{"id":"bgbl1-1969-77-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":77,"date":"1969-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1153,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1153\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                         Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1969                                                                                                             Nr. 77\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n14.8.69       Zweites Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                                                                                                        1153\nBundesiJtiset,.hl. JlJ 2170-1, 21G2-1, 240-1, 241-1\n14. 8. 69     Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1163\n15. 8. 69     Gesetz zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über die Änderung der Unter-\nnehmensform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1171\nBundesgeselzbl. Jll 4120-1, 7631-1\n15. 8. 69     Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1182\nBundesgeselzbl. III 611-4, 611-1, 611-5, 610-6-5, 611-13\n14. 8. 69     Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel . . . . . . . . .                                                                 1186\n14. 8. 69     Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1187\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1188\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 14. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                2. Der bisherige § 13 wird § 13 Abs. 1; ihm wird\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für\neine freiwillige Krankenversicherung übernom-\nArtikel 1                                                             men werden, soweit sie angemessen sind. § 76\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                                                         Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.\"\nDas Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961\n3. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                                                                                               ,,§ 15a\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503,                                                         Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\n519), wird wie folgt geändert:\nHilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                                                   denen nach den vorstehenden Bestimmungen\ndie Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, ge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab-                                                       währt werden, wenn dies zur Sicherung der\nsatz 2 eingefügt:                                                                          Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-\n,, (2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in be-                                             baren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen\ngründeten Fällen auch insoweit gewährt                                                     können als Beihilfe oder bei vorübergehender\nwerden, als der notwendige Lebensunterhalt                                                 Notlage als Darlehen gewährt werden.\"\naus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigen-\nden Einkommen und Vermögen beschafft                                                 4. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwerden kann. In diesem Umfange haben die\n,, (3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit\nin Absatz 1 genannten Personen dem Träger\nnicht zugemutet werden, wenn er körperlich\nder Sozialhilfe die Aufwendungen zu erset-\nzen.\"                                                                                      oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder\nwenn ihm die künftige„Ausübung seiner bishe-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                                        rigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich er-","1154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nschwert würde oder wenn der Arbeit ein son-                          einer der genannten Maßnahmen abgebro-\nstiger wichtiger Grund entgegensteht. Frauen                         chen hat, ohne für sein Verhalten einen wich-\ndarf eine Arbeit nicht zugemutet werden, so-                         tigen Grund zu haben.\"\nweit dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kin-\nder gefährdet würde; auch sonst sind bei Frauen\ndie Pflichten zu berücksichtigen, die ihnen die             8. In § 27 wird dem Absatz 2 folgender Satz ange-\nFührung eines I Iaushalts oder die Pflege von                  fügt:\nAngehörigen auferlegt.\"                                        „Geldleistungen können als Beihilfe oder als\nDarlehen gewährt werden.\"\n5. In § 23 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes\n„zwanzig\" das Wort „dreißig\", an die Stelle                9. In § 29 Satz 1 wird das Wort „zunächst\" gestri-\ndes Wortes „ vierzig\" das Wort „fünfzig\".                      chen.\n10. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:\n6. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                                              ,,§ 29a\n,,Mehrbedarf für Blinde und Behinderte\".                                  Einschränkung der Hilfe\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf\nden die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1\n,,Satz 1 findet auch Anwendung auf Perso-               zutreffen, eingeschränkt werden, soweit da-\nnen, deren Sehschärfe auf dem besseren                  durch der Gesundheit dienende Maßnahmen\nAuge                                                    nicht gefährdet werden.\"\n1. nicht mehr als 1 /r,o beträgt oder\n2. nicht mehr als 1 /ar;, beträgt, wenn das Ge-     11. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsichtsfeld dieses Auges bis auf dreißig\nGrad oder weiter eingeschränkt ist, oder            ,, (3) Die Hilfe zum Besuch einer höheren\nSchule, einer Fachschule, einer Hochschule oder\n3. nicht mehr als 1 /20 beträgt, wenn das Ge-\neiner Einrichtung, deren Ausbildungsabschluß\nsichtsfeld dieses Auges bis auf fünfzehn\ndem der höheren Schule gleichgestellt ist, wird\nGrad oder weiter eingeschränkt ist.