{"id":"bgbl1-1969-83-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":83,"date":"1969-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1317,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1311\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z1997 A\n1969                      Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1969                                                                                  Nr. 83\nTag                                                       Inhalt                                                                               Seite\n25. 8. 69  Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)                                                                                       1317\nBundcs9cselzbl. lll 800-2\n25. 8. 69  Neufassung des Tarifvertragsgesetzes (TVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1323\nBundes~Jeselzbl. Ill 802-1\n13. 8. 69  Verordnung über die Verwendung von Schwefeldioxid (Schwefeldioxid-Verordnung) . . . . . . .                                           1326\nBundes9eselzbl. III 2125-4-35\n18. 8. 69  Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-\nbereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1331\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1332\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes\nVom 25. August 1969\nAuf Grund des Artikels 7 Nr. 1 des Ersten Arbeits-\nrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1106) wird der Wortlaut des\nKündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 499) unter Berücksichtigung der\nÄnderungen durch\ndas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 582) und\ndas Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz\nin der vom Inkrafttreten des Ersten Arbeitsrechts-\nbereinigungsgesetzes an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nKündigungsschutzgesetz (KSchG)\nin der Fassung vom 25. August 1969\nErster Abschnitt                               jahr vollendet hat und dessen Arbeitsverhältnis in\nAllgemeiner Kündigungsschutz                            demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unter-\nbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist\nrechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt\n§ 1\nist.\nSozial ungerechtfertigte Kündigungen\n(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung,\n(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ge-                    wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder\ngenüber einem Arbeitnehmer, der das 18. Lebens-                     in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder","1318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndurch dringende betriebliche Erfordernisse, die          nahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kün-\neiner Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in           digung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft\ndiesem Betriebe entgeg-enstehen, bedingt ist. Der        die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von\nArbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die       der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an\nKündigung bedingen.                                      den Arbeitnehmer ab.\n(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden be-\ntrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2                                 § 5\ngekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem\nsozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei                     Zulassung verspäteter Klagen\nder Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichts-             (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kün-\npunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt       digung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der\nhat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der             Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzu-            Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der\ngeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl           Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag\ngeführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstech-     die Klage nachträglich zuzulassen.\nnische. wirtschaftliche oder sonstige berechtigte\nbetriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung            (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu ver-\nejnes oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer be-          binden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf\ndingen und damit der Auswahl nach sozialen Ge-           sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß\nferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung\nsichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer\nbegründenden Tatsachen und der Mittel für deren\nhat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung\nals sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1        Glaubhaftmachung enthalten.\nerscheinen lassen.                                          (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei\nWochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.\n§ 2                           Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der\nÄnderungskündigung                      versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag\nnicht mehr gestellt werden.\nKündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis\nund bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang              (4) Uber den Antrag entscheidet das Arbeits-\nmit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeits-           gericht durch Beschluß. Gegen diesen ist die sofor-\nverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an,       tige Beschwerde zulässig.\nso kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter\ndem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der\nArbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist                               § 6\n(§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vor-                   Verlängerte Anrufungsfrist\nbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber\ninnerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch            Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen\ninnerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kün-           nach Zugang der Kündigung aus anderen als den\ndigung erklären.                                         in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im Klage-·\nwege geltend gemacht, daß eine rechtswirksame\n§ 3                           Kündigung nicht vorliege, so kann er-in diesem Ver-\nfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung\nKündigungseinspruch                     erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündi-\nHält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial       gung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen. Das\nungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche          Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.\nnach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat\neinlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für\nbegründet, so hat er zu versuchen, eine Verständi-\n§ 7\ngung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat\nseine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeit-                     Wirksamwerden der Kündigung\nnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schrift-           Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial unge-\nlich mitzuteilen.                                        rechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend\ngemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündi-\n§ 4\ngung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechts-\nAnrufung des Arbeitsgerichtes               unwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam;\nWill ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine        ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vor-\nKündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er         behalt erlischt.\ninnerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kün-\ndigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung                                  § 8\nerheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kün-\nWiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen\ndigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die\nKlage auf Feststellung zu erheben, daß die Ände-            Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die\nrung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt      Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerecht-\nist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebs-       fertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von\nrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellung-  Anfang an rechtsunwirksam.","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969                        1319\n§ 9                             der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosen-\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil         hilfe oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit\ndes Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers           gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeit-\ngeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet\n(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsver-       hat.\nhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist                             § 12\njedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des\nArbeitsverhällnisses nicht zuzumuten, so hat das             Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers;\nGericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeits-             Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses\nverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zah-        Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das\nlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.      