{"id":"bgbl1-1969-78-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":78,"date":"1969-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/78#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_78.pdf#page=12","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten","law_date":"1969-08-12T00:00:00Z","page":1200,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1200                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür pharmazeutisch-technische Assistenten\nVom 12. August 1969\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf        bildung eine Bescheinigung über die praktische Aus-\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten vom          bildung in der Apotheke nach dem Muster der An-\n18. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 228) wird mit       lage 2 auszustellen.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1                                             Prüfungsausschuß\nAusbildung und Prüfung                     (1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß\n(1) Die Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-     zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\ntechnischen Assistenten besteht aus einem zwei-         1. einem beamteten Apotheker als Vorsitzenden,\njährigen LehrrJ<mg an einer staatlich anerkannten\n2. Lehrkräften der Lehranstalt (Fachprüfer)\nLehranstalt und aus einer daran anschließenden\nhalbjährigen praktischen Ausbildung in einer                und\nApotheke.                                               3. einem in einer Apotheke tätigen Apotheker, der\nkeine Lehrkraft ist (Beisitzer).\n(2) Die staatliche Prüfung zum pharmazeutisch-\ntechnischen Assistenten besteht aus einem theore-          (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat\ntischen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.        einen Stellvertreter. Mitglied und Stellvertreter\nDer theoretische Prüfungsabschnitt umfaßt einen         können gleichzeitig prüfen.\nschriftlichen und einen mündlichen Teil. Er wird im        (3) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder\nAnschluß an den Lehrgang, der praktische Prüfungs-      des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.\nabschnitt im Anschluß an die praktische Ausbildung      Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stell-\nin der Apotheke abgelegt.                               vertreter ist der Leiter der Lehranstalt zu hören.\nDer Vorsitzende bestimmt die Fachprüfer und deren\n§ 2                           Stellvertreter für die einzelnen Fächer. Untersteht\nLehrgang                         eine Lehranstalt der staatlichen Aufsicht nach den\nSchulgesetzen eines Landes, so kann die zuständige\n(1) Der Lehrgang umfaßt die in der Anlage 1          Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 für den\ngenannten theoretischen und praktischen Fächer mit      theoretischen Prüfungsabschnitt einen Beamten als\nden dort angegebenen Mindeststundenzahlen.              Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen, der\n(2) Die Lehranstalt, bei der der Lehrgang abge-      nicht Apotheker ist; in diesem Falle muß ein beam-\nschlossen wird, stellt dem Anwärter eine Bescheini-     teter Apotheker zusätzlich dem Prüfungsausschuß\ngung über die Teilnahme an dem Unterricht in den        angehören; dieser hat bei den Prüfungen nach den\neinzelnen Fächern und über die in diesen erziel-        §§ 6 und 7 die gleichen Befugnisse wie der Vor-\nten Lehrgangsnoten aus (Lehrgangsbescheinigung).        sitzende. Untersteht eine Lehranstalt der staatlichen\nWechselt der Anwärter die Lehranstalt oder unter-       Aufsicht nach den Schulgesetzen eines Landes und\nbricht er den Lehrgang, so ist ihm eine Bescheini-      ist ein beamteter Apotheker zum Vorsitzenden des\ngung über die bisherige Teilnahme an dem Unter-         Prüfungsausschusses bestellt worden, so soll ein\nricht in den einzelnen Fächern und über die in          Beauftragter der Schulverwaltung zusätzlich dem\ndiesen erzielten Noten auszustellen. Diese Beschei-     Prüfungsausschuß angehören.\nnigung ist bei der Lehrgangsbescheinigung zu be-           (4) Der theoretische und praktische Prüfungs-\nrücksichtigen; dabei ist die in einem abgeschlosse-     abschnitt müssen von demselben Prüfungsausschuß\nnen Fach erzielte Note als Lehrgangsnote zu über-       geprüft werden.\nnehmen.