\"\nnur gewährt, wenn die Fähigkeiten und Leistun-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2                 gen des Auszubildenden über dem Durchschnitt\nangefügt:                                               liegen oder wenn ein Abbruch der Ausbildung\n,, (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwen-             für ihn eine Härte bedeuten würde. Für die\ndung auf Behinderte, deren Behinderung                  Hilfe zum Besuch einer Fachschule oder einer\nso schwer ist, daß sie als Beschädigte die              Hochschule gilt ferner Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4\nPflegezulage nach Stufe IV oder V nach § 35             entsprechend. Für die Hilfe zum Besuch einer\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes             mittleren Schule oder einer Einrichtung, deren\nerhielten. Die Bundesregierung bestimmt                 Ausbildungsabschluß dem der mittleren Schule\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               gleichgestellt ist, gilt Absatz 1 Nr. 2.\"\nBundesrates Näheres über die Abgrenzung\ndes Personenkreises.\"                               12. In § 33 Abs. 2 wird dem Satz 1 das Wort „ent-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.                     sprechend\" angefügt.\n7. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       13. § 37 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebens-                a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden                            ,, (3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre\n1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt                       Leistungen Anspruch auf die Vergütung,\nder Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder                     welche die Ortskrankenkasse oder, wo eine\nVermögen vermindert hat in der Absicht, die                    solche nicht besteht, die Landkrankenkasse,\nVoraussetzungen für die Gewährung oder                         in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt\nErhöhung der Hilfe herbeizuführen,                              niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.\nDer Kranke hat die freie Wahl unter den\n2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Beleh-                        Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärzt-\nrung sein unwirtschaftliches Verhalten fort-                   lichen oder zahnärztlichen Behandlung im\nsetzt,                                                         Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1\n3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeits-                        genannten Vergütung bereit erklären.\"\nverhältnis gelöst oder durch ein vertrags-\nwidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung                b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndes Arbeitgebers gegeben hat oder der sich                       ,, (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärzt-\nweigert, an einer Maßnahme zur beruflichen                      lichen oder zahnärztlichen Leistungen in den\nAusbildung, Fortbildung oder Umschulung                          Fällen der §§ 36, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nteilzunehmen, oder der die Teilnahme an                         des§ 49 Abs. 2 und des § 57.\"","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                           1155\n14. Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erhält folgende        18. § 43 wird wie folgt geändert:\nFassung:                                                a) Der bisherige § 43 wird § 43 Abs. 1; in sei-\n„Unterabschnitt 6                         nem Satz 1 treten an die Stelle der Worte\n„oder ambulante Behandlung\" die Worte\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\n,, ,einer Tageseinrichtung für Behinderte\n§ 38                                oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maß-\nnahmen\".\n(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen\nist Hilfe zu gewähren.                                  b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\n(2) Die Hilfe umfaßt                                      fügt:\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-                     ,, (2) Ist der Behinderte im schulpflichtigen\nammenhilfe,                                              Alter, so ist den in § 28 genannten Personen\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-                die Aufbringung der Mittel nur für die\nmitteln,                                                 Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten\n3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang                1. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schul-\nmit der Entbindung entstehenden Aufwen-                         bildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),\ndungen,                                                  2. bei der Hilfe, die dem Behinderten die\n4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim so-                      für ihn erreichbare Teilnahme am Leben\nwie häusliche Wartung und Pflege nach den                        in der Gemeinschaft ermöglichen soll,\nBestimmungen des § 69 Abs. 2 und 5,                             wenn die Behinderung eine Schulbildung\nnicht zuläßt,\n5. Mutterschaftsgeld.\n3. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen\nDie Leistungen sollen in der Regel den Leistun-                     angemessenen Beruf oder für eine sonstige\ngen entsprechen, die nach den Vorschriften über                     angemessene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4),\ndie gesetzliche Krankenversicherung Versicher-                      wenn die hierzu erforderlichen Maßnah-\nten für ihre Familienangehörigen gewährt wer-                       men in besonderen Einrichtungen für Be-\nden; erhöhen die Ortskrankenkassen oder, wo                         hinderte durchgeführt werden.\nsolche nicht bestehen, die Landkrankenkassen\ndurch ihre Satzung den Pauschbetrag für die im               Die Kosten des in einer Einrichtung gewähr-\nZusammenhang mit der Entbindung entstehen-                   ten Lebensunterhalts sind nur in Höhe der\nden Aufwendungen oder den Betrag des Mutter-                 für den häuslichen Lebensunterhalt erspar-\nschaftsgeldes, so kann der Träger der Sozial-                ten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht\nhilfe, dessen Bereich mit dem der Kassen ganz                für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit\noder teilwiese übereinstimmt, diese Leistungen               den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrich-\nbis zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen                 tung durchgeführte andere Maßnahmen über-\nErhöhungen bis zum Betrage der geringsten                    wiegen. § 85 Nr. 3 Satz 1 gilt auch bei der\nErhöhung, gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23                    Hilfe in anderen als den dort genannten\nAbs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.