{"id":"bgbl1-1969-77-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":77,"date":"1969-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/77#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_77.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1969-08-15T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["1182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nund anderer Gesetze\nVom. 15. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             schaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren\nganzen Gewinn an ein anderes inländisches ge-\nArtikel 1                           werbliches Unternehmen abzuführen, so ist das\nEinkommen der Organgesellschaft dem Träger\nKörperschaftsteuergesetz                     des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der          wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nBekanntmachung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 449), zuletzt geändert durch das Dritte          1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft\nSteueränderungsgesetz 1967 vom 22. Dezember 1967               vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an un-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1334), wird wie folgt geändert:          unterbrochen und unmittelbar in einem solchen\nMaße beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „oder\" durch             Stimmrechte aus den Anteilen an der Organ-\ndas Wort „noch\" ersetzt.                                    gesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).\nEine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                der Beteiligungen, auf denen die mittelbare\na) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte „die                Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimm-\nDeutsche Landesrentenbank, die Deutsche Sied-           rechte gewährt.\nlungsbank\" durch die Worte „die Deutsche              2. Die Organgesellschaft muß von dem in Ziffer 1\nSiedlungs- und Landesrentenbank\" ersetzt.               bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen\nb) Absatz 1 Ziff. 10 erhält die folgende Fassung:           nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver-\nhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in\n„10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und\ndas Unternehmen des Organträgers eingeglie-\nVersorgungseinrichtungen von Berufs-\ndert sein. Die organisatorische Eingliederung\ngruppen, deren Angehörige auf Grund\nist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft\neiner durch Gesetz angeordneten oder\ndurch einen Beherrschungsvertrag im Sinne\nauf Gesetz beruhenden Verpflichtung\ndes § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Lei-\nMitglieder dieser Einrichtungen sind,\ntung ihres Unternehmens dem Unternehmen\nwenn die Satzung der Einrichtung die\ndes Organträgers unterstellt oder wenn die\nZahlung keiner höheren jährlichen Bei-\nOrgangesellschaft eine nach den Vorschriften\nträge zuläßt als das Zwölffache der Bei-\nder §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes einge-\nträge, die nach den §§ 1387 und 1388\ngliederte. Gesellschaft ist.\nder Reichsversicherungsordnung höch-\nstens entrichtet werden können. Sind            3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-\nnach der Satzung der Einrichtung nur               pflichtige natürliche Person oder eine nicht\nPflichtmitgliedschaften sowie freiwillige          steuerbefreite Körperschaft, Per3on..=mvereini-\nMitgliedschaften, die unmittelbar an eine          gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1\nPflichtmitgliedschaft anschließen, möglich,        mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder\nso steht dies der Steuerbefreiung nicht            eine Personengesellschaft im Sinne des § 15\nentgegen, wenn die Satzung die Zahlung             Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ge-\nkeiner höheren jährlichen Beiträge zu-             schäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der\nläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge,           Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter\ndie nach den § § 1387 und 1388 der Reichs-         beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden\nversicherungsordnung höchstens entrich-            Teil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-\ntet werden können.\"                                tungsbereich dies-es Gesetzes der Einkommen-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 3 bis 9\"             steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.\ndurch die Worte „Ziff. 3 und 6 bis 9\" ersetzt.          Sind ein oder mehrere Gesellschafter der\nPersonengesellschaft beschränkt einkommen-\n3. Hinter § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:               steuerpflichtig, so müssen die Voraussetzungen\nder Ziffern 1 und 2 im Verhältnis zur Per-\n,,§ 7 a                             sonengesellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche\ngilt, wenn an der Personengesellschaft eine\nOrganschaft\noder mehrere Körperschaften, Personenver-\n{1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft             einigungen oder Vermögensmassen beteiligt\noder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Ge-               sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung\nschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesell-             nicht im Inland haben.