{"id":"bgbl1-1969-77-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":77,"date":"1969-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/77#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-77-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_77.pdf#page=34","order":5,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nErste Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel\nVom 14. August 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6                                      § 3\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstruktur-             (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\ngesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423)        Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord-           1. für einen Liefervertrag über ein Erzeugnis der in\nnet:                                                            § 1 bezeichneten Art oder Ferkel auf jährlich\njeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 be-\n§ 1                                 zeichneten Mengen;\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3              2. für einen Liefervertrag über mehrere Erzeugnisse\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine            der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 1 000\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können               Schlachtvieheinheiten.\nmehrere der fo]genden Erzeugnisse zusammengefaßt\nwerden:                                                     Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\ngergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\nZolltarif-Nummer                  Erzeugnisse               der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\nabgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die\naus 01.02 A         Schlachtrinder, lebend                  Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein\nLiefervertrag.\naus 02.01 A II a    Rinder, geschlachtet, in ganzen oder\nhalben Tierkörpern sowie in Vierteln       (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\naus 01.04 AI        Schlachtschafe, lebend                  Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\naus 02.01 A IV      Schafe, geschlachtet, in ganzen Tier-   nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\nkörpern\naus 01.03 A         Schlachtschweine, lebend, ausgenom-\nmen Ferkel                                                        § 4\naus 02.01 A III a   Schweine, geschlachtet, in ganzen Tier-    In Ländern, in denen auf Grund des vorhandenen\nkörpern oder Hälften.                   Viehaufkommens und der Erzeugungsstruktur die in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d festgesetzte Mindest-\n§ 2                             erzeugungsmenge nicht erreicht werden kann, kann\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6         die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die\ndes Ges?tzes) wird festgesetzt                              ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung die Mindesterzeugungsmenge für Erzeuger-\n1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf         gemeinschaften, von denen zu erwarten ist, daß sie\njährlich                                                die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d festgelegte Min-\na) 2 000   Schlachtrinder,                              desterzeugungsmenge im dritten Jahr erreichen, auf\nb) 2 000   Schlachtkälber,                              bis zu 16 000 Schlachtschweine senken.\nc) 5 000   Schlachtschafe,\nd) 20 000  Schlachtschweine,\n§ 5\ne) 20 000  Ferkel;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwandter Erzeugnisse auf jährlich 4 000 Schlacht-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\nvieheinheiten. Dabei entsprechen einer Schlacht-        Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\nvieheinheit ein Rind oder drei Kälber oder vier\nSchweine oder zehn Schafe.\n§ 6\n(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem\nder Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nschaft gestellt wird.                                       dung in Kraft.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}