{"id":"bgbl1-1969-84-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":84,"date":"1969-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Beschußgesetzes","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1333\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                         Z1997A\n1969                      Ausgegeben zu Bonn am 28.August 1969                                                                                 Nr.84\nTag                                                       Inhalt                                                                            Seite\n25. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Beschußgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1333\nBundesgesclzlJI. llI 7144-1\n25. 8. G9 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz -             FahrlG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1336\nBundc)sgesclzbl. III 92:Jl-1, 9231-3\n25. 8. G9 Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit (EinglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1347\nBunde1;9<!selzbl. III 53-4, 51-1, 2030-1\n25. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten . . . . . . . . . . .                                     1351\nBundesucselzbl. III 2126-4\n19. 8. 69 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des\n§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1352\nB undcsg<'S<! lzbl. ll I 830-2-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1354\nGesetz\nzur Änderung des Beschußgesetzes\nVom 25. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           (3) Bei dem Beschuß ist der Gegenstand auf\nsen:                                                                     Haltbarkeit, Handhabungssicherheit und· Maß-\nArtikel 1                                     haltigkeit zu prüfen.\nDas Gesetz über die Prüfung von Handfeuerwaf-                             (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-\nfen und Patronen (Beschußgesetz) vom 7. Juni 1939                        feuerwaffen und Läufe, die\n(Reichsgesetzbl. I S. 1241) wird, soweit es nicht durch                  1. außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\ndas Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bundes-                            setzes hergestellt sind und ein im Geltungs-\ngesetzbl. I S. 633) aufgehoben worden ist, wie folgt                         bereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschuß-\ngeändert:                                                                    zeichen tragen oder\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                         2. vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht\nverändert worden sind.\n„Beschußpflicht, Uberlassen\n(5) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe\n§ 1                                  und Austauschläufe, die der Beschußprüfung\n(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteck-                        unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur\nläufe oder Läufe, die ohne Anwendung von                             überlassen werden, wenn sie das amtliche Be-\nHilfsmitteln ausgetauscht werden können (Aus-                        schußzeichen tragen.\"\ntauschläufe), einführt, sonst in den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder ge-                        2. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 werden auf-\nwerbsmäßig herstellt, hat sie durch Beschuß                          gehoben.\namtlich prüfen zu lassen.\n(2) Wer gewerbsmäßig an einem Gegenstand,\n3. § 5 erhält folgende Fassung:\nder nach Absatz 1 geprüft ist, den Lauf, den Ver-\nschluß oder das Patronen- oder Kartuschenlager                                                       „Prüfzeichen\naustauscht, verändert oder instand setzt, hat\nden Gegenstand erneut durch Beschuß amtlich                                                                    § 5\nprüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden                           Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und\nauf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwen-                          Austauschläufe sind mit dem amtlichen Be-\ndung von Hilfsmilteln ausgetauscht worden ist.                       schußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens","1334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nweißfertig sind und die Beschußprüfung keine                 c) vierhundert Deutsche Mark für die Prü-\nBeanstandung ergeben hclt. Andernfalls sind sie                 fung von Kurzwaffen,\nmit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen.               d) dreihundert Deutsche Mark für die Zu-\nDie in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Teile sind                lassung.\nferner als unbrauchbar zu kennzeichnen, wenn\nsie nicht mehr instand gt~setzt werden können.\"             (3) Handfeuerwaffen und Einsteckläufe, die\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 2 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen\n4. § 6 wird aufgehoben.                                     gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden,\nwenn sie das vorgeschriebene Zulassungszei-\nchen tragen.\"\n5. § 8 erhält folgende Fassung:\n„Ermächtigungen, Uberlassen               6. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.\n§ 8\n7. § 11 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen                        „Zulassung von Munition\nüber\n§ 11\n1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-\nlager, den Ubergang und die Feld- und Zug-              Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\ndurchmesser oder den Laufinnendurchmesser            Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Munition\nund den Verschlußabstand (Maßtafeln);                für Handfeuerwaffen nur eingeführt, sonst in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\n2. die Durchführung der Beschußprüfung und               oder gewerbsmäßig hergestellt werden darf,\ndas Verfahren;                                       wenn ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Be-\n3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen;            zeichnung bestimmten Anforderungen genügen.