{"id":"bgbl1-1969-79-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":79,"date":"1969-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/79#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_79.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1969)","law_date":"1969-08-18T00:00:00Z","page":1211,"pdf_page":3,"num_pages":21,"content":["Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                       1211\nGesetz\nüber die Gewährung von Investitionszulagen\nund zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften\n(Steueränderungsgesetz 1969)\nVom 18. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (2) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Absatzes 1 Satz 1 sind\n1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 des\nArtikel 1                           Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüter-\nverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-\nGesetz über die Gewährung                      blatt I S. 1461),\nvon Investitionszulagen im Zonenrandgebiet\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten          2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des\nsowie für Forschungs-                      Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur Anpas-\nund Entwicklungsinvestitionen                   sung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-\n(Investitionszulagengesetz)                   bergbaues und der deutschen Steinkohlenberg-\nbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\n§ 1                              s. 365)\nund\nInvestitionszulage für Investitionen\nim Zonenrandgebiet                   3. Gebiete,\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten          a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-               Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,             unter abzusinken droht oder\ndie den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund                b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln und in den               vom Strukturwandel in einer Weise betroffen\nin Absatz 2 bezeichneten förderungsbedürftigen Ge-             oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-\nbieten nach dem 31. Dezember 1968 eine Betrieb-                gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang\nstätte errichten oder erweitern, wird auf Antrag für           eingetreten oder absehbar sind.\ndie nach dem 31. Dezember 1968 im Zusammenhang             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmit der Errichtung oder Erweiterung der Betrieb-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nstätte angeschafften oder hergestellten abnutzbaren        rates die Landkreise, kreisfreien Städte und Ge-\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Aus-              meinden, die zu den nach der Nummer 3 begün-\nbauten und Erweiterungen an zum Anlagevermögen             stigten Gebieten gehören, zu bestimmen und bei\ngehörenden Gebäuden eine Investitionszulage ge-            nachhaltigen Änderungen der regionalen Wirt-\nwährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell-           schaftsstruktur diese Bestimmung den veränder-\nschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen-            ten Verhältnissen anzupassen.\nsteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt Satz 1\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi-       (3) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch\ntionszulage gewährt wird. Die Investitionszulage       für Investitionen gewährt, die der Umstellung oder\nbeträgt 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder          grundlegenden Rationalisierung von im Zonenrand-\nHerstellungskosten der im Wirtschaftsjahr ange-        gebiet belegenen Betriebstätten dienen. Die Inve-\nschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Aus-    stitionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-\nbauten und Erweiterungen.                              fungs- oder Herstellungskosten der im Zusammen-","1212                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhang mit der Umstellung oder Rationalisierung im            und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\nWirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten ab-        fung oder Herstellung in der Betriebstätte ver-\nnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens              bleiben,\nund Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-          2. die Herstellungskosten von unbeweglichen ·wirt-\nvermögen gehörenden Gebäuden. Für Wirtschafts-              schaftsgütern des Anlagevermögens, die in den\ngüter, die im Wege der Ersatzbeschaffung ange-              in Absatz 2 bezeichneten förderungsbedürftigen\nschafft oder hergestellt werden, wird eine Investi-         Gebieten errichtet werden,\ntionszulage nicht gewährt. Eine Investitionszulage      3. die Herstellungskosten für Ausbauten und Erwei-\nnach den Sätzen 1 und 2 wird Unternehmen nicht ge-          terungen an zum Anlagevermögen gehörenden\nwährt, deren Ertrags- und Vermögenslage nachhal-            Gebäuden in den in Absatz 2 bezeichneten för-\ntig so günstig ist, daß eine Finanzierungshilfe durch       derungsbedürftigen Gebieten.\nGewährung der Investitionszulage auch unter Be-\nrücksichtigung der besonderen Verhältnisse des             (6) Die Investitionszulage nach den Absätzen 1\nZonenrandgebiets nicht vertretbar erscheint. Ist das    oder 3 kann bereits für die im Wirtschaftsjahr auf-\nUnternehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an         gewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\ndieser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder         und für Teilherstellungskosten von Wirtschafts-\nmittelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß ihm      gütern, Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des\ndie Mehrheit der Anteile gehört, so sind für die An-    Absatzes 5 gewährt werden. Auch in diesem Fall\nwendung des Satzes 4 auch die Ertrags- und Ver-         darf der Gesamtbetrag der Investitionszulage nach\nmögensverhältnisse des anderen Unternehmens zu          Absatz 1 höchstens 10 vom Hundert, nach Absatz 3\nberücksichtigen. Absatz 1 gilt im übrigen sinngemäß.    höchstens 7,5 vom Hundert der begünstigten An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.\n(4) Die Absätze 1 und 3 sind nur anzuwenden,\nwenn der Bundesminister für Wirtschaft im Beneh-                                   § 2\nmen mit der von der Landesregierung bestimmten\nStelle bescheinigt hat, daß die Errichtung, Erweite-             Investitionszulage für Forschungs- und\nrung, Umstellung oder Rationalisierung der Betrieb-                    Entwicklungsinvestitionen\nstätte volkswirtschaftlich besonders förderungs-           (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\nwürdig und geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur der    steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,\nin Absatz 2 bezeichneten förderungsbedürftigen Ge-      die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nbiete zu verbessern, den Zielen und Grundsätzen         führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommen-\nder Raumordnung und Landesplanung entspricht            steuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag für die\nund                                                     nach dem 31. Dezember 1969 angeschafften oder her-\n1. im Fall des Absatzes 1                               gestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens und Ausbauten und Erweiterungen an\na) bei einer Erweiterung oder einer im Zusam-\nzum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden eine\nmenhang mit einer Betriebsverlagerung in-\nInvestitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-\nnerhalb der bezeichneten Gebiete stehenden\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung\nErrichtung einer Betriebstätte zusätzliche\noder Entwicklung dienen. Werden die Wirtschafts-\nArbeitsplätze in angemessenem Umfange ge-\ngüter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-\nschaffen werden,\nsellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen-\nb) die Errichtung oder Erweiterung der Betrieb-     steuergesetzes angeschafft oder hergestellt, gilt\nstätte nicht im Zusammenhang mit einer Be-      Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine\ntriebsverlagerung aus Berlin (West) steht,      Investitionszulage gewährt wird. Die Investitions-\n2. im Fall des Absatzes 3                               zulage beträgt 10 vom Hundert der Anschaffungs-\noder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr\ndie Umstellung oder Rationalisierung für den\nangeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter,\nFortbestand der Betriebstätte und zur Sicherung\nAusbauten und Erweiterungen.\nder dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erfor-\nderlich ist.                                           (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-\nDie Bescheinigung ist nur für Vorhaben zu erteilen,     fen nur berücksichtigt werden\ndie nach Lage, Art und Umfang hinreichend be-           1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nstimmt sind. Zur Sicherung der Zielsetzung nach             neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\nSatz 1 kann sie mit Auflagen verbunden werden.              gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann seine Be-            geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des\nfugnis zur Erteilung der Bescheinigung auf andere           § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören\nStellen übertragen.                                         und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\nfung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-.\n(5) Bei der Bemessung der Investitionszulage             pflichtigen ausschließlich der Forschung oder\nnach den Absätzen 1 oder 3 dürfen nur berücksich-           Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2\ntigt werden                                                 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von            dienen,\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-          2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-\ngütern des Anlagevermögens, die nicht zu den            schaftsgütern des Anlagevermögens und von\ngeringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des           Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-\n§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören          vermögen gehörenden Gebäuden, wenn die","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                            1213\nGebäude oder die ausgebauten oder neu herge-         sung der Investitionszulage berücksichtigt worden\nstellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach     sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-\nihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-     fung oder Herstellung\ngen zu mehr als 66 2/ a vom Hundert der Forschung        im Fall des § 1\noder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff 2         in der Betriebstätte verblieben sind,\nBuchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\ndienen.                                                  im Fall des § 2\n(3) Die Investitionszulage kann bereits für die          in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder\nim Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf            Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungskosten           dient haben.\nvon Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-        Das Finanzamt fordert den Betrag ·durch schrift-\ngen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der          lichen Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzah-\nGesamtbetrag der Investitionszulage darf auch in        lung der Investitionszulage entsteht,\ndiesem Fall höchstens 10 vom Hundert der nach den\nAbsätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder          1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung\nHerstellungskosten betragen.                                   nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,\nmit der Auszahlung der Investitionszulage;\n2. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage\n§ 3                              nach § 1 berücksichtigten Wirtschaftsgüter nicht\nErgänzende Vorschriften zu den§§ 1 und 2               mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung\noder Herstellung in der Betriebstätte verblieben\n(1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-           sind,\nzulagen nach § 1 oder § 2 dieses Gesetzes schließt\nmit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus\ndie Inanspruchnahme der anderen Investitionszulage\ndieser Betriebstätte;\nfür dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder\ndieselbe Erweiterung aus. Wirtschaftsgüter, für          3. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage\ndie eine Investitionszulage nach § 19 des Berlin-             nach § 2 berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-\nhilfegesetzes oder eine Investitionsprämie nach § 32          bauten oder Erweiterungen nicht mindestens drei\ndes Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des                  Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in\ndeutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen              dem erforderlichen Umfang der Forschung oder\nSteinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-              Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-\ndesgesetzbl. I S. 365) in Anspruch genommen wird,             dient haben,\nsind bei der Bemessung einer Investitionszulage                  in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter,\nnach den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes nicht zu berück-             Ausbauten oder Erweiterungen erstmals nicht\nsichtigen.                                                       mehr in dem erforderlichen Umfang den be-\n(2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 2               zeichneten Zwecken dienten.\ngehören nicht zu den Einkünften -·im Sinne des           Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt\nEinkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die           seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-\nsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.      gesetzes zu verzinsen.\n(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach           (6) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-        der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\njahr der Anschaffung oder Herstellung oder der An-       gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-\nzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für        sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-\ndie Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein-         lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.\nkommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen            Gegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 ist\nan Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ge-           der Einspruch gegeben.\nwährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 des\nEinkommensteuergesetzes wird die Investitions-               (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nzulage von dem Finanzamt gewährt, das für die ein-       auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-\nheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte      tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nzuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der Inve-        weg gegeben.\n§ 4\nstitionszulage kann nur innerhalb von drei Monaten\nnach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.                          Anwendung im Land Berlin\n(4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions-     und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe       zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\ndes Bescheids fällig.                                    im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\n(5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für ihre\nGewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen\n§ 5\nhaben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-\nzuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.                                Inkrafttreten\nDas gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-       dung in Kraft.","1214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 2                       Uberführung in das Privatvermögen im Verhältnis\nGesetz über steuerliche Maßnahmen               des Anteils der veräußerten oder in das Privatver-\nbei Auslandsinvestitionen                 mögen überführten Beteiligung zur gesamten Betei-\nder deutschen Wirtschaft                 ligung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 vorzeitig\ngewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt,\n§ 1                          wenn bei Investitionen im Ausland im Sinne des\nAbsatzes 2 Nr. 2 und 3 die zugeführten Wirtschafts-\nSteuerfreie Rücklage                  güter veräußert oder in das Inland oder in das\nbei Uberführung bestimmter Wirtschaftsgüter        Privatvermögen überführt werden, ohne daß der\nin Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten     Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betrieb-\nim Ausland                       stätte im Ausland bis zum Ende des auf die\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund       Veräußerung oder Uberführung folgenden Wirt-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder        schaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirt-\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und im        schaftsgüter zugeführt werden. Bei einer durch die\nZusammenhang mit Investitionen im Sinne des Ab-         Verhältnisse im ausländischen Staat bedingten Um-\nsatzes 2 zum Anlagevermögen eines inländischen          wandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs\nBetriebs gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter in       oder einer Betriebstätte im Ausland in eine Kapi-\ndie Gesellschaft, den Betrieb oder die Betrieb-         talgesellschaft entfällt die vorzeitige gewinn-\nstätte im Ausland überführen, können im Wirt-           erhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe des\nschaftsjahr der Uberführung bis zur Höhe des durch      Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhältnis zwi-\ndie Uberführung entstandenen Gewinns eine den           schen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an die-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.          ser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der\nDie Rücklage ist vom fünften auf ihre Bildung fol-      Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betrieb-\ngenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens       stätte vor der Umwandlung entspricht. Nach der\neinem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.                Umwandlung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.\nErfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-\n(2) Investitionen im Ausland im Sinne des Ab-        stätte im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen\nsatzes 1 sind                                           des Absatzes 3 Satz 1, so ist die steuerfreie Rück-\n1. der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesell-       lage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.\nschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem        (5) Ausland ist das Gebiet außerhalb des Gel-\nausländischen Staat,\ntungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Ber-\n2. Einlagen in Personengesellschaften in einem aus-     lin {West) und außerhalb der sowjetischen Besat-\nländischen Staat und                                zungszone und des Sowjetsektors von Berlin.\n3. die Zuführung von Betriebsvermögen in einen\nBetrieb oder eine Betriebstätte des Steuerpflich-\ntigen in einem ausländischen Staat.                                            § 2\n(3) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nur gebildet                     Ausländische· Verluste\nwerden, wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die               bei Doppelbesteuerungsabkommen\nBetriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast\nausschließlich die Herstellung oder Lieferung von          (1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung\nWaren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die Be-         der Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt\nwirkung gewerblicher Leistungen oder den Betrieb        Steuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen\neiner Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand          Staat belegenen Betriebstätte stammende Ein-\nhat; zu den gewerblichen Leistungen gehören nicht       künfte von der Einkommensteuer oder Körperschaft-\ndie Vermietung und Verpa.chtung von Wirtschafts-        steuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuer-\ngütern einschließlich der Uberlassung der Nutzung       pflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschrif-\nvon Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrun-      ten des Einkommensteuergesetzes bei diesen Ein-\ngen und Kenntnissen. Bei der Uberführung eines          künften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamt-\nSeeschiffs in eine Gesellschaft, einen Betrieb oder     betrags de;r Einkünfte insoweit abzuziehen, als er\neine Betriebstätte im Ausland, die den Betrieb von      nach diesem Abkommen zu befreiende positive Ein-\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr zum          künfte aus anderen in diesem ausländischen Staat\nGegenstand haben, ist weitere Voraussetzung für         belegenen Betriebstätten übersteigt. Soweit der\nVerlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vor-\ndie Anwendung des Absatzes 1, daß der Bundes-\nliegen der Voraussetzungen des § 10 d des Einkom-\nminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte\nStelle die Uberführung des Schiffs für schiffahrts-     mensteuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der\nnach Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in\npolitisch unbedenklich erklärt hat. Die Bildung der\nRücklage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn         einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei\nden nach diesem Abkommen zu befreienden Ein-\nder Steuerpflichtige für die Investition im Ausland\ndie Steuervergünstigung des § 3 des Entwicklungs-       künften aus in diesem ausländischen Staat belege-\nnen Hetriebstätten insgesamt ein positiver Betrag\nhilfe-Steuergesetzes in Anspruch nimmt.\nergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum\n(4) Werden Beteiligungen im Sinne des Absat-         bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte\nzes 2 Nr. 1 veräußert oder in das Privatvermögen        wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist nicht anzuwen-\nüberführt, so ist die für die Beteiligung gebildete     den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß nach\nRücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder        den für ihn geltenden Vorschriften des ausländi-","Nr. 79    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                          1215\nsehen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen            (2) Voraussetzung für die Bildung der Rücklage\nJahren als dem Verlustjahr allgemein nicht bean-        ist, daß\nsprucht werden kann.\n1. der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1\n(2) Wird eine in einem ausländischen Staat be-           Satz 2 nach dem 31. Dezember 1968 stattgefunden\nlegene Betriebstätte in eine Kapitalgesellschaft um-         hat,\ngewandelt, so ist ein nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nabgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 1 Satz 3     2. die ausländische Tochtergesellschaft ausschließ-\nnicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht            lich oder fast ausschließlich die Herstellung oder\nnoch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum             Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-\nder Umwandlung in entsprechender Anwendung                  schätzen, die Bewirkung gewerblicher Leistungen\ndes Absatzes 1 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Ein-             oder den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft\nkünfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,           zum Gegenstand hat; zu den gewerblichen Lei-\nwenn                                                         stungen gehören nicht die Vermietung und Ver-\n1. bei der umgewandelten Betriebstätte die Voraus-          pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorgelegen              Uberlassung der Nutzung von Rechten, Plänen,\nhaben oder                                              Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnis-\nsen. Bei ausländischen Tochtergesellschaften, die\n2. der Steuerpflichtige nachweist, daß die Kapital-          den Betrieb von Handelsschiffen im internatio-\ngesellschaft nach den für sie geltenden Vorschrif-      nalen Verkehr zum Gegenstand haben, ist wei-\nten einen Abzug von Verlusten der Betrieb-              tere Voraussetzung für die Bildung der Rücklage,\nstätte nicht beanspruchen kann.                         daß der Bundesminister für Verkehr die Beteili-\ngung des Steuerpflichtigen an der ausländischen\nTochtergesellschaft für schiffahrtspolitisch unbe-\n§ 3                              denklich erklärt hat,\nSteuerfreie Rücklage für Verluste\nvon ausländischen Tochtergesellschaften         3. der Verlust der ausländischen Tochtergesellschaft\nnach Vorschriften ermittelt ist, die den allge-\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Ge-           meinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften\nwinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach              entsprechen; steuerliche Vergünstigungen sind\n§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes              dabei unberücksichtigt zu lassen,\nermitteln, können für Verluste einer Kapitalgesell-\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem aus-       4. der Verlust im Sinne der Nummer 3 nachgewie-\nländischen Staat, an deren Nennkapital der Steuer-           sen wird. Der Steuerpflichtige ·hat insbesondere\npflichtige mindestens zu 50 vom Hundert, bei Kapi-           die mit dem Prüfungsvermerk einer staatlich an-\ntalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in           erkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer\nEntwicklungsländern im Sinne des Entwicklungs-               vergleichbaren Stelle versehene Ergebnisrech-\nhilfe-Steuergesetzes mindestens zu 25 vom Hundert,           nung und Bilanz sowie den Geschäftsbericht der\nunmittelbar beteiligt ist (ausländische Tochtergesell-       ausländischen Tochtergesellschaft mit beglaubig-\nschaft), eine den steuerlichen Gewinn mindernde              ter deutscher Ubersetzung vorzulegen, woraus\nRücklage bilden. Die Bildung der Rücklage ist für            auch die Abschreibungen sowie die Zuführungen\ndas Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige An-         zu Rücklagen und Rückstellungen ersichtlich sind.\nteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft in            Lassen sich Zweifel daran, ob die Voraussetzun-\neinem Ausmaß erwirbt, das erstmals zu einer Betei-           gen der Nummern 2 und 3 vorliegen oder ob die\nligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1 be-            Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft\nzeichneten Umfang führt, oder - wenn der Steuer-             auf Gewinnverlagerungen beruhen, die nach\npflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft          deutschem Steuerrecht unzulässig wären, nicht\nbereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang betei-          ausräumen, so ist die Bildung der Rücklage nicht\nligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Ka-           zulässig,\npitalgesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden\nWirtschaftsjahren zulässig; die neu erworbenen An-       5. der Steuerpflichtige und die ausländische Toch-\nteile müssen mindestens 5 vom Hundert des Nenn-              tergesellschaft sich verpflichten, Unterlagen der\nkapitals der ausländischen Kapitalgesellschaft betra-        in Nummer 4 bezeichneten Art auch für die dem\ngen. Die Rücklage darf bis zur Höhe des Teils des            Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahre vorzu-\nVerlustes der ausländischen Tochtergesellschaft ge-          legen, so lange eine Rücklage im Sinne des Ab-\nbildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbe-           satzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen\nnen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft              muß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjah-\nentspricht; sie ist zu vermindern um den Betrag, in          ren erzielten Betriebsergebnisse der ausländi-\ndessen Höhe der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr          schen Tochtergesellschaft zweifelsfrei ergeben,\nihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an              und\nder ausländischen Tochtergesellschaft eine Teilwert-\nabschreibung oder einen Bewertungsabschlag nach          6. die ausländische Tochtergesellschaft erklärt, daß\n§ 1 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vornimmt.           sie mit der Erteilung von Auskünften durch die\nDie Rücklage darf den Betrag nicht übersteigen, mit          Steuerbehörden des Staates, in dem sie ihren\ndem die neu erworbenen Anteile in der Steuer-                Sitz und ihre Geschäftsleitung hat, an die deut-\nbilanz angesetzt sind.                                       schen Steuerbehörden einverstanden ist.","1216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen,        3. die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 des Ein-\n1. wenn      die dusländische Tochtergesellschaft in          kommensteuergesetzes vor liegen.\neinem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschafts-        (2) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 2 und 3 des\njahr einen Gewinn erzielt,                           Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.\nin Höhe des Teils des Gewinns, der dem Ver-\nhältnis der neu erworbenen Anteile im Sinne\n§ 5\ndes Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der\nausldndischen Tochtergesellschaft entspricht,                           Gewerbesteuer\n2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirt-            Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für\nschaftsjahr auf die neu erworbenen Anteile im        die Ermittlung des Gewerbeertrags.