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                            1183\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf minde-          4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung\nstens fünf Jahre abgeschlossen und während                 von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-\ndieser Zeit durchgeführt werden und spätestens             schlossen wird.\nam Ende des Wirtschaftsjahres der Organge-\nseJlschaft wirksam werden, für das Satz 1 erst-           (6) Verpflichtet sich eine Organgesellschaft,\nihren ganzen Gewinn an ein ausländisches ge-\nmals angewendet werden soll. Eine vorzeitige\nBeendigung des Vertrags durch Kündigung ist         werbliches Unternehmen, das im Inland eine im\nunschädlich, wenn ein wichtiger Grund die           Handelsregister eingetragene Zweigniederlas-\nKündigung rechtfertigt.                             sung unterhält, abzuführen, so ist das Einkom-\nmen der Organgesellschaft den beschränkt steuer-\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem           pflichtigen Einkünften aus der inländischen\nJahresüberschuß nur insoweit in freie Rück-         Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn\nlagen einstellen, als dies bei vernünftiger\nkaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich be-       1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma\ngründet ist.                                               der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,\n2. die für die finanzielle Eingliederung erforder-\n(2) Bei der Ermittlung des dem Organträger\nliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der\nzuzurechnenden Einkommens der Organgesell-\nZweigniederlassung gehört und\nschaft sind die folgenden Vorschriften nicht anzu-\nwenden:                                                3. die wirtschaftliche und organisatorische Ein-\ngliederung im Verhältnis zur Zweigniederlas-\n1. § 10 d des Einkommensteuergesetzes und                      sung selbst gegeben ist.\n2. § 9 Abs. 1, wenn der Organträger nicht zu den\ndurch diese Vorschrift begünstigten Steuer-        Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze\npflichtigen gehört.                                bis 5 sinngemäß.\"\nIst der Organträger eine Personengesellschaft, so   4. In § 13 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\nist abweichend von Satz 1 Ziff. 2 die Vorschrift\ndes § 9 Abs. 1 insoweit anzuwenden, als das zu-         ,, §    3 c des Einkommensteuergesetzes ist entspre-\nzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter         chend anzuwenden.\"\nentfällt, der zu den durch diese Vorschrift begün-\nstigten Steuerpflichtigen gehört und der an dem     5. § 19 Abs. 2 c erhält die folgende Fassung:\nGrundkapital der Organgesellschaft mindestens              ,, (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt 19 vom\nzu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist.            Hundert des Einkommens bei Kreditgenossen-\n(3) Ausgleichszahlungen sind von der Organ-          schaften im Sinne des Absatzes 2 b Ziff. 1, wenn\ngesellschaft zu versteuern. Wird die Verpflich-         die Kredite ausschließlich an Körperschaften, Per-\ntung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt, so          sonenvereinigungen und Vermögensmassen im\ngilt dies für den der Ausgleichszahlung entspre-        Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 zur Förderung\nchenden Teil des Einkommens des Organträgers.           ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke\nDie Ausgleichszahlungen gelten als berücksichti-        gewährt werden.\"\ngungsfähige Ausschüttungen der Organgesell-\nschaft im Sinne des § 19 Abs. 3.                    6. § 24 erhält die folgende Fassung:\n(4) Bleiben bei der Ermittlung des zuzurech-\n,,§ 24\nnenden Einkommens der Organgesellschaft Ge-\nwinnanteile im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 außer                             Schi ußvorschriften\nAnsatz, so ist die besondere Körperschaftsteuer               (1) Die vorstehende Fassung .dieses Gesetzes\nfür diese Gewinnanteile so zu erheben, als hätte        ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes\nder Organträger diese Gewinnanteile unmittel-           bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\nbar selbst bezogen. In den Fällen des Absatzes 2        raum 1968 anzuwenden.\nSatz 2 gilt Satz 1 entsprechend.\n(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 10\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten      sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1965\nentsprechend, wenn eine andere als eine der in          anzuwenden.