ndem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des\n§  29                         Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienst-\nRücknahme und Widerruf der                verhältnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte\namtlichen Anerkennung                  Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes irn dienstlichen\n(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzuneh-\nAuftrag auszubilden.\nmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraus-\nsetzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine         (5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2\nAusnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die      erteilten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahr-\nErlaubnisbehörde kann von der Rücknahme ab-            lehrerlaubnis nach § 1, gelten die allgemeinen Vor-\nsehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.             schriften. Die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5) entfällt,\nwenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der\n(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nfachlichen Eignung des Bewerbers rechtfertigen. Das\nnachträglich eine der Voraussetzungen des § 23\ngilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei\nweggefallen ist. Unzuverlässig irn Sinne des § 23\nJahren nach der Rücknahme, dern Widerruf, dern\nAbs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der amtlich anerkann-\nErlöschen oder dern Eintritt des Ruhens der nach\nten Fahrlehrerausbildungsstätte insbesondere dann,\nAbsatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.\nwenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt\nhat, die ihrn nach diesem Gesetz oder den auf ihrn         (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten bei\nberuhenden Rechtsverordnungen obliegen.                der Bundeswehr für die Ausbildung zurn Erwerb der\nFahrerlaubnis der Klassen A bis F.\n(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\nwenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom In-\nhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines\nFünfter Abschnitt\nJahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird\noder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt                   Einzelausbildungserlaubnis\noder der verantwortliche Leiter der Fahrlehreraus-\n§ 31\nbildungsstätte wiederholt die Pflichten gröblich ver-\nletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf           Voraussetzungen, Erteilung, Rücknahme und\nihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.                    Widerruf der Einzelausbildungserlaubnis\n(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der amt-               (1) Wer in anderen als den in § 1, § 10 und § 14\nlichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde         genannten Fällen Fahrschüler ausbildet, bedarf der\nder Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.       Einzelausbildungserlaubnis. Sie kann von der Er-","1344                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nlaubnisbehördc zur selbständigen Ausbildung ein-         entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf\nzelner bestimmter Fahrschüler erteilt werden, wenn       Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden\nder Bewerber die im § 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten         Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die mit der\nVoraussetzungen erfüllt. Die Erlaubnis ist zu be-        Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grund-\nfristen; sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auf-     stücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers\nlagen verbunden werden, die erforderlich sind, um        zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\ndie Erfüllung der Pflichten nach § 6 sicherzustellen.    zunehmen, dem Unterricht beizuwohnen und in die\n(2) Für den Antrag auf Erteilung einer Einzelaus-     vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu neh-\nbildungserlaubnis gilt § 3 Nr. 4 und 5. Die Erlaub-      men. Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen\nnisbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen         zu ermöglichen.\nZeugnisses verlangen. Sie erteilt die Erlaubnis             (3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines\ndurch Aushändigung oder Zustellung einer beson-          amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines\nderen Bescheinigung.                                     Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-\n(3) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 (Mit-      psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,\nführen und Aushändigung des Fahrlehrerscheins),          wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken\ndes § 5 Abs. 2 (Inhalt des Fahrlehrerscheins), des § 6   gegen die geistige oder körperliche Eignung eines\n(Pflichten des Fahrlehrers), des § 7 (Ruhen und Er-      Fahrlehrers begründen.\nlöschen der Fahrlehrerlaubnis) und des § 8 (Rück-\nnahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten                                  § 34\nentsprechend.                                                                 Ausnahmen\n(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden und die\nSechster Abschnitt                     nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen können\nGemeinsame Vorschriften                    Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Nr. 1, 3\nund 4, des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1,\n§  32                          3 und 4, des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz und\nNr. 4 und des § 15 Abs. 2 sowie von den auf ~ 11\nZuständigkeiten                      Abs. 3 oder § 23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverord-\n(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden          nungen genehmigen, wenn Gründe der Verkehrs-\nRechtsverordnungen werden von den zuständigen            sicherheit nicht entgegenstehen.\nobersten Landesbehörden oder den von den Landes-            (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Aus-\nregierungen bestimmten Stellen ausgeführt.               nahme von § 11 Abs. 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn\n(2) Ortlich zuständig ist                             der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichen-\nder Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für\n1. in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis und\neinen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Er-\nder Einzelausbildungserlaubnis die Erlaubnis-\nfahrungen ermöglicht haben kann.\nbehörde des Wohnsitzes oder in Ermangelung\neines Wohnsitzes _die des Aufenthaltsortes des          (3) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-\nBewerbers oder Erlaubnisinhabers; die Zuständig-     minister der Verteidigung und die für die Polizei\nkeit geht auf die Erlaubnisbehörde des Beschäfti-    zuständigen obersten Landesbehörden können die\ngungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber         nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen ihres\nseine Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,             Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6\nAbs. 2 und von den Vorschriften der auf § 11\n2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die\nAbs. 3 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen,\nErlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule,\nsoweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.\n3. in Angelegenheiten der Zweigstellen die Erlaub-\nnisbehörde des Sitzes der Zweigstelle,                                        § 35\n4. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungs-                  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nstätten die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Aus-\nbildungsstätte.                                        Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf\nihm beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bun-\ndesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-\n§ 33\ndesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-\nUberwachung                         sen.\n(1) Die Erlaubnisbehörde überwacht die Fahrleh-                                § 36\nrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie\ndie Fahrlehrerausbildungsstätten. Sie kann sich                          Ordnungswidrigkeiten\nhierbei geeigneter Personen oder Stellen, insbeson-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndere der amtlich anerkannten Sachverständigen            fahrlässig\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, bedienen.\n1. einen Fahrschüler entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1\n(2) Die Erlaubnisbehörde hat wenigstens alle               ohne Fahrlehrerlaubnis ausbildet oder entgegen\nzwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Aus-           § 1 Abs. 2 Satz 2 vön einer Fahrlehrerlaubnis\nbildung ordnungsgemäß betrieben wird, die Unter-              Gebrauch macht, ohne entweder eine Fahrschul-\nrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Ver-            erlaubnis zu besitzen oder bei einem Inhaber\nfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften               einer Fahrschule beschäftigt zu sein,","Nr. 84   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                         1345\n2. eine Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1                       Siebter Abschnitt\nSatz 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 oder § 31\nAbs. 1 Satz 2 nicht erfüllt,                               Ubergangs- und Schlußvorschriften\n3. den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2                               § 37\nbei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mit-\nführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen                        Ubergangsregelung\n§ 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht unver-       (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzüglich vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder      Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahr-\n§ 8 Abs. 3 nicht unverzüglich zurückgibt,          lehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der\nFahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als\n4. entgegen § 6 Abs. 2 die zulässige tägliche\nFahrlehrerschein nach § 5 dieses Gesetzes.\nHöchstdauer des praktischen Fahrunterrichts\nüberschreitet oder entgegen § 16 Abs. 2 eine         (2) Natürlichen oder juristischen Personen oder\nsolche Uberschreitung anordnet oder duldet,       nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden\n5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler       oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt\nausbilden läßt, ohne eine Fahrschulerlaubnis zu   werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaub-\nbesitzen,                                         nis nach diesem Gesetz als erteilt. Sie haben ihren\n6. entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahr-    Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen\nschule ohne Erlaubnis betreibt,                   Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie, falls\nmehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen,\n7. einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3, §§ 17, 27    eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen.\noder 37 Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1       Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweig-\nzuwiderhandelt,                                   stellen.\n8. entgegen § 14 Abs. 3, § 19 Satz 2 die Entgelte         (3) Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahr-\noder Geschäftsbedingungen nicht durch Aushang      schulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses\nin den Geschäftsräumen bekanntgibt,                Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von\nzwei Jahren eine andere Person zum verantwort-\n9. entgegen § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 37         lichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen\nAbs. 3 eine Fahrschule fortführt, ohne einen       und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzu-\nverantwortlichen Leiter bestellt zu haben,         zeigen. Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1\n10. entgegen § 14 Abs. 3, §§ 18 oder 28 die vor-        bis 4 und Abs. 2 entsprechend.\ngeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht       (4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses\nvorlegt oder nicht aufbewahrt,                     Gesetzes Anwendung.\n11. entgegen § 14 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 7,\n§ 29 Abs. 4 oder § 31 Abs. 3 eine Erlaubnis-\n§ 38\noder Anerkennungsurkunde nicht unverzüglich\nzurückgibt,                                                Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\n12. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehrer-          Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom\nanwärter ausbildet oder ausbilden läßt, ohne im    19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zu-\nBesitz einer amtlichen Anerkennung seiner Aus-     letzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1969\nbildungsstätte zu sein,                            (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt geändert:\n13. entgegen § 26 Abs. 2 den der Erlaubnisbehörde       1. in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Worte\nvorliegenden Ausbildungsplan dem Fahrlehrer-           ,,Fahrlehrer und\" gestrichen,\nanwärter nicht bekanntgibt,                        2. in § 28 Nr. 3 werden nach den Worten „einer\n14. entgegen § 31 Abs. 1 einen Fahrschüler ausbildet,      Ordnungswidrigkeit nach § 24\" die Worte ein-\nohne eine Einzelausbildungserlaubnis zu be-            gefügt: ,,dieses Gesetzes oder nach § 36 des Fahr-\nsitzen,                                               lehrergesetzes\",\n15. entgegen § 31 Abs. 3 die Bescheinigung über die     3. in § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten\nEinzelausbildungserlaubnis nicht mitführt oder         „nach diesem Gesetz\" die Worte eingefügt: ,,oder\nnicht zur Prüfung aushändigt,                         nach dem Fahrlehrergesetz\",\n4. in § 30 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten\n16. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3 das Betreten des\n„dieses Gesetzes,\" die Worte eingefügt: ,,des\nGrundstücks oder Geschäftsraumes, die Vor-\nFahrlehrergesetzes,\".\nnahme einer Prüfung oder Besichtigung, die An-\nwesenheit beim Unterricht oder die Einsicht in\nAufzeichnungen nicht ermöglicht.\n§ 39\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                       Geltung im Land Berlin\nbuße geahndet werden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndie Erlaubnisbehörde.                                   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-","1346                                 Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1969, Teil I\nlassen werden, gelten im Lim<l Berlin nach § 14 des       lehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverord-\nDritten Uberlei tun~Jsgesetzes.                           nung) vom 23. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 769),\ngeändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1960\n§ 40                          (Bundesgesetzbl. I S. 485), mit Ausnahme der An-\nInkrafttreten                        lage 2 (Prüfungsordnung für Fahrlehrer) außer Kraft.\n(1) Dieses Geselz tritt am 1. Oktober 1969 in             (2) § 22 Abs. 1 Satz 1 tritt zwei Jahre nach Inkraft-\nKraft. GleichZ()itig tri ll die Verordnung über Fahr-     treten dieses Gesetzes in Kraft.\nDt1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}