{"id":"bgbl1-1969-78-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":78,"date":"1969-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","law_date":"1969-08-15T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                          A11sgeµ;ehen zu Bonn am 20.August 1969                                                                                                  Nr. 78\nTag                                                                  In ha 1 t                                                                                      Seite\n15. 8.69   Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen                                                                                  1189\nllu11dl's9e,,el~,l,I. lll :ll!i-1, 302-2, 7610-1\n12. 8. fü) Ausbildunys- und Prülungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten . . . . . . . . . . . .                                                        1200\n14. 8. 69  Dritl(! Durchfülrnrnqsvnordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse . .                                                             1205\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundesgeset,1,blal.l. T()i 1 11 Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1206\nVerkündungf!n im Bundesunzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1206\nRech Lsvorschri ften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1207\nGesetz\nüber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen\nVom 15. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Geselz beschlos-                                  bilanz Beträge für von ihnen geschuldete Verbrauch-\nsen:                                                                                steuern oder Monopolabgaben unter Rückstellungen\noder Verbindlichkeiten angesetzt haben, ist die\nBilanzsumme um diese Beträge zu kürzen. Trifft für\nErster Abschnitt\nden Abschlußstichtag das Merkmal nach Absatz 1\nRechnungslegung von Unternehmen                                           Nr. 2 oder das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 3 zu, hat\ndas Unternehmen zur Feststellung, ob auch das\n§ 1                                            Merkmal nach Absatz 1 Nr. 1 zutrifft, eine Jahres-\nbilanz nach § 5 Abs. 2 aufzustellen. Für die Ermitt-\nZur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen\nlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1 Nr. 2 gilt § 158\n(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt                                    Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß\nRechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs                                     auch die in den Umsatzerlösen enthaltenen Ver-\neines Geschäftsjahrs (Abschlußstichtag) und für die                                 brauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen\nzwei darauf folgenden Abschlußstichtage jeweils                                     sind. Umsatzerlöse in fremder Währung sind nach\nmindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale                                     dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzurechnen.\nzutreffen:                                                                          Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer nach Ab-\n1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag                                   satz 1 Nr. 3 ist der zwölfte Teil der Summe aus den\naufgestellten Jahresbilanz übersteigt einhundert-                               Zahlen der am Ende eines jeden Monats beschäftig-\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark.                                         ten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs-\nausbildung Beschäftigten sowie der im Ausland be-\n2. Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf\nschäftigten Arbeitnehmer.\nMonaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen\nzweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark.                                          (3) Ein Kreditinstitut hat abweichend von Ab-\n3. Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor                                     satz 1 nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen,\ndem Abschlußstichtag durchschnittlich mehr als                                  wenn die Bilanzsumme in den Jahresbilanzen für\nfünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.                                           drei aufeinander folgende Abschlußstichtage zuzüg-\nlich der den Kreditnehmern abgerechneten eigenen\n(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bi-                                  Ziehungen im Umlauf, der Indossamentsverbind-\nlanzsumme einer gemäß § 5 Abs. 2 aufgestellten                                      lichkeiten aus weitergegebenen Wechseln und der\nJahresbilanz; bei Unternehmen, die in ihrer Jahres-                                 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und","1190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nScheckbür~isdwflen sowie aus c;ewährleistungsver-            (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein\nträ~Jen dreihund<~rt Millionen Deutsche Mark über-        Unternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu\nsteigt. Absatz 2 Sc.llz 1 gilt sinngemäß.                 legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die\nAnnahme besteht, daß das Unternehmen zur Rech-\n(4) Ein Versicherungsunternehmen hat abwei-            nungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist.\nchend von AlJsatz 1 nach diesem Abschnitt Rechnung        Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, ist vor der\nzu legen, wenn seine Einnahmen aus Versicherungs-         Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern auch\nprämien jeweils in den zwölf Monaten vor drei             dieser zu hören. Gegen die Entscheidung ist die so-\naufcünander folgenden Abschlußstichtagen einhun-          fortige Beschwerde zulässig. Für die Auswahl der\ndert Millionen Deutsche Mark übersteigen. Einnah-         Prüfer, den Ersatz angemessener barer Auslagen\nmen aus Versicherungsprämi(::n sind die Einnah-           und die Vergütung der Prüfer, die Verantwortlich-\nmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft           keit und die Rechte der Prüfer und die Kosten gelten\neinschließlich der in Rückdeckung gegebenen An-           § 142 Abs. 6, §§ 143, 145 Abs. 1 bis 3, §§ 146, 168 des\nteile.                                                    Aktiengesetzes sinngemäß; die Kosten trägt jedoch\n(5) Mehrere Handelsgeschäfte eines Einzelkauf-         die Staatskasse, wenn eine Verpflichtung zur Rech-\nmanns sind, auch wenn sie nicht unter der gleichen        nungslegung nach diesem Abschnitt nicht besteht.\nFirma betrieben werden, nur ein Unternehmen im            Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung\nSinne dieses Gesetzes.                                    schriftlich zu berichten und den Bericht zu unter-\nzeichnen. Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht\nund den gesetzlichen Vertretern einzureichen;\n§ 2\nkommt der Bericht zu dem Ergebnis, daß das Un-\nBeginn und Dauer                      ternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Ab-\nder Pflicht zur Rechnungsplanung               schnitt verpflichtet ist und ist das Unternehmen\noder die Firma in das Handelsregister eingetragen,\n(1) Das Unternehmen hat erstmals für den dritten\nist der Bericht auch zum Handelsregister des Sitzes\nder aufeinander folgenden Abschlußstichtage, für die\n(der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzu-\nmindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1\nreichen. Unterliegt das Unternehmen einer staat-\noder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen,\nlichen Aufsicht, so haben die gesetzlichen Vertreter\nRechnung zu legen. Es hat jedoch bereits für den\nden Bericht auch der Aufsichtsbehörde einzureichen.\nersten Abschlußstichtag Rechnung zu legen, für den\nAuf Verlangen haben die gesetzlichen Vertreter\nmindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1\njedem Gesellschafter eine Abschrift des Berichts zu\noder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen,\nerteilen.