{"id":"bgbl1-1969-79-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":79,"date":"1969-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/79#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-79-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_79.pdf#page=24","order":3,"title":"Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG)","law_date":"1969-08-18T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["1232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEinundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(21.ÄndG LAG)\nVom 18. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bund~s-                     sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nrates das folgende Geset,; beschlossen:                             und im Sowjetsektor von Berlin (Beweis-\nsicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)\nvom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425)\nErster Abschnitt                                unter Berücksichtigung der dazu ergange-\nÄnderung von Gesetzen                               nen Änderungsgesetze\nals Beweissicherungs- und Feststellungs-\n§ 1                                          gesetz,\n.Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                  24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deut-\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                sche aus der sowjetischen Besatzungszone\nkanntmachung vom 1. Dezt::mber 1965 (Bundesgesetz-                  Deutschlands und dem sowjetisch besetz-\nblatt I S. 1945, 1966 I S. 87), zuletzt geändert durch              ten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965\ndas 1. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz vom 22. Juli                (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksich-\n1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 878), wird wie folgt ge-                 tigung der dazu ergangenen Änderungs-\nändert:                                                             gesetze\n1. In die Präambel wird nach den Worten „Ver-                          als Flüchtlingshilfegesetz,\nmögens bedeutet,\" folgender Absatz eingefügt:              25. das Gesetz zur Abgeltung von Repara-\n,,und unter dem weiteren ausdrücklichen Vor-                    tions-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rück-\nbehalt, daß die Gewährung und Annahme von                       ersta ttungsschäden (Repara tionsschädenge-\nLeistungen für Schäden im Sinne des Beweis-                     setz - RepG) vom 12. Februar 1969 (Bun-\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die                 desgesetzbl. I S. 105)\nVermögensrechte des Geschädigten berühren                           als Reparationsschädengesetz.\"\nnoch einen Verzicht auf die Wiederherstellung\nder unbeschränkten Vermögensrechte oder auf\nErsatzleistung enthalten,\".                           5. Folgende Vorschrift wird eingefügt:\n,,§ 15a\n2. In § 1 werden nach dem Wort „Nachkriegszeit\"                                  Zonenschäden\ndie folgenden Worte eingefügt:\n(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Geset-\n„oder durch Schäden im Schadensgebiet im                 zes ist ein Vermögensschaden, der im Schadens-\nSinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und           gebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und\nFeststellungsgesetzes\".                                  Feststellungsgesetzes) entstanden ist\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                             1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,\na) In Absatz 2 werden die Worte „In den Rech-                sofern er auf dem förmlichen Entzug des\nnungsjahren 1959 bis einschließlich 1978\" er-            Eigentums auf Grund von Gesetzen, Verord-\nsetzt durch die Worte „Vom 1. April 1959 bis             nungen oder Gerichtsentscheidungen, auf Be-\nzum 31. Dezember 1979\".                                  schlagnahme, Zwangsverwaltung sowie jeder\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         anderen Maßnahme, insbesondere einer Ver-\nfügungsbeschränkung, die in ihrer wirtschaft-\n,, (6) Für die Hauptentschädigung auf Grund             lichen Auswirkung dem förmlichen Entzug\nvon Zonenschäden (§ 15 a) leistet der Bund in            entspricht, beruht,\nden Rechnungsjahren 1973 bis 1982 nach\nMaßgabe der im Bundeshaushaltsplan ver-              2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Re-\nfügbaren Haushaltsmittel einen jährlichen               parationsschädengesetzes berücksichtigt wer-\nZuschuß an den Ausgleichsfonds; der Gesamt-              den könnte, wenn dem die gebietlichen Be-\nzuschuß wird auf 700 Millionen Deutsche                  schränkungen des § 12 des Reparations-\nMark begrenzt.\"                                         schädengesetzes nicht entgegenstünden,\n3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der\n4. An § 8 Abs. 1 werden folgende Nummern 23\nnach den Vorschriften des Feststellungsgeset-\nbis 25 angefügt:\nzes festgestellt werden könnte, wenn er im\n„23. das Gesetz über die Beweissicherung und                Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten\nFeststellung von Vermögensschäden in der              wäre,","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                          1233\n4. als Schaden eines Verfolgten durch Entzie-            b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Stun-\nhung auf Grund von Maßnahmen der natio-                     dungsbetrag\" durch das Wort „Erlaßbetrag\"\nnalsozialistischen Gewaltherrschaft.                        ersetzt.\n(2) Ein Schaden muß entstanden sein               7. In § 55 c Abs. 2 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-        ,,§ 249 Abs. 3 Satz 2\" durch die Bezugnahme auf\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-            ,,§ 249 Abs. 3 Satz 3\" ersetzt.\nmögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne\ndes Bewertungsgesetzes gehören,                  8. In § 78 Abs. 2 Nr. 5 werden die aut das Wort\n,, Vierteljahrsbetrags\" folgenden Worte ge-\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie            strichen.\nnicht unter Nummer 1 fallen,\na) an Gegenständen, die für die Berufs-          9. In § 141 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende der Strich-\nausübung oder für die wissenschaftliche          punkt durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4\nForschung erforderlich sind, sowie an die-       gestrichen.