{"id":"bgbl1-1969-8-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":8,"date":"1969-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1969-01-22T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                     Z1997 A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 25.Januar 1969                                                                       Nr. 8\nTag                                                                     Inhalt                                                        Seite\n22. 1. 69  Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes                                                                                   Ti\nB1111cfos\\Jt!setz1Jl. JJI 7B:J1-1, 7B31-2, 2126-2, 7831-1-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  84\nGesetz\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes\nVom 22. Januar 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   „Der Bundesminister der Finanzen regelt im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\nArtikel 1                                                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Ein-\nDas Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs-                                       zelheiten des Verfahrens zur Uberwachung\ngesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Einfüh-                                    nach Absatz 1.\"\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird                                 4. § 3 erhält folgende Fassung:\nwie folgt geändert:\n,,§ 3\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                 Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-\n,,Das nachstehende Gesetz regelt die Bekämp-                                    setzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-\nfung von Viehseuchen, die beim Vieh oder bei                                    lassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der\nanderen Tieren auftreten.               11                                      viehseuchenrechtlichen Einfuhrvorschriften, ob-\nliegt für Tiere, die sich im Besitz der Bundes-\nwehr befinden, den zuständigen Dienststellen\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nder Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der\n,,Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-                                  für den Standort zuständigen Landesbehörde\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-                                    den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs\nlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zustän-                                 einer Seuche bei ihren Tieren sowie den Ver-\ndigen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts                                  lauf und das Erlöschen der Seuche mitzuteilen; '\nanderes bestimmt ist.            11\nbei Seuchen, die bekämpft werden müssen, ha-\nben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln\n3. § 2 a wird wie folgt geändert:                                                   unverzüglich mitzuteilen. Diese Vorschriften\ngelten nicht im Land Berlin.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „zu-\nDer Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nheiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheits-\nrung des Gesetzes über die Finanzverwal-\namt obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen\ntung, der Reichsabgabenordnung und an-\nbei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen\nderer Steuergesetze vom 23. April 1963                                     Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 197) ersetzt durch die\n11\n,\nsuche sind.\nWorte „zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor-                                     Die zuständigen obersten Landesbehörden\nschriften der Reichsabgabenordnung und an-                                 können\nderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-                                 1. den Vorständen der Kliniken und Institute\ngesetzbl. I S. 953)        11\n•                                              der tierärztlichen Lehranstalten sowie","78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. im Benehmen mit dem Bundesminister für                       zur Durchführung von Forschungen oder zur\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten ande-                Herstellung von Sera, Impfstoffen und dia-\nren an der wissenschaftlichen Erforschung                  gnostischen Mitteln,\nvon Viehseuchen arbeitenden Einrichtungen,           2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger\nbei denen ein Tierarzt angestellt ist,                     enthalten und zur Bekämpfung von Vieh-\ndie Bekämpfung von Viehseuchen in entspre-                      seuchen bestimmt sind,\nchender Anwendung von Absatz 2 übertragen.                 zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung,\nIn den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die           auch mit den erforderlichen veterinärpolizei-\nviehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Be-                lichen Auflagen, abhängig machen sowie die\nkämpfung von Viehseuchen mit den Einschrän-                Zuständigkeiten und das Verfahren regeln.\nkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck                       Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können\nder wissenschaftlichen Versuche ergeben. So-               1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke\nweit die Seuchen nicht Gegenstand bestimmter                    ihrer sofortigen Tötung oder Absonderung,\nwissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Ge-\nnehmigung der zuständigen obersten Landes-                 2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der\nbehörden von einer vorgeschriebenen unver-                      unverzüglichen unschädlichen Beseitigung\nzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen               eingeführt werden, wenn die zuständige oberste\nwerden, sofern der Zweck der wissenschaft-                 Landesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der\nlichen Versuche dies erfordert und veterinär-              Grenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.                  die Tiere des Transportes ohne Rücksicht auf\nihren Gesundheitszustand übernommen werden,\nDie in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstal-          und durch Auflagen sichergestellt wird, daß\nten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder              Viehseuchen nicht verschleppt werden.\nden Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die\nnicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Ver-                  Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-\nsuche ist, der zuständigen Behörde unverzüg-               bringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost An-\nlich anzuzeigen.\"                                          wendung.\"\n5. § 4 wird gestrichen.\n9. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das\n6. § 5 wird gestrichen.                                       Verbringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost\nAnwendung.\"\n7. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:\n10. In § 7 a Abs. 1 werden die Worte „zuletzt ge-\n,,I. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen\".            ändert durch das Durchführungsgesetz EWG\nMilch und Milcherzeugnisse vom 28. Oktober\n8. § 6 erhält folgende Fassung:                               1964 - Bundesgesetzbl. I S. 821 - , \" ersetzt\n,,§ 6                            durch die Worte „zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nDie Einfuhr und die Durchfuhr\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 - Bundes-\n1. von seuchenkranken Tieren und von verdäch-              gesetzbl. I S. 503 -, \".\ntigen Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeug-\nnissen und Rohstoffen solcher Tiere,             11. In § 9 werden\n2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und              a) in Absatz 1 die Worte „des betroffenen\nRohstoffen von Tieren, die zur Zeit des Todes              Viehes\" durch die Worte „der betroffenen\nseuchenkrank oder verdächtig gewesen sind                   Tiere\" ersetzt sowie nach den Worten „der\noder die an einer Seuche gefallen sind, und                 Polizeibehörde\" ein Komma und die Worte\n3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach                    ,,dem beamteten Tierarzt\" eingefügt,\nden Umständen des Falles anzunehmen ist,               b) in Absatz 2 jeweils das Wort „Vieh\" durch\ndaß sie Träger von Ansteckungsstoff sind,                   das Wort „Tiere\" und der Satzteil „solches\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile                  Vieh eines Besitzers, das sich ... befindet\"\nvon Tieren, tierische Erzeugnisse, tierische Roh-               durch die Worte „solche Tiere eines Besit-\nstoffe und Gegenstände, die so behandelt wor-                   zers, die sich ... befinden\" ersetzt und\nden sind, daß die Abtötung von Seuchenerre-                c) in Absatz 3 nach den Worten ,, ... , die sich\ngern gewährleistet ist.                                         mit der Ausübung der Tierheilkunde\" ein\nFerner ist die Einfuhr von lebenden Tierseu-                Komma und die Worte „der instrumentellen\nchenerregern oder von Impfstoffen, die lebende                  Besamung\" eingefügt.\nTierseuchenerreger enthalten, verboten. Der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft          12. § 10 erhält folgende Fassung:\nund Forsten kann, sofern ein Bedürfnis besteht                                       ,,§ 10\nund veterinärpolizeiliche Gründe nicht entge-\ngenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                  Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht er-\nmung des Bundesrates die Einfuhr von                       streckt, sind:\n1. lebenden Tierseuchenerregern für wissen-                   1. Milzbrand und Rauschbrand;\nschaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe         . 2. Tollwut;","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969                            79\n3.  