\"                 Einrichtungen. In besonders begründeten\nFällen können die Sätze 1 bis 3 Anwendung\n15. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  finden, wenn der Behinderte nicht mehr im\nschulpflichtigen Alter ist.\"\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder      19. § 44 erhält folgende Fassung:\nnicht nur vorübergehend wesentlich seh-                                   ,,§ 44\nbehinderten Personen,\".\nVorläufige Hilfeleistung\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                        Steht spätestens vier Wochen nach Bekannt-\n,,5. Personen, die durch Schwäche ihrer gei-       werden des Bedarfs beim Träger der Sozial-\nstigen Kräfte wesentlich behindert oder       hilfe nicht fest, ob ein anderer als der Träger\nvon einer solchen Behinderung bedroht         der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe\nsind,\".                                       verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe\ndie notwendigen Maßnahmen unverzüglich\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                     durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie\n,,6. Personen, die   seelisch wesentlich be-       sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt\nhindert sind.\"                                werden.\"\n16. § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 erhält folgende        20. § 50 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nFassung:                                                ,, § 43 Abs. 2 und § 46 gelten entsprechend.\"\n„Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor\nallem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht        21. In § 51 wird hinter den Worten „des Abschnitts 2\"\nund durch Hilfe zum Besuch weiterführender              das Wort „entsprec~end.\" eingefügt.\nSchulen;\".\n22. § 56 wird wie folgt geändert:\n17. In § 41 Abs. 2 wird dem Satz 1 das Wort „ent-           a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\nsprechend\" angefügt.                                          ,,Kleinbetrieb\" die Worte „oder zur vor-","1156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nübergehenden anderweitigen Unterbringung          27. Abschnitt 3 Unterabschnitt 12 erhält folgende\nHaushaltsangehöriger\" eingefügt.                      Fassung:\nb) In Absatz 2 Nr. 2 treten an die Stelle der                                 ,;Unterabschnitt 12\nWorte „den Kranken oder seine Angehöri-                                Hilfe für Gefährdete\ngen\" die Worte „den Kranken, den Gene-\nsenen oder ihre Angehörigen\".                                                   § 72\n(1) Personen, die das zwanzigste Lebensjahr\n23. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                 vollendet haben und die dadurch gefährdet\n„Tuberkulosekranken\" eingefügt die Worte                   sind, daß sie aus Mangel an innerer Festigkeit\n,, sowie Genesenen\".                                       ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht\nführen können, soll Hilfe gewährt werden.\nSatz 1 gilt auch für Personen, die das achtzehnte\n24. In § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält der Halbsatz nach             Lebensjahr vollendet haben und volljährig sind\ndem Semikolon folgende Fassung:                            oder für volljährig erklärt worden sind.\n„ Träger der gesetzlichen Krankenversicherung                   (2) Aufgabe der Hilfe ist es, den Gefährdeten\nhaben zu ersetzen, was sie nach dem Recht der              zu einem geordneten Leben hinzuführen. Hier-\nKrankenversicherung hätten leisten müssen.\"                bei kommt vor allem die Gewöhnung des Ge-\nfährdeten an regelmäßige Arbeit in Betracht.\nBei einem nicht seßhaften Gefährdeten ist an-\n25. § 67 wird wie folgt geändert:                              zustreben, daß er auf Dauer seßhaft wird.\n(3) Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich\na} Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       in die Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder\n,, (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach           einer gleichartigen Einrichtung zu begeben,\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres in            wenn andere Arten der Hilfe nicht ausreichen.\nHöhe des Mindestbetrages der Pflegezulage                  (4) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf vorhan-\nfür Blinde nach dem Bundesversorgungsge-              denes Einkommen oder Vermögen gewährt.\nsetz, Blinden, die düs achtzehnte Lebensjahr          Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\nnoch nicht vollendet haben, in Höhe von               oder einer gleichartigen Einrichtung oder durch\nfünfzig vom Hundert dieses Betrages ge-               Unterbringung in einer Familie gewährt, hat der\nwährt.\"\nGefährdete aus seinem Einkommen und Ver-\nb) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende              mögen zu den Kosten des Lebensunterhalts in\nFassung:                                              angemessenem Umfange beizutragen.\"\n,, (3} Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder\ngleichartigen Einrichtungen beträgt die Blü. -    28. § 75 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndenhilfe unabhängig vom Umfang der im                 ,,2. Hilfe bei der Beschaffung von Wohnungen,\nEinzelfall gewährten Betreuung für Blinde                    die den Bedürfnissen alter Menschen ent-\nnach Vollendung des achtzehnten Lebens-                      sprechen, sowie zur Erhaltung bestehenden\njahres monatlich einhundertvierzig Deutsche                  Wohnraums,\".\nMark, für Blinde, die das achtzehnte Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben, monatlich\nsiebzig Deutsche Mark;\".                          29. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes\nc) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Ab-\nsatz 6 eingefügt:                                     gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert\nmit Ausnahme der Leistungen nach diesem Ge-\n,, (6} Die Absätze 1 bis 5 finden auch An-          setz und der Grundrente nach dem Bundesver-\nwendung auf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 ge-             sorgungsgesetz.