{"id":"bgbl1-1969-83-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":83,"date":"1969-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/83#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_83.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Verwendung von Schwefeldioxid (Schwefeldioxid-Verordnung)","law_date":"1969-08-13T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1326                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Verwendung von Schwefeldioxid\n(Schwefeldioxid-Verordnung)\nVom 13. August 1969\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel-          (3) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmit-\ngesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichs-    telgesetzes kann die nach Absatz 1 vorgeschriebene\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Einfüh-  Kenntlichmachung bei dem Lebensmittel der An-\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten        lage 1 Nr. 12 entfallen; dies gilt auch für verzehrs-\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Ver-    fertige Lebensmittel, die aus Lebensmitteln der\nbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird          Nummern 7, 10 und 11 der Anlage 1 hergestellt\ngemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,         sind, wenn in einem Kilogramm solcher Lebens-\nLandwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a      mittel nicht mehr als 30 Milligramm schweflige\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel-   Säure, berechnet als Schwefeldioxid, enthalten sind.\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern        Von der Kenntlichmachung kann ferner abgesehen\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für       werden, wenn Lebensmittel, die in § 1 Abs. 1 auf-\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-          geführte Stoffe enthalten, zur Herstellung oder Zu-\nordnet.                                                 bereitung anderer Lebensmittel verwendet werden\n§ 1                         und in einem Kilogramm so hergestellter Lebens-\nmittel nicht mehr als insgesamt 20 Milligramm\n(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieser Ver-\nschweflige Säure, berechnet als Schwefeldioxid, ent-\nordnung werden als Zusatz bei der Herstellung und       halten sind. Bleiben Teile von Lebensmitteln, die\nZubereitung der in Anlage 1 aufgeführten Lebens-        nach § 1 zugelassene fremde Stoffe enthalten, im\nmittel die nachstehend aufgeführten fremden Stoffe,     gesamten Lebensmittel als besondere Bestandteile\nauch in Vermischung untereinander, zugelassen:          erkennbar, so kann sich die Kenntlichmachung auf\nSchwefeldioxid, schweflige Säure, Natriumsulfit,        diese Teile beschränken.\nNatriumhydrogensulfit, Natrium-, Kalium- und Cal-\nciumdisulfit (Natrium-, Kalium- und Calciumpyro-           (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-\nsulfit, Natrium-, Kalium- und Calciummetabisulfit).     nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver-\nDie in Satz 1 aufgeführten fremden Stoffe müssen        kauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes son-\nden in der Anlage 4 festgesetzten Reinheitsanforde-     stige Uberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen\nrungen entsprechen.                                     Inverkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeug-\n(2) Der Gehalt an den in Absatz 1 aufgeführten       nisse für Mitglieder von Genossenschaften oder\nfremden Stoffen in Lebensmitteln der Anlage 1 darf      ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur\ndie dort festgesetzten Höchstmengen nicht über-         Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.\nschreiten.\n§ 2\n§ 4\nWerden in § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe bei der\nGewinnung, Herstellung oder Verarbeitung von                (1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar\nLebensmitteln als technische Hilfsstoffe verwendet,     und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen:\nso dürfen in diesen Lebensmitteln beim Inverkehr-        1. Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behält-\nbringen nur die in der Anlage 2 festgesetzten Rest-          nissen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe in\ngehalte an diesen Stoffen vorhanden sein. Die Stoffe        den Verkehr gebracht werden, auf den Packun-\ndürfen nur verwendet werden, soweit sie den in               gen, Behältnissen oder Umhüllungen in Verbin-\nAnlage 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-           dung mit der Angabe der Art des Inhalts;\nsprechen.\n2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnis-\n§ 3                              sen oder Umhüllungen ohne Inhaltsangabe oder\n(1) Wer Lebensmittel, denen in § 1 Abs. 1 aufge-         lose in den Verkehr gebracht werden, auf den\nführte Stoffe zugesetzt worden sind, gewerbsmäßig           Packungen, Behältnissen, Umhüllungen, auf den\nin den Verkehr bringt, hat den Gehalt an diesen             Preisschildern oder auf besonderen Schildern, die\nStoffen durch die Angabe „geschwefelt\" kenntlich            auf oder neben der Ware für den Verbraucher\nzu machen. Uberschreitet der Gehalt an diesen Stof-         deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen\nfen in Lebensmitteln, die zum unmittelbaren Ver-            sind;\nzehr geeignet sind, 500 Milligramm in einem Kilo-       3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-\ngramm, berechnet als Schwefeldioxid, so ist er              handel, unbeschadet der Kenntlichmachung der\ndurch die Angabe „stark geschwefelt\" kenntlich zu           Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen nach\nmachen.                                                     