Rotz;                                             der Rinderpest, der Hühnerpest, der Afrikani-\n4.   Maul- und Klauenseuche;                           schen Pferdepest, der Afrikanischen Schweine-\n5.   Lungenseuche der Rinder;                          pest oder der Faulbrut und der Milbenseuche\nder Bienen durch das Gutachten des beamteten\n6.   Pockenseuche der Schafe;\nTierarztes festgestellt, 11 •\n7.   Beschälseuche der Pferde;\n8.   Räude der Einhufer und der Schafe;            15. § 17b werden angefügt:\n9.   Schweinepest und ansteckende Schweine-\na) folgende neue Nummer 4\nlähme (Teschener Krankheit);\n10.    Rinderpest;                                          „4. für Massentierhaltungen Vorschriften zu\nerlassen über die Aufteilung in Einzel-\n11.    Geflügelcholera und Hühnerpest (einschließ-\nbestände      (Betriebsabteilungen),   die\nlich der Newcastle-Krankheit);\nGröße und Abgrenzung der Betriebsab-\n12.    äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rin-                 teilungen, die Ein- und Herrichtung der\ndes, sofern sie sich in der Lunge in vor-                 Ställe, Wege und Plätze vor den Ställen,\ngeschrittenem Zustand befindet oder Euter,                der Anlagen zur Dung- und Jauchebesei-\nGebärmutter oder Darm ergriffen hat;                      tigung und der Futterbereitung inner-\nl 3.   Tuberkulose des Rindes außer den Fällen                   halb der Betriebe, die Anforderungen an\nder Nummer 12;                                            die Aufnahme und Abgabe von Tieren,\n14.    Afrikanische Pferdepest;                                  die Untersuchung von Tieren, das Tra-\n15.    Afrikanische Schweinepest;                                gen von Schutzkleidung innerhalb der\nBetriebe, die Reinigung oder die Des-\n16.    Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und\nZiegen;                                                   infektion der Ställe sowie der dort be-\nnutzten Gegenstände, die Führung von\n17.    ansteckende Blutarmut der Einhufer;                       Kontrollbüchern über Zu- und Abgang\n18.    Psittakose;                                               von Tieren und über die Zahl der täg-\n19.    Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.                     lichen Todesfälle sowie die Dung- und\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                  Jauchebeseitigung.\" und\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-        b) folgender neuer Absatz\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Anzeigepflicht                                             ,,Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten kann in der Rechts-\nl. zum Schutze gegen die Gefährdung von Tieren\nverordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die\ndurch Viehseuchen für weitere Seuchen ein-             Landesregierungen übertragen. Die Landes-\nzuführen und\nregierungen können ihre Befugnisse auf\n2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,                        andere Behörden übertragen.\"\nsoweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlich-\nkeit einer Seuche dies erfordern oder zulassen.\"    15a.In § 21 Abs. 2 werden die Worte „mitAusnahme\nder Katzen und des Geflügels\" gestrichen.\n13. In § 11\na) erhält in Absatz 1 Satz 1 der letzte Halbsatz    16. In § 24 wird der letzte Absatz gestrichen.\nfolgende Fassung:\n„daß die kranken und verdächtigen Tiere       17. In§ 31 werden die Worte „Bei den nachbenann-\nvon anderen Tieren abgesondert, soweit er-         ten Seuchen\" durch die Worte „Bei einzelnen\nforderlich auch eingesperrt und bewacht wer-       Seuchen\" ersetzt.\nden.\",\n18. Die Dberschrift vor § 32 erhält folgende Fassung:\nb) wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:\n,,a) Milzbrand und Rauschbrand\".\n„ Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt\nerstatte,t, hat dieser unverzüglich die in\n19. § 35 wird gestrichen.\nSatz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichti-\ngen.\" und\n20. § 36 wird wie folgt geändert:\nc) erhält Absatz 2 Satz 1 nach dem Komma\na) Die Worte „sonstige Haustiere\"          werden\nfolgende Fassung:\ndurch das Wort „Katzen\" ersetzt.\n„soweit erforderlich auch deren Bewachung\nsowie sonstige dringliche Maßnahmen zur            b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nVerhütung der Weiterverbreitung der Seuche            ,,Die Vorschriften des Satzes 1 über das Ein-\nanordnen und die notwendigen Ermittlungen             sperren gelten auch für andere Haustiere,\nanstellen.\"                                           die der Seuche verdächtig sind.\".