{"id":"bgbl1-1969-80-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":80,"date":"1969-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/80#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_80.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder","law_date":"1969-08-19T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":3,"num_pages":27,"content":["Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                        1243\nGesetz\nüber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder\nVom 19. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            9. Nach § 1600 werden folgende Vorschriften ein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        gefügt:\n„II. Nichteheliche Abstammung\nArtikel 1                                                  § 1600a\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                    Bei nichtehelichen Kindern wird die Vater-\nschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Ent-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\nscheidung mit Wirkung für und gegen alle fest-\nändert:\ngestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft\n1. § 11 er~ält folgende Fassung:                            können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein\nanderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Fest-\n.,§ 11                         stellung an geltend gemacht werden.\nEin minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz\nder Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines                                    § 1600b\nElternteils, dem das Recht fehlt, für die Person\ndes Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil                (1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung\ndas Recht zu, für die Person des Kindes zu sor-         oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.\ngen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen,              (2) Die Anerkennung ist schon vor der Ge-\ndem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den           burt des Kindes zulässig.\nWohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.\"\n(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechts-\nkräftig festgestellt, so ist eine weitere Aner-\n2. In § 1371 Abs. 4 werden vor dem Wort „vor-               kennung unwirksam.\nhanden\" die Worte „oder erbersatzberechtigte\nAbkömmlinge\" eingefügt.\n§ 1600c\n3. § 1589 Abs. 2 fällt weg.                                      (1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des\nKindes erforderlich.\n4. Der zweite Titel des zweiten Abschnitts im\n(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden\nvierten Buche erhält an Stelle der Dberschrift\noder dem Standesbeamten gegenüber zu er-\n.,Eheliche Abstammung\" die Dberschrift „Ab-\nstammung\".                                              klären.\n§ 1600d\n5. Vor § 1591 wird folgende Dberschrift eingefügt:               (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt\n.,I. Eheliche Abstammung\".                  ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hier-\nzu der Zustimmunr seines gesetzlichen Vertre-\n6. § 1594 Abs. 4 fällt weg.                                  ters. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein\ngesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des\n7. § 1595a wird wie folgt geändert:                          Vormundschaftsgerichts anerkennen.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz               (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder\neingefügt:                                           noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein\ngesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustim-\n„War der Mann nichtehelich, so steht das            men. Im übrigen kann ein Kind, das in der Ge-\nAnfechtungsrecht nur seiner Mutter zu.\"              schäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zu-\nb) In Absatz 1 werdE}n in dem bisherigen Satz 3          stimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung sei-\ndie Worte „sechs Monaten\" durch das Wort            nes gesetzlichen Vertreters .\n.,Jahresfrist\" ersetzt.                                  (3) Anerkennung und Zustimmung können\nc) Absatz 3 fällt weg.                                   nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt wer-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                 den.\n§ 1600 e\n8. § 1596 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                  (1) Die Anerkennungserklärung und die Zu-\n„3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der              stimmungserklärung des Kindes müssen öffent-\ndas Kind gezeugt hat,\".                             lich beurkundet werden. Die Zustimmung des","1244                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklä-                                § 1600 i\nrung ist in öffentlich beglaubigter Form abzu-             (1) Das Kind kann binnen zwei Jahren an-\ngeben.                                                  fechten, nachdem ihm die Anerkennung und die\n(2) Beglaubigte Abschriften der Anerken-             Umstände bekannt geworden sind, die gegen\nnungserklärung sind außer dem Standesbeam-              die Vaterschaft sprechen.\nten auch dem Kind und der Mutter des Kindes\n(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann ge-\nzu übersenden.\nheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist\n(3) Die Zustimmung des Kindes und seines             die Anerkennung im Zusammenhang mit der\ngesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung            Eheschließung oder nach der Eheschließung er-\ndes gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden           folgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschie-\nkönnen bis zum Ablauf von sechs Monaten seit            den, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,\nder Beurkundung der· Anerkennungserklärung              noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die\nerteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der         Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung\nGeburt des Kindes.                                      bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt ent-\n§ 1600 f                          sprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren\n(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirk-             getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß\nsam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehen-         sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederher-\nden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie an-         stellen.\ngefochten und rechtskräftig festgestellt ist, daß          (3) Hat die Mutter einen anderen Mann ge-\nder Mann nicht der Vater des Kindes ist.                heiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so\n(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches        kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nach-\nPersonenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so           dem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.\nkann nicht mehr geltend gemacht werden, daß                (4) § 1600 h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.\ndie Erfordernisse der vorstehenden Vorschrif-              (5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der\nten nicht vorgelegen haben.                             Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren\nVerfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen\n§ 1600 g\nehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder\n(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten,         einer schweren Erbkrankheit des Mannes sitt-\nsind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt            lich gerechtfertigt ist.\nhat, die Mutter und das Kind.\n(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit                                § 1600k\ndem Wirksamwerden der Anerkennung gestor-\n(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt\nben, ohne die Anerkennung angefochten zu\nist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten;\nhaben, so können die Eltern des Mannes an-\ner bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines\nfechten. § 1595 a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2       gesetzlichen Vertreters. Für ein in der Ge-\ngilt entsprechend.\nschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges\n§ lGOOh                           Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit\n(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt          Genehmigung des Vormundschaftsgerichts an-\nhat, seine Eltern und die Mutter des Kindes             fechten; hat das Kind das achtzehnte Lebens-\nkönnen die Anerkennung binnen Jahresfrist an-           jahr vollendet, so soll das Vormundschaftsge-\nfechten.                                                richt die Genehmigung nur erteilen, wenn das\nKind selbst einwilligt.\n(2) Für den Mann beginnt die Frist mit dem\nZeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen              (2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein\ndie Vaterschaft sprechen, bekannt geworden              gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des\nsind. Leidet die Anerkennungserklärung unter            Vormundschaftsgerichts die Anerkennung an-\neinem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123,           fechten.\nso endet die Frist nicht, solange nach den§§ 121,          (3) Will der Vormund oder Pfleger eines\n124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde.           minderjährigen Kindes die Anerkennung an-\n(3) Für die Eltern des Mannes beginnt die            fechten, nachdem die Mutter des Kindes den\nFrist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Eltern-           Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt\nteil der Tod des Mannes und die Anerkennung             hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend.\nbekannt geworden sind.                                     (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Ge-\n(4) Für die Mutter des Kindes beginnt die            schäftsunfähigen die Anerkennung nicht recht-\nFrist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die An-             zeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall\nerkennung bekannt geworden ist.                         der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberech-\ntigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise\n(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt        anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertre-\ndes Kindes und nicht, bevor die Anerkennung             ter gewesen wäre; dies gilt nicht für das An-\nwirksam geworden ist.                                   fechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das\n(6) Auf den Lauf der Fristen sind die für die        Kind anerkannt hat. Hat der gesetzliche Ver-\nVerjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,           treter eines minderjährigen Kindes die Aner-\n206 entsprechend anzuwenden.                            kennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                        1245\ndds Kind selbst innerhdlb von zwei Jahren seit                (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften\ndem Eintritt der Volljährigkeit die Anerken-             anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögens-\nnung anfechten.                                          verhältnissen. Die Mutter erfüllt ihre Verpflich-\n§ 16001                         tung, zum Unterhalt eines minderjährigen un-\n(1) Der Mdnn, der die Vaterschaft anerkannt           verheirateten Kindes beizutragen, in der Regel\nhat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen             durch die Pflege und Erziehung des Kindes.\"\ndas Kind, das Kind und die Mutter des Kindes\nfechten die Anerkennung durch Klage gegen den        12. § 1609 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nMann an.                                                   ,,(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und\n(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben,             ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen\nso wird die Anerkennung durch Antrag beim                Unterhalt zu gewähren, so gehen die minder-\nVormundschaftsgericht angefochten; jedoch fech-          jährigen unverheirateten Kinder den anderen\nten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des              Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlin-\nKindes die Anerkennung durch Klage gegen das             gen, die Abkömmlinge den Verwandten der auf-\nKind an.                                                 steigenden Linie, unter den Verwandten der auf-\nsteigenden Linie die näheren den entfernteren\n(3) Wird die Klage oder der Antrag zurück-            vor.\"\ngenommen, so ist die Anfechtung als nicht er-\nfolgt anzusehen.                                     13. § 1611 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung:\n§ 1600m\n,, (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein\nIn dem V erfahren über die Anfechtung der             sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat\nAnerkennung wird vermutet, daß das Kind von              er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem\ndem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft               Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt\nanerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn            oder sich vorsätzlich einer schweren Verfeh-\nder Mann die Anerkennung anficht und seine               lung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen\nAnerkennungserklärung unter einem Willens-               nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen\nmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in die-          schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete\nsem Falle ist § 1600 o Abs. 2 Satz 1 und 2 ent-          nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu\nsprechend anzuwenden. Die Empfängniszeit be-             leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Ver-\nstimmt sich nach § 1592.                                 pflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruch-\nnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.\n§ 1600n\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf\n(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist       die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber\nsie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der            ihren minderjährigen unverheirateten Kindern\ndas Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.         nicht anzuwenden.\"\n(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vater-\nschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode          14. In § 1612 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes Kindes auf Antrag der Mutter vom Vor-                ,,Ist das Kind minderjährig, so kann ein Eltern-\nmundschaftsgericht festzustellen.                        teil, dem die Sorge für die Person des Kindes\nnicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit\n§ 1600 o                          treffen, in der das Kind in seinen Haushalt auf-\n(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der         genommen ist.    11\ndas Kind gezeugt hat.\n15. § 1613 erhält folgenden neuen Absatz 2:\n(2) Es wird vermutet, daß das Kind von dem\nManne gezeugt ist, welcher der Mutter während              ,, (2) Wegen eines unregelmäßigen außerge-\nder Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Ver-              wöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann\nmutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller             der Berechtigte Erfüllung für die Vergangen-\nUmstände schwerwiegende Zweifel an der                   heit ohne die Einschränkung des Absatzes 1\nVaterschaft verbleiben. Die Empfängniszeit be-           verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach Ab-\nstimmt sich nach § 1592.\"                                lauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur gel-\ntend gemacht werden, wenn vorher der Ver-\n10. Vor § 1601 wird folgende Uberschrift eingefügt:          pflichtete in Verzug gekommen oder der An-\nspruch rechtshängig geworden ist.\"\n,, I. Allgemeine Vorschriften\".\n16. Nach § 1615 werden folgende Vorschriften ein-\n11. § 1606 erhält folgende Fassung:                          gefügt:\n,,§ 1606                         „ II. Besondere Vorschriften für das nichteheliche\n(1) Die Abkömmlinge sind vor den Ver-                                 Kind und seine Mutter\nwandten der aufsteigenden Linie unterhalts-                                     § 1615 a\npflichtig.\nFür die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehe-\n(2) Unter den Abkömmlingen und unter den              lichen Kindern gelten die allgemeinen Vor-\nVerwandten der aufsteigenden Linie haften die            schriften, soweit sich nicht aus den folgenden\nnäheren vor den entfernteren.                            Bestimmungen ein anderes ergibt.","1246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 1615b                                                  § 1615g\n(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen             (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld,\nden Vater geht, soweit an Stelle des Vaters             Kinderzuschläge und ähnliche regelmäßig wie-\nein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter            derkehrende Geldleistungen, die einem ande-\noder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unter-            ren als dem Vater zustehen, sind auf den Regel-\nhalt gewährt, üuf diesen über. Der Ubergang             bedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist\nkann nicht zum Nachteile des Kindes geltend              jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der\ngemacht werden.                                         Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Drit-       ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil\nter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt.              ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen,\ndie wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit se-\n§ 1615c                           währt werden, sind nicht anzurechnen.\nBei der Bemessung des Unterhalts ist, so-                (2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zu-\nlange das Kind noch keine selbständige Lebens-           steht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist\nstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider          in voller Höhe anzurechnen.