{"id":"bgbl1-1969-81-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":81,"date":"1969-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/81#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_81.pdf#page=12","order":2,"title":"Bundeshaushaltsordnung (BHO)","law_date":"1969-08-19T00:00:00Z","page":1284,"pdf_page":12,"num_pages":19,"content":["1284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBundeshaushaltsordnung\n(BHO)\nVom 19. August 1969\nDer Bundestag hat das        folgende  Gesetz be-                               § 6\nschlossen:                                                           Notwendigkeit der Ausgaben\nund Verpflichtungsermächtigungen ·\nTeil I\nBei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\nAllgemeine Vorschriften                    plans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigun-\nzum Haushaltsplan                      gen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung\nvon Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungs-\n§ 1                            ermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfül-\nlung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.\nFeststellung des Haushaltsplans\nDer Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rech-                                  § 7\nnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des\nersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz                   Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\nfestgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der                   Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nGesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.                         (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haus-\nhaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlich-\n§ 2\nkeit und Sparsamkeit zu beachten.\nBedeutung des Haushaltsplans                   (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher\nfinanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-\nDer Haushaltsplan dient der Feststellung und          suchungen anzustellen.\nDeckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der\nAufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum vor-                                   § 8\naussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist                    Grundsatz der Gesamtdeckung\nGrundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsfüh-\nrung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist             Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für\nden Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen            alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte\nGleichgewichts Rechnung zu tragen.                       Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden,\nsoweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder\nAusnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden\n§ 3                            sind.\nWirkungen des Haushaltsplans                                          § 9\n(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung,                  Beauftragter für den Haushalt\nAusgaben zu leisten und Verpflichtungen einzu-              (1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder\ngehen.                                                   Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für\n(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche          den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der\noder Verbindlichkeiten weder begründet noch auf-         Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.\ngehoben.                                                 Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle\nunmittelbar unterstellt werden.\n§ 4\n(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung\nHaushaltsjahr                       der Unterlagen für die Finanzplanung und der Un-\nRechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalender-       terlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Vor-\njahr. De,r Bundesminster der Finanzen kann für           anschläge) sowie die Ausführung des Haushalts-\neinzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.               plans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maß-\nnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.\nEr kann Aufgaben bei der Ausführung des Haus-\n§ 5\nhaltsplans übertragen.\nVorläufige und endgültige\n§ 10\nHaushalts- und Wirtschaftsführung\nDie Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und       Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates\nendgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung er-           (1) Die Bundesregierung fügt ihren Gesetzesvor-\nläßt der Bundesminister der Finanzen.                    lagen einschließlich der nach Artikel 59 Abs. 2 des","Nr. B1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                         1285\nGrundgesetzes vorzule~wntlen Verträge sowie den            (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Aus-\nVerordnm1gs- und RichU inicncntwürfen der Euro-        gaben und Verpflichtungsermächtigungen eines ein-\npäischen GcmPinsd1il ftcn einen Uberblick über die      zelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen\nAuswirkungen irnf den Haushaltsplan und die Fi-         von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungser-\nnanzplammg des Bundes, d('r Uinder und der Ge-          mächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und\nmeinden (Gemeindeverbände) bei. Außerdem soll           Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich\nangegeben werden, auf welche Weise für die vor-         nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung\ngesehenen Mehn.n1sgaben des Bundes ein Ausgleich        der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans\ngefunden werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten          nach Arten (Gruppierungsplan).\nc1uch für Vorlagen des Bundesrates.\n(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens ge-\n(2) Die Bundesregiernn9 unterrichtet den Bundes-     sondert darzustellen\ntag md den Bundesrat über erhebliche Anderungen\n1\nder Haushaltsentwicklunq und deren Auswirkung           1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungsein-\nauf die Finanzplanung.                                      nahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerun-\ngen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zu-\n(3) Die Bundesregierung leistet den Mitgliedern          schüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht\ndes Bundestages, die einen einnahmemindernden               Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungs-\noder ausgabeerhöhcnden Antrag zu stellen beab-              mäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungs-\nsichtigen, Hilfe lwi <for Erm itllnng der finanziellen      kredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen, Münz-\nAuswirkungen.                                               einnahmen;\n2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche\nVerwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisun-\nTeil II\ngen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Un-\nAufstellung des Haushaltsplans                  ternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendienst-\nhilfen, Ausgaben für Investitionen, Darlehen, Zu-\n§ 11                             führungen an Rücklagen.\nVollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip       (4) Der Gesamtplan enthält\n(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan    1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben\naufzustellen.                                               und Verpflichtungsermächtigungen der Einzel-\n(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushalts-         pläne (Haushaltsübersicht),\njahr                                                    2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finan-\n1. zu erwartenden Einnahmen,                                zierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt\n2. voraussichtlich ZLl leistenden Ausgaben und              sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen\nmit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom\n3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermäch-         Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der\ntigungen.                                               Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen so-\n§ 12\nwie der Münzeinnahmen einerseits und der Aus-\ngaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schulden-\nGeltungsdauer der Haushaltspläne                tilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an\n(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushalts-           Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines\njahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.            kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,\n(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs-     3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und\nhaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert             der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).\nwerden; beide können jeweils für zwei Haushalts-\njahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die                              § 14\nBewilligungsu1iträume für beide Haushalte können           Ubersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan\nin aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.\n(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:\n(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwal-\ntungshaushalt und in einen Finanzhaushalt geglie-       1. Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und\ndert, enthält der Verwaltungshaushalt                       Verpflichtungsermächtigungen\n1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,                 a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten\n(Guppierungsübersich t),\n2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungs-\nausgaben (Personalausgaben und sächliche Ver-           b) in einer Gliederung nach bestimmten Auf-\nwaltungsausgaben),                                          gabengebieten (Funktionenübersicht),\n3. die voraussichtlich benötigten Verpflichtungs-           c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a\nermächtigunr1en zur Leistung von Verwaltungs-               und Buchstabe b {Haushaltsquerschnitt);\nausgaben.                                           2. eine Ubersicht über die den Haushalt in Ein-\nnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;\n§ 13\n3. eine Dbersicht über die Planstellen der Beamten\nEinzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan           und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.\n(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzel-        Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans\nplänen und dem Gesamtplan.                              beizufügen.","1286                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) DiP Funktio1H~nülwrsichl richtet sich nach Ver-     (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den\nwaltungsvorsch ril Len über d i<' Gliederung der Ein-   Erläuterungen auszuweisen.\nnahmen und Ausgaben dt)S Haushaltsplans nach\nAufgaben~Jebieten (Funk tiorn·nplan).\n§ 18\n§ 15                                             Kreditermächtigungen\nBruttoveranschlagung, Selbs lbewirtschaftungsmi ttel      (1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur\n(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller        Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in\nHöhe und getrennt vonein,mder zu veranschlagen.         den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen\nDies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnah-      sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des ge-\nmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit        samtwirtschaftlichen Gleichgewichts.\nzusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber                (2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher\nhinaus können Ausnahmen von Salz 1 im Haushalts-        Höhe der Bundesminister der Finanzen Kredite auf-\nplan zugelassen werden, insbesondere für Neben-         nehmen darf\nkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Ver-           1. zur Deckung von Ausgaben;\näußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist     2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen\ndie Berechnung df~s veranschlagten Betrages dem             Kassenwirtschaft (Kassenvers tär kungskredi te).\nHaushallsplan als Anlage beizufügen oder in die\nSoweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die\nErläuterungen aufzunehmen.                                  Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen\n(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung            werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht\nveranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame           später als sechs Monate nach Ablauf des Haus-\nBewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaf-          haltsjahres, für das sie aufgenommen worden\ntungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr          sind, fällig werden.\nhinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung auf-\n(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten\nkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaf-\nbis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und,\ntungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die\nwenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste\nZuweisung der Mittel an die belPiligten Stellen als\nHaushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis\nAusgabe nachzuweisen.\nzur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Er-\nmächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum\n§ 16\nEnde des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das\nVerpflichtungsermächtigungen                Haushaltsgesetz für das nächste Haushalfsjahr nicht\nDie Verpflichtungsermä.chtigungen sind bei den       rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung\njeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.         dieses Haushaltsgesetzes.\nWenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haus-\nhaltsjahre eingegangen werden können, sollen die\n§ 19\nJahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.\nUbertragbarkeit\n§ 17                              (1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus\nzweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.\nEinzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen\nAndere Ausgaben können im Haushaltsplan für\n(l) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungs-         übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich\ngrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermäch-       auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme bestimmt\ntigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen         sind und wenn die Ubertragbarkeit eine sparsame\nund, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen   Bewirtschaftung der Mittel fördert.\nkönnen für verbindlich erklärt werden.                     (2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen\n(2) Bei Ausgaben für eihe sich auf mehrere Jahre     werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel\nerstreckende Maßnahme sind bei der ersten Ver-          zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so be-\nanschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen      messen werden, daß sie zur Deckung der Ausgabe-\nGesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschla-        reste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten\ngung außerdem die finanzielle Abwicklung darzu-         Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berück-\nlegen.                                                  sichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus\n(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazu-           kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haus-\ngehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.            haltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden\nkönnen.\n(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und\nVerpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiede-                                § 20\nnen Titeln veranschlagt WE)rden.\nDeckungsfähigkeit\n(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und\n(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Ka-\nAmtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.\nSie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden,        pitels\nzu deren Wahrnehmung die Begründung eines Be-           1. gegenseitig\namtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel        die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten\nDaueraufgaben sind.                                         und Löhne der Arbeiter,","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                         1287\n2. einseitig                                           lagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der\na) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu-         Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbe-\ngunsten der Ausgaben für Vergütungen der       lastungen beizufügen.\nAngestellten und Löhne der Arbeiter,              (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nb) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten      für größere Beschaffungen und größere Entwick-\nder Ausgaben für Beihilfen.                    lungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden,\n(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haus-        wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und\nKostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt\nhaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungs-\nfähig f~rklärt werden, W(\\nn ein verwallungsmäßiger    entsprechend.\noder sachlicher Zusammenhang besteht. Auf über-           (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 ?ind\ntragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen         nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich\nFällen mizuwenden.                                     ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und\naus einer späteren Veranschlagung dem Bund ein\n(3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Ver-\nwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für     Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer\nAusnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.\ndecktmfJSfähig erklärt werden.\nDie Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nfür Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch\n§ 21                         nicht vorliegen, sind gesperrt.\nWegfall- und Umwandlungsvermerke                 (4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Ver-\n(1) Ausgaben und P!anstellen sind als künftig       pflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind\nwegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgen-    die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn\nden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr         insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten\nbenötigt werden.                                       durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Ge-\nmeinden gedeckt werden. Der Bundesminister der\n(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu\nFinanzen kann Ausnahmen zulassen.\nbezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushalts-\njahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrige-\nren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Ange-                                  § 25\nstellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.\nUberschuß, Fehlbetrag\n§ 22                            (1) Der Uberschuß oder der Fehlbetrag ist der\nUnterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen\nSperrvermerk\nEinnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich\nAusgaben, die aus besonderen Gründen zunächst       geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).\nnoch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine\n(2) Ein Uberschuß ist insbesondere zur Verminde-\nVerpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im\nrung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schul-\nHaushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entspre-\nden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichs-\nchendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In\nrücklage zuzuführen. Wird der Uberschuß zur Schul-\nAusnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt\ndentilgung verwendet oder der Konjunkturaus-\nwerden, daß die Leistung von Ausgaben oder die\ngleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten\nInanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen\nfestzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6\nder Einwilligung des Bundestages bedarf.\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabi-\nlität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni\n§ 23                         1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.\nZuwendungen                          (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haus-\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für       haltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzu-\nLeistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwal-      stellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur\ntung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendun-        gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer\ngen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der          Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.\nBund an der Erfüllun·g durch solche Stellen ein\nf~rhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen\n§ 26\nnicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt\nwerden kann.                                                      Bundesbetriebe, Sondervermögen,\nZuwendungsempfänger\n§ 24\n(1) Bundesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan\nBaumaßnahmen, größere Beschaffungen,           aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen\ngrößere Entwicklungsvorhaben              und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig\n(1) Ausgaben und Verpflichlungsermächtigungen       ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Ubersicht über\nfür Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden,      den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als An-\nwerin Pläne, Koslenberc~chnungen und Erläuterungen     lage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzu-\nvorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die       nehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen\nKosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und           oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Plan-\nder Einrichtungen sowie die vorgesehene Finan-         stellen sind nach Besoldungsgruppen und Amts-\nzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unter-  bezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.","1288                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil J\n(2) Bei Sondervc!rmö~Jen sind nur die Zuführun-      aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zu-\ngen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu          ständigen Bundesministers der Beschlußfassung der\nveranschlagen. Ubcr die Einnahmen, Ausgaben und         Bundesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten\nVerpfl ichtungsermächligungen der Sondervermögen        von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Be-\nsind Ubersichtcn dem Haushaltsplan als Anlagen          deutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des\nbeizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.       Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschluß-\n(3) Uber die Einnahmen und Ausgaben von             fassung der Bundesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2\nentsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die\nJ. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die\nGeschäftsordnung der Bundesregierung.\nvom Bund gimz oder zum Teil zu unterhalten\nsind, und                                              (3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von\n2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die          den Voranschlägen des Bundespräsidenten und der\nvom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesam-        Präsidenten des Bundestages, des Bundesrates, des\nten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils   Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrech-\nder Ausgaben erhalten,                              nungshofes ab und ist der Änderung nicht zuge-\nstimmt worden, so sind die Teile, über die kein\nsind Ubersichten dem Haushaltsplan als Anlagen\nEinvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem\nbeizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.\nEntwurf des Haushaltsplans beizufügen.\nDer Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen\nzulassen.\n§ 30\n§ 27\nVorlagefrist\nVoranschläge                          Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem\n(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzel-    Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haus-\nplan zuständigen Stelle dem Bundesminister der           haltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim\nFinanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeit-           Bundestag einzubringen, in der Regel spätestens in\npunkt zu übersenden. Der Bundesminister der Finan-       der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem\nzen kann verlangen, dc1ß den Voranschlägen Orga-         1. September.\nnisations- und Stellenpläne beigefügt werden.                                     § 31\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-                       Finanzbericht\nsendet die Voranschläge auch dem Bundesrech-\nnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.                   Zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des\nHaushaltsplans hat der Bundesminister der Finanzen\neinen Bericht über den Stand und die voraussicht-\n§ 28\nliche Entwicklung der Finanzwirtschaft auch im Zu-\nAufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans       sammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Ent-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen prüft die        wicklung zu erstatten.\nVoranschläge und stellt den Entwurf des Haushalts-                                § 32\nplans auf. Er kann die Voranschläge nach Benehmen\nmit den beteiligten Stellen ändern.                           Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans\n(2) Uber Angelegenheiten von grundsätzlicher            Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts-\noder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der         gesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I\nzuständige Bundesminister die Entscheidung der           und II entsprechend anzuwenden.\nBundesregierung einholen. Entscheidet die Bundes-\nregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundes-                                  § 33\nministers der Finanzen, so steht ihm ein Wider-                        Nachtragshaushaltsgesetze\nspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäfts-\nordnung der Bundesregierung.                                Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum\nHaushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend\n(3) Abweichungen von den Voranschlägen des            anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des\nBundespräsidenten und der Präsidenten des Bundes-        Haushaltsjahres einzubringen.\ntages, des Bundesrates, des Bundesverfassungs-\ngerichts und des Bundesrechnungshofes sind vom\nBundesminister der Finanzen der Bundesregierung\nmitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zuge-                                  Teil III\nstimmt worden ist.\nAusführung des Haushaltsplans\n§ 29\nBeschluß über den Entwurf des Haushaltsplans                                 § 34\n(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit                      Erhebung der Einnahmen,\ndem Entwurf des Haushaltsplans von der Bundes-                       Bewirtschaftung der Ausgaben\nregierung beschlossen.                                      (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstündig\n(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermäch-        zu erheben.\ntigungen und Vermerke, die der Bundesminister der           (2) Ausgaben diirfen nur soweit und nicht eher\nFinanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht         geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                       1289\nspursamen Verwaltung erforderlich sind. Die Aus-          (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Ver-\ngabemillel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur     wendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht\nDeckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die      überschritten werden.\neinzelne Zweckbestimmung fallen.                         (6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben\n(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von      (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des\nVerpflichtunnsermüchtigungen entsprechend.            Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Be-\nwilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der\n§ ]5                         Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zu-\nBruttonachweis, Einzelnachweis            lassen.\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem\nvollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel                               § 38\nzu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3               Verpflichtungsermächtigungen\nnichts anderes ergibt.                                   (1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von\n(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus        Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten\nverschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit     können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan\nder Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt    dazu ermächtigt. Der Bundesminister der Finanzen\nfür die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermäch-     kann unter den Voraussetzungen· des § 37 Abs. 1\ntigungen.                                             Satz 2 Ausnahmen zulassen.\n§ 36                            (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungs-\nAufhebung der Sperre                 ermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundes-\nministers der Finanzen, wenn\nNur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung)\ndes Bundesministers der Finanzen dürfen Ausgaben,     l. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich\ndie durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesper:-t      abgewichen werden soll oder\nbezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur  2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht\nLeistung soJcher Ausgaben eingegangen werden. In          angegeben sind.\nden Fällen des § 22 Satz 3 hat der Bundesminister     Der Bundesminister der Finanzen kann auf seine\nder Finanzen die Einwilligung des Bundestages ein-    Befugnisse verzichten.\nzuholen.\n§ 37                            (3) Der Bundesminister der Finanzen ist bei Maß-\nnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder er-\nUber- und außerplanmäßige Ausgaben           heblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn\n(1) Uberplanmäßi ge und außerplanmäßige Aus-       und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.\ngaben bedürfen der Einwilligung des Bundes-\n(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen\nministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines\neingegangen werden, ohne daß die Voraussetzun-\nunvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-\ngen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere\nnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt\nregelt der Bundesminister der Finanzen.\ninsbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur\nVerabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes            (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im\noder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz      Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset-\nzurückgestellt werden können. Im übrigen darf den     zes nicht anzuwenden.\nAusgaben nur zugestimmt werden, wenn durch sie\nder Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten                                § 39\nverändert wird oder wenn es sich um außerplan-\nmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheb-                    Gewährleistungen, Kreditzusagen\nlicher finanzieller Bedeutung sind. Die Sätze 2 bis 4    (1) Die Ubernahme von Bürgschaften, Garantien\nsind nicht anzuwenden, wenn sofortiges Handeln        oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben\nzur Abwehr einer dem Bund drohenden Gefahr            in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf\noder zur Abwendung von erheblichen Schäden er-        einer Ermächtigung durch Bundesgesetz, die der\nforderlich ist. § 8 des Gesetzes zur Förderung der    Höhe nach bestimmt ist.\nStabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt\nunberührt.                                               (2) Kreditzusagen sowie die Ubernahme von\nBürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewähr-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch        leistungen bedürfen der Einwilligung des Bundes-\ndie für den Bund Verpflichtungen entstehen kön-       ministers der Finanzen. Er ist an den Verhand-\nnen, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht ver-     lungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse\nanschlagt sind.                                       verzichten.\n(3) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben sollen         (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zu-\ndurch Einsparungen bei anderen Ausgaben in dem-       ständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder\nselben Einzelplan ausgeglichen werden.                ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prü-\n(4) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben sind        fen können,\ndem Bundestag und dem Bundesrat vierteljährlich,      1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage\nin Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher            oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen\nfinanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.          haben,","1290                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. ob jm Falle der Obernahme einer Gewährleistung                                 § 44\neine Inanspruchnahme des Bundes in Betracht                  Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln\nkommen kann oder die Voraussetzungen für eine                    oder Vermögensgegenständen\nsolche vorliegen oder vorgelegen haben.\n(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraus-\nVon der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann          setzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu be-\nausnahmsweise mit Einwilligung des Bundes-              stimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung\nministers der Finanzen abgesehen werden.                der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist\nein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder\nihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvor-\n§ 40                           schriften, welche die Regelung des Verwendungs-\nAndere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung          nachweises und die Prüfung durch den rundesrech-\nnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen\n(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Ver-\nmit dem Bunde.srechnungshof erlassen.\nwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifver-\nträgen und die Gewährung von über- oder außer-              (2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegen-\ntariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder       stände des Bundes von Stellen außerhalb der Bun-\nAnderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen        desverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 ent-\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministers der       sprechend anzuwenden.\nFinanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahme-\nminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im lau-\nfenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushalts-                                 § 45\njahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige                        Sachliche und zeitliche Bindung\nMaßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher\nfinanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu              (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nEinnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr          dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten\noder in künftigen Haushaltsjahren führen können.        Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur\nbis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in\n(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnah-         Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch\nmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Ein-       genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten,\nrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzu-       wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haus-\nwenden.                                                 haltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur\nVerkündung dieses Haushaltsgesetzes.\n§ 41\n(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Aus-\nHaushaltswirtschaitliche Sperre             gabereste gebildet werden, die für die jeweilige\nWenn die Entwicklung der Einnahmen oder Aus-         Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus\n9aben es erfordert, kann der Bundesminister der         bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden\nFinanzen nach Benehmen mit dem zuständigen              zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.\nBundesminister es von seiner Einwilligung abhängig      Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres\nmachen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Aus-        der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau\ngaben geleistet werden.                                 in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genom-\nmen ist. Der Bundesminister der Finanzen kann im\nEinzelfall Ausnahmen zulassen.\n§ 42                               (3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten be-\nKonjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben       darf der Einwilligung des Bundesministers der\nFinanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden,\nBei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bun-\nwenn in demselben oder einem anderen Einzelplan\ndesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung\nAusgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des lau-\nder Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft\nfenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder\nzugeleitet werden, k,mn der Bundestag die Aus-\nwenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste\ngaben kürzen.\nveranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2) .\n. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann in be-\n§ 43 --\nsonders begründeten Einzelfällen die Ubertragbar-\nKassenmittel, Betriebsmittel              keit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für\n(1) Der Bundesminister der Finanzen ermächtigt       bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten\nim Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassen-           Haushaltsjahr zu leisten sind.\nmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Ge-\nschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeit-\n§ 46\nraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe\neines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Be-                            Deckungsfähigkeit\ntriebsmittel).                                              Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie\n(2) Der Bundesminister der Finanzen soll nicht        verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder\nsofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über      des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen\nsie bei Bedarf verfügt werden kann.                     Ausgabe verwendet werden.","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                       1291\n§ 47                        Personalbedarf besteht. Uber den weiteren Verbleib\nWegfall- und Umwandlungsvermerke             der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu\nbestimmen.\n(l) Uber Ausgaben, die der Haushaltsplan als\nkünftig wegfallend beze.ichnel, darf von dem Zeit-         (3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung\npunk 1: an, mit dem die>. im Haushaltsplan bezeichnete  des Bundesministers der Finanzen die Personal-\nVoraussdzung für den We~Jfall erfüllt ist, nicht        ausgaben für abgeordnete Beamte von der ab-\nmehr verfügt wPrden. EntsprPchendes qilt für Plan-      ordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des\nstellPn.                                                nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.\n(2) Ist eine Planste11e ohne nähere Angabe als          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für\nkünftig wegfoliend bezeichnet, darf die nächste frei-   Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.\nwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe             (5) Für Beamte, die bei einer Vertretung des Bun-\nfür Beamte derselben Fc1chrichtung nicht wieder be-     des im Ausland verwendet werden, kann der Bun-\nsetzt werden.                                           desminister der Finanzen in besonders begründeten\n(:3) Ist: eine Planstelle ohne Bestimmung der Vor-   Ausnahmefällen für die Dauer von höchstens sechs\naussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet,        Monaten eine Leerstelle schaffen.\ngilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben\nBesoldungsgruppe für Bec1mte derselben Fachrich-                                  § 51\ntung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die\nStelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsver-                       Besondere Personalausgaben\nmerk angegeben ist.                                       Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder\nTarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden,\n(4) Die Absätze 1 bis ] wdten für Stellen der\nwenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung\nAngestellten und Arbeiter entsprechend.\ngestellt sind.\n§ 48                                                  § 52\nEinstellung und Versetzung von Beamten                         Nutzungen und Sachbezüge\nEinstellung und Versetzun~J von BeamteL in den          Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen\nBundesdienst bedürfen der Einwilligung des Bundes-      des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes\nministers der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom       Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz\nBundesminister der Finanzen allgemein festzuset-        oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas an-\nzendes Lebensalter überschritten hat.                   deres bestim_mt ist. Die Bundesregierung kann für\ndie Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen\n§ 49                        zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung,\nVerwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes\nEinweisung in eine Planstelle            von Dienstwohnungen regelt der Bundesminister\n(l) Ein Amt darf nur zusammen mit der 1:.anwei-      der Finanzen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme\nsung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.    der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter\nsind im Haushaltsplan auszubringen.\n(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wir-\nkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernen-\nnung wirksam geworden ist., in die entsprechende,                                 § 53\nzu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle einge-                          Billigkeitsleistungen\nwiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höch-\nstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in            Leistungen a.us Gründen der Billigkeit dürfen nur\neine besetzbare Planstelle eingewiesen werden,          gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel beson-\nwenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten          ders zur Verfügung gestellt sind.\ndieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrge-\nnommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzun-                                    § 54\ngen für die Beförderung erfüllt hat.\nBaumaßnahmen, größere Beschaiiungen,\ngrößere Entwicklungsvorhaben\n§ 50\n(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen wer-\nUmsetzung von Mitteln und Planstellen\nden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und\n(1) Die Bundesregierung kann Mittel und Plan-        Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es\nstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Ver-          sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeich-\nwaltung auf eine andere Vc~rwaltung übergehen.          nungen und Berechnungen darf von den in § 24\nEines Beschlusses der Bundesregierung bedarf es         bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen\nnicht, wenn die beteiligten Bundesminister und der      werden, als die Änderung nicht erheblich ist; wei-\nBundesminister der Finanzen über die Umsetzung          tergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung\neinig sind.                                             des Bundesministers der Finanzen.\n(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des           (2) Größeren Beschaffungen und größeren Ent-\nBundesministers der Finanzen in eine andere Ver-        wicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen\nwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvor-          zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nhergesehener und unabweisbarer vordringlicher           chend.","1292                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 55                          2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie-\nDffentliche Ausschreibung                     hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die\nKosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe\n(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferun-            des Anspruchs stehen,\ngen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschrei-\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des\nbung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Ge-\neinzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine\nschäfts oder besondere Umsttinde eine Ausnahme\nbesondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt\nrechtfertigen.\nfür die Erstattung oder Anrechnung von gelei-\n(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach ein-            steten Beträgen und für die Freigabe von Sicher-\nheitlichen Richtlinit~n zu verfahren.                        heiten.\nDer zuständige Bundesminister kann seine Befug-\n§  56                          nisse übertragen.\nVorleistungen                         (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Ein-\nwilligung des Bundesministers der Finanzen, soweit\n(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Lei- . er nicht darauf verzichtet.\nslungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt\nwerden, wenn dies allgemein übli.ch oder durch be-          (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften blei-\nsondere Umstände gerechtfertigt ist.                     ben unberührt.\n(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den                                     § 60\nBund entrichtet, kann nach Richtlinien des Bundes-                     Vorschüsse, Verwahrungen\nministers der Finanzen ein angemessener Abzug ge-\nwährt werden.                                               (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht\nwerden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar\n§  57                          feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig\ngebucht werden kann. Ein Vorschuß· ist bis zum\nVerträge mit Angehörigen\nEnde des zweiten auf seine Entstehung folgenden\ndes öffentlichen Dienstes\nHaushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen\nZwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes        bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der\nund ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Ein-      Finanzen.\nwilligung des zuständigen Bundesministers abge-\nschlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf            (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur\nnachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt      genommen werden, solange sie nicht endgültig\nnicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Ver-          gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern\nsteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein          dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehen-\nEntgelte festg.esetzt sind.                              den Auszahlungen geleistet werden.\n(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwah-\n§ 58                           rungen zu behandeln.\nÄnderung von Verträgen, Vergleiche                                       § 61\n(1) Der zuständige Bundesminister darf                                Interne Verrechnungen\n1. Verträge zum Nachteil des Bundes nur in beson-           (1) Innerhalb der Bundesverwaltung dürfen Ver-\nders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder        mögensgegenstände für andere Zwecke als die, für\nändern,                                             die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres\nvollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus\n2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für\ndem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwen-\nden Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.\ndungen einer Dienststelle für eine andere sind zu\nDer zuständige Bundesminister kann seine Befug-          erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften\nnisse übertragen.                                        bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen\nDienststellen unterbleibt.\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Ein-\nwilligung des Bundesministers der Finanzen, soweit          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzu-\ner nicht darauf verzichtet.                              gebenden Vermögensgegenstände oder die zu er-\nstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom\n§ 59                           Bundesminister der Finanzen festzusetzenden Be-\ntrag nicht überschreiten oder der Bundesminister der\nVeränderung von Ansprüchen                  Finanzen weitere Ausnahmen zuläßt.\n(1) Der zuständige Bundesminister darf Ansprüche         (3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegen-\nnur\nstände und die Aufwendungen sind stets zu erstat-\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit er-        ten, wenn Bundesbetriebe oder Sondervermögen\nheblichen Härten für den Anspruchsgegner ver-        des Bundes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für\nbunden wäre und der Anspruch durch die               den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwal-\nStundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll     tungsvereinbarung können andere Regelungen ge-\ngegen angemessene Verzinsung und in der Regel        troffen werden, soweit sie aus Gründen der Ver-\nnur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,        waltungsvereinfachung dringend geboten sind.","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                       1293\n(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenstän-                                      § 65\nden g(!lten die /\\ bsütze 1 bis 3 entsprechend,                                  Beteiligung\nan privatrechtlichen Unternehmen\n§ 62\n(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des\nKassen verstärkungsrücklage                Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens\nZur Aufrechtcrhal tung einer ordnungsmäßigen          in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an\nKassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kredit-        einem bestehenden Unternehmen in einer solchen\nermächligungcn (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch mög-       Rechtsform nur beteiligen, wenn\nlichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln        1. ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und\neine Kasscnverstärkungsrücklage bei der Deutschen            sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser\nBumlesbank angesammelt. werden.                              