{"id":"bgbl1-1969-81-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":81,"date":"1969-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_81.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)","law_date":"1969-08-19T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1273\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                        Ausgcgehen zu Bonn am 23. August 1969                                                                                                               Nr. 81\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n19. 8. 69  Gesetz über di.e Gnmdsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrund-\nsätzegesetz            llGrG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1273\n19. 8. 69 Bundeshaushaltsordnung {BHO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1284\nB1111d<'S(JPSC'l.,.bl. II[ li:l-1, {i;J-2, 63-3, 63-5, 63-6, 63-6-1, 63-6-2, 63-7, 900-1\n13. 8. 69 Berichl.igunu der Bekanntmachunu der Neufassunu der Lohnsteuer-Durchführunusverordnunu                                                                               1303\nlluncl<'sq<,scl,.ill. II] lil 1-2\nGesetz\nüber die Grundsätze des Haushaltsrechts\ndes Bundes und der Länder\n(Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)\nVom 19. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                  § 4\nrntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                               Haushaltsjahr\nRechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalender-\nTeil I\njahr. Der für die Finanzen zuständige Minister kann\nVorschriilen für die Gesetzgebung                                                 für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.\ndes Bundes und der Länder\n§ 1                                                                                                         § 5\nGesetzgebungsauftrag                                                                          Notwendigkeit der Ausgaben und\nVerpflichtungsermächtigungen\nDie Vorschriften dieses Teils enthalten Grund-\nsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der                                                    Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\nLänder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haus-                                         plans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigun-\nhaltsrecht bis zum 1. Januar 1972 nach diesen Grund-                                        gen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung\nsätzen zu regeln.                                                                            von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungs-\nermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfül-\nlung der Aufgaben des Bundes oder des Landes\nAbschnitt I\nnotwendig sind.\nAllgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan\n§ 6\n§ 2\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\nBedeutung des Haushaltsplans\nNutzen-Kosten-Untersuchungen\nDer Haushaltsplan dient der Feststellung und\n(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haus-\nDeckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der\nhaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit\nAufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilli-\nund Sparsamkeit zu beachten.\ngungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der\nHaushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts-                                                (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher\nund Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und                                           finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-\nAusführung ist den Erfordernissen des gesamtwirt-                                            suchungen anzustellen.\nschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.\n§ 7\n§ 3\nGrundsatz der Gesamtdeckung\nWirkungen des Haushaltsplans\nAlle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für\n(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung,\nalle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte\nAusgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.\nZwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden,\n(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche                                              soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder\noder Verbindlichkeiten weder begründet noch auf-                                             Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden\ngehoben.                                                                                     sind.","1274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbschnitt II                          sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen\nmit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom\nAufstelJ ung des I Iaushaltsplans                Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der\nEinnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen so-\n§ g                              wie der Münzeinnahmen einerseits und der Aus-\nVollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip        gaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schulden-\ntilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an\n(1) Für jedes Hcmshaltsjdhr ist ein Haushaltsplan       Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines\nau Jz us tellen.                                             kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,\n(2) Der Haushclllsplan enthüll cllle im Haushalts-   3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und\njahr                                                         der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).\n1. zu erwartenden Einnahm(~n,\n2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und\n§ 11\n3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermäch-\ntigungen.                                              Obersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan\n§ 9\n(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:\nGeltungsdauer der Haushaltspläne             1. Darstellungen der     Einnahmen, Ausgaben und\n(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushalts-           Verpflichtungsermächtigungen\njahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.             a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten\n(2) Der Haushallsplan kann in einen Verwaltungs-             (Gruppierungsübersicht),\nhaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert              b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgaben-\nwerden; beide können jeweils für zwei Haushalts-                 gebieten (Funktionenübersicht),\njahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die         c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a\nBewilligungszeiträume für beide Haushalte können                 und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);\nin aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.