{"id":"bgbl1-1969-76-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":76,"date":"1969-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/76#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_76.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts","law_date":"1969-08-15T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nzur Durchführung der Ersten Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nzur Koordinierung des Gesellschaftsrechts\nVom 15. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nsen:                                                                 sätze 3 bis 5.\nArtikel 1\n3. § 39 wird wie folgt geändert:\n1\\nderungen des Handelsgesetzbudls\na) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt:\nDas Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:\n.Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-\n1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               befugnis die Vorstandsmitglieder haben.•\n\"Von den Eintragungen und den zum Handels-\nregister eingereichten Schriftstücken kann eine            b) In Absatz 2 werden die Worte .oder über\nAbschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von                die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder\nder Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht                 der Abwickler zur Vertretung der Gesell-\nauf die Beglaubigung verzichtet wird.\"                           schaft\" gestrichen.\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                           4. § 40 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      ,, 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4,\n§§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Be-\n.Ist die Tatsache eingetragen und bekannt-                   stimmungen der Satzung über die Zusam-\ngemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen                  mensetzung des Vorstands;\".\nsich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechts-\nhandlungen, die innerhalb von fünfzehn Ta-         5. § 42 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngen nach der Bekanntmachung vorgenommen\nwerden, sofern der Dritte beweist, daß er die            • (4) In die Bekanntmachung der Eintragung\nTatsache weder kannte noch kennen mußte.\"             sind außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4,\n§§ 24, 25 Satz 2 vorgesehenen Bestimmungen\n,-··       b) Als Absatz 3 wird eingefügt:                           sowie Bestimmungen der Satzung über die Zu-\nsammensetzung des Vorstands aufzunehmen.\"\n„Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig\nbelrenntgemacht, so kann sich ein Dritter dem-\njenigen gegenüber, in dessen Angelegenhei-         6. § 44 wird wie folgt geändert:\n..___.         ten die Tatsache einzutragen war, auf die be-         a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nkanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn,\ndaß er die Unrichtigkeit kannte.\"                            .§ 37 Abs. 1 und 3 ist nicht anzuwenden.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                  b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n.Soweit nicht das ausländische Recht eine\nArtikel 2                                   Abweichung nötig macht, sind in die Anmel-\ndung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25\nÄnderungen des Aktiengesetzes                         Satz 2 vorgesehenen Bestimmungen, Bestim-\nDas Aktiengesetz wird wie folgt geändert:                         mungen der Satzung über die Zusammen-\nsetzung des Vorstands und, wenn die An-\nt. § 23 wird wie folgt geändert:                                   meldung in den ersten zwei Jahren nach der\na) In Absatz 3 fallen die Nummern 5 und 6 weg.                  Eintragung der Gesellschaft in das Handels-\nregister ihres Sitzes erfolgt, auch die weite-\nb) Als Absatz 4 wird eingefügt:                                ren Angaben nach § 40 Abs. 1 aufzunehmen.\"\n• (4) Die Satzung muß ferner Bestimmun-\ngen über die Form der Bekanntmachungen           7. § 80 erhält folgende Fassung:\nder Gesellschaft enthalten.\"                                                   .§ 80\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                              Angaben auf Geschäftsbriefen\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                  (1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen\nbestimmten Empfänger gerichtet werden, müs-\na) Als Absatz 2 wird eingefügt:                          sen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,\n,, (2) In der Anmeldung ist ferner anzuge-          das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft\nben, welche Vertretungsbefugnis die Vor-             und die Nummer, unter der die Gesellschaft in\nstandsmitglieder haben.\"                             das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969                               1147\nVorstandsmitglieder und der Vorsitzende des          14. In § 262 Abs. 1 wird der Punkt nach der Vor-\nAufsichtsrats mit dem Familiennamen und                   schrift in Nummer 4 durch einen Strichpunkt\nmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen                ersetzt und als Nummer 5 folgende Vorschrift\nangegeben werden. Der Vorsitzende des Vor-                eingefügt:\nstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden              „5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des\nAngaben über das Kapital der Gesellschaft                         Registergerichts, durch welche nach § 144 a\ngemacht, so müssen in jedem Falle das Grund-                      des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nenn-                      freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der\nbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht                        Satzung festgestellt worden ist.