\nsen nach § 15 Abs. 2 des Febtstellungs-\ngesetzes und der Dreizehnten Verordnung      10. An § 200 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzur Durchführung des Feststellungsgeset-\nzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetz-             ,, (3) Durch Rechtsverordnung können Bestim-\nblatt I S. 838) gleichgestellten eigenen Er-     mungen über die Fälligstellung von Abgabe-\nzeugnissen,                                      schulden an Vermögensabgabe und c:1.n Hypothe-\nkengewinnabgabe getroffen werden, bei denen\nb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-           der unter Zubilligung einer der in Satz 2 be-\nchen, sofern ihre Bewertung nach den             zeichneten Vergünstigungen zu zahlende Betrag\n§§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungs-           1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Als Ver-\ngesetzes zulässig war,                           günstigung ist entweder ein Abschlag bis zu\nc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder         10 vom Hundert von dem nach § 199 sich er-\nan Geschäftsguthaben der Mitglieder von          gebenden Ablösungswert vorzusehen oder die\nGenossenschaften,                                Ermittlung des Ablösungswerts auf cer Grund-\nd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des             lage eines Zinssatzes, der um höchstens 3 vom\nBewertungsgesetzes,                              Hundert über dem für die Ablösung nach § 199\nmaßgebenden Zinssatz liegt. § 1 der Fünfund-\ne) an literarischen und künstlerischen Ur-           zwanzigsten Durchführungsverordnung über\nheberrechten, an gewerblichen Schutz-            Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\nrechten und ungeschützten Erfindungen so-        gesetz vom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nwie an Lizenzen an solchen Rechten und           S.1616) und§ 1 der Siebenundzwanzigsten Durch-\nErfindungen, soweit diese im Schadens-           führungsverordnung über Ausgleichsabgaben\ngebiet nach dem Eintritt des Schadens ver-       nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. No-\nwertet worden sind.                              vember 1963 (Bundesgesetzb:i.. I S. 792) sind nur\n(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne              noch anzuwenden, wenn die Vora11ssetzungen\ndes Absatzes 3 ein Schaden entstanden, so ist            für die Anwendung der Vorschriften vor dem\nbei einem späteren Erwerber dieses Wirtschafts-          30. September 1969 vorlagen.\"\nguts, soweit es sich nicht um einen Tausch han-\ndelt, als Schaden nur zu berücksichtigen             11. An § 228 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 ange-\n1. ein von ihm entrichteter, nicht in der Uber-          fügt:\nnahme von Verbindlichkeiten bestehender              ,,5. Zonenschäden(§ 15a).\"\nKaufpreis als Schaden an einem privatrecht-\nlichen geldwerten Anspruch,                      12. In § 229 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Ver-\n2. die durch die Aufwendung eigener Mittel ent-          treibungsschäden und Ostschäden\" ersetzt durch\nstandene Wertsteigerung des erworbenen               die Worte „Vertreibungsschäden, Ostschäden\nWirtschaftsguts als Schaden am Wirtschafts-          und Zonenschäden\".\ngut.\n(4) Für einen Schaden, der am Vermögen            13. § 230 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\neines im Schadensgebiet Verstorbenen ent-                   ,, (5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4,\nstanden ist, gilt § 12 Abs. 7 sinngemäß. Werden          auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4\nWirtschaftsgüter im Schadensgebiet in der Ver-           Satz 1 entsprechende Anwendung.\"\nfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurück-\ngelassen, gilt § 12 Abs. 12 entsprechend.\"\n14. In § 230 a Abs. 1 werden die Worte „in den zur\nZeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-\n,. § 55 a wird wie folgt geändert:                          schen Ostgebieten oder in Gebieten außerhc1lb\na) In Absatz 2 werden die Worte ,, (Stundungs-           der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem\nbetrag) bis auf weiteres zu stunden\" durch          Gebietsstand vom 31. Dezember 1937\" durch die\ndie Worte „zu erlassen\" ersetzt.                    Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses","1234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetzes\" ersetzt und nach den Worten „diese                 b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nPerson\" die Worte „wegen ihrer deutschen\nVolkszugehörigkeit\" eingefügt.                                     ,, (2) Für Zonenschäden wird Hauptent-\nschädigung nur gewährt, wenn der im Zeit-\npunkt der Antragstellung Berechtigte (der\n15. § 234 wird wie folgt geändert:\nunmittelbar Geschädigte, der Geschädigte\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ver-                     oder deren Erbe oder weiterer Erbe) weder\ntrei bungsschäden oder Ostschäden\" ersetzt                  im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor\ndurch die Worte „Vertreibungsschäden, Ost-                  der Antragstellung ein Einkommen von\nschäden oder Zonenschäden\".                                 mehr als 7200 Deutsche Mark bezogen noch\nam letzten vor der Antragstellung liegen-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nden Veranlagungszeitpunkt der Vermögen-\n„Feststellungsgesetzes\" die Worte eingefügt\nsteuer ein Vermögen von mehr als 50 000\n,, und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs-\nDeutsche Mark gehabt hat. Sind hinsichtlich\nund Feststellungsgesetzes\".