\nwenn auf das Unternehmen während des Geschäfts-\n§ 3\njahrs das Vermögen eines anderen Unternehmens\ndurch Verschmelzung, Umwandlung oder in anderer                                Geltungsbereich\nWeise als Ganzes übergegangen ist und auf das                (1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Un-\nandere Unternehmen an den beiden letzten Ab-              ternehmen in der Rechtsform\nschlußstichtagen mindestens zwei der drei Merk-\n1. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer\nmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1\nPersonenhandelsgesellschaft oder des Einzelkauf-\nAbs. 3 oder 4 zutrafen; dies gilt auch, wenn das an-\ndere Unternehmen nicht nach diesem Abschnitt                  manns,\nRechnung zu legen brauchte. Ein Unternehmen               2. einer bergrechtlichen Gewerkschaft,\nbraucht nicht mehr nach diesem Abschnitt Rechnung         3. des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaft-\nzu legen, wenn für drei aufeinander folgende Ab-              lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,\nschlußstichtage mindestens zwei der drei Merkmale\ndes § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3           4. der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen\noder 4 nicht mehr zutreffen.                                  Rechts, wenn sie ein Gewe~be betreibt,\n5. einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des\n(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh-             öffentlichen Rechts, wenn sie ein Kreditinstitut\nmens, auf das erstmals für einen Abschlußstichtag\noder ein Versicherungsunternehmen sind oder\nmindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1              wenn sie im Handelsregister eingetragen sind;\noder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen,            auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und\nhaben, wenn das Unternehmen oder die Firma in                 Giroverband angehören, finden jedoch nur die\ndas Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich\n§§ 1, 9 Abs. 1, § 10 Anwendung.\nzum Handelsregister die Erklärung einzureichen, daß\nfür diesen Abschlußstichtag zwei der drei Merkmale           (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für\ndes § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des . § 1 Abs. 3         1. Unternehmen in der Rechtsform der Genossen-\noder 4 zutreffen. Eine entsprechende Erklärung ha-            schaft oder des Versicherungsvereins auf Gegen-\nben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der             seitigkeit,\nbeiden folgenden Abschlußstichtage unverzüglich\nzum Handelsregister einzureichen, wenn die Merk-          2. Verwertungsgesellschaften nach dem Gesetz über\ndie Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-\nmale auch für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Un-\nterliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht,          wandten Schutzrechten vom 9. September 1965\nhaben sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unab-             (Bundesgesetzbl. I S. 1294),\nhängig davon, ob die Erklärungen zum Handels-             3. Versicherungsunternehmen im Sinne des Ab-\nregister einzureichen sind, auch der Aufsichtsbe-             satzes 1 Nr. 5, die keine privatrechtlichen Ver-\nhörde einzureichen.                                           sicherungsverträge abschließen.","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                        1191\nDieser Abschnitt ~Jilt ferner nicht für die in § 2         andere Vorschriften für die Gliederung des Jah-\nAbs. 1 Nr. l, 2 und 4 des (~esetzes über das Kredit-       resabschlusses erlassen, gelten diese sinngemäß.\nwesen vom lO. Juli 1961 (Bundesqesetzbl. I S. 881)         § 161 Abs. 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.\ngenannten Unternehmen.\n2. Für den Ausweis des Rechtes von Gesellschaften\n(3) Dieser Abschnitt qill nicht für Unternehmen         mit beschränkter Haftung zur Einziehung von\nin Abwicklung.                                             Nachschüssen sowie für den Ausweis der ei_nge-\nzahlten Nachschüsse gilt § 42 Nr. 3 und 4 des\n§ 4                             Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nGesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat,             schränkter Haftung.\nFeststellung, Gericht\n3. An Stelle der Kredite nach § 151 Abs. 1 Aktiv-\n(l) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche           seite III B Nr. 11 des Aktiengesetzes haben Ge-\nVertreter eines Unternehmens                               sellschaften mit beschränkter Haftung als Posten\n1. bei einer juristischen Person die Mitglieder des        „ 11. Forderungen aus Krediten, die den Krediten\nvertretungsberechtigten Organs,                              a) nach§ 89,\n2. bei einer Personenhandclsqesellschaft der oder                b) nach§ 115\ndie vertretungsberechtigten Gesellschafter.                  des Aktiengesetzes entsprechen;\"\nDie Vorschriften für die gcsct.zJichen Vertreter des       alle Kredite auszuweisen, die den Krediten ent-\nUnternehmens gelten, wenn es sich um das Unter-            sprechen, welche eine Aktiengesellschaft nach\nnehmen eines Einzelkaufmunns handelt, sinngemäß            § 89 oder nach § 115 des Aktiengesetzes nur\nfür den Einzelkaufmunn oder seinen gesetzlichen            mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats oder des\nVertreter.                                                 Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens\ngewähren darf. Personenhandelsgesellschaften\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Auf-\nhaben an dieser Stelle als Posten\nsichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes\nUberwachungsorgun.                                         „ 11. Forderungen aus Krediten an Gesellschafter\nund leitende Angestellte;\"\n(3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die\ndie Kredite an Gesellschafter sowie alle Kredite\nBilligung des Jahresabschlusses durch die zustän-\nauszuweisen, die den Krediten entsprechen,\ndige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen\nwelche eine Aktiengesellschaft nach § 89 des\neines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des\nAktiengesetzes nur mit Einwilligung ihres Auf-\nJahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.\nsichtsrats oder des Aufsichtsrats des herrschen-\n(4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Ge-        den Unternehmens gewähren darf.\nricht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unter-    4. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkauf-\nnehmens.                                                   leute können die Gewinn- und Verlustrechnung\n§ 5                              nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestim-\nmungen aufstellen. Soll die Gewinn- und Verlust-\nAufstellung\nrechnung nicht nach §§ 9, 10 zum Handelsregister\nvon Jahresabschluß und Geschäftsbericht\neingereicht und bekanntgemacht werden, sind\n(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens         außerdem in einem Anhang zur Jahresbilanz\nhaben in den ersten drei Monaten des Geschäfts-            folgende Angaben zu machen:\njahrs für das vergan~Jene Geschäftsjahr eine Jah-          a) die Umsatzerlöse im Sinne des § 158 Abs. 1, 2\nresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung                 des Aktiengesetzes,\n(Jahresabschluß) sowie einen Geschäftsbericht auf-\nb) die Erträge aus Beteiligungen,\nzustellen und Abschlußprüfern (§ 6) vorzulegen.\nPersonenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute          c) die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie\nsind zur Aufstellunq eines Geschäftsberichts nicht             Aufwendungen für Altersversorgung und\nverpflichtet.                                                  