\nEltern zu berücksichtigen.                                  (3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen,\nsind nicht anzurechnen.\n§ 1615 d\n(4) Das Nähere wird von der Bundesregie-\nDas Kind kann von seinem Vater Unterhalts-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates durch\nbeträge, die fällig geworden sind, bevor die\nRechtsverordnung bestimmt.\nVaterschaft cmerkannt oder rechtskräftig fest-\ngest€~llt war, auch für die Vergangenheit ver-\nlangen.                                                                         § 1615 h\n§ 1615e                              (1) Ubersteigt der Regelunterhalt wesentlich\nden Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Be-\n(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit             rücksichtigung der Vorschriften über den Regel-\nden Verwandten des Vaters eine Vereinbarung              unterhalt leisten müßte, so kann er verlangen,\nüber den Unterhalt für die Zukunft oder über             daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag\neine an Stelle des Unterhalts zu gewährende              herabgesetzt wird. Vorübergehende Umstände\nAbfindung treffen; das gleiche gilt für Unter-           können nicht zu einer Herabsetzung führen.\nhaltsansprüche des Vaters und seiner Ver-                § 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle\nwandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher\nunanwendbar.\nVerzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist\nnichtig.                                                    (2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter\nden Regelunterhalt läßt die Verpflichtung des\n(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Be-\nVaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Un-\nrechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Ge-\nterhalt zu leisten, unberührt.\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts.\n(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem\n§ 1615 i\nKinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt\nsich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche            (1) Rückständige Unterhaltsbeträge, die fäl-\n' des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.              lig geworden sind, bevor der Vater die Vater-\nschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Ent-\n(4) Diese Vorschriften gelten für die Unter-\nscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflich-\nhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes\nentsprechend.                                            tet worden ist, können auf Antrag des Vaters\ngestundet werden, soweit dies der Billigkeit\n§ 1615f                           entspricht.\n(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Le-               (2) Rückständige Unterhaltsbeträge, die län-\nbensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens            ger als ein Jahr vor Anerkennung der Vater-\nden Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht,          schaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung\nsolange das Kind in den väterlichen Haushalt             der Vaterschaft fällig geworden sind, können\naufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum              auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit\nUnterhalt eines Kindes, da~ sich in der Pflege           dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforder-\nseiner Mutter befindet, bei einfacher Lebens-            lich ist. Der Erlaß ist ausgeschlossen, soweit un-\nhaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Re-           billige Härten durch Herabsetzung des Unter-\ngelbedarf), vermindert um die nach § 1615 g              halts unter den Regelunterhalt für die Vergan-\nanzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist         genheit oder durch Stundung vermieden werden\nauf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.                können.\n(2) Der Regelbedarf wird von der Bundes-                 (3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Un-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates                 terhalt gewährt und verlangt der Dritte vom\ndurch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann              Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vor-\nnach dem Alter des Kindes und nach den ört-              schriften entsprechend. Die Bedürfnisse und die\nlichen Unterschieden in den Lebenshaltungs-              wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind\nkosten abgestuft werden.                                 mit zu berücksichtigen.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                         1247\n§ 1615k                                                  § 1615 o\n(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die           (1) Auf Antrag des Kindes kann durch einst-\nKosten der Entbindung und, falls infolge der           weilige Verfügung angeordnet werden, daß der\nSchwangerschaft oder der Entbindung weitere            Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder\nAufwendungen notwendig werden, auch die da-            der nach § 16000 als Vater vermutet wird, den\ndurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies           für die ersten drei Monate dem Kinde zu ge-\ngilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des        währenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag\nArbeitgebers oder durch Versicherungsleistun-          kann bereits vor der Geburt des Kindes durch\ngen gedeckt werden.                                    die Mutter oder einen für die Leibesfrucht be-\n(2) Der Anspruch verjährt in vier Jahren.           stellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle\nkann angeordnet werden, daß der erforderliche\nDie Verjährung beginnt, soweit sie nicht ge-\nBetrag angemessene Zeit vor der Geburt zu\nhemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß\nhinterlegen ist.\ndes auf die Entbindung folgenden Jahres.\n(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einst-\nweilige Verfügung angeordnet werden, daß der\n§ 16151                          Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder\n(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer          der nach § 16000 als Vater vermutet wird, die\nvon sechs Wochen vor und acht Wochen nach              nach den §§ 1615 k, 16151 voraussichtlich zu\nder Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.           leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;\nauch kann die Hinterlegung eines angemesse-\n(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit        nen Betrages angeordnet werden.\nnicht nachgeht, weil sie infolge der Schwanger-\nschaft oder einer durch die Schwangerschaft                (3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht\noder die Entbindung verursachten Krankheit             nicht glaubhaft gemacht zu werden.   11\ndazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet,\nihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus   17. Vor § 1616 tritt an die Stelle der bisherigen\nUnterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn          Uberschriften folgende Uberschrift:\ndie Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbs-\ntätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht ver-                           „ Vierter Titel\nsorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht be-               Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und\nginnt frühestens vier Monate vor der Entbin-                       dem Kinde im allgemeinen    11\n•\ndung; sie endet spätestens ein Jahr nach der\nEntbindung.                                        18. § 1616 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Vorschriften über die Unterhalts-                                   ,,§ 1616\npflicht zwischen Verwandten sind entsprechend\nDas eheliche Kind erhält den Familiennamen\nanzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht\ndes Vaters.   11\nder Verpflichtung der Verwandten der Mutter\nvor. Die Eh,efrau und minderjährige unverheira-\ntete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung         19. Nach § 1616 werden folgende Vorschriften ein-\ndes § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den         gefügt:\nübrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613                                      ,,§ 1617\nAbs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten               (1) Das nichteheliche Kind erhält den Fami-\nentsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit          liennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt\ndem Tode des Vaters.                                   des Kindes führt.\n(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren.                (2) Erhält die Mutter nach Auflösung oder\nDie Verjährung beginnt, soweit sie nicht ge-           Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der ehe-\nhemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß            rechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen\ndes auf die Entbindung folgenden Jahres.               wieder, so erstreckt sich die Namensänderung\nauf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat. Hat das Kind das fünfte,\n§ 1615m                           aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr voll-\nStirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft       endet, so kann es durch Erklärung gegenüber\noder der Entbindung, so hat der Vater die              dem Standesbeamten den Mädchennamen der\nKosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre            Mutter annehmen. Ein minderjähriges Kind,\nBezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu            welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet\nerlangen ist.                                          hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es\nbedarf hierzu der Zustimmung seines gesetz-\n§ 1615n                           lichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß\nöffentlich beglaubigt werden.\nDie Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m\nbestehen auch dann, wenn der Vater vor der\nGeburt des Kindes gestorben oder wenn das                                        § 1618\nKind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten           (1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater\ndie Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinn-           des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617\ngemäß.                                                 den Namen der Mutter führt, durch Erklärung","1248                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngegf~nüber d<'m Standesbeamten mit Einwilli-                  lung oder Änderung des Eltern-Kindes-Ver-\ngung des Kindes und der Mutter seinen Namen                   hältnisses oder des Familiennamens des Kin-\nerteilen.                                                     des betreffen,\n(2) Ein mindcrjühri~Jcs Kind, welches das              2. für die Geltendmachung von Unterhaltsan-\nvicrzchnlc Lebcnsjdhr vollendet hat, kann seine               sprüchen einschließlich der Ansprüche auf\nEinwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hier-             eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende\nzu der Zuslimmung seines gesetzlichen Vertre-                 Abfindung sowie die Verfügung über diese\nters.                                                         Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten\n(3) Die Erklärung des Ehemannes oder des                   entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berech-\nVaters sowie die Einwilligungserklärungen des                 tigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Ge-\nKindes und der Mutter müssen öffentlich be-                   leisteten den Dritten zu befriedigen,\nglaubigt werden.\"                                         3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten,\ndie dem Kind im Falle des Todes des Vaters\n20. Der bisherige § 1617 wird § 1619; der bisherige               und seiner Verwandten zustehen.\n§ 1618 wird§ 1620.\n§ 1707\n21. Vor § 1626 tritt an die Stelle der bisherigen\nAuf Antrag der Mutter hat das Vormund-\nUberschrift folgende Uberschrift:\nschaftsgericht\n1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt,\n„Fünfter Titel\n2. die Pflegschaft aufzuheben oder\nElterliche Gewalt über eheliche Kinder\".            3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschrän-\nken.\n22. § 1683 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDem Antrag ist zu entsprechen, wenn die\n„Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht              beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes\nmehr miteinander verheiratet und will der                 nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht\nElternteil, der das Kindesvermögen verwaltet,             kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum\ndie Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er            Wohle des Kindes erforderlich ist.\ndies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf\nseine Kosten ein Verzeichnis des Kindesver-                                       § 1708\nmögens einzureichen und, soweit eine Ver-\nmögensgemeinschaft zwischen ihm und dem                      Schon vor der Geburt des Kindes kann das\nKinde besteht, die Auseinandersetzung herbei-             Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in\nzuführen.\"                                                § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger\nbestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt\n23. Die §§ 1687, 1688 fallen weg.                             des Kindes wirksam.\n§ 1709\n24. In § 1690 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nMit der Geburt des Kindes wird das Jugend-\n„Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem\nElternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen.\"         amt Pfleger. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der\nGeburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder an-\ngeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,\n25. Die Vorschriften der § § 1705 bis 1718 einschließ-        oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf.\nlich der Uberschrift werden durch folgende Vor-           § 1791 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.\nschriften ersetzt:\n„Sechster Titel                                                § 1710\nElterliche Gewalt über nichteheliche Kinder               Steht ein nichteheliches Kind unter Vormund-\nschaft und endet die Vormundschaft kraft Ge-\n§ 1705                             setzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger\nDas nichteheliche Kind steht, solange es min-          nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die\nderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der           Pflegschaft vorliegen.\nMutter. Die Vorschriften über die elterliche\nGewalt über eheliche Kinder gelten im Ver-                                        § 1711\nhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und                (1) Derjenige, dem die Sorge für die Person\nseiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht             des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in wel-\naus den Vorschriften dieses Titels ein anderes            chem Umfange dem Vater Gelegenheit gege-\nergibt.                                                   ben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu\nverkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit\n§ 17Q6\ndem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann\nDas Kind erhält, sofern es nicht eines Vor-            das Vormundschaftsgericht entscheiden. Es kann\nmunds bedarf, für die Wahrnehmung der fol-                seine Entscheidung jederzeit ändern.\ngenden Angelegenheiten einen Pfleger:\n(2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt\n1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle          zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten\nsonstigen Angelegenheiten, die die Feststel-          vermitteln.","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                         1249\n§ 1712                                                     § 1729\nDas Vormundschaftsgericht soll vor einer Ent-              (1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder\nscheidung, welche die Sorge für die Person oder            noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur\ndas Vermögen des Kindes betrifft, den Vater                sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung er-\nhören, wenn es die Anhörung nach seinem                   teilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilli-\nErmessen für geeignet hält, dem Wohle des                  gung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls\nKindes zu dienen.                                          es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, d2r\nZustimmung seines gesetzlichen Vertreters.\n§§ 1713 bis 1718\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem\n(entfallen)\".                         Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen.\"\n26. Die §§ 1720, 1721 fallen weg.\n33. Die§§ 1731, 1734fallenweg.\n27. Die Uberschrift vor        §   1723 erhält folgende\nFassung:                                              34. § 1735 erhält folgende Fassung:\n,,II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters\".                                    ,,§ 1735\nAuf die Wirksamkeit der Ehelicherklärung\n28. § 1723 erhält folgende Fassung:                            ist es ohne Einfluß, wenn mit Unrecht ange-\n,,§ 1723                            nommen worden ist, daß ihre gesetzlichen Vor-\naussetzungen vorlagen. Die Ehelicherklärung\nEin nichteheliches Kind ist auf Antrag seines          ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräf-\nVaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich               tige gerichtliche Entscheidung festgestellt wor-\nzu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem                 den ist, daß der Mann nicht der Vater des\nWohle des Kindes entspricht und ihr keine                  Kindes ist.\"\nschwerwiegenden Gründe entgegenstehen.\"\n35. Die §§ 1735 a, 1737 fallen weg.\n29. In § 1724, in § 1726 Abs. 1 und in den §§ 1733,\n1736 wird das Wort „Ehelichkeitserklärung\"            36. § 1738 erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „Ehelicherklärung\" ersetzt.\n,,§ 1738\n30. § 1725 fällt weg.                                             (1) Mit der Ehelicherklärung verliert die Mut-\nter das Recht und die Pflicht., die elterliche\n31. § 1727 erhält folgende Fassung:                            Gewalt auszuüben.