\nder Schäden des unmittelbar Geschädigten\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             mehrere Personen berechtigt, ist für die Ein-\nkommens- und Vermögensverhältnisse aller\n,, (4) Das Antragsrecht ruht, solange der\nBerechtigten der Zeitpunkt der ersten An-\nGeschädigte, sein Erbe oder weiterer Erbe                    tragstellung maßgebend. Die Einkommens-\nseinen ständigen Aufenthalt in einem Aus-                   grenze erhöht sich für den nicht dauernd\nsiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) hat; Arti-              von dem Berechtigten getrennt lebenden\nkel 3 des Zehnten Teils des Vertrags zur                     Ehegatten um 1800 Deutsche Mark und für\nRegelung aus Krieg und Besatzung entstan-                    jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um\ndener Fragen in der Fassung der Bekannt-                     900 Deutsche Mark. Dem Einkommen des\nmachung zum Protokoll vom 23. Oktober                        Berechtigten wird das Einkommen seines\n1954 über die Beendigung des Besatzungs-                    Ehegatten hinzugerechnet. Soweit nach § 14\nregimes in der Bundesrepublik Deutschland                    Abs. 3 Satz 3 des Beweissicherungs- und\nvom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301,                Feststellungsgesetzes Zonenschäden an Ver-\n405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistun-                mögen, auf dem die Existenzgrundlage be-\ngen auf Grund von Zonenschäden ruht das                      ruhte, gesondert festgestellt sind, erhöhen\nAntragsrecht auch bei ständigem Aufenthalt                   sich die Einkommensgrenze auf 15 000 Deut-\nim Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweis-                    sche Mark und die Zuschläge auf 3000 Deut-\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes).\"                     sche Mark und 1500 Deutsche Mark. Die\nVermögensgrenze erhöht sich um den vor\n16. § 236 erhält folgende Fassung:                                   dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt\n,,§ 236                               der Vermögensteuer bewirkten Betrag der\nLeistungen im Sinne des § 268 Abs. 1 Satz 2.\nSchadensfeststellung nach dem Feststellungs-\ngesetz und nach dem Beweissicherungs- und                          (3) Durch Rechtsverordnung kann zur\nFests tel1 ungsgesetz                        Durchführung des Absatzes 2 Näheres über\nBei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Fest-                 die Abgrenzung, die Berechnung und den\nstellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des                   Nach weis des Einkommens und Vermögens\n§ 14 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Fest-                     nach steuerrechtlichen Grundsätzen be-\nstellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung                   stimmt und dabei vorgesehen werden, ·daß\nnach diesen Gesetzen Voraussetzung für die                       steuer liehe Vergünstigungen unberücksich-\nGewährung von Ausgleichsleistungen mit                          tigt bleiben; fenier kann ein abweichender\nRechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist                  Zeitraum für die Bemessung des Einkom-\nbindend.\"                                                       mens in solchen Fällen festgelegt werden, in\ndenen zwischen Schadenseintritt und An-\n17. § 238 erhält folgende Fassung:                                  tragstellung keine vollen drei Kalenderjahre\nliegen.\"\n,,§ 238\nSchadensberechnung nach dem Feststellungs-\ngesetz und nach dem Beweissicherungs- und               19. § 245 wird wie folgt geändert:\nFeststellungsgesetz\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nFür die Berechnung von Schäden, die nach\ndem Feststellungsgesetz oder nach dem Be-                        „2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden\nweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzu-                         und Zonenschäden an land- und forst-\nstellen sind, gelten die Vorschriften dieser                            wirtschaftlichem Vermögen sowie an\nGesetze.\"                                                               Grundvermögen sind festgestellte lang-\nfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-\n18. § 243 wird wie folgt geändert:                                          punkt der Schädigung mit diesem Vermö-\ngen in wirtschaftlichem Zusammenhang\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem                            standen oder an ihm dinglich gesichert\nfolgende Nummer 3 angefügt wird:                                    waren, mit ihrem halben festgestellten\n,,3. Zonenschäden.\"                                                 Betrag abzusetzen.\"","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                        1235\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                   22. §. 249 a wird wie folgt geändert:\n,,5. Zonenschäden an privatrechtlichen geld-          a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nwerten Ansprüchen (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2              aa) Nach den Worten „Dieser ist\" werden\nBuchstabe b) werden nach Maßgabe der                     die Worte „bei Vertreibungsschäden\nVerordnung zur Durchführung des § 55 a                   und Ostschäden\" eingefügt.\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom\n4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 2')9)            bb) Am Ende wird der Punkt durch einen\nangesetzt. 11\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                     ,, bei Zonenschäden ist de,r Sparerzu-\n„Sind Schäden in einer anderen deutschen                        schlag mit dem Betrag anzusetzen, der\nWährung als Reichsmark festgestellt wor-                         sich durch Anwendung der Verordnung\nden, so werden sie für die Zusammenfassung                      zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des\nzum Schadensbetrag nach Anwendl::.ng der                         Lastenausgleichsgesetzes ergibt.\"\nNummern 1 bis 5 unverändert als Reichs-\nmark angesetzt.       11                               b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fusung:\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste\n20. § 248 wird wie folgt geändert:                                  an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13\nNr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die                    Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung\nWorte \", für Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3,                  des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis\n4 BVFG), die bis zum 31. Dezember 1969                     von 100 zu 10 zugrunde zu legen.\"\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge-            c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der\nnommen haben,\" werden gestrichen.                           