Unterstützung,\nd) die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden\n(2) Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine             einschließlich wesentlicher Änderungen,\nGliederung und für die einzelnen Posten des Jahres-\nabschlusses gelten §§ 149, 151, 152, 157~/ 158 des         e) die Zahl der Beschäftigten.\nAktiengesetzes, für die Wertansätze der Gegen-          5. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkauf-\nstände des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie           leute, die ihre Gewinn- und Verlustrechnung nach\nfür die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf          den aktienrechtlichen Gliederungsvorschriften\ndiese Werte und für die Ansätze von Passivposten           aufstellen, dürfen die Steuern, die sie als Steuer-\ngelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-             schuldner zu entrichten haben, unter den sonsti-\nrung sowie die für das einzelne Unternehmen maß-           gen Aufwendungen (§ 157 Abs. 1 Nr. 26 des Ak-\ngebenden Bestimmungen mit den folgenden Maß-               tiengesetzes) ausweisen.\ngaben:\n6. Auf Kreditinstitute sind §§ 26, 26 a Abs. 1 des\n1. Sind für das Unternehmen Formblätter oder               Gesetzes über das Kreditwesen, auf Versiche-\nandere Vorschriften für die Gliederung des Jah-        rungsunternehmen §§ 56, 56 a Satz 3 des Gesetzes\nresabschlusses erlassen, gelten diese; sind nicht      über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\nfür das Unternehmen, aber für Aktiengesellschaf-       rungsunternehmungen und Bausparkassen sinn-\nten desselben Geschäftszweigs Formblätter oder         gemäß anzuwenden.","1192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Handelt es sich um das Unternehmen eines           Besorgnis der Befangenheit besteht. Hat das Unter-\nEinzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesell-         nehmen einen Aufsichtsrat, so kann auch dieser den\nsdJ.aft, so dürfen das sonstige Vermögen des Ein-         Antrag stellen. Bei einer Gesellsdlaft mit besdlränk-\nzelkaufmanns oder der Gesellschafter (Privatver-          ter Haftung und bei einer Personenhandelsgesell-\nmögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privat-        schaft kann audl jeder Gesellsdlafter den Antrag\nvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge            stellen. Bei einer bergrechtlichen Gewerksdlaft kön-\nnicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufge-           nen auch Gewerken den Antrag stellen, deren An-\nnommen werden.                                            teile zusammen den zehnten Teil der Kuxe errei-\nchen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlidlen\n(4) Für den Geschäftsbericht gilt § 160 Abs. 1,       Aufsicht, so kann audl die AufsidJ.tsbehörde den\nAbs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 7 und 10, Abs. 4 des      Antrag stellen. Gegen die EntsdJ.eidung des GeridJ.ts\nAktiengesetzes über den Inhalt des GesdJ.äftsberidJ.ts    ist die sofortige BesdJ.werde zulässig.\nder Aktiengesellschaft und, wenn das Unternehmen\nein Kreditinstitut ist, § 26 a Abs. 2 des Gesetzes über       (5) Sind die AbsdJ.lußprüfer bis zum Ablauf des\ndas Kreditwesen sinngemäß.                                GesdJ.äftsjahrs nidlt gewählt oder bestellt worden,\nso hat das Gericht auf Antrag der gesetzlidJ.en Ver-\n§ 6\ntreter, des Aufsidltsrats oder eines Gesellsdlafters\noder Gewerken die Absdllußprüfer zu bestellen.\nPrüfung durdJ. die AbsdJ.lußprüier            § 163 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt\n(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der     sinngemäß.\nBuchführung und des GesdJ.äftsberidJ.ts durch einen           (6) Für den Ersatz angemessener barer Auslagen\noder mehrere sachverständige Prüfer (AbsdJ.lußprü-        und für die Vergütung der vom Geridlt bestellten\nfer) zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses         AbsdJ.lußprüfer gilt § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes\nhat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften         sinngemäß.\ndes Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung\noder des Gesellschaftsvertrags über den Jahresab-            (7) Für den Widerruf der Wahl oder Bestellung\nsd1luß beamtet sind. Der Geschäftsbericht ist darauf      von AbsdJ.lußprüfern und für den BeridJ.t über das\nzu prüfen, ob § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 160          Ergebnis der bisherigen Prüfung gilt § 163 Abs. 5\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 7 und 10,         Satz 1, 3 bis 9 des Aktiengesetzes sinngemäß.\nAbs. 4 des Aktiengesetzes beamtet ist und ob die             (8) Der Jahresabsdlluß ist nidJ.tig, wenn er\nsonstigen Angaben im Geschäftsbericht nicht eine\nfalsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens         1. nidlt nadJ. Absatz 1 Satz 1 und 5 geprüft worden\nerwecken. §§ 164 bis 169 des Aktiengesetzes über              ist oder\ndie Prü(ung des Jahresabschlusses gelten sinngemäß.       2. von Personen geprüft worden ist, die nidlt zum\nAndern die gesetzlichen Vertreter den Jahresab-               Absdllußprüfer bestellt sind oder nadl Absatz 1\nschluß oder den GesdJ.äftsberidJ.t, nachdem ihnen der         Satz 4 in Verbindung mit § 164 des Aktiengeset-\nPrüfungsbericht (§ 166 des Aktiengesetzes) vorge-              zes nicht Abschlußprüfer sein können.\nlegt worden ist, so haben die AbsdJ.lußprüfer den\nJahresabsdJ.luß und den GesdJ.äftsberidJ.t erneut zu      Die Nidltigkeit nach Nummer 2 kann· nidlt mehr\nprüfen, soweit es die Anderung fordert; ein bereits       geltend gemadJ.t werden, wenn seit der Bekannt-\nerteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam.              madJ.ung des JahresabsdJ.lusses im Bundesanzeiger\nsechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2\n(2) Handelt es sidJ. um das Unternehmen eines         des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.\nEinzelkaufmanns, oder einer Personenhandelsgesell-\nsdJ.aft, so hat sich die Prüfung audJ. darauf zu er-          (9) Unberührt bleiben\nstrecken, ob § 5 Abs. 3 beamtet ist.                      §§ 28, 29 des Gesetzes über das Kreditwesen über\n(3) Die Abschlußprüfer werden bei Gesellschaften      die Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\nmit besdJ.ränkter Haftung, bei bergredJ.tlichen Ge-       und besondere Pflichten des Prüfers,\nwerksdJ.aften und bei Personenhandelsgesellschaf-         § 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 58, 59 des Gesetzes\nten, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der        über die BeaufsidJ.tigung der privaten VersidJ.erungs-\nGesellsdJ.aftsvertrag etwas anderes vorsehen, von         unternehmungen und Bausparkassen über den Ge-\nden GesellsdJ.aftern oder den Gewerken gewählt.           genstand und Umfang der Abschlußprüfung sowie\nHandelt es sidJ. um das Unternehmen eines Einzel-         die Bestellung des AbsdJ.lußprüfers bei VersidJ.e-\nkaufmanns, so bestellt dieser die Abschlußprüfer. Bei      rungsunternehmungen und Bausparkassen,\nanderen Unternehmen werden die Abschlußprüfer,            §§ 26, 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nsofern über ihre Bestellung nichts anderes bestimmt      vom 29. Februar 1940 (ReidJ.sgesetzbl. I S. 438) und\nist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen         § 23 Abs. 1, 3 bis 5 der Verordnung zur DurdJ.führung\nkeinen AufsidJ.tsrat, so bestellen die gesetzlichen        des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nVertreter die Absdllußprüfer. § 163 Abs. 1 Satz 2          nungswesen in der Fassung vom 25. April 1957\nund 3 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.                  (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durdJ. die Ver-\n(4) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des          ordnung zur Anderung der BeredJ.nungsverordnun-\nUnternehmens hat das GeridJ.t nadl Anhörung der           gen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738,\nBeteiligten und des gewählten Prüfers einen ande-          751) über die Prüfung der als gemeinnützig aner-\nren Absdllußprüfer zu bestellen, wenn dies aus            kannten Wohnungsunternehmen und der als Organ\neinem in der Person des gewählten Prüfers liegen-          der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unter-\nden Grund geboten · erscheint, insbesondere, wenn         nehmen und Verbände sowie","Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                          1193\n§§ 8, 9, 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der Verordnung zur     liehen Vertreter unverzüglich nach der Feststellung\nDurchführung der Vorschriften über die Prüfungs-        den festgestellten Jahresabschluß mit Bestätigungs-\npflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand   vermerk und, soweit die Aufstellung eines Ge-\nvom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 180).           schäftsberichts vorgeschrieben ist, auch diesen zum\nHandelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung)\n§ 7                           des Unternehmens einzureichen. Hat das Unterneh-\nmen einen Aufsichtsrat, so haben sie auch dessen\nPrüfung durch den Aufsichtsrat\nBericht (§ 7) einzureichen. Sie haben ferner unver-\nHat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so ha-       züglich nach der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 1 bis 3)\nben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach        auch die Bekanntmachung zum Handelsregister des\nEingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer         Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens\nden Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den        einzureichen. Ist das Unternehmen nicht in das Han-\nPrüfungsbericht der Abschlußprüfer dem Aufsichts-       delsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei\nrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahres-        dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen\nabschluß und den Geschäftsbericht zu prüfen; er         Registergericht einzureichen; die Vorschriften über\nhat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu     die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke\nberichten. § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2    gelten für sie sinngemäß.\nSatz 2 bis 4, Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten sinn-\ngemäß.                                                      (2) Der dem eingereichten Jahresabschluß beige-\nfügte Bestätigungsvermerk muß von den Abschluß-\n§ 8\nprüfern unterschrieben sein. Haben die Abschluß-\nFeststellung des Jahresabschlusses           prüfer die Bestätigung des Jahresabschlusses ver-\n(1) Bedarf es zur Feststellung des J ahresabschlus- sagt, muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß\nses der Entscheidung oder Mitwirkung einer ande-        vermerkt, der Vermerk von den Abschiußprüfern\nren Stelle als der gesetzlichen Vertreter und des       unterschrieben sein.\nAufsichtsrats, so haben die gesetzlichen Vertreter          (3) Das Gericht hat zu prüfen, ob der eingereichte\nden Jahresabschluß, wenn das Unternehmen einen          Jahresabschluß Absatz 2 entspricht, ob er bekannt-\nAufsichtsrat hat, unverzüglich nach Eingang seines      gemacht worden ist und ob die Bekanntmachung\nPrüfungsberichts (§ 7), wenn das Unternehmen kei-       § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1\nnen Aufsichtsrat hat, unverzüglich nach Eingang des      und 2 des Aktiengesetzes entspricht. Im übrigen\nPrüfungsberichts der Abschlußprüfer der zuständi-        braucht es nicht zu prüfen, ob der Jahresabschluß\ngen Stelle vorzulegen. Bedarf es zur Feststellung        und der Geschäftsbericht den Bestimmungen des\ndes Jahresabschlusses einer Versammlung der Ge-          Gesetzes und der Satzung entsprechen.\nsellschafter, so ist die Versammlung unverzüglich\nnach dem Eingang des Prüfungsberichts des Auf-             (4) Für den nach Absatz 1 einzureichenden sowie\nsichtsrats oder der Abschlußprüfer einzuberufen;        für den nach§ 10 Abs. 1, 2 oder 3 bekanntzumachen-\nberufen die für die Einberufung zuständigen Stellen     den Jahresabschluß einer Personenhandelsgesell-\ndie Versammlung nicht unverzüglich ein, so haben       schaft oder eines Einzelkaufmanns gilt folgendes:\ndie gesetzlichen Vertreter sie einzuberufen.            1.  Soweit aus dem Jahresüberschuß Rücklagen ge-\n(2) Auf den Jahresabschluß ist § 5 Abs. 2 und 3          bildet, Gewinn den Kapitalanteilen der Gesell-\nanzuwenden.                                                 schafter zugeschrieben, Entnahmen auf die Kapi-\ntalanteile der Gesellschafter abgeschrieben wer-\n(3) Andert die zuständige Stelle den von den ge-         den, kann dies bereits in der Jahresbilanz vor-\nsetzlichen Vertretern aufgestellten Jahresabschluß,         genommen werden.\nso haben die Abschlußprüfer ihn erneut zu prüfen,\nsoweit es die Anderung fordert. Ein bereits erteilter   2. In der Jahresbilanz dürfen die Kapitalanteile der\nBestätigungsvermerk ist unwirksam. Eine vor der             Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag\nerneuten Prüfung getroffene Entscheidung über die           und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Ver-\nFeststellung des Jahresabschlusses wird erst wirk-          mögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von\nsam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hin-           Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines\nsichtlich der Anderung uneingeschränkter Bestäti-           Verlustes in einem Posten „Eigenkapital\" ausge-\ngungsvermerk erteilt worden ist. Sie wird nichtig,          wiesen werden.\nwenn nicht binnen zwei Wochen seit der Entschei-        3. An Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann\ndung ein hinsichtlich der Anderung uneingeschränk-           auch die Jahresbilanz mit einem Anhang einge-\nter Bestätigungsvermerk erteilt wird.                        reicht und bekanntgemacht werden, welcher die\n(4) Der festgestellte Jahresabschluß ist der Jah-        nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 verlangten Angaben enthält.\nresabschluß (die Jahresbilanz) im Sinne der für die\n§ 10\nRechtsform des Unternehmens geltenden Vorschrif-\nten.                                                             Bekanntmachung des Jahresabschlusses\n§ 9                               (1) Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahres-\nEinreichung                       abschluß, soba-ld er festgestellt ist, unverzüglich im\nvon Jahresabschluß und Geschäftsbericht          Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nzum Handelsregister                       (2) Ist der Jahresabschluß nach Ablauf der ersten\n(1) Ist das Unternehmen oder die Firma in das         acht Monate des Geschäftsjahres noch nicht festge-\nHandelsregister eingetragen, so haben die gesetz-       stellt, so haben die gesetzlichen Vertreter den von","1194                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nihnen aufgeslcUl.c>n und nc.1ch § 6 Abs. 1 Satz 1 und 4  zernunternehmen, so haben die Konzernunterneh-\ngeprüften Jahrcsc1bschluß unverzüglich im Bundes-        men mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am\nanzeiger bekanntzumachen. Von dem bekanntge-             nächsten stehen (Teilkonzernleitungen), für ihren\nmachten Jc1hresabschluß ist bei der Aufstellung des      Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt\nJahresabschlusses für das folgende Geschäftsjahr         Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander\nauszugehen, es sei denn, daß der Jahresabschluß          folgende Abschlußstichtage der Teilkonzernleitung\nbei der Feststellung geändert und nach Absatz 3 im       mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes l\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.                für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinn-\ngemäß. Für den Teilkonzern braucht nicht nach den\n(3) Wird ein nach Absatz 2 bekanntgemachter\nfolgenden Vorschriften Rechnung gelegt zu werden,\nJahresabschluß bei der Feststellung geändert, so         wenn die ausländische Konzernleitung einen Kon-\nhaben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluß      zernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der\nunverzüglich nach der Feststellung im Bundesanzei-       nach den Grundsätzen der §§ 329 Abs. 2, 331 bis 333\nger bekanntzumachen.                                     