\"\nnannten Personen, die das dritte Lebensjahr\nvollendet haben.\"\n30. § 79 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3\ntritt an die Stelle des Wortes „sechzig\" das\n26. § 69 Abs. 3 wird w1e folgt geändert:                             Wort „einhundertzehn\".\na) In Satz 1 tritt an die Stelle des Wortes „ein-          b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt\nhundert\" das Wort „einhundertfünfzig\".                      durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:\nb) Dem Satz 2 wird nach einem Semikolon fol-\ngender Halbsatz 2 angefügt:                                  „in den Fällen des § 33 Abs. 1, des § 41\nAbs. 1 und des § 48 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Fa-\n,,bei den in § 24 Abs. 2 genannten Behinder-                milienzuschlag für den Hilfesuchenden nicht\nten beträgt das Pflegegeld stets mindestens                  anzusetzen, wenn die Hilfe außerhalb einer\neinhundertfünfzig vom Hundert des Pflege-                   Anstalt, eines Heimes oder einer gleicharti-\ngeldes nach Satz 1.\"                                        gen Einrichtung gewährt wird.\"","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                         1157\n31. § 80 wird aufgehoben.                                   37. Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:\n32. § 81 wird wie folgt geändert:                                                   „Abschnitt 6\na) In Absatz 1 tritt an die Stelle des Wortes                                 Kostenersatz\n,,fünfhundert\" das Wort „sechshundert\".\n§ 92\nb) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nAllgemeines\n„2. bei der ambulanten Behandlung der in\n§ 39 Abs. 1 genannten Personen sowie              (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten\nbei den für diese durchzuführenden son-       der Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur\nstigen ärztlichen und ärztlich verordne-      in den Fällen der §§ 92 a bis 92 c; eine Ver-\nten Maßnahmen(§ 40 Abs. 1 Nr. 1),\".           pflichtung zum Kostenersatz nach anderen\nRechtsvorschriften bleibt unberührt.\nc) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 an-\ngefügt:                                                   (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz be-\n„5. bei der häuslichen Pflege (§ 69}, wenn            steht in den Fällen der §§ 92 a bis 92 c nicht,\nwenn nach § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2\nder in § 69 Abs. 3 Satz 1 genannte\nSchweregrad der Hilflosigkeit besteht.\"        Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer\nEntschädigung für Mehraufwendungen gewährt\nd) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              wird, sowie bei einer Unterbringung in einer\n,,Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Ein-           Arbeitseinrichtung nach & 26.\ngliederungshilfe für Behinderte nach § 39\nAbs. 2, wenn die Behinderung wesentlich                                       § 92a\nund nicht nur vorübergehend ist.\"                            Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten\ne} In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes                  (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist\n,,eintausend\" das Wort „eintausendzweihun-             verpflichtet, wer nach Vollendung des ach~zeh1:1-\ndert\".                                                 ten Lebensjahres die Voraussetzungen fur die\nf) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder\nan seine unterhaltsberechtigten Angehörigen\n,, (3) Der Familienzuschlag beträgt bei der\ndurch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Ver-\nBlindenhilfe für den nicht getrennt leben-\nhalten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung\nden Ehegatten die Hälfte des Grundbetrages\nzum Kostenersatz kann abgesehen werden, so-\nnach Absatz 1, wenn beide Eheleute blind\nsind.\"                                                weit sie eine Härte bedeuten oder den Erfolg\nder Hilfe gefährden würde.\n33. § 82 wird wie folgt geändert:                                   (2} Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflich-\na) Folgende Uberschrift wird eingefügt:                     tung zum Ersatz der Kosten geht auf den Er-\nben über. Der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.\n,,Änderung der Grundbeträge und des Fa-\nmilienzuschlages\".                                        (3} Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt\nnach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in\nb) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte\ndem die Hilfe gewährt worden ist, wenn er\n,,Abs. 2 Nr. 3 und den §§ 80 und 81 Abs. 3\"\ndie Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\".                      nicht vor Ablauf dieser Frist durch Vertrag an-\nerkannt oder rechtshängig geworden ist.\n34. In § 88 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\n,,wird\" folgende Worte eingefügt:                                                  § 92b\n„sowie eines Vermögens, das nachweislich zur                   Kostenersatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt\nalsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung eines\n(1} Zum Ersatz der Kosten der Hilfe zum\nkleinen Hausgrundstücks im Sinne der Num-\nLebensunterhalt (Abschnitt 2} sind der Hilfe-\nmer 7 bestimmt ist, soweit dieser Zweck durch\nempfänger und die anderen Personen, deren\nden Einsatz oder die Verwertung des Vermö-\nEinkommen nach § 11 Abs. 1 zu berücksichtigen\ngens gefährdet würde\".\nist, verpflichtet, wenn einmalige Leistungen oder\n35. § 90 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                 wenn laufende Leistungen für nicht mehr als drei\nzusammenhängende Monate gewährt worden\n„Der Ubergang des Anspruchs darf nur insoweit               sind. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn die in\nbewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung              Satz 1 genannten Personen vor Ablauf von vier\ndes anderen entweder die Hilfe nicht gewährt                Monaten nach Gewährung der einmaligen Lei-\nworden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2,             stung oder nach Beendigung der lauf enden\ndes § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58 Auf-                 Leistung ein Einkommen erzielen, das zusammen\nwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu                    nicht nur vorübergehend die Einkommensgrenze\nleisten wäre.