\n14. In § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält der einleitende        21. In § 40 wird\nNebensatz folgende Fassung:                              a) der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n,,Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche,              ,,Ist ein Hund oder eine Katze, die von Toll-\nder Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest,              wut befallen oder der Seuche verdächtig","80                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsind, frei umhergelaufen oder ist anzuneh-       30. Nach § 61 a werden folgende Abschnitte 1 bis o\nmen, daß das Tier frei umhergelauf en ist,\"           eingefügt:\nund                                                               „1) Afrikanische Pferdepest\nb) folgender Absatz 2 angefügt:                                                 § 61 b\n,,Ausnahmen von Absatz 1 können zuge-                Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß\nlassen werden für                                     Anwendung.\n1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr,                        m) Afrikanische Schweinepest\ndes Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der\nZollverwaltung, zur Führung von Blinden\n§ 61 C\nund im Rettungsdienst verwendet werden,\nDie Vorschriften des § 60 finden sinngemäß\n2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden\nsowie                                              Anwendung.\nn) Psittakose\n3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung\ngesetzlich vorgeschrieben ist.\"\n§ 61 d\n22. § 46 wird gestrichen.                                         Wer Papageien oder Sittiche halten und von\ndiesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter)\n23. In § 47 Abs. 2 erhält der Nebensatz folgende               oder diese Tiere halten und sie lebend gegen\nFassung:                                                 Entgelt an andere abgeben will (Händler), be-\n„wenn                                                   darf der Genehmigung der zuständigen Behörde.\nDie Genehmigung wird erteilt, wenn der An-\n1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer           tragsteller die für die Haltung und Pflege der\nSperre unterliegen, zur Feldarbeit oder der           Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sach-\nAuftrieb solcher Tiere auf die Weide ermög-           kunde besitzt. Züchter und Händler haben die\nlicht oder erleichtert wird oder                      Tiere mit Fußringen zu kennzeichnen und über\n2. dies zur Verhinderung einer weiteren Ver-             Erwerb und Abgabe der Tiere Buch zu führen.\nbreitung der Seuche unumgänglich ist.\"                Die Bücher sind auf Verlangen der zuständigen\nBehörde oder deren Beauftragten vorzulegen.\n24. Die Uberschrift vor § 50 erhält folgende Fas-\nsung:                                                       Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke\n,,e) Lungenseuche der Rinder\".                 und Räume, in denen Papageien und Sittiche\ngehalten werden, zu betreten, um - soweit\n25. Die Uberschrift vor § 57 erhält folgende Fas-              dies erforderlich ist - die Tiere zu untersuchen\nsung:                                                    und ihre Unterbringung zu überprüfen. Auf\n,,g) Beschälseuche der Pferde\".                Anforderung sind ihm die zur Untersuchung\nerforderlichen Tiere zu überlassen, wenn dies\n26. In § 57 erhält der einleitende Satzteil folgende           zur Feststellung der Seuche notwendig ist. Der\nFassung:                                                 Besitzer und sein Vertreter sind verpflichtet,\ndie Besichtigung und Untersuchung zu dulden.\n,,Pferde, die seuchenkrank oder verdächtig sind,         Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\ndürfen\".                                                 nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nweit eingeschränkt.\n27. § 59 Abs. 1 wird wie folgt eingeleitet:\nDie zuständige Behörde kann die tierärzt-\n„ Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder              liche Behandlung von Tieren, die für die Seuche\nPsoroptes-Räude) oder        Schafen   (Psoroptes-       empfänglich sind, anordnen, soweit dies zum\nRäude) festgestellt,\".                                   Schutze gegen die Verbreitung der · Psittakose\nerforderlich ist.\n28. Nach § 59 wird folgender Abschnitt i eingefügt:\no) Sonstige Seuchen\n„i) Rinderpest\n§ 61 e\n§ 60\nZur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Ge-\nWird bei Klauentieren der Ausbruch der Rin-           setz nicht benannter Seuchen können für Tiere,\nderpest festgestellt, ist die unverzügliche Tö-          die für diese Seuchen empfänglich sind, die\ntung ohne Blutentziehung aller Klauentiere des           Maßnahmen nach den§§ 60 und 61 d sinngemäß\nGehöftes sowie deren unschädliche Beseitigung            angeordnet werden.\"\n· anzuordnen. Die getöteten und die gefallenen\nKlauentiere dürfen nicht abgehäutet, entborstet      31. In § 65 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ge-\noder geschoren werden. Im übrigen finden die             strichen.\nVorschriften des § 47 sinngemäß Anwendung.\"\n32. In§ 66\n29. In der Uberschrift vor § 61 und in § 61 a Abs. 1           a) werden in Nummer 2 hinter dem Wort\nwird jeweils das Wort „Rindviehs\" durch das                  ,,Rotz,\" die Worte „Afrikanische Pferdepest,\nWort „Rindes\" ersetzt.                                       