Arbeitsverhältnis fort, ist Jedoch der Arbeitnehmer\nDie gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag    inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegan-\ndes Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vor-          gen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechts-\nliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche         kraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem\nweitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und        alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsver-\nArbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer       hältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird\nund Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung        auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene\ndes Arbeitsverhält:nisses bis zum Schluß der letzten   schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der\nmündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz         Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der\nstellen.                                               Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Ge-\n(2) Das Gericht. hat für die Auflösung des Arbeits- brauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für\nverhältnisses den Zeitpunkt. festzusetzen, an dem      die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des\nes bei sozial ~Jerechlfertigter Kündigung geendet      Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren.\nhätte.                                                 § 11 findet entsprechende Anwendung.\n§ 10                                                   § 13\nHöhe der Abfindung                           Verhältnis zu sonstigen Kündigungen\n(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf          (1) Die Vorschriften über das Recht zur außer-\nMonatsverdiensten festzusetzen.                        ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses\n(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebens-     werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.\njahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis min-      Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen\ndestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag    Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4\nbis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeit-     Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.\nnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet      Stellt das Gericht fest, daß die außerordentliche\nund hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig       Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit-\nJahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn     nehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\nMonatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht,       nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das\nwenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das        Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den\nGericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des          Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Ab-\nArbeitsverhältnisses festsetzt, das in § 1248 Abs. 1   findung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9\nder Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 1 des        Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.\nAngestelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 1        (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten\nNr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeichnete       Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit\nLebensalter erreicht hat.                              unabhängig von den Vorscbriften dieses Gesetzes\n(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeit-       geltend machen. Erhebt er innerhalb von drei\nnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen        Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf\nArbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits-          Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die\nverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sach-       Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vor-\nbezügen zusteht.                                       schriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der\n§§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung; die Vor-\n§ 11                         schriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen\nAnrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst        und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten\ngleichfalls entsprechend.\nBesteht nach der Entscheidung des Gerichts das\nArbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitneh-        (3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses\nmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeit-        Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus\ngeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet,       anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten\nanrechnen lassen,                                      Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.\n1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,                                § 14\n2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht                Angestellte in leitender Stellung\nböswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare       (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht\nArbeit anzunehmen,\n1. in Betrieben einer juristischen Person für die\n3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen in-        Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Ver-\nfolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung,     tretung der juristischen Person berufen ist,","1320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die         2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 50 und\ndurch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag          weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert\nzur Vertretung der Personengesamtheit berufe-            der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeit-\nnen Personen.                                            nehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,\n(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter u;nd ähn-     3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500\nliche leitende Angestellte, soweit diese zur selb-           Arbeitnehmern mindestens 50 Arbeitnehmer\nständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeit-        innerhalb von vier Wochen entläßt.\nnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften\ndieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwen-               (2) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt\ndung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe           unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Be-\nAnwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf           rechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begrün-        Absatz 1 nicht mitgerechnet.\ndung bedarf.                                                (3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift\ngelten nicht\nZweiter Abschnitt\n1. in Betrieben einer juristischen Person die Mit-\nKündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder                glieder des Organs, das zur gesetzlichen Ver-\ntretung der juristischen Person berufen ist.,\n§ 15\n2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch\nUnzulässigkeit der Kündigung                     Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\n(1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist         Vertretung der Personengesamtheit berufenen\nunzulässig, es sei denn, daß ein wichtiger Grund             Personen,\nvorliegt, der den Arbeitgeber nach § 626 des Bürger-     3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche lei-\nlichen Gesetzbuches zur Kündigung berechtigt.                tende Personen, soweit diese zur selbständigen\n(2) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kün-         Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern\ndigung der Betriebsratsmitglieder frühestens zum             berechtigt sind.\nZeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß\n§ 18\nihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch\nzwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.                           Entlassungssperre\n(3) Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Be-           (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind,\ntriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so    werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der\nist es in eine andere Betriebsabteilung zu über-         Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Zustimmung des\nnehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht         Landesarbeitsmntes wirksam; die Zustimmung kann\nmöglich, so findet auf seine Kündigung die Vor-          auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung\nschrift des Absatzes 2 über die Kündigung bei Still-     erteilt werden.\nlegung des Betriebes sinngemäß Anwendung.                   (2) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall be-\nstimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von\n§ 16                           längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige\nNeues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds;      beim Arbeitsamt wirksam werden.\nAuflösung des alten Arbeitsverhältnisses             (3) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Ent-\nStellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündi-       scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen,\ngung eines Betriebsratsmitglieds fest, so kann das       ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig\nBetriebsratsmitglied, falls es inzwischen ein neues      nach § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt\nArbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer          oder aus welchen Gründen er die Anzeige unterlas-\nWoche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung       sen hatte. Das Landesarbeitamt soll das Ergebnis\ngegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbe-            dieser Prüfung bei seinen Entscheidungen berück-\nschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen fin-       sichtigen.