\n2. eine Ubersicht über die den Haushalt in Einnah-\nmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;\n§ 10                          3. eine Ubersicht über die Planstellen der Beamten\nEinzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan            und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.\n(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzel-        Die Anlagen si_nd dem Entwurf des Haushaltsplans\nplänen und dem Gesamtplan.                               beizufügen.\n(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen,            (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Ver-\nAusgaben und Verpffü::htungsermächtigungen eines         waltungsvorschriften über die Gliederung der Ein-\neinzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Grup-         nahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach\npen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs-          Aufgabengebieten (Funktionen plan).\nermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und\nTitel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich\n§ 12\nnach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung\nder Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans                  Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung,\nnach Arten (Gruppierungsplan).                                 Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen,\nPlanstellen\n(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens\ngesondert darzustellen                                      (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller\nHöhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.\n1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnah-\nDurch Gesetz kann zugelassen werden, daß\nmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen,\nSatz 1 nicht für die Veranschlagung der Einnahmen\nDarlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse,\naus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zu-\nEinnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur\nsammenhängenden Tilgungsausgaben gilt. Darüber\nAufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kas-\nhinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haus-\nsenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen,   haltsplan zugelassen werden, insbesondere für\nEntnahmen aus Rücklagen, Münzeinnahmen;\nNebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder\n2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche         Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3\nVerwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisun-         ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem\ngen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Un-      Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die\nternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendienst-         Erläuterungen aufzunehmen.\nhilfen, Ausgaben für Investitionen, Darlehen,\nZuführungen an Rücklagen.                               (2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den\njeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.\n(4) Der Gesamtplan enthält\n(3) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung\n1. ei.ne Zusammenfassung der Einnahmen, Ausga-\nveranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame\nben und Verpflichtungsermächtigungen der Ein-        Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaf-\nzelpläne (Haushaltsübersicht),\ntungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr\n2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finan-       hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung auf-\nzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt    kommende Einnahmen fließen den Selbstbewirt-","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                        1275\nschaftungsmi ll<!l 11 zu. Bei der Rechnungslegung ist    übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich\nnur die Zu weisu nu der Mittel an die beteiligten        auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme be-\nStellen als Ausg<1be nc1chzuwcisc)n.                     stimmt sind und wenn die Ubertragbarkeit eine\nsparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.\n(4) Die Einfüd1 tn<!n sind nach dem Entstehungs-\nqrund, die Aus5;c1ben und die Vcrpfüchtungsermäch-          (2) Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegen-\nUgungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen          seitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden,\nund, soweit crfordcrl ich, zu erWut:ern. Erläuterungen  wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zu-\nkönnen crnsnahmsw<'ise für vPrbindlich erklärt wer-     sammenhang besteht. Ausgaben, die ohne nähere\nden.                                                     Angabe des VerwendungE;zwecks veranschlagt sind,\ndürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.\n(5) Für denselben Zweck soJlcn Ausgaben und\nVerpfüchtungsermfü:hligungen nicht bei verschiede-\nnen Titeln veranschlagt werden.                                                   § 16\n(6) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und               Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,\nAmtsbezeichnunw!n im Hcn1shaltsplan auszubringen.                    größere Entwicklungsvorhaben\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n§ 13                          für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden,\nwenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen\nKreditermächtigungen\nvorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die\n(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher      Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und\nHöhe der für die Pinanzen zuständige Minister            der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzie-\nKredite aufnehmen darf                                   rung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unter-\n1. zur Deckung von A usgci bcn,                          lagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der\nMaßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbe-\n2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen           lastungen beizufügen.\nKassenwirtschaft      (Kassenverstärkungskredite).\nSoweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die       (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nErmächtigung wiederholt in Anspruch genommen         für größere Beschaffungen und größere Entwick-\nwerden. Kassenverslürkungskredite dürfen nicht       lungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden,\nspäter nls sechs Monate nach Ablauf des Haus-        wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und\nhaltsjahres, für das sie aufgenommen worden          Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt\nsind, fällig werden.                                 entsprechend.\n(2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten        (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind\nbis zum Ende .des nächsten Haushaltsjahres und,          nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist,\nwenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste            die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus\nHaushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis      einer späteren Veranschlagung dem Bund oder dem\nzur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Er-         Land ein Nachteil erwachsen würde.\nmächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bis zum\nEnde des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das                                  § 17\nHaushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht\nrechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung                                 Fehlbetrag\ndieses Haushaltsgesetzes.                                   Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushalts-\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß im         plan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustel-\nHaushaltsplan die Ausgaben zu bezeichnen sind,           len. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur\ndie durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden          gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer\nsollen.                                                  Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.\n§ 14\n§ 18\nZuwendungen\nBetriebe, Sondervermögen\nAusgab(~n und Verpflichlungsermächtigungen für\nLeistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des          (1) Betriebe des Bundes oder des Landes haben\nBundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter          einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirt-\nZwecke (Zuwendun9en) dürfen nur veranschlagt             schaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haus-\nwerden, wenn der Bund oder das Land an der Er-           haltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan\nfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter-      oder eine Ubersicht · über den Wirtschaftsplan ist\nesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder            dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in\nnicht im notwendi9cn Umfang befriedigt werden            die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan\nkann.                                                    sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu\nveranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungs-\n§ 15\ngruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan\nDbertragbarkeit, Deckungsfähigkeit            auszubringen.\n(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus          (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen\nzweckgebundernm Einnahm(~n sind übertragbar.             oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu ver-\nAndere Ausgaben können im Haushaltsplan für              anschlagen. Uber die Einnahmen, Ausgaben und","1276                               Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerpflichl.ungscrmächligungen der Sondervermögen         ren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn\nsind Ubcrsichten dem Haushaltsplan als Anlagen          der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines\nbeizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.        unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-\nses kann der für die Finanzen zuständige Minister\nAusnahmen zulassen.\nAbschnitt III\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Ein-\nAusführung des Haushaltsplans                 willigung des für die Finanzen zuständigen Ministers,\nsoweit er nicht darauf verzichtet. Durch Gesetz kann\n§ 19                           zugelassen werden, daß die Einwilligung des für die\nFinanzen zuständigen Ministers nicht erforderlich\nErhebung der Einnahmen,\nist, soweit im Haushaltsplan die voraussichtlichen\nBewirtschaftung der Ausgaben\nVerpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre\n(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu    nach Jahresbeträgen angegeben werden und von\nerheben.                                                diesen Angaben bei der Ausführung des Haushalts-\n(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher        plans nicht erheblich abgewichen wird.\ngeleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und          (3) Der für die Finanzen zuständige Minister ist\nsparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Aus-         bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher\ngabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur        oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den\nDeckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die         Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unter-\neinzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2       richten.\ngelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungs-\n(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen\nermächtigungen entsprechend.\neingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen\nder Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere regelt\n§ 20                           der für die Finanzen zuständige Minister.\nBruttonachweis, Einzelnachweis                 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem       von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht\nvollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel         anzuwenden.\nzu buchen, soweit sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3\nnichts anderes ergibt.                                                            § 23\n(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus                     Gewährleistungen, Kreditzusagen\nverschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit           (1) Die Ubernahme von Bürgschaften, Garantien\nder Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt       oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben\nfür die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermäch-        in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf\ntigungen.                                                einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach\nbestimmt ist.\n§ 21\n(2) Kreditzusagen sowie die Ubernahme von Bürg-\nKredit.finanzierte Ausgaben                schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen\n(1) Soweit im Haushaltsplan die Ausgaben be-          bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen\nzeichnet sind, die durch Einnahmen aus Krediten          zuständigen Ministers. Er ist an den Verhandlungen\ngedeckt werden sollen, bedürfen die Leistung die-        zu beteiligen. Er kann auf die Befugnisse nach den\nser Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtun-          Sätzen 1 und 2 verzichten.\ngen zur Leistung solcher Ausgaben der vorherigen            (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die\nZustimmung (Einwilligung) des für die Finanzen           zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre\nzuständigen Ministers. Stehen Kreditmittel nicht         Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen\nrechtzeitig zur Verfügung, darf der für die Finanzen     können, soweit dies im Zusammenhang mit der\nzuständige Minister die Einwilligung nur erteilen,       Verpflichtung notwendig ist. Von der Ausbedingung\nwenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben           eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Ein-\nder Ausgabe schwerwiegende Nachteile für den Bund        willigung des für die Finanzen zuständigen .Ministers\noder das Land entstehen würden oder wenn er die          abgesehen werden.\nVerpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der\nEinnahmen oder Ausgaben für vertretbar hält.                                      § 24\n(2) An Stelle der in Absatz 1 getroffenen Rege-          Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung\nlung kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die\nLeistung von Ausgaben für Investitionen und das             Der Erlaß von Verwaltungsvorschriften, der Ab-\nEingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher        schluß von Tarifverträgen und die Gewährung von\nAusgaben der Einwilligung des für die Finanzen           über- oder außertariflichen Leistungen sowie die\nzuständigen Ministers bedürfen.                          Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Ver-\nwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des\n§ 22                           für die Finanzen zuständigen Ministers, wenn\ndiese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder\nVerpflichtungsermächtigungen\nzu zusätzlichen Ausgaben· im laufenden Haushalts-\n(1) Maßnahmen, die den Bund oder das Land zur         jahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen kön-\nLeistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjah-         nen. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grund-","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                        1277\nsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung         (2) Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder\nanzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen             Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden,\nim laufenden Haushaltsjc:ihr oder in künftigen          wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung\n:Haushaltsjahren oder zu zusätzlichen Ausgaben im       gestellt sind.\nlaufenden Haushaltsjahr führen können.\n§ 29\n§ 25                                  Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,\nHaushaltswirtschaftliche Sperre                         größere Entwicklungsvorhaben\nWenn die Entwicklung der Einnahmen oder Aus-            (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen wer-\ngaben es erfordert, kann es der für die Finanzen        den, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und\nzuständige Minister von seiner Einwilligung ab-         Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es\nhängig macben, ob Verpflichtungen eingegangen           sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeich-\noder Ausgaben geleistet werden.                         nungen und Berechnungen darf von den in § 16\nbezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen\nwerden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter-\n§ 26                          gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des\nZuwendungen, Verwaltung von Mitteln             für die Finanzen zuständigen Ministers.\noder Vermögensgegenständen\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Ent-\n(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraus-         wicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen\nsetzungen des § 14 gewährt werden. Dabei ist zu         zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nbestimmen, wie die zweckentsprechende Verwen-\ndung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außer-\ndem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienst-\n§ 30\nstelle oder ihrer Beauftragten festzulegen.\nOffentliche Ausschreibung\n(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des\nBundes oder des Landes von Stellen außerhalb der           Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen\nVerwaltung des Bundes oder des Landes verwaltet         und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung\nwerden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.           vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts\noder besondere Umstände eine Ausnahme recht-\nfertigen.\n§  27\nSachliche und zeitliche Bindung                                       § 31\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen                       Änderung von Verträgen,\ndürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten                     Veränderung von Ansprüchen\nZweck, soweit und solange er fortdauert, und nur           (1) Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder\nbis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in\nLandes nur in besonders begründeten Ausnahme-\nAnspruch genommen werden. Durch Gesetz kann             fällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche\nzugelassen werden, daß nicht in Anspruch genom-\ndürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für\nmene Verpflichtungsermächtigungen bis zur Ver-\nden Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaft-\nkündung des Haushaltsgesetzes für das nächste\nlich ist.\nHaushaltsjahr gelten.\n(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabe-          (2) Ansprüche dürfen nur\nreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweck-     1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung\nbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum            mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner\nEnde des auf die Bewilligung folgenden zweitnäch-           verbunden wäre und der Anspruch durch die\nsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten          Stundung nicht gefährdet wird,\ntritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilli-    2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die\ngung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen            Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn\nwesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der           die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur\nfür die Finanzen zuständige Minister kann im Ein-\nHöhe des Anspruchs stehen,\nzelfall Ausnahmen zulassen.\n3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage\n(3) Der für die Finanzen zuständige Minister kann        des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner\nin besonders begründeten Einzelfällen die Dber-             eine besondere_ Härte bedeuten würde. Das\ntragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Aus-              gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung\ngaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im              von geleisteten Beträgen.\nnächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 be-\ndürfen der Einwilligung des für die Finanzen\n§ 28                          zuständigen Ministers, soweit er nicht darauf ver-\nPersonalwirtschaftliche Grundsätze            zichtet.\n(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einwei-           (4) Andere Regelungen        in  Rechtsvorschriften\nsung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.    