{"id":"bgbl1-1969-82-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":82,"date":"1969-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/82#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-82-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_82.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (DV [EWG] Nr. 543/69)","law_date":"1969-08-22T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1969                          1307\nVerordnung\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\n(DV [EWG] Nr. 543/69)\nVom 22. August 1969\nAuf Grund                                             des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\ndie Linienfahrpläne und die Arbeitszeitpläne ein\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 6 des\nJahr lang aufzubewahren. Die Verzeichnisse nach\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nArtikel 14 Abs. 7 der Verordnung sind ebenso lange\nkanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-\naufzubewahren wie die darin verzeichneten Kon-\ngesetzbl. I S. 837). zuletzt geändert durch das Gesetz\ntrollbücher.\nvom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S, 217) und\n(3) Der Unternehmer hat die aufzubewahrenden\ndes § 29 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938\nUnterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen\n(Reichsgesetzbl. I S, 447) in Verbindung mit Arti-\nzur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. Die\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nDurchschriften der Wochenberichte hat er dem Mit-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          glied des Fahrpersonals nach der Ablieferung des\nabgeschlossenen Kontrollbuchs zurückzugeben.\n§ 1\nGestaltung der persönlichen Kontrollbüdier                                   § 4\n(1) Die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik                     Maßnahmen beim Fehlen der Nachweise\nDeutschland ausgegebenen persönlichen Kontroll-                 im Straßenverkehr und beim Grenzübertritt\nbücher nach Artikel 14 der Verordnung (EWG)                 Legt ein Mitglied des Fahrpersonals, für das die\nNr. 543/69 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-     Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gilt, auf Verlangen\nten Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969) müssen dem        der zuständigen Behörde kein oder ein nicht vor-\nMuster der Anlage entsprechen. Sie dürfen Eintra-       schriftsmäßig geführtes persönliches Kontrollbuch\ngungen für höchstens sechs Wochen ermöglichen.          vor, kann ihm die zuständige Behörde die Fort-\n(2) Die Buchnummer besteht aus einem Kennzei-        setzung der Fahrt untersagen, bis der Mangel be-\nchen des Druckers oder Verlegers und einer bei          hoben ist.\njedem Buch verschiedenen laufenden Nummer. Für                                      § 5\ndas Kennzeichen sind Buchstaben zu verwenden.           Abstempelung der persönlichen Kontrollbüdier des\n(3) Die Tageskontrollblätter sind -     mit \"1\" be-  Fahrpersonals von Fahrzeugen aus einem Gebiet\nginnend - fortlaufend zu numerieren.                            außerhalb der Europäischen Gemeinschaften\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglie-        (1) Jedes Mitglied des Fahrpersonals von Fahr-\nder des Fahrpersonals (Artikel 1 Nr. 3 der Verord-      zeugen, die in einem Gebiet außerhalb des Geltungs-\nnung (EWG) Nr. 543/69) von Fahrzeugen, die außer-       bereichs dieser Verordnung zugelassen sind, jedoch\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zuge-       der Verordnung unterliegen, hat der Zollstelle\nlassen sind.                                             (Grenzkontrollstelle) bei jeder Einreise in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung unaufgefordert das\n§ 2                         persönliche Kontrollbuch zur Abstempelung vorzu-\nRegistrierung des persönlichen Kontrollbuchs      legen. Die Zollstelle (Grenzkontrollstelle) versieht\ndas Tageskontrollblatt des Einreisetages mit einem\nDas Verzeichnis nach Artikel 14 Abs. 7 der Ver-       Stempelabdruck, aus dem die Zollstelle (Grenzkon-\nordnung (EWG) Nr. 543/69 muß für jedes Mitglied         trollstelle) und der Einreisetag zu ersehen sind\ndes Fahrpersonals ein besonderes Blatt enthalten.        (Tagesstempel).\n(2) Stellt sich nach der Einreise heraus, daß der\n§ 3\nTagesstempel der Zollstelle (Grenzkontrollstelle)\nAufbewahrung der Nachweise                 fehlt, darf die Fahrt erst fortgesetzt werden, wenn\n(1) Die Mitglieder des Fahrpersonals haben am         die zuständige Behörde den Stempel durch eine Be-\nEnde eines jeden Wochenzeitraumes die Tageskon-          scheinigung oder durch eine Eintragung im persön-\ntrollblätter der länger als zwei Wochen zurücklie-       lichen Kontrollbuch ersetzt hat; das Mitglied des\ngenden Tage zusammen mit der Durchschrift des            Fahrpersonals hat dieser Behörde das persönliche\nWochenberichtsblattes aus dem persönlichen Kon-          Kontrollbuch vorzulegen.