und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen\nläßt,\n§ 63                          2. die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf\neinen bestimmten Betrag begrenzt ist,\nErwerb und Veräußerung\nvon Vermögensgegenständen                   3. der Bund einen angemessenen Einfluß, insbeson-\ndere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechen-\n(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben              den Uberwachungsorgan erhält,\nwerden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des\nBundes in absehbarer Zeit erforderlich sind.             4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß, soweit\nnicht andere gesetzliche Vorschriften entgegen-\n(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert             stehen, entsprechend den aktienrechtlichen Vor-\nwerden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des              schriften auf gestellt und geprüft wird.\nBundes in absehbarer Z1:::it nicht benötigt werden.\n(2) Der zuständige Bundesminister hat die Ein-\n(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem          willigung des Bundesministers der Finanzen einzu-\nvollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können           holen und den für das Bundesvermögen zuständigen\nim Haushaltsplan zugelassen werden.                      Bundesminister zu beteiligen, bevor der Bund An-\n(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringen-     teile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteili-\ndes Bundesinteresse, so kann der Bundesminister          gung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert.\nder Finanzen Ausnahmen zulassen.                         Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nenn-\nkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens\n(5) Für die Ubcrlassung der Nutzung eines Ver-        oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes.\nmögensgegensl.and<~s gelten die Absätze 2 bis 4 ent-     Der Bundesminister der Finanzen ist an den Ver-\nsprechend.\nhandlungen zu beteiligen.\n§  64                             (3) Der zuständige Bundesminister soll darauf\nGrundstücke                        hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund\nunmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt\n(1) Bundeseigene Grundstücke dürfen nur mit Ein-      ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von\nwilJigung des Bundesministers der Finanzen und           mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen\ndes für das Bundesvermögen zuständigen Bundes-           Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung er-\nministers veräußert werden; die Bundesminister           höht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Er hat\nkönnen auf ihre Mitwirkung verzichten.                   vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung\n(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder           des Bundesministers der Finanzen einzuholen und\nbesondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im          den für das Bundesvermögen zuständigen Bundes-\nHaushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur        minister zu beteiligen. Die Grundsätze des Ab-\nmit Einwilligung des Bundestages und des Bundes-         satzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2\nrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingen-        gelten entsprechend.\nden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist.              (4) Der Bundesminister der Finanzen und der für\nIst die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind       das Bundesvermögen zuständige Bundesminister\nder Bundestag und der Bundesrat. alsbald von der         können auf die Ausübung der Befugnisse nach den\nVeräußerung zu unterrichten.                             Absätzen 2 und 3 verzichten.\n(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde                (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-\nGrundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.        schaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die\n(4) Dingliche Rechte dürfen an bundeseigenen          Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten\nGrundstücken nur gegen angemessenes Entgelt              der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf\nbestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilli-     eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteili-\ngung des Bundesministers der Finanzen und des für        gung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf\ndas Bundesvermögen zuständigen Bundesministers;          der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen.\ndie Bundesminister können auf ihre Mitwirkung               (6) Der zuständige Bundesminister soll darauf\nverzichten,                                              hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes\n(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypo-         gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichts-\ntheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrech-          organe der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch\nnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen          die besonderen Interessen des Bundes berücksich-\ndes § 38 Abs. 1 übernommen werden.                       tigen.","1294                                Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(7) Haben An Lei le dn Un l.ernd1mcn besondere Be-     2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung\ndeutung und isl. deren Verbußenmg im Haushalts-                gewählten oder entsandten Mitglieder des Uber-\nplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwil-           wachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über\nligung des Bundestages und cfos Bundesrates ver-               das Unternehmen zur Verfügung stehenden Un-\näußert werden, soweit nicht aus zwingenden Grün-              terlagen zu erstatten haben,\nden eine Ausnahme ~Jeboten ist. Ist die Zustimmung         3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätze-\nnicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und              gesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prü-\nder Bundesrat. ,ilsb,lld von der Veräußerung zu                fungsberichte.\nunterrichten.\nEr teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.\n§ 66\nUnterrichtung des Bundesrechnungshofes                                     Teil IV\nBesteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des\nZahlungen, Buchführung\n§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der\nund Rechnungslegung\nzuständige Bundesminister darauf hinzuwirken, daß\ndem Bundesrechnungshof die in § 54 des Haushalts-\n§ 70\ngrundsdtzegesel.zcs bestimmten Befugnisse einge-\nrüumt werden.                                                                    Zahlungen\n§ 67\nZahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen\nund nur auf Grund schriftlicher Anordnungen des\nPrüfungsrecht durch Vereinbarung                zuständigen Bundesministers oder der von ihm\nBesteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des        ermächtigten Dienststellen angenommen oder ge-\n§ 53 des Haushaltsgrundsützegcsetzes, so soll der          leistet werden. Der Bundesminister der Finanzen\nzuständige Bundesminister, soweit das Interesse des        kann Ausnahmen zulassen.\nBundes dies erfordert, bei Untmnehmen, die nicht\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf                                    § 71\nAktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwir-                                Buchführung\nken, daß dem Bund in der Satzung oder im Gesell-\nschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und              (1) Uber alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und\n54 des HaushallsgrundsäLzegesetzes eingeräumt              nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen\nwerden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur,       Ordnung Buch zu führen. Uber eingegangene Ver-\nwenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile          pflichtungen sowie über Geldforderungen des Bun-\nübersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem          des, die von Bundesbehörden verwaltet werden, ist\nder Bund allein oder zusammen mit anderen Gebiets-         nach Richtlinien des Bundesministers der Finanzen\nkörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des          Buch zu führen.\nHaushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.                    (2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und\nAusgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,\n§ 68                            1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haus-\nhaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist,\nZuständigkeitsregelungen                       sind bei diesem zu buchen,\n(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushalts-         2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haus-\ngrundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zu-             haltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der\nständige Bundesminister aus. Bei der Wahl oder                 Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veran-\nBestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des               schlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen\nHaushaltsgrundsätzegesetzes übt der zuständige                 wären.\nBundesminister die Rechte des Bundes im Einver-\nnehmen mit dem Bundesrechnungshof aus.                        (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außer-\nplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.\n(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte\ndes § 53 Abs. 1 des I-Iaushaltsgrundsätzegesetzes                                    § 72\nerklärt der zuständige Bundesminister im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem                         Buchung nach Haushaltsjahren\nfür das Bundesvermö~Jen zuständigen Bundesminister            (1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt\nund dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes.              zu buchen. Der Bundesminister der Finanzen kann\nfür einzelne Zahlungen sowie für die Buchungen\n§ 69\nnach der Zeitfolge Ausnahmen zulassen.\n(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach\nUnterrichtung des Bundesrechnungshofes\nden Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu\nDer zuständige Bundesminister übersendet dem           buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet\nBundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten              worden sind.\nnach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung,               (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr\ndie den Jahresabschluß für das abgelaufene Ge-             fällig waren, jedoch erst später eingehen oder ge-\nschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,\nleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen\n1. die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär              Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht\noder Gesellschafter zugänglich sind,                  abgeschlossen sind.","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                        1295\n(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:                               § 77\n1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig                            Kassensicherheit\nwerden, jedoch vorher eingehen;                       Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder\n2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig         an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlun-\nwerden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs  gen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Bun-\nbeim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;      desminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und\nentsprechende Bezüge sowie Renten für den                                  § 78\nersten Monat des neuen Haushaltsjahres.                           Unvermutete Prüfungen\n(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für         Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stel-\nSteuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen,        len sind mindestens jährlich, für die Verwaltung\nGeldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.         von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle\n(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können       zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Der Bundes-\nim Haushaltsplan zugelassen werden.                    minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.\n§ 79\n§ 73\nBundeskassen, Verwaltungsvorschriften\nVermögensbuchführung,\n(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme\nintegrierte Buchführung\nund der Leistung von Zahlungen für den Bund wer-\n(1) Dber das Vermögen und die Schulden ist Buch     den für alle Stellen innerhalb und außerhalb der\nzu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.      Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahr-\nDas Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen      genommen, soweit es sich nicht um die Erhebung\nim Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.            von Steuern handelt; die von den Landesfinanz-\nbehörden verwaltet werden.\n(2) Die Buchführung über das Vermögen und die\nSchulden ist mit der Buchführung über die Einnah-         (2) Die Bundeshauptkasse besteht beim Bundes-\nmen und Ausgaben zu verbinden.                         