\"\nvollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der\nausstehenden Einlagen angegeben werden.\n15. § 263 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2') Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2\n„Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und\nbedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten,\nder Ablehnung der Eröffnung des Konkursver-\ndie im Rahmen einer bestehenden Geschäfts-\nfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im\nverbindung ergehen und für die üblicherweise\nFalle der gerichtlichen Feststellung eines Man-\nVordrucke verwendet werden, in denen ledig-\ngels der Satzung(§ 262 Abs. 1 Nr. 5).\"\nlich die im Einzelfall erforderlichen besonderen\nAngaben eingefügt zu werden brauchen.\n16. § 266 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe\nim Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie             a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnicht anzuwenden.\"                                               ,,Die ersten Abwickler sowie ihre Vertre-\ntungsbefugnis hat der Vorstand, jeden\n8. § 81 wird wie folgt geändert:                                   Wechsel der Abwickler und jede Änderung\na) In Absatz 1 werden die Worte „sowie eine                     ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwick-\nAnordnung des Aufsichtsrats nach § 78                     ler zur Eintragung in das Handelsregister an-\nAbs. 3 Satz 2\" gestrichen.                               zumelden.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oder An-                 b) Satz 2 fällt weg.\nordnung\" gestrichen.\n17. § 268 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n9. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen\na) Als Satz 2 wird eingefügt:                             bestimmten Empfänger gerichtet werden, müs-\n,,Der Anmeldung ist der vollständige Wort-         sen die Rechtsform und der Sitz der Gesell-\nlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der        schaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in\nBescheinigung eines Notars versehen sein,           Abwicklung befindet, das Registergericht des\ndaß die geänderten Bestimmungen der Sat-           Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter\nzung mit dem Beschluß über die Satzungs-           der die Gesellschaft in das Handelsregister ein-\nänderung und die unveränderten Bestimmun-          getragen ist, sowie alle Abwickler und der\ngen mit dem zuletzt zum Handelsregister            Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familien-\neingereichten vollständigen Wortlaut der           namen und mindestens einem ausgeschriebenen\nSatzung übereinstimmen.\"                           Vornamen angegeben werden. Werden Anga-\nben über das Kapital der Gesellschaft gemacht,\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                      so müssen in jedem Falle das Grundkapital so-\nwie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder\n10. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 37              der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig\nAbs. 2 Nr. 2, 4 und 5 durch die Verweisung auf            eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehen-\n§ 37 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 ersetzt.                       den Einlagen angegeben werden. Der Angaben\nnach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen\n11. § 248 erhält folgenden Absatz 2:                          oder Berichten, die im Rahmen einer bestehen-\n,, (2) Hatte der Beschluß eine Satzungsände-            den Geschäftsverbindung ergehen und für die\nrung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der voll-          üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in\nständige Wortlaut der Satzung, wie er sich               denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen\nunter Berücksichtigung des Urteils und aller bis-         besonderen Angaben eingefügt zu werden brau-\nherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der                chen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe\nBescheinigung eines Notars über diese Tatsache            im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht\nzum Handelsregister einzureichen.\"                       anzuwenden.\"\n12. In § 250 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung auf        18. § 274 wird wie folgt geändert:\n§ 248 Satz 2 durch die Verweisung auf § 248\nAbs. 1 Satz 2 ersetzt.                                    a) Absatz 2 erhält folgende F~ssung:\n,, (2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft\n13. In § 251 Abs. 3 wird die Verweisung auf § 248                     1. durch die Eröffnung des Konkursverfah-\nSatz 2 durch die Verweisung auf § 248 Abs. 1                          rens aufgelöst, das Konkursverfahren aber\nSatz 2 ersetzt.                                                       auf Antrag der Gesellschaft eingestellt","1148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder nach rechtskräftiger Bestätigung               mangels einer den Kosten des Verfahrens\neines Zwangsvergleichs aufgehoben wor-              entsprechenden Konkursmasse abgelehnt\nden ist;                                            wird;\n2. durch die gerichtliche Feststellung eines         2. mit der Rechtskraft einer Verfügung des\nMangels der Satzung nach § 262 Abs. 1               Registergerichts, durch welche nach § 144 a\nNr. 5 auf gelöst worden ist, eine den Man-           des Gesetzes über die Angelegenheiten der\ngel behebende Satzungsänderung aber                 freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der\nspätestens zugleich mit der Fortsetzung              Satzung festgestellt worden ist.