Rinderpest, Maul- und Klauenseuche,\" und","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969                            81\nhinter dem Wort „Schweinepest,\" die Worte           2. entgegen § 6 Abs. 1 oder Abs. 4 Tiere, tote\n„Afrikanische Schweinepest,\" eingefügt und              Tiere, Teile von Tieren, Erzeugnisse, Roh-\nb) erhält die Nummer 4 folgende Fassung:                    stoffe oder Gegenstände einführt oder durch-\nfuhrt,\n„4. für Rinder, die an Milzbrand oder\nRauschbrand, und für Einhufer, die an           3. entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 4 lebende\nMilzbrand gefallen sind, sowie für Rin-             Tierseuchenerreger oder Impfstoffe, die Tier-\nder, bei denen Milzbrand oder Rausch-               seuchenerreger enthalten, einführt.\nbrand, und für Einhufer, bei denen Milz-           Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nbrand nach dem Tode festgestellt worden         absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen\nist.\"                                           herbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter\nsechs Monaten.\n33. § 70 erhält folgende Fassung:\nDer Versuch ist strafbar.\n,,§ 70\nKeine Entschädigung wird gewährt für Tiere,             Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich-\ndie                                                     neten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis\nbis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\n1. dem Bund oder den Ländern gehören;                   einer dieser Strafen bestraft.\n2. der Vorschrift des § 6 zuwider eingeführt\nworden sind;\n§ 75\n3. entgegen den Vorschriften einer Rechtsver-\nordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eingeführt               Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nworden sind;                                         Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\n4. mit einer Ubernahmeerklärung {§ 6 Abs. 3)            seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauf-\neingeführt worden sind;                              tragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses\n5. innerhalb einer bestimmten Frist vor der\nGesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden\nFeststellung der Seuche eingeführt worden            ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis\nsind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird,         zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\ndaß ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr            dieser Strafen bestr?ft.\nstattgefunden hat.                                      Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nDie Nummern 2 bis 5 gelten auch für Tiere, die          Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern\naus dem Währungsgebiet DM-Ost verbracht                 oder einen anderen zu schädigen, so ist die\nwerden, soweit die Vorschriften der §§ 6 und 7          Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben\nauf diese Tiere Anwendung finden.                       kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso\nwird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis,\nDer Bundesminister fü:i; Ernährung, Landwirt-        namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch               nis, das ihm unter den Voraussetzungen des\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-               Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ver-\ndesrates für bestimmte Seuchen die in Absatz 1          wertet.\nNr. 5 bezeichnete Frist unter Zugrundelegung\nder Inkubationszeit zu bestimmen.\"                         Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\n34. In § 71 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende\nFassung:                                                                        § 76\n„a) an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Maul- und             Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nKlauenseuche, Lungenseuche der Rinder,             fahrlässig\nSchweinepest, ansteckender Schweinelähme             1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige\n(Teschener Krankheit), Rinderpest, Hühner-               nicht oder nicht unverzüglich erstattet oder\npest, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 und 13),           ein krankes oder ein verdächtiges Tier nicht\nAfrikanischer Pferdepest, Afrikanischer                  von Orten, an denen die Gefahr der An-\nSchweinepest oder Brucellose der Schweine                steckung fremder Tiere besteht, fernhält,\n(seuchenhaftes Verferkeln) . gelitten haben\noder\".                                               2. entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier\nschlachtet,\n35. In § 73 werden die Worte „die dem Reiche, den             3. entgegen § 33 Abs. 1 eine Operation an\nEinzelstaaten oder zu den landesherrlichen Ge-                einem Tier vornimmt oder entgegen § 33\nstüten\" durch die Worte „die dem Bund oder                    Abs. 2 einen Kadaver öffnet,\nden Ländern\" ersetzt.