\ntrollbuch zu entfernen und dem Unternehmer mit\netwa verschriebenen oder sonst unbrauchbar ge-                                      § 6\nwordenen Blättern zu übergeben.                                     Aufzeichnung durch Fahrtschreiber\n(2) Der Unternehmer hat die Blätter - auch ver-          (1) Im innerdeutschen Verkehr sind die Mitglie-\nschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene -            der des Fahrpersonals von Fahrzeugen, die im Gel-\nsowie die abgeschlossenen Bücher und in den Fällen       tungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind,","1308                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndavon befreit, in die Tageskontrollblätter die Zeit-    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nräume einzutragen, die von einem im Fahrzeug be-        setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nfindlichen mechanischen Kontrollgerät in geeigneter     19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und\nWeise aufgezeichnet worden sind. Die Bauart des         mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf\nKontrollgeräts muß nach § 22 a der Straßenverkehrs-     dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrs-\nZulassungs-Ordnung genehmigt sein. Die Aufzeich-        haftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nnungen müssen ]eicht erkennen lassen, ob sie sich       S. 710) auch im Land Berlin.\nauf Ruhezeiten und Pausen, Lenkungszeiten oder\nsonstige Zeiten der Anwesenheit am Arbeitsplatz                                   § 10\nbeziehen.\nInkrafttreten\n(2) Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Zeitwerte\nsind am Ende jeder Arbeitsschicht in den Wochen-           (1) Diese Verordnung tritt für den grenzüber-\nbericht des persönlichen Kontrollbuchs zu übertra-      schreitenden Straßenverkehr zwischen den Mitglied-\ngen.                                                    staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nam 1. Oktober 1969, im übrigen am 1. Oktober 1970\n§ 7                           in Kraft.\nSondervorschriften für die                   (2) Kraftfahrer und Beifahrer, die nur zeitweise im\nDeutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost         grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nDie Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften\nschaft tätig sind, müssen auch bei sonstigen Fahrten\nin den Betrieben der Deutschen Bundesbahn und der\nbereits ab 1. Oktober 1969 statt der Arbeitszeitnach-\nDeutschen Bundespost obliegt deren Dienststellen\nweise nach den §§ 2 bis 7 der Verordnung über\nnach Bestimmung der Fachminister.\nSchichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer vom\n8. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 65) persön-\n§ 8                           liche Kontrollbücher nach § 1 dieser Durchführungs-\nUbergangsvorschriften                   verordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 füh-\nren, andere Kraftfahrer und Beifahrer können dies\n(1) Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\ntun. In solchen Fällen gelten Artikel 14 der Verord-\nNr. 543/69 gilt im innerdeutschen Verkehr nicht für\nnung (EWG) Nr. 543/69 und die §§ 2, 3, 4, 6 und 7\ndie im Personenverkehr eingesetzten Fahrer, die am\ndieser Durchführungsverordnung entsprechend.\n1. Oktober 1970 die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung in Kraftomnibussen mit mehr als                (3) § 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n14 Fahrgastplätzen besitzen.                            nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) tritt für\n(2) Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nden grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den\nNr. 543/69 gilt im innerdeutschen Verkehr nicht für\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nPersonen, die am 1. Oktober 1970 bereits die Tätig-\ngemeinschaft mit dem Ablauf des 30. September\nkeit eines Beifahrers oder Schaffners ausgeübt ha-\n1969 und für den übrigen Verkehr, soweit auf ihn\nben.\ndie Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Anwendung fin-\n§ 9                           det, mit dem Ablauf des 30. September 1970 außer\nKraft. § 15 a Abs. 4 Satz 4 gilt ab 1. Oktober 1969 in\nGeltung im land Berlin                  folgender Fassung: ,,Die Fahrtennachweise sind zu-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten          ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vor-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        zulegen.