{"id":"bgbl1-1969-80-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":80,"date":"1969-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1969-08-19T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1241\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z1997 A\n1969                     Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1969                                                                                      Nr. 80 ·\nTag                                                              Inhalt                                                                          Seite\n19. 8. 69 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes                                                                                 1241\nBundesyeset;i:hl. lll I0U-1\n19. 8. 69 Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1243\nBunrlesuesetzhl. III 400-2, 404-1, 300-2, 310-4, 311-4, 315-1, 302-2, 211-1, 360-1, 368-1, 361-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 54 und Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1270\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1271\nFünfundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 19. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                             Landes Baden-Württemberg bis zum 30. Juni 1970\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                                     ein Volksentscheid über die Frage durchzuführen,\nob die angestrebte Änderung vorgenommen werden\nArtikel I                                            oder die bisherige Landeszugehörigkeit bestehen\nbl_eiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-                              ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Be-\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird                              völkerung umfaßt, der Änderung zu, so ist die Lan-\nwie folgt geändert:                                                            deszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteiles\ndurch Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach\nArtikel 29 erhält folgende Neufassung:                                         Durchführung des Volksentscheides zu regeln. Wird\ninnerhalb desselben Landes in mehreren Gebiets-\n„Artikel 29                                           teilen eine Änderung der Landeszugehörigkeit ver-\n(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung                              langt, so sind die erforderlichen Regelungen in\nder landsmannschaftlichen Verbundenheit, der ge-                               einem Gesetz zusammenzufassen.\nschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der                                  (4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volks-\nwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen\nentscheides zugrunde zu legen; es darf von ihm nur\nGefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die                                abweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der\nNeugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe                             Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Das\nund Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Auf-                              Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der\ngaben wirksam erfüllen können.                                                 Mitglieder des Bundestages. Sieht das Gesetz die\n(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der                            Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebiets-\nLänder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstim-                                  teiles vor, die nicht durch Volksentscheid verlangt\nmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben,                                  worden ist, so bedarf es der Annahme durch Volks-\nkann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des                                entscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landes-\nGrundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte                               zugehörigkeit geändert werden soH; dies gilt nicht,\nÄnderung der über die Landeszugehörigkeit getrof-                              soweit bei Ausgliederung von Gebietsteilen aus\nfenen Entscheidung gefordert werden. Das Volks-                                einem bestehenden Land die verbleibenden Gebiets-\nbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der                              teile als selbständiges Land fortbestehen sollen.\nzu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung.\n(5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die\n(3) Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande                            Neugliederung des Bundesgebietes außerhalb des\ngekommen, so ist in dem betreffenden Gebietsteil                               Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem","1242                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert wer-       trittes eines anderen Teiles von Deutschland not-\nden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet     wendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem\nbetrifft, zum Volksentscheide zu bringen. Soweit       Beitritt geregelt sein.\ndabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil          (7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung\nabgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage       des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundes-\neinzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf      gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und\nes insoweit d(\\r Annahme durch Volksentscheid im       der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages be-\ngesamten Bundesgebiet.                                 darf.\"\n(6) Bei   einem Volksentscheide entscheidet die\nMehrheit der abgegebenen Stimmen; Absatz 3 bleibt                              Artikel II\nunberührt. Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz.         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDie Neugliederung soll, falls sie als Folge des Bei-   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet:\nBonn, den 19. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid"]}