\"                                              des § 79 übersteigt. § 84 Abs. 1 gilt entsprechend.\n36. In § 91 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 84                   (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Ver-\nAbs. 2\" ein Komma und die Worte „des § 85                   pflichtung zum Kostenersatz geht auf den Erben\nNr. 3 Satz 2\" eingefügt.                                    über. Der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.","1158                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt                Träger der Sozialhilfe die Unterbringung\nnach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in                des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung\ndem die Hilfe gcw5hrt worden ist.                            außerhalb seines Bereichs veranlaßt oder\nihr zugestimmt hat. Die Zuständigkeit endet,\n§ 92c                                wenn der Hilfeempfänger ohne Zustimmung\ndes Trägers der Sozialhilfe die Stelle, in der\nKostenersatz durch Erben\ner untergebracht ist, verläßt oder wenn für\n(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines              einen zusammenhängenden Zeitraum von\nEhegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger               zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war;\nstirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe            die Zuständigkeit nach Satz 1 wird erneut\nmit Ausnahme der Kosten der Tuberkulosehilfe                 begründet, wenn der Hilfeempfänger inner-\nverpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für              halb von zwei Monaten nach Verlassen der\ndie Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines              Stelle von dieser oder einer anderen Stelle\nZeitraumes von fünf Jahren vor dem Erbfall                   zur gleichartigen Hilfegewährung wieder\naufgewendet worden sind und die das Zwei-                     aufgenommen wird.\"\nfache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 über-\nsteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehe-\ngatten besteht nicht für die Kosten der Sozial-      40. § 98 erhält folgende Fassung:\nhilfe, die während des Getrenntlebens der\nEhegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfe-                                      ,,§ 98\nempfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er           Ortliche Zuständigkeit bei der Gewährung von\nzum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht ver-                                Ausbildungshilfe\npflichtet.\n(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist\n(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den\nder Träger der SÖzialhilfe örtlich zuständig, in\nNachlaßverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur\ndessen Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen\nmit dem Nachlaß.\nHaushalt der Auszubildende vor Beginn der\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht           durch die Hilfe zu fördernden Ausbildung ange-\ngeltend zu machen,                                       hört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem              Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhalts-\nZweifachen des Grundbetrages nach § 81               pflichtigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAbs. 1 liegt,                                        nicht vorhanden oder hat der Auszubildende\n2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem              vor Beginn der durch die Hilfe zu fördernden\nBetrage von dreißigtausend Deutsche Mark             Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhalts-\nliegt, wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfe-         pflichtigen angehört, so ist örtlich zuständig\nempfängers oder mit diesem verwandt ist              der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der\nund nicht nur vorübergehend bis zum Tode             Auszubildende seinen gewöhnlichen - Aufent-\ndes Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher         halt in den zwei Monaten vor Beginn der durch\nGemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,            die Hilfe zu fördernden Ausbildung zuletzt ge-\nhabt hat. Hat ein solcher gewöhnlicher Auf ent-\n3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach\nhalt des Auszubildenden im Geltungsbereich\nder Besonderheit des Einzelfalles eine be-\ndieses Gesetzes nicht bestanden oder ist er\nsondere Härte bedeuten würde.\nnicht zu ermitteln, findet § 97 Abs. 1 Satz 1\n(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in         Anwendung. § 109 gilt entsprechend.\nzwei Jahren nach dem Tode des Hilfeempängers\noder seines Ehegatten, wenn er nicht vor Ab-                (2) Solange nicht feststeht, ob die örtliche\nlauf dieser Frist durch Vertrag anerkannt oder           Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 oder 2\nrechtshängig geworden ist.\"                              gegeben ist, ist der in § 97 Abs. 1 Satz 1 ge-\nnannte Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,\n38. In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten             wenn zu befürchten ist, daß die Ausbildungs-\n,,örtliche Träger\" die Worte „sowie diesen zu-           hilfe sonst nicht oder nicht rechtzeitig gewährt\ngehörige Gemeinden und Gemeindeverbände\"                 wird. Er kann von dem nach Absatz 1 Satz 1\neingefügt.                                               oder 2 zuständigen Träger Erstattung der aufge-\nwendeten Kosten verlangen, sobald dessen Zu-\n39. § 97 wird wie folgt geändert:                            ständigkeit feststeht. §§ 112 und 113 gelten\nentsprechend.\"\na) Der bisherige § 97 wird Absatz 1 ; in ihm\nwird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„In den Fällen des § 15 ist örtlich zuständig   41. § 100 wird wie folgt geändert:\nder Träger, in dessen Bereich der Bestat-           a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ntungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt unbe-\nrührt.