\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaf-              (3) Die Vorschriften des § 7 a sind erstmals\nten mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich        für das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft an-\nverpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein ande-\nzuwenden, in das der Tag des Inkrafttretens des\nres Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 abzu-\nGesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuer-\nführen. Weitere Voraussetzungen sind, daß               gesetzes und anderer Gesetze vom 15. August\n1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) fällt. Auf Antrag\nwird,                                               sind die Vorschriften des § 7 a erstmals für das\n2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer             Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem in Satz 1\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen          bezeichneten Wirtschaftsjahr folgt.\nStimmen zustimmen,                                        (4) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 ist hinsicht-\n3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-          lich der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch\nschriften des § 302 des Aktiengesetzes ver-         erstmals auf einen Eigenverbrauch anzuwenden,\neinbart wird und                                   .der nach dem 31. Dezember 1967 getätigt wird.\"","1184                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 2                                register eingetragenen Zweigniederlassung\nEinkommensteuergesetz                            eines ausländischen gewerblichen Unterneh-\nmens besteht.\"\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundesge-                 b) Absatz 7 erhält die folgende Fassung:\nsetzbl. I S. 145), geändert durch das Gesetz zur An-                   ,, (7) Inländische Betriebstätten eines Unter-\npassung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-                    nehmens der Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen\nbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau·-                      Geschäftsleitung sich in einem ausländischen\ngebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365),                Staat befindet, unterliegen nicht der Gewerbe-\ndas Reparationsschädcngesetz vom 12. Februar 1969                    steuer, wenn\n(Bundesgesetzbl. I S. 105), das Steueränderungsge-\n1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach\nsetz 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I\n§ 49 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nS. 141), das Gesetz zur Änderung des Einkommen-\nsteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I                         steuerfrei sind und\nS. 421), das Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom                   2. der ausländische Staat gleichartigen Unter-\n18. Juni 1969 (Bundesgcsetzbl. I S. 549) und das Ar-                      nehmen, deren Geschäftsleitung sich im\nbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bun-                        Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,\ndesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:                           eine entsprechende Befreiung von den der\nGewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                            chenden Steuern gewährt, oder in dem aus-\na) In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 1                           ländischen Staat keine der Gewerbesteuer\nwerden die Worte ,,(Absätze 4 bis 6)\" durch                       ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern\ndie Worte ,, (Absätze 4 bis 7)\" ersetzt.                         bestehen.\"\nb) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,. (7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen\ndes § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an           a) In Ziffer 2 werden die Worte „die Deut.sehe\naußenstehende Anteilseigner geleistet werden,              Landesrentenbank, die Deutsche Siedlungs-\nscheiden bei dc~r Gewinnermittlung aus.\"                   bank\" durch die Worte „die Deutsche Sied-\nlungs- und Landesrentenbank\" ersetzt.\n2. In § 5 Abs. 4 werden die Worte ,.(§ 4 Abs. 4\nbis 6)\" durch die Worte ,. (§ 4 Abs. 4 bis 7)\" er-          b) Ziffer 11 erhält die folgende Fassung:\nsetzt.                                                            „ 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und\n3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,.(§ 4                             Versorgungseinrichtungen von Berufs-\nAbs. 4 bis 6)\" durch die Worte ,, (§ 4 Abs. 4 bis 7)\"                     gruppen, deren Angehörige auf Grund\nersetzt.                                                                  einer durch Gesetz angeordneten oder\nauf Gesetz beruhenden Verpflichtung\n4. In § 52 wird hinter Absatz 2 a der folgende Ab-                           Mitglieder dieser Einrichtungen sind,\nsatz 2 b eingefügt:                                                       wenn die Satzung der Einrichtung die\n,, (2 b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals                     Zahlung keiner höheren jährlichen Bei-\nauf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für das                           träge zuläßt als das Zwölffache der Bei-\nWirtschaftsjahr der Organgesellschaft geleistet                           träge, die nach den §§ 1387 und 1388\nwerden, für das § 7 a des Körperschaftsteuerge-                           der Reichsversicherungsordnung höch-\nsetzes erstmals angewandt wird.