Sparerzuschlag erhöht sich\" ersetzt durch\ndie Worte „Bei Vertreibungsschäden und\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag\".\n,, (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird             d) In Absatz 3 werden die Worte „des § 245\nnicht gewährt, soweit der Grundbetrag                       Nr. 4\" ersetzt durch die Worte „des § 245\nauf Zonenschäden beruht. Beim Zusammen-                    Nr. 4 und 5  11\n•\ntreffen von Zonenschäden mit anderen Schä-\nden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil\ndes Grundbetrags in der Weise zu ermitteln,        23. Folgende Vorschrift wird eingefügt:\ndaß vom gesamten Grundbetrag derjenige                                        ,,§ 249b\nBetrag abgezogen wird, der sich für die an-              Kürzung des Grundbetrags für Zonenschäden\nderen Schäden allein nach den §§ 245 bis\n247 sowie § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und                   (1) Der auf Zonenschäden eines unmittelbar\nAbs. 2 als Grundbetrag ergeben würde.\"                 Geschädigten beruhende Grundbetrag wird auf\n50 000 Deutsche Mark gekürzt, wenn er diesen\nBetrag übersteigt. Ist der unmittelbar Ge-\n21. § 249 wird wie folgt geändert:                             schädigte von mehreren Geschädigten beerbt\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:             worden, ist für die Kürzung nach Satz 1 die\nSumme der auf Zonenschäden beruhenden\n„Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948\nGrundbeträge aller Geschädigter, auch soweit\nentstanden, tritt an die Stelle des Vermö-\ngens am 21. Juni 1948 das Vermögen,                    diese nicht antragsberechtigt sind, maßgebend.\nwelches sich auf diesen Stichtag ergeben                  (2) Der auf Zonenschäden beruhende Grund-\nwürde, wenn die Schäden vorher entstanden              betrag wird ferner gekürzt, soweit durch seine\nwären.\"                                                Hinzurechnung zum Vermögen des Berechtig-\nten (§ 243 Abs. 2 Satz 1) am letzten vor der\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:            Antragstellung liegenden Veranlagungszeit-\n„Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene             punkt der Vermögensteuer die in § 243 Abs. 2\nSchäden auch nach § 55 a berücksichtigt wor-           bestimmte Vermögensgrenze überschritten wird.\nden, ist vom Grundbetrag ferner das Fünf-              Sind hinsichtlich eines Anspruchs mehrere Per-\nunddreißigfache des Betrages, der von dem              sonen berechtigt, ist vom Anteil eines jeden\nVierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe                 Berechtigten an dem auf Zonenschäden beru-\nnach § 55 a Abs. 2 erlassen worden ist, ab-            henden Grundbetrag auszugehen.\nzusetzen.\"                                                (3) Beim Zusammentreffen von Zonenschä-\nden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschä-\nc) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                 den beruhende Teil des Grundbetrags (Zonen-\n„2. darüber, bei welchen Geschädigten nach             schaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu er-\nden §§ 39 bis 47 b durchgeführte Minde-         mitteln, daß vom gesamten Grundbetrag der-\nrungen oder ein Erlaß der Vermögens-            jenige Betrag abgezogen wird, der sich für die\nabgabe nach § 55 a Abs. 2 in Zweifels-          anderen Schäden allein ohne Anwendung des\nfällen durch Kürzung des Grundbetrags           § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grund-\nzu berücksichtigen sind,\".                      betrag ergeben würde.\"","1236                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n24. § 250 erhält folgende Fassung:                           1967 geltenden Fassung der §§ 243 bis 249 a er-\n,,§ 250\ngeben hätte (früherer Endgrundbetrag), wird der\nZinszuschlag für den übersteigenden Betrag\nZuerkennung des Anspruchs                   (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab ge-\nund Zinszuschlag                       währt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Ab-\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung              satz 4 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab\nwird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden            zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Ab-\nGrundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben,              satzes 4 Satz 2 der Zinszuschlag für einen Teil\nwie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag               des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach\nerrechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des       dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser\n§ 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 wird            Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des\nhöchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich            Mehrgrundbetrags.\nbei Zugrundelegung des Werts des erworbenen                   (6) Für den auf Zonenschäden beruhenden\nWirtschaftsguts ergeben würde.                           Endgrundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrund-\n(2) Der nach den §§ 246 bis 249 b sich erge-         betrag (§ 249 b Abs. 3) wird der Zinszuschlag\nbende Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche             vom 1. Januar 1970 ab gewährt. Soweit der\nMark auf gerundet (Endgrundbetrag). Vom End-             Zonenschaden tatsächlich erst nach diesem Zeit-\ngrundbetrag werden abgezogen                             punkt eingetreten ist, wird der Zinszuschlag vom\nBeginn des Vierteljahrs ab gewährt, in das der\n1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgeset-\nZeitpunkt des Schadenseintritts fällt. Treffen tat-\nzen\" für Schäden, die beim Schadensbetrag\nsächlich nach dem 1. Januar 1970 eingetretene\noder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind,\nZonenschäden mit tatsächlich vorher eingetrete-\nsofern diese Zahlungen nicht bereits ander-         nen Zonenschäden zusammen, gilt Absatz 4 Satz 2\nweit vom Schaden oder Grundbetrag abge-              entsprechend. Beträge aus der Nutzung weg-\nzogen sind,                                          genommener Wirtschaftsgüter, über die der un-\n2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des            mittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem\nAllgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No-          31. Dezember 1969 verfügt haben, werden auf\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und          den Zinszuschlag angerechnet.