\"\nBonn, den 22. August 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nKattenstroth","1.                              Persönliches Kontrollbuch\nfür das Fahrpersonal im Straßenverkehr\nII.  Staat: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nIII.  Begonnen am:___                  ____                                  _ _ _ 19 _ _        ~\nz--:\nC          CO\nUl         ~\n,......\nIV.   Abgeschlossen am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19_ _                           (D\n--:\n>-l\nV.   Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Inhabers des Kontrollbuchs:           -·\n(D\n::;;\n(D\ntO\nOJ\n0..\nUl        ro\n\"\"'\n~\n\"C:l\n(D\n1-'i\n•C\nUl\n1                                                                           Ul       tO\n0\no:         Ol\nVI.  Ausgegeben von (Name, Anschrift, Fernsprechnummer und gegebenenfalls Firmenstempel des (T>  ::;;\n,._.\ncr'\n-·\n(D\nUnternehmers):                                                                         ~    (\")        td\nO\"\n-\n;-   ::r\n(D\n::;;\n~\nF\n0\nJ::::j\n0..\n(D\n0          J::::j\n::;;      N\n,......\n1-'i\n?'J\n0\n•\ntO\nC\nVII.  Anzahl der Tageskontrollblätter: (Aufdruck) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                 cr'       C\nC          ~\n(\")\n::r\nUl\n-\nc.o\nO'l\nc.o\nBuchnummer: (Aufdruck)\nName und Anschrift des Druckers oder Verlegers: (Aufdruck)\n-y ,)\n0\nC0","1310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb)   Anweisungen\nfür die Führung des persönlichen Kontrollbuchs\n1. Dieses persönliche Kontrollbuch ist auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates der Euro-\npäischen Gemeinschaften vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im\nStraßenverkehr ausgegeben worden.\nHinweise für den Arbeitgeber\n2. Händigen Sie nach Ausfüllen der Spalten II, V und VI des Deckblatts ein Kontrollbuch jedem Mitglied des\nFahrpersonals aus, das Sie bei Beförderungen beschäftigen, für die das persönliche Kontrollbuch vorge-\nschrieben ist.\n3. Trogen Sie in das eigens hierfür vorgesehene Verzeichnis die in Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG)\nNr. 543/69 vorgesehenen Angaben ein.\n4. Geben Sie dem Inhaber des Kontrollbuchs die erforderlichen Anweisungen für die richtige Führung des\nBuches.\n5. Prüfen Sie die Tageskontrollblätter und unterzeichnen Sie die Wochenberichte.\n6. Ziehen Sie die abgeschlossenen Kontrollbücher unter Einhaltung der in Nummer 9 festgelegten Frist ein\nund halten Sie sie für die Dauer von mindestens 12 Monaten den Kontrollbeamten zur Verfügung.\nHinweise für das Fahrpersonal\n7. Dieses Kontrollbuch gilt nur für Sie. Sie haben es während des Dienstes mitzuführen und den Kontroll-\nbeamten auf Verlangen vorzulegen.\n8. Legen Sie es dem Arbeitgeber vor, der es zu prüfen und die Wochenberichte zu unterzeichnen hat.\n9. Behalten Sie das Buch, sobald es abgeschlossen ist, noch zwei Wochen und übergeben Sie es anschließend\nsobald wie möglich Ihrem Arbeitgeber. Lassen Sie sich die nach Nummer 22 Ihrem Arbeitgeber ausgehän-\ndigten Durchschriften der Wochenberichte zurückgeben und bewahren Sie sie auf.\nDeckblatt\n10. Prüfen Sie, ob Ihr Name, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift eingetragen sind (Spalte V).\n11. Trogen Sie das Datum ein, an dem Sie das Buch erstmalig verwenden (Spalte III).\n12. Trogen Sie das Datum ein, an dem Sie das Buch abgeschlossen haben (Spalte IV).\nTageskontrollblatt\n13. Füllen Sie für jeden Tag, an dem Sie im Straßenverkehr beschäftigt waren (eine mit dem Straßenverkehr\nzusammenhängende Tätigkeit ausgeübt haben), ein Tageskontrollblatt aus.\n14.  Trogen Sie in Spalte 2 das amtliche Kennzeichen jedes im laufe des Tages von Ihnen benutzten Fahrzeugs\nein.\n15.  Die verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung:\n(4)   ~ tägliche Ruhezeit\n(5)    ~    Pausen\n(6)    ~ Lenkzeiten\n(7)   0 andere Zeiten der Anwesenheit am Arbeitsplatz\n(12)    ~ Gesamtdauer der ununterbrochenen Ruhezeit vor Aufnahme des Dienstes\n16.  Trogen Sie Ihre täglichen Ruhezeiten (Zeichen 4) und Pausen (Zeichen 5) sowie die Zeiten ein, in denen Sie\nmit Verrichtungen entsprechend den Zeichen der Spalten 6 und 7 beschäftigt sind. Ziehen ~ie zu die~em\nZweck unter den betreffenden Stunden in Höhe der entsprechenden Zeichen einen Querstrich. Auf diese\nWeise wird ein Strich unter jeder der 24 Stunden des Tages angebracht (siehe nachstehendes Muster).\n17.  Die Eintragungen sind bei Beginn und am Ende der entsprechenden Zeiträume vorzunehmen.