\"                                          stens entrichtet werden können. Sind\nnach der Satzung der Einrichtung nur\nArtikel 3                                         Pflichtmitgliedschatten sowie freiwillige\nMitgliedschaften, die unmittelbar an eine\nGewerbesteuergesetz                                     Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                            so steht dies der Steu2rbeffeiung nicht\nkanntmachung vom 25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I                             entgegen, wenn die SatzUi1g die Zahlung\nS. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-                         keiner höheren jährlichen Beiträge zu-\nrung des Gewerbesteuergesetzes vom 10. Januar                                läßt als das Fünfzehnfache der Beiträge,\n1968 (Bundesgesetzb1. I S. 53), wird wie folgt ge-                           die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-\nändert:                                                                      versicherungsordnung höchstens entrich-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              tet werden können.\"\na) In Absatz 2 Ziff. 2 wird Satz 2 durch die fol-        3. In § 11 Abs. 4 Ziff. 2 werden hinter den Worten\ngenden Sätze ersetzt:                                    § 19 Abs. 2 b\" die Worte „oder 2 c\" eingefügt.\n11\n„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes\ninländisches gewerbliches Unternehmen in der       4. § 36 erhält die folgende Fassung:\nWeise eingegliedert, daß die Voraussetzun-\ngen des § 7 a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körper-                                     ,,§ 36\nschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie\nals Betriebstätte des anderen Unternehmens.                             Zeitlicher Geltungsbereich\nDies gilt sinngemäß, wenn die Eingliederung               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nim Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im          ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes\nVerhältnis zu einer inländischen im Handels-          bestimmt ist, erstmals anzuwenden","Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19.August 1969                             1185\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-            setzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz\nertrug und dem Gewerbekapital für den Er-       zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuer-\nhebungszeitraum 1968,                           gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des\nKapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 147), wird wie folgt geändert:\ndie nach dem 3 l. Dezember 1967 gezahlt wer-\nden.                                            In§ 2 wird\n(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziff. 2\n1. der bisherige Wortlaut Absatz 1;\nSatz 3 und 4 sind erstmals für den Erhebungszeit-\nraum 1969 anzuwenden.                                 2. folgender Absatz 2 angefügt:\n(3) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 11 sind erst-      ,, (2) Besteht zwischen einer Kapitalgesellschaft\nmals anzuwenden                                          und einem Gesellschafter ein schrift!icher Ergeb-\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-•              nisabführungsvertrag, so gilt\nertrag und dem Gewerbekapital für den Er-          1. die Ubernahme eines Verlustes der Kapital-\nhebungszeitraum 1965,\ngesellschaft durch den Gesellschafter als Lei-\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,                    stung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2;\ndie nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt wer-\nden.\"                                              2. der Verzicht des Gesellschafters auf einen Teil\ndes Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft\nArtikel 4                                 nicht als freiwillige Leistung im Sinne des Ab-\nBerlinhilfegesetz                            satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, soweit dieser Teil\n§ 24 Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung              des Jahresüberschusses in freie Rücklagen ein-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1968 (Bundes-                   gestellt wird und dies bei vernünftiger kauf-\ngesetzbl. I S. 1049), geändert durch das Steuerände-              männischer Beurteilung wirtschaftlich begrün-\n. rungsgesetz 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundes-                    det ist.\"\ngesetzbl. I S. 141), erhält die folgende Fassung:                                   Artikel 6\n,, (1) In den Fällen des § 7 a des Körperschaft-                        Geltung im Land Berlin\nsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Be-\ntriebstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\naus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaf-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nten als Betriebstti.tten des Organträgers anzu-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsehen.\"\nArtikel 5                                                   Artikel 7\nKapitalverkehrsteuergesetz                                       Inkrafttreten\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid"]}