\"\nEntschädigungszahlungen nach dem Alt-\nsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das        25. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nUmsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen.\n,, (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie\n(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt           Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an ent-\n~in Zinszuschlag von eins vom Hundert für                sprechenden laufenden Beihilfen nach den\njedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag          §§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen\nist vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 vom 1. Ja-         vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf\nnuar 1953 ab zu gewähren.                                die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die\n(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr; 3, des          Anrechnung auf den früheren Endgrundbetrag\n§ 12 Abs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der           Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehr-\nZinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 inso-          grundbetrag (§ 250 Abs. 5); bei einer Anrechnung\nweit, als der zuerkannte Endgrundbetrag auf              auf einen vor dem 1. Januar 1970 liegenden Zeit-\ntatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge-            punkt hat die Anrechnung auf den Teil des End-\ntretenen Vertreibungsschäden und Ostschäden              grundbetrags, der sich ohne Zonenschäden er-\nberuht, vom Beginn des Vierteljahrs ab zu ge-            gibt, den Vorrang vor der Anrechnung auf den\nwähren, in dem diese Schäden nach § 12 Abs.11            Zonem,chaden-Teilgrundbetrag. Für die Fälle des\noder § 14 Abs. 3 als eingetreten gelten. Treffen         § 250 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt dies\ntatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetretene          entsprechend.\"\nVertreibungsschäden oder Ostschäden mit tat-\nsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetre-        26. § 252 wird wie folgt geändert:\ntenen Vertreibungsschäden oder Ostschäden zu-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des\nsammen, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des                 Absatzes 5\" ersetzt durch die Worte „der\nAbsatzes 5 zu gewähren                                         Absätze 5 und 6\".\n1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „5          11\ndes zuerkannten Endgrundbetrags, der sich                  durch die Zahl „6 und die Worte „des Ab-\n11\nfür die tatsächlich vorher eingetretenen Ver-              satzes 5\" durch die Worte „der Absätze 5\ntreibungsschäden oder Ostschäden allein als                und 6\" ersetzt.\nEndgrundbetrag ergeben hätte,\nc) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wer-\n2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Viertel-                den jeweils nach dem Wort „können\" die\njahrs ab für den Rest des zuerkannten End-\nWorte eingefügt „vorbehaltlich des Ab-\ngrundbetrags.\nsatzes 6\".\n(5) Ubersteigt der zuerkannte Endgrund-\nbetrag ohne den auf einem Zonenschaden be-               d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:\nruhenden Teil (§ 249 b Abs. 3) denjenigen End-                   ,, (6) Auf Zonenschäden beruhende End-\ngrundbetrag, der sich nach der vor dem 1. Januar               grundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrund-","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                            1237\nbeträge (§ 249 b Abs. 3) zuzüglich der hier-                       Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus\nauf entfallenden Zinszuschläge werden erst                         den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hun-\nvom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung er-                         dertsatz,\nfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt                   8. Unterhaltshilfe nach dem Reparations-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 5. Durch Rechtsverord-                         schädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe\nnung kann auch eine Erfüllung nach den Ab-                         nach dem Allgemeinen Kriegsfolgen-\nsätzen 3 und 4 zugelassen werden.\"                                 gesetz und § 10 des Vierzehnten Ge-\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                                  setzes zur Änderung des Lastenaus-\ngleichsgesetzes mit dem sich aus den\nNummern 3 bis 5 ergebend3n Hundert-\n27. § 258 wird wie folgt geändert:\nsatz, soweit diese Leistungen nicht auf\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      die Entschädigung nach dem Repara-\n,, (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwen-                      tionsschädengesetz angerechnet werden\ndung auf Darlehen, die gewährt worden sind                         können.\"\n1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 3 bis 5\"\ngestrichen.\n2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes,\n3. nach den Vorschriften des Flüchtlingssied-       31. In § 280 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt\nlungsgesetzes,                                      durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\n4. nach dem Vierten und Fünften Teil des                  Halbsatz angefügt:\nAllgemeinen Kriegsfolgengesetzes,                   ,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Zweiten Ver-\n5. nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur                  ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes               Lastenausgleichsgesetz der auf Zonenschäden\nvom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),       beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-\n6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfege-               Teilgrundbetrag (§ 249b Abs. 3) außer Ansatz.\"\nsetzes,                                       32. In § 282 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\n7. nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.\"              die Worte „abweichend von § 280 Abs. 1\" durch\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             das Wort „ausschließlich\" ersetzt.