\n18.  In das Feld 11 (Bemerkungen) haben die Fahrer gegebenenfalls den Namen des zweiten Fahrers einzu-\ntragen. Dieses Feld kann ferner dazu verwendet werden, einen etwaigen Verstoß gegen Bestimmungen\nder Verordnung zu erklären oder die in den Spalten gemachten Angaben zu berichtigen (siehe Num-\nmer 23). Auch der Arbeitgeber oder der Kontrollbeamte können ihre Bemerkungen darin eintragen.\n19.  In Feld 12 ist die Stundenzahl der ununterbrochenen Ruhezeit vor Aufnahme des Dienstes (tägliche Ruhe-\nzeit - TR) einzutragen. Beginnt diese Ruhezeit bereits am Vortage, so ist die Stundenzahl der gesamten\nRuhezeit anzugeben, die am Ende des Vortages und am Anfang des Tages verbracht worden ist, für den\ndas Kontrollblatt ausgefüllt wird.\n20. Unterzeichnen Sie das Tageskontrollblatt.\nWochenbericht\n21. Dieser Bericht ist am Ende jedes Wochenzeitraums anzufertigen, in dem ein oder mehrere Tagesk~ntrol_l-\nblätter ausgefüllt worden sind. Für die Tage, für die kein Tageskontrollblatt auszufüllen war, 1st die\nZiffer O in Spalte G. oder H.c einzutragen. Geben Sie eine Erläuterung, z.B. ,,Ferien\" oder „Urlaubstag\".\n22. übertragen Sie in die Spalten F., G., H.a/b und H.c die in den Feldern 12 bis 15 des Tageskontrollblattes\nenthaltenen Zahlen. Unterzeichnen Sie den Wochenbericht, trennen Sie die Durchschrift aus dem Kontroll-\nbuch und übergeben Sie sie zusammen mit den Tageskontrollblättern der länger als zwei Wochen zurück-\nliegenden Tage sobald wie möglich Ihrem Arbeitgeber.\nAllgemeine Bemerkungen\n23. Die Eintragungen im Kontrollbuch dürfen weder radiert noch durchgestrichen noch überschrieben werden;\nFehler, auch Schreibfehler, sind in der Spalte „Bemerkungen\" zu berichtigen (Feld 11 ).\n24. Kein Blatt darf vernichtet werden.\n25. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber vorzunehmen.","Vorderseite\n2. Amtliches Kennzeichen             1.  Tageskontrollblatt                              3. Wochentag und Datum\nder (des) Fahrzeuge(s)\nNr.    1\n0          1         2       3         4        5             6         7        8          9       10      11  12\ni                                       !    i\n4 ..~\n1\n1\n1\n1                             i   1                                    1  i             1\ni\n!\n1\n5. '~\nz:-,\n1\n1                             !   i                                    :\n6. /%                                                                                                    1             1\n1                                        1\nCO\nN\n7.  f7                          1                             1   1\n1\n1\n1\n1\n12        13         14      15        16      17            18        19        20         21      22      23  24              1-j\n0,)\n4.~                                                                                    1\n(Q\n0..\n::Q\"\"\n5. ~\n6. '~\n-  n\n~\n=i\n(D\n•\n~\n~\nUl\nu                                                                                                                                 (Cl\n=>\n7. [Z]                                                                                                                       ~\n(Q\n0,)\n!,...                                                                                                                                rn       O'\n-0                                                                                                                                     i:J,\"'   (D\nOrt des Dienstantritts:\n--s:\n'-1-      8.                                                                                                                           0\n~\n=>                                                                         9. Ort der Dienstbeendigung:\n=\n'\"l\nb:l\n0\n0        :::i\n!,... 10.   Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastzuges oder des Sattelkraftfahrzeuges:                                                     p\n-\nQ)\nE                                                                                                                                    ;'       0..\n(D\nE     1 0a. Personenbeförderung. Gewählte Regelung für die Tagesruhezeit:                                                                     :::s\n::)\nN\n~\nC\n11.   Bemerkungen und Unterschrift:                                                         12.         Stundenzahl:                    9°l\nii:::i\nca                                                                                                 13.     .%                                 •\n(Q\n~\n~\n14.     !Zl                                 Ul\nr-+-\n15. Insges.                                 .....\n<O\n13 + 14                                 0)\n<O\n14.   