bleiben unberührt.","1278                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbschnitt lV                                                § 36\n· Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung                                Abschluß der Bücher\n(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der für\n§ ]2                          die Finanzen zuständige Minister bestimmt den Zeit-\npunkt des Abschlusses.\nZahlungen\nZc1hlungen dürlC'n nur von Kassen und Zahlstellen      (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Ein-\nund nur auf Grund schriftlidwr Anordnungen des         nahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelau-\nzuständigen Ministers oder der von ihm ermächtig-      fenen Zeitraum gebucht werden.\nten Dienststellen angenomrrwn oder geleistet wer-\nden. Der für die Finanzen zuständige Minister kann                               § 37\nAusnahmen zulassen.\nRechnungslegung\n§ ]3\n(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haus-\nBuchführung, Belegpflicht                haltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rech-\nU ber alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und     nung zu legen. Der für die Finanzen zuständige\nnach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen      Minister kann im Einvernehmen mit dem Rechnungs-\nOrdnung Buch zu führen. Der für die Finanzen           hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum\nzuständige Minister kann für eingegangene Ver-         Rechnung zu legen ist.\npflichtungen und Geldforderungen die Buchführung         (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher\nanordnen. Alle Buchungen sind zu belegen.              stellt der für die Finanzen. zuständige Minister für\njedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.\n§ :34\n(3) Uber eingegangene Verpflichtungen und Geld-\nBuchung nach Haushaltsjahren               forderungen ist Rechnung zu legen, soweit sie nach\n(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt    § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. Entspre-\nzu buchen. Der für die Finanzen zuständige Minister     chendes gilt, soweit nach § 35 Satz 1 über das Ver-\nkann für einzelrn:' Zahlungen sowie für die Buchun-     mögen und die Schulden Buch geführt wird.\ngen nach der Zeitfolge Ausnahmen zulassen.\n(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach                                § 38\nden Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr                    Gliederung der Haushaltsrechnung\nzu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet\n(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen\nworden sind.\nund Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ord-\n(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr     nung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berück-\nfällig waren, jedoch erst später eingehen oder gelei-   sichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haus-\nstet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen       haltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.\nHaushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht\nabgeschlossen sind.                                        (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei\nden Schlußsummen sind besonders anzugeben:\n(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:       1. bei den Einnahmen:\n1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig             a) die Ist-Einnahmen,\nwerden, jedoch vorher eingehen,                         b) die zu übertragenden Einnahmereste,\n2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig wer-         c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu\nden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs              übertragenden Einnahmereste,\nbeim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,           d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ein-\n3. im voraus zu zahlende Dienst-•, Versorgungs- und             nahmen, soweit eine Vermögensb1:1.chführung\nentsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten           besteht,\nMonat des neuen Haushaltsjahres.                       e) die veranschlagten Einnahmen,\n(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für            f) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-\nSteuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen,                 reste,\nGeldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.              g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und\nder übertragenen Einnahmereste,\n(6) Ausnahmen von den A bsi:i tzen 2 bis 4 können\nh) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus\nzugelassen werden.\nBuchstabe c gegenüber der Summe aus Buch-\n§ 35                                  stabe g;\nVermögensbuchführung, integrierte Buchführung        2. bei den Ausgaben:\nUber das Vermögen und die Schulden ist Buch zu           a) die Ist-Ausgaben,\nführen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.             b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die\nDie Buchführung über das Vermögen und die                       Vorgriffe,\nSchulden kann mit der Buchführung über die Ein-            c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu über-\nnahmen und Ausgaben verbunden werden.                           tragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                       1279\nd) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Aus-         d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Num-\ngaben, soweit eine Vermögensbuchführung               mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,\nbesteht,                                           e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus\ne) die veranschlagten Ausgaben,                           Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-\nf) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabe-              stabe b;\nreste oder die Vorgriffe,                      3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und\ng) die Summe der veranschlagten Ausgaben und           Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der\nder übertragenen Ausgabereste oder der Vor-        Buchführung unterliegen.\ngriffe,\nh) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus\n§ 41\nBuchstabe c gqwnüber der Summe aus Buch-\nstabe g,                                                           Abschlußbericht\ni) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen         Der kassenmäßige Abschluß und der Haushalts'.\"\nAusgaben sowie der Vorgriffe.                   abschluß sind in einem Bericht zu erläutern.\n(3) Für die jeweiligen Aus9aben und entsprechend\nfür die Schlußsummen ist die Höhe der eingegange-\nnen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders                            Abschnitt V\nanzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buch-\nführung unterliegen.