minister der Finanzen; sie nimmt die Aufgaben der\nZentralkasse wahr.\n(3) Die Bundeskassen sind bei Oberfinanzdirek-\n§ 74\ntionen zu errichten; für den Geschäftsbereich des\nBuchführung bei Bundesbetrieben            Bundesministers der Verteidigung können mit Ein-\n(1) Bundesbetric~be, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1    willigung des Bundesministers der Finanzen Aus-\neinen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine    nahmen zugelassen werden.\nBuchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig        (4) Der Bundesminister der Finanzen regelt das\nist, haben nach den Regeln der kaufmännischen dop-     Nähere\npelten Buchführung zu buchen.                          1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich\n(2) Der zuständige Bundesminister kann im Ein-          und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen              und Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im\nund dem Bundesrechnungshof anordnen, daß bei               Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister,\nBundesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchfüh-       2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im\nrung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirt-        Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.\nschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.                       (5) Der Bundesminister der Finanzen kann im\n(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnah-    Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Ver-\nmen kann der zuständige~ Bundesminister im Einver-     einfachungen für die Buchführung und die Belegung\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu-         der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundes:.\nlassen.                                                rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zu-\nständigen Bundesminister im Einzelfall Verein-\n§ 75                         fachungen zulassen.\nBelegpflicht                                              § 80\nAlle Buchungen sind zu belegen.                                        Rechnungslegung\n(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haus-\n§ 76                         haltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rech-\nnung zu legen. Der Bundesminister der Finanzen\nAbschluß der Bücher\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-\n(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der     hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum\nBundesminister der Finanzen bestimmt den Zeit-         Rechnung zu legen ist.\npunkt des Abschlusses.\n(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf\n(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnah-    eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforde-\nmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufe-        rungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 sowie auf\nnen Zeitraum gebucht werden.                           das Vermögen und die Schulden.","1296                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Auf der CrundJage der abgeschlossenen Bücher                               § 82\nstellt der Bundesminister der Finanzen für jedes\nKassenmäßiger Abschluß\nHaushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Ver-\nmögensrechnung auf.                                        In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzu-\nweisen:\n§ 81\n1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,\nGliederung der Haushaltsrechnung\nb) die Summe der Ist-Ausgaben,\n(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen\nund Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ord-             c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buch-\nnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Be-                 stabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),\nrücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe         d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten\ngegenüberzustellen.                                            kassenmäßigen Jahresergebnisse        früherer\n(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei           Jahre,\nden Schlußsummen sind besonders anzugeben:                  e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buch-\n1. bei den Einnahmen:                                          stabe c und Buchstabe d;\na) die Ist-Einnahmen,                               2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme\nder Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,\nb) die zu ü hertragenden Einnahmereste,\nder Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen\nc) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu über-            aus kassenmäßigen Uberschüssen und der\ntragenden Einnahmereste,                               Münzeinnahmen,\nd) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ein-          b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme\nnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung                der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-\nbesteht,                                               markt, der Zuführungen an Rücklagen und der\ne) die veranschlagten Einnahmen,                           Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrags,\nf) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-\nreste,                                              c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und\nBuchstabe b.\ng) die Summe der veranschlagten Einnahmen und\n§ 83\nder übertragenen Einnahmereste,\nHaushaltsabschluß\nh) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus\nBuchstabe c gegenüber der Summe aus Buch-           In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:\nstabe g;                                        1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82\n2. bei den Ausgaben:                                           Nr. 1 Buchstabe c,\na) die Ist-Ausgaben,                                    b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82\n1                        Nr. 1 Buchstabe e;\nb) die zu übertragenden Ausgabereste oder die\nVorgriffe,                                       2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-\nreste und Ausgabereste,\nc) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu über-\ntragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,           b) die in das folgende Haushaltsjahr zu über-\ntragenden Einnahmereste und Ausgabereste,\nd) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-\nAusgaben, soweit eine Vermögensbuchführung           c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buch-\nbesteht,                                                stabe b,\ne) die veranschlagten Ausgaben,                         d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-\nf) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabe-               stabe c,\nreste oder die Vorgriffe,\ne) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus\ng) die Summe der veranschlagten Ausgaben und               Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-\nder übertragenen Ausgabereste oder der Vor-             stabe b;\ngriffe,\n3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und\nh) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe                der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1\naus Buchstabe c gegenüber der Summe aus              Satz 2.\nBuchstabe g,\n§ 84\ni) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen\nAusgaben sowie der Vorgriffe.                                        Abschlußbericht\n(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für       Der kassenmäßige Abschluß und der Haushalts-\ndie Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen         abschluß sind in einem Bericht zu erläutern.\nVerpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne\ndes § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.                                       § 85\n(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Vermin-\nUbersichten zur Haushaltsrechnung\nderung des Kreditbedarfs zugl~ich mit dem Nachweis         Der Haushaltsrechnung sind Ubersichten beizu-\ndes Uberschusses darzustellen.                          fügen über","Nr. BI   Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                        1297\n1. die über- und dUßerplmunäßigen Ausgaben ein-        2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken kön-\nschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,         nen,\n'.L die Ei.nnuhmen und Ausgaben sowie den Bestand       3. Verwahrungen und Vorschüsse,\nan Sondervermögen und Rücklagen,                   4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirt-\n3. d<'n Jahresc1bschluß bei Bundesbetrieben,                schaftung zugewiesen sind.\n4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen             (2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem\nAnsprüche nach Geschäftsbereichen,                 Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen\nungeprüft lassen.\n5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Vt~r-\näußerung von Vermögensgegenständen.                                           § 90\nInhalt der Prüfung\n§ 86\nDie Prüf'tmg erstreckt sich auf die Einhaltung der\nVermögensrechnung                    für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten-\nIn der Vermögensrechnung sind der Bestand des       den Vorschriften und Grundsätze, insbesondere dar-\nVermögens und der Schulden zu Beginn des Haus-          auf, ob\nhaltsjahres, die Veränderungen während des Haus-        1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan ein-\nhaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haus-              gehalten worden sind,\nhaltsjahres nachzuweisen.                               2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und\nbelegt· sind und die Haushaltsrechnung und die\n§ 87                             Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt\nRechnungslegung der Bundesbetriebe                sind,\n(1) Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kauf-   3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,\nmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen        4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sach-\nneben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlust-           aufwand oder auf andere Weise wirksamer er-\nrc~chnung einen Geschäftsbericht auf. Der zuständige        füllt werden kann.\nBundesminister kann im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen auf die Aufstellung                                    § 91\ndes Geschäftsberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85                         Prüfung bei Stellen\nsollen angewandt werdcm, soweit sie mit den Regeln                  außerhalb der Bundesverwaltung\nder kaufmännischen doppelten Buchführung zu ver-\n(1) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei\neinbaren sind.\nStellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen,\n(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so   wenn sie\nist die Betriebsergebnisabrechnung dem Bundes-          1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder\nminister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof            vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,\nzu übersenden.\n2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des\nBundes verwalten oder\nTeil V                         3. vom Bund Zuwendungen erhalten.\nRechnungsprüfung                     Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so\nkann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prü-\nfen.\n§ 88\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestim-\nAufgaben des Bundesrechnungshofes\nmungsrnäßige und wirtschaftliche Verwaltung und\n(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfüh-      Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch\nrung des Bundes einschließlich seiner Sondervermö-      auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung\ngen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungs-          des Empfängers erstrecken, soweit es der Bundes-\nhof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen             rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.\ngeprüft.\n(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haus-\n(2) Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von       haltsmitteln sowie bei der Ubernahme von Bürg-\nPrüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundes-          schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistun-\nrat, die Bundesregierung und einzelne Bundes-           gen durch den Bund kann der Bundesrechnungshof\nminister beraten. Soweit der Bundesrechnungshof         bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vor-\nden Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrich-      kehrungen gegen Nachteile für den Bund getroffen\ntet er gleichzeitig die Bundesregierung.                oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruch-\nnahme des Bundes vorgelegen haben.