\"\nder Gesellschaft beschlossen wird.\"\nb) In Absatz 4 wird als Satz 2 eingefügt:              24. § 353 wird wie folgt geändert:\n,,Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fort-        a) In Absatz 4 wird die Verweisung auf § 23\nsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er               Abs. 3 durch die Verweisung auf § 23 Abs. 3\nund der Beschluß über die Satzungsänderung                und 4 ersetzt.\nnicht in das Handelsregister des Sitzes der           b) Absatz 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nGesellschaft eingetragen worden sind; die\nbeiden Beschlüsse sollen nur zusammen in                  ,, 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24,\ndas Handelsregister eingetragen werden.\"                        25 Satz 2, § 26 sowie Bestimmungen der\nSatzung über die Zusammensetzung des\nVorstands;\".\n19. § 275 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                      Artikel 3\n„Enthält die Satzung keine Bestimmungen             Änderungen des Gesetzes betre(fend die Gesell-\nüber die Höhe des Grundkapitals oder über                      schaften mit beschränkter Haftung\nden Gegenstand des Unternehmens oder sind\ndie Bestimmungen der Satzung über den               Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nGegenstand des Unternehmens nichtig, so           schränkter Haftung wird wie folgt geändert:\nkann jeder Aktionär und jedes Mitglied des\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nVorstands und des Aufsichtsrats darauf kla-\ngen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt        a) Als Absatz 3 wird eingefügt:\nwerde.\"\n,,In der Anmeldung ist ferner anzugeben,\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung auf                  welche Vertretungsbefugnis die Geschäfts-\n§ 248 Satz 1 durch die Verweisung auf § 248              führer haben.\"\nAbs. 1 Satz 1 ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n20. § 276 erhält folgende Fassung:                          2. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,§ 276\na) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt:\nHeilung von Mängeln                          ,,Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-\nEin Mangel, der die Bestimmungen über den                  befugnis die Geschäftsführer haben.\"\nGegenstand des Unternehmens betrifft, kann\nunter Beachtung der Bestimmungen des Geset-                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzes und der Satzung über Satzungsänderungen                       ,,Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Be-\ngeheilt werden.\"                                               stimmung über die Zeitdauer der Gesell-\nschaft, so ist auch diese Bestimmung einzu-\n21. In § 281 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 23                   tragen.\"\nAbs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 durch die Verweisung\nauf § 23 Abs. 3 und 4 ersetzt.                          3. Nach§ 35 wird folgender§ 35 a eingefügt:\n,,§ 35 a\n22. § 282 wird wie folgt geändert:                                Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-\na) Als Satz 2 wird eingefügt:                              stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen\ndie Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,\n,,Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-        das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft\nbefugnis die persönlich haftenden Gesel11.            und die Nummer, unter der die Gesellschaft in\nschafter haben.\"                                      das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle\nb) Der bisherige Satz 2 fällt weg.                         Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft\neinen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen\n23. § 289 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Auf-\nsichtsrats mit dem Familiennamen und min-\n,, (2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien               destens einem ausgeschriebenen Vornamen an-\nwird auch aufgelöst                                        gegeben werden. Werden Angaben über das\n1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch              Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in\nden die Eröffnung des Konkursverfahrens               jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969                         1149\nalle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt       8. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Ein-              ,,Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertre-\nlagen angegeben werden.                                 tungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer,\nDer Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es          jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Ände-\nnicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im           rung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die\nRahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung            Liquidatoren zur Eintragung in das Handels-\nergehen und für die üblicherweise Vordrucke             register anzumelden.\"\nverwendet werden, in denen lediglich die im\nEinzelfall erforderlichen besonderen Angaben         9. § 68 wird wie folgt geändert:\neingefügt zu werden brauchen.                           a) Absatz 2 fällt weg.\nBestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im        b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nSinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht\n11\nanzuwenden.                                         