\nPrüfung und Entlastung\n§ 39\n§ 42\nKassenmäßiger Abschluß                            Aufgaben des Rechnungshofes\nIn dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzu-              (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfüh-\nweisen:                                                 rung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer\nSondervermögen und Betriebe wird von Rechnungs-\n1. a) die Summe der Ist-Einnah~en,\nhöfen geprüft.\nb) die Summe der Ist-Ausgaben,\n(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere\nc) der Unterschied aus Buchstabe a und Buch-\nstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),        1. die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen\nzur Leistung von Ausgaben,\nd) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten\nkassenmäßigen      Jahresergebnisse   früherer  2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken kön-\nJahre,                                              nen,\ne) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buch-        3. das Vermögen und die Schulden.\nstabe c und Buchstabe d;                           (3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen\n2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme          die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft\nder Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,     lassen.\nder Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen         (4) Die Durchführung der Prüfung von geheim-\naus kassenmäßigen Uberschüssen und der          zuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich be-\nMünzeinnahmen,                                  sonders geregelt werden.\nb) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme             (5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der\nder Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-     Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Ge-\nmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der     setz geregelt.\nAusgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrags,\n§ 43\nc) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und\nBuchstabe b.                                       Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung\n(1) Der Rechnungshof ist, unbeschadet weiter-\n§ 40\ngehender landesrechtlicher Bestimmungen, berech-\ntigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung des Bun-\nHaushaltsabschluß                   des oder des Landes zu prüfen, wenn sie\nIn dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:          l. Teile des Haushaltsplans ausführen oder vom\n1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39             Bund oder vom Land Ersatz von Aufwendungen\nNr. 1 Buchstabe c,                                  erhalten,\nb) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39        2. Mittel oder Vermögensgegenstände des Bundes\nNr. 1 Buchstabe e;                                  oder des Landes verwalten oder\n2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme-        3. vom Bund oder Land Zuwendungen erhalten.\nreste und Ausgabereste,                         Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter,\nb) die in das folgende Haushaltsjahr zu über-       so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.\ntragenden Einnahmereste und Ausgabereste,          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestim-\nc) d~r Unterschied aus Buchstabe a und Buch-        mungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung -und\nstabe b,                                        Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch","1280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nauf die sonstige l lm1shalts- und Wirtschaftsführung                           Abschnitt VI\ndes Empfängers erstrecken, soweit es der Rech-\nnungshof für seine Prüftmg fii r notwendig hält.         Sondervermögen des Bundes oder des Landes\nund bundesunmittelbare oder landesunmittel-\n(3) Bei der Gewi.ihrung von Krediten aus Haus-       bare juristische Personen des öffentlichen Rechts\nhaltsmitteln sowie bei der Ubernahme von Bürg-\nschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistun-\ngen durch den Bund oder das Land kann der Rech-                                    § 48\nnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie aus-                                Grundsatz\nreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den\n(1) Auf Sondervermögen des Bundes oder des\nBund oder das Land getroffen oder ob die Voraus-\nLandes und bundes- oder landesunmittelbare juri-\nsetzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes\nstische Personen des öffentlichen Rechts ist dieses\noder des Landes vorgelegen haben.\nGesetz entsprechend anzuwenden, soweit durch Ge-\nsetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes\n§ 44                          bestimmt ist.\nPrüfung staatlicher Betätigung                 (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer\nbei privatrechtlichen Unternehmen             juristischen Person des öffentlichen I,echts sind un-\nabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes\n(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des\noder des Landes die §§ 42 bis 46 entsprechend anzu-\nBundes oder des Landes bei Unternehmen in einer\nwenden. Durch Gesetz kann zugelassen werden,\nRechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund\ndaß die entsprechende Anwendung der §§ 42 bis 46\noder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt\nentfällt. Die nach bisherigem Recht zugelassenen\nist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.\nAusnahmen bleiben unberührt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund              (3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer\noder das Land Mit9lied ist.                              juristischen Person des privaten Rechts, an denen\ndie in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen un-\nmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt\n§ 45                          sind, gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.\nGemeinsame Prüfung\nSind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zu-\nständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit\nnicht die Prüfung durch einen bestimmten Rech-                                    Teil II\nnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist,\nkönnen die Rechnungshöfe einander durch Verein-                                Vorschriften,\nbarung Prüfungsaufgaben übertragen.                              die einheitlich und unmittelbar gelten\n§ 46                                                    § 49\nErgebnis der Prüfung                                          Grundsatz\n(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner            Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich\nPrüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung      und unmittelbar für den Bund und die Länder.\nvon Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht\nfür die gesetzgebenden Körperschaften zusammen.\n§ 50\n(2) In den Bericht können Feststellungen auch\nüber spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenom-                  Verfahren bei der Finanzplanung\nmen werden.                                                 ( 1) Bund und Länder legen ihrer Haushaltswirt-\n(3) Uber Angelegenheiten von besonderer Bedeu-        schaft je für sich eine fünfjährige Finanzplanung\ntung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden            zugrunde (§ 9 Abs. 1 und § 14 des Gesetzes zur\nKörperschaften und die Regierung jederzeit unter-        Förderung der Stabilität und des Wachstums der\nrichten.                                                 Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - Bundesgesetzbl. I\ns. 582-).\n§ 47                             (2) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist\ndas laufende Haushaltsjahr.\nEntlastung, Rechnung des Rechnungshofes\n( 1) Die gesetzgebenden Körperschaften beschlie-         (3) Der Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Ge-\nßen auf Grund der Rechnung und des jährlichen            setzes zur Förderung der Stabilität und des Wachs-\nBerichts des Rechnungshofes über die Entlastung          tums der Wirtschaft) ist den gesetzgebenden Kör-\nder Regierung.                                           perschaften spätestens im Zusammenhang mit dem\nEntwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste\n(2) Die Rechnung des Rechnungshofes wird von          Haushaltsjahr vorzulegen. Die gesetzgebenden Kör-\nden gesetzgebenden Körperschaften geprüft, die           perschaften können die Vorlage von Alternativ-\nauch die Entlastung erteilen.                            rechnungen verlangen.","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                         1281\n(4) Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investi-                              § 52\ntionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen.                            Auskunftspflicht\n(5) Den gesetzgebenden Körperschaften sind die         (1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die\nauf der Grundlage der Finanzplanung überarbeite-       Finanzen zuständigen Minister dem Finanzplanungs-\nten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des       rat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung\nGesetzes zur Förderung der Stabilität und des          seiner Aufgaben benötigt. Die Auskunftserteilung\nWachstums der Wirtschaft) vorzulegen.                  umfaßt auch die Vorlage der in den jeweiligen\n(6) Die Planung nach § 11 Satz 1 des Gesetzes      Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzpla-\nnungen.\nzur Förderung der Stabilität und des Wachstums\nder Wirtschaft ist für Investitionsvorhaben des drit-     (2) Die Länder erteilen auch die Auskünfte für\nten Planungsjahres in ausreichendem Umfang so          ihre Gemeinden und sonstigen kommunalen Körper-\nvorzubereiten, daß mit ihrer Durchführung kurz-        schaften. Das gleiche gilt für Sondervermögen und\nfristig begonnen werden kann.                          Betriebe der Länder, der Gemeinden und der Ge-\n(7) Die Regierung soll rechtzeitig geeignete Maß-  meindeverbände sowie für die landesunmittelbaren\nnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erfor-      juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren\nderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwick-      Einbeziehung in die Finanzplanung und die Beratun-\nlung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen      gen des Finanzplanungsrates erforderlich ist. Die\ngesamtwirtschaftlichen 'Leistungsvermögens in den      Länder regeln das Verfahren.\neinzelnen Planungsjahren zu sichern.\n(3) Sondervermögen und Betriebe des Bundes\nsowie die bundesunmittelbaren juristischen Perso-\n§ 51                        nen des öffentlichen Rechts erteilen die erforder-\nFinanzplanungsrat                    lichen Auskünfte dem Bundesminister der Finanzen,\nder sie dem Finanzplanungsrat zuleitet.\n(1) Bei der Bundesregierung wird ein Finanz-\nplanungsrat gebildet. Dem Finanzplanungsrat ge-            (4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nhören an:                                              rung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der\n1. die Bundesminister der Finanzen und für Wirt-      gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der\nschaft,                                           Altershilfe für Landwirte, ihre Verbände sowie die\nsonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozial-\n2. die für die Finanzen zuständigen Minister der\nversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit er~\nLänder,\nteilen dem Bundesminister der Finanzen die für den\n3. vier Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-         Finanzplanungsrat erforderlichen Auskünfte über\nverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der     den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;\nkommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.       landesunmittelbare Körperschaften leiten die Aus-\nkünfte über die für die Sozialversicherung zustän-\nDie Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen\ndige oberste Verwaltungsbehörde des Landes zu.\ndes Finanzplanungsrates teilnehmen.\n(2) Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für\neine Koordinierung der Finanzplanungen des Bun-\ndes, der Länder und der Gemeinden und Gemeinde-                                  § 53\nverbände. Dabei sollen eine einheitliche Systematik      Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen\nder Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche\nvolks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die         (1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehr-\nFinanzplanungen und Schwerpunkte für eine den         heit der Anteile eines Unternehmens in einer\ngesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende   Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr min-\nErfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt wer-    destens der vierte Teil der Anteile und steht ihr\nden. Die vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand   zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die\nzur Erreichung der Ziele des Gesetzes zur Förderung   Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß\nder Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft       das Unternehmen\nfür erforderlich gehaltenen Maßnahmen sollen be-       1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ord-\nrücksichtigt werden.                                       nungsmäßigkeit    der   Geschäftsführung   prüfen\n(3) Die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-           läßt;\ngaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in   2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht\ndie Beratungen und Empfehlungen einbezogen wer-            auch darzustellen\nden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen\ndes Bundes, der Länder und der Gemeinden und               a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-\nGemeindeverbände enthalten sind.                               lage sowie die Liquidität und Rentabilität der\nGesellschaft,\n(4) Den Vorsitz im Finanzplanungsrat führt der\nBundesminister der Finanzen.                               b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen\nder Verluste, wenn diese Geschäfte und die\n(5) Der Finanzplanungsrat gibt sich eine Ge-               Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage\nschäftsordnung.                                                