\n4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 3,\n36. Die §§ 74 bis 77 erhalten folgende Fassung:                   § 41 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 einen\n,,§ 74\nKadaver nicht sofort unschädlich beseitigt,\nMit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit               5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird                 oder § 45 Abs. 2 einen Kadaver abhäutet,\nbestraft, wer                                             6. entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze\n1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die                 nicht sofort entweder tötet oder einsperrt\nAnzeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet,              oder ein anderes Haustier nicht einsperrt,","82                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. entgegen § 37 einen Heilversuch anstellt,         36a. Hinter § 77 wird folgender § 77 a eingefügt:\n8. entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teile                                 ,,§ 77a\nvon Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder\nverbraucht,                                             Soweit in Strafvorschriften, die auf Grund\ndieses Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieser\n9. entgegen§ 51 Abs. 2 oder§ 56 eine Impfung              Vorschrift geltenden oder einer früheren Fas-\nvornimmt,                                            sung erlassen sind, auf §§ 74, 75 oder 76 ver-\n9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,           wiesen wird, gelten diese Verweisungen als\nVerweisungen auf § 76 Abs. 2, 3; soweit in\n10. entgegen § 60 Satz 2 oder § 61 b oder § 61 c\nsolchen Strafvorschriften auf § 77 verwiesen\nein Tier abhäutet, entborstet oder schert,\nwird, gelten diese Verweisungen als Verwei-\n11. entgegen § 61 a ein Tier ohne die vorge-               sungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten die-\nschriebene amtstierärztliche Bescheinigung           ser Vorschrift an geltenden Fassung.\"\nin ein Schutzgebiet verbringt,\n11 a. entgegE:n § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien        37. Hinter § 78 wird folgender § 78 a eingefügt:\noder Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,                                  ,,§ 78a\n11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 3 Papageien                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\noder Sittiche nicht oder nicht richtig kenn-         schaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nzeichnet oder nicht über ihren Erwerb oder           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nihre Abgabe Buch führt,                              rates zur Erlangung einer umfassenden Uber-\n12. entgege~i\" § 61 d Abs. 1 Satz 4 die Vorlage            sicht über Vorkommen und Ausbreitung über-\nvon Büchern verweigert oder entgegen                  tragbarer Krankheiten\n§ 61 d Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und\noder Räumen oder die Besichtigung oder                   Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haus-\nUntersuchung von Tieren nicht duldet oder                 tiere übertragbar sind, vorzuschreiben;\ndie zur Untersuchung erforderlichen Tiere\nnicht überläßt,                                       2. das Meldeverfahren zu regeln;\n13. entgegen § 73 a eine Auskunft nicht, nicht            3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestim-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-              men; dabei dürfen nur solche Stellen ver-\nzeitig erteilt oder die Einsichtnahme in                  pflichtet werden, die im Rahmen ihrer Auf-\ngeschäftliche Unterlagen oder deren Uber-                 gaben von den in Nummer 1 bezeichneten\nprüfung nicht duldet oder den Zutritt zu                  Sachverhalten Kenntnis erhalten.\"\nGrundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-\nschäfts- oder Lagerräumen oder Wohn-             38. § 79 erhält folgende Fassung:\nräumen verweigert.                                                           ,,§ 79\nOrdnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-                  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nlich oder fahrlässig                                       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch\n1. einer nach diesem Gesetz von der zustän-                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndigen Behörde oder dem beamteten Tier-                rates Vorschriften\narzt getroffenen Anordnung zuwiderhandelt,             1. zum Schutze gegen die ständige Gefährdung\n2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4,                 von Tierbeständen durch Viehseuchen nach\n§§ 7, 7c Abs. 1, §§ 8, 17, 17a Abs. 2, §§ 17b,             Maßgabe der §§ 16 bis 17 a,\n78, 78 a, 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a erlas-       2. zum Schutze gegen die besondere Gefahr,\nsenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-                 die für Tierbestände von Viehseuchen aus-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand                    geht, nach Maßgabe d8r §§ 18 bis 30 unter\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                      Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 sowie\n3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von                 3. nach Maßgabe des § 78\nder zuständigen Behörde auf Grund des § 7              zu er lassen.