\nIn der Rechtsverordnung können zum Schutz\n4. die Gebühren und Auslagen, die für die Be-            von Leben und Gesundheit die höchstzulässigen\nschußprüfung zu entrichten sind.                     Maße, die höchstzulässigen normalen und über-\nDie Gebühren sind nach dem personellen und           höhten Gebrauchsgasdrucke, die Bezeichnung\nsachlichen Aufwand der für die Prüfung zu-           und die sonstige Kennzeichnung der Munition\nständigen Behörden zu bemessen. Die Gebühr           festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann\nbeträgt für den einzelnen Prüfgegenstand             auch vorsehen, daß die zuständige Behörde im\nmindestens eine Deutsche Mark und darf               Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen\nhundert Deutsche Mark nicht übersteigen.             bewilligt, wenn öffentliche Interessen nicht ent-\n(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, für          gegenstehen.\"\ndiejenigen Handfeuerwaffen und Läufe, welche\nim Geltungsbereich des Bundeswaffengesetzes           8. Die Uberschrift des Dritten Teils erhält folgende\neines Einzelbeschusses nicht bedürfen, anstelle          Fassung:\ndes Einzelbeschusses die Zulassung der Bauart\n,,Bußgeld-, Ubergangs- und Schlußvorschriften\".\ndurch eine sachverständige Stelle vorzuschrei-\nben. In der Rechtsverordnung können\n1. Vorschriften darüber erlassen werden, welche       9. § 12 erhält folgende Fassung:\ntechnischen Anforderungen an die Bauart\n„ Ordnungswidrigkeiten\neiner Schußwaffe oder eines Einstecklaufs zu\nstellen sind;                                                                 § 12\n2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ndas Verfahren für die Zulassung geregelt             oder fahrlässig\nwerden;                                               1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,\n3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Auf-              Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht\nbringung des Zulassungszeichens sowie über                durch Beschuß amtlich prüfen läßt;\nseine Art und Form erlassen werden;                  2. entgegen § 1 Abs. 5 Handfeuerwaffen, Böller,\n4. Vorschriften über die Gebühren und Aus-                   Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht\nlagen, die für die Prüfung und Zulassung der             das amtliche Beschußzeichen tragen, anderen\nBauart zu entrichten sind, erlassen werden.               überläßt;\nDie Gebühren sind nach dem personellen und            3. entgegen § 8 Abs. 3 Handfeuerwaffen, Ein-\nsachlichen Aufwand der für die Prüfung und                steckläufe und Kurzwaffen, die nicht das vor-\nZulassung zuständigen Behörde zu bemessen.                geschriebene Zulassungszeichen tragen, ande-\nDie Gebühr darf jedoch nicht übersteigen                  ren überläßt;\na) hundert Deutsche Mark für die Prüfung              4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 oder\nvon Handfeuerwaffen und Einsteckläufen,               § 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nb) fünfhundert Deutsche Mark für die Prü-                 bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nfung von Schußapparaten,                              vorschrift verweist.","Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                       1335\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                               Artikel 2\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark              Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem\ngeahndet werden.                                    bisher geltenden Recht erteiltes oder anerkanntes\n(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-         Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Ge-\nsatz 1 begangen worden, so können                   setzes.\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswid-\nrigkeit bezieht, und                                                   Artikel 3\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder             Soweit sich die auf Grund des Gesetzes über die\nVorbereitung gebraucht worden oder be-          Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen vom\nstimmt gewesen sind,                            7. Juni 1939 erlassenen Rechts- und Verwaltungs•\nvorschritten auf Gegenstände beziehen, die durch\neingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ord-      Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes gere-\nnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\"                  gelt werden können, treten diese Vorschriften erst\nmit Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnun-\ngen außer Kraft.\n10. § 13 erhält folgende Fassung:\n„ Ubergangsvorschriften\nArtikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§  13\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nHandfeuerwaffen und Läufe, die nach im Gel-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntungsbereich des Bundeswaffengesetzes an-\nwendbaren Vorschriften geprüft oder zugelas-\nsen sind, bedürfen keiner besonderen Prüfung                               Artikel 5\noder Zulassung nach den Vorschriften dieses\nGesetzes.\"                                             Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.\nSoweit es zum Erlaß von Rechtsverordnungen er-\nmächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung in\n11. Die § § 15, 16, 18 und 19 werden aufgehoben.        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}