{"id":"bgbl1-1969-78-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":78,"date":"1969-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/78#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-78-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_78.pdf#page=17","order":3,"title":"Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 7ß •·-- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                        1205\nDritte Durchführungsverordnung\nzum Marklslrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse\nVom 14. August 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. J Nr. l und 2 und des § 6             3. bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und\nAbs. 2 Nr. l und 2 des Mc1rktst.ruklurfJeS(~tzes vom                Küstenfischerei auf jährlich 3 000 Tonnen Frisch-\n16. Mai 1969 (Buncksgcsclzbl. I S. 423) wird im Ein-               fisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlan-\nvernehmen mit dem Bundesminisl.N für Wirtschaft                     dung von Fischen oder 200 Tonnen Anlande-\nmit Zus1 irnmu ng des Bundcsra!Ps verordnet:                        gewfcht bei vorwiegender Anlandung von Kreb-\nsen und Muscheln;\n§ 1                              4. bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei\nauf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.\nZu einer GruppP verwandlc~r Erzeugnisse (§ 3\nAbs. l Nr. 3 Buchstabe a des C(~setzes), für die eine              (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem\nErzeugergemeinschaft gebilde1 werden kann, können               der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-\nzusammengefaßt Wf!rden                                          schaft gestellt wird.\n§ 3\nZolltarif-Nummer                         Erzeugnisse\n(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\n1. für die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse:\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt\n03.01 B Seclisdw, frisch (lebend oder nicht lebend),    1. für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der\ngekühlt oder gefroren, ganz,            Großen Hochseefischerei oder der Großen\nohne Kopf oder zerteilt oder            Heringsfischerei auf jährlich 2 000 Tonnen Frisch-\nJiJ e liert;                            fisch-Anlandegewicht;\naus 03.02 Seefische, nur gesalzen, in Salzlake oder\n2. für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der\ngelrocknel; ganz, ohne Kopf\noder zerteilt oder filetiert;\nKutter- und Küstenfischerei auf jährlich 1 000\nTonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwie-\n03.03 Krellst iere und Weichtiere (auch ohne Pan-\nzer oder Schale), frisch (lebend        gender Abnahme von Fischen oder 100 Tonnen\noder nicht lebend), gekühlt, ge-        Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von\nfroren, getrocknet, gesalzen oder       Krebsen und Muscheln;\nin Sc1lzlake; Krebstiere in ihrem   3. für einen Liefervertrag über Forellen auf jährlich\nPanzer nur in Wasser gekocht;\n10 Tonnen Fanggewicht und über Karpfen auf\n2. für die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse:        jährlich 15 Tonnen Fanggewicht.\naus 03.01 A Forellen,    frisch (lebend oder nicht lebend),  Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\ngeki'thlt oder gefroren;            gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\naus 03.01 A Karpfen,    frisch (lebend oder nicht lebend),  der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\ngekühlt oder gefroren.              abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für\ndie Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als\nein Liefervertrag.\n§ 2\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6             Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\ndes Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe                nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\nverwandter Erzeugnisse wird festgesetzt\n1. bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochsee-                                         § 4\nfischerei auf jährlich 80 000 Tonnen Frischfisch-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAnlandcgewicht bei vorwiegender Anlandung                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nvon Frischfisch oder Frostfisch oder 5 000 Ton-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\nnen Frischfisch-Anlandeg(~wicht bei vorwiegender            Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\nAnlandung von Salzfisch;\n2. bei Erzeugergemeinschaften der Großen Herings-                                         § 5\nfischerei auf jährlich 10 000 Tonnen Frischfisch-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAnlandegewicht;                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}