\n§ 89\nPrüfung                                                   § 92\n(1) Der Bundesrechnungshof prüft                                 Prüfung staatlicher Betätigung\n1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur                   bei privatrechtlichen Unternehmen\nLeistung von Ausgaben, das Vermögen und die           (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung\nSchulden,                                          des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform","1298                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes privaten Rechts, dll denen der Bund unmittelbar          (3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn\noder mittellrnr beteiligt ist, unter Beachtung kauf-     die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prü-\nmännischer Crundsätze.                                   fungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht ver-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und\nfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.\nWirtschaftsgenossenschaften,     in denen der Bund\nMit~Jl ied ist.                                                                    § 97\n§ 93                                                 Bemerkungen\nGemeinsame Prüfung                          (1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis\nseiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der\n(1) 1st für die Prüfung sowohl der Bundesrech-\nBundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und\nnungshof als auch ein Landesrechnungshof zu-             der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann,\nsU.indig, so soll gemci nsam geprüft werden. Soweit       jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in\nnicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes        Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag,\ndie Prüfung durch den Bundesrechnungshof vor-            dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.\nschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Ver-\ncinbi.lrung Prüfungsautqaben auf die Landesrech-             (2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzu-\nnungshöfe übertragen. Der Bundesrechnungshof             teilen,\nkann durch Vereinbarung c1uch Prüfungsaufgaben            1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Ver-\nvon den LandesrPchnungshöfen übernehmen.                      mögensrechnung und die in den Büchern aufge-\nführten Beträge übereinstimmen und die geprüf-\n(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Verein-\nten Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß\nbc1nmg mit ausländischen oder über- oder zwischen-\nbelegt sind,\nstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durch-\nführung einzelner Prüfungen erteilen oder überneh-        2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die\nmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder             Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden\nVerwaltungsabkommen oder durch die Bundes-                    Vorschriften und Grundsätze nicht beactitet wor-\nregierung dazu ermächtigt wird.                                den sind,\n3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus\nder Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit\n§ 94                                eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,\nZeit und Art der Prüfung                 4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen\n(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und                werden.\nArt der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Er-          (3) In die Bemerkungen können Feststellungen\nhebungen durch Beauftragte vornehmen.                     auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre auf-\n(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverstän-           genommen werden.\ndige hinzuziehen.                                            (4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Ange-\n(3) Der Bundesrechnungshof kann im Einverneh-          legenheiten werden den Präsidenten des Bundes-\nmen mit dem zuständigen Bundesminister bei                tages und des Bundesrates sowie dem Bundes-\nBehörden der Bundesverwaltung Prüfungsstellen             kanzler und dem Bundesminister der Finanzen\neinrichten.                                               mitgeteilt.\n§ 98\n§ 95\nAufforderung zum Schadenausgleich\nAuskunitspflicht\nDer Bundesrechnungshof macht der zuständigen\n(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur\nStelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner\nErfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält,\nAuffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu\nsind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten\nmachen ist.\nFrist zu übersenden oder seinen Beauftragten vor-\nzulegen.                                                                            § 99\n(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauf-                  Angelegenheiten von besonderer Bedeutung\ntragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.            Uber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung\nkann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den\n§ 96                            Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unter-\nrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bun-\nPrüfungsergebnis\ndesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundes-\n(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungs-        regierung.\nergebnis den zuständigen Dienststellen zur Auße-\n§ 100\nrung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden\nFrist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen                               Vorprüfung\nmitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen              (1) Von den Verwaltungsbehörden sind vorzu-\nfür erforderlich hält.                                    prüfen\n(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder        1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur\nerheblicher finanzieller Bedeutung teilt df'f Bundes-          Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die\nrechnungshof dem Bundesminister der Finanzen mit.              Schulden,","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                       1299\n2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,         (2) Dem Bundesrechnungshof sind auf Anforde-\n3. Verwahrungen und Vorschüsse,                          rung Vorschriften oder Erläuterungen der in Ab-\n4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirt-      satz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen,\nwenn andere Stellen des Bundes sie erlassen.\nschaftung zugewiesen sind.\n(3) Der Bundesrechnungshof kann sich jederzeit\n(2) Die Vorprüfung obliegt Vorprüfungsstellen.       zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maß-\nDie zuständigen Bundesminister bestimmen im Ein-         nahmen äußern.\nvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Ein-\nrichtung und den örtlichen Zuständigkeitsbereich der                               § 103\nVorprüfungsstellen.                                               Anhörung des Bundesrechnungshofes\n(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde,         (!) Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlaß\nbei der sie eingerichtet ist. Sie soll dem Leiter der   von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der\nBehörde unmittelbar, bei obersten Bundesbehörden         Bundeshaushaltsordnung zu hören.\ndem von ihm Beauftragten unterstellt werden.\n(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des\n(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ilirer     Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanwei-\nPrüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des        sungen über die Verwaltung der Kassen und Zahl-\nBundesrechnungshofes.                                   stellen, über die Buchführung und den Nachweis\ndes Vermögens.\n(5) Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im\nBenehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und           (3) Vor der Beschlußfassung über den Erlaß oder\nabberufen.                '                             die Änderung von Vorschriften über das Haushalts-\nwesen einschließlich der Rechnungsprüfung bei\n(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Bundesrech-       über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, deren\nnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den            Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, soll\nerforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen         de_r zuständige Bundesminister den Bundesrech-\nvor.                                                     nungshof hören.\n(7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß                                 § 104\ndie Vorprüfung beschränkt wird.\nPrüfung der juristischen Personen\n(8) Die Bundesregierung regelt das Nähere im                          des privaten Rechts\nEinvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.                    (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-\nund Wirtschaftsführung der juristischen Personen\n§ 101\ndes privaten Rechts, wenn\nRechnung des Bundesrechnungshofes             1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschüsse\nDie Rechnung des Bundesrechnungshofes wird               erhalten oder eine Garantieverpflichtung des\nvon dem Bundestag und dem Bundesrat geprüft, die             Bundes gesetzlich begründet ist oder\nauch die Entlastung erteilen.                           2. sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten\nPerson allein oder überwiegend verwaltet werden\n§ 102                            oder\nUnterrichtung des Bundesrechnungshofes          3. mit dem Bundesrechnungshof eine Prüfung durch\nihn vereinbart ist oder\n(1) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu\n4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung\nunterrichten, wenn\nmit Zustimmung des Bundesrechnungshofes eine\n1. oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften           Prüfung durch i_hn vorgesehen ist.\nerlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaf-\n(2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten\ntung der Haushaltsmittel des Bundes betreffen\nTreuhandvermögen anzuwenden.\noder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben\nauswirken,                                            (3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unter-\n2. den Bundeshaushalt berührende Verwaltungs-           nehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der\neinrichtungen oder Bundesbetriebe geschaffen,      vierte Teil zu, so prüft der Bundesrechnungshof den\nwesentlich geändert oder aufgelöst werden,         Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob\ndie Interessen des Bundes nach den bestehenden\n3. unmittelbare Beteiligungen des Bundes oder mit-      Bestimmungen gewahrt worden sind.\ntelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an\nUnternehmen begründet, wesentlich geändert\noder aufgegeben werden,                                                    Teil VI\n4. Vereinbarungen zwischen dem Bund und einer\nBundesunmittelbare juristische Personen\nStelle außerhalb der Bundesverwaltung oder\ndes öffentlichen Rechts\nzwischen obersten Bundesbehörden über die\nBewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes\n§ 105\ngetroffen werden,\nGrundsatz\n5. von den obersten Bundesbehörden organisato-\nrische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher         (1) Für bundesunmittelbare juristische Personen\nfinanzieller Tragweite getroffen werden.            des öffentlichen Rechts gelten","1300                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. die §§ 1Ob bis 110,                                                           § 109\n2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,                                Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung\nsoweit nicht durch Gesetz oder aul Grund eines Ge-         (1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur\nsetzes etwas anderes bestimmt ist.                      Geschäftsführung berufene Organ der bundesunmit-\ntelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts\n(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen      eine Rechnung aufzustellen.\ndes öffentlichen Rechts kann der zuständige Bun-\ndesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-                (2) Die Rechnung ist, unbeschadet· einer Prüfung\nminister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof        durch den Bundesrechnungshof nach § 111, von der\nAusnahmen von den in Absatz l bezeichneten Vor-         durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu\nschriften zulassen, soweit kein erhebliches finan-      prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durch-\nzielles Interesse des Bundes besteht.                   führung der Prüfung bedarf der Zustimmung des\nzuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\n§ 106                          rechnungshof. § 100 Abs. 1, 6 und 7 ist entsprechend\nanzuwenden.\nHaushaltsplan\n(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ             (3) Die Entlastung erteilt der zuständige Bundes-\neiner bundesunmittelbaren juristischen Person des       minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nöffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushalts-     der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan vor-\njahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß        handen, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung\nalle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen,         bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Bun-\nvoraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraus-      desministers und des Bundesministers der Finanzen.\nsichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen\nenthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszu-                                 § 110\ngleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Aus-                          Wirtschaftsplan\ngaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt\nwerden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristi-        Bundesunmittelbare juristische Personen des öf-\nschen Person notwendig sind.                            fentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach\nEinnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht\n(2) Hat die juristische Person neben dem zur Ge-     zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan auf-\nschäftsführung berufenen Organ ein besonderes           zustellen. Buchen sie nach den Regeln der kauf-\nBeschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsange-        männischen doppelten Buchführung, stellen sie ne-\nlegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder        ben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlust-\ndie Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat          rechnung einen Geschäftsbericht auf.\ndieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur\nGeschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf                                  §  111\ndem Beschlußorgan vorzuleg~n.\nPrüfung durch den Bundesrechnungshof\n(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-\n§ 107                          und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren\njuristischen Personen _des öffentlichen Rechts. Die\nUmlagen, Beiträge\n§§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwen-\nIst die bundesunmittelbare juristische Person des    den.\nöffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern\nUmlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe          (2) Für bundesunmittelbare juristische Personen\nder Umlagen oder der Beiträge für das neue Haus-        des öffentlichen Rechts kann der zuständige Bundes-\nhaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haus-   minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nhaltsplans festzusetzen.                                der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Aus-\nnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erheb-\nliches finanzielles Interesse des Bundes besteht. Die\nnach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen\n§ 108\nbleiben unberührt.\nGenehmigung des Haushaltsplans\n§ 112\nDer Haushaltsplan und die Festsetzung der Um-\nSonderregelungen\nlagen oder der Beiträge bedürfen bei bundesunmit-\ntelbaren juristischen Personen des öffentlichen            (1) Auf die bundesunmittelbaren Träger der ge-\nRechts der Genehmigung des zuständigen Bundes-          setzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen\nministers. Die Festsetzung der Umlagen oder der         Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenver-\nBeiträge bedarf außerdem der Genehmigung des            sicherung einschließlich der Altershilfe für Land-\nBundesministers der Finanzen. Der Haushaltsplan         wirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann,\nund der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen       wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund\noder der Beiträge sind dem zuständigen Bundes-          Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung\nminister spätestens einen Monat vor Beginn des          des Bundes gesetzlich begründet ist. Auf die Ver-\nHaushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und       bände. der in Satz 1 genannten Sozialversicherungs-\nder Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.   träger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111","Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                         1301\nanzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der                                 Teil IX\nPrüfung durch den Bundesrcdmungshof unterliegen.\nAuf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der                  Dbergangs- und Schlußbestimmungen\nSozialversicherung finden die Vorschriften dieses\nGesetzes keine Anwendung.                                                         § 115\n(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer                     Offentlich-rechtliche Dienst- oder\nbundesunmitt.elbarcn juristischen Person des öffent-                       Amtsverhältnisse\nlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der             Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf\nBeteiligung des Bundes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und      andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsver-\nAbs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend,     hältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht\n§ 11 l unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in       bei der Berufung zum Richter an einem obersten\nder Rechtsform einer juristischen Person des priva-     Bundesgericht.\nten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unter-\nnehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit                                    § 116\nbeteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haus-\nEndgültige Entscheidung\n_haltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 ent-\nsprechend.                                                 (1) Der Bundesminister der Finanzen entscheidet\nin den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit die-\nses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundes-\nTeil VII\nministers der Finanzen enthält, kann der zuständige\nSondervermögen                         Bundesminister über die Maßnahme des Bundes-\nministers der Finanzen die Entscheidung der Bun-\n§ 113                          desregierung einholen; die Bundesregierung ent-\nscheidet anstelle des Bundesministers der Finanzen\nGrundsatz                         endgültig. Entscheidet die Bundesregierung gegen\nAuf Sondervermögen des Bundes sind die Teile I       oder ohne die Stimme des Bundesministers der\nbis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend        Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu.\nanzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf          Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bun-\nGrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.        desregierung.\nDer Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und            (2) Der Einwilligung des Bundesministers der\nWirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V           Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn so-\ndieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nfortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund\ndrohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr er-\nforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß\nTeil VIII                         nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht\nEntlastung                         rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getrof-\nfenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bun-\n§ 114\ndesministers der Finanzen unverzüglich einzuholen.\nEntlastung                                                    § 117\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem                               Berlin-Klausel\nBundestag und dem Bundesrat über alle Einnah-\nmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nlegen (Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der\nBundesrechnungshof berichtet unmittelbar dem Bun-                                 § 118\ndestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung.                Änderung des Gesetzes über Errichtung und\n(2) Der Bundestag stellt unter Berücksichtigung               Aufgaben des Bundesrechnungshofes\nder Stellungnahme des Bundesrates die wesentlichen         In das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des\nSachverhalte fest und beschließt über einzuleitende     Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950\nMaßnahmen.                                              (Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Gesetz\n(3) An den Bundesrechnungshof können einzelne        zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vorn\nSachverhalte zµr weiteren Aufklärung zurück ver-        20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird folgen-\nwiesen werden.                                          der § 3 a eingefügt:\n(4) Der Bundestag bestimmt einen Termin, zu\n,,§ 3 a\ndem die Bundesregierung über die eingeleiteten\nMaßnahmen dem Bundestag und dem Bundesrat zu               Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung\nberichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem be-        geheirnzuhalten ist, kann der Haushaltsplan fest-\nabsichtigten Erfolg geführt haben, können Bundes-       legen, daß die Prüfung\ntag oder Bundesrat die Sachverhalte wieder aufgrei-     1. durch das zuständige Kollegium (§ 126 a Abs. 1\nfen.                                                       RHO) unter Mitwirkung des Präsidenten oder\n(5) Der Bundestag oder der Bundesrat kann be-            des gemäß § 124 Abs. 2 RHO zuständigen Vize-\nstimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.              präsidenten oder","1302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. allein durch d(~n PrJsidenlen oder, wenn des-                betriebe der öffentlichen Hand vom 30. März\nsen Slcllc nicht besetzt isl, durch den Vize-               1933 (Reichsgesetzbl. I S. 180),\nprJsidenl.en                                            7. die Verordnung über die Rechnungslegung und\nvorgcnomnwn wird. Weilen! HciHnl.c können bei                   Rechnungsprüfung während des Krieges vom\ndem Verfahren nach NurnmPr 1 zur Hilfeleistung                  5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),\nherangezogen werden. Die §§ 126 b und 126 c RHO             8. die Achte Verordnung zur Durchführung der\nsind nich l anzuwenden.\"                                        Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirt-\nschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom\n§ 119                                22. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 563),\nInkrafttreten                       9. die in Gesetzen über die einzelnen bundesunmit-\ntelbaren juristischen Personen des öffentlichen\n(1) Dieses Ccsdz lritt am 1. Ji::imwr 1970 in Kraft.         Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit\n(2) Zugleich treten als BLrndesrecht außer Kraft:            § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; ent-\n1. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember                 gegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem\n1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom                 § 111 anzupassen,\n14. April 1930 (Reichsgcsetzbl. II S. 693) und die    10. die in den Gesetzen über die einzelnen Sonder-\ndazu ergangenen Anderungs- und Ergänzungs-                 vermögen des Bundes enthaltenen Vorschriften,\ngesetze mit Ausnahme des Abschnitts V,                     soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.\n2. das Gesetz zur Erhaltung und lTebung der Kauf-         Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Ge-\nkraft vom 24. Mi:irz 1D34 (Reichsgesetzbl. I          setze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses\nS. 235),                                              Gesetzes nicht vereinbar sind.\n3. das Gesetz über die Aufstellung und Ausführung            (3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Ab-\ndes Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr        satz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genom-\n1949 sowie über die Haushaltsführung und über         men wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften\ndie vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der        dieses Gesetzes.\nBundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 199),                                       (4) Bis zum 31. Dezember 1971 bleibt § 35 des\nPostverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bun-\n4. die §§ 4, 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes über Errich-      desgesetzbl. I S. 676), geändert durch das Selbstver-\ntung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes,           waltungs- und Krankenversicherungsangleichungs-\n5. die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur        gesetz Berlin vom 26. Dezember 1957 (Bundesgesetz-\nSicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur         blatt I S. 1883), unberührt; insoweit sind auch nach\nBekämpfung politischer Ausschreitungen vom            Absatz 2 Nr. 1 bis 9 außer Kraft tretende Vorschrif-\n6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537/562),       ten weiter anzuwenden.\nFünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik,           (5) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach\nKapitel VlII,\nInkrafttreten dieses Gesetzes können Kassen des\n6. die Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-         Bundes auch bei anderen als in § 79 Abs. 3 bezeich-\nten über die Prüfungspflicht der Wirtschafts-         neten Behörden bestehen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}