des Aktiengesetzes aufgestellt und von Wirtschafts-\n(4) Für die Veröffentlichungen und Vervielfälti-      prüfern geprüft worden ist.\ngungen des Jahresabschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1        (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditinstitute\nund 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes sinngemäß.              oder Versicherungsunternehmen, gelten die Größen-\nmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4 singemäß. Sind die\n(5) Auf Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nKonzernunternehmen zum Teil Kreditinstitute oder\nberuhende Pflichten des Unternehmens, den Jahres-\nVersicherungsunternehmen, sind die Größenmerk-\nabschluß oder den Geschäftsbericht in anderer\nmale nach § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend zu berück-\nWeise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen\nsichtigen.\nzugänglich zu machen, bleiben unberührt.\n(5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn die inlän-\ndische Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine\nZweiter Abschnitt                      Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\nAktien mit Sitz im Inland oder ein in § 2 Abs. 1\nRechnungslegung von Konzernen\nNr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen\nbezeichnetes Unternehmen ist. Weiterhin sind Per-\n§ 11\nsonenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur\nZur Rechnungslegung verpflichtete             Erstellung eines Konzernabschlusses nach diesem\nKonzernleitungen und Teilkonzernleitungen          Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbe-\n(1) Stehen in einem Konzern die Konzernunter-         betrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt\nnehmen unter der einheitlichen Leitung eines Un-         und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung\nternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im In-          wahrnehmen.\nland, so hat dieses Unternehmen (Konzernleitung)                                   § 12\nnach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen,\nwenn für drei aufeinander folgende Abschlußstich-                            Beginn und Dauer\ntage der Konzernleitung jeweils mindestens zwei                  der Pflicht zur Konzernrechnungslegung\nder drei folgenden Merkmale zutreffen:                      (1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht,\n1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag        nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt § 2\naufgestellten Konzernbilanz übersteigt einhun-       Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.\ndertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark.             (2) Die gesetzlichen Vertreter einer Konzernlei-\n2. Die Außenumsatzerlöse des Konzerns in den             tung oder Teilkonzernleitung, für deren Abschluß-\nzwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag über-         stichtag erstmals mindestens zwei der drei Merk-\nsteigen zweihundertfünfzig Millionen Deutsche        male des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11\nMark.                                                Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unternehmen\noder die Firma der Konzernleitung oder Teilkon-\n3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland ha-         zernleitung in das Handelsregister eingetragen ist,\nben in den zwölf Monaten vor dem Abschluß-           unverzüglich zum Handelsregister die Erklärung\nstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als fünf-\neinzureichen, daß für diesen Abschlußstichtag zwei\ntausend Arbeitnehmer beschäftigt.\nder drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merk-\n(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bi-      male des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2\nlanzsumme einer gemäß § 13 Abs. 2 aufgestellten          gilt sinngemäß. Eine entsprechende Erklärung ha-\nKonzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinnge-      ben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung\nmäß. Braucht die Konzernleitung keinen Jahres-           oder Teilkonzernleitung auch für jeden der beiden\nabschluß aufzustellen, ist der Abschlußstichtag des      folgenden Abschlußstichtage unverzüglich zum Han-\ngrößten Konzernunternehmens mit Sitz im Inland           delsregister einzureichen, wenn die Merkmale auch\nmaßgebend.                                               für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Unterliegt das\n(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunter-         Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, so haben\nnehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unter-      sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unabhängig\nnehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland         davon, ob sie zum Handelsregister einzureichen\nund beherrscht dieses Unternehmen über ein oder          sind, auch der Aufsichtsbehörde einzureichen.\nmehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit               (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob\nSitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Kon-          eine Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nach","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                        1195\ndiesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer             (2) Ist die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung\nzu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht,       eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband,\ndaß die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung zur      dem die Genossenschaft angehört, auch Konzern-\nRechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet      abschlußprüfer. Das gleiche gilt, wenn die Konzern-\nist. Hat die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung     leitung oder Teilkonzernleitung ein als gemeinnüt-\neinen Aufsichtsrat, ist vor der Bestellung außer ihren  zig anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein\ngesetzlichen Vertretern auch dieser zu hören. § 2       als Organ der staatlichen Wohnungspolitik aner-\nAbs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß.                     kanntes Unternehmen ist, das einem Prüfungsver-\nband angehört. Gehört ein gemeinnütziges Woh-\nnungsunternehmen oder ein Organ der staatlichen\n§ 13                         Wohnungspolitik keinem Prüfungsverband an, so\nAufstellung von Konzernabschluß              ist die von der zuständigen obersten Landesbehörde\nund Konzerngeschäftsbericht              nach § 23 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-\n(1) Die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung\nnungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch Kon-\noder Teilkonzernleitung haben auf den Stichtag des\nzernabschlußprüfer.\nJahresabschlusses der Konzernleitung oder Teil-\nkonzernleitung einen Konzernabschluß oder Teil-            (3) Hat die Konzernleitung oder Teilkonzernlei-\nkonzernabschluß sowie einen Konzerngeschäftsbe-         tung einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen\nricht oder Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen.    Vertreter den Konzernabschluß oder Teilkonzern-\n§ 329 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt       abschluß, den Konzerngeschäftsbericht oder Teil-\nsinngemäß.                                              konzerngeschäftsbericht und den Prüfungsbericht\nder Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Ein-\n(2) Für den Konzernabschluß oder Teilkonzern-\ngang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur\nabschluß gelten § 329 Abs. 2, §§ 331 bis 333, 335 des\nKenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-\nAktiengesetzes, für den Konzerngeschäftsbericht\nglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu\noder Teilkonzerngeschäftsbericht § 334 des Aktien-\nnehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichts-\ngesetzes sinngemäß. Soweit für die Konzernleitung\nratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit\noder Teilkonzernleitung eine von §§ 151, 157 des\nder Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.