von Bedeutung waren,","1282                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nc) die Ursachen eines in der Gewinn- und Ver-         welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel\nlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetra-       einer anderen Gebietskörperschaft betreffen oder\nges;                                              sich auf deren Einnahmen oder Ausgaben auswir-\n3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und,       ken, so ist die Rechnungsprüfungsbehörde der ande-\nwenn das Unternehmen einen Konzernabschluß            ren Gebietskörperschaft unverzüglich zu unterrich-\naufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der        ten.\nKonzernabschlußprüfer unverzüglich nach Ein-            (2) Bevor Stellen außerhalb einer Gebietskörper-\ngang übersendet.                                     schaft, die Teile des Haushaltsplans der Gebiets-\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen          körperschaft ausführen, Verwaltungsvorschriften zur\nals Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile,        Durchführung der für die Gebietskörperschaft gel-\ndie einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft         tenden Haushaltsordnung oder eines entsprechenden\ngehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten      Gesetzes erlassen, ist die Rechnungsprüfungsbe-\nferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen       hörde der Gebietskörperschaft zu hören.\ndie Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft             (3) Führt eine Gebietskörperschaft Teile des\nzustehen.                                                Haushaltsplans einer anderen Gebietskörperschaft\naus oder erhält sie von dieser Ersatz von Aufwen-\n§ 54                           dungen oder verwaltet sie Mittel oder Vermögens-\nUnterridltung der Rechnungsprüfungsbehörde           gegenstände dieser Gebietskörperschaft, so hat sie\ninsoweit eine im Bereich dieser Gebietskörperschaft\n(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung        gesetzlich vorgeschriebene Vorprüfung unter ent-\n(im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit        sprechender Anwendung der für sie geltenden Vor-\ndes vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich       schriften durchzuführen, soweit mit der Rechnungs-\ndie Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörper-          prüfungsbehörde nichts anderes vereinbart ist.\nschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung\nnach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und\nzu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die                                   § 57\nSchriften des Unternehmens einsehen kann.                             Bundeskassen, Landeskassen\n(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes            (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme\nbegründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde           und der Leistung von Zahlungen für den Bund wer-\nauf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.         den für alle Stellen innerhalb und außerhalb der\nBundesverwaltung von den Bundeskassen wahr-\n§ 55                           genommen, soweit es sich nicht um die Erhebung\nvon Steuern handelt, die von den Landesfinanz-\nPrüfung von juristischen Personen              behörden verwaltet werden.\ndes öffentlidlen Rechts\n(2) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme\n(1) Erhält eine juristische Person des öffentlichen   und der Leistung von Zahlungen für das Land wer-\nRechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeinde-         den für alle Stellen innerhalb und außerhalb der\nverband, Zusammenschluß von Gebietskörperschaf-          Landesverwaltung von den Landeskassen wahr-\nten oder Gemeindeverbänden oder Religionsgesell-       . genommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137\nAbs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August              (3) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach\n1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die        Inkrafttreten dieses Gesetzes können Aufgaben der\ndem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet        Kassen bei der Annahme und der Leistung Von\nsind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes     Zahlungen für den Bund auch von anderen Kassen\noder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft         als Bundeskassen wahrgenommen werden.\nder Rechnungshof des Bundes oder des Landes die\nHaushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen\nPerson. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit                                Teil III\nZustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung\nvorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach                  Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 48 begründet werden, bleiben unberührt.\n(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer                                     § 58\njuristischen Person des öffentlichen Rechts ist unab-   Uffentlich-rechtlidle Dienst- oder Amtsverhältnisse,\nhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes                          Zuständigkeitsregelungen\noder des Landes § 53 entsprechend anzuwenden,               (1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind\nsoweit die Unternehmen nicht von der Rechnungs-          auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amts-\nprüfung freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und 3).    verhältnisse entsprechend anzuwenden.\n§ 56                              (2) Die Befugnisse, die dem für die Finanzen zu-\nständigen Minister zustehen, können einer anderen\nRechte der Redlnungsprüfungsbehörde, Vorprüfung          Stelle übertragen werden. In der Freien und Hanse-\n(1) Erlassen oder erläutern die obersten Behörden     stadt Hamburg bestimmt der Senat die Stelle, der\neiner Gebietskörperschaft allgemeine Vorschriften,       die Befugnisse des für die Finanzen zuständigen","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1969                      1283\nMinisl<!rS z11sl.dwn. Die in (kr Verfassung der                                   § 59\nFreien und lI,ms<:stmH lldmbttrfJ uetroffenen Rege-\nBerlin-Klausel\nlungen, cldß es für diP Fcstslellung des Haushalts-\nplans sowie für die Obernahme~ von Sicherheits-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nJeistnn~J<:n, d(:rcn Wirk unn über ein Rechnungsjahr    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nhinaus9eht oder die nichl zum rqJclmäßigen Gang         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder VerwaHunq gehört, lediglich eines Beschlusses\nder Bürgerschaft bedarf, blc·ilwn unberührt.\n§ 60\n(]) Durch Cesetz ktmn zugelüssen werden, daß\nInkrafttreten\n§ 17 Satz l erst vier .Jdhre nach Inkrafttreten der\nRegelun9 fJPmi.iß § 1 Satz 2 dllgPwenclPt wird.           D.ieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDr1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nSchmid"]}