{"id":"bgbl1-1969-79-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":79,"date":"1969-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_79.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"1969-08-18T00:00:00Z","page":1209,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1209\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                      Z1997 A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1969                                                                      Nr. 79\nTag                                                              Inhalt                                                          Seite\n18. 8. 69 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen\nGemeinschaften ............................................................... -. . . . . . . .                         1209\"\nBundesgesetzbl. III 9241-1\n18. 8. 69 Gesetz tiber die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und\nprämienrechtlicher Vorschriften {Steueränderungsgesetz 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1211\nBundesgesetzbl. III 611-1, 611-4, 610-2-1, 610-6-5, 750-9, 7690-1, 2330-9 (7691-1)\n18. 8. 69 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG)                                       1232\nBundesgesetzbl. III 621-1, 7622-2\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1174/68\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nVom 18. August 1969\nZur Ausführung des Artikels 12 Abs. 1 der Ver-                                    (4) Auf Beförderungen, für die Sonderabma-\nordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Euro-                                     chungen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)\npäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die                                Nr. 1174/68 getroffen werden, findet § 58 entspre-\nEinführung eines Margentarifsystems im Güterkraft-                                chende Anwendung.\nverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom                                   (5)· Auf Beförderungen im Güternahverkehr,\n6. August 1968) hat der Bundestag mit Zustimmung                                  die der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 unter-\ndes Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 liegen, findet § 58 entsprechende Anwendung.\n(6f Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch\nArtikel 1                                                die Uberwachung der den. Unternehmern des\nGüternahverkehrs nach der Verordnung (EWG)\nDas Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom                                       Nr. 1174/68 obliegenden Pflichten erwachsen, sind\n17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), ~uletzt                             durch Umlagen bei den Unternehmern des Güter-\ngeändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung                                   nahverkehrs zu decken,, Die Höhe der Umlagen\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969                                  wird nach dem unter die Verordnung (EWG)\n(Bundesgesetzbl. I S. 557), wird wie folgt geändert:                             Nr. 1174/68 fallenden Frachtumsatz bemessen.\n§ 75 findet entsprechende Anwendung.\n1. Hinter § 97 c werden die folgenden §§ 97 d und\n97 e eingefügt:\n,,§ 97d\n§ 97e\n(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-\nständige Behörde im Sinne der Artikel 5, 7 und 12                                 Der Bundesminister für Verkehr. erläßt die\nder Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der                                 durch wirksame Entscheidung der Kommission\nEuropäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968                                  oder des Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der Verord-\nüber die Einführung eines Margentarifsystems im                               nung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europä-\nGüterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten                                ischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                                    Einführung eines Margentarifsystems im Güter-\nNr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) ist die Bundes-                            kraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amts-\nanstalt für den Güterfernverkehr.                                             blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194\nS. 1 vom 6. August 1968) festgesetzten Tarife\n(2) Die Bundesanstalt ist auch die beauftragte                             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nStelle im Sinne des Artikels 8 der Verordnung                                 Bundesrates.       11\n(EWG) Nr. 1174/68.\n(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung\n2. § 98 wird wie folgt geändert:\nder Pflichten nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und\nArtikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG)                                 a) In Nummer 1 wird nach ,,§§ 20 a, 22,               11\nein-\nNr. 1174/68. § 55 findet Anwendung.                                                 gefügt „84 Abs. 1, §§\".","1210                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:                       2. als Spediteur, als Vermittler von Beförde-\n,,2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Ar-              rungsleistungen oder als Hilfsunternehmer des\ntikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung                 Verkehrs der Bundesanstalt entgegen Arti-\n(EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europä-              kel 13 der genannten Verordnung die verlang-\nischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968              ten Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder\nüber die Einführung eines Margentarif-               unvollständig erteilt, oder\nsystems im Güterkraftverkehr zwischen             3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-\nden Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Euro-             kehrs\npäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1               a) eine Sonderabmachung im Sinne des Arti-\nvom 6. August 1968) eine Sonderabma-                    kels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68\nchung vereinbart oder erfüllt,                           des Rates der Europäischen Gemeinschaften\na) die eine Gütermenge von weniger als                   vom 30. Juli 1968 über die Einführung\n500 Tonnen in drei Monaten umfaßt,                    eines Margentarifsystems im Güterkraft-\noder                                                 verkehr zwischen den Mitgliedstaaten\nb) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die                  (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nUnzulässigkeit der Sonderabmachung                    ten Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) nicht\nhingewiesen hat,  11\n•                                schriftlich vereinbart,\nb) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der genannten\n3. § 99 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerordnung eine Sonderabmachung nicht\n,, (1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-                      unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bun-\nsätzlich oder fahrlässig                                              desanstalt mitteilt oder hierbei nicht alle\n1. als Unternehmer des Güterfern-, des Güter-                         Unterlagen vorlegt, die den Abschluß so-\nnahverkehrs oder des Werkverkehrs                               wie die vereinbarten Beförderungsentgelte\na) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung                     rechtfertigen,\nNr. 11 des Rates der Europäischen Gemein-              c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 2 in Ver-\nschaften über die Beseitigung von Diskri-                  bindung mit Artikel 5 Abs. 5 Halbsatz 1\nminierungen auf dem Gebiet der Frachten                    oder Artikel 5 Abs. 6 Satz 1 der genannten\nund Beförderungsbedingungen gemäß Arti-                    Verordnung eine Sonderabmachung ohne\nkel 79 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung                   vorherige Genehmigung durch die zustän-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                   dige Behörde durchführt, oder\nvom 27. Juni 1960 (Amtsblatt der Europä-               d) entgegen § 97 d Abs. 4 oder 5 in Verbin-\nischen Gemeinschaften S. 1121, Bundes-                     dung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-\ngesetzbl. II S. 2209) die Bundesanstalt nicht              anstalt nicht monatlich die für die Uber-\nunverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1                  wachung der Sonderabmachungen nach Ar-\nder genannten Verordnung bezeichneten                      tikel 5 der genannten Verordnung erfor-\nTarife, Konventionen, Preisvereinbarun-                    derlichen Unterlagen vorlegt. 11\ngen und Beförderungbedingungen unter-\nrichtet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-\nArtikel 2\nschrift für das Unternehmen gelten oder\nnach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfür das Unternehmen eingeführt, abge-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nschlossen oder geändert werden,                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nb) dem Artikel 6 der genannten Verordnung              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nüber die Ausstellung, Numerierung, Bei-          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngabe, Ausfüllung und Aufbewahrung der            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBeförderungspapiere zuwiderhandelt,\nc) der Bundesanstalt entgegen § 97 c die ver-                                 Artikel 3\nlangten Auskünfte nicht fristgemäß, unrich-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ntig oder unvollständig erteilt,                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}