Kilometerzähler:   Ende des Dienstes:                      km\nAufnahme des Dienstes:                  km\nGesamte Fahrtstrecke:                                      km\nZeichenerklärung:     ~ Gesamtdauer der ununterbrochenen Ruhezeit vor Aufnahme des Dienstes (TR)\nRückseite\n(Raum für weitere Bemerkungen)\n--\n~","--\nw\nt ,.)\n(Vorderseite)\n2. Amtliches Kennzeichen             1.   Tageskontrollblatt                           3. Wochentag und Datum\nj;rf\\r2.Fc1=-r154                                    Nr. 7                         !f1\"on.11er:1~_1haJj\n0         1          2       3        4          5         6         7        8           9      10         11      12\n4.~                                                                                                      1                1   1\n5. ~\n!\n1\n1      1      1\n1 1\n-=\n! 1\n1 1 1\n6.   ,,%\n~\n1 1\n!\nt,::J\n7.  IZl                                                                                                                            =\n*\n~\n1       1    1      1 1 1     ,ll\n12        13          14     15        16        17        18         19       20         21      22         23      24\n;-\n\"\"l\n::::s\n0..\n(P\n(N                                                                                                                                                  C/l\n('0\n.,.-j\nc::::,\n4.~                                                                                                                                 s·\n('0\ntO\n(!)\nC/l\n<:>     5. ~                                                                                                                                l:'n\n~\n0                                                                                                                                           i:i.i   N\n0\n6. ~                                                                                                                             tQ\n=\nl:'n\n('0\nO'\nÖi\"\n,....\n,....,.\n1.  IZl                                                                                                                             §\nX\nX\n8.\n1\nOrt des Dienstantritts:    ...A0t.eAen\n1\n9. Ort der Dienstbeendigung: ~an /II Ati111                     -=\n( '0\n~\nc.....\nOl\n::,-'\n>-;\ntO\nOl\nlll    ::::s\nQ)\nE\n10.     Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastzuges oder des Sattelkraftfahrzeuges:           18t                                tQ\n('0\nl:'n\ntO\n,...,.\nc:.o\n~\nE\n-s=\nO'l\n10a. Personenbeförderung. Gewählte Regelung für die Tagesruhezeit:                                                                  0\n~\n::,\n.c\nC\n11.     Bemerkungen und Unterschrift:                                                      12.   ~     Stundenzahl:   -,f0          =\"\"l\ng.      >--3\n0\n::,                                                                                                                                               ~\n,,%                     5J/~\nm\n-\n13.                                              1-l\niii'\nH.Müller\n14.    IZl                    J.J f't    l:'n\n15. Insges.\n13+ 14                 -10-1/J,\n1:4.    Kilometerzähler:  Ende des Dienstes:      ,J1. 't 30      km\nAufnahme des Dienstes:  §1. 1-ifl      km\nGesamte Fahrtstrecke:                          J '/0      km\nZeichenerklärung:     ~ Gesamtdauer der ununterbrochenen Ruhezeit vor Aufnahme des Dienstes (TR)","A.                                      Name und Vorname des Mitglieds des Fahrpersonals\nB.                                                        Wochenbericht\nC.    Vom                                                    bis einschließlich                           19- - -\nz\n'.\"'\nD.                      E.                                F.                         G.          H. a/b               H. C\nCO\nN\nAndere Zeiten     Gesamtdauer der\nTage d~s          Tageskontrollblatt                    Tägliche\nLenkzeit der Anwesenheit     Anwesenheit am\nWochenzeitraums              Nr.                           Ruhezeit\nam Arbeitsplatz      Arbeitsplatz         >-j\nOl\ntO\n0..\n(D\n'\"'\n~\n•.:rn\n~    tO\nOl\n0\ng.     O\"\n(D\n('I)\n=\nO\"\n('I)\nt:d\n0\n;:J\n\"\"'  .?\n1.    Summe im Wochenzeitraum:\n-\n-\n§:     0..\n(D\n;:J\nN\n:\">\nJ.    Bemerkungen:\n•.:\n- ~ - - - - - - -~------ ---~----~------·-----~------\ntO\n.:rn\n,-+\n,.....\nK.    Datum der letzten wöchentlichen Ruhezeit· ~-------- ______                                                                    <O\nO')\n<O\nL.    Unterschrift des Mitglieds des Fahrpersonals:\nM.    Unterschrift des Arbeitgebers:\nBuchnummer: (Aufdruck)\n--\n~\n~"]}