\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 an der ausländischen\nTochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung\n§ 6\noder ein Bewertungsabschlag nach§ 1 des Entwick-\nlungshilfe-Steuergesetzes vorgenommen wird,                              Anwendungsbereich\nin Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung          (1) Die Vorschrift des § 1 ist erstmals auf In-\noder des Bewertunqsabschlags,                      vestitionen im Ausland anzuwenden, die nach dem\n3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der aus-         31. Dezember 1968 vo\"rgenommen werden.\nländischen Tochtergesellschaft veräußert oder in         (2), Die Vorschrift des § 2 ist erstmals für den\ndas Privatvermögen überführt werden,                  Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden.\nin Höhe des Teils der Rücklage, der dem An-           (3) Die Vorschrift des § 3 ist erstmals für Wirt-\nteil der veräußerten oder in das Privatvermö-      schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\ngen überführten Anteile an den neu erworbe-        ber 1968 enden.\nnen Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nentspricht,                                           (4) Die Vorschrift des § 4 ist erstmals auf Ver-\näußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\n4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des\nber 1968 stattfinden.\nAbsatzes 2 Nr. 5 nicht erfüllt werden,\nin voller Höhe,                                                              § 7\nspätestens jedoch am Schluß des fünften auf ihre                         Anwendung im Land Berlin\nBildung folgenden Wirtschaftsjahrs.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe d~s § 12 Abs. 1\n(4) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 4\nUbertragung stiller Reserven auf Anteile                                     § 8\nan ausländischen Kapitalgesellschaiten\nInkrafttreten\n(1) Steuerpflichtige, die Anteile an Kapitalgesell-\nschaften veräußern, können im Wirtschaftsjahr der            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVeräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der         dung in Kraft.\nVeräußerung entstandenen Gewinns von den An-\nschaffungskosten von Anteilen an einer Kapital-\nArtikel 3\ngesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem\nausländischen Staat abziehen. Voraussetzung für                          Einkommensteuergesetz\nden Abzug ist, daß                                          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom\n1. die ausländische Kapitalgesellschaft ausschließ-       27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt\nlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder    geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kör-\nLieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-         perschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom\nschätzen, die Bewirkung gewerblicher Leistungen       15. August 1969 {Bundesgesetzbl. I S. 1182), wird wie\noder den Betrieb einer Land- und Forstwirtschdft      folgt geändert:\nzum Gegenstand hat; zu den gewerblichen Lei-\n1. § 6 Abs. 1 Ziff. 4 erhält die folgende Fassung:\nstungen gehören nicht die Vermietung und Ver-\npachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich             „4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für\nder Uberlassung der Nutzung von Rechten, Plä-                 seinen Haushalt oder für andere betriebs-\nnen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kennt-                fremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzu-\nnissen,                                                        setzen. Wird ein Wirtschaftsgut im unmittel-\n2. der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen                  baren Anschluß an seine Entnahme\nmit dem Bundesminister der Finanzen und der                   a) einer nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körper-\nvon der Landesregierung bestimmten Stelle be-                     schaftsteuergesetzes von der Körperschaft-\nscheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile unter                   steuer befreiten Körperschaft, Personen-\nBerücksichtigung der Veräußerung der Anteile                      vereinigung oder Vermögensmasse, die\nvolkswirtschaftlich besonders förderungswürdig                     ausschließlich und unmittelbar der Förde-\nund geeignet ist, der internationalen Arbeits-                    rung wissenschaftlicher Zwecke oder der\nteilung oder einer verstärkten weltwirtschaft-                     Förderung der Erziehung, Volks- und Be-\nlichen Verflechtung zu dienen, und                                rufsbildung dient, oder","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                          1217\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung                  schiffsregister die - Eintragung in die\ndes öffentlichen Rechts, die ausschließlich              deutsche Luftfahrzeugrolle und bei der\nund unmittelbar der Förderung wissen-                    Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des\nschaftlicher Zwecke oder der Förderung                   Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum\nder Erziehung, Volks- und Berufsbildung                  von sechs Jahren treten.\"\ndient,\nunentgeltlich überlassen, so kann die Ent-      4. § 52 erhält die folgende Fassung:\nnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.                                    ,,§ 52\nSatz 2 gilt nicht für die Entnahme von Nut-                           Schlußvorschriften\nzungen und Leistungen.\"\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n2. An § 10 b Abs. 1 werden die folgenden Sätze an-          ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\ngefügt:                                                  deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-\n„Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch        lagungszeitraum 1969 anzuwenden. Beim Steuer-\ndie Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-             abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-\nnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das              gabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf\nWirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwen-             den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der\ndung einem Betriebsvermögen entnommen wor-               für einen nach dem 31. Dezember 1968 endenden\nden, so darf bei der Ermittlung der Ausgaben-            Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht          sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1968\nüberschritten werden. In allen übrigen Fällen            zufließen.\nbestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem                 (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch\ngemeinen Wert des zugewendeten Wirtschafts-              für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden,\nguts.\"                                                   wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig\n3. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:             sind.\na) In Buchstabe 1 Satz 1 wird die Jahreszahl                (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom\n,, 1970\" durch die Jahreszahl „1974\" ersetzt.        1. Juli 1969 an anzuwenden.\nb) In Buchstabe m wird im ersten Satz nach Dop-             (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkom-\npelbuchstabe bb die Jahreszahl „1969\" durch          mensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I\ndie Jahreszahl „ 1972\" ersetzt.                      S. 145) ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen\nweiter anzuwenden.\nc) In Buchstabe o Satz 1 werden die Jahreszahl\n„1970\" durch die Jahreszahl „1974\" ersetzt              (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals\nund hinter den Worten „oder Schornsteine             auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für das\nerrichtet oder aufgestockt\" die Worte „oder          Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft geleistet\nAnschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs-             werden, für das § 7 a des Körperschaftsteuer-\nanlage vorgenommen\" eingefügt.                       gesetzes erstmals angewandt wird.\nd) In Buchstabe u werden in Satz 1 die Jahres-              (6) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1\nzahl „1971\" durch die Jahreszahl „1975\" er-          Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nsetzt und hinter Satz 5 der folgende Satz            wenden, die im Veranlagungszeitraum 1968\neingefügt:                                           enden.\n,,Sie können bereits für Anzahlungen auf An-            (7) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-           und 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nkosten zugelassen werden.\"                           wenden, die nach dem 31. Dezember 1968 enden.\ne) In Buchstabe v Satz 1 wird die Jahreszahl                (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6\n,, 1971\" durch die Jahreszahl „1975\" ersetzt.        Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des\n§ 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn\nf) Buchstabe w wird wie folgt geändert:                 der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-\naa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1971\"            geltlich erworben worden ist.\ndurch die Jahreszahl „1975\" ersetzt.\n(9) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor\nbb) In Satz 6 wird das Wort „vier\" durch das         dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt\nWort „acht\" ersetzt.                           worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergeset-\ncc) Der bisherige Satz 7 wird durch die fol-         zes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzu-\ngenden Sätze ersetzt:                          wenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\n„Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die    Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember\nder Seefischerei dienen, entsprechend.         1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder\nFür Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßi-        hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2\ngen Beförden.ng von Personen oder Sa-          des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-\nchen im internationalen Luftverkehr oder       blatt I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt ent-\nzur Verwendung zu sonstigen gewerb-            sprechend für nach dem 8. März 1960 angeschaffte\nlichen Zwecken im Ausland bestimmt             oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlage-\nsind, gelten die Sätze 1 bis 6 mit der        vermögens, wenn\nMaßgabe entsprechend, daß an die Stelle        1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be-\nder Eintragung in ein inländisches See-            stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert","1218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nworden sind und vor dcrn 13. März 1960 für           31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und\ndie Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet        bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\noder von dern Lieferanten eine schriftliche          Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember\nAuftragsbestätigung erteilt worden ist;              1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzu-\nwenden.\n2. rnit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor\ndern 9. März 1960 begonnen worden ist und                (14) Für die Durchführung einer Nachver-\ndie Wirtschaftsgüter bis zurn 31. Dezember           steuerung bei Versicherungsverträgen gegen\n1961 fertiggestellt worden sind.                     Einmalbeitrag und bei Bausparverträgen sind an-\n'                                      zuwenden\n(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens rnit einer betriebsgewöhn-                1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-\nlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,                   trag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor\ndie in der Zeit vorn 1. Januar 1958 bis zurn 31. De-           dern 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden\nzember 1960 angeschafft oder hergestellt worden                sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-\nsind, darf der bei der Absetzung für Abnutzung                 gesetzes 1965 und\nin fallenden Jahresbeträgen nach einem unverän-\nderlichen Hundertsatz vorn jeweiligen Buchwert            2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezem-\n(Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-                     ber 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abge-\nchend von § 7 Abs. 2 Satz 2                                    schlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des\n· Einkommensteuergesetzes 1965.\n1. bei Wirtschaftsgütern rnit einer betriebs-\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25                 (15) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziff. 2\nJahren höchstens das Dreifache und                    Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 26 c,\n2. bei Wirtschaftsgütern rnit einer betriebs-             des § 32 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als               und Abs. 3 Ziff. 1 Einleitungssatz und Buch-\n25 Jahren höchstens das Dreieinhalbfache              stabe a und Ziff. 2, des § 32 a Abs. 3 und 4, des\n§ 33 a Abs. 3 letzter Satz, des § 38 Abs. 1 Satz 2,\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen           des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 und\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-             Abs. 3, des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3,\nsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der Zif-          des § 42 Abs. 2 Ziff. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5\nfer 1 16 vorn Hundert und irn Fall der Ziffer 2           und 6 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\n12 vom Hundert nicht übersteigen.                         raum 1970 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom\nArbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\n(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2\ndiese Vorschriften erstmals für das Kalender-\nist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen an-\njahr 1970 anzuwenden sind. Die Vorschrift des\nzuwenden, die auf Grund von nach dem 8. März\n§ 32 Abs. 2 Ziff. 1 in der vor dem 1. Januar 1970\n1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer-\ngeltenden Fassung ist in allen noch nicht rechts-\nden.