\n§ 5\n§ 3\nZulassung zur Prüfung\nPraktische Ausbildung in der Apotheke\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag über\n(1) Die praktische Ausbildung hat sich auf die\ndie Zulassung zum theoretischen und praktischen\npharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetrie-\nPrüfungsabschnitt und setzt die Prüfungstermine\nbes, insbesondere auf die Herstellung, Prüfung und\nfest.\nAbgabe von Arzneimitteln, zu erstrecken. In einem\nTagebuch sind die Herstellung und Prüfung von je           (2) Die Zulassung zum theoretischen Prüfungs-\nsechs Arzneimitteln zu beschreiben.                     abschnitt wird erteilt, wenn ein Lebenslauf und die\nLehrgangsbescheinigung vorliegen.\n(2) Die Ausbildung in der Apotheke darf erst\nbegonnen werden, wenn der Anwärter den theoreti-           (3) Die Zulassung zum praktischen Prüfungs-\nschen Prüfungsabschnitt bestanden hat. Der Apothe-      abschnitt wird erteilt, wenn\nkenleiter hat dem Anwärter nach Abschluß der Aus-       1. der theoretische Prüfungsabschnitt bestanden ist,","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                       1201\n2. die Bescheinigung über die praktische Ausbildung    „gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll\nin der Apotheke nach dem Muster der Anlage 2       entspricht,\nund das Tagebuch (§ 3 Abs. 1 Satz 2) vorliegen.    ,,befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemei-\n(4) Die Zulassungen zu den Prüfungsabschnitten      nen den Anforderungen entspricht,\nsowie die Prüfungstermine sollen dem Anwärter          „ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel\nspätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schrift-     aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch\nlich mitgeteilt werden.                                entspricht,\n§ 6\n,,mangelhaft\" (5). wenn die Leistung den Anforde-\nrungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß\nTheoretischer Prüfungsabschnitt           die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind\n(1) Im schriftlichen Teil werden die in der An-     und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden\nlage 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fächer jeweils in der     könnten,\nWeise geprüft, daß ein Thema ausführlich abzuhan-      ,, ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforde-\ndeln ist und zusätzlich Einzelfragen zu beantworten    rungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-\nsind. Die Prüfung soll nicht länger als zehn Stunden   nisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in abseh-\ndauern und innerhalb einer Woche abgeschlossen         barer Zeit nicht behoben werden könnten.\nsein. Die Prüfungsarbeiten in den einzelnen Fächern\nwerden von dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n§ 9\nschusses gestellt und von den Fachprüfern benotet.\nDer Vorsitzende kann die Noten zusammen mit dem                 Bestehen und Wiederholung der Prüfung\nBeisitzer nach Anhörung des Fachprüfers abändern.          (1) Die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-\n(2) In dem mündlichen Teil werden die in der An-    technische Assistenten ist bestanden, wenn beide\nlage 1 Nr. 6 bis 10 genannten Fächer sowie Wirt-       Prüfungsabschnitte bestanden sind. Ein Prüfungs-\nschafts- und Sozialkunde geprüft. Die Prüfung in       abschnitt ist bestanden, wenn jedes Fach des\ndem einzelnen Fach ist vor dem Vorsitzenden, dem       Prüfungsabschnitts bestanden ist. Ein Fach ist be-\nFachprüfer und dem Beisitzer abzulegen und soll        standen, wenn die Prüfungsnote mindestens „aus-\nfür einen Anwärter nicht länger als fünfzehn Minu-     reichend\" ist und die Hälfte der Summe aus der\nten dauern.                                            Lehrgangs- und der Prüfungsnote den Wert 4 nicht\nüberschreitet.\n§ 7\n(2) Sind im theoretischen Prüfungsabschnitt min-\nPraktischer Prüfungsabschnitt\ndestens sieben, im praktischen Prüfungsabschnitt\n(1) Die praktischen Fächer werden wie folgt ge-     mindestens zwei Fächer bestanden, so dürfen die\nprüft:                                                 Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern einmal\n1. Im Fach     „Chemisch-pharmazeutische Dbungen\"      wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann\nsind zwei chemische Arzneimittel nach den Vor-     in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wieder-\nschriften des Deutschen Arzneibuches oder nach     holungsprüfung zulassen.\nanderen Regeln der pharmazeutischen Wissen-            (3) Ein nichtbestandener Prüfungsabschnitt darf\nschaft zu prüfen.                                  