{"id":"bgbl1-1969-77-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":77,"date":"1969-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/77#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_77.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                         1163\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform\nVom 14. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-       sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                Kapitalgesellschaft mit Ablauf des Umwandlungs-\nstichtages (§ 2) auf die Personengesellschaft über-\ngegangen wäre und die Kapitalgesellschaft gleich-\nzeitig aufgelöst worden wäre. Das gleiche gilt für\nErster Teil                     die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der\nGewerbesteuer.\nSteuerbegünstigte Umwandlung\n(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Einkommens und\ndes Gewerbeertrags nicht für Gewinnausschüttungen\nErster Abschnitt                   der Kapitalgesellschaft, die nach dem Umwandlungs-\nstichtag erfolgen.\nSteuerbegünstigte Umwandlung\nvon Kapitalgesellschaften                   (3) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem\nauf den Umwandlungsstichtag folgenden Feststcl-\nErster Unterabschnitt                   lungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewertungsgeset-\nzes) oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 12 bis 14 des\nVoraussetzungen                      Vermögensteuergesetzes) zu einem höheren Ein-\nheitswert des Betriebsvermögens oder des land-\n§ 1                         und forstwirtschaftlichen Vermögens oder zu einem\nBegriff                       höheren Gesamtvermögen führt, ist bei der Fest-\nstellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens\nWird eine Kapitalgesellschaft nach den Vorschrif-  oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nten des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Um-   oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ein\nwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrech.t-    entsprechender Betrag abzuziehen.\nlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des Geset-\nzes zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschrif-\n§ 4\nten über die Änderung der Unternehmensform vom\n15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1171) umge-                  Wertansätze in der steuerlichen\nwandelt, so gelten, wenn die Umwandlung nach                             Umwandlungsbilanz\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wird,      Bei der Ermittlung des Gewinns der umgewandel-\nauf Antrag die Vorschriften der §§ 2 bis 13. Der An-  ten Kapitalgesellschaft ist das Betriebsvermögen mit\ntrag kann auf die Vorschriften der §§ 2 und 3 be-     dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuer-\nschränkt werden.                                      rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung\nergibt (steuerliche Umwandlungsbilanz). § 15 Abs. 1\n§2                          des Körperschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht\nUmwandlungsstichtag                  anzuwenden, soweit sichergestellt ist, daß der bei\nAnwendung dieser Vorschrift sich ergebende Ge-\nDie bei der Anmeldung des Umwandlungsbeschlus-\nwinn (Ubertragungsgewinn) bei den Gesellschaftern\nses zur Eintragung in das Handelsregister einzurei-\nder übernehmenden Personengesellschaft später der\nchende Bilanz der Kapitalgesellschaft muß für einen\nEinkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unter-\nStichtag aufgestellt sein, der höchstens sechs Mo-\nliegt.\nnate vor der Anmeldung liegt.\n§ 5\nWertansätze bei der übernehmenden\nZweiter Unterabschnitt\nPersonengesellschaft\nUmwandlung einer Kapitalgesellschaft                    (1) Die Personengesellschaft hat das auf sie über-\ndurch Ubertragung ihres Vermögens                 gegangene Betriebsvermögen {einschließlich der in\nauf eine Personengesellschaft                 § 6 genannten Wirtschaftsgüter) unter Beachtung des\n§ 3 Abs. 2 mit dem in der steuerlichen Umwand-\n§ 3                          lungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft\nSteuerlicher Umwandlungszeitpunkt            enthaltenen Wert zu übernehmen.\n(1) Das Einkommen und das Vermögen der um-             (2) Ist das in der steuerlichen Umwandlungs-\ngewandelten Kapitalgesellschaft sowie der Gesell-     bilanz ausgewiesene Betriebsvermögen höher oder\nschafter der übernehmenden Personengesellschaft       niedriger als der Wert, mit dem die Anteile an der","1164                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\numgewandelten KapitaJgesellschaft nach den steuer-      der Schuldner im Zeitpunkt der Eintragung des\nrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung      Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an\nin einer Bilanz auf den Umwandlungsstichtag anzu-       der Personengesellschaft beteiligt ist.\nsetzen wären (Buchwert der Anteile), so bleibt der\nUnterschiedsbetrag bei der Ermittlung des Gewinns                                § 7\nder übernehmenden Personengesellschaft unberück-\nsichtigt.                                                 Sonstige Auswirkungen des Vermögensübergangs\nauf die Gewinnermittlung der übernehmenden\nPersonengesellschaft\n§ 6\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten die Ge-\nGewinn aus der Vereinigung von Forderungen          sellschafter der übernehmenden Personengesell-\nund Verbindlichkeiten                  schaft bezüglich der Absetzungen für Abnutzung, der\n(1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden         erhöhten Absetzungen, der Sonderabschreibungen,\nPersonengesellschaft dadurch, daß die Umwandlung        der Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit oder\nzum Erlöschen von Forderungen und Verbindlich-          eines Bewertungsabschlags, der den steuerlichen\nkeiten zwischen der umgewandelten Kapitalgesell-        Gewinn mindernden Rücklagen sowie cer Anwen-\nschaft und der übernehmenden Personengesellschaft       dung der Vorschrifter des § 6 Abs. 1 Zlff. 2 Satz 2\noder zur Auflösung von Rückstellungen führt, so         und 3 des Einkommensteuergesetzes in die Rechts-\ndarf die Personengesellschaft insoweit eine den         stellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein.\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.             (2) Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Satz 2 in der\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage    steuerlichen Umwandlungsbilanz mit dem Teilwert\nin den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschafts-     angesetzt sind, gelten bei der übernehmenden Per-\njahren mit mindestens je einem Drittel gewinn-          sonengesellschaft als mit diesem Wert angeschafft.\nerhöhend aufzulösen.                                       (3) Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirt-\n(3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung       schaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteue-\neiner vor dem 1. Januar 1955 entstandenen Dar-          rung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zuge-\nlehensforderung im Sinne des § 7 c oder des § 7 d des   hörigkeit zum Betriebsvermögen der umgewandel-\nEinkommensteuergesetzes mit der Darlehensschuld         ten Kapitalgesellschaft der übernehmenden Perso-\ngebildet worden, so ist die Rücklage in den auf ihre    nengesellschaft anzurechnen.\nBildung folgenden Wirtschaftsjahren mindestens in\nHöhe der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend aufzu-                                    § 8\nlösen, die ohne die Umwandlung nach dem Dar-\nlehensvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu              Ubernahmegewinn; Ubernahmeverlust\nerbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag           (1) Bei den Gesellschaftern der übernehmenden\ndarf 10 vom Hundert der Rücklage nicht unter-           Personengesellschaft unterliegt der nach den Ab-\nschreiten.                                              sätzen 2 und 3 zu ermittelnde Ubernahmegewinn der\n(4) Vereinigt sich infolge der Umwandlung eine       Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Der\nUbernahmegewinn gehört zu den Einkünften im\nnach dem 31. Dezember 1954 entstandene Darlehens-\nforderung im Sinne des § 7 c des Einkommensteuer-       Sinne des§ 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommen-\ngesetzes mit der Darlehensschuld, so ist § 7 c Abs. 5   steuergesetzes.\ndes Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.              (2) Ubernahmegewinn oder Ubernahmeverlust ist\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der\n(5) Vereinigt sich infolge der Umwandlung eine\nAnteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft\nDarlehensforderung im Sinne des § 19 des Gesetzes\n(§ 5 Abs. 2) und dem auf die Personengesellschaft\nzur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in\nübergegangenen Betriebsvermögen der Kapitalge-\nder Fassung vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\nsellschaft, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 1\nS. 492) oder des § 17 des Berlinhilfegesetzes mit der\ndes Körperschaftsteuergesetzes aus der Umwand-\nDarlehensschuld, so ist Absatz 3 Satz 3 dieser Vor-\nschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die           lungsbilanz ergeben würde.\nSteuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt             (3) Die infolge der Anwendung des § 15 Abs. 1\nbleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum      des Körperschaftsteuergesetzes anzunehmende Bela-\nUmwandlungsstichtag volle Jahre verstrichen sind.       stung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer\nSatz 1 gilt entsprechend für Darlehensforderungen       bleibt bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags im\nim Sinne des § 18 des Gesetzes zur Förderung der        Sinne des Absatzes 2 unberücksichtigt. Vermindert\nWirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom         sich das Betriebsvermögen nach dem Umwandlungs-\n26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 492) oder des § 16  stichtag durch Gewinnausschüttungen, so ist das um\ndes Berlinhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß bei        die Gewinnausschüttungen verminderte Betriebs-\nDarlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben wer-       vermögen anzusetzen. Eine auf die übernehmende\nden, an die Stelle von einem Zehntel ein Sechstel       Personengesellschaft übergegangene Vermögensab-\nund bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1969        gabeschuld ist unbeschadet des § 211 des Lastenaus-\ngegeben werden, an die Stelle von einem Zehntel         gleichsgesetzes mit ihrem Zeitwert\" als Betriebs-\nein Achtel tritt.                                       schuld zu berücksichtigen.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn          (4) Der Ubernahmegewinn gilt als Gewinn aus\neine Forderung der umgewandelten Kapitalgesell-         der Veräußerung eines Teilbetriebes, soweit das\nschaft auf die Personengesellschaft übergeht und        übergegangene Betriebsvermögen der Kapitalgesell-","Nr. 77    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                          1165\nschalt im Sinne des Absülzes 2 die tatsächlichen            (2) Der Ubertragungsgewinn ist bei der Ermitt-\nAnschaffungskosten der Anteile übersteigt. Bei der       lung des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapi-\nAnwendung des § 34 Abs. l des Einkommensteuer-           talgesellschaft über § 4 Satz 2 hinaus auch insoweit\ngesetzes tritt an die Stelle der Hälfte des durch-       zu berücksichtigen, als er auf ·wirtschaftsgüter ent-\nsdmi Ll:l ichcn SLcuersdlzc~s ein Drittel dieses Steuer- fällt, die bei der übernehmenden Personengesell--\nsulzes. Unterliegt der Ubernahmegewinn der Kör-          schaft nicht in ein gewerbliches Betriebsvermögen\nperschallsteuer, so beträgt diese 16 vom Hundert         übergehen.