\nkräftigen Veranlagungen früherer Veranlagungs-\n(12) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-            zeiträurne rnit der Maßgabe anzuwenden, d:iß\nlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-             ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch\nsen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht            dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungs-\ndie in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich-           zeitraurn vor Ablauf der ersten vier Monate das\nneten Voraussetzungen erfüllen und nach dern              18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dern 13. De-\n31. Dezember 1966 geleistet werden, können als            zember 1967 rechtskräftig gewordene Steuerbe-\nSonderausgaben weiterhin abgezogen werden,                scheide, die auf Grund einer erstmaligen Ver-\nwenn sie                                                  anlagung oder einer Berichtigungsveranlagung\n1. auf Grund von vor dern 1. Januar 1959 abge-            nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218 Abs. 4\nschlossenen Versicherungsverträgen geleistet         der Reichsabgabenordnung ergangen sind und\nwerden oder                                           bei denen der Kinderfreibetrag für ein Kind des-\nhalb nicht berücksichtigt worden ist, weil das\n2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958               Kind vor Ablauf von vier Monaten im Ver-\nund vor dern 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-        anlagungszeitraurn das 18. Lebensjahr vollendet\nsicherungsverträgen geleistet werden und die          hatte, sind zu berichtigen, wenn der Steuer-\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-        pflichtige innerhalb einer Ausschlußfrist von\nstabe b des Einkommensteuergesetzes 1958             drei Monaten nach Verkündung des Steuer-\nvorliegen oder                                        änderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969\n3. auf Grund von nach dern 30. Juni 1965 und vor          (Bundesgesetzbl. I S. 141) beim Finanzamt schrift-\ndern 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-            lich oder durch Erklärung zu Protokoll die Be-\nsicherungsverträgen geleistet werden und die           rücksichtigung des Kinderfreibetrags beantragt.\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-         Das gleiche gilt für vor dern 14. Dezember 1967\nstabe b des Einkornrnensteuergesetzes 1965            erlassene Steuerbescheide, gegen die wegen der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen.                Versagung eines Kinderfreibetrags für ein Kind,\ndas vor Ablauf von vier Monaten im Veranla-\n(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals       gungszeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte,\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen            form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde\nVersicherungsverträgen für einen nach dem                 erhoben worden ist. Sonstige den zu berichtigen-","Nr. 79 -  Tag. der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                           1219\nden Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche            b) Hinter Absatz 3 wird der folgende neue Ab-\nFeststellungen und rechtliche Beurteilungen blei-           satz 4 eingefügt:\nben maßgebend.                                                 ,, (4) Die Vorschriften des § 11 Ziff. 5 Buch-\n(16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht             stabe a Sätze 4 und 5 sind erstmals für den\nanzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-               Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden.\"\nzeichneten Beiträge an Bausparkassen und prä-            c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nmienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von\nvor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nArtikel 5\nträgen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch\nanzuwenden, wenn                                                    Gemeinnützigkeitsverordnung\n1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgaben-           Die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem-\nabzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf         ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) wird wie folgt\nGrund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-        geändert:\nschlossenen Verträgen geleistete Beiträge an\nBausparkassen beantragt hat oder                 1. In § 4 Abs. 4 wird der Punkt durch einen Beistrich\nersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: ,,je-\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4         doch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern,\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem         die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Ein-\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-            kommensteuergesetzes aus einem Betriebvermö-\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966        gen zum Buchwert entnommen worden sind, an\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 ab-         die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der\ngeschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-          Entnahme tritt.\"\ndungen beantragt hat.\n(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals 2. § 9 wird wie folgt geändert:\nfür den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden.            a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 8 bis 11\n( 18) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist          die folgende Fassung:\nnur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-                 ,,8. kulturelle Einrichtungen (z.B. Museen,\näußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 er-                      Theater);\nworben hat.                                                    9. kulturelle Veranstaltungen (z.B. Kon-\n(19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des                 zerte, Kunstausstellungen);\n§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes              10. sportliche Veranstaltungen eines Sport-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch wei-                   vereins;\nterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem                    11. gesellige Veranstaltungen eines steuerbe-\nSteuerpflichtigen jeweils nur für das Kalender-                      günstigten Vereins, die im Vergleich zu\njahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für                        der steuerbegünstigten Tätigkeit von un-\ndie Gewährung eines Freibetrags nach diesen                          tergeordneter Bedeutung sind. 11\nVorschriften eingetreten sind, und für die beiden\nfolgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für             b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\nein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige                 ,, (3) Die in Absatz 1 Nr. 8, 9 und 11 bezeich-\neine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendun-               neten kulturellen Einrichtungen, kulturellen\ngen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und                    sowie geselligen Veranstaltungen eines steuer-\nKleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht ge-            begünstigten Vereins sind nur dann als\nwährt.\"                                                      steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe an-\nzusehen, wenn der Uberschuß der Einnah-\nArtikel 4                                men über die Unkosten nicht mehr als 50 vom\nKörperschaftsteuergesetz                        Hundert der Einnahmen, höchstens jedoch\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom              5000 Deutsche Mark im Jahr beträgt und nur\n24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt ge-            für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Körper-                Zwecke des Vereins verwendet wird. Bei den\nschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom                    in Absatz 1 Nr. 10 genannten sportlichen Ver-\n15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), wird wie           anstaltungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\nfolgt geändert:                                                 bei Ermittlung des Uberschusses die gesamten\nUnkosten zu berücksichtigen sind, die dem\n1. In § 11 Ziff. 5 Buchstabe a werden die folgenden             Sportverein erwachsen.\"\nSätze angefügt:\n„Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch    3. § 22 erhält die folgende Fassung:\ndie Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-\n,,§ 22\nnahme von Nutzungen und Leistungen. Der\nWert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2                            Schlußvorschrift\ndes Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.\"                  Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1969\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                            anzuwenden.       11\na) In Absatz 1 wird „2 bis 4\" durch „2 bis 5\" er-\nsetzt.                                          4. § 23 wird gestrichen.","1220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 6                          2. _In§ 31 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:\nBerlinhilfegesetz                            ,,(4) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals auf\nWirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen\nDas Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 1. Ok-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968\ntober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch            angeschafft oder hergestellt werden. 11\ndas Steueränderungsgesetz 1968 vom 20. Februar\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                             Artikel 7\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                  Gesetz über die Anwendung und Änderung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               bewertungsrechtlicher Vorschriften\naa) In Satz 1 werden die Worte „für die nach                                     § 1\ndem 30. Juni 1968 angeschafften oder her-\ngestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-          Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des\nschaftsgüter des Anlagevermögens\" durch       Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 sowie bei\ndie Worte „für abnutzbare Wirtschafts-        Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ein-\ngüter des Anlagevermögens und Aus-            heitswerte des Grundbesitzes, bei denen die Wert-\nbauten und Erweiterungen an zum An-           verhältnisse vom- 1. Januar 1964 zugrunde zu legen\nlagevermögen gehörenden Gebäuden\" er-         sind, ist § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nsetzt.                                        der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bun-\nbb) In Satz 2 werden der Punkt durch einen           desgesetzbl. I S. 1861) in der folgenden Fassung an-\nBeistrich ersetzt und die folgenden ·worte    zuwenden:\nangefügt: ,,Ausbauten und Erweiterun-                                   ,,§ 77\ngen.\"                                                               Mindestwert\ncc) In Satz 3 Nr. 1 werden die Worte „20 vom             Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende\nHundert\" durch die Worte „25 vom Hun-         Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert\ndert\" ersetzt und der zweite Halbsatz         des Werts, mit dem der Grund und Boden allein\ngestrichen.                                   als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.    11\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden die Worte „Für Wirt-                                         § 2\nschaftsgüter\" durch die Worte „Für be-            Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den\nwegliche Wirtschaftsgüter\" ersetzt.           1. Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in\nbb) Der folgende Satz wird angefügt:                  der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember\n,,Für Gebäude und für Ausbauten und Er-       1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festge-\nweiterungen an Gebäuden wird die In-          stell t worden, so ist der Feststellungsbescheid auf-\nvestitionszulage nur gewährt, wenn die        zuheben.\nGebäude, Ausbauten und Erweiterungen                                      § 3\nin Berlin (West) errichtet werden und die\nVoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2            Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des\nBuchstabe a erfüllen.\"                        Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 851) wird wie folgt geändert und er-\nc) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3             gänzt:\neingefügt:\n1. Satz 2 erhält die folgende Fassung:\n,, (3) Die Investitionszulage kann bereits für\nim Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewen-               „Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970\ndete Anzahlungen auf Anschaffungskosten                   und auf den 1. Januar 1971 werden abweichend\nund für Teilherstellungskosten von Wirt-                  von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher\nschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterungen                geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der\nim Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.                   Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um\nDer Gesamtbetrag der Investitionszulage darf              mehr als 200 000 Deutsche Mark von dem Ein-\nauch in diesem Fall die in Absatz 1 bezeichne-            heitswert des letzten Feststellungszeitpunkts ab-\nten Hundertsätze der Anschaffungs- oder                   weicht, der nach den bisherigen Vorschriften\nHerstellungskosten nicht übersteigen.     11              festgestellt worden ist. 11\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Ab-              2. Hinter S~tz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:\nsätze 4 bis 9.                                            „Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die\nWertabweichung mindestens 3000 Deutsche Mark,\ne) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte\nwenn der Wert nach oben abweicht, mindestens\n,,angeschafft oder hergestellt worden sind\"\n50 000 Deutsche Mark betragen.   11\njeweils durch die Worte „Ausbauten und Er-\nweiterungen angezahlt, angeschafft oder ganz          3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4\noder teilweise hergestellt worden sind\" er-               und 5.\nsetzt.                                                                            § 4\nf) Im neuen Absatz 8 werden die Worte „nach                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nden Absätzen 4 und 5\" durch die Worte nach            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nden Absätzen 5 und 6\" ersetzt.               \"        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                          1221\n§ 5                                (2) Der Sonderposten darf den Gesamtbetrag der\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-       für Sachübernahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1} auf der\ndung in Kraft.                                            Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Vergütungs-\nverbindlichkeiten nicht übersteigen. Zu berücksich-\nArtikel 8                          tigen sind dabei nur Vergütungsverbindlichkeiten,\nHandelsrechtliche, steuerrechtliche             für die eine Bürgschaft des Bundes oder eines Landes\nund andere Vorschriften im Zusammenhang                besteht oder die auf Grund einer solchen Bürgschaft\nmit der Gründung einer Gesamtgesellschaft            auf den Bürgen übergegangen sind. Der Gesamt-\nfür das Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr              betrag der Vergütungsansprüche darf in Höhe des\nBetrages nicht zum Nachteil von Gläubigern geltend\n§ 1                            gemacht werden, der als Sonderposten zum Aus-\nVergütung für Sachübernahmen                  gleich von Stillegungsverlusten zuletzt in eine Jah-\nresbilanz der Ruhrkohle Aktiengesellschaft einge-\n(1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft darf bei der     stellt ist, zuzüglich des Betrages der auf die Bürgen\nFestsetzung der Vergütung tür Sachübernahmen von          übergegangenen Vergütungsansprüche, die durch\nAktionären Vermögensgegenstände des Sachanlage-           VertraJ mit den Bürgen bedingt erlassen waren;\nvermögens nach Absatz 2 bewerten, wenn für den            dies gilt nicht gegenüber einem Gläubiger, mit dem\nVergütungsanspruch eine Bürgschaft im Sinne des           der Bürge eine abweichende Vereinbarung getroffen\n§ 2 Abs. 2 vereinbart wird. Soweit die Vergütung          hat.\nauf der Bewertung nach Absatz 2 beruht oder den\n(3) Jeder in den Sonderposten eingestellte Betrag\ndanach zulässigen Betrag insgesamt nicht übersteigt,\nist von seiner Einstellung an durch gleichmäßige Ab-\nkann bei Anwendung der Vorschriften des Aktien-\nschreibungen so zu tilgen, daß er nach Ablauf von\ngesetzes über die Nachgründung davon ausgegan-\nzwanzig Jahren seit der Eintragung der Ruhrkohle\ngen werden, daß die gewährte Vergütung nicht un-\nAktiengesellschaft in das Handelsregister getilgt ist.\nangemessen hoch ist.\nDarüber hinaus ist der Sonderposten erforderlichen-\n(2) Die Vermögensgegenstände des Sachanlage-           falls durch weitere Abschreibungen so zu tilgen, daß\nvermögens können mit dem Tagesneuwert im Sinne            er den nach Absatz 2 höchstzulässigen Betrag nicht\ndes Teils II der Richtlinien für das betriebliche Rech-   übersteigt.\nnungswesen im Steinkohlenbergbau nach dem Stand\n(4) Für die Feststellung, ob ein Verlust in Höhe\nvom 1. September 1968 abzüglich der Abschreibun-\nder Hälfte des Grundkapitals besteht und ob die\ngen nach diesen Richtlinien und eines Abschlags in\nGesellschaft überschuldet ist (§ 92 des Aktienge-\nHöhe von zwanzig vom Hundert des nach Abzug der\nsetzes), bleiben bei der Ruhrkohle Aktiengesellschaft\nAbschreibungen verbleibenden Wertes bewertet\nihre Verpflichtungen aus Vergütungsverbindlichkei-\nwerden. Erreicht der nach Satz 1 ermittelte Gesamt-\nten in der Höhe außer Betracht, in der ein Sonder-\nwert der Sachübernahmen von einem Aktionär nicht\nposten nach den Absätzen 1 und 2 eingestellt werden\nden Gesamtwert, den die Vermögensgegenstände\ndarf.\nnach den auf den vereinbarten Stichtag der Uber-\nnahme unter Beibehaltung der bisherigen Bewer-                                       § 3\ntungsmethoden fortgeführten Wertansätze der Jah-                         Verlustausgleichsrücklage\nresbilanz für das vorausgehende Geschäftsjahr\nhaben, so können diese Werte, jedoch nur einheit-            (1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft hat auf die\nlich für alle Vermögensgegenstände des Sachanlage-        Dauer von zwanzig Jahren seit ihrer Eintragung in\nvermögens, zugrundegelegt werden. Wertminderun-           das Handelsregister einen Jahresüberschuß, soweit\ngen der Vermögensgegenstände durch eine beab-             er nicht zum Ausgleich eines Verlustvortrags ver-\nsichtigte Stillegung oder sonstige Maßnahme zur           wandt oder in die gesetzliche Rücklage eingestellt\nVerwirklichung der Ziele des § 1 des Gesetzes zur         wird, in eine gesondert auszuweisende Verlustaus-\nAnpassung und Gesundung des deutschen Stein-              gleichsrücklage einzustellen.\nkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenberg-            (2) Die Verlustausgleichsrücklage darf während\nbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I            des in Absatz 1 genannten Zeitraums nur zu den in\nS. 365) - Kohlegesetz - brauchen nicht berücksich-        § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Zwek-\ntigt zu werden.                                           ken und dazu verwandt werden, den Sonderposten\n§ 2                           · zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen ganz\nSonderposten zum Ausgleich von Stillegungs-          oder teilweise zu tilgen.\nabschreibungen\n(1) Sind bei der Ruhrkohle Aktiengesellschaft Ab-                                 § 4\nschreibungen auf Vermögensgegenstände des Sach-                           Steuerliche Vorschriften\nanlagevermögens infolge von beabsichtigten oder\ndurchgeführten Stillegungen oder sonstigen Maß-              (1) Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch\nnahmen zur Verwirklichung der Ziele des § 1 des           für die steuerliche Gewinnermittlung.\nKohlegesetzes erforderlich, so darf die Ruhrkohle            (2} Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft kann im\nAktiengesellschaft zum Ausgleich dieser Abschrei-         Wirtschaftsjahr ihrer Eintragung in das Handels-\nbungen auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz          register und in den darauf folgenden Wirtschafts- '\nund ihrer künftigen Jahresbilanzen unter III a einen      jahren, längstens bis zum Ablauf des in § 3 Abs. 1\n,,Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsab-           bezeichneten Zeitraums (Begünstigungszeitraum) bei\nschreibungen\" einstellen.                                 der Ermittlung des steuerlichen Gewinns eine diesen","1222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGewinn mindernde Rücklage (steuerliche Verlust-                                    § 5\nausgleichsrücklage) bis zur Höhe des um die Aus-\nGebührenbefreiung\ngaben im Sinne des § 12 des Körperschaftsteuerge-\nsetzes verminderten Einkommens bilden, das sich             (1) Geschäfte und Verhandlungen, die den folgen-\nohne Bildung dieser Rücklage ergeben würde. Die          den Zwecken dienen, sind von den in der Kosten-\nsteuerliche Verlustausgleichsrücklage ist im Begün-      ordnung bestimmten Gebühren befreit:\nstigungszeitraum gewinnerhöhend aufzulösen, so-          1. Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und\nweit sich ohne diese Auflösung bei der steuerlichen          Erhöhung ihres Grundkapitals bis auf den Betrag\nGewinnermittlung ein Verlust ergeben würde. Eine             von sechshundert Millionen Deutsche Mark;\nam Ende des Begünstigungszeitraums vorhandene\nsteuerliche Verlustausgleichsrücklage ist in den         2. Ubertragung von Vermögensgegenständen, die\ndarauf folgenden acht Jahren mit jeweils 12,5 vom            einem Aktionär der Ruhrkohle Aktiengesellschaft\nHundert gewinnerhöhend aufzulösen.                           oder einem Unternehmen gehören, das mit einem\nsolchen Aktionär konzernverbunden ist, auf die\n(3) Die besondere Körperschaftsteuer im Sinne             Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder auf ein Unter-\ndes § 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes für            nehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhr-\nGewinnanteile, die bis zum Ende des Begünstigungs-          kohle Aktiengesellschaft gehören;\nzeitraums vereinnahmt werden, ist so festzusetzen,       3. Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Gesell-\nals wären die Gewinnanteile in diesem Zeitpunkt              schaft mit beschränkter Haftung an die Ruhrkohle\nvereinnahmt worden. Dies gilt hinsichtlich der ein-         Aktiengesellschaft oder an ein Unternehmen,\nzelnen Gewinnanteile nur solange, als sie nicht zur         des3en Anteile ausschließlich der Ruhrkohle Ak-\nDeckung von Betriebsausgaben verwendet werden.              tiengesellschaft gehören;\n(4) Auf die Vergütung, die für eine Sachüber-         4. Ubertragung des Vermögens eines Unternehmens\nnahme (§ 1 Abs. 1 Satz 1) geschuldet wird, finden           durch Verschmelzung oder Umwandlung auf die\ndie Vorschriften des § 8 Ziff. 1 und des § 12 Abs. 2        Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder auf ein Unter-\nZiff. 1 des Gewerbesteuergesetzes keine Anwen-               nehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhr-\ndung.       ·                                               kohle Aktiengesellschaft gehören;\n(5) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft ist bis zum      5. Ubernahme von Verbindlichkeiten eines Aktio-\nEnde des Begünstigungszeitraums von der Gesell-             närs der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines\nschaftsteuer befreit, soweit es sich um Rechtsvor-          Unternehmens, das mit einem solchen Aktionär\ngänge im Sinne des § 2 Nr. 1 und 2 und des § 3 des          konzernverbunden ist, durch die Ruhrkohle Ak-\nKapital verkehrsteuergesetzes handelt.                      tiengesellschaft einschließlich einer damit ver-\n(6) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten an-        bundenen Begründung, Änderung oder Aufhebung\nläßlich der Gründung von Kapitalgesellschaften ist          von Rechten an Vermögensgegenständen\nbis zum 31. Dezember 1971 von der Gesellschaft-             a) der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines\nsteuer befreit, wenn die Kapitalgesellschaften nach             Unternehmens, dessen Anteile ausschließlich\nihrer Satzung die Aufgabe haben, die auf die Ruhr-              der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gehören,\nkohle Aktienges•2llschaft übertragenen Betriebe des             oder\nBergbaubereichs im Namen und für Rechnung der               b) eines Aktionärs der Ruhrkohle Aktiengesell-\nRuhrkohle Aktiengesellschaft nach deren Weisung                 schaft oder eines Unternehmens, das mit einem\nzu führen.                                                      solchen Aktionär konzernverbunden ist;\n(7) Anteile an Kapitalgesellschaften oder Gesell-     6. Vereinigung, Zuschreibung und Abschreibung\nschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen-           von Grundstücken der Ruhrkohle Aktiengesell-\nsteuergesetzes, die in zeitlichem und wirtschaftlichem      schaft;\nZusammenhang mit der Gründung der Ruhrkohle\n7. Gründung von Unternehmen, die verpflichtet sind,\nAktiengesellschaft auf diese übertragen werden,\neine oder mehrere bestimmte Betriebsstätten oder\ngelten als Bergbauanlagevermögen im Sinne des § 10\nbestimmte Arten von Geschäften im Namen und\ndes Kohlegesetzes. Die §§ 11 und 12 des Kohle-\nfür Rechnung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft\ngesetzes sind auch auf Kapitalgesellschaften anzu-\nnach deren Weisung zu führen;\nwenden, die hinsichtlich ihres Anlagevermögens die\nVoraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllen,      8. Ubertragung von Grundstücken der Ruhrkohle\nwenn die Anteile an diesen Gesellschaften in zeit-           Aktiengesellschaft oder Einräumung eines Rechts\nlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der            auf Ubernahme solcher Grundstücke zur Erlan-\nGründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft un-               gung von Prämien für die Stillegung von Stein-\nmittelbar oder mittelbar auf diese übertragen               kohlenbergwerken, wenn der Bundesbeauftragte\nwerden.                                                     für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlen-\n(8) Werden Kapitalgesellschaften, deren Anteile          bergbaugebiete eine entsprechende Bescheinigung\nin zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang             erteilt.\nmit der Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft        Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen\nunmittelbar oder mittelbar auf diese übertragen          in öffentlichen Büchern ein. Sie gilt auch für Beur-\nwerden, im Sinne der§§ 11 und 12 des Kohlegesetzes       kundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der nach\numgewandelt oder verschmolzen, so tritt in § 11          § 144 der Kostenordnung ermäßigte Betrag einer\nAbs. 5 Nr. 1 des Kohlegesetzes an die Stelle des         vollen Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als\n1. Januar 1970 der 1. Januar 1972.                       5000 Deutsche Mark.","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                          1223\n(2) Die Befreiung gilt in den Fällen des Ab-                 2. soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2\nsatzes 1 Nr. 1 bis 4 für die Dauer von zehn Jahren                   Buchstabe b genannten Aufgabe erforderlich\nseit Eintragung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft                     ist. II\nin das Handelsregister.\n4. § 3 erhält die folgende Fassung:\n§ 6\n,,§ 3\nRationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus\nMitglieder\n(1) Das Gesetz zur Förderung der Rationalisie-                   (1) Mitglieder des Verbandes sind Personen\nrung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bun-               und Personenhandelsgesellschaften, die im Gel-\ndesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Ein-          tungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                   Steinkohlenbergwerk, dessen verwertbare För-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)               derung im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1961\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                             hunderttausend Tonnen überschritten hat, be-\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ntreiben oder am 31. August 1968 betrieben\nhaben.\n,, (1) Der Verband fördert Maßnahmen der Mit-\nglieder,                                                      (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\n,ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\n1. die geeignet sind, nachhaltig die Betriebsauf-          der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nwendungen je Leistungseinheit der zur Ge-            Möglichkeit des Ausscheidens von Mitgliedern\nwinnung von Stein- oder Pechkohle betriebe-          unter der Voraussetzung zu regeln, daß\nnen Sehachtanlagen (Steinkohlenbergwerke)             1. die Zwecke des Verbandes und\nzu senken oder eine Erhöhung dieser Aufwen-\n2. die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Auf-\ndungen ganz oder teilweise aufzufangen,\ngaben erforderlichen Mittel\n2. die                                                      nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck\na) der Erfüllung der aus Anlaß der Gründung          kann in der Rechtsverordnung abweichend von\nder Ruhrkohle Aktiengesellschaft über-            der Regelung in § 12 für ausscheidende Mit-\nnommenen Rein vesti tionsverpflich tun gen        glieder eine andere Art und Form der Sicherung\nzur Errichtung und Erweiterung von Pro-           der Mittelaufbringung zugelassen oder vorge-\n11\nduktionsstätten oder                              schrieben werden.\nb) der Durchführung von          Vorhaben  mit\ngleicher Zielsetzung                          5. § 7 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 7\nin den Steinkohlenbergbaugebieten dienen.   