\n,,§ 1727                               (2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mut-\nter die Ausübung der elterlichen Gewalt zu-\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag\nrückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des\ndes Kindes die Einwilligung der Mutter zu\nVaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater\nersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwer-\ndie Sorge für die Person des Kindes entzogen\nwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes\nist.\nerforder lieh ist.\n(3) Das Vormundschaftsgericht hat vor der\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-             Ubertragung das Kind persönlich zu hören,\ntrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau             . wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr voll-\ndes Vaters ersetzen, wenn die häusliche Ge-                endet hat. § 1729 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nmeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die\nEinwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn          37. § 1740 fällt weg.\nberechtigte Interessen der Ehefrau und der\nFamilie der Ehelicherklärung entgegenstehen.\"         38. Nach § 1740 werden folgende Vorschriften ein-\ngefügt:\n32. Die §§ 1728, 1729 erhalten folgende Fassung:                „III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes\n,,§ 1728                                                   § 1740 a\n(1) Der Antrag auf Ehelicherklärung kann                  (1) Ein nicht.eheliches Kind ist auf seinen\nnicht durch einen Vertreter gestellt, die Ein-             Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich\nwilligung der Mutter des Kindes und der Ehe-               zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt\nfrau des Vaters nicht durch einen Vertreter                waren und das Verlöbnis durch Tod eines\nerteilt werden.                                            Elternteils aufgelöst worden ist. Die Ehelich-\n(2) Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit            erklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem\nbeschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer              Wohle des Kindes entspricht.\nder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters,                 (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729\nder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.                Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des\n(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehe-            § 1735 gelten entsprechend.\nfrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit be-\nschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung                                 § 1740b\ndie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters                    (1) Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung\nnicht erforderlich.                                        des überlebenden Elternteils erforderlich. Die","1250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEinwilligung ir;l nicht erforderlich, wenn der            § 1740 d gilt entsprechend. Die Erteilung des\nübcrlch<·ndc Elternteil zur Abgabe einer Erklä-           Namens ist ausgeschlossen, wenn sich die Mut-\nnmg dauernd außerstande oder sein Aufenthalt              ter nach dem Tode des Vaters verheiratet hat.\"\nd,mcrnd unb<)kannt ist.\n39. In§ 1741 Satz 1 fällt das Wort „ehelichen\" weg.\n(2) Die lJinwilligung isl dem Kinde oder dem\nVorrnundschaflsgcricht gegenüber zu erklären;         40. Nach § 1742 wird folgende Vorschrift einge-\nsie ist unwi<lc\\rruflich.                                 fügt:\n(3) Die Einwilligung kmrn nicht durch einen                                  ,,§ 1742a\nVertreter erteilt werden. Ist der überlebende                Der Vater oder die Mutter eines •nichtehe-\nElternteil in der Gcschültsföhigkeit beschränkt,          lichen Kindes kann das Kind an Kindes Statt an-\nso ist zur Erl.eil ung seiner Einwilligung die Zu-        nehmen. Das Vorhandensein weiterer Abkömm-\nstimmung des gesetzlichen Vertreters nicht er-            linge steht nicht entgegen.\"\nforderlich.\n§ 1740 C\n41. In § 1745 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\n„ehelichen\" und „ehelicher\" durch die Worte\nFür ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch           ,,leiblichen\" und „leiblicher\" ersetzt.\nnicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein\ngesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im         42. § 1745 b erhält folgende Fassung:\nübrigen kann das Kind den Antrag nur selbst\nstellen; es bedarf hierzu, falls es in der Ge-                                 ,,§ 1745b\nschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung              Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten\nseines gesetzlichen Vertreters.                           Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht\nschwerwiegende Gründe entgegenstehen, ins-\n§ 1740 d                          besondere befreien, wenn der Annehmende sein\nnichteheliches Kind oder wenn er das Kind\nDas Vormundschaftsgericht hat vor der Ehe-\nseines Ehegatten an Kindes Statt annehmen\nlicherklärung die Eltern des Verstorbenen und,\nwill. II\nfalls der Vater des Kindes gestorben ist, auch\ndie ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es          43. Nach § 1747 wird folgende Vorschrift einge-\ndarf von der Anhörung einer Person nur ab-\nfügt:\nsehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung                                      ,,§ 1747a\ndauernd außerstande odE~r ihr Aufenthalt dau-\n(1) Das Vormundschaftsgericht soll vor einer\nernd unbekannt ist. War der Verstorbene\nEntscheidung, durch welche die Annahme eines\nnichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört\nnichtehelichen Kindes an Kindes Statt geneh-\nzu werden.\nmigt wird, den Vater des Kib.des hören. Die Per-\n§ 1740 e                          son des Annehmenden braucht dem Vater nicht\n(1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind             bekanntgegeben zu werden.\nden Antrag auf Ehelichcrklärung nur binnen                    (2) Der Vater soll bereits gehört werden,\nJahresfrist stellen. Die Prist beginnt nicht vor          bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege\nder Geburt des Kindes und, falls die Vater-               gegeben wird.\nschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechts-           (3) Von der Anhörung darf abgesehen wer-\nkräftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist            den, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch\nsind die für die Verjährung geltenden Vor-                die Anhörung die Annahme an Kindes Statt\nschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzu-              erheblich verzögert und dadurch das Wohl des\nwenden.                                                   Kindes beeinträchtigt würde. Eine Anhörung\n(2) War beim Tode des Vaters die Vater-                durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erfor-\nschaft weder anerkannt noch rechtskräftig fest-           derlich, wenn das Jugendamt den Vater persön-\ngestellt und auch kein gerichtliches Verfahren            lich gehört und darüber eine Niederschrift auf-\n11\nzur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so             genommen hat.\nkann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung\nnur stellen, wenn es die Feststellung der Vater-      44. In § 1756 ist folgender Absatz 3 anzufügen:\nschaft binnen der Frist des § 1934 c Abs. 1 Satz 2            ,, (3) Das Vorhandensein eines nichtehelichen\nbegehrt hat.                                              Kindes des annehmenden Mannes macht die\nAnnahme nicht unwirksam, wenn die Vater-\n§ 1740 f\nschaft erst nach Abschluß des Annahmevertra-\nDas auf seinen Antrag für ehelich erklärte             ges anerkannt oder rechtskräftig festgestellt\nKind steht einem Kinde gleich, das durch Ehe-             worden ist.    11\nschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.\n45. § 1758 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n§ 1740 g                            ,,(4) Das Kind darf dem neuen Namen durch\nIst das Kind nach dem Tode des Vaters für              Erklärung gegenüber dem Standesbeamten sei-\nehelich erklärt worden, so hat das Vor-                   nen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern\nmundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag            nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes\nden Namen des Vaters zu erteilen, wenn                     bestimmt ist.· Die Erklärung muß öffentlich\nkeine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.              beglaubigt werden.\"","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                           1251\n46. § 1758 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:                             Die Verwandten und Verschwägerten kön-\n,, (5) Erhält die Frau nach Auflösung oder Nich-                   nen von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen\ntigerklärung der Ehe auf Grund der ehe-                              verlangen; der Betrag der Auslagen wird\nrechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen                          von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.\nwieder, so erstreckt sich die Namensänderung                         Die Anhörung der Eltern des Mündels und\nauf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhal-                       die persönliche Fühlungnahme mit dem\nten hat, wenn es das fünfte Lebensjahr noch                          Mündel bestimmen sich nach den § § 1695,\nnicht vollendet hat. Hat das Kind das fünfte,                        1712.\"\naber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr voll-\nendet, so kann es durch Erklärung gegenüber                 53. § 1786 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ndem Standesbeamten den Mädchennamen der                         ,,3. wem die Sorge für die Person oder das Ver-\nFrau annehmen. Ein minderjähriges Kind, wel-                          mögen von mehr als drei minderjährigen\nches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,                         Kindern zusteht.\"\nkann die Erklärung nur selbst abgeben; es be-\ndarf hierzu der Zustimmung seines gesetz-                   54. Nach § 1791 werden folgende Vorschriften ein-\nlichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß                 gefügt:\nöffentlich beglaubigt werden.\"\n11 1791 a\n47. § 1761 fällt weg.                                                  (1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vor-\n48. § 1765 erhält folgende Fassung:                                 mund bestellt werden, wenn er vom Landes-\njugendamt hierzu für geeignet erklärt worden\n,,§ 1765                          ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt\n(1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlie-                werden, wenn eine als Einzelvormund geeig-\nren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt                 nete Person nicht vorhanden ist oder wenn er\nüber das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde                   nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Be-\npersönlich zu verkehren.                                        stellung bedarf der Einwilligung des Vereins.\n(2) Endigt die elterliche Gewalt des Anneh-                   (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche\nmenden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähig-                    Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die\nkeit des Annehmenden oder nach § 1674, so                       §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.\nkann das Vormundschaftsgericht den leiblichen                      (3) Der Verein bedient sich bei der Führung\nEltern die elter liehe Gewalt zurückübertragen.                 der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder;\nDas Vormundschaftsgericht hat das Kind per-                     ein Mitglied, das den Mündel in einem Heim\nsönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte                  des Vereins als Erzieher betreut, darf die Auf-\nLebensjahr vollendet hat.\"                                      gaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein\nVerschulden des Mitglieds ist der Verein dem\n49. § 1766 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 fällt weg.\nMündel in gleicher Weise verantwortlich wie\n50. Die Uberschrift vor § 1773 erhält folgende Fas-                 für ein Verschulden eines verfassungsmäßig be-\nsung:                                                           rufenen Vertreters.\n,, I. Begründung der Vormundschaft\".                 (4) Will das Vormundschaftsgericht neben\ndem Verein einen Mitvormund oder will es\n51. In § 1774 wird folgender Satz angefügt:                         einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor\n,,Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Ge-                   der Entscheidung den Verein hören.\nburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor\nder Geburt des Kindes ein Vormund bestellt                                             § 1791 b\nwerden; die Bestellung wird mit der Geburt des\n(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Per-\nKindes wirksam.\"\nson nicht vorhanden, so kann auch das Jugend-\n52. § 1779 wird wie folgt geändert:                                 amt zum Vormund bestellt werden. Das Jugend-\namt kann von den Eltern des Mündels weder\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Ge-\nbenannt noch ausgeschlossen werden.\nmeindewaisenrats\" durch die Worte „des\nJugendamts\" ersetzt.                                         (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche\nVerfügung des Vormundschaftsgerichts; die\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird folgender Halbsatz\n§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.\nangefügt:\n,, ; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im                                § 1791  C\nErmessen des Vormundschaftsgerichts, ob\nsein Vater, dessen Verwandte und deren                        (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kin-\nEhegatten berücksichtigt werden sollen.\"                  des, das eines Vormunds bedarf, wird das Ju-\ngendamt Vormund; dies gilt nicht, wenn bereits\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt\n,, (3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der         ist. Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen·\nAuswahl des Vormunds Verwandte oder                       Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und\nVerschwägerte des Mündels hören, wenn                     bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das\ndies ohne erhebliche Verzögerung und ohne                 Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem\nunverhältnismäßige Kosten geschehen kann.                 die Entscheidung rechtskräftig wird.","1252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) War dds Jugendamt Pfleger eines nichtehe-     61. In § 1838 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz\nlichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Geset-           eingefügt:\nzes und bc~darf das Kind eines Vormunds, so                 „Hierbei ist auf das religiöse Bekenntnis oder\nwird dc1s Jugendamt Vormund, das bisher Pfle-               die Weltanschauung des Mündels und seiner\nger war.                                                    Familie Rücksicht zu nehmen.\"\n(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Ju-\ngendamt unverzüglich eine Bescheinigung über           62. In § 1844 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vor-\nden Eintrif.t der Vormundschaft zu erteilen;                mund\" durch das Wort „Einzelvormund\" er-\n§ 1791 ist nicht anzuwenden.\"                               setzt.\n55. § 1792 wird wie folgt geändert:\n63. § 1845 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 1845\n„Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein\nGegenvormund bestellt werden; das Jugend-               Will der zum Vormunde bestellte Vater oder\namt kann Cr.gen vorrrnmd sein.\"                       die zum Vormunde bestellte Mutter des Mün-\ndels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entspre-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                        chend.\"\n,, (4) Auf die Berufung und Bestellung des\nGegenvormunds sind die für die Begründung        64. § 1847 wird wie folgt geändert:\nder Vormundschaft geltenden Vorschriften\nanzuwenden.\"                                         a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,, § 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend.\"\n56. § 1801 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 fällt weg.\na) Die Worte „dem Vormunde\" werden durch\ndie Worte „dem Einzelvormund\" ersetzt.           65. Die Uberschrift vor § 1849 erhält folgende Fas-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        sung:\n,, (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein                     ,,IV. Mitwirkung des Jugendamts\".\nals Vormund über die Unterbringung des\nMündels zu entscheiden, so ist hierbei auf       66. In § 1849 werden die Worte „Der Gemeinde-\ndas religiöse Bekenntnis oder die Welt-              waisenrat\" durch die Worte „Das Jugendamt\"\nanschauung des Mündels und seiner Familie            ersetzt.\nRücksicht zu nehmen.\"\n67. § 1850 erhält folgende Fassung:\n57. § 1805 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1850\n,,§ 1805\n(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des\nDer Vormund darf Vermögen des Mündels                  Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen,\nweder für sich noch für den Gegenvormund ver-               daß die Vormünder für die Person der Mündel,\nwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder                      insbesondere für ihre Erziehung und ihre kör-\nGegenvormund, so ist die Anlegung von Mün-                  perliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es\ndelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft              hat dem Vormundschaftsgericht Mängel und\nzulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.\"             Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfor-\n58. In § 1835 werden nach Absatz 2 folgende Ab-                 dern über das persönliche Ergehen und das Ver-\nsätze 3 und 4 angefügt:                                     halten eines Mündels Auskunft zu erteilen.