\ndes Einkommens, soweit der Ubernahmegewinn nach\nSalz 1 als Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-           (3) Der Ubernahmegewinn ist nur zu einem Drit-\nbetriebes gilt.                                          tel anzusetzen, soweit § 8 Abs. 4 auf ihn anzuwen-\nden ist. Ist die Personengesellschaft erst mit der\n(5) Ein Ubernahmeverlust bleibt bei der Ermitt-       Umwandlung entstanden (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes\nlung des Einkommens der Gcsellschcdler unberück-         über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften\nsichtigt.                                                und bergrechtlichen Gewerkschaften), so bleibt der\n(6) Die auf den Ubernahmegcwinn entfallende           Ubernahmegewinn abweichend von Satz 1 außer\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer kann in          Ansatz, soweit er auf Anteile an der umgewandel-\njährlichen Teilbeträgen entrichtet werden, soweit        ten Kapitalgesellschaft entfällt, die im Zeitpunkt der\nder Ubernahmegew inn als Gewinn aus der Ver-             Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das\näußerung eines Teilbetriebes gilt. Der einzelne Teil-    Handelsregister zum Privatvermögen eines Gesell-\nbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer          schafters der Personengesellschaft gehört haben.\nbetragen.\n(4) Auf Renten und dauernde Lasten, die auf die\n§ 9                          Personengesellschaft übergegangen sind, finden die\nVorschriften des § 8 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 2 Ziff. 1\nUbernahmegewinn in Sonderfällen              des Gewerbesteuergesetzes keine Anwendung. Satz 1\n(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft         gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Hinzu-\nAnteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft         rechnung nach den bezeichneten Vorschriften bereits\nnach dem Umwandlungsstichtag angeschafft oder            bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft erfüllt\nfindet sie einen Gesellschafter der Kapitalgesell-       waren.\nschaft nach § 12 des Gesetzes über die Umwandlung\nvon Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Ge-\nwerkschaften ab, so ist der Ubernahmegewinn so zu\nermitteln, als hätte die Personengesellschaft diese                    Dritter Unterabschnitt\nAnteile unmittelbar vor dem steuerlichen Umwand-\nlungszeitpunkt (§ 3 Abs. l) erworben.                       Sonstige steuerbegünstigte Umwand-\nlungen von Kapitalgesellschaften\n(2) In anderen Fällen, in denen Anteile am Um-\nwandlungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der\nPersonengesellschaft gehört haben, ist der Uber-                                  § 12\nnahmegewinn so zu ermitteln, als wären diese An-                Sinngemäße Anwendung der Vorschriften\nteile unmittelbar vor dem steuerlichen Umwand-                         des Zweiten Unterabschnitts\nlungszeitpunkt (§ 3 Abs.1) in das Betriebsvermögen\n(1) Für die übrigen, im Zweiten Unterabschnitt\nder Personengesellschaft eingelegt worden. Dabei\nnicht geregelten Fälle der Umwandlung von Kapital-\nsind die Anteile in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziff. 5    gesellschaften gelten vorbehaltlich des Absatzes 2\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes stets mit\ndie Vorschriften dieses Unterabschnitts sinngemäß.\ndem Teilwert anzusetzen. Die Vorschriften des § 17\nIst die Dbernehmerin eine unbeschränkt steuer-\nAbs. 4 und des § 22 Ziff. 2 des Einkommensteuer-\npflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1\ngesetzes sind nicht anzuwenden.                          Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und ergibt sich\nbei ihr ein steuerpflichtiger Ubernahmegewinn, der\n§ 10\nals Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes\nAnwendung des § 6 b des Einkommensteuergesetzes          gilt (§ 8 Abs. 4), so ist § 19 Abs. 3 Satz 2 des\nauf Teile des Ubernahmegewinns               Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwen-\nAuf den Teil des Ubernahmegewinns, der nach           den.\n§ 8 Abs. 4 nicht als Gewinn aus der Veräußerung             (2) Ist die Ubernehmerin eine unbeschränkt steu-\neines Teilbetriebs gilt, ist § 6 b des Einkommen-        erpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1\nsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 3 letzter       Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und ist sie an\nSatz entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn       der umgewandelten Kapitalgesellschaft ununterbro-\ndie Voraussetzung des § 6 b Abs. 4 Ziff. 2 des Ein-      chen seit mindestens zwölf Monaten vor der Ein-\nkommensteuergesetzes nicht erfüllt ist.                  tragung des Umwandlungsbeschlusses in das\nHandelsregister mit mindestens einem Viertel un-\n§ 11                          mittelbar beteiligt, so bleibt der Teil des Dbernah-\nmegewinns, der als Gewinn aus der Veräußerung\nGewerbesteuer\neines Teilbetriebes gilt (§ 8 Abs. 4), bei der Ermitt-\n(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 gelten auch      lung des Einkommens und des Gewerbeertrags in-\nfür die Ermittlung des Gewerbeertrags, soweit sich       soweit außer Ansatz, als er auf diese Beteiligung\naus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.          