Nummer 1 oder Nummer 2, außerdem in den An-\n(2) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach          gebotslisten;\nAbsatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich\",            4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum\n.leicht\", .,unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht        Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur\ngebraucht werden.                                           Gemeinschaftsverpflegung, vorbehaltlich der Be-","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969                          1327\nstimmungen des Absatzes 2, auf den Speisen-        2. bei der Gewinnung, Herstellung oder Verarbei-\nkarten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt      tung von Lebensmitteln, soweit sie dazu bestimmt\nsind, auf den Preisverzeichnissen. Werden Spei-        sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 4\nsenkarten oder Preisverzeichnisse nicht ausgelegt,     Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-\nso ist die Kenntlichmachung in einem Aushang           bracht zu werden, einen der in § 1 Abs. 1 aufge-\noder in einer dem Verbraucher gegenüber abzu-          führten Stoffe als technischen Hilfsstoff unter\ngebenden schriftlichen Erklärung vorzunehmen.          Uberschreitung der in Anlage 2 festgesetzten\nIn Anstalten, in denen die Verpflegung ständiger       Restgehalte oder unter Verstoß gegen Reinheits-\närztlicher Uberwachung unterliegt, genügt die          anforderungen der Anlage 4 verwendet oder\nKenntlichmachung in einer dem verantwortlichen     3. entgegen § 3, § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er\nArzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen          gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 4 Satz 2\nAufzeichnung.                                          bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, nicht\n§ 5                             oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-\nlich macht,\nWerden Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, zu\nLebensmitteln der Anlage 2 verarbeitet zu werden,      wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-\nmit einem Gehalt an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten     mittelgesetzes bestraft.\nStoffen, soweit. diese nach Maßgabe des § 4 b Nr. 3\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Stoffe ent-\ndes Lebensmittelgesetzes als technische Hilfsstoffe\ngegen § 6 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnis-\nVE!rwendet werden, gewerbsmäßig in den Verkehr\nsen abgibt oder auf diesen Packungen oder Behält-\ngebracht, so ist dieser Gehalt durch die Angabe „ge-\nnissen entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 die erforderlichen\nschwefelt\" deutlich sichtbar und in leicht lesbarer\nAngaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nSchrift. kenntlich zu machen.\nWeise macht, wird nach § 12 des Lebensmittel-\ngesetzes bestraft.\n§ 6\n(1) In § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe dürfen, sofern                              § 8\nsie zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt\nsind, gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behält-          Die Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-\nnissen abgegeben werden.                               zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-\nändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen      der Fruchtbehandlungsverordnung vom 28. Novem-\ndeutlich sichtbar in deutscher Sprache und leicht les- ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1311), wird wie folgt\nbarer Schrift angegeben sein                           geändert:\n1. der Stoff mit der in Anlage 3 festgesetzten Num-    1. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 bis 10, § 3 Abs. 1 Nr. 3\nmer und Bezeichnung sowie die Angabe „für              und Abs. 3 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 2 werden gestri-\nLebensmittel (beschränkte Verwendung)\";                chen.\n2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-\n2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nwerblichen Hauptniederlassung des Herstellers\noder desjenigen, der die Stoffe oder Vermischun-         ,,(4) Werden Zitrusfrüchte, die nach§ 3 kenntlich\ngen in den Verkehr bringt; wenn dieser Ort             zu machen sind, an Personen abgegeben, die nicht\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-          Letztverbraucher sind, ist abweichend von § 3\nnung liegt, die Stoffe oder Vermischungen jedoch       Abs. 1 Nr. 1 die Kenntlichmachung in den Fällen\nim Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellt       1. der Buchstaben a und b unter Verwendung der\nsind, außerdem der Ort der Herstellung.                     Worte „konserviert mit ........ unter Hin-\n11\n(3) Werden in § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe aus              zufügung der Bezeichnung des oder der jeweils\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                  verwendeten Stoffe,\nschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich dieser          2. des Buchstaben c durch die Angabe „künstlich\nVerordnung verbracht, genügt es, wenn die in Ab-                gewachst\"\nsatz 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Angaben in einer ger-\nmanischen und einer romanischen Amtssprache der            durch eine schriftliche Erklärung auf den Rech-\nEuropäischen V\\Tirtschaftsgemeinschaft angebracht          nungen und außerdem durch einen entsprechen-\nsind.                                                      den Hinweis auf einer Außenfläche der Behält-\nnisse vorzunehmen.     