\n,, (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vor-            (2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer\nmund Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse                Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so\nverlangen. Die Vorschriften über das Verfahren              hat es dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu\nbei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich               machen.\"\nihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.\n68. § 1851 erhält folgende Fassung:\n(4) Das Jugendamt oder ein Verein kann als\nVormund oder Gegenvormund für Aufwendun-                                            ,,§ 1851\ngen keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit                    (1) Das      Vormundschaftsgericht hat dem\nverlangen, als das Vermögen des Mündels aus-                Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft\nreicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden                 unter Bezeichnung des Vormunds und des Ge-\nnicht ersetzt.\"                                             genvormunds sowie einen Wechsel in der Per-\n59. In § 1836 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3             son und die Beendigung der Vormundschaft mit-\nangefügt:                                                   zuteilen.\n,, (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann                  (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt e,ines\nkeine Vergütung bewilligt werden.\"                          Mündels in den Bezirk eines anderen Jugend-\namts verlegt, so hat der Vormund dem Jugend-\n60. In § 1837 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:              amt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts\n,,Gegen das Jugendamt oder einen Verein wer-                und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhn-\nden keine Ordnungsstrafen festgesetzt.\"                     lichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.\"","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                            1253\n69. Nach § 1851 wird folgende Vorschrift eingefügt:                    (3) Die Anhörung der Eltern des Mündels und\n.,§ 1851 a\ndie persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel\nbestimmen sich nach den § § 1695, 1712. Das\nIst ein Verein Vormund, so sind die Vor-                  Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entschei-\nschriften der §§ 1850, 1851 nicht anzuwenden.\"               dung auch das Jugendamt oder den Verein\nhören.\"\n70. In § 1855 fällt das Wort „eheliche\" weg.\n82. § 1889 wird wie folgt geändert:\n71. Nach § 1857 wird folgende Vorschrift einge-\nfügt:                                                        a) Das Wort „Vormund\" wird durch das Wort\n.,§ 1857 a                                   .,Einzelvormund\" ersetzt.\nDem Jugendamt und einem Verein als Vor-                   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853,                           ., (2) Das Vormundschaftsgericht hat das\n1854 zulässigen Befreiungen zu.\"                                    Jugendamt oder den Verein als Vormund\nauf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine\n72. In § 1858 Ab,. 1 fällt das Wort „eheliche\" weg.                     andere als Vormund geeignete Person vor-\nhanden ist und das Wohl des Mündels die-\n73. § 1859 wird wie folgt geändert:                                      ser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Ver-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        ein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen,\n.,Ist das Kind nichtehelich, so steht den Ver-                wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\"\nwandten des Vaters und deren Ehegatten ein\nAntragsrecht nicht zu.\"                            83. § 1893 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 fällt das Wort „eheliche\" weg.                   .,(2) Der Vormund hat nach Beendigung sei-\nnes Amtes die Bestallung dem Vormundschafts-\n74. In § 1861 Satz 1 fällt das Wort „ehelichen\" weg.              gericht zurückzugeben. In den Fällen der\n§§ 1791 a, 1791 bist die schriftliche Verfügung des\n75. § 1862 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791 c\n• Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört                  die Bescheinigung über den Eintritt der Vor-\nwerden; im übrigen gilt für die Anhörung                     mundschaft zurückzugeben.\"\n§ 1847.\"\n84. In§ 1897 wird folgender Satz angefügt:\n76. In § 1863 Abs. 3 fällt das Wort „eheliche\" weg.               .,Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß andere Behörden\n77. In § 1866 Nr. 3, §§ 1867 und 1880 Abs. 1 Satz 2\nan die Stelle des Jugendamts und des Landes-\nfallen die Worte „ehelichen\" weg.\njugendamts treten.\"\n78. In § 1882 wird das Wort „Anordnung\" durch das\n85. § 1912 erhält folgende Fassung:\nWort .Begründung\" ersetzt.\n.. § 1912\n79. § 1883 erhält folgende Fassung:                                    (1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer\n.. § 1883                           künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge\nWird der Mündel durch nachfolgende Ehe                    bedürfen, einen Pfleger. Auch ohne diese Vor•\nseiner Eltern ehelich, so endigt die Vormund-                aussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf\nschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem                Antrag des Jugendamts oder der werdenden\nVormundschaftsgericht angeordnet wird.\"                      Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzu-\nnehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren\n80. In § 1886 wird das Wort „Vormund\" durch das                   werden wird.\nWort „Einzelvormund\" ersetzt.                                     (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern inso-\nweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zu-\n81. Nach § 1886 wird folgende Vorschrift eingefügt:               stünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.\"\n.. § 1887\n86. § 1930 erhält folgende Fassung:\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\naII_lt oder den Verein als Vormund zu entlassen                                        .. § 1930\nund einen anderen Vormund zu bestellen, wenn                      Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen,\ndies dem Wohle des Mündels dient und eine                     solange ein Verwandter einer vorhergehenden\nandere als Vormund geeignete Person vorhan-                   Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur\nden ist.                                                     ein Erbersatzanspruch zusteht.\"\n(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen\noder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der           87. In § 1931 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nMünqel, der das vierzehnte Lebensjahr voll-                     ., (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und\nendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes                  sind als gesetzhche Erben neben dem überleben-\nInteresse des Mündels geltend macht. Das                     den Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erb-\nJugendamt oder der Verein sollen den Antrag                   lassers berufen, so erben der überlebende Ehe-\nstellen, sobald sie erfahren, daß die Vorausset-              gatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924\nzungen des Absatzes 1 vorliegen.                              Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.•","1254                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n88. Nach § 1934 werden folgende Vorschriften ein-             sechs Monate alt war, so genügt es, wenn der\ngefügt:                                                   Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen\n,,§ 1934 a                          sechs Monaten gestellt wird; die Frist beginnt\n(1) Einern nichtehelichen Kinde und seinen            mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der Geburt des\nAbkömmlin~Jcn steht beim Tode des Vaters des              Kindes.\nKindes sowie beim Tode von väterlichen Ver-                  (2) Im Falle des Todes eines Verwandten des\nwandten neben ehelichen Abkömmlingen des                  Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\"\nErblassers und neben dem überlebenden Ehe-\ngatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen                                § 1934 d\nErbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben\n(1) Ein nichteheliches Kind, welche:; das ein-\nin Höhe des Wertes des Erbteils zu.\nundzwanzigste, aber noch nicht das siebenund-\n(2) ßeim Tode eines nichtehelichen Kindes             zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist be-\nsteht dem Vater und seinen Abkömmlingen                   rechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen\nneben der Mutter und ihren ehelichen Abkömm-              Erbausgleich in Geld zu verlangen.\nlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der\n(2) Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das\nim Absatz l bezeichnete Erbersatzanspruch zu.\nDreifache des Unterhalts, den der Vater dem\n(3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes             Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre,\nsowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen           in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jähr-\nKindes steht dem Vatm des nichtehelichen Kin-             lich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und\ndes und seinen Verwandten neben dem über-                Vermögensverhältnissen des Vaters unter Be-\nlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des           rücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen\ngesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeich-           eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem\nnete Erbersatzanspruch zu.                                Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als\n(4) Soweit es nach den Absätzen 1 und 2 für           Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft\ndie Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf           sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umstän-\nankommt, ob ehelicb_e Abkömmlinge vorhanden              den nach Angemessene, jedoch auf mindestens\nsind, steht ein nichteheliches Kind im Verhält-           das Einfache, höchstens das Zwölffache des in\nnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde               Satz 1 bezeichneten Unterhalts.\ngleich.                                                      (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von\n§ 1934 b                          dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das sieben-\n(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs             undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\nwird der Bestand und der Wert des Nachlasses                 (4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem\nzur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert          Kinde und dem Vater über den Erbausgleich ge-\nist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu er-         troffen wird, bedarf der notariellen Beurkun-\nmitteln. § 2049 gilt entsprechend.                       dung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet\n(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die für            oder über den Erbausgleich rechtskräftig ent-\nden Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Aus-          schieden ist, kann das Kind das Ausgleichsver-\nnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318,            langen ohne Einwilligung des Vaters zurück-\n2322 bis 2331, 2332 bis 2338 a sowie die für die         nehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zu-\nAnnahme und die Ausschlagung eines Vermächt-             stande, so gelten für Zahlungen, die der Vater\nnisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzu-            dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich ge-\nwenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in drei           leistet und nicht zurückgefordert hat, die Vor-\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erb-             schriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1\nersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls          und des § 2315 entsprechend.\nund den Umständen, aus denen sich das Be-                    (5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichs-\nstehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt,           betrages verlangen, wenn er dem Kinde laufen-\nspätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt            den Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm\ndes Erbfalls an.                                         die Zahlung neben der Gewährung des Unter-\n(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömm-           halts nicht zugemutet werden kann. In anderen\nlings des Erblassers sind auch die Vorschriften          Fällen kann der Vater Stundung verlangen,\nüber die Ausgleichungspflicht unter Abkömm-              wenn ihn die sofortige Zahlung des gesam-\nlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge           ten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen\ngelangen, entsprechend anzuwenden.                       würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet\nwerden kann. Die Vorschriften des § 1382 gelten\n§ 1934 C                          entsprechend.\n(1) War beim Tode des Vaters eines nicht-\nehelichen Kindes die Vaterschaft weder aner-                                    § 1934 e\nkannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht              Ist über den Erbausgleich eine wirksame Ver-\ndem Kinde ein gesetzliches Erbrecht oder ein             einbarung getroffen oder ist er durch rechtskräf-\nErbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche          tiges Urteil zuerkannt, so' sind beim Tode des\nVerfahren zur Feststellung der Vaterschaft be-           Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwand-\nreits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. Ist der        ter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim\nVater gestorben, bevor das Kind geboren oder             Tode des Kindes sowie beim Tode von Ab-","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                         1255\nkömmlingen des Kindes der Vater und dessen                eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für\nVerwandte nicht gesetzliche Erben und nicht               den Erben und seine Familie die wirtschaftliche\npflichtteilsberechtigt. 11\nLebensgrundlage bildet. Stundung kann nur\nverlangt werden, soweit sie dem Pflichtteils-\n89. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort „Ehelichkeits-             berechtigten bei Abwägung der Interessen beider\n11\nerklärung\" durch das Wort „Ehelicherklärung               Teile zugemutet werden kann.\nersetzt.\n(2) Für die Entscheidung über eine Stundung\n90. Nach § 2057 wird folgende Vorschrift eingefügt:           ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das\nNachlaßgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt\n,,§ 2057 a                          entsprechend; an die Stelle des Vormundschafts-\n(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im             gerichts tritt das Nachlaßgericht.\"\nHaushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers\nwährend längerer Zeit, durch erhebliche Geld-        93. Nach § 2338 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nleistungen oder in anderer Weise in besonderem                                  ,,§ 2338a\nMaße dazu beigetragen hat, daß das Vermögen\ndes Erblassers erhalten oder vermehrt wurde,                 Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling\nkann bei der Auseinandersetzung eine Ausglei-             oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn\nchung unter den Abkömmlingen verlangen, die               ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung\nmit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge ge-            von Todes wegen entzogen worden ist. Im\nlangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch          Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht\nfür einen Abkömmling, der unter Verzicht auf              der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil\nberufliches Einkommen den Erblasser während               gleich.\"\nlängerer Zeit gepflegt hat.                                                   Artikel 2\n(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt                        Eherechtliche Bestimmungen\nwerden, wenn für die Leistungen ein angemes-\nsenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden            § 4 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes Nr. 16 des Kon-\nist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner          trollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt\nLeistungen ein Anspruch aus anderem Rechts-          des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren\ngrunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht       ihre Wirksamkeit. An ihre Stelle treten folgende\nes nicht entgegen, wenn die Leistungen nach          Vorschriften:\nden §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.              1. § 4 Abs. 1:\n(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie           ,,(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden\nes mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang           zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen\nder Leistungen und auf den Wert des Nach-               vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern so-\nlasses der Billigkeit entspricht.                       wie zwischen Verschwägerten in gerader Linie.\"\n(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Aus-\ngleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungs-      2. § 9:\nberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche           „Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er\nAusgleichungsbeträge werden vom Wert des                zu sorgen hat oder .das unter seiner Vormund-\nNachlasses abgezogen, soweit dieser den Mit-            schaft steht, oder wer mit einem minderjährigen\nerben zukommt, unter denen die Ausgleichung             oder bevormundeten Abkömmling in fortgeset-\nstattfindet. 11\nter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht\neingehen, bevor er ein Zeugnis -des Vormund-\n91. § 2316 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:           schaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er\n„Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt             dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die\nsich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden                ihm aus Anlaß der Eheschließung obliegenden\nsind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen          Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten\nErbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder             nicht obliegen.