\nAktiengesetzes abweichende Gliederung vorge-\nschrieben ist, tritt diese Gliederung auch für den\nKonzernabschluß oder Teilkonzernabschluß an die                                   § 15\nStelle der aktienrechtlichen Gliederung; soweit eine                Einreichung und Bekanntmachung\nabweichende Gliederung zulässig ist, kann diese                         des Konzernabschlusses\nGliederung auch für den Konzernabschluß oder Teil-                     oder Teilkonzernabschlusses\nkonzernabschluß an Stelle der aktienrechtlichen\nGliederung verwendet werden. Ist der Inhaber der            (1) Ist das Unternehmen oder die Firma der Kon-\nKonzernleitung ein Einzelkaufmann oder eine Per-        zernleitung oder Teilkonzernleitung in das Handels-\nsonenhandelsgesellschaft, gelten § 5 Abs. 2 Nr. 4      register eingetragen, so haben die gesetzlichen Ver-\nund 5, Abs. 3 für den Konzernabschluß sinngemäß.        treter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung\nunverzüglich nach der Feststellung des J ahresab-\nschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernlei-\n§ 14                        tung den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß\nPrüfung des Konzernabschlusses              mit Bestätigungsvermerk und den Konzerngeschäfts-\nbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht zum Han-\n(1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzernab-         delsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) der\nschluß ist unter Einbeziehung des Konzerngeschäfts-\nKonzernleitung oder Teilkonzernleitung einzurei-\nberichts oder Teilkonzerngeschäftsberichts durch\nchen. Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses\neinen oder mehrere sachverständige Prüfer (Kon-\noder Teilkonzernabschlusses vom Stichtag des Jah-\nzernabschlußprüfer) zu prüfen. § 336 Abs. 2 bis 7\nresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkon-\nund § 168 des Aktiengesetzes über die Prüfung des\nzernleitung ab, so ist der Konzernabschluß oder Teil-\nKonzernabschlusses und über die Verantwortlichkeit\nkonzemabschluß unverzüglich nach der Feststellung\nder Abschlußprüfer sowie § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes\ndes nächsten auf den Stichtag des Konzernabschlus-\ngelten sinngemäß. Ist der Jahresabschluß der Kon-\nses folgenden Jahresabschlusses einzureichen. § 9\nzernleitung oder Teilkonzernleitung nach Gesetz\nAbs. 2 gilt sinngemäß. Ist die Konzernleitung oder\noder Satzung zu prüfen, gelten, wenn keine anderen\nTeilkonzernleitung eine Genossenschaft, tritt an\nKonzernabschlußprüfer bestellt werden, die Prüfer\ndie Stelle des Handelsregisters das Genossenschafts-\nals bestellt, die für die Prüfung des auf den gleichen\nregister. Ist das Unternehmen der Konzernleitung\nStichtag aufgestellten Jahresabschlusses der Kon-\noder Teilkonzernleitung nicht in das Handelsregister\nzernleitung oder Teilkonzernleitung bestellt worden\noder das Genossenschaftsregister eingetragen, gilt\nsind; § 336 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt\n§ 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.\nsinngemäß. Satz 3 gilt nicht, wenn die für die Prü-\nfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer nach          (2) Ist der Jahresabschluß der Konzernleitung\n§ 164 des Aktiengesetzes nicht Abschlußprüfer sein      oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger be-\nkönnten. Andere Prüfer hat die Konzernleitung           kanntzumachen, so haben die gesetzlichen Vertre-\noder Teilkonzernleitung zu bestellen; § 6 Abs. 3        ter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung den\nbis 7, 9 dieses Gesetzes und § 164 des Aktien-          Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß zusam-\ngesetzes gelten sinngemäß.                              men mit dem Jahresabschluß im Bundesanzeiger","1196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbekanntzumachen. Braucht der Jahresabschluß der          2. in dem nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes\nKonzernleitung oder Teilkonzernleitung nicht im              aufzustellenden Geschäftsbericht über Gegen-\nBundesanzeiger bekanntgemacht zu werden, so ha-              stände nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 160\nben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluß           Abs. 3 Nr. 7 oder 10 des Aktiengesetzes falsche\noder Teilkonzernabschluß unverzüglich nach der               Angaben macht oder erhebliche Umstände ver-\nFeststellung des J ühresabschlusses der Konzern-             schweigt,\nleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger        3. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 2\nbekanntzumachen; sie haben ihn, auch wenn der                Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145 Abs. 2\nJahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkon-              und 3 des Aktiengesetzes oder die nach § 6 Abs. 1\nzernleitung noch nicht festgestellt ist, unverzüglich        Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 2 bis 4 des\nnach Ablauf der ersten acht Monate des Geschäfts-            Aktiengesetzes einem Prüfer oder einem Ab-\njahrs der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung             schlußprüfer des Unternehmens oder eines ver-\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen.                           bundenen Unternehmens zu geben sind, falsche\n(3) Für die Veröffentlichungen und Vervielfälti-          Angaben macht oder die Verhältnisse des Unter-\ngungen des Konzernabschlusses oder Teilkonzern-              nehmens unrichtig wiedergibt oder verschleiert.\nabschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des       (2) Ebenso wird bestraft, wer als gesetzlicher\nAktiengesetzes, für die Prüfung durch das Gericht        Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1), beim Einzelkaufmann\n§ 338 Abs. 3 des Aktiengesetzes sinngemäß.               als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder\nals Abwickler einer Konzernleitung oder Teilkon-\n§ 16\nzernleitung\nKeine Einreichung und Bekanntmachung             1. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns,\ndes Jahresabschlusses von Konzernunternehmen              für den die Konzernleitung oder Teilkonzernlei-\nBefinden sich alle Aktien oder alle Geschäfts-            tung nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes\nanteile einer Kapitalgesellschaft in: der Hand der           einen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß\nKonzernleitung oder Teilkonzernleitung, so gilt eine         aufzustellen hat, im Konzernabschluß oder Teil-\nPflicht der Kapitalgesellschaft, den Jahresabschluß          konzernabschluß oder im Konzerngeschäftsbericht\nund den Geschäftsbericht zum Handelsregister ein-            oder Teilkonzerngeschäftsbericht unrichtig wie-\nzureichen sowie ihren Jahresabschluß bekanntzu-              dergibt oder verschleiert,\nmachen, nicht, wenn                                      2. in dem nach dem Zweiten Abschnitt dieses Ge-\n1. die Kapitalgesellschaft in einen auf den Stichtag         setzes aufzustellenden Konzerngeschäftsbericht\nihres Jahresabschlusses von der Konzernleitung           oder Teilkonzerngeschäftsbericht über die Gegen-\noder Teilkonzernleitung aufgestellten Konzern-           stände nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 334\nabschluß oder Teilkonzernabschluß einbezogen             Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes falsche\nist und                                                  Angaben macht oder erhebliche Umstände ver·\nschweigt, oder\n2. die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung durch\neine zum Handelsregister des Sitzes der Kapital-     3. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 12\ngesellschaft eingereichte Erklärung die gesamt-          Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 dieses\nschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten         Gesetzes und § 145 Abs. 2 und 3 des Aktien-\nder Kapitalgesellschaft übernommen hat. Die Er-          gesetzes oder die nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes\nklärung muß sich auf alle vor ihrer Einreichung          in Verbindung mit § 336 Abs. 4 des Aktiengeset-\nbegründeten sowie auf alle weiteren Verbindlich-         zes einem Prüfer zu geben sind, falsche Angaben\nkeiten der Kapitalgesellschaft beziehen, die bis         macht oder die Verhältnisse des Konzerns oder\nzum Ende des Geschäftsjahres begründet werden,           Teilkonzerns unrichtig wiedergibt oder verschlei-\nin dem die Erklärung zurückgenommen wird.                ert.\n§ 322 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt sinn-                               § 18\ngemäß. Die Erklärung und ihre Rücknahme be-                        Verletzung der Berichtspflicht\ndürfen der notariellen Beurkundung.                     (1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\nDritter Abschnitt                     straft, wer als Prüfer nach diesem Gesetz oder als\nGehilfe eines solchen Prüfers über das Ergebnis der\nStraf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften           Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände\nim Bericht verschweigt.\n§ 17\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nUnrichtige Darstellung                  Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit          einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-        fängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt wer-\nstraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1       den.\nSatz 1) eines Unternehmens, beim Einzelkaufmann\n§ 19\nals Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n1. die Verhältnisse des Unternehmens einschließlich\nseiner Beziehungen zu verbundenen Unternehmen           (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit\nin dem nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes     Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\naufzustellenden Jahresabschluß oder Geschäfts-       straft, wer ein Geheimnis des Unternehmens (Kon-\nbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert,      zernleitung, Teilkonzernleitung), namentlich ein Be-","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                        1197\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner    § 6 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nEigenschaft als Prüfer nach diesem Gesetz oder als    mit §§ 165, 336 Abs. 4 des Aktiengesetzes über die\nGehilfe eines solchen Prüfers bekanntgeworden ist,    Pflichten gegenüber Abschlußprüfern und Konzern-\nunbefugt offenbart.                                   abschlußprüfern,\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der    § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 5 über die\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern        Bestellung der Abschlußprüfer oder Konzernab-\noder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe    schlußprüfer,\nGefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\n§ 6 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nmit § 163 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes über die\nwer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten\nunverzügliche Erteilung des Prüfungsauftrags,\nArt, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Ab-        § 6 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung\nsatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.     mit § 163 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes über die\nPflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung von\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Unterneh-\nmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung) verfolgt.   Abschlußprüfern oder Konzernabschlußprüfern zu\nstellen,\nDer Antrag kann zurückgenommen werden.\n§ 6 Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit\n§ 20                         §  163 Abs. 5 Satz 7 bis 9 des Aktiengesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten                  die Vorlage des Berichts über das Ergebnis der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher   bisherigen Prüfung und das Recht der Aufsichtsrats-\nVertreter (§ 4 Abs. l Satz 1) eines Unternehmens      mitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung,\n(Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzel-    § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorlagen an\nkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Ver-    den Aufsichtsrat,\ntreter, oder als Abwickler vorsätzlich oder leicht-\nfertig nicht für die Einhaltung des § 10 Abs. 4 in    § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des\nVerbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des   Aktiengesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 über das\nAktiengesetzes oder für die Einhaltung des § 15       Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme\nAbs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2,    und Aushändigung der Vorlagen,\nAbs. 2 des Aktiengesetzes über Form und Inhalt der\n§ 7 Satz 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 3 Satz 2\nBekanntmachung des Jahresabschlusses, des Kon-\ndes Aktiengesetzes über das Setzen einer Frist für\nzernabschlusses oder des Teilkonzernabschlusses\nden Aufsichtsrat,\nsorgt.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer es als      § 8 Abs. 1 über die Vorlage des Jahresabschlusses\nge~etzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Un-  an die für die Feststellung zuständige Stelle und\nternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung),      über die Einberufung dieser Stelle,\nbeim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen ge-\n§ 10 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 über die Bekannt-\nsetzlicher Vertreter, oder als Abwickler vorsätzlich\nmachung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses\noder leichtfertig unterläßt, eine nach § 2 Abs. 2,\noder Teilkonzernabschlusses im Bundesanzeiger\n§ 12 Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung dem Register-\ngericht oder der Aufsichtsbehörde einzureichen.       nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch\n(3') Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-   Ordnungsstrafen anzuhalten; § 14 des Handels-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet     gesetzbuchs bleibt unberührt. Die einzelne Strafe\nwerden.                                               darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark\n§ 21                         nicht übersteigen.\nOrdnungsstrafen\nGesetzliche Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder\n§ 22\nAbwickler eines Unternehmens (Konzernleitung,\nTeilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann der In-                     Änderung von Gesetzen\nhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, die\n(1) § 330 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes erhält\n§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 über die Ein-   folgende Fassung:\nreichung von Erklärungen an die Aufsichtsbehörde,     „Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen\n§ 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung   unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens\nmit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes über die    mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht\nPflichten gegenüber Prüfern,                          nach § 329 oder nach dem Gesetz über die Rech-\n§ 2 Abs. 3 Satz 7, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Ein-\nnungslegung von bestimmten Unternehmen und\nreichung des Berichts an die Aufsichtsbehörde,        Konzernen einen Konzernabschluß aufzustellen hat,\nbeherrscht aber die Konzernleitung über eine oder\n§ 2 Abs. 3 Satz 8, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Ertei- mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaf-\nlung