{"id":"bgbl1-1969-77-6","kind":"bgbl1","year":1969,"number":77,"date":"1969-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/77#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-77-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_77.pdf#page=35","order":6,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                          1187\nZweite Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Milch\nVom 14. August 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6         (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom         der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-\n16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Ein-     schaft gestellt wird.\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                                     § 3\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(1) Die Mindestmenge eines Lieforvertrages (§ 6\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt\n§ 1                           1. für einen Liefervertrag über Vollmilch oder Rahm\naus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millio-\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3\nnen Kilogramm Milchwert;\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön-          2. für einen Liefervertrag über ein aus Milch oder\nnen mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammen-              Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnenes\ngefaßt werden:                                               oder hergestelltes Erzeugnis auf jährlich 5 Mil-\nlionen Kilogramm Milchwert;\nZolltarif-Nummer                 Erzeugnisse             3. für einen Liefervertrag über mehrere aus Milch\noder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewon-\n04.01        Milch und Rahm, frisch, weder ein-         nene oder hergestellte Erzeugnisse auf insgesamt\ngedickt noch gezuckert                    jährlich 10 Millionen Kilogramm Milchwert.\naus 04.02          Milch und Rahm, haltbar gemacht, ein-\ngedickt oder gezuckert (mit Ausnahme  Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\nvon Kondensmilch)                     gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\n04.03         Butter                                der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\n04.04         Käse und Quark.                       abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die\nBerechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein\nLiefervertrag.\n§ 2\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6      Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\ndes Gesetzes) wird festgesetzt                           nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.\n1. bei Erzeugergemeinschaften für Vollmilch oder\nRahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich                                   § 4\n7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\nwandter Erzeugnisse auf jährlich 15 Millionen         Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\nKilogramm Milchwert.\n§ 5\nDabei entspricht ein Kilogramm Milchwert einem\nKilogramm Milch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nHundert.                                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}