\"                                                  „ 1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen\nfür die in § 39 Abs. 1 genannten Perso-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnen, für Geisteskranke, Personen mit\n,, (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete                   einer sonstigen geistigen oder seelischen\nZuständigkeit bleibt bestehen, wenn der                       Behinderung oder Störung, Epileptiker","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                          1159\nund Suchtkranke, wenn es wegen der             zialhilfe die auf gewendeten Kosten von dem\nBehinderung oder des Leidens dieser            überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten,\nPersonen in Verbindung mit den Beson-          zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.\"\nderheiten des Einzelfalles erforderlich\nist, die Hilfe in einer Anstalt, einem\nHeim oder einer gleichartigen Einrich-\ntung oder in eim~r Einrichtung zur teil-  45. § 108 wird wie folgt geändert:\nstationären Betreuung zu gewähren; dies\na) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte\ngilt nicht, wenn die Hilfegewährung in\n„der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nder Einrichtung überwiegend aus ande-\nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat\" die\nrem Grunde erforderlich ist,\".\nWorte der weder im Ausland noch im Gel-\nII\nb) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\ntungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat\".\n117. für die Hilfe zum Besuch einer Hoch-\nschule im Rahmen der Ausbildungshilfe\noder der Eingliederungshilfe für Behin-        b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nderte.\"                                              ,,Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh-\nnerzahl und die Belastungen, die sich im vor-\nc) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte                 angegangenen Haushaltsjahr nach den Ab-\n,,alle Leistungen\" bis „zu gewähren sind\"                 sätzen 1 bis 4 und nach § 119 ergeben haben,\ndie Worte alle Leistungen an den Hilfe-\nII                                          zu berücksichtigen.\"\nempfänger, für welche die Voraussetzungen\nnach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen\".\n46. § 109 erhält folgende Fassung:\n42. § 103 wird wie folgt geändert:\n,,§ 109\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts\n,,Kosten, die ein örtlicher Träger der So-              Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses\nzialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfe-           Abschnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer\nempfängers in einer Anstalt, einem Heim             Einrichtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art,\noder einer gleichartigen Einrichtung oder im        die Unterbringung im Sinne des § 104, der in\nZusammenhang hiermit aufgewendet hat,               § 105 Satz 2 genannte vorübergehende Aufent-\nsind von dem sachlich zuständigen Träger            halt des Kindes sowie der auf richterlich ange-\nzu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-          ordneter Freiheitsentziehung beruhende Auf-\nempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt            enthalt in einer Einrichtung.\"\nim Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrich-\ntung hat oder in den zwei Monaten vor der\nAufnahme zuletzt gehabt hat.\"\n47. § 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte\n,,Satz 2\" die Worte „Satz 3\".                         ,, (2) Kosten unter zweihundert Deutsche Mark\nsind außer im Falle des § 107 Abs. 1 nicht zu\nerstatten; im Falle des § 108 tritt an die Stelle\n43. Dem § 105 wird nachstehender Satz angefügt:             des Betrages von zweihundert Deutsche Mark\nder Betrag von fünfzig Deutsche Mark. Ver-\n„Die nach Satz 1 begründete Verpflichtung zur           zugszinsen können nicht verlangt werden.\"\nKostenerstattung bleibt bestehen, wenn das\nKind die Einrichtung verläßt und vor Ablauf\nvon zwei Monaten nach der Geburt in einer An-\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-    48. Dem § 119 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nrichtung, in einer anderen Familie oder bei den\nin § 104 genannten anderen Personen unter-                ,, (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 fin-\ngebracht wird.\"                                         den entsprechende Anwendung auf Deutsche,\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem\nunter fremder Verwaltung stehenden deutschen\n44. § 106 erhält folgende Fassung:                          Gebiet haben. Dabei gilt als Aufenthaltsstaat\noder als Aufenthaltsland im Sinne der genann-\n11§ 106                          ten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung\nKostenerstattungspflicht                  ausübt.\"\ndes überörtlichen Trägers\nIst in den Fällen der §§ 103 bis 105 ein ge-\nwöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich die-       49. Die Uberschrift des § 120 erhält folgende Fas-\nses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu er-           sung:\nmitteln, so sind dem örtlichen Träger der So-                           ,,Sozialhilfe für Ausländer\".","1160                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n50. Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:                       (4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1\nbis 3 sind\n„Abschnitt 12                         1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Be-\neinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die\nSonderbestimmungen zur Sicherung                     auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen\nder Eingliederung Behinderter                     von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen\nberuht,\n§ 123\n2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgrat-\nAllgemeines                              verkrümmungen, wenn die Behinderungen er-\nheblich sind,\nBis zu einer anderweitigen gesetzlichen Rege-\nlung gelten zur Sicherung der Eingliederung Be-          3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Be-\nhinderter die §§ 124 bis 126 c. Sie gelten nicht             einträchtigung der Seh-, Hör- und Sprach-\nfür Personen, die wegen ihrer Behinderung als                fähigkeit,\nUnfallverletzte nach den Bestimmungen der ge-           4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geisti-\nsetzlichen Unfallversicherung oder als Beschä-               gen oder seelischen Kräfte\ndigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\noder drohende Behinderungen dieser Art.\nnach Gesetzen, die das Bundesversorgungs-\ngesetz für anwendbar erklären, Entschädigungs-\nleistungen erhalten. Den Behinderten im Sinne\nder § § 124 bis 126 b steh cn die von einer Behin-                              § 125\nderung Bedrohten gleich.