\n,, (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Repara-        33. In § 283 Nr. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ntionsschädengesetzes ein Darlehen auch auf                 „Für besondere laufende Beihilfe aus dem\nden Entschädigungsanspruch nach dem Repa-                  Härtefonds (§§ 301, 301 a) und nach dem Flücht-\nrationsschädengesetz anzurechnen ist, geht                 lingshilfegesetz · sowie für Steigerungsbeträge\nin den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7                zur Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem\ndie Anrechnung auf die Entschädigung nach                  Härtefonds gilt Satz 1 entsprechend, für Ent-\ndem Reparationsschädengesetz, im übrigen                   schädigungsrente nach dem Reparationsschäden-\ndie Anrechnung auf die Hauptentschädigung                  gesetz insoweit, als diese p.icht auf die Entschä-\nvor.\"                                                   ·- digung nach dem Reparationsschädengesetz an-\ngerechnet werden kann.\"\n28. An § 266 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2             34. § 301 wird wie folgt geändert:\nbleiben vorbehaltlich der Zweiten Verordnung                     a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-                        Satzes 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und\ngleichsgesetz in der Fassung vom 19. Dezem-                          folgender Halbsatz angefügt:\nber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) die Scha-                       „ein Anspruch auf Hauptentschädigung für\ndensbeträge und Grundbeträge insoweit außer                          Zonenschäden steht der Gewährung von Lei-\nAnsatz, als sie auf Zonenschäden beruhen                             stungen nicht entgegen.\"\n(§ 249 b Abs. 3).\"\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n29. In § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 wird am Ende der                        „Leistungen aus dem Härtefonds werden als\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-                       laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunter-\ngender Halbsatz angefügt:                                            halt, besondere laufende Beihilfe), als Bei-\n,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Zweiten Ver-                      hilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als\nordnung über Ausgleichsleistungen nach dem                           Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder\nLastenausgleichsgesetz der auf Zonenschäden                          zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254\nberuhende Grundbetrag oder Zonenschaden-                             Abs. 1 und 3) gewährt.\"\nTeilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) außer Ansatz.\"\n35. § 301 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n30. § 278 a wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 5 werden nach den Worten ,, § 228\nAbs. 1\" die Worte „Nr. 1 bis 4\" eingefügt\na) An Absatz 1 werden folgende Nummern 7\nund die Worte „und das Verhältnis zur\nund 8 angefügt:\nHauptentschädigung nach den Grundsätzen\n„7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem                       der §§ 278 a, 283 und 283 a zu regeln\" ge-\nHärtefonds (§§ 301, 301 a) und nach dem                strichen.","1238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) Folgender Satz 6 wird angefügt:                      41. § 359 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Satz 5 gilt entsprechend für die Zusammen-           ,,Hierbei kann zugunsten von Personen, die Ver-\nfassung von Schäden bei Verlust der beruf-             folgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebie-\nlichen oder sonstigen Existenzgrundlage und            ten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigen-\nderen Zuordnung.\"                                      schaft unterstellt werden; bei diesen Personen\nsowie bei Personen, denen Schäden im Sinne\n36. § 323 Abs. 8 erhält folgende Fassung:                        des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann\nvon den Voraussetzungen des § 230 abgesehen\n,,(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel be-              werden.\"\nreitgestellt werden\n§ 2\n1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen\n(§§ 254, 301, 301 a), Ausbildungshilfe (§ 302)\nÄnderung des Beweissicherungs-\nund Feststellungsgesetzes\nund Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus\ndem Härtefonds an Personen, die in den                Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz\nletzten fünf Kalenderjahren vor Antragstel-        vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), zuletzt\nlung nach den §§ 230, 301, 301 a antragsberech-    geändert durch § 63 des Reparationsschädengesetzes,\ntigt geworden sind,                                wird wie folgt geändert:\n2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in            1. § 7 wird wie folgt geändert:\nFällen, in denen die Ausbildung vor dem\n1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 ge-         a) In Absatz 3 wird am Ende der Punkt durch\nnannten Personen vor dem 1. Januar 1966 be-               einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-\ngonnen hatte,                                             satz angefügt:\n3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus                 „als Anspruch gegen einen Schuldner mit\ndem Härtefonds.                                           Wohnsitz oder Sitz im Schadensgebiet gilt\nauch ein Anspruch, der an einem im Schadens-\nDer für die bezeichneten Leistungen mit Aus-                   gebiet belegenen Grundstück dinglich ge-\nnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe                  sichert war.\"\nzur Beschaffung von Hausrat aus dem Härte-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nfonds bereitzustellende Betrag darf insgesamt\n80 Millionen Deutsche Mark jährlich nicht über-                   ,, (6) Werden Wirtschaftsgüter im Schadens-\nsteigen.