11\nStimmrecht\n2. § 2 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                         (1) Jedes Mitglied hat, soweit sich aus Ab-\nsatz 2 nichts anderes ergibt, in der Verbands-\n,, (3) Der Verband gewährt Darlehen, Bürg-                versammlung mindestens eine Stimme. Ein\nschaften sowie Prämien und erwirbt oder beleiht            Mitglied, dessen verwertbare Förderung in dem\nForderungen, die Mitgliedern des Verbandes                  der Verbandsversammlung vorangegangenen\ngegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft aus An-             Kalenderjahr mehr als eine halbe Million Ton-\nlaß der Ubertragung von Bergbauanlagevermö-                 nen beträgt, hat für jede weitere angefangene\ngen zustehen (Vergütungsansprüche). Die Ge-                 halbe Million Tonnen eine zusätzliche Stimme.\nwährung von Darlehen, Bürgschaften und Prä-\nmien sowie der Erwerb und die Beleihung im                     (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 stehen\nSinne des Satzes 1 dürfen nur nach Maßgabe                 den Mitgliedern die Stimmen zu, die sie am\ndieses Gesetzes vorgenommen werden.\"                       31. August 1968 nach Absatz 1 hatten. Mit-\nglieder, die die Mitgliedschaft nach dem\n31. August 1968 erwerben, haben dieselbe\n3. In§ 2 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:              Stimmenzahl wie die Mitglieder, die Stein-\n,, (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird             kohlenbergwerke auf sie übertragen.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht                 (3) Das einzelne Mitglied kann sein Stimm-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu be-              recht bei Abstimmungen über _Fragen nicht aus-\nstimmen, daß der Verband auch Forderungen                   üben, in denen seine Pflicht zur Leistung von\nvon Mitgliedern, die aus Anlaß der Ubertragung             Beiträgen nach § 12 oder nach der Beitrags-\nvon Bergbauanlagevermögen auf andere Gesell-                ordnung ausgeschlossen ist.\"\nschaften als die Ruhrkohle Aktiengesellschaft\nentstehen, erwerben und beleihen kann,                 6. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n1. wenn diese anderen Gesellschaften Gesamt-               „Die Beiträge sind, soweit sich aus Absatz 3\ngesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 des           nichts anderes ergibt, nach dem Anteil des ein-\nGesetzes zur Anpassung und Gesundung des             zelnen Mitglieds an der verwertbaren Förder-\ndeutschen Steinkohlenbergbaus und der deut-          menge der Steinkohlenbergwerke aller Mitglie-\nschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai           der im Durchschnitt der ersten fünf Jahre seit\n0\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) sind und             Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bemessen.","1224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. In § 12 werden die folgenden neuen Absätze 3                 wenn bis zum 31. August 1968 mit der Durch-\nund 4 eingefügt:                                            führung der Maßnahmen, deren Finanzierung er-\n,, (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bemessen            leichtert werden soll, begonnen und ein Antrag\nsich die Beiträge                                           auf Darlehensgewährung gestellt worden ist. Für\nMaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf\n1. für Verwaltungsausgaben des Verbandes                    der Verband nur bis zum Ablauf von vier Jahren\nnach dem Anteil der Stimmen des einzelnen            nach Entstehen der Vergütungsansprüche Dar-\nMitglieds (§ 7) an der Gesamtzahl der Stim-           lehen gewähren oder Vergütungsansprüche be-\nmen aller Mitglieder;                                 leihen oder erwerben. Die Sätze 1 und 2 gelten\n2. für Verbindlichkeiten des Verbandes im Rah-              für die Ubernahme von Bürgschaften ent-\nmen von Darlehen und Bürgschaften, die er             sprechend. Die Laufzeit eines Darlehens oder\nauf Grund von nach dem 31. August 1968 ge-           einer Bürgschaft darf fünfundzwanzig Jahre nicht\nstellten Anträgen gewährt und übernommen              übersteigen.\"\nhat und die nicht unter Nummer 3 fallen, nach\ndem Anteil des einzelnen Mitglieds an der         11. § 15 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nverwertbaren Fördermenge der Steinkohlen-              „Der Verband darf\nbergwerke aller Mitglieder in einem Kalen-\n1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 3 nur\nderjahr;\nbis zu einem Betrag von eineinhalb Milliarden\n3. für Verbindlichkeiten des Verbandes, die der                    Deutsche Mark und\nErfüllung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten        2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 nur\nAufgabe dienen, nach dem Anteil des dem                     bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Mil-\neinzelnen Mitglied zustehenden Vergütungs-                  liarden Deutsche Mark\nanspruchs an der Summe aller Vergütungs-\nansprüche im Zeitpunkt der Sachübernahme              Darlehen gewähren und Bürgschaften überneh-\ndurch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft.               men sowie Vergütungsansprüche erwerben oder\nbeleihen; der in Nummer 1 genannte Betrag\n(4) Soweit Mitglieder ihre Beiträge nicht er-          kann revolvierend ausgenutzt werden.\"\nbringen können, erhöhen sich die Beiträge der\nübrigen Mitglieder nach Maßgabe der in den              12. In§ 15 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\nAbsätzen 2 und 3 jeweils genannten Maßstäbe\nentsprechend.\"                                                 ,, (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, den\n8. Der bisherige Absatz 3 von § 12 wird Absatz 5.\nBetrag in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 von zwei Mil-\nliarde11 auf höchstens zweieinhalb Milliarden zu\n9. § 15 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                      erhöhen, wenn und soweit dies zur Erfüllung\n,, (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von             der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten\nMaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 oder                 Aufgabe des Verbandes erforderlich ist.\"\nvon anderen Maßnahmen, die im Interesse einer\nSteigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Stein-          13. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen.\nkohlenbergbaus förderungswürdig sind, kann\nder Verband für Darlehen an Mitglieder Bürg-               (2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen\nschaften übernehmen, selbst Darlehen an Mit-            des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vor-\nglieder gewähren sowie Vergütungsansprüche              genommen werden, bedürfen der Zustimmung des\nerwerben oder beleihen. Satz 1 gilt entsprechend        Bundesministers für Wirtschaft.\nfür Unternehmen, an denen überwiegend Mit-\nglieder des Verbandes unmittelbar oder mittel-\nbar beteiligt sind.\"\nArtikel 9\n10. § 15 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                         Gesetz zur Anpassung und Gesundung\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus und der\n,, (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz 1\nfür Maßnahmen im Siane des § 2 Abs. 1 Nr. 1\ndeutschen Steinkohlenbergbaugebiete\n·und Abs. 2 sowie für andere Maßnahmen, die im              § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung\nInteresse einer Steigerung der Wettbewerbs-             des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deut-\nfähigkeit des Steinkohlenbergbaus förderungs-           schen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968\nwürdig sind,                                            (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird wie folgt geändert:\n1. nur bis zum 31. Dezember 1977 und                    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1970\"\n2. nur an Mitglieder des Verbandes, die im Zeit-            durch die Jahreszahl „1972\" ersetzt.\npunkt der Gewährung mindestens ein Stein-\nkohlenbergwerk betreiben, oder an Unterneh-       2. In Absatz 7 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\nmen, an denen überwiegend solche Mitglieder\n„Ist der Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\nbeteiligt sind,\n(Organgesellschaft), deren steuerlicher Gewinn\ngewähren; an andere Mitglieder kann der Ver-               auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages\nband bis zum Ablauf von acht Jahren nach In-               einem anderen Steuerpflichtigen (Organträger)\nkrafttreten dieses Gesetzes Darlehen gewähren,             zuzurechnen ist, so kann der Organträger den","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                            1225\nAbzug von der Einkommensteuer oder Körper-                  lang geleistet werden; dabei endet die Fest-\nschaftsteuer auch insoweit vornehmen, als die               legungsfrist für alle auf Grund eines Vertrags\nnach Absatz 1 begünstigten Maßnahmen von der                geleisteten Sparbeiträge oder erworbenen\nOrgangesellschaft getroffen worden sind.\"                 . Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteil-\nscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben\nJahren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Ja-\nnuar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und\nArtikel 10\nam 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni\nSpar-Prämiengesetz                         des betreffenden Kalenderjahres abgeschlos-\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom                   sen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertrags-\n21. Februar 1968 (Bundesgeset~bl. I S. 133), geändert          abschlusses im Sinne dieses Gesetzes gilt:\ndurch das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar             1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), wird wie folgt geän-                Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a der Tag der\ndert:                                                                Einzahlung,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                2. bei Sparbeiträgen im ~inne des Absatzes 2\nNr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b der Tag der\na) In Absatz 1 werden die Worte „auf sechs                        ersten Einzahlung,\nJahre festgelegt werden und\" gestrichen.                 3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2\nb) In Absatz 2 erhält Nummer 3 die folgende                       Nr. 4 der Tag des Erwerbs.\"\nFassung:\nd) In Absatz 4 erhalten die Nummern 1 und 2 die\n„3. Aufwendungen in Geld für den Erwerb                  folgende Fassung:\nvon Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinn-            „ 1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch\nschuldverschreibungen, die von Unter-                    mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-\nnehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im                  hang mit der Aufnahme eines Kredits\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausge-                   stehen,\ngeben werden,\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbei-\nvon festverzinslichen Schuldverschreibun-                träge nicht zurückgezahlt, die Festlegung\ngen und Rentenschuldverschreibungen, die                 nicht aufgehoben und Ansprüche aus dem\nvom Bund, von den Ländern und Gemein-                    Sparvertrag weder abgetreten noch be-\nden oder von anderen Körperschaften des                  liehen werden. Die vorzeitige Rückzah-\nöffentlichen Rechts oder von Kreditinsti-                lung, Aufhebung der Festlegung, Abtre-\ntuten mit Sitz und Geschäftsleitung im                   tung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausge-                   wenn\ngeben werden, oder von anderen festver-\na) der Prämiensparer nach dem Vertrags-\nzinslichen Schuldverschreibungen und Ren-\nabschluß, aber vor Eintritt eines dieser\ntenschuldverschreibungen, die mit staat-\nTatbestände geheiratet hat und bei\nlicher Genehmigung in Verkehr gebracht\nEintritt dieses Tatbestandes mindestens\nwerden,\nzwei Jahre seit Beginn der Festlegungs-\nvon festverzinslichen Anleiheforderungen,                    frist vergangen sind, oder\ndie in ein Schuldbuch des Bundes oder\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm\neines Landes eingetragen werden, sowie\nnicht dauernd getrennt lebender Ehe-\nvon Anteilscheinen an einem Sonderver-                      -gatte nach dem Vertragsabschluß ge-\nmögen, die von Kapitalanlagegesellschaf-                     storben oder völlig erwerbsunfähig ge-\nten im Sinne des Gesetzes über Kapital-                      worden ist;\".\nanlagegesellschaften ausgegeben werden,\ne) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nwenn die Aufwendungen                                    und 6 ersetzt:\na) nach der Art von allgemeinen Sparverträ-                ,, (5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der\ngen oder                                           Festlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne\nb) nach der Art von Sparverträgen mit fest-              des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Wertpapiere, An-\ngelegten Sparraten                                 leiheforderungen oder Anteilscheine im Sinne\nerbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),\".             des Absatzes 2 Nr. 3 erwerben. Diese Ver-\nwendung gilt nicht als Rückzahlung, wenn die\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                    Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteil-\n,, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten        scheine unverzüglich bis zum Ablauf der für\nSparbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die            die Sparbeiträge geltenden Festlegungsfrist\nin Absatz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Wert-               bei dem Kreditinstitut, mit dem der Prämien-\npapiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine               sparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,\nund Schuldbuchforderungen unverzüglich nach              festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge\nihrem Erwerb festgelegt werden. In den Fällen            unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die\ndes Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a und              zuletzt endende Festlegungsfrist maßgebend.\nNr. 4 beträgt die Festlegungsfrist sechs Jahre.               (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der\nDie in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b              Festlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des\nbezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre                Absatzes 2 Nr. 1 und 2 an eine Bausparkasse","1226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzur Einzahlung auf einen von ihm oder seinem         2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des\nEhegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) abgeschlos-          Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge gelei-\nsenen Bausparvertrag überweisen lassen,                  stet werden, das 50. Lebensjahr vollendet\nwenn mit der Auszahlung der Bausparsumme                 hatten.