\nAufgaben der Ärzte\n(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genann-\nten Personensorgeberechtigten sowie die in\n§ 124\n§ 124 Abs. 3 genannten Behinderten über die\nSicherung der Beratung Behinderter              nach Art und Schwere der Behinderung geeig-\nneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-\n(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer        maßnahmen zu beraten oder sie auf die Mög-\nPersonensorge anvertrauten Person eine Be-               lichkeit der Beratung durch das Gesundheits-\nhinderung wahrnehmen oder durch die in Ab-               amt und, wenn berufliche Eingliederungs-\nsatz 2 genannten Personen hierauf hingewie-             maßnahmen in Betracht kommen, durch das\nsen werden, haben den Behinderten unverzüg-             Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein\nlich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur              amtliches Merkblatt auszuhändigen, das über\nBeratung über die geeigneten Eingliederungs-            die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließ-\nmaßnahmen vorzustellen.                                  lich der Berufsberatung und über die Durch-\nführung von Eingliederungsmaßnahmen, ins-\n(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Arz-\nbesondere ärztlicher, schulischer und beruflicher\nten, Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger),\nArt, unterrichtet.\nJugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hort-\nnerinnen und Heimerzieher, die bei Ausübung                 (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genann-\nihres -Berufs bei den in Absatz 1 genannten              ten Zwecke haben die Ärzte die ihnen nach\nBehinderten eine Behinderung wahrnehmen,                 Absatz 1 bekannt werdenden Behinderungen\nhaben die Personensorgeberechtigten auf die Be-         und wesentliche Angaben zur Person des Behin-\nhinderung und auf ihre Verpflichtung nach Ab-           derten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen;\nsatz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorge-           dabei sind die Namen der Behinderten und der\nberechtigten auch nach wiederholtem Hinweis              Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.\nauf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht\ndem- Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Be-                 (3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz\nratung vor, haben die in Satz 1 genannten               wiederholter Aufforderung durch den Arzt die\nPersonen das Gesundheitsamt zu benachrich-              zur Eingliederung erforderlichen ärztlichen Maß-\ntigen.                                                  namen nicht durchführen oder vernachlässigt\ner sie, so hat der Arzt das Gesundheitsamt als-\n(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten             bald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-\nund Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Aus-         heitsamt benachrichtigen, wenn ein Personen-\nübung ihres Berufs eine Behinderung bei voll-            sorgeberechtigter zur Eingliederung erforder-\njährigen Personen wahr, die nicht unter Vor-             liche sonstige Maßnahmen nicht durchführen\nmundschaft stehen, so haben sie diesen Per-              läßt oder vernachlässigt.\nsonen anzuraten, das Gesundheitsamt oder\neinen Arzt zur Beratung über die geeigneten                 (4) Der Bundesminister des Innern erläßt\nEingliederungsmaßnahmen aufzusuchen. Mit                im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nausdrücklicher Zustimmung dieser Personen               Gesundheitswesen und dem Bundesminister für\nhaben sie das Gesundheitsamt und, wenn be-              Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-\nrufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht            mung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften\nkommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.              zur Durchführung der Absätze 1 und 2.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                         1161\n§ 126                                                  § 126b\nAufgaben des Gesundheitsamtes                            Unterichtung der Bevölkerung\nDas Gesundheitsamt hat die Aufgabe,                     Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten\nder Eingliederung von Behinderten und über\n1. Behinderte     oder Personensorgeberechtigte          die nach diesem Abschnitt bestehenden Ver-\nüber die nach Art und Schwere der Behinde-           pflichtungen in geeigneter Weise regelmäßig zu\nrung geeigneten ärztlichen und sonstigen Ein-        unterrichten.\ngliederungsmaßnahmen im Benehmen mit dem\nbehandelnden Arzt auch während und nach                                    § 126c\nder Durchführung von Heil- und Eingliede-\nrungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung                         Bericht der Bundesregierung\nist mit Zustimmung des Behinderten oder des            Die Bundesregierung legt dem Bundestag in\nPersonensorgeberechtigten im Benehmen mit            jeder Legislaturperiode, erstmals zum 1. Okto-\nden an der Durchführung der Eingliederungs-          ber 1972, einen Bericht über die Durchführung\nmaßnahmen beteiligten Stellen oder Personen          und den Erfolg der Maßnahmen auf Grund der\nvorzunehmen. Steht der Behinderte schon in           Bestimmungen dieses Abschnitts vor.\"\närztlicher Behandlung, setzt sich das Ge-\nsundheitsamt mit dem behandelnden Arzt\nin Verbindung. Bei der Beratung ist ein amt-    51. In § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 treten an die Stelle\nliches Merkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2)           des Wortes „trägt\" die Worte „oder Einrichtun-\nauszuhändigen. Für die Beratung sind im              gen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der\nBenehmen mit den Landesärzten die erforder-          Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nlichen Sprechtage durchzuführen;                     Grundgesetzes fallenden Personen tragen\".