\"                                                      gebiet in der Verfügungsgewalt erbberechtig-\nter Personen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12\n37. In § 325 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Ver-                   des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\"\ntreibungsschäden, Ostschäden und Sparerschä-\nden\" ersetzt durch die Worte „Vertreibungs-             2. In§ 12 Abs. 2 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch\nschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Zonen-              das Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 5\nschäden\".                                                  angefügt:\n„5. als Verfolgter seinen ständigen Aufenthalt\n38. § 334 a erhält folgende Fassung:                                 am 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des\n,,§ 334 a\nInkrafttretens dieses Gesetzes in einem Staat\ngehabt haben, der nicht zu den Aussiedlungs-\nRuhen des Verfahrens                            gebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-\nDas Verfahren ruht, solange der Geschädigte,                 gleichsgesetzes) gehört.\"\nsein Erbe oder weiterer Erbe seinen ständigen\n3. § 13 Nr. 12 wird gestrichen; die bisherige Num-\nAufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11\nmer 13 wird Nummer 12.\nAbs. 2 Nr. 3) hat; Artikel 3 des Zehnten Teils\ndes Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besat-          4. In§ 13 Nr. 4 und 12 (neu),§ 17 Satz 3, § 18 Abs. 2,\nzung entstandener Fragen in der Fassung der                § 19 sowie § 33 Abs. 2 werden jeweils die Worte\nBekanntmachung zum Protokoll vom 23. Okto-                  „Deutsche Mark der Deutschen Notenbank oder\nber 1954 über die Beendigung des Besatzungs-               Mark der Deutschen Notenbank\" ersetzt durch die\nregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom              Worte „Mark in einer anderen Währung des\n30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 405)                                  11\nSchadensgebiets         •\nbleibt unberührt. Für Ausgleichsleistungen auf\nGrund von Zonenschäden ruht das Verfahren               5. § 14 wird wie folgt geändert:\nauch be:i ständigem Aufenthalt im Schadens-\ngebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und               a) In Absatz 2 wird das Wort „Gesondert\" er-\nFeststellungsgesetzes).     11\nsetzt durch das Wort „ Daneben\" ; Nummer 2\nerhält folgende Fassung:\n39. In § 343 Abs. 4 werden die Worte „und 3\" ge-                    ,,2. im Zusammenhang mit dem Schaden ge-\nstrichen.                                                              währte Entschädigungszahlungen sowie an-\ndere Leistungen, die bei entsprechender\n40. In § 358 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf ,,§ 249                         Anwendung des § 21 a des Feststellungs-\nAbs. 3 Satz 2\" durch die Bezugnahme auf ,,§ 249                        gesetzes zu einer Kürzung des Schadens\nAbs. 3 Satz 3\" ersetzt.                                                führen würden. 11","Nr. 79  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                        1239\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        Grundbesitz im Schadensgebiet nach dem\n,, (3) Im Rahmen der Feststellung nach Ab-            8. Mai 1945 eine Verschlechterung der maß-\nsatz 1 werden Zonenschäden nach § 15 a des              gebenden Verhältnisse infolge von Kriegs-\nLastenausgleichsgesetzes gesondert festge-              zerstörungen oder in Auswirkung von\nstellt, sofern die Voraussetzungen der §§ 229,          Demarkationslinien in deren näherem Bereich\n230, 230 a und 234 des Lastenausgleichsgeset-           berücksichtigt worden ist, sind der Schadens-\nzes vorliegen. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 21 a des          berechnung die Werte zugrunde zu legen, die\nFeststellungsgesetzes sind anzuwenden. Wenn             sich ohne diese Verschlechterung ergeben\nim Zusammenhang mit solchen Zonenschäden                hätten.\"\ndie Existenzgrundlage verlorengegangen ist,       b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Zitat „Satz 2\" er-\ndie überwiegend beruhte                                 setzt durch das Zitat „Satz 5\".\n1. auf der Ausübung einer selbständigen Er-\nwerbstätigkeit oder                       7. Folgende Vorschrift wird eingefügt:\n2. auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten                                   ,,§ 17b\naus der Ubertragung, sonstigen Verwer-\ntung oder Verpachtung des einer solchen              Berechnung von Schäden des Erwerbers\nTätigkeit dienenden Vermögens oder                          von Verfolgten-Vermögen\n3. auf einer Altersversorgung, die aus den Er-          Für die Berechnung von Schäden durch Weg-\nträgen einer solchen Tätigkeit begründet     nahme, von Reparations-, Restitutions- und Zer-\nwar,                                         störungsschäden sowie von Kriegssachschäden an\nWirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar\nwird außerdem gesondert festgestellt, an wel-      1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstat-\nchem Vermögen die Schäden entstanden sinci,        tungsgesetze entzogen worden sind, geJten die\nauf dem diese Existenzgrundlage beruhte;           §§ 5 bis 8 der Elften Verordnung über Ausgleichs-\nsind an dem Vermögen, auf dem die Existenz-        leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\"\ngrundlage beruhte, mehrere Schäden entstan-\nden, werden diese nebeneinander berücksich-     8. An § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntigt, wenn die Existenzgrundlage im Zusam-\nmenhang mit einem dieser Schäden verloren-           ,, (3) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden\ngegangen ist.\"                                     im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des\nFeststellungsgesetzes oder des Reparations-\nschädengesetzes entstanden und sind für diese\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                         Schäden Entschädigungszahlungen gewährt wor-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                  den, sind bei Anwendung des § 14 Abs. 3 dieses\nGesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 des\n,,(1) Für die Berechnung von Schäden an\nFeststellungsgesetzes, sofern dies für den unmit-\nland- und forstwirtschaftlichem Vermögen und\ntelbar Geschädigten günstiger ist, die Summe\nGrundvermögen im Sinne des Bewertungs-\naller Schäden und die Summe aller Entschädi-\ngesetzes sowie an Gewerbeberechtigungen im\ngungszahlungen maßgebend; nach§ 8 Abs. 2 Nr. 4\nSinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum\ndes Feststellungsgesetzes von der Feststellung\nBetriebsvermögen gehören, gilt § 12 des Fest-\nund nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 25\nstellungsgesetzes entsprechend mit der Maß-\nAbs. 4 des Reparationsschädengesetzes von der\ngabe, daß bei der Anwendung seiner Absätze\nBerücksichtigung ausgenommene Schäden sind\n1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt\nnach diesem Gesetz festzustellen, wenn alle Ent-\nvor dem Schadenseintritt und bei der Anwen-\nschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert aller\ndung des Absatzes 3 vom Zeitpunkt des\nSchäden übersteigen.