\nden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2           (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb eines\nbis 4 entsprechende Anwendung.                           Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den\nAbsätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt wer-\nden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17\nDritter Abschnitt                     Abs. 1 einer erneuten Anzeige.\nAnzeigepflichtige Entlassungen\n§ 19\n§ 17\nZulässigkeit von Kurzarbeit\nAnzeigepflicht                         (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeits-    Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 be-\namt unter Beifügung der Stellungnahme des Be-            zeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann\ntriebsrates schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er   das Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeit-\ngeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.\n1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und\nweniger als 50 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeit- .       (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit\nnehmer,                                              berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter","Nr. 83 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1969                       1321\nArbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend     wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden\nzu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird         sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Hauptstelle\njedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem        der Bundesanstalt · für Arbeit zu bildender Aus-\ndas Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetz-      schuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2.\nlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden         Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter\nwürde.                                                  mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden.\n(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Ein-     Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die\nführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurz-         Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu erstat-\narbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht           ten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.\nberührt.\n§ 22\n§ 20\nAusnahmebetriebe\nEntscheidungen des Landesarbeitsamtes\n(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe\n(1) Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes        finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Ent-\nnach § 18 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der sich    lassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe\naus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder         bedingt sind, keine Anwendung.\neinem von ihm beauftragten Angehörigen des Lan-            (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Ver-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-\ntretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der       schriften zu erlassen, welche Betriebe als Saison-\nöffentlichen Körperschaften zusammensetzt, die von\nbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des\ndem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes\nAbsatzes 1 gelten.\nbenannt werden. Der Ausschuß hat vor seiner Ent-\nscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat\nanzuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stim-\nmenmehrheit.                                                              Vierter Abschnitt\n(2) Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeit-                      Schlußbestimmungen\ngeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur-\nteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte                              § 23\nzu erteilen. Auf die nichtbeamteten Mitglieder der\nin den Absätzen 1 und 4 und § 21 bezeichneten                              Geltungsbereich\nAusschüsse findet die Verordnung gegen Beste-              (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-\nchung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Per-           schnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des\nsonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-          privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich\ngesetzbl. I S. 351), geändert durch das Erste Gesetz    der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-,\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-      Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die\ndesgesetzbl. I S. 645) Anwendung.                       Vorschriften des ersten Abschnitts gelten nicht für\n(3) Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des        Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel\nArbeitgebers als auch das der zu entlassenden           fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der\nArbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die         Lehrlinge besc~äftigt werden.\nLage des gesamten Arbeitsmarktes unter beson-              (2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten\nderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der         für Betriebe und Verwaltungen 1'.ies privaten Rechts\nBetrieb angehört, zu berücksichtigen. Die oberste       sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Ver-\nLandesbehörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den     waltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche\nAusschuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu         Zwecke verfolgen. Sie gelten · nicht für Seeschiffe,\nentsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die      Binnenschiffe und Luftfahrzeuge und ihre Besat-\nnach § 17 Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens      zung.\nfünfzig beträgt.\n(4) Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 ge-                                § 24\nbildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Ab-                        Anwendung des Gesetzes\nsatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als          auf Betriebe der Schiffahrt und des Luftverkehrs\n100 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das\nörtlich zuständige Arbeitsamt übertragen. In die-          (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-\nsem Falle werden die Entscheidungen von einem            schnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5\nbeim Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des        auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von See-\nAbsatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. Die         schiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwen-\nAbsätze 2 und 3 gelten entsprechend.                    dung. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt\njeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Bin-\nnenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs oder der Luft-\n§ 21\nfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.\nEntscheidungen der Hauptstelle                  (2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmit-\nder Bundesanstalt für Arbeit                glieds im Dienste einer Reederei oder eines Luft-\nFür Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bun-       verkehrsbetriebs länger als sechs Monate, so ver-\ndesministers für Verkehr oder des Bundesministers        längert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis\nfür das Post- und Fernmeldewesen gehören, trifft,        drei Tage nach Beendigung dieser Reise.","1322                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen,          (5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts\nnachdem das Besatzungsmit~Jlied zum Sitz des Be-       gilt, abweichend von § 14, auch für den Kapitän und\ntriebes zurückgekehrt ist, zu erheben, spätestens      die übrigen als leitende Angestellte im Sinne des\njedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kün-        § 14 anzusehenden Angehörigen der Besatzung.\ndigung. Wird die Kündigung während der Fahrt\ndes Schiffes oder des Luftfahrzeuges ausgesprochen,                                     § 25\nso beginnt die sechswöchige Frist nicht vor dem                         Kündigung in Arbeitskämpfen\nTage, an dem das Schiff oder dc1s Luftfahrzeug einen\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\ndeutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. An die\nAnwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die\nStelle der Dreiwochenfrist in § 6 treten die hier in   lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämp-\nden Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.\nfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor-\n(4) Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungs-     genommen werden.\nmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemanns-                                        §  26\ngesetzes nach § 4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle\ndes Arbeitsgerichts das Gericht, das für Streitig-                                  Inkrafttreten\nk eilen aus dem Arbeitsverhältnis dieser Personen          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzuständig ist. Soweit in Vorschriften des Seemanns-    dung in Kraft. *)\ngesetzes für die Streiligkeiten aus dem Arbeits-\nverhältnis Zuständigkeiten des Seemannsamtes be-       \"') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\ngründet sind, finden die Vorschriften auf Streitig-        sung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499).\nBis zum 31. Dezember 1972 gilt hinsichtlich der Anrechnung der\nkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz keine              Lehrzeit auf die Frist des § 1 Abs. 1 der Artikel 6 Abs. 3 des\nErsten Arbeilsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bun-\nAnwendung.                                                 desgesetzb!. I S. 1106)."]}