\n2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliede-\nrungsmaßnahmen den zuständigen Sozial-\nleistungsträger und, wenn berufliche Einglie-                          Artikel 2\nderungsmaßnahmen in Betracht kommen, auch\ndie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und           Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nArbeitslosenversicherung mit Zustimmung\ndes Behinderten oder des Personensorge-                                    § 1\nberechtigten zu verständigen;                         Dbergangsregelung für laufende Leistungen\n3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Pla-         (1) Sind laufende Leistungen, die bei Inkrafttre-\nnung der erforderlichen Einrichtungen und       ten dieses Gesetzes gewährt werden, auf Grund\nzur weiteren wissenschaftlichen Auswertung      der Änderung des § 24 des Bundessozialhilfegesetzes\nnach näherer Bestimmung der zuständigen         durch Artikel 1 Nr. 6 zu versagen oder zu kürzen,\nobersten Landesbehörden weiterzuleiten. Bei     so sind insoweit die Vorschriften des Bundessozial-\nder Weiterleitung der Unterlagen sind die       hilfegesetzes in der bis zum Inkraftreten dieses Ge-\nNamen der Behinderten und der Personen-         setzes geltenden Fassung bei Personen, die bei\nsorgeberechtigten nicht anzugeben.              Inkrafttreten dieses Gesetzes das siebzigste Lebens-\njahr vollendet haben, ohne zeitliche Begrenzung\nanzuwenden, im übrigen bis zum Ablauf von drei\n126 a\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nLandesärzte\n(2) Für andere laufende Leistungen, die bei In-\n(1) In den Ländern sind Landesärzte zu be-       krafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundessozial-\nstellen, die über besondere Erfahrungen in der      hilfegesetz gewährt werden, gilt § 141 des Bundes-\nHilfe für Behinderte verfügen.                      sozialhilfegesetzes entsprechend.\n(2) Die Landesärzte haben vor allem die\nAufgabe,\n1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und                                § 2\nDurchführung der erforderlichen Sprechtage             Ubergangsregelung für Kostenerstattung\nzur Beratung Behinderter und Personensorge-\nAuf die Kostenerstattung in den Fällen des § 105\nberechtigter zu unterstützen und sich an den\nSatz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-\nSprechtagen zu beteiligen,\ngesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 144\n2. Gutachten für die Landesbehörden, die für        des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzu-\ndas Gesundheitswesen und die Sozialhife zu-     wenden.\nständig sind, sowie für die zuständigen So-\nzialleistungsträger zu erstatten,\n§ 3\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen\nLandesbehörden über den Erfolg der Erf as-               Änderung des Jugendwohlfahrtsrechts\nsungs-, Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaß-        1. § 81 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in\nnahmen in der Hilfe für Behinderte regel-           der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\nmäßig zu unterrichten.                              1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205), zuletzt geändert","1162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndurch das Gesetz vom 22. Dezember 1967 (Bun-            ,, (1) Evakuierte sind nicht verpflichtet, die Kosten\ndesgesetzbl. I S. 1348) erhält folgende Fassung:      der Sozialhilfe nach § 92 b des Bundessozialhilfe-\n,, (2) Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes    gesetzes zu ersetzen.\"\nvom 30. Juni 19Gl (Bundesgesetzbl. I S. 815) mit\nAusnahme der §§ 81 und 86 ist entsprechend an-                                    § 6\nzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften               Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen\nnichts anderes bestimmt wird.\"                                               Vorschriften\n2. Die Verordnung über die Anderung des Fami-                  Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-\nlienzuschlags nach § 81 Abs. 2 Satz 2 des Geset-      gen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nzes für Jugendwohlfahrt vom 8. März 1967 (Bun-        werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder\ndesgesetzbl. I S. 282) wird aufgehoben.               geändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-\nchenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses\nGesetzes.\n§ 4\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes                                      § 7\n§ 91 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-\nNeubekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes\nsung vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I                  Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nS. 1882), zuletzt geändert durch das Reparations-         das Bundessozialhilfegesetz in der nach Inkrafttreten\nschädengesetz vom 12. Februar 1969 {Bundesgesetz-         dieses Gesetzes geltenden Fassung unter neuem\nblatt I S. 105, D4), wird wie folgt geändert:             Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-\nten des Wortlauts zu beseitigen.\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge                                    § 8\nsind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe\nnach § 92 b des Bundessozialhilfegesetzes zu er-                             Berlin-Klausel\nsetzen.\"                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n,, (2) Für Erben von Vertriebenen und Sowjet-        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nzonenflüchtlingen, die bis zu ihrem Tode Rechte        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nund Vergünstigungen nu.ch diesem Gesetz in An-         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nspruch nehmen konnten, gilt § 92 c Abs. 3 Nr. 1\ndes Bundessozialhilfegesetzes mit der Maßgabe,\n§ 9\ndaß an die Stelle des Zweifachen das Vierfache\ndes Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 des Bundes-                               Inkrafttreten\nsozialhilfegesetzes tritt.\"                                 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in\nKraft.\n3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt\ndas saarländische Gesetz Nr. 354 über die Gewäh-\n§ 5                           rung einer staatlichen Sozialrentnerhilfe vom 7. No-\nvember 1952 (Amtsblatt des Saarlandes 1953 S. 141),\nÄnderung des Bundesevakuiertengesetzes\nzuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 427 vom 7. Juli\n§ 19 Abs. 1 des Bundesevakuiertengesetzes in der       1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 834) außer Kraft.\nFassung vom 13. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I           § 153 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes wird auf-\nS. 1865) erhält folgende Fassung:                         gehoben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}