einmal wiederholt werden. Zur Wiederholungs-\n2. Im Fach „Ubungen zur Drogenkunde\" ist eine          prüfung darf nur zugelassen werden, wer eine wei-\nArzneidroge nach den Vorschriften des Deutschen    tere halbjährige Ausbildung nach einem vom Vor-\nArzneibuches oder nach anderen Regeln der phar-    sitzenden festgelegten Ausbildungsplan erhalten hat.\nmazeutischen Wissenschaft zu prüfen.               Wird die weitere Ausbildung an der Lehranstalt\nabgeleistet, so hat die Lehranstalt in den Fächern,\n3. Im Fach „Pharmazeutisch-technologische Ubun-        in denen die Ausbildung durchgeführt worden ist,\ngen\" sind zwei Arzneimittel auf Verschreibung      die Lehrgangsnote neu festzusetzen. Besteht ein\n(Rezeptur) sowie zwei galenische Zubereitungen     Anwärter die Wiederholungsprüfung eines Prü-\nnach den Vorschriften des Deutschen Arznei-        fungsabschnitts nicht, so ist die staatliche Prüfung\nbuches oder nach anderen Regeln der pharmazeu-     für pharmazeutisch-technische Assistenten nicht be-\ntischen Wissenschaft (Def ektur) herzustellen.     standen. Die zuständige Behörde kann in besonde-\n4. Im Fach \"Physiologisch-chemische Untersuchun-       ren Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungs-\ngen\" ist eine Körperflüssigkeit zu untersuchen.    prüfung zulassen.\n(2) Der Vorsitzende, der Fachprüfer und der Bei-                                § 10\nsitzer nehmen die Prüfung in dem einzelnen Fach                        Gesamtergebnis der Prüfung\nab. Die Prüfung soll innerhalb einer Woche abge-\nschlossen sein.                                            (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist in der\nWeise zu ermitteln, daß die Summe der einzelnen\n§ 8                         Lehrgangs- und Prüfungsnoten durch deren Anzahl\nLehrgangs- und Prüfungsnoten              geteilt wird.\nDie in einem Fach während des Lehrgangs und in          (2) Das Gesamtergebnis wird wie folgt bewertet:\nder Prüfung erzielten Leistungen sind wie folgt zu     1. ,,mit Auszeichnung bestanden\", wenn das Gesamt-\nbenoten:                                                    ergebnis weniger als 1,5 beträgt,\n,,sehr gut\" (1), wenn die Leistung den Anforderun-     2. ,,gut bestanden\" bei Werten von 1,5 einschließ-\ngen in besonderem Maße entspricht,                          lich bis 2,5 ausschließlich,","1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. ,,befriedigend bestanden\" bei Werten von 2,5           2. Zeiten einer anderen naturwissenschaftlichen Aus-\neinschließlich bis 3,5 ausschließlich,                    bildung oder einer Ausbildung zum Technischen\n4. ,,bestanden\" bei Werten von 3,5 einschließlich             Assistenten einer anderen Fachrichtung bis zu\nbis 4 einschließlich.                                     einem Jahr,\n3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs die-\n(3) Uber die     Prüfung wird ein Zeugnis nach             ser Verordnung abgeleisteten pharmazeutisch:.\nMuster der Anlage 3 erteilt.                                  technischen AusbHdung bis zu zwei Jahren\n§ 11\nangerechnet werden, wenn die Gleichwertigkeit des\nAusbildungsstandes nachgewiesen ist.\nVersäumnis und Rücktritt\n(3) Soldaten, die an einem zweijährigen Lehrgang\nVersäumt der Anwärter einen Prüfungstermin,            an einer staatlich anerkannten Lehranstalt teilge-\ngibt er eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-       nommen und den theoretischen Prüfungsabschnitt\nzeitig ab, oder tritt er von der Prüfung zurück, so       bestanden haben, ist die praktische Ausbildung in\ngilt der betreffende Prüfungsabschnitt als nicht be-      einer Apotheke der Bundeswehr anzurechnen, wenn\nstanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, so sind die       die zuständige Behörde die Apotheke der Bundes-\nin einzelnen Fächern bereits abgelegten Prüfungen         wehr zur Ableistung der praktischen Ausbildung\nanzurechnen. Der wichtige Grund ist dem Vorsitzen-        zugelassen hat.\nden in geeigneter Form nachzuweisen.\n(4) Auf die praktische Ausbildung in der Apotheke\n§ 12                           können von der zuständigen Behörde\nTäuschung                         1.  Zeiten, in denen pharmazeutische Tätigkeiten in\neiner Apotheke ausgeübt worden sind,\nTäuscht ein Anwärter während der Prüfung, so\nkann der Prüfungsausschuß je nach der Schwere der         2. Zeiten, die eine Apothekenhelferin in der Apo-\nVerfehlung das Prüfungsfach oder den Prüfungs-                theke abgeleistet hat,\nabschnitt für nicht bestanden erklären. Eine solche       bis zu drei Monaten angerechnet werden.\nErklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach\nAbschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.                    (5) Prüfungen auf Grund einer pharmazeutisch-\ntechnischen Ausbildung, die außerhalb des Geltungs-\nbereiches dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt\n§ 13\nworden sind, können von der zuständigen Behörde\nAnrechnungsfähige Ausbildungszeiten              als Prüfung im Sinne dieser Verordnung anerkannt\nund Prüfungen                       werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\n(1) Auf den Lehrgang sind Ausbildungszeiten an-        standes nachgewiesen ist.\nzurechnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nan einer staatlich anerkannten Lehranstalt für phar-\nmazeutisch-technische Assistenten innerhalb des Gel-                                 § 14\ntungsbereiches dieser Verordnung abgeleistet wor-                               Berlinklausel\nden sind. Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAusbildungszeiten an einer staatlich nicht anerkann-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nten Lehranstalt abgeleistet worden, so sind sie vom       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den        über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assi-\nBeruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten          stenten auch im Land Berlin.\nvom 18. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 228) ab\nanzurechnen, wenn die Ausbildung gleichwertig ist.\n(2) Auf den Lehrgang können von der zuständi-                                     § 15\ngen Behörde                                                                     Inkrafttreten\n1. Zeiten eines Studiums der Pharmazie bis zu ein-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neinhalb Jahren,                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 12. August 1969\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                    1203\nAnlage 1 (zu § 2 Abs. 1)\nTheoretische Fächer\n1. Allgemeine und pharmazE~utische\nChemie                             260 Stunden\n2. Botanik und Drogenkunde            100 Stunden\n3. Pharmazeutische Technologie        100 Stunden\n4. Arzneispezialitätenkunde           240 Stunden\n5. Fachrechnen                        100 Stunden\n6. Physik                               60 Stunden\n7. Allgemeine Hygiene, Erste Hilfe,\nKrankenpflegeartikel und Ver-\nbandstoffe                           60 Stunden\n8. Gifte und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel                               40 Stunden\n9. Ernährungskunde und Diätetik         40 Stunden\n10. Pharmazeutische Gesetzeskunde\nund Berufskunde                    100 Stunden\n11. Allgemeinbildende Fächer           200 Stunden\n(Wirtschafts- und Sozialkunde,\nmoderne Fremdsprache, Deutsch)\nPraktische Fächer\n12. Chemisch-pharmazeutische\nUbungen                            500 Stunden\n13. Ubungen zur Drogenkunde             140 Stunden\n14. Pharmazeutisch-technologische\nUbungen                            600 Stunden\n15. Physiologisch-chemische\nUntersuchungen                       60 Stunden","1204                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 2      (zll  § 3 !\\ hs. 2)\nBescheinigung\ngeboren am\n(Vo1   1111d /.1111<1111<:)\nin                                                                             hat in der Zeit vom\nbis                                            mich Bestehen des theoretischen Prüfungsabschnitts eine praktische\nAusbildt1nq            Zlllll.      Bend des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von mir geleiteten\n-Apotheke in                                                                abgeleistet.\nDie fHdk tisdw Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apotheken-\nbP!riebes, inshesondc!rc) auf die Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln.\nDer Anw~irtn ht1!. die! im Tc1qebuch enthaltenen Arbeiten selbst ausgeführt und beschrieben.\n, den.\n(Si emp<'1 der J\\ pol lwk 1•)\n(Unterschrift des Apothekenleiters)\nAnlage 3 (zu§ 10 Abs. 3)\nZeugnis\nüber die Prüfung für den Beruf\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                         ......................... in\nhat die\nPrüfung für den Beruf des ph;umazeutisch-technischen Assistenten am ...\nmit dem Gesamtergebnis\nabgelegt.\n..   , den.\n(Untersduift)"]}