11\n§ 7\n3. § 4 a wird wie folgt geändert:\n( 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) In Absatz 1 werden die Worte „sowie die in\n1. bei der Herstellung oder Zubereitung d r in An-\n0\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Stoffe, auch in\nlage 1 bezeichneten Lebensmittc~l, soweit sie dazu\nVermischung untereinander oder mit anderen\nbestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in\nLebensmitteln,\" gestrichen.\n§ 3 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Weise in den Ver-\nkehr gebracht zu werden, einen der in § 1 Abs. 1       b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\naufgeführten Stoffe über die in der Anlage 1 fest-           „2. die Bezeichnung des Stoffes in der Form\ngesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Verstoß                   ,E 230 Biphenyl (Diphenyl)', ,E 231 Ortho-\ngegen Reinheitsanforderungen der Anlage 4 zu-                    phenylphenol' oder ,E 232 Natriumortho-\nsetzt,                                                           phenylphenolat';\".","1328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nc) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1          setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nNr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 3\" durch die    mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nWorte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b\"     gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nersetzt.\n4. In § 7 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstaben a und b oder Nr. 3\" durch die Worte                                  § 10\n,, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a oder b\" ersetzt.        (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der\n5. Die Anlage „ Reinheitsanforderungen an fremde         Verkündung in Kraft.\nStoffe\" wird wie folgt geändert:                         (2) Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung des\na) In der Uberschrift zu Ziffer II werden die         Gehaltes an den nach dieser Verordnung zugelasse-\nWorte „E 220 bis E 225\" gestrichen.              nen fremden Stoffen besteht nicht bei Lebensmit-\nb) In Ziffer II werden die Stoffbezeichnungen der     teln, die bis zum Ablauf von 6 Monaten nach In-\nStoffe E 220 bis 225 mit den jeweils für diese   krafttreten dieser Verordnung in den Verkehr ge-\nStoffe festgesetzten Reinheitsanforderungen      bracht werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, die\ngestrichen.                                      nach den Vorschriften der Fruchtbehandlungsverord-\nnung zu kennzeichnen sind; diese Lebensmittel dür-\n§ 9\nfen jedoch noch 6 Monate nach Inkrafttreten dieser\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten           Verordnung mit einer Kennzeichnung nach den bis-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-         her geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-    werden.\nBonn, den 13. August 1969\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 8J --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969                                      1329\nAnlage 1                                                          Anlage 2\nHöchstgehalt an                                                  Höchstmenge des\nzugesetzter gesamter                                               Restgehaltes an\nschwefliger Säure,                                              gesamter schwefliger\nL\" li ,, 11 s rn i 1 1 <· 1                                                  Lebensmittel               Säure, berechnet als\nberechnet als\nSchwefeldioxid                                                   Schwefeldioxid\nMilligramm/Kilogramm                                             Milligramm/Kilogramm\n1. Trockenfrüchte                                                             1. Trockenstärke                                50\na) Weinbeeren,\n2. Stärkeverzuckerungserzeugnisse\nausgenommen Korinthen                               1 000\nmit Ausnahme von Dextrose                    50\nb) Ananas, Äpfel, Quitten                               1 500\nc) Aprikosen, Birnen, Pfirsiche                         2 000              3. Hart- und Weichkaramellen,\nFondanterzeugnisse                           50\n2. Glasierte, halbfeuchte Trocken-\nfrüchte                                                 1 000             4. Sago                                         50\n3. Rohe, geschälte Apfelstücke für ge-                                        5. Konfitüre, Marmelade, Pflaumen-\nwerbliche Backzwecke                                        80               mus, Obstgelee und Füllungen\noder sonstige Bestandteile von\n4. Geraspelte Zitrusschalen für ge-                                              Süßwaren und Backwaren aus\nwerbliche Backzwecke                                       125                Obstpülpe, Obstmark und Pflau-\nmenmark                                      50\n5. Zitrusmuttersäfte, auch konzen-\ntriert, bis zu einem spezifischen                                          6. Kandierte Früchte, andere kan-\nGewicht von 1,33                                           300                dierte Pflanzenteile und Beleg-\nfrüchte                                     100\n6. Flüssiges Pektin und Obstgelier-\nsaft                                                       800             7. Ingwer in Sirup                              50\n7. Spargel, Sellerie, Zwiebeln, Blu-                                          8. Zitronat und Orangeat                        30\nmenkohl, weiße Rüben, Pastinaken,\n9. Trockenpektin                                50\njedoch nur getrocknete Erzeugnisse                         500\n8. Zerkleinerte Zwiebeln, Zwiebeln in                                        10. Gemüse in Essig                              20\nEssig, zerkleinerter Knoblauch                             300\nDie Höchstmenge des Restgehaltes an gesamter schwefli•\n9. Zerkleinerter Meerrettich                                1 000            ger Säure, berechnet als Schwefeldioxid, darf bei anderen,\n10. a) Geschälte, auch zerkleinerte                                           in den Nummern 1 bis 10 nicht aufgeführten Lebensmit•.