\"\nLeistungen der in § 2057 a bezeichneten Art zur\nArtikel 3\nAusgleichung zu bringen sein würden, na ·.:h\ndemjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil                        Änderung der Höfeordnung\nunter Berücksichtigung der Ausgleichungs-               Die Höfeordnung vom 24; April 1947 (Anlage B\npflichten bei der Teilung entfallen würde.   11\nder Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der\nBritischen Militärregierung Nr. 18 S. 505), zuletzt ge-\n92. Nach § 2331 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nändert durch das Erste Gesetz zur .Änderung der\n,,§ 2331 a                     Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetz-\n(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt,   blatt I S. 693), wird wie folgt geändert:\nso kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs\nverlangen, wenn die sofortige Erfüllung des          1. In § 5 wird folgender Satz angefügt:\ngesamten Anspruchs den Erben wegen der Art               „Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge\nder Nachlaßgegenstände ungewöhnlich hart tref-           sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie\nfen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe               nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts\nseiner Familienwohnung oder zur Veräußerung              gesetzliche Erben sind.\"","1256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. In § J 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                                  Artikel 5\n„Ist ein Abkiimmling des Erblassers Hoferbe, so                  Änderung der Zivilprozeßordnung\nsteht ihm nc~bc~n dem Voraus ein Anspruch auf\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nAusuleidmng nc1c:h § 2057 a des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs nichl zu.\"                                    1. Nach § 93 b werden folgende Vorschriften ein-\ngefügt:\n,,§ 93  C\nArtikel 4\nHat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit\n.Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes               oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-           anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf\nändert:                                                       Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft\nErfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzu-\n1. § 23 Nr. 2 Buchstaben e und f fallen weg.                  heben. § 96 gilt entsprechend.\n2. Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                       §  93 d\n,,§ 23a                              (1) In einem Verfahren über Unterhaltsan-\nDie Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechts-           sprüche des nichtehelichen Kindes gegen den\nstreitigkeiten ferner zuständig für                        Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten\ndem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil\n1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;                    einem Begehren des Vaters auf Stundung oder\n2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver-            Erlaß rückständigen Unterhalts stattgegeben\nwandtschaft begründete gesetzliche Unterhalts-         wird. Beantragt der Vater eine Entscheidung\npflicht;                                               nach § 642 f, so hat er die Kosten des Verfahrens\nzu tragen.\n3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\"                                (2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters\ndie Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn\n3. § 72 erhält folgende Fassung:                              dies aus besonderen Gründen der Billigkeit ent-\nspricht.\"\n,,§ 72\nDie Zivilkammern, einschließlich der Kammern         2. § 153 erhält folgende Fassung:\nfür Handelssachen, sind die Berufungs- und Be-                                      ,,§ 153\nschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten\nverhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\nmit Ausnahme der Kindschaftssachen.\"                       davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im\nWege der Anfechtungsklage angefochten wor-\n4. § 119 wird wie folgt geändert:                             den ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, des-\nsen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der\na) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-              Anfechtungsklage angefochten worden ist, der\nsung:                                                  Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152\n„ 1. der Berufung gegen die fa1durteile der           entsprechend.\"\nAmtsgerichte in Kindschaftssachen;\n2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der       3. § 155 erhält folgende Fassung:\nAmtsgerichte in Kindschaftssachen;\".                                     ,,§ 155\nb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden                      In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das\nNummern 3 und 4.                                       Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die\ndas Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn\n5. § 170 erhält folgende Fassung:                             die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aus-\n,,§ 170                           setzung Anlaß gegeben hat, verzögert wird.\"\nDie Verhandlung in Ehe- und Kindschafts-             4. In § 323 Abs. 4 werden nach dem Wort „Schuld-\nsachen ist nicht öffentlich.\"                              titel\" die Worte „des§ 642c, des§ 642d in Ver-\nbindung mit § 642 c und\" eingefügt.\n6. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                    5. In § 372 a Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1717\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verwei-\n,,5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;\".\nsung auf § 1600 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a                  ersetzt.\neingefügt:\n„5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder       6. Die Uberschrift zum Sechsten Buche wird wie\nVerwandtschaft begründete gesetzliche           folgt gefaßt:\nUnterhaltspflicht und Ansprüche nach den                  ,, Ehesachen. Kindschaftssachen.\n§§ 1615k, 16151 des Bürgerlichen Gesetz-             Unterhaltssachen nichtehelicher Kinder.\nbuchs;\".                                                       Entmündigungssachen\".","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                        1257\n7. Der Zweite und der Drille Abschnitt im Sechsten                              § 640c\nBuche erhalten folgende Fassung:                          Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen\nkann eine Klage anderer Art nicht verbunden\n„Zweit.er Abschnitt                   werden. Eine Widerklage anderer Art kann\nnicht erhoben werden. § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt\nVerfahren in Kindschaftssachen\"\nunberührt.\n§ 640                                                § 640d\n(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschrif-           Ist die Ehelichkeit eines Kindes oder die An-\nten der §§ 61~1, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1       erkennung der Vaterschaft angefochten, so kann\nund der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend          das Gericht gegen den Widerspruch des Anfech-\nanzuwenden.                                            tenden Tatsachen, die von den Parteien nicht\n(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkei-       vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen,\nten, welche zum Gegenstand haben                       als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegen-\ngesetzt zu werden.\n1. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-\nbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses                              § 640e\nzwischen den Parteien; hierunter fällt auch           Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als\ndie Feststellung der Wirksamkeit oder Un-          Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der\nwirksamkeit einer Anerkennung der Vater-           Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung\nschaft,                                            zu laden. Hat die Mutter die Anerkennung der\n2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,        Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter\nMitteilun~ der Klage zum Termin zur münd-\n3. die Anfechtung der Anerkennung der Vater-           lichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder\nschaft oder                                        das Kind kann der einen oder anderen Partei\nzu ihrer Unterstützung beitreten.\n4. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-\nbestehens der elterlichen Gewalt der einen\nPartei über die andere.                                                   § 640f\nKann ein Gutachten, dessen Einholung be-\n§ 640a                           schlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch\n(1) Hat der Beklagte im Inland keinen allge-        nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn\nmeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht           die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen\nzuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen          ist, das Verfahren von Amts wegen auszuset-\nallgemeinen Gerichtsstand hat. Ist auch für die-       zen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens\nsen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland            findet statt, sobald das Gutachten erstattet wer-\nnicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöne-        den kann.\nberg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der\n§ 640g\nParteien die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nsitzt.                                                    (1) Hat der Mann die Klage auf Anfechtung\nder Ehelichkeit des Kindes oder auf Anfechtung\n(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehe-           der Anerkennung der Vaterschaft erhoben und\nlichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der          stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist\nAnerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch             § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines\nnach den vorstehenden Vorschriften ein Ge-             Todes seine Eltern oder ein Elternteil noch\nrichtsstand im Inland nicht begründet ist und          leben. Die Eltern können das Verfahren· aufneh-\ndie Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit be-        men; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses\nsitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das      Recht dem überlebenden Elternteil zu.\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im\nInland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-               (2) War der Mann nichtehelich, so bleibt sein\nenthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat,        Vater außer Betracht.\nsonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu-             (3) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines\nständig.                                               Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in\n§ 640b                           der Hauptsache als erledigt anzusehen.\nIn einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der\n§ 640h\nEhelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung\nder Anerkennung der Vaterschaft zum Gegen-                Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der\nstand hat, sind die Parteien prozeßfähig, auch          Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle.\nwenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt           Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-\nsind; für das Kind gilt dies nur, wenn es voll-         Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Ge-\njährig ist. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder      walt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem\nist das Kind noch nicht volljährig, so wird der         Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die\nRechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter ge-       elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt,\nführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmi-           nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teil-\ngung des Vormundschaftsgerichts erheben.                genommen hat.","1258                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 641                            zu Protokoll erklärt werden. Der Anspruch und\nAuf einen Rechtsstreit, der die Feststellung          die Notwendigkeit einer einstweiligen Anord-\ndes Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehe-          nung sind glaubhaft zu machen. Die Entschei-\nlichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu              dung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung\neinem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder          durch Beschluß. Zuständig ist das Gericht des\nzu einem für ehelich erklärten Kinde zum                 ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit\nGegenstand hat, sind die nachfolgenden beson-            in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungs-\nderen Vorschriften anzuwenden.                           gericht.\n(3) Gegen einen Beschluß, den das Gericht\n§ 641 a                           des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die\nBeschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in\n(1) Ausschließlich zuständig ist das Amts-            der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei\ngericht, bei dem die Vormundschaft oder die              dem Berufungsgericht einzulegen.\nPflegschaft für das Kind anhängig ist. Ist eine\nVormundschaft oder Pflegschaft im Inland. nicht             (4) Die entstehenden Kosten gelten für die\nanhängig, so ist das Amtsgericht ausschließ-             Kostenentscheidung als Teil der Kosten der\nlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind                Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß.\nseinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inlän-\ndischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Auf-                                    § 641 e\nenthalt hat. Hat das Kind im Inland weder\n(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn\nWohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist\nsie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft,\nder Wohnsitz oder bei Fehlen eines inlän-\nsobald das Kind gegen den Mann einen anderen\ndischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt\nSchuldtitel über den Unterhalt, der nicht nur\ndes Mannes maßgebend. Hat auch. der Mann im\nvorläufig vollstreckbar ist, erlangt.\nInland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Auf-\nenthalt und ist der Mann oder das Kind Deut-                (2) Ist rechtskräftig festgestellt, daß der\nscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in              Mann der Vater des Kindes ist, und ist der\nBerlin ausschließlich zuständig.                         Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunter-\nhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen\ndas Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist\nder Anerkennung einer Entscheidung, die ein\nzu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen\nGericht oder eine Behörde eines ausländischen\nseiner Unterhaltsansprüche die Klage zu erhe-\nStaates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur\nben hat. Wird die Frist nicht eingehalten, so\nZeit der Einleitung des Verfahrens das Kind\nhat das Gericht auf Antrag die Anordnung auf-\noder der Beklagte in dem ausländischen Staat\nzuheben. Das Gericht entscheidet durch Be-\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Ver-\ngehabt hat oder beide Parteien diesem Staat\nhandlung ergehen. Die Entscheidung über den\nangehört haben.\nAntrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen\nBeschwerde.\n§ 641 b\n(3) Ist der Mann rechtskräftig verurteilt, den\nEin Kind, das für den Fall des Unterliegens           Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzüglich\neinen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu            eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags\nkönnen glaubt, kann bis zur rechtskräftigen\noder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zah-\nEntscheidung des Rechtsstreits dem Dritten ge-           len, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht\nrichtlich den Streit verkünden.\ndes ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen,\ninnerhalb derer das Kind die Festsetzung des\n§ 641 C                           Betrages nach § 642 a Abs. 1 oder nach § 642 d\nDie Anerkennung der Vaterschaft, die etwa             oder § 643 Abs. 2 in Verbindung mit § 642 a\nerforderliche Zustimmung des gesetzlichen Ver-           Abs. 1 zu beantragen hat. Absatz 2 Satz 2 bis 4\ntreters des Anerkennenden sowie die Zustim-              gilt entsprechend.\nmung des Kindes und seines gesetzlichen Ver-\ntreters können auch in der mündlichen Ver-                                     § 641f\nhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt\nDie einstweilige Anordnung tritt ferner außer\nwerden.\nKraft, wenn die Klage zurückgenommen wird\noder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage ab-\n§ 641 d\nweist.\n(1) In  einem Rechtsstreit auf Feststellung\ndes Bestehens der Vaterschaft kann das Ge-                                    § 641 g\nricht auf Antrag durch einstweilige Anordnung              Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens\nbestimmen, daß der Mann dem Kinde Unterhalt              der Vaterschaft zurückgenommen öder rechts-\nzu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu           kräftig abgewiesen, so hat das Kind dem Manne\nleisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.         