\nnoch nicht begonnen worden ist. Diese Ver-\nwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus-             (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berech-\nsetzung ist jedoch, daß die überwiesenen Be-         nende Prämie erhöht sich um 40 vom Hundert,\nträge vor Ablauf der Fcstlegungsfrist weder           wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag\nganz noch zum Teil zurückgezahlt noch An-            (§ 32 Abs. ,1 des Einkommensteuergesetzes) in\nsprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten             dem Kalenderjahr, das demjenigen vorangeht, in\noder beliehen werden, es sei denn, daß ein           dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, auf\nunschädlicher Verwendungszweck im Sinne              Grund dessen die Sparbeiträge geleistet werden,\ndes § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des           nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, bei Ehe-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt. Das             gatten im Sinne des Absatzes 1 letzter Satz und\nKreditinstitut, an das die Sparbeiträge gelei-        bei Alleinstehenden im Sinne des Absatzes 2\nstet worden sind, hat der Bausparkasse bei           letzter Satz nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark\nUberweisung die Sparbeiträge als solche               betragen hat. Bei Ehegatten im Sinne des Ab-\nkenntlich zu machen und den Ablauf der                satzes 1 letzter Satz sind die zu versteuernden\nFestlegungsfrist mitzuteilen. Absatz 5 letzter        Einkommensbeträge maßgebend, die sich bei\nSatz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig Spar-      einer Veranlagung nach§§ 26a oder 26b des Ein-\nbeiträge überwiesen werden, für die unter-            kommensteuergesetzes ergeben haben oder die\nschiedliche Festlegungsfristen gelten.\"               sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh-\nren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des\nf) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:                 Einkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei\n,, (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn           Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkom-\ndie an dasselbe Kreditinstitut geleisteten            mensteuergesetzes, bei denen die Voraussetzun-\nSparbeiträge im Kalenderjahr min_destens              gfm des Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen,\n60 Deutsche Mark betragen.\"                           sind die zu versteuernden Einkommensbeträge\nmaßgebend, die sich bei einer Veranlagung nach\n2. § 2 erhält die folgende Fassung:                          §§ 26a oder 26c des Einkommensteuergesetzes\nergeben haben oder die sich - fq.lls eine Veran-\n,,§ 2                            lagung nach diesen Vorschriften nicht durchzufüh-\nHöhe der Prämie                        ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 a\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert          des Einkommensteuergesetzes oder für das Ka-\nder im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge.             lenderjahr der Eheschließung bei einer Veranla-\nHat der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kin-             gung nach § 26 c des Einkommensteuergesetzes\nder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-             ergeben würden.\ngesetzes), die zu Beginn des Kalenderjahrs, in               (4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-\ndem die Sparbeiträge geleistet worden sind, das           mensteuer veranlagt werden, sind die Vorschrif-\n17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder           ten des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwen-\ndie in diesem Kalenderjahr lebend geboren wur-            den, daß an die Stelle des zu versteuernden Ein-\nden, so bemißt sich die Prämie bei                        kommensbetrags der Jahresarbeitslohn (§ 39\neinem Kind oder zwei Kindern                           Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)\nauf 22 vom Hundert,        tritt, von dem die folgenden Beträge abzuziehen\ndrei bis fünf Kindern       auf 25 vom Hundert,        sind:\nmehr als fünf Kindern       auf 30 vom Hundert.        1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des\nEinkommensteuergesetzes,\nEhegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per-\nsonen, die während des ganzen Kalenderjahrs               2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des\nverheiratet waren und nicht dauernd getrennt                  Einkommensteuergesetzes),        Sonderausgaben\ngelebt haben.                                                 (§§ 10 und 10 b des Einkommensteuergesetzes),\naußergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a\n(2) Die Prämie beträgt höchstens 120 Deutsche\ndes Einkommensteuergesetzes), des Weih-\nMark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1\nnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-\nzusammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der\nsteuergesetzes) und des Arbeitnehmer-Frei-\nPrämiensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne\nbetrags (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ndes Absatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei\ngesetzes)\neinem Kind oder zwei Kindern                               a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in\num 60 Deutsche Mark,                 Höhe von 2 400 Deutsche Mark,\ndrei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,\nb) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte\nmehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.                    Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe\nAlleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag                   von 3 600 Deutsche Mark und\nfür Ehegatten zu, wenn sie                                    c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-\n1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1                    ziehen, ein Betrag in Höhe von 4 800 Deut-\nhaben oder                                                    sche Mark,","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                         122'1\n3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-                 vereinbarte vermögenswirksame Leistun-\nkommensteuergesetzes und die besonderen                        gen im Sinne des Zweiten Vermögens-\nFreibeträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommen-                    bildungsgesetzes darstellen und nach einer\nsteuergesetzes.                                                veränderlichen Größe, insbesondere dem\nDer Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem                      jeweiligen Stundenlohn, bemessen sind,\nJahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genann-                    zugelassen werden kann, daß das Erforder-\nten Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und                       nis der gleichbleibenden Höhe als gewahrt\nSonderausgaben, mindestens jedoch die Pausch-                      gilt, wenn sie, gemessen an den verein-\nbeträge nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des                  barten Sparraten, nicht mehr als um 20\nEinkommensteuergesetzes, sowie die außerge-                        vom Hundert nach oben oder unten ab-\nwöhnlichen Belastungen, der Weihnachts-Frei-                       weichen;\".\nbetrag und der Arbeitnehmer-Freibetrag abge-              b) Die folgende Nummer 2 wird eingefügt:\nzogen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,               „2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 3\ndem Arbeitnehmer auf Verlangen den Arbeits-                        Buchstabe b bezeichneten Sparverträge;\nlohn für das Kalenderjahr, das demjenigen des                      insbesondere kann die Prämienbegünsti-\nVertragsabschlusses vorangeht, zu bescheinigen.                    gung auf Verträge beschränkt werden,\n(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge                  deren Zweck auf den laufenden Erwerb\nsowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen                     kleingestückelter Wertpapiere, Anleihe-\nden Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1                     forderungen oder Anteilscheine gerichtet\nSatz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die                        ist; II,\nPrämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den             c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nVorschriften, die für die Person gelten, zu der das           Nummern 3 und 4.\nKindschaftsverhältnis besteht. Liegen danach für\nSparbeiträge eines Kindes im Kalenderjahr des             d) Die folgende Nummer 5 wird eingefügt:\nVertragsabschlusses die Voraussetzungen für eine              ,,5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere,\nErhöhung der Prämie nach den Absätzen 3 und 4                      Anleiheforderungen oder Anteilscheine\nvor, so wird die erhöhte Prämie für die auf Grund                  festzulegen sind; 11\n•\neines solchen Vertrags geleisteten Sparbeiträge in        e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\neinem späteren Kalenderjahr auch dann gewährt,\nf) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ein-\nwenn das Kind das 17. Lebensjahr vollendet hat.     11\ngefügt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  „ 7. über die Behandlung der Fälle, in denen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Einzahlungen auf Grund von Verträgen im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buch-\naa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nstabe b ganz oder teilweise unterbrochen\n„Die Antragsfrist endet am 30. September              werden. Insbesondere kann zur Vermei-\ndes Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr               dung von Härten bestimmt werden, daß\nfolgt, in dem die Sparbeiträge geleistet              Einzahlungen innerhalb eines halben Jah-\nworden sind.  11\nres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber\nbb) Im letzten Satz werden die Worte „der                      bis zum 15. Januar des folgenden Kalen-\n§§ 86 und 87 durch die Worte „des § 86\n11                         11\nderjahrs nachgeholt werden können, wobei\nersetzt.                                              in einem folgenden Kalenderjahr nach-\nb) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:                            geholte Sparraten als Einzahlungen des\n,, (8) Besteuerungsgrundlagen für die Berech-               Kalenderjahrs der Fälligkeit gelten und\ndaß bei nicht rechtzeitiger Nachholung\nnung des zu versteuernden Einkommens-\nbetrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur                  oder bei vorzeitiger Verfügung über ge-\nleistete Einzahlungen spätere Einzahlun-\nEinkommensteuer zugrunde gelegen haben,\ngen nicht mehr prämienbegünstigt sind;\nkönnen der Höhe nach nicht durch einen\nRechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen                   8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen,\nwerden. Dies gilt entsprechend in den Fällen                   in denen bei Sparverträgen im Sinne des\ndes § 2 Abs. 4.\"                                               § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Festlegung vor\nAblauf der Festlegungsfrist aus Gründen\naufgehoben werden muß, die der Prämien-\n4. In § 4 werden\nsparer nicht zu vertreten hat oder in denen\na) in Absatz 2 die Worte ,,§ 1 Abs. 4 Nr. 2 vor-                   der Sparer das Umtauschangebot eines\nletzter Satz und letzter Satz\" durch die Worte                 Emittenten annimmt. Insbesondere kann\n,,§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und\n11\nzur Vermeidung von Härten bestimmt\nb) in Absatz 3 letzter Satz die Worte „und                         werden, daß die vorzeitige Aufhebung der\nAbs. 7 durch die Worte ,, , Abs. 7 und 8\"\n11\nFestlegung prämienunschädlich ist, wenn\nersetzt.                                                           der Sparer anstelle der unsprünglichen\nAnlage den dafür erhaltenen Gegenwert\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                unverzüglich festlegt; § 1 Abs. 5 kann für\na) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:                           entsprechend anwendbar erklärt werden;\n„ 1. wonach für Sparraten im Sinne des § 1                 9. über eine Berichtigung und Rückforderung\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b, die                der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen","1228.                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfür die Berechnung des zu versteuernden             Wohnungsbau-Prämiengesetz für nach dem\nEinkommensbetrags (§ 2 Abs. 3), die der              31. Dezember 1966 auf Grund von nach dem\nVeranlagung zur Einkommensteuer zu-                 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\ngrunde gelegen haben, geändert werden.               geleistete Aufwendungen beantragt hat oder\nDies gilt entsprechend in den Fällen des\n§ 2 Abs. 4;\".                                    2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\ng) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden                     nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nNummern 10 bis 12.                                      Verträgen geleistete Beiträge an Bausparkas-\nsen beantragt hat.\n(6) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind\n6. Hinter§ 1 wird der folgende § 7 a eingefügt:             für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem\n1. Januar 1969 abgeschlossenen Verträgen nach\ndem 31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der\n.§ 1 a                            Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung\nAufbringung der Prämienmittel                  des zu versteuernden Einkommensbetrags an die\nStelle des Kalenderjahrs, das demjenigen vor-\nDie nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prä-            angeht, in dem der Vertrag abgeschlossen wor-\nmien und Zinsen {§ 4) trägt der Bund.\"                   den ist, das Kalenderjahr 1968 tritt.\n(7) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt\nerstmals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                             1969 geleistet worden sind.\"\n.§ 8\nSchlußvorschriften                  8. In § 9 werden die Worte .des § 12 Abs. 1\" durch\ndie Worte .des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1\"\n{1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes           ersetzt.\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\nderes bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr\n1969 anzuwenden.\n{2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-                             Artikel 11\nstabe b ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwen-                     Wohnungsbau-Prämiengesetz\nden, die auf Grund von nach dem 31. Dezember\n1968 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer-           Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nden.                                                 vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 137) wird\nwie folgt geändert:\n{3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt,\nsoweit sie die Festlegung von Wertpapieren, An-       1. In § 2 Abs. 1 erhalten die Nummern 3 und 4 die\nleiheforderungen, Anteilscheinen und Schuldbuch-         folgende Fassung:\nforderungen betrifft, vom 22. August 1969 an.             „3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die\nDie Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3                   auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als\ngelten erstmals für Sparbeiträge, die auf Grund                allgemeine Sparverträge oder als Sparver-\nvon nach dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen                träge mit festgelegten Sparraten mit einem\nVerträgen geleistet werden.                                   Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn\ndie eingezahlten Sparbeiträge und die Prä-\n{4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buch-              mien zum Bau oder Erwerb einer Klein-\nstabe a ist erstmals für das Kalenderjahr 1970                 siedlung, eines Eigenheims oder einer\nanzuwenden.                                                    Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts ver-\n{5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht          wendet werden;\nanzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz be-\ngünstigten Sparbeiträge, die nach dem Woh-                 4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit\nnungsbau-Prämiengesetz begünstigten Aufwen-                   Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder\ndungen und die als Sonderausgaben berücksich-                 Organen der staatlichen Wohnungspolitik\ntigten Beiträge an Bausparkassen auf Grund von                nach der Art von Sparverträgen mit festge-\nVerträgen geleistet werden, die vor dem 9. De-                 legten Sparraten auf die Dauer von drei bis\nzember 1966 abgeschlossen worden sind. § 1                     sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapital-\nAbs. 4 Nr. 3 ist jedoch anzuwenden, wenn                       ansammlung abgeschlossen werden, wenn die\neingezahlten Beiträge und die Prämien zum\n1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der                 Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines\nihm gemeinsam der bei der Berechnung der                    Eigenheims oder einer Eigentumswohnung\nPrämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht,                  oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen\neine Prämie nach diesem Gesetz oder dem                    Dauerwohnrechts verwendet werden.\"","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                          1229\n2. § 3 erhält die folgende Fassung:                         den Einkommensbetrags der' Jahresarbeitslohn\n,,§ 3\n(§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)\ntritt, von dem die folgenden Beträge abzuziehen\nHöhe der Prämie                        sind:\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 25 vom Hun-           1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des\ndert der im Kalenderjahr geleisteten prämien-                Einkommensteuergesetzes,\nbegünstigten Aufwendungen. Hat der Prämien-\nberechtigte oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 2       2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des\nZiff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu Be-             Einkommensteuergesetzes),        Sonderausgaben\nginn des Kalenderjahrs, in dem die prämien-                  (§§ 10 u:::id 10b des Einkommensteuergesetzes),\nbegünstigten Aufwendungen geleistet word ~n                  außergewöhnlichen Belastungen (§§ ·33 und\nsind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet                33 a des Einkommensteuergesetzes), des Weih-\nhatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend                nachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-\n1\ngeboren wurden, so bemißt sich die Prämie bei                steuergesetzes) und des Arbeitnehmer-Frei-\nbetrags (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuer-\neinem Kind oder zwei Kindern                              gesetzes)\nauf 27 vom Hundert,\na) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in\ndrei bis fünf Kindern       auf 30 vom Hundert,               Höhe von 2 400 Deutsche Mark,\nmehr als fünf Kindern       auf 35 vom Hundert.\nb) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte\nEhegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per-                   Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe\nsonen, die während des ganzen Kalenderjahrs                      von 3 600 Deutsche Mark und\nverheiratet waren und nicht dauernd getrennt\ngelebt haben.                                                c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-\nziehen, ein Betrag in Höhe von 4 800 Deut-\n(2) Die Prämie beträgt höchstens 400 Deutsche                 sche Mark,\nMark.\n3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berech-              kommensteuergesetzes und die besonderen\nnende Prämie erhöht sich um 30 vom Hundert,                  Freibeträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommen-\nwenn der zu versteuernde Einkommensbetrag                    steuergesetzes.\n(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) in\ndem Kalenderjahr, das demjenigen vorangeht, in          Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem\ndem der Vertrag abgeschlossen worden ist, auf           Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genann-\nGrund dessen die prämienbegünstigten Aufwen-            ten Abgeltungsbeträge die Werbungskosten una\ndungen geleistet werden, nicht mehr als 6 000           Sonderausgaben, mindestens jedoch die Pausch-\nDeutsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab-           beträge nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des\nsatzes 1 letzter Satz nicht mehr als 12 000 Deut-       Einkommensteuergesetzes, sowie die außerge-\nsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten im Sinne          wöhnlichen Belastungen, der Weihnachts-Frei-\ndes Absatzes 1 letzter Satz sind die zu versteuern-     betrag und der Arbeitnehmer-Freibetrag abge-\nden Einkommensbeträge maßgebend, die sich bei           zogen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,\neiner Veranlagung nach §§ 26 a oder 26 b des            dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Arbeitslohn\nEinkommensteuergesetzes ergeben haben oder              für das Kalenderjahr, das demjenigen des Ver-\ndie sich - falls eine Veranlagung nicht durch-          tragsabschlusses vorangeht, zu bescheinigen.\nzuführen ist -     bei einer Veranlagung nach               (5) Der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag\n§ 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben              sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen\nwürden. Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1          dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und\ndes Einkommensteuergesetzes, bei denen die              den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei\nVoraussetzungen des Absatzes 1 letzter Satz             bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte\nnicht vorliegen, sind die zu versteuernden Ein-         Aufwendungen eines Kindes nach den Vorschrif-\nkommensbeträge maßgebend, die sich bei einer            ten, die für die Person gelten, zu der das Kind-\nVeranlagung nach §§ 26 a oder 26 c des Ein-             schaftsverhältnis besteht. Liegen danach für\nkommensteuergesetzes ergeben haben oder die             Aufwendungen eines Kindes im Kalenderjahr\nsich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor-          des Vertragsabschlusses die Voraussetzungen\nschriften nicht durchzuführen ist - bei einer           für eine Erhöhung der Prämie nach den Absätzen\nVeranlagung nach § 26 a des Einkommensteuer-            ,3 und 4 vor, so wird die erhöhte Prämie für die\ngesetzes oder für das Kalenderjahr der Ehe-              auf Grund eines solchen Vertrags geleisteten\nschließung bei einer Veranlagung nach § 26 c            Aufwendungen in einem späteren Kalenderjahr\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben würden.              auch dann gewährt, wenn das Kind das .17. Le-\nSatz 1 gilt nicht für prämienbegünstigte Auf-            bensjahr vollendet hat.\"\nwendungen, die nach Ablauf des sechsten auf\ndas Kalenderjahr des Vertragsabschlusses fol-        3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngenden Kalenderjahrs geleistet werden.                   a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Ein-                  „Die Antragsfrist endet am 30. September des\nkommensteuer veranlagt werden, sind die Vor-                  Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in\nschriften des Absatzes 3 mit der Maßgabe an-                  dem die Aufwendungen geleistet worden\nzuwenden, daß an die Stelle des zu versteuern-                sind.\"","1230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) Im letzten Satz werden die Worte „der §§ 86                       anlagung zur Einkommensteuer zugrunde\nund 87\" durch die Worte „des § 86\" ersetzt.                      gelegen haben, geändert werden. Dies gilt\n11\nentsprechend in den Fällen des § 3 Abs. 4.\n4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\n„sind\" die Worte „vorbehaltlich des § 2 Abs. 2          7. § 10 erhält die folgende Fassung:\nSatz 3\" eingefügt.\n,,§ 10\nSchlußvorschriften\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\na} Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\nderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\njahr 1969 anzuwenden.\n,, (2) Besteuerungsgrundlagen für die Berech-\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bei-\nnung des zu versteuernden Einkommensbe-\nträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf\ntrags (§ 3 Abs. 3), die der Veranlagung zur\nGrund von nach dem 8. März 1960 abgeschlosse-\nEinkommensteuer zugrunde gelegen haben,\nnen Verträgen geleistet werden.\nkönnen der Höhe nach nicht durch einen\nRechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen                    (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ist\nwerden. Dies gilt entsprechend in den Fällen             bei vor dem 1. Januar 1961 abgeschlossenen Bau-\ndes§ 3 Abs. 4.\"                                         sparverträgen nicht anzuwenden. Bei nach dem\n31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966\nabgeschlossenen Bausparverträgen ist sie mit der\n6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die\nStelle der Frist von sieben Jahren die Frist von\na) Im Einleitungssatz werden die Worte „zur                 sechs Jahren tritt; das gleiche gilt bei nach dem\nDurchführung des § 2 Abs. 1\" durch die Worte            8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1967\n,,zur Durchführung dieses Gesetzes\" ersetzt.            abgeschlossenen Bausparverträgen für vor dem\n1. Januar 1967 geleistete Beiträge.\nb) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „gehören\"\nder Klammerzusatz ,, (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) ein-11\n(4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht anzu-\ngefügt.                                                 wenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem\nSpar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen\nc) In Nummer 3 werden die Worte „auch eine                  und die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-\nlängere als dreijährige Vertragsdauer vor-              träge an Bausparkassen auf Grund von Verträgen\ngesehen, eine Verlängerung der Verträge                  geleistet werden, die vor dem 9. Dezember 1966 ab-\nüber die ursprüngliche Vertragsdauer hinaus              geschlossen worden sind; § 8 des Wohnungsbau-\nzugelassen und\" gestrichen.                             Prämiengesetzes in der Fassung vom 25. August\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 713) gilt in diesem Fall\nd) Nummer 4 erhält die folgende Fassung:\nweiterhin. § 2 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn\n,,4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-\nneten Verträge und die Verwendung der           1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit\nauf Grund solcher Verträge angesammel-               der ihm gemeinsam der bei der Berechnung der\nten Beträge; dabei kann der vertrags-                Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht,\nmäßige Zweck auf den Bau durch das Un-              eine Prämie nach diesem Gesetz oder dem Spar-\nternehmen oder auf den Erwerb von dem                Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\nUnternehmen, mit dem der Vertrag abge-               auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 ab-\nschlossen worden ist, beschränkt und eine            geschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-\nFrist von mindestens drei Jahren bestimmt            dungen beantragt hat oder\nwerden, innerhalb deren die Prämien zu-         2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-\nsammen mit den prämienbegünstigten                   abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen                  Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nZweck zu verwenden sind. Die Prämien-                schlossenen Verträgen geleistete Beiträge an\nbegünstigung kann auf Verträge über Ge-              Bausparkassen beantragt hat.\nbäude beschränkt werden, die nach dem\n31. Dezember 1949 fertiggestellt worden              (5) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 sind\nsind. Für die Fälle des Erwerbs kann be-         für Aufwendungen, die auf Grund von vor dem\nstimmt werden, daß der angesammelte             1. Januar 1969 abgeschlossenen Verträgen ge-\nBetrag und die Prämien nur zur Leistung          leistet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndes in bar zu zahlenden Kaufpreises ver-         bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkom-\nwendet werden dürfen;\".                          mensbetrags an die Stelle des Kalenderjahrs, das\ndemjenigen vorangeht, in dem der Vertrag ab-\ne) Die folgende Nummer 5 wird angefügt:                     geschlossen worden ist, das Kalenderjahr 1968\n„5. eine Berichtigung und Rückzahlung der               tritt.\nPrämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für              (6) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt\ndie Berechnung des zu versteuernden Ein-         erstmals für Aufwendungen, die im Kalenderjahr\nkommensbetrags (§ 3 Abs. 3), die der Ver-        1969 geleistet worden sind.    11","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1969                        1231\n8. In § 11 Satz 1 werde:i die Worte „des § 13 Abs. 1\"    dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Lnnd\ndurch die Worte „des § 12 Abs. 1 und des § 13        Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nAbs. 1\" ersetzt.\nArtikel 12\nGeltung im Land Berlin                                        Artikel 13\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                           Inkrafttreten\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes       Die §§ 1 bis 4 des Artikels 8 treten mit Wirkung\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im     vom 1. Januar 1969 in Kraft. Im übrigen tritt das\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund          Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}