entfällt.","1166                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVierter Unterabschnitt                     schaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, als\nAusscheiden von                        zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle\nMinderheit sg es e II s chafte rn             tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.\n(2) Gehören Anteile an der übertragenden Ka-\n§ 13                          pitalgesellschaft nicht zu einem Betriebsvermögen\nAnwendung des § 6 b des Einkommensteuergesetzes          und sind die Voraussetzungen des § 17 des Einkom-\nmensteuergesetzes erfüllt, so gilt Absatz 1 entspre-\nScheidet ein CesellschaHcr der umgewandelten         chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Buch-\nKapitalgesellschaft durch die Umwandlung aus, so        werts die Anschaffungskosten treten. Die im Zuge\nist auf einen dc1bei entstehenden Gewinn auf Antrag      der Verschmelzung gewährten Anteile gelten als\n§ 6 b des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe       Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuer-\nanzuwenden, daß eine Bescheinigung im Sinne des         gesetzes.\nAbsatzes 1 Satz 2 Ziff. 5 dieser Vorschrift nicht er-\nforderlich ist und die Sechsjahresfrist im Sinne des\nAbsatzl's 4 Ziff. 2 diPser Vorschrift entfällt.                               Dritter Teil\nEinbringung eines Betriebs, Teilbetriebs\noder Mitunternehmeranteils\nin eine Kapitalgesellschaft gegen\nZweiter Abschnitt                             Gewährung von Gesellschaftsanteilen\nSteuerbegünstigte Umwandlung\nbergrcchtlicher Gewerkschaften                                         § 17\nBewertung des eingebrachten Betriebsvermögens\n§ 14                                        und der Gesellschaftsanteile\nEntsprechende Anwendung des Ersten Abschnitts               (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein\nDie Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten         Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körper-\nsinngemäß für die lJmw;-rndlunrJ einer bergrecht-        schaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1\nlichEm Gewerksd1i1fl..                                   Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht\nund erhält der Einbringende dafür neue Anteile an\nder Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Be-\nwertung des eingebrachten Betriebsvermögens und\nder neuen Gesellschaftsanteile die Absätze 2 bis 7.\nZweiter Teil\n(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte\nSteuerbegünstigte Verschmelzung\nBetriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit\n§ 15\neinem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist der\nWert, mit dem der Einbringende das eingebrachte\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften des             Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage\nErsten Teils                      nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Ge-\nWerden Kapilalgescllschaflen im Sinne des § 1        winnermittlung anzusetzen hat. Ubersteigen die Pas-\nAbs. 1 Ziff. 1 des KörpcrschaHsteuergesetzes nach        sivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die\nden Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten            Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das ein-\nBuches des Aktiengesetzes vom 6. September 1965          gebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzu-\n(Bundesgesdzbl. T S. 1089) auf Grund eines nach dem      setzen, daß sich die Aktivposten und die Passiv-\nInkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werdenden          posten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht\nVerschmelzungsvcrtragcs verschmolzen und besitzt         zu berücksichtigen. Erhält der Einbringende neben\ndie übernehmende Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt        den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschafts-\nder Eintragung der Verschmelzung in das Handels-         güter, deren gemeiner Wert den Buchwert des ein-\nregister Anteile an der übertragenden Kapitalgesell-     gebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat die\nschaft, so gelten auf Antrag die §§ 3 bis 12 sinn-       Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsver-\ngemäß für den Teil des übergehenden Vermögens,           mögen mindestens mit dem gemeinen Wert der an-\nder der Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft       deren Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem Ansatz\nam Nennkc1pital cfor übertragenden Gesellschaft ent-     des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die\nspricht.                                                 Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht über-\nschritten werden.\n§ l(j\n(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte\nBesteuerung der Gesellschafter              Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen,\nder übertragenden Kapitalgesellschaft           wenn der Einbringende beschränkt einkommen-\n(l) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1     steuerpflichtig oder beschränkt körperschaftsteuer-\nAbs. 1 Ziff. 1 des Körperschaf tsteuergesetzes nach      pflichtig ist oder wenn das Besteuerungsrecht der\nden Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten            Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-\nBuches des Aktiengesetzes vom 6. September 1965          winns aus einer Veräußerung der dem Einbringen-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1089) auf Grund eines nach         den gewährten Gesellschaftsanteile irn Zeitpunkt der\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden-        Sacheinlage durch ein Abkommen zur Vermeidung\nden Verschmelzungsvertrages _verschmolzen, so gel-       der Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. Satz 1\nten Anteile an der übertragenden Kapitalgesell-          gilt nicht, wenn der Einbringende eine Körperschaft","Nr. 77     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                           1167\ndes öffentlichen Rechts ist oder Wf\".llll er eine Körper- gesetzes ist anzuwenden, wenn der Veräußerer eine\nschaft, Personenvereini~Jung oder Vermögensmasse          natürlrche Person ist. § 16 Abs. 4 des Einkommen-\nist, die nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirt-  steuergesetzes ist in diesem Fall mit der Maßgabe\nschaftlichen Geschi:iftsbetrieb unterhält.                anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach bemißt,\n(4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das      ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, einen Teil-\neingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den        betrieb oder einen Anteil am Betriebsvermögen um-\nEinbringenden als Veri:iußerungspreis und als An-         faßt hat; der sich hiernach ergebende Freibetrag ist\nschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Soweit          im Verhältnis der veräußerten Anteile zu den ge-\nneben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirt-          samten durch Sacheinlage erworbenen Anteilen zu\nschaftsgüter gewührt werden, ist deren gemeiner           ermäßigen. Führt der Tausch von Anteilen im Sinne\nWert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der          des Satzes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebenen\nGesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 erge-        und der erworbenen Anteile nicht zur Gewinnver-\nbenden Wert abzuziehen.                                   wirklichung, so treten die erworbenen Anteile für\ndie Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle der\n(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden         hingegebenen Anteile.\nVeräußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-               (2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch\ngende eine natürliche Persern ist. § 16 Abs. 4 des Ein-    ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn\nkommensteuergesetzes ist in diesem Fall nur anzu-          1. der Anteilseigner dies beantragt oder\nwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das einge-\n2. der Anteilseigner beschränkt einkommensteuer-\nbrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzt.             pflichtig oder beschränkt körperschaftsteuerpflich-\nIn den Fällen des Absatzes 3 kann die Einkommen-\ntig wird oder\nsteuer oder die Körperschaftsteuer, die auf den bei\nder Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn            3. das      Besteuerungsrecht     der   Bundesrepublik\nentfällt, in ji:ihrlichen Teilbeträgen von mindestens           Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der\nje einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Ent-               Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen\nrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist.                    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausge-\nschlossen wird oder\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\ndie Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalge-        4. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile be-\nsellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn             stehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das\ndie Beteiligung das gesamte Nennkapital der Ge-                 Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an\nsellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen Ge-              die Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die\nwerkschaft umfaßt.                                              Rückzahlung nicht als Gewinnanteil gilt.\n(7) Wird die Sacheinlage durch Umwandlung auf          Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises\nGrund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenom-            der Anteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Ver-\nmen, so gilt auf Antrag als Zeitpunkt der Sachein-         äußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer oder\nlage der Stichtag, für den die Umwandlungsbilanz           Körperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen\naufgestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens sechs      von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,\nMonate vor der Anmeldung des Umwandlungsbe-                wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt\nschlusses zur Eintragung in das Handelsregister lie-       ist.\ngen. Das Einkommen und das Vermögen des Ein-                  (3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen\nbringenden und der Kapitalgesellschaft sind in die-        im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nsem Fall so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ab-\nlauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesell-        1. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so gilt\nschaft eingebracht worden wäre. Satz 3 gilt hinsicht-          der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem\nlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht                Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft,\nfür Entnahmen und Einlagen, die nach dem Umwand-           2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so\nlungsstichtag erfolgen. Die Anschaffungskosten der              gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Veräuße-\nGesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um den Buch-               rungsgewinn.\nwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nnach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nwenn als Anschaffungskosten der Anteile der Teil-\nergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.