\"\nSchadenseintritts auszugehen ist. Für die Be-\nrechnung von Schäden an Betriebsvermögen\nim Sinne des Bewertungsgesetzes gilt § 12 des   9. In§ 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Besitz\nFeststellungsgesetzes entsprechend mit der         des Ehegatten\" durch die Worte „in der Verfü-\nMaßgabe, daß bei der Anwendung seiner Ab-          gungsgewalt erbberechtigter Personen\" ersetzt.\nsätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeit-\npunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen\nist. § 12 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes ist                               § 3\nnur anzuwenden, wenn der Schaden an Be-                           Änderung des Gesetzes\ntriebsvermögen vor dem 1. Januar 1953 einge-                   über die Lastenausgleichsbank\ntreten ist; bei Schadenseintritt nach dem                 (Bank für Vertriebene und Geschädigte)\n31. Dezember 1952 ist § 12 Abs. 2 des Feststel-    Das Gesetz über die Lastenausgleichsbank (Bank\nlungsgesetzes anzuwenden. Bei der Anwen-        für Vertriebene und Geschädigte} vom 28. Oktober\ndung des § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes  1954 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird wie folgt ge-\nauf nach dem 31. Dezember 1951 eingetretene     ändert:\nSchäden an Betriebsvermögen sind iie im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes maßgebenden        1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nWertverhältnisse zugrunde zu legen. Soweit         ,,Sie kann auch andere Aufgaben durchführen,\nbei der Feststellung von Einheitswerten für        die ihr von Bundesbehörden übertragen werden.\"","1240                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. In § 7 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „einem Ver-                                                        § 6\ntreter der Organisationen der Sowjetzonenflücht-                                          Anwendungszeitpunkt\nlinge\" ersetzt durch die Worte „zwei Vertreter\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind\nder Organisationen der Sowjetzonenflüchtlinge\".\nanzuwenden\n1. § 1 Nr. 5, 11 bis 14, 18 bis 23, 25, 27, 28, 30, 31, 33,\n40 und 41 mit Wirkung vom Inkrafttreten des\nZweiter Abschnitt                                        Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,\n2. § 1 Nr. 29 und 32 mit Wirkur1g vom 1. April 1957\nOberleitungs- und Schlußvorschriiten\nab,\n§ 4\n3.  § 1  Nr. 7 mit Wirkung vom 1. April 1961 ab,\n4.  § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 ab,\nBerichtspflicht\n5.  § 1 Nr. 35 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge                           6.  § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beweis-\nund Kriegsgeschädigte hat im Einvernehmen mit                                    sicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 49) ab.\ndem Bundesminister der Finanzen in den Jahren\n1972, 1974 und 1976 jeweils zum 1. April dem Deut-                              (2) In den Fällen des § 1 Nr. 20 Buchstabe a blei-\nschen Bundestag zu berichten, wie hoch die Kosten                            ben bis zum 30. September 1969 ergangene un-\nder Erfüllung der Ansprüche auf Ha.uptentschädi-                             anfechtbare Entscheidungen, insoweit unberührt, als\ngung für Zonenschäden (§ 15 a des Lastenausgleichs-                          Hauptentschädigung zuerkannt worden ist. Entspre-\ngesetzes) nach den bisherigen Ergebnissen anzu-                              chendes gilt für die Berechnung des Grundbetrags\nsetzen sind.                                                                 nach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.\n§ 7\n§ 5\nAnwendung in Berlin\nNeuiassung von Gesetzen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                          und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nden Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes, des                               zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nFeststellungsgesetzes und des Beweissicherungs-                              im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nund Feststellungsgesetzes sowie der hierzu erlasse-                          dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nnen Rechtsverordnungen in der Fassung, die sich                              Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\naus den dazu ergangenen Anderungsgesetzen oder\n-verordnungen ergibt, mit,- neuem Datum, unter                                                              § 8\nneuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des                                                        Inkrafttreten\nWortlauts zu beseitigen.                                                        Dieses Gesetz tritt am 30. September 1969 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKie.~inger\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrandt\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWindelen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz_ - Ver 1a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn,\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Geset;le und \\ erordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grur,d des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBtizuqsbedingunqen für Teil I und II: Lautender Bezug nm durch die Post Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbJiihrlicb für Teill und Teil II je 20.- DM Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerfo1derlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis diese, Ausgabe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM,\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl."]}