\nKartoffeln                                               50\nteln nach abgeschlossener Herstellung oder Verarbeitung\nnicht mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm dieser\nb) tiefgefrorene Kartoffelerzeug-\nLebensmittel betragen.\nnisse                                                  100\nc) Kartoffeltrockenerzeugnisse und\nroher Kartoffelkloßteig                                100\n11. Gerstengraupen, Gerstengrütze                              150\n12, Gärungsessig                                                 50\n13. Lufttrockene Speisegelatine                                400\nAnlage 3\nNummer                            Bezeichnung\nE 220          Schwefeldioxid\nE 221          Na tri umsulfi t\nE 222          Natriumhydrogensulfit\n(N atriumbisulfit)\nE 223          Natriumdisulfit\n(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit)\nE 224          Kali umdi sulfit\n(Kaliumpyrosulfit      oder Kaliummetabisulfit)\nE 225          Calciumdisulfit\n(Calciumpyrosulfit oder Calciummetabisulfit)","1330                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 4\nReinheitsaniorderungen an fremde Stofie\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                    Thiosulfat     nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als\nNa2S203, bezogen auf den S02-Gehalt\nJeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg\ndes Produktes.\nArsen, nicht mehr als 10 rng Blei und nicht mehr als\n25 mg Zink enthalten.                                            Eisen          nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nden S02-Gehalt des Produktes.\nJeder Stoff d<lff an Kupfer und Zink zusammen im Kilo-\ngramm    nicht mehr als 50 mg und keine nachweisbaren            Selen          nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nSpuren   anderer gesundheillich bedenklicher Verunreini-                        den S02-Gehalt des Produktes.\ngungen   cnthaltc!n.\nE 222 Natriumhydrogensulfit\nII. Besondere Reinheilskriterien                    Aussehen       weißes, kristallines Pulver.\nfür die einzelnen Stoffe der Nummern E 220 bis E 225             Gehalt         nicht weniger als 95 0/o NaHS03 und\nnicht weniger als 58,4 0/o S02.\nAllgemeine Bemerkungen:\nEisen          nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\na) Soweit nicht anders nngeueben, verstehen sich Men-                           den S02-Gehalt des Produktes.\ngen und Prozents~itze als Cewichtsangaben, bezogen\nauf das wasserfrcie Erzeugnis.                               Selen          nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nden S02-Gehalt des Produktes.\nb) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein\nwasserfrci, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen\"\nWasser mit einbPgriffen.                                                      E 223 Natriumdisuliit\nc) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trock-           Aussehen       farblose Kristalle oder weißes, kristalli-\nnen\" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen                            nes Pulver.\nbis zur Gewichtskoristanz\" zu verstehen.\nGehalt         nicht weniger als 95 0/o Na2S205\nund nicht weniger als 64 0/o S02.\nE 220 Schweieldioxid\nEisen          nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nAussehen             farbloses Gas.                                             den S02-Gehalt des Produktes.\nGehalt               nicht unter 99 0/o.                         Selen          nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nNichtflüchtige                                                                  den S02-Gehalt des Produktes.\nBestandteile         nicht mehr als 0,01 0/o.\nSchwefeltrioxid      nicht mehr als 0,1 °/o.                                       E 224 Kaliumdisulfit\nFremdgase                                                        Aussehen       farblose Kristalle oder weißes, kristalli-\n(ausgenommen                                                                    nes Pulver.\nLuftbestand-\nGehalt          nicht weniger als 95 0/o K2S205\nteile)               nicht nachweisbar.\nund nicht weniger als 54,7 0/o S02.\nSelen                nicht mehr als 10 mg/kg.\nEisen          nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nden S02-Gehalt des Produktes.\nZur Herstellung wäßriger Lösungen von Schwefeldioxid\n(schwefliger Säure) dürfen nur ein Schwefeldioxid, das           Selen          nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\ndiesen Reinheitsanforderungen entspricht, und Trinkwas-                         den S02-Gehalt des Produktes.\nser, entsalztes Trinkwassc!r oder destilliertes Wasser ver-\nwendet werden.                                                                    E 225 Calciumdisuiiit\nE 221 Natriumsulfit*)                      Aussehen       weißes Pulver; in Stücken weiß bis leicht\ngelblich.\nAussphen            farblose Kristalle oder weißes, kristalli-\nnes Pul ver.                                Gehalt          nicht weniger als 95 0/o CaS205 und nicht\nweniger als 66 0/o S02.\nGehalt\nwasserfrei       nicht weniger als 95 °/o Na2 SOa und nicht   Eisen          nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nweniger als 48 0/o S02.                                     den S02-Gehalt des Produktes.\nHeptahydrat       nicht weniger als 48 0/o Na2 SOa und nicht  Selen          nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nweniger als 24 °/o S02.                                     den S02-Gehalt des Produktes.\n•) Wasscrfrei oder Jfeplilhyclrat"]}