\nwert des eingebrachten Betriebsvermögens maßge-\nbend ist.\n§ 18                                                        § 19\nVeräußerung der Gesellschaftsanteile                        Einlage der Gesellschaftsanteile in ein\n(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft\nBetriebsvermögen\nveräußert, die der Veräußcrer oder -- bei unentgelt-          (l) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft\nlichem Erwerb der Anteile - der Rechtsvorgänger            im Sinne des § 18 Abs. 1 in ein Betriebsvermögen\ndurch eine Sacheinlage (§ 17 Abs. 1) erworben hat,         eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten\nso gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis           (§ 17 Abs. 4) anzusetzen. Ist der Teilwert im Zeit-\nnach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaf-             punkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzuset-\nfungskosten (§ 17 Abs. 4) übersteigt, als Veräuße-         zen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaf-\nrungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommen-               fungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist außer-\nsteuergesetzes. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer-           halb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen.","1168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Absctlz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als An-                              Vierter Teil\nschcdlungskosten der Anteile der Teilwert des ein-               Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs\ngebrachten BetriPbsverrnöqc~ns maßgebend ist.                          oder Mitunternehmeranteils\nin eine Personengesellschaft\n§ 20                                                       § 22\nSonstige Auswirkungen der Sacheinlage               (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein\n(1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte    Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft\nBetriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 17 Abs. 2            eingebracht und wird der Einbringende Mitunter-\nSatz 2) an, so gill § 7 sinngemi:iß.                      nehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewer-\ntung des eingebrachten Betriebsvermögens die Ab-\n(2) Setzt die Kdpitalgesellschaft das eingebrachte    sätze 2 bis 4.\nBetriebsvermögen mit einem über dem Buchwert\naber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt           (2) Die Personengesellschaft darf das einge-\n§ 7 sinngemäß mit der folg(~nden Maßgabe:\nbrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließ-\nlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter\n1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-           mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert\nverringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Ein-    ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem der Ein-\nkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der          bringende das eingebrachte Betriebsvermögen im\nEinbringung an nach den Anschaffungs- oder Her-      Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrecht-\ns teUungskosten des Einbringenden, vermehrt um       lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzu-\nden Unterschiedsbelrng zwischen dem Buchwert         setzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Be-\nder einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert,         triebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen\nmit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschafts-     Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.\ngüter ansetzt, zu bemessen.\n(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebs-\n2. Bei den Absetzungen für Abnutzu:q_g nach § 7           vermögen in der Bilanz der Personengesellschaft\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeit-    einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Ge-\npunkt der Einbringung an die Stelle des Buch-        sellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringen-\nwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert,       den als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 und § 34\nmit dem die Kapital9cs<'llschaft die Wirtschafts-    Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind nur anzu-\ngüter ansetzt.                                      wenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen\nmit seinem Teilwert angesetzt wird.\n(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte\nBetriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten               (4) § 20 9ilt sinn9emäß.\ndie ein9ebrachten Wirtschafts9üter als im Zeitpunkt\nder Einbringung von der Kapitalgesellschaft zum\nTeilwert angeschafft.                                                            Fünfter Teil\n(4) § 6 und§ 11 Abs. 4 gelten sinngemäß.                                   Umsatzsteuer\n(5) Bei Anteilen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1\ntreten beim Einbringenden die Rechtsfolgen des § 9\n§  23\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des § 102 des                                 Umsatzsteuer\nBewertungsgesetzes auch ein, wenn die zeitlichen              (1) § 30 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-\nVoraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt          steuer) ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wirt-\nsind.                                                      schaftsgüter handelt, die im Rahmen einer Geschäfts-\nveräußerung (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes)\nübereignet werden, sofern sie vom Veräußerer be-\n§ 21\nreits der Verwendung oder Nutzung als Anlagever-\nGesetz                          mögen zugeführt worden waren.