von Abschriften des Prüfungsberichts,            ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit\n§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 über die Aufstellung von      Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so\nJahresabschluß und Geschäftsbericht, Konzernab-       haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder\nschluß oder Teilkonzernabschluß und Konzern-          Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im\ngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht,   Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen,","1198                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nje einen Tcilkonzcrnabschluß und einen Teilkonzern-              (4) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie\ngeschäftsbericht aufzustellen; dies gilt nicht, wenn          folgt geändert:\ndiese Aktiengesellschaften oder Kommanditgesell-\nschaften auf Aktien in einen Teilkonzernabschluß              1. § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\nnach dem Gesetz über die Rechnungslegung von                           ,, (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses\nbestimmten Unternehmen und Konzernen einzube-                     von Kreditinstituten in der Rechtsform der Ein-\nziehen sind.\"                                                     zelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der\nKommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit\n(2) Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten                  beschränkter Haftung sind die §§ 162, 164 bis\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-               169, 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\nändert:                                                           § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinnge-\nmäß anzuwenden. Für Kreditinstitute in der\n1. § 132 Abs. l erhält folgende Fassung:                         Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung gilt § 178 Abs. l Nr. 1, Abs. 2 des\n,, (1) Sobald das Registergericht von einem sein\nAktiengesetzes entsprechend. Bei Personenhan-\nEinschreiten nach § 14 des Handelsgesetzbuchs,\ndelsgesellschaften wirken alle Gesellschafter bei\n§§ 407, 408 des Aktiengesetzes, § 28 Abs. 3 des\nder Wahl des Prüfers mit; wenn der Gesell-\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz oder § 21\nschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt\ndes Gesetzes über die Rechnungslegung von\nfür den Beschluß die Mehrheit der Stimmen. Bei\nbestimmten Unternehmen und Konzernen vom\nGesellschaften mit beschränkter Haftung wird\n15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) recht-\nder Prüfer von den Gesellschaftern gewählt;\nfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis\n§ 163 Abs. 3 bis 5 des Aktiengesetzes gilt sinn-\nerhält, hat es dem Bctciligt0,n unter Andro-\ngemäß. Der Prüfer soll jeweils vor Ablauf des\nhung einer Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb\nGeschäftsjahrs bestellt werden, auf das sich seine\neiner bestimmten Frist seiner gesetzlichen Ver-\nPrüfungstätigkeit erstreckt.\npflichtung nachzukommen oder die Unterlassung\nmittels Einspruchs gegen die Verfügung zu recht-                  (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von\nfertigen.\"                                                   Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetra-\ngenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64,\n2. In § 145 Abs. 1 wird nach ,,§§ 315, 350 Abs. 1                64 a und 64 b des Gesetzes betreffend die Erwerbs-\nund 4 des Aktiengesetzes,\" eingefügt: ,,die nach             und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162,\n§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14\n167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und\nAbs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechnungs-               § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes ent-\nlegung von bestimmten Unternehmen und Kon-                   sprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über\nzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum\ns. 1189),\",                                                  Genossenschaftsregister einzureichen.    11\n3. § 146 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des\nGesetzes über die Rechnungslegung von be-                     ,, § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.\"\nstimmten Unternehmen und Konzernen vom\n15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über\n3. § 53 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Beschwerde bleiben unberührt.      11\n„Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten\n(3) § 15 Nr. 3 des Rechtspflegergesetzes vom                  die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie               und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinn-\nfolgt geändert:                                                  gemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den\n11\nGeschäftsleitern gewählt und bestellt wird.\n1. Buchstabe k erhält folgende Fassung:\n,, k) die Bestellung von Abschlußprüfern und Kon-                                      § 23\nzernabschlußprüfern (§ 163 Abs. 2, 3 und 5,\n§ 336 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, § 6\nErstmalige Anwendung\nAbs. 4, 5 und 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 des Ge-        (1) Nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes ist\nsetzes über die Rechnungslegung von be-         erstmals für das nach dem 31. Dezember 1970 be-\nstimmten Unternehmen und Konzernen vom          ginnende Geschäftsjahr Rechnung zu legen, wenn\n15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),\".  für den Abschlußstichtag dieses Geschäftsjahrs und\nfür die beiden vorausgegangenen Abschlußstichtage\n2. Am Schluß von Buchstabe m tritt an die Stelle             jeweils mindestens zwei der drei Merkmale des § 1\ndes Strichpunkts ein Komma. Es wird folgender            Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4\nBuchstaben angefügt:                                      zutrafen; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n,,n) die Bestellung von Prüfern nach § 2 Abs. 3,            (2) Konzernabschlüsse und Konzerngeschäftsbe-\n§ 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungs-    richte sowie Teilkonzernabschlüsse und Teilkonzern-\nlegung von bestimmten Unternehmen und           geschäftsberichte nach dem Zweiten Abschnitt dieses\nKonzernen vom 15. August 1969 (Bundesge-        Gesetzes sind erstmals auf den Stichtag des Jahres-\nsetzbl. I S. 1189);\".                           abschlusses aufzustellen, der für das Geschäftsjahr","Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1969                       1199\naufgestellt wird, das nach dem 31. Dezember 1970      oder Teilkonzerngeschäftsbericht aufstellen, brau-\nbeginnt, wenn für den Stichtag dieses Jahresab-       chen die Erklärungen nach § 12 Abs. 2 nicht einzu-\nschlusses und für die beiden vorausgegangenen         reichen.\nAbschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei                              § 24\nMerkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des                          Geltung in Berlin\n§ 11 Abs. 4 zutrafen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom. 4. Januar 1952\n(3) Unternehmen, die für das in Absatz 1 ge-\nnannte Geschäftsjahr nach dem Ersten Abschnitt        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im. Land Berlin.\nRechnung legen, brauchen die Erklärungen nach § 2\n§ 25\nAbs. 2 nicht einzureichen. Konzernleitungen oder\nTeilkonzernlc~itungen, die auf den in Absatz 2 ge-                        Inkrafttreten\nnannten Stichtag einen Konzernabschluß oder Teil-       Dieses Gesetz tritt am. Tage nach seiner Verkün-\nkonzernabschl uß und einen Konzerngeschäftsbericht    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinem.ann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehm.ke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}