den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Voll-\n(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage         ziehung der einstweiligen Anordnung entstan-\neingereicht ist. Er kann vor der Geschäftsstelle        den ist.","Nr. 80   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                         1259\n§ 641 h                                                 § 642b\nWeist das Gericht eine Kl11ge auf Feststellung          (1) Wird der Regelbedarf, nach dem sich der\ndes Nichtbestehens der nichtehelichen Vater-           Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der\nschaft üb, weil es den Klüger oder den Beklag-         Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch\nten als Vtiler fcstuestcllt hat, so spricht es dies    Beschluß neu festgesetzt. Das gleiche gilt, wenn\nin der Urteilsformel aus.                               sich ein sonstiger für die Berechnung des Be-\ntrages des Regelunterhalts maßgebender Um-\n§ 641i                         stand ändert. § 323 Abs. 2, 3 und § 642 a Abs. 2, 3\n(1) Die Restitutionsklugc gegen ein rechts-         gelten entsprechend.\nkräftiges Urteil, in <lern über die Vaterschaft            (2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323\nentschieden ist, findet außer in den Fällen des         anhängig, so kann das Gericht das Verfahren\n§ 580 statt, wenn die Partei ein neues Gut-            nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen\nachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein        Verfahrens aussetzen.\noder in Verbindung mit den in dem früheren\nVerfahren erhobenen Beweisen eine andere Ent-                                   § 642c\nscheidung herbeigeführt haben würde.                       Die Vorschriften der §§ 642 a, 642 b gelten ent-\n(2) Die Klage kann auch von der Partei er-          sprechend, wenn\nhoben werden, die in dc~m früheren Verfahren            1. in einem Vergleich der in § 794 Abs. 1 Nr. 1\nobgesiegt hat.                                              bezeichneten Art der Vater sich verpflichtet\n(3) Für die Klage ist das Gericht ausschließ-            hat, dem Kinde den Regelunterhalt zu zahlen;\nlich zusli.indiu, das im ersten Rechtszug erkannt      2. in einer Urkunde, die von einem deutschen\nhat; ist das angefochtene Urteil von dem Be-                Gericht oder von einem deutschen Notar\nrufungs- oder Rcvisionsgericht erlassen, so ist            innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse\ndas Beruiun9sgericht zuständig. Wird die Klage              in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\nmit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer                  worden ist, der Vater eine Verpflichtung der\nRestitutionskla~Je nach § 580 verbunden, so be-             in Nummer 1 bezeichneten Art übernommen\nwendet es bei § 584.                                        und sich der Festsetzung des Betrages des\n(4) § 586 ist nicht anzuwenden.                          Regelunterhalts in einem Verfahren nach den\n§§ 642 a, 642 b unterworfen hat.\n§ 641 k\n§ 642d\nEin rechtskräftiges Urteil, welches das Be-\nstehen der Vaterschaft feststellt, wirkt gegen-            (1) Die §§ 642 bis 642 c sind auf die Verurtei-\nüber einem Dritten, der die nicht.eheliche Vater-       lung oder Verpflichtung des Vaters zur Leistung\nschaft für sich in Anspruch nimmt, auch dann,           des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags\nwenn er an dem Rechtsstreit nicht teilgenom-            oder abzüglich eines Abschlags oder zur Lei-\nmen hat.                                                stung eines Zuschlags zum Regelunterhalt sinn-\ngemäß anzuwenden.\n(2) Der Zuschlag oder der Abschlag ist in\nDritter Abschnitt                     einem Vomhundertsatz des Regelbedarfs (§ 1615 f\nVerfahren über den Unterhalt                Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\ndes nichtehelichen Kindes                buchs) zu bezeichnen.\n§ 642                                                  § 642e\nDas nichteheliche Kind kann mit der Klage ge-           Das Gericht kann die Stundung rückständigen\ngen seinen Vater auf Unterhalt, anstatt die Ver-        Unterhalts von einer Sicherheitsleistung abhän-\nurteilung des Vaters zur Leistung eines be-             gig machen.\nstimmten Betrages zu begehren, beantragen, den                                  § 642 f\nVater zur Leistung des Regelunterhalts zu ver-             (1) Hat das Gericht rückständigen Unterhalt\nurteilen.\ngestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag\n§ 642a                          aufgehoben oder geändert werden, wenn sich\ndie Verhältnisse nach der Entscheidung wesent-\n(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für\nlich geändert haben oder der Vater mit einer\nvorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das\nihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug\neinen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der\ngekommen ist. § 642 a Abs. 2, 3 gilt entspre-\nBetrag des Regelunterhalts vom Gericht des              chend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem\nersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß\nVerfahren nach § 323 verbunden.\ngesondert festgesetzt.\n(2) Ist in einem Schuldtitel des § 642 c, des\n(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche             § 642 d in Verbindung mit § 642 c oder des § 794\nVerhandlung ergehen.                                    Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung für\n(3) Gegen die Entscheidung findet die sofor-         rückständige Beträge in einer der Stundung ent-\ntige Beschwerde statt. Eine weitere Beschwerde          sprechenden Weise beschränkt, so ist Absatz 1\nist ausgeschlossen.                                     entsprechend anzuwenden.","1260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 643                             im ersten Rechtszug anhängig ist. Für das Ver-\n(1) Wird duf Klage des Kindes das Bestehen             fahren über die Stundung des Anspruchs nach\n§ 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die\nder nichkhclichen Valerschaft festgestellt, so\nhal dc1s Gerichl auf Antrag den Bekläglen zu-             §§ 642 e, 642 f entsprechend.\"\ngleich zu vcrurleilcm, dem Kinde den Regel-\nunterhall zu leisten. Herabsetzung des Unter-          8. Der       bishe'rige Dritte Abschnitt    im Sechsten\nhalts unter den Rcnelunterhalt sowie Erlaß und            Buche wird Vierter Abschnitt.\nStundung rücksl.ündirJer Unterhaltsbeträge kön-\nnen in diesmn Verfahren nicht begehrt werden.\n9. § 704 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(2) § 642 a gilt entsprechend mit der Maß-\n,, (2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dür-\ngabe, daß der Betrag des Regelunterhalts nicht\nfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wer-\nvor Recbtskrnft des Urteils, das die Vaterschaft\nfestsleUt, festgesetzt wird.                              den. Dies gilt auch für den Ausspruch nach § 643\nAbs. 1 Satz 1.\"\n§ 643a                         10. § 794 Abs. 1 erhält folgende neue Nummer:\n(1) Den Parteien ist im Falle des § 643 Abs. 1\n„2 a. aus Beschlüssen, die den Betrag des vom\nSatz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des\nVater eines nichtehelichen Kindes zu zah-\nUrteils an im Wege einer Klage auf Abände-\nlenden Regelunterhalts, auch eines Zu-\nrung der Entscheidung über den Regelunterhalt\noder Abschlags hierzu, festsetzen.\"\nzu verlangen, daß auf höheren Unterhalt, auf\nHerabsetzung des Unterhalts unter den Regel-\nunterhalt oder auf Erlaß rückständiger Unter-         11. § 798 erhält folgende Fassung:\nhaltsbeträge erkannt wird, oder Stundung\n,,§ 798\nrückständiger Unterhaltsbeträge zu beantragen.\nAus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der\n(2) Das Urteil darf, wenn die Klage auf höhe-          nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen\nren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unter-            nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a sowie aus den nach\nhalts unter den Regelunterhalt niclit bis zum             § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden\nAblauf von drei Monaten nach Rechtskraft des              darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,\nBeschlusses, der den Betrag des Regelunter-               wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche\nhalts festsetzt, erhoben wird, nur für die Zeit           vorher zugestellt ist.   11\nnach Erhebung der Klage abgeändert werden.\nDie Klage auf Erlaß und der Antrag auf Stun-\n12. In § 850 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wer-\ndung rückständiger Unterhaltsbeträge sind nur\nden die Worte ,, , einem Verwandten oder einem\nbis zum Ablauf dieser Frist zulässig. Ist inner-\nunehelichen Kinde\" ersetzt durch die Worte\nhalb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach\n,,oder einem Verwandten\".\nAbsatz - 1 anhängig geworden, so läuft die Frist\nfür andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor\nBeendigung des ersten Verfahrens ab.                  13. § 850 d wird wie folgt geändert:\n(3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht ab-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , frü-\ngelaufen, so ist das Gericht ausschließlich zu-                 heren Ehegatten oder unehelichen Kindern\"\nständig, das im ersten Rechtszug über die Klage                 ersetzt durch die Worte „oder früheren Ehe-\nauf Feststellung des Bestehens der nichtehe-                    gatten\".\nlichen Vaterschaft erkannt hat.                           b) In Absatz 2 wird Buchstabe a Satz 2 wie\n(4) Sind mehrere Verfahren nach Absatz 1                     folgt gefaßt:\nanhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung                   ,,Das Vollstreckungsgericht kann das Rang-\nzum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und                       verhältnis der Berechtigten zueinander auf\nEntscheidung an. Ist nur ein Antrag auf Stun-                   Antrag des Schuldners oder eines Berechtig-\ndung gestellt, so wird durch Beschluß entschie-                 ten nach billigem Ermessen in anderer Weise\nden; § 642 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.                       festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor\nseiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;\".\n§ 644                             c) In Absatz 2 wird Buchstabe b wie folgt ge-\n(1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unter-                   faßt:\nhalt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den                     „b) die übrigen Abkömmlinge, wobei die\nVater geltend, so sind die §§ 642 e, 642 f ent-                       Kinder den anderen vorgehen;\".\nsprechend anzuwenden.\n(2) Eine Klage wegen der Ansprüche nach den        14. In § 850 i Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , sei-\n§§ 1615 k, 1615 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            ner unterhaltsberechtigten Verwandten oder\nkann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei             eines unehelichen Kindes\" ersetzt durch die\ndem wegen des Unterhaltsanspruchs des nicht-              Worte „oder seiner unterhaltsberechtigten Ver-\nehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage            wandten\".","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                          1261\nArtikel 6                              Maßregeln zuständig. Das Gericht soll von den\nÄnderung der Konkursordnung                        angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zu-•\nständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung\nDie Konkursordnung wird wie folgt geändert:                       machen.\"\n1. § 226 wird wie folgt geändert:                                3. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ Vor-\na) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der                        mundschaft über ihn\" durch die Worte „Vor-\nNummN 5 durch ein Semikolon ersetzt und                     mundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach\nfolgende neue Nummer 6 angefügt:                            § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn\"\n,,6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatz-             ersetzt.\nberechl.igten.\"\n4. In § 40 werden hinter das Wort „Vormundschaft\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Nr. 4,                  die Worte „ oder die Pflegschaft nach § 1706 des\n5\" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 4 bis 6\" er-              Bürgerlichen Gesetzbuchs\" eingefügt.\nsetzt.\n5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder\n2. In § 227 und in § 230 Abs. 2 Satz 1 werden die                   eine Pflegschaft\" durch die Worte ,, , Beistand-\nWorte ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5\" durch die Worte                schaft oder Pflegschaft\" ersetzt.\n,, § 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6\" ersetzt.\n6. § 43 a wird wie folgt geändert:\n3. In § 228 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 226 Abs. 2\nNr. 4, 5\" durch die Worte ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis               a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ehelich-\n6\" ersetzt.                                                          keitserklärung\" durch dle Worte „Ehelich-\nerklärung auf Antrag des Vaters\" ersetzt.\nArtikel 7                             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten                          ,, (3) Für die Ehelicherklärung auf Antrag\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                      des Kindes und die Verfügung, durch die der\nMutter des Kinc;les nach § 1740 g des Bür-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der frei-                         gerlichen Gesetzbuchs der Name des Vaters\nwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:                       erteilt wird, gelten die vorstehenden Vor-\nschriften entsprechend. An die Stelle des\n1. § 36 wird wie folgt geändert:                                       Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       der überlebende Elternteil oder, wenn beide\n,,Für die Vormundschaft ist das Gericht zu-                  Eltern gestorben sind, das Kind, bei der\nständig, in dessen Bezirk der Mündel zu                       Namenserteilung die Mutter.\"\nder Zeit, in der die Anordnung der Vor-\nmundschaft erforderlich wird oder in der die          7. § 46 wird wie folgt geändert:\nVormundschaft kraft Gesetzes eintritt, sei-               a) In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der\nnen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inlän-                     Worte „nach der Bestellung des Vormundes\"\ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.\"                    die Worte „hat der Mündel bereits einen\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               Vormund erhalten, so\".\n,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nBeistandschaft und die Pflegschaft nach § 1706                 ,, (3) Diese Vorschriften sind auf die Pfleg-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\"                   schaft, die Beistandschaft und die im § 43\nbezeichneten Angelegenheiten entsprechend\n2. Nach § 36 werden folgende Vorschriften ein-                         anzuwenden.\"\ngefügt:\n,,§ 36a.                       8. § 47 wird wie folgt geändert:\nFür die Bestellung eines Vormunds oder Pfle-                a) In Absatz 1 wird das Wort „angeordnet\"\ngers vor der Geburt des Kindes (§§ 1708, 1774                      durch das Wort „ anhängig\" ersetzt.\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das\nGericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an-\nzu der Zeit, zu der das Gericht mit der Ange-                      geordnet ist\" durch das Wort „besteht\" er-\nlegenheit befaßt wird, ihren Wohnsitz oder bei                     setzt.\nFehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren                     r.) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAufenthalt hat. § 36 Abs. 2 ist entsprechend an-\nzuwenden.                                                           ,, (3) Diese Vorschriften gelten auch für die\nPflegschaft und die Beistandschaft. Einer\n§ 36b\nBeistandschaft kann dabei eine Pflegschaft\nIst eine Vormundschaft oder Pflegschaft                         nach ausländischem Recht oder eine andere\nkraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Ein-                    der Beistandschaft ähnliche ausländische\ngreifen des nach § 36 zuständigen Vormund-                         Rechtseinrichtung gleichgeachtet werden.\"\nschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Be-\nzirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen          9. § 49 fällt weg.","1262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n10. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     (2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegen-\n„Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch              stand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften\ndie auf Antrag des Kindes die Zustimmung der              der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren\nMutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelich-            vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledi-\nerklärung ersetzt wird. 11                                gung des Rechtsstreits auszusetzen.\"\n11. In § 53 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach        17. Der bisherige § 56 c wird § 56 d.\n11\nden §§ 1382, 1383 durch die Worte „nach den\n11\n§§ 1382, 1383, 1934dAbs.5 ersetzt.                    18. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 fallen die Worte „oder des\n12. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Ehelichkeits-                       Beistandes\" weg.\nerklärung11 durch das -Wort „Ehelich~rklärung\"\nersetzt.                                                  b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n„7. gegen eine Verfügung, durch die dem\n13. Nach § 55 a wird folgende Vorschrift einge-                           Vormund, Pfleger oder Beistand eine\nfügt:                                                                 Vergütung bewilligt wird, dem Gegen-\n,,§ 55b                                        vormund;\".\n(1) In dem Verfahren, das die Feststellung        19. In § 57 a wird folgender Satz angefügt:\ndes Vaters eines nichtehelichen Kindes zum Ge-\ngenstand hat, hat das Gericht die Mutter des               „War der Ehemann nichtehelich, so steht die\nKindes sowie, wenn der Mann gestorben ist,                Beschwerde nur seiner Mutter zu.\"\ndessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu\nhören. War der Mann nichtehelich, so braucht          20. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndessen Vater nicht gehört zu werden. Das Ge-                 ,, (1) Führen mehrere Vormünder, Pfleger oder\nricht darf von der Anhörung einer Person nur              Beistände ihr Amt gemeinschaftlich, so kann\nabsehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklä-               jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind\nrung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt              das Beschwerderecht selbständig ausüben.