\nAbs. 1 in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden\nFassung erlassen worden ist.                              Die Landesregierungen können Rechtsverord-\nnungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bun-\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-             desminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark ge-               Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch\nahndet werden.                                             macht; sie können ihre Befugnis durch Rechts-\nverordnung auf andere Behörden übertragen.\nBei Gefahr im Verzuge können die Landes-\n§ 77\nregierungen durch Rechtsverordnung im Rah-\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach            men der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vor-\n§ 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungs-               schriften erlassen, die über die nach Absatz 1\nwidrigkeit nach § 76 Abs.? Nr 2 in Verbin-                 erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein\ndung mit § 6 oder § 7 Abs _ uuer 2 bezieht,                sofortiges Eingreifen zum Schutze der Tin-\nkönnen eingezogen werden.\"                                 bestände vor Viehseuchen erforderlich ist; die","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1969                           83\nRechtsverordnung ist nach Beendigung der Ge-         erlassenen Rechtsverordnung durch Rechtsverord-\nfahr aufzuheben. Die Landesregierungen kön-          nungen mit Zustimmung des Bundesrates aufzu-\nnen durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf        heben.\noberste L'andesbehörden übertragen.\nDie zuständige Landesbehörde kann zur Be-                                  Artikel 4\nkämpfung von Viehseuchen Verfügungen nach              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nMaßgabe der§§ 16, 17, 17b Nr.4, §§ 18 bis 30 un-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 treffen,       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nwenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nnicht getroffen worden ist.\"\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n39. Nach § 79 wird folgender § 79 a eingefügt:\n,,§  79a\nArtikel 5\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirt-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nschaft und Forsten auch zur Durchführung von         in Kraft.\nVerordnungen, Richtlinien und Entscheidungen            Gleichzeitig treten außer Kraft\ndes Rates oder der Kommission der Europä-\n1. das Gesetz zur Ergänzung des § 6 des Reichsvieh-\nischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Tier-\nseuchengesetzes vom 13. November 1933 (Reichs-\nseuchenbekämpfung erlassen.\"\ngesetzbl. I S. 969),\n2. das Gesetz zur Bekämpfung der Papageienkrank-\nheit (Psittakosis) und anderer übertragbarer\nArtikel 2\nKrankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft          S. 532), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nund Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Vieh-          gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nseuchengesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-              vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL I S. 503),\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes\nzu beseitigen.                                            3. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-\npflicht für die ansteckende Blutarmut der Ein-\nhufer vom 23. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I\nArtikel 3                             s. 443),\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       4. Abschnitt I der Verordnung zum Schutze gegen\nund Forsten wird ermächtigt, die auf Grund                   die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der\n1. des Gesetzes zur Ergänzung des § 6 des Reichs-            Bienen vom 28. Juli 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 562),\nviehseuchengesetzes vom 13. November 1933              5. § 2 der Verordnung zum Schutze gegen die Bru-\n(Reichsgesetzbl. I S. 969),                               cellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n2. des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageien-                vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679), zu-\nkrankheit (Psittakosis) und anderer übertragbarer         letzt geändert durch die Verordnung vom 30. No-\nKrankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I           vember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1181),\nS. 532), zuletzt geändert durch das Einführungs-       6. Abschnitt I der Verordnung zum Schutze gegen\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten               die Rinderpest vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz-\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),              blatt I S. 381).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}