\nüber steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertrag über die\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-\nGeschäftsveräußerung vor der Verkündung dieses\nlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nGesetzes abgeschlossen worden ist. In den Fällen, in\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des GesPtzes über steuerrecht-      denen es eines Veräußerungsvertrags nicht bedarf,\nliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals             ist der Zeitpunkt des Beschlusses oder der Erklärung\naus Gesellschaftsmitteln und bei Dberlassung von          maßgebend.\neigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 977) ist in den Fällen der Einbringun9                           Sechster Teil\neines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapital-                    Verhinderung von Mißbräuchen\ngesellschaft nicht anzuwenden, wenn in dem einge-\nbrachten Betriebsvermögen Anteile an der Kapital-                                     § 24\ngesellschaft enthalten sind, die der Einbringende\nauf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-                   Wegfall der Steuererleichterungen\nmitteln als neue Anteilsrechte im Sinne des § 1 des           (1) Die Anwendbarkeit der §§ 4 bis 16 sowie der\nvorbezeichneten Gesetzes erworben hat.                    §§ 25 und 29 entfällt rückwirkend, wenn die Dber-","Nr. 77     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                        1169\nnehmerin den dllf sie überrJegangenen Betrieb inner-                               § 26\nhalb von fünf JcJhren nach dem Umwandlungsstich--                           Sondervorschriiten\nlag oder dem Verschmc!]zunqssl.ichlag in eine Kapi-                   für mitbestimmte Unternehmen\ntalgeselJschafl. einbrinqt.\n(1) Wird das Vermögen eines Unternehmens in\n(2) Absatz 1 gilt sinngcmi.iß, wenn die Uberneh-      der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommandit-\nmr!rin den auf si<! übergcgcmq<~nen Betrieb innerhalb     gesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränk-\nvon fünf Jiihrcn nach dem Umwandlungsstichtag             ter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaft mit eige-\noder dem Vc~rschrnelzungssl.icbl.d!:J ohne triftigen     ner Rechtspersönlichkeit, Genossenschaft oder des\nCrund veri.iußert oder aufgibt.                          Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, dessen\nAufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der\n(3) In den Füllen der Absi.itze 1 und 2 sind bereits\nArbeitnehmer zusammengesetzt ist, durch Ver-\nerteilte Stcu erbesch c ide, Steu c rmeßbescheide, Frei-\nschmelzung oder Umwandlung auf ein anderes Un-\nstellu ngsbesch ei d c oder Feslstellungsbescheide zu\nternehmen in einer dieser Rechtsformen übertragen,\ni.indern, soweit sie dllf der Anwendung der in Ab-\nbei dem nach Durchführung der Verschmelzung oder\nsatz 1 gcnannlen Vorschriften lwrnhen.\nUmwandlung kein Aufsichtsrat oder ein Aufsichtsrat\nzu bilden ist, der sich gegenüber dem Aufsichtsrat\ndes übertragenden Unternehmens aus verhältnis-\nmäßig weniger Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-\nnehmer zusammensetzt, so finden die Vorschriften\nSiebenter Teil                     dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 23 keine An-\nUbergangs- und Schlußvorschriften               wendung, wenn\n1. die Umsätze des übertragenden Unternehmens\n§ 25                              zwei Fünftel der Umsätze des übernehmenden\nVorübergehender Verzicht auf die Besteuerung            Unternehmens übersteigen und\ndes Ubernahmegewinns                    2. die Hauptversammlung (Gesellschafter-, Gewer-\n(1) Wird die Umwandlung (§§ 1, 14) in der Zeit            ken-, Generalversammlung, oberste Vertretung)\nvom Inkrafttreten dieses Cesetzes bis zum 31. De-             des übertragenden Unternehmens den Verschmel-\nzember 1972 beschlossen oder wird <ler Verschmel-             zungs- oder Umwandlungsbeschluß vor dem\nzungsvertrag (§ 15) während dieses Zeitraums wirk-            1. Januar 1973 faßt.\nsam, so bleibt ein nach den Vorschriften des Ersten       Im Falle einer Verschmelzung durch Neubildung\noder Zweiten Teils zu besteuc~mder Ubernahme-             gelten als Umsätze des übertragenden Unterneh-\ngewinn bei der Ermittlung des Einkommens und des          mens die Umsätze des Unternehmens, dessen Auf-\nCewerbeertrags außer Ansatz, soweit er nach § 8           sichtsrat aus der verhältnismäßig höchsten Zahl von\nAbs. 4 als Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-         Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusam-\nbetriebes gilt.                                           mengesetzt ist, als Umsätze des übernehmenden\nUnternehmens die der übrigen sich vereinigenden\n(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Umwandlung einer      Unternehmen.\nKapitalgesellschaft durch Ubertragung ihres Vermö-\ngens auf eine Personengesellschaft oder einen Ein-           (2) Bei der Ermittlung des Umsatzverhältnisses\nzelkaufmann, sofern die Kapitalgesellschaft der Mit-      nach Absatz 1 Nr. 1 sind die im letzten vollen Ce-\nbestimmung nach                                           schäftsjahr vor der Verschmelzung oder Umwand-\nlung erzielten Umsätze, vermindert um die in den\n1. dem Cesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-          Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen           Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistun-\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen           gen zugrunde zu legen. Soweit Umsätze erzielt sind,\nund Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai           die nicht auf der Veräußerung selbsterzeugter, be-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347), zuletzt geändert    arbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein\ndurch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz          Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen.\nvom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einbrin-\n2. den §§ 5 bis 13 des Gesetzes zur Ergänzung des         gung eines Betriebes oder Teilbetriebes, der, wenn\nGesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitneh-        er als rechtlich selbständiges Unternehmen in der\nmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der          Rechtsform des einbringenden Unternehmens be-\nUnternehmen des Bergbaus und der Eisen und            trieben worden wäre, einen auch aus Aufsichtsrats-\nStahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956        mitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzten\n(Bundesgesetzbl. I S. 707), zuletzt geändert durch   Aufsichtsrat hätte bilden müssen, während das über-\ndas Änderungsgesetz vom 27. April 1967 (Bundes-       nehmende Unternehmen nach der Durchführung der\ngesetzbl. I S. 505),                                  Einbringung keinen Aufsichtsrat oder einen Auf-\noder                                                  sichtsrat zu bilden hat, der sich aus verhältnismäßig\nweniger Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer\n3. den §§ 76 bis 77 a des Betriebsverfassungsgeset-       zusammensetzt, mit folgenden Maßgaben:\nzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I\n1. An die Stelle des Umsatzverhältnisses des über-\nS. 681), zuletzt geändert durch das Finanzände-\ntragenden Unternehmens und des übernehmen-\nrungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-\nden Unternehmens tritt das Umsatzverhältnis des\ndesgesetzbl. I S. 1259),\neingebrachten Betriebes oder Teilbetriebes und\nunterliegt.                                                   des übernehmenden Unternehmens. Sofern in","1170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndem Belricb oder Teilbetrieb nicht nur fertige       Anmeldung einzureichende Bilanz (§ 2) für einen\nErzeugnisse hergestellt worden sind, tritt an die    Stichtag aufgestellt ist, der mehr als sechs, höchstens\nStelle des Umsatzverhältnisses das Verhältnis        jedoch acht Monate vor der Anmeldung liegt.\nder Herstellungskosten der in dem Betrieb oder\nTeilbetrieb hergestellten fertigen und unfertigen\n§ 29\nErzeugnisse zu den Herstellungskosten der im\nübernehmenden Unternehmen hergestellten Er-                            Gesellschafts teuer\nzeu~Jnisse und den Anschaffungskosten der von           Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nihm erworbenen Waren.                                Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom\n2. An die Slelle des Zeitpunktes der Beschlußfas-        24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530), zuletzt ge-\nsung über die Verschmelzung oder Umwandlung          ändert durch das Gesetz zur Änderung des Körper-\ntritt der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertra-      schaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom\nges über die Einbringung.                            15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), sind von\nder Gesellschaftsteuer befreit, wenn und soweit\n(4) Die Begriffe Umsätze, fremdbezogene Roh-,\nHilfs- und Bet.riebssloffe, Fremdleistungen sowie        1. der Erwerb der Gesellschaftsrechte auf der Um-\nAnschaffungs- und lierstellungskosten bestimmen             wandlung einer Körperschaft oder Anstalt des\nsich nach den ak lienrechllicben Vorschriften.              öffentlichen Rechts, eines Versicherungsvereins\nauf Gegenseitigkeit oder einer Genossenschaft in\n§ 27                              eine Kapitalgesellschaft beruht, oder\nHande1srech Uiche Ubergangsvorschrift           2. als Gegenleistung für den Erwerb der Gesell-\nschaftsrechte das Vermögen eines Unternehmens\nWird der Beschluß über eine Umwandlung nach\nals Ganzes, ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein\nden Vorschriften des Gesetzes über die Umwand-\nMitunternehmeranteil auf die Kapitalgesellschaft\nlung von KapitalgeseJlschaften und bergrechtlichen\nübertragen wird.\nGewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 844) in der Fassung des Gesetzes zur      Voraussetzung ist, daß der umgewandelte Rechts-\nErgänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über       träger (Nummer 1) oder das übertragende Unterneh-\ndie Änderung der Unternehmensform vom 15. August         men (Nummer 2) am 1. Januar 1968 bestanden hat\n1969 (BundcsgesetzbJ. I S. 1171) vor dem 1. Septem-      und der die Steuerpflicht begründende Rechtsvor-\nber 1969 zur Eintragung in das Handelsregister an-       gang bis zum 31. Dezember 1972 zur Eintragung in\ngemeldet, so soU das Registergericht die Eintragung      das Handelsregister angemeldet ist.\ndes Umwandlungsbeschlusses nicht deswegen ab-\nlehnen, weil die der Umwandlung zugrunde gelegte                                    § 30\nBilanz für einen mehr als sechs, höchstens jedoch                       Geltung im Land Berlin\nacht Monate vor der Anmeldung liegenden Zeit-\npunkt aufgestellt worden ist.                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 28                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nUbergangsvorschrift zu § 2\n§ 31\nWird der Umwandlungsbeschluß       vor dem 1. Sep-\ntember 1969 zur Eintragung in das     Handelsregister                         Inkrafttreten\nangemeldet (§ 27), so steht. es der   Anwendung der         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§§ 3 bis 14 und 25 nicht entgegen,    daß die bei der    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}