\"\ndauernd unbekannt ist.\n(2) Eine Verfügung, durch die das Vormund-        21. § 60 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nschaftsgericht über den Antrag auf Feststellung\nder Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der            ,, 1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vor-\nRechtskraft wirksam:                                              mund, Pfleger, Gegenvormund, Beistand oder\nMitglied des Familienrats Berufener über-\n(3) Gegen die Verfügung, durch die das Vor-                    gangen wird;\".\nmundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt,\nsteht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen\nund dem Kinde die Beschwerde zu.\"                     22. Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 63a\n14. In § 56 a Abs. 2 wird das Wort „Ehelichkeits-                   In Verfahren, die eine Regelung des Verkehrs\nerklärung11 durch das Wort „Ehelicherklärung\"             des Elternteils, dem die Sorge für die Person\nersetzt.                                                  des Kindes nicht zusteht, mit dem Kinde zum\nGegenstand haben (§ 1634 Abs. 2, § 1711 Abs. 1\n15. Nach § 56a wird folgende Vorschrift eingefügt:            des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere\n,,§ 56b                            Beschwerde ausgeschlossen.\"\n(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-\nschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen     23. In § 68a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ehe-\nAntrag für ehelich erklärt oder der Mutter des            lichen\" durch das Wort „leiblichen\" ersetzt.\nKindes nach § l 740 g des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs den Namen des Vaters erteilt, wird erst         24. Nach § 83 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nmit der Rechtskraft wirksam.\n,,§ 83 a\n(2) Die Beschwerde steht auch den Personen\nFür das Verfahren, das die Stundung eines\nzu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen            Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzan-\nGesetzbuchs zu hören sind. 11\nspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331 a in Ver-\nbindung mit §§ 1382, 1934 b Abs. 2 des Bürger-\n16. Der bisherige § 56b wird § 56c. Er erhält fol-\nlichen Gesetzbuchs), gilt § 53 a entsprechend.\"\ngende Fassung:\n,,§ 56c                        25. § 167 Abs. 2 Satz 2 fällt weg.\n(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-\nschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelich-       26. In § 191 Abs. 1 fallen die Worte „für die Auf-\nkeit eines Kindes oder die Anfechtung der An-             nahme der nach dem § 1718 und dem § 1720\nerkenmmg eim~s nichtehelichen Kindes entschei-            Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforder-\ndet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.               lichen öffentlichen Urkunden sowie\" weg.","Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                         1263\nArtikel 8                                                § 29a\nÄnderung des Per·sonenstandsgesetzes                    (1) Die Erklärung, durch welche die Vater-\nDas Personcn~3Umdsgesetz wird wie folgt geändert:          schaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungs-\nerklärung des Kindes können auch von den\n1. § 12 wird wie folgt gelindert:                           Standesbeamten beurkundet werden. Die etwa\na) Absatz 2 Nr. 2 erhült folgende Fassung:               erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Ver-\ntreters zu einer solchen Erklärung kann auch\n,,2. die:~ Vor- und Familiennamen sowie Wohn-        von den Standesbeamten beglaubigt oder be-\nort oder letzter Wohnort der Eltern der      urkundet werden.\nEhegntten; ist ein Ehegatte nichtehelich,\nso wird sein Vater nur eingetragen,             (2) Zur   Entgegennahme der Zustimmungs-\nwenn er am Rande des Geburtseintrags         erklärungen des Kindes und seines gesetzlichen\ndes Ehegatten vermerkt ist; ist die Ge-      Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der\nburt des nichtehclichen Ehegatten nicht      die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist die\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes be-       Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich\nurkundet, so wird der Vater eingetragen,     dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standes-\nwenn die Vornussetzungen für eine Ein-       beamte des Standesamts I in Berlin (West) zu-\ntragung des Vaters in das Geburtenbuch       ständig.\nvorliegen,\".                                                        § 29b\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        (1) Die   Anerkennung der Mutterschaft zu\n,, (3) Haben Ehegatten, die schon einmal mit-     einem nicht.ehelichen Kinde wird auf Antrag der\neinander verheiratet waren, erneut die Ehe           Mutter oder des Kindes am Rande des Geburts-\ngeschlossen und ist für die frühere Ehe ein          eintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird,\nFamilienbuch angelegt, so wird dieses Fami-          daß die Mutter oder der Mann, dessen Vater-\nlienbuch fortgeführt.\"                               schaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt\nist oder von dem das Kind nach Angabe der\n2. § 15 wird wie~ folgt geändert:                           Mutter stammt, eine fremde Staats,angehörig-\nkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses\na) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2              Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft\nfolgende Fassung:                                    vorsieht.\n,, 1. die gemeinsamen ehelich geborenen Kin-            (2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des\nder der Ehegatten,                           Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte\n2. die durch nachfolgende Ehe ehelich ge-         Abschrift der Anerkennungserklärung zu über-\nwordenen Kinder der Ehegatten,\".             senden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nb) Absatz 3 Satz 1 erhä.lt folgende Fassung:                (3) Die Anerkennungserklärung und die etwa\n,, Wird mit allgemein bindender Wirkung fest-        erforderliche Zustimmungserklärung des gesetz-\ngestellt, daß eine der in Absatz 1 genannten         lichen Vertreters der Mutter können im Gel-\nVoraussetzungen für die Eintragung des Kin-          tungsbereich dieses Gesetzes von denselben\ndes in das Familienbuch nicht bestanden hat,         Stellen beurkundet werden, die eine Anerken-\nso ist für die Ehegatten ein neues Familien-         nung der Vaterschaft beurkunden können.\"\nbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen;\ndas gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelich-     4. In § 30 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte\nkeit des Kindes daraus ergibt, daß der Ge-           „wenn die Abstammung\" die Worte „wenn\nburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann         außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstam-\nfür tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich         mung\".\nfestgestellt oder sein Tod verspätet be-\nurkundet worden ist.\"                             5. Die Vorschrift des § 31 wird durch folgende Vor-\nschrift ersetzt:\n3. Die Vorschriften der §§ 29, 29 a werden durch\n,,§ 31\nfolgende Vorschriften ersetzt:\n(1) Ist ein nichteheliches Kind durch nachfol-\n,,§ 29                        gende Ehe seiner Eltern ehelid1 geworden, so ist\n(1) Der      Vater eines nicht.ehelichen Kindes       die Legitimation in das Geburtenbuch einzutra-\nwird am Rande des Geburtseintrags vermerkt,              gen, sobald die Vaterschaft des Mannes aner-\nsobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechts-          kannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ein-\nkräftig festgestellt ist.                                tragung ist ohne diese Voraussetzungen zulässig,\n(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des            wenn sich die Legitimation nach ausländischem\nKindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte              Recht bestimmt und nach diesem Recht die\nAbschrift der Anerkennungserklärung oder der             Rechtswirkungen der Legitimation ohne vor-\nEntscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des           herige Anerkennung oder rechtskräftige Fest-\nKindes nicht im Geltungsbereich dieses Geset-            stellung der Vaterschaft geltend gemacht wer-\nzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift         den können.\ndem Standesbeamten des Standesamts I in Ber-                (2) Kommt für die Legitimation die Anwen-\nlin (West) zu übersenden.                                dung ausländischen Rechts in Betracht, so hat","1264                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Standesbeamte die Entscheidung des Amts-              b) In Satz 2 werden nach den Worten „ehelich\ngerichts darüber herbeizuführen, ob die Legiti-                  geworden\" ein Komma sowie die Worte daß  II\nmation cinzutrngen ist. Auf das Verfahren sind                   ein Kind für ehelich erklärt\" eingefügt.\ndie Vorschrifüm der §§ 4B, 49 und 50 anzuwen-\nden.\"                                                     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n11 (2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im\n6. § 31 a wird wie folgt geändert:                                  Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     ist, nur die sich hieraus ergebenden Tat-\n„Das gleiche gilt für die Erklärung, durch die             sachen zu vermerken.       11\nein an Kindes Statt anuenommenes Kind dem\n11. Nach § 69 d wird folgende Vorschrift eingefügt:\nneuen Namen seinen früheren Familien-\nnamen hinzufügt.\"                                                                 ,,§ 69e\nb) In Absatz 2 Salz 2 fällt das Wort „auch\" weg.              Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertra-\nges vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl.1958\n7. § 61 wird wie folgt geändert:                             II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederlän-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      dischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960\n(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen\n,, (2) In das Geburtenbuch wird bei dem Ein-\nPersonenstandsbücher stehen Personenstands-\ntrag der Geburt eines nichtehelichen, für\nbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit\nehelich erklärten oder an Kindes Statt an-\nlediglich beglaubigte Abschriften übergeben\ngenommenen Kindes auf Antrag des Kindes\nworden sind, stehen diese einem Eintrag in\nein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperr-\neinem Personenstands buch gleich.        11\nvermerk eingetragen, so darf nur Behörden,\nden Eltern und den Großeltern des Kjndes,\ndem gesetzlichen Vertreter des Kindes und\nArtikel 9\ndem volljährigen oder verheirateten Kinde\nselbst eine Personcnstandsurkunde erteilt                   Änderung des Gerichtskostengesetzes\noder Einsicht in den Eintrag gestattet werden;\nDas Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:\nist das Kind an Kindes Statt angenommen,\nso treten an die Stelle der Eltern und Groß-     1. § 13 wird wie folgt geändert:\neltern die Wahleltern. Diese Beschränkung\nentfällt mit dem Tode des Kindes.  11\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          ,, Wird auf Leistung des Regelunterhalts ge-\nklagt {§§ 642, 642 d der Zivilprozeßordnung),\n,, (3) Trägt der Geburtseintrag einen Sperr-\nso ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des\nvermerk und ist das Kind infolge Annahme\nRegelbedarfs nach freiem Ermessen zu be-\nan Kindes Statt im Familienbuch seiner Wahl-\neltern eingetragen, so erhält auch der das              stimmen.\"\nKind betreffende Eintrag im Familienbuch            b) In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\neinen Sperrvermerk. Absatz 2 Satz 2 und 3                ,,Ehegatten\" die Worte „oder in einem Ver-\ngilt entsprechend.\"                                      fahren nach § 641 d der Zivilprozeßordnung\ndie Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht-\n8. In § 61 a wird nach Nummer 3 folgende Num-                   ehelichen Kind\" eingefügt.\nmer 3 a eingefügt:\n,,3 a. Abstammungsurkunden,\".                         2. § 41 wird wie folgt geändert:\n9. § 62 wird wie folgt g-eändert:                           a) An die Stelle der bisherigen Uberschrift tritt\nfolgende Uberschrift:\na) Die Worte „In die Geburtsurkunde werden\naufgenommen\" werden durch die Worte „In                               „Einstweilige Anordnungen\ndie Geburtsurkunde und in die Abstam-                                in Ehe- und Kindschaftssachen\".\nmungsurkunde werden aufgenommen\" er-                b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsetzt.\n,,(1) Für Verfahren nach den §§ 627, 627b\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         Abs. 1 und § 641 d der Zivilprozeßordnung\n\"(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn               wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.      11\ndas Kind an Kindes Statt angenommen wor-\nden ist, als Eltern nur die Wahleltern ange-     3. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:\ngeben.\"\n,,§ 41 a\n10. § 65 wird wie folgt geändert:                                             Verfahren über den Unterhalt\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                         eines nichtehelichen Kindes\n„Ist t-in Eintrag berichtigt worden, so sind           (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben:\nin den Abstammungs-, Heirats- und Sterbe-           1. für das Verfahren über Anträge auf Festset-\nurkunden nur die sich hieraus ergebenden                zung des Regelunterhalts nach § 642 a Abs. 1, 2\nTatsachen zu vermerken.\"                                oder § 642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                           1265\nFestsetzung md Grund eines Vergleichs nach              wenn ein Antrag nach §§ 627, 627b, 641 d, 641 e\n§ 642 c Nr. 1 der Zivilprozeßordnung beantragt          Abs. 2 oder § 641 e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung\nwird, der vor einer Gütestelle geschlossen              nicht gestellt ist. Dies gilt auch, soweit lediglich\nwurde, oder auf Grund einer Urkunde nach                beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Pro-\n§ 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung;                   tokoll zu nehmen.       11\n2. für das Verfahren über Anträge auf Neufest-\nsetzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1     3. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:\nSatz 1, 2 der Zivilprozeßordnung;                                                    ,,§ 43a\n3. für das Verfahren über Anträge auf Stundung                             Verfahren über den Unterhalt\nrückständiger Unterhi1ltsbeträge nach § 643 a                            eines n'.ichtehelichen Kindes\nAbs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung und über\nAnträge auf Aufhebung oder Änderung der                      Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in§ 31\nStundung nach § 642 f der Zivilprozeßordnung.           bestimmten Gebühren\n(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der             1. im Verfahren über einen Antrag auf Festset-\nAntrag vor Anordnung einer mündlichen Ver-                        zung des Regelunterhalts nach §§ 642 a, 642 d\nhandlung od(ff, wenn ohne mündliche Verhand-                      der Zivilprozeßordnung, wenn dte Festsetzung\nlung entschieden wird, vor der Entscheidung                       auf Grund eines Vergleichs, der vor einer\nzurückgenommen wird.\"                                             Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf\nGrund einer Urkunde nach § 642 c Nr. 2 der\nZivilprozeßordnung erfolgen soll;\n4. § 43 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird vor der Zahl „42\" die Zahl              2. im Verfahren über einen Antrag auf Neufest-\n,,41 a\" eingefügt.                                           setzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1\nSatz 1, 2 der Zivilprozeßordnung;\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten „nach\n§ 627\" die Worte „oder § 641 d\" eingefügt.             3. im Verfahren über einen Antrag auf Stundung\nrückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a\n5. In § 46 Abs. 1 werden hinter den Worten ,, § 627                  Abs. 4 der Zivilprozeßordnung;\nAbs. 4\" die Worte ,, , § 641 d Abs. 3\" eingefügt.           4. im Verfahren über einen Antrag auf Auf-\nhebung oder Änderung einer Entscheidung,\ndurch die rückständige Unterhaltsbeträge ge-\nArtikel 10                                  stundet worden sind, nach § 642 f der Zivil-\nprozeßordnung.\nÄnderung der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nwird wie folgt geändert:                                                                Artikel 11\n1. In § 37 Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:                             Änderung der Kostenordnung\n„die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642 a          Die Kostenordnung wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 oder § 642 d der Zivilprozeßordnung, so-\nweit nicht§ 43a Nr. 1 Anwendung findet;\".               1. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner\n2. § 41 erhält folgende Fassung:                               erhoben für die Beurkundung von Zustimmungs-\nerklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft,\n,,§ 41                            zur Ehelicherklärung oder zur Annahme an Kin-\nEinstweilige Anordnungen                     des Statt.    11\nin Ehe- und Kindschaftssachen\n(1) Die Verfahren über Anträge nach § 627,           2. Nach § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnach § 627b, nach § 641 d oder nach § 641 e\n,,§ 55a\nAbs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gelten jeweils\nals besondere Angelegenheit. Für mehrere Ver-                           Gebührenfreiheit in Kindschafts-\nfahren nach § 627, nach § 627 b, nach § 641 d,                                  und Unterhaltssachen\nnach § 641 e Abs. 2 oder nach § 641 e Abs. 3 der               Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 49\nZivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die              des Gesetzes für Jugendwohlfahrt genannten Art\nGebühren in jedem Rechtszug nur einmal.                     sind gebührenfrei.\"\n(2) Das Verfahren über einen Antrag nach\n§ 641 e Abs. 2 oder 3 bildet mit dem Verfahren          3.