{"id":"bgbl1-1969-83-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":83,"date":"1969-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/83#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-83-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_83.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Tarifvertragsgesetzes (TVG)","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1323,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr,83 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969                         1323\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tarifvertragsgesetzes (TVG)\nVom 25. August 1969\nAuf Grund des Artikels 7 Nr. 2 des Ersten\n/\\ rbcitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106) wird hiermit der\nWortlaut des Tarifvertragsgesetzes (TVG) vom\n9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-\neinigten Wirtschaftsgebietes S. 55) unter Berücksich-\ntiffung des Gesetzes zur And.erung des Tarifver-\ntragsgesetzes vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 19) und des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungs-\ngesetzes sowie hinsichtlich des Geltungsbereichs\nunter Hinweis auf das Gesetz über die Erstreckung\ndes Tarifvertragsgesetzes vom 23. April 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 156) und auf das Gesetz zur Einfüh-\nrung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeits-\nbedingungen und des Familienlastenausgleichs im\nSaarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 361)\nin der geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnun'g\nHans Katzer\nTarifvertragsgesetz\n(TVG)\nin der Fassung vom 25. August 1969\n§ 1                                (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien\nInhalt und Form des Tarifvertrages               eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von\nTarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben\n(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflich-     gehört.\nten der Tarifvertrngsparteien und enthält Rechts-\nnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Be-             (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften so-\nendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betrieb-          wohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen ange-\nliche und betriebsverfassungsrcchtliche Fragen ord-       schlossenen Verbände für die Erfüllung der gegen-\nnen können.                                               seitigen Verpflichtungen der Tarifvertragspcrteien.\n(2) Tarifvertrüge bedürfen der Schriftform.\n§ 3\n§ 2                                               Tarifgebundenheit\nTarifvertragsparteien                       (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarif-\n(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften,         vertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst\neinzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von              Partei des Tarifvertrages ist.\nArbeitgebern.                                                (2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betrieb-\n(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und            liche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gel-\nvon Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzen-              ten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebun-\norganisationen) können im Namen der ihnen an-             den ist.\ngeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen,            (3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der\nwenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.              Tarifvertrag endet.","1324                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 4                              (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines be-\nWirkung der Rechtsnonnen                  teiligten Landes Einspruch gegen die beantragte\nAllgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bun-\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den     desminister für Arbeit und Sozialordnung dem An-\nInhalt, den Abschluß oder die Beendigung von            trag nur mit Zustimmung der Bundesregierung\nArbeitsverhältnissen ordnen, . gelten unmittelbar       stattgeben.\nund zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebun-\ndenen, die unter den Geltungsbereich des Tarif-            (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfas-\nvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend    sen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem\nfür Rechtsnormen des Tarifvertrages über betrieb-       Geltungsbereich ff1J.ch die bisher nicht tarifgebunde-\nliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.         nen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Sind im Tarifvertrng gemeinsame Einrichtun-         (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ngen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und ge-        ordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung\nregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.),      eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in\nso gelten diese Regelungen auch unmittelbar und         Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die\nzwingend für die Satzung dieser Einrichtung und         Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten er-\ndas Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebunde-     scheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.                     Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit\neines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.\n(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig,\nsoweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind           (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\noder eine .Ä.nderung der Regelungen zugunsten des       ordnung kann der obersten Arbeitsbehörde eines\nA1 beitnehmers enthalten.                               Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemein-\nverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der All-\n(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte   gemeinverbindlichkeit übertragen.\nist nur in einem von den Tarifvertragsparteien ge-\nbilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von           (7) Die  Allgemeinverbindlicherklärung und die\ntariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschluß-      Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen\nfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte       der öffentlichen Bekanntmachung.\nkönnen nur im Tarifvertrag vereinbart werden.\n(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine                                 § 6\nRechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Ab-                            Tarifregister\nmachung ersetzt werden.\nBei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ein Tarifregister geführt, in das der\n§ 5                           Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der\nTarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung\nAllgemeinverbindlichkeit                 der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen                                    § 7\nmit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorgani-\nsationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer                    Ubersendungs- und Mitteilungspflicht\nbestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifver-            (1) Die  Tarifvertragsparteien sind verpflichtet,\ntragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn     dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger        innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei\nals 50 vom Hundert der unter den Geltungs-          die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie\nbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitneh-     zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages\nmer beschäftigen und                                und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben\nihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages\n2. die   Allgemeinverbindlicherklärung     im  öffent-  innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner\nlichen Interesse geboten erscheint.                 verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Län-\nVon den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2             der, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag er-\nkann abgesehen werden, wenn die Allgemeinver-           streckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß\nbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Not-      kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages\nstandes erforderlich erscheint.                         und seiner Änderungen zu übersenden und auch das\nAußerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines\n(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist         Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei\nArbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der All-        die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarif-\ngemeinverbindlicherklärung betroffen werden wür-        vertragsparteien davon befreit.\nden, den am Ausgang des Ve.rfahrens interessierten\nGewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber           (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder,          fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Ubersendungs-\nauf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt,      oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht voll-\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie       ständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungs-\nzur Äußerung in einer mündlichen und öff entliehen      widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer-\nVerhandlung zu geben.                                   den.","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969                                         1325\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1      der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist        Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verord-\ndie Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Ab-         nungen erlassen, insbesondere über\nsatz 1 zu erfüllen ist.                                 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters\n§ 8                             und des Tarifarchivs;\nBekanntgabe des Tarifvertrages               2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklä-\nrung von Tarifverträgen und der Aufhebung von\nDie Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren        Tarifordnungen und Anordnungen, die öffent-\nBetrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter            lichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung,\nStelle im Betrieb auszulegen.                              der Erklärung und Beendigung der Allgemein-\nverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarif-\n§ 9                             ordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch\nFeststellung der Rechtswirksamkeit                entstehenden Kosten;\nRechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für       3. den in § 5 genannten Ausschuß.\nArbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen\nTarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder\nüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifver-                                        § 12\ntrages ergangen sind, sind jn Rechtsstreitigkeiten                           Spitzenorganisationen\nzwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen\nSpitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes\ndiesen und Dritten für die Gerichte und Schieds-\nsind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejeni-\ngerichte bindend.\ngen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder\n§ 10                          von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertre-\nTarifvertrag und Tarifordnungen               tung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinter-\nessen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesent-\n(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages       liche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerk-\ntreten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund         schaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem\nder Verordnung über die Lohngestaltung vom              solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die\n25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. · 1 S. 691) und ihrer    Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1\nDurchführungsverordnung vom 23. April 1941\nerfüJlen.\n(Reichsgesetzbl. 1 S. 222), die für den Geltungsbereich\ndes Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen\nworden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher                                            § 13\nBestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht                                      Inkrafttreten\ngeregelt worden sind.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        Kraft.*)\nordnung kann Tarifordnungen und die in Absatz 1\nbezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung           (2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses\nbedarf der öffentlichen Bekanntmachung.                 Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem\nGesetz.\n§ 11\nDurchführungsbestimmungen                   *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nvom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         schaftsgebietes S. 55). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren\nÄnderungen und Ergänzungen ergibt sich aus den in der voran-\nkann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen            gestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften."]}