- In§ 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nüber den Antrag nach § 641 d der Zivilprozeß-\nordnung eine Angelegenheit.                                   ,, (3) Geht eine Vormundschaft kraft Gesetzes\nin eine Pflegschaft oder eine Pflegschaft kraft\n(3) Bei einer Einigung der Parteien erhält der           Gesetzes in eine Vormundschaft über, so bildet\nRechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte,               das Verfahren ein Einheit.\"","1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrg'!-ng 1969, Teil I\n4. § 94 wird wie folgt geändert:                            nisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht be-\nstimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nurteilt.\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                         § 3\n,,2. für die Tätigkeit des Vormundschafts-\n(1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses\ngerichts im Falle der Heirat eines\nGesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vater-\nElternteils, der das Vermögen seines\nschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren\nKindes verwaltet;\".\nSchuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach\nbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet,\n„4. für die Ubertragung der elterlichen         so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzu-\nGewalt oder ihrer Ausübung, für die       sehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer\nUbertragung des Rechts, für die Per-     rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkraft-\nson oder das Vermögen des Kindes         treten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur\nzu sorgen, sowie für Entscheidungen      Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürger-\nnach § 1634 Abs. 2 oder § 1711 Abs. 1    lichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. Die vor-\nSatz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetz-       stehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden,\nbuchs;\".                                 wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der\nMann als auch die Mutter und das Kind verstorben\ncc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:               sind.\n„7. für Verfahren über die Anfechtung\nder Ehelichkeit nach § 1599 Abs. 2,          (2) Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag\nüber die Anfechtung einer Anerk.en-      auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des\nnung der Vaterschaft nach § 1600 1       Kindes ist, angefochten werden. Berechtigt anzufech-\nAbs. 2 Halbsatz 1 und auf Feststel-      ten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie\nlung der Vaterschaft nach § 1600 n       nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".   überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge, nach\ndem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehe-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:             gatte und seine Abkömmlinge. Nach dem Tode eines\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist       Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem über-\nzahlungspflichtig nur der Elternteil, den das       lebenden Elternteil zu. § 1600 k Abs. 1 bis 3 und\nVormundschaftsgericht nach billigem Ermes-           § 16001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vor-\nsen bestimmt; es kann auch anordnen, daß            schriften der Zivilprozeßordnung über die Anfech-\nvon der Erhebung der Gebühr abzusehen ist.\"          tung der Anerkennung der Vaterschaft sind entspre-\nchend anzuwenden; die Vorschriften über das An-\n5. Nach § 106 wird folgende Vorschrift eingefügt:           fechtungsrecht der Eltern des Mannes gelten dabei\nfür seine überlebende Ehefrau und seine Ab-\n,,§ 106 a                      kömmlinge sinngemäß. Es wird vermutet, daß der\nStundung des Pflichtteilsanspruchs,             Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt\ndes Erbersatzanspruchs                 hat; im übrigen bestimmt sich ci.ie Vermµtung der\nund des Ausgleichsanspruchs                Vaterschaft nach § 1600 o Abs. 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs. Für das Verfahren über die Anfechtung\n(1) Für Entscheidungen über die Stundung              der Vaterschaft durch Antrag beim Vormundschafts-\neines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatz-       gericht gilt § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung ent-\nanspruchs oder eines Erbausgleichsanspruchs             sprechend.\nwird die volle Gebühr erhoben.\n§ 4\n(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestim-           Die Anfechtung der Ehelichkeit wird nicht dadurch\nmen.\"                                                    gehindert, daß die Frist nach§ 1594 Abs. 4 oder nach\n§ 1595 a Abs. 3 des. Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nbisher geltenden Fassung beim Inkrafttreten dieses\nArtikel 12                        Gesetzes bereits abgelaufen war. Der Zeitraum vom\nUbergangs- und Schlußvorschriften                Ablauf dieser Frist bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes wird in die Anfechtungsfristen nach § 1594\nI. Ubergangsvorschriften                  Abs. 1, § 1595a Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs in der bisher geltenden Fassung nicht ein-\n§ 1                          gerechnet.\nDie rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten                                § 5\ndieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Ver-\nEin Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsan-\nwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem In-\nspruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschrif-\nzwischen dem Kinde und dem Vater oder dem Erben\nten, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein ande-\ndes Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im\nres ergibt.\nZweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kin-\n§ 2\ndes gegen die Verwandten des Vaters und auf den\nUnter welchen Voraussetzungen ein Mann als               Unterhalt, der dem Kinde nach Vollendung des acht-\nVater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhält-           zehnten Lebensjahres zu gewähren ist.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                       1267\n§ 6                         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der\n(1) Für den Familiennamen eines Kindes, das vor    Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erb-\ndem Inkrnfl!:reten dieses Gesetzes geboren ist, gilt   falls dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist der\n§ 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.            Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, der\nbisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\n(2) Führt die Mutter seit der Geburt des Kindes    setzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes\neinen Ehenamen, so hat jedoch das Vormundschafts-      anzuwenden.\ngericht dem Kinde auf seinen Antrag den Ehenamen\nder Mutter zu erteilen, wenn dies dem Wohle des\n§ 11\nKindes nicht widerspricht. Ein minderjähriges Kind,\nwelches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,          Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einfüh-\nkann den An trag nur selbst stellen; es bedarf hierzu  rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vor-\nder Zustimmung seines gesetzli.chen Vertreters. Die    schriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des\nVerfügung, durch die dus Vormundschaftsgericht         Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben\ndem Kinde den Ehenamen der Mutter erteilt, wird        diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2\nerst mit der Rechtskrnft wirksam.                      bis 10 gelten in diesem Falle nicht.\n(3) Ist dem Kind auf Grund des Absatzes 2 der\nEhename der Mutter erteilt worden, so gilt § 1617                                § 12\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.         Für einen Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ge-\n§ 7                         worden ist, bleibt das bisher geltende Verfahrens-\nrecht maßgebend. Die Vorschriften des § 3 stehen\nSteht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft   der Fortführung eines Rechtsstreits, der die Fest-\nund endet die Vormundschaft mit dem Inkrafttreten      stellung des Bestehens oder Nichtbestehens der\ndieses Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfle-   nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat,\nger. Ist die Ausübung der Obliegenheiten eines         nicht entgegen.\nVormunds auf Beamte oder Angestellte des Jugend-\namts nach § 37 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohl-                               § 13\nfahrt übertragen worden, so gilt auch die Ausübung\nder Obliegenheiten eines Pflegers als übertragen.         Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über An-\nsprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 8\nund einer abweichenden Entscheidung über die\nHat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkraft-      Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der\ntreten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom\nein nichteheliches Kind durch die Eheschließung sei-   11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiter-\nner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nicht-   hin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des\neheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich er-    § 3 Abs. 2.\nklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.\nDie Anfechtung der Ehelichkeit bestimmt sich unbe-                               § 14\nschadet des § 4 nach den bisher geltenden bürgerlich-\n(1) Ist in einem rechtskräftigen Urteil, das vor\nrechtlichen Vorschriften.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist, auf\nZahlung einer Geldrente nach § 1708 Abs. 1, § 1710\n§ 9                          des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt, so wird auf\nAuf die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes      Antrag der Partei für die Zeit nach der Antrag-\nsind, falls der Vater vor dem Inkrafttreten dieses     stellung das Urteil in ein Urteil auf Leistung des\nGesetzes gestorben ist, § 1733 Abs. 3, § 1740 e Abs. 2 Regelunterhalts (§ 642 Abs. 1 der Zivilprozeßord-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. Die     nung) abgeändert und gleichzeitig der Betrag des\nFrist nach § 1740 e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen     Regelunterhalts festgesetzt. Dies gilt entsprechend\nGesetzbuchs beginnt frühestens mit dem Inkraft-        für Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 5 der Zivil-\ntreten dieses Gesetzes.                                prozeßordnung und des § 49 Abs. 2 des Gesetzes für\nJugendwohlfahrt, die vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 10                         Gesetzes errichtet worden sind.\n(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben,       (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-\nwenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses        steller glaubhaft macht, daß erfolglos versucht wor-\nGesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor-      den ist, im Wege der gütlichen Einigung einen zur\n. schritten maßgebend. Das gleiche gilt für den An-      Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitel über die\nspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben       Unterhaltsverpflichtung zu errichten, die sich aus\ndes Vaters auf Leistung von Unterhalt.                 den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.\n(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor      (3) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß sich\ndem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes       die Parteien zur Vermeidung einer Klage nach\nund seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen         § 16 gütlich einigen; es kann mit den Parteien münd-\nVerwandten bleiben die bisher geltenden Vorschrif-     lich verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, so\nten auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach       ist sie zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für die","1268                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEinigung gellen die Vorschriften der Zivilprozeß-       stellung des Bestehens der nichtehelichen Vater-\nordmmg über dl)Il Vergleich in bürgerlichen Rechts-     schaft noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung\nstreitigkeiten entsprechend.                            einer solchen Klage zu bestimmen. Ist die Klage auf\n(4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Ge-      Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vater-\ngen die Entsdicidung findet die sofortige Beschwerde    schaft erledigt oder wird sie nicht vor Ablauf der be-\nstatt; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.      stirnrnten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des\nDie Entscheidung ist. ersl mit der Rechtskraft wirk-    ausgesetzten Verfahrens zulässig.\nsam.                                                       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil,\n(5) Irn übrigen sind die Vorschriften der Zivil-     das vor dern Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten -\nprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.                     Rechtszug ergangen ist, nach dem Inkrafttreten die-\nses Gesetzes rnit der Berufung angefochten wird.\n§ 15                             (3) Die Aussetzung steht einer Einstellung der\nZwangsvollstreckung nach § 719 der Zivilprozeßord-\n(1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 14 und\nnung nicht entgegen.\nfür die das Verfahren abschließende Entscheidung\nwird je die Hälfte der vollen Gebühr (§ 10 des Ge-                                § 20\nrichtskostengesetzes) erhoben. Die gleichen Gebüh-\nEine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkraft-\nren werden für das Verfahren über die Beschwerde        treten dieses Gesetzes geschlossen worden ist, ist\nerhoben.\nwieder zu eröffnen.\n(2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in\n§ 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                                  § 21\nbestimmten Gebühren.                                       Für efoe Klage auf Feststellung des Bestehens der\n(3) Der Wert des Streitgegenstandes bestirnrnt       nichtehelichen Vaterschaft, die erhoben wird, wäh-\nsich nach dern Unterschiedsbetrag zwischen der bis-     rend der Rechtsstreit wegen des Unterhalts an-\nherigen Geldrente und <lern Betrag des Regelunter-      hängig ist, ist das Amtsgericht ausschließlich zustän-\nhalts, dessen Festsetzung beantragt wird. § 13 Abs. l   dig, bei dern dieser Rechtsstreit anhängig oder im\ndes Gerichtskostengesetzes ist anzuwenden.              ersten Rechtszug entschieden worden ist.\n§ 22\n§ 16\nBei der Zwangsvollstreckung bleibt für den Rang\nDen Parteien ist irn Falle des § 14 Abs. 1, 4 vor-\ndes Anspruchs eines nichtehelichen Kindes auf\nbehalten, irn Wege einer Klage eine abweichende\nUnterhaltsbeträge, die vor dern Inkrafttreten dieses\nEntscheidung über den Unterhalt zu verlangen.\nGesetzes fällig geworden sind, irn Verhältnis zu\n§ 643 a Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4 Satz 1 der Zivil-\nUnterhaltsansprüchen anderer Abkömmlinge, der\nprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.\nEhefrau und der früheren Ehefrau des Schuldners\n§ 850 d Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der bisher\n§ 17\ngeltenden Fassung maßgebend.\nIst beirn Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechts-\nstreit über Unterhaltsansprüche des nichtehelichen                                § 23\nKindes gegen seinen Vater anhängig, so gelten die          In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach\nbesonderen Vorschriften der § § 18 bis 21.\nden bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist,\nder Vater eines nicht.ehelichen Kindes arn Rande\n§ 18                          des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der\n{1) Ist der Rechtsstreit irn ersten Rechtszug an-    Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen;\nhängig, so kann das Kind, wenn die Vaterschaft          der Standesbeamte kann den Randverrnerk auch von\nnoch der Feststellung bedarf, ohne Einwilligung des     Arnts wegen eintragen. Das gleiche gilt, wenn in\nBeklagten beantragen, das Bestehen der nichtehe-        einer rechtskr/iftigen Entscheidung, die vor dem In-\nlichen Vaterschaft festzustellen. § 640 c der Zivil-    krafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im\nprozeßordnung ist nicht anzuwenden.                     Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung fest-\ngestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nicht-\n(2) Hält das Kind neben dern Antrag auf Fest-\nehelichen Kindes ist.\nstellung des Bestehens der nichte:helichen Vaterschaft\neinen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unter-\nhaltsbetrages aufrecht, so hat das Gericht auf An-                      II. Schlußvorschriften\ntrag das Verfahren insoweit auszusetzen. Ist das\nVerfahren wegen der Feststellung des Bestehens                                    § 24\nder nichtehelichen Vaterschaft erledigt, so ist die        Das Statistische Bundesamt hat der Bundesregie-\nAufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig.          rung alle zwei Jahre ein Gutachten zur Höhe des\nRegelbedarfs nach § 1615 f Abs.,2 des Bürgerlichen\n§ 19                          Gesetzbuchs zu erstatten.\n(1) Ist der Rechtsstreit irn zweiten Rechtszug an-\n§ 25\nhängig, so hat das Gericht, wenn die Vaterschaft\nnoch der Feststellung bedarf, auf Antrag das Ver-          Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch\nfahren auszusetzen und, falls eine Klage auf Fest-      dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,","Nr. 80   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969                         1269\nerhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entspre-  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nchenden neuem Vorschriften. Einer Verweisung steht   gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nes gleich, wenn 'lie Anwendbarkeit der in Satz 1 be- nungen, die auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzeichneten Vorschriften stillschweigend vorausge-    oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\nsetzt wird.                                          gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes.\n§ 26\nDieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2                              § 27\nSalz 1 nach Maßgabe des § 1:3 Abs. 1 des Dritten        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}