10. In § 71 wird als Absatz 3 eingefügt:\n,,Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                           stimmten Empfänger gerichtet .werden, müssen\na) Die Verweisung in Absatz 1 auf § 106 des             die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die\nAktiengesetzes wird gestrichen.                    Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Liqui-\ndation befindet, das Registergericht des Sitzes\nb) Als Absatz 2 wird eingefügt:                         der Gesellschaft und die Nummer, unter der die\n„Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats         Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen\nvor der Eintragung der Gesellschaft in das         ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Ge-\nHandelsregister bestellt, gelten § 37 Abs. 3       sellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser\nNr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes        einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des\nentsprechend. Jede spätere Bestellung sowie        Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und min-\njeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern         destens einem ausgeschriebenen Vornamen an-\nhaben die Geschäftsführer unverzüglich durch       gegeben werden. Werden Angaben über das\nden Bundesanzeiger und die im Gesellschafts-       Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in\nvertrag für die Bekanntmachungen der Ge-           jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn\nsellschaft bestimmten anderen öffentlichen         nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen einge-\nBlätter bekanntzumachen und die Bekannt-           zahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden\nmachung zum Handelsregister einzureichen.\"         Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach\nSatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Be-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                richten, die im Rahmen einer bestehenden Ge-\n5. In § 54 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt:               schäftsverbindung ergehen und für die üblicher-\nweise Vordrucke verwendet werden, in denen\n„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut            lediglich die im Einzelfall erforderlichen beson-\ndes Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß            deren Angaben eingefügt zu werden brauchen.\nmit der Bescheinigung eines Notars versehen             Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im\nsein, daß die geänderten Bestimmungen des Ge-           Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht an-\nsellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die           zuwenden.\"\nÄnderung des Gesellschaftsvertrags und die un-\nveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum        11. § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nHandelsregister eingereichten vollständigen               ,,Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Be-\nWortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstim-         stimmungen über die Höhe des Stammkapitals\nmen.\"\noder über den Gegenstand des Unternehmens\n6. In § 60 Abs. 1 wird der Punkt nach der Vor-             oder sind die Bestimmungen des Gesellschafts-\nschrift in Nummer 4 durch einen Strichpunkt er-         vertrags über den Gegenstand des Unterneh-\nsetzt und als Nummer 5 folgende Vorschrift              mens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder\neingefügt:                                              Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat be-\nstellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im\n„5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des             Wege der Klage beantragen, daß die Gesell-\nRegistergerichts, durch welche nach § 144 a       schaft für nichtig erklärt werde.\"\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des   12. § 76 erhält folgende Fassung:\nGesellschaftsvertrags festgestellt worden                                 ,,§ 76\nist.\"\nEin Mangel, der die Bestimmungen über den\n7. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann\n,,Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Ein-         durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter\ntragung in das Handelsregister anzumelden.              geheilt werden.\"\nDies gilt nicht in den Fällen des Konkursver-\n13. § 79 wird wie folgt geändert:\nfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines\nMangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen             a) Als Absatz 1 wird eingefügt:\nFällen hat das Gericht die Auflösung und ihren                „Geschäftsführer oder Liquidatoren, die\nGrund von Amts wegen einzutragen.      11\n§§ 35 a, 71 Abs. 3 nicht befolgen, sind hierzu","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvom Registergericht durch Ordnungsstrafen            Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststel-\nanzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs          lung nach Absatz 2 getroffen oder ein Widerspruch\nbleibt unberührt. Die einzelne Strafe darf       zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde\nden Betrag von zehntausend Deutsche Mark         statt.\nnicht übersteigen.\"                                 Diese Vorschriften gelten sinngemäß; wenn der\nb) Die bisherige Regelung wird Absatz 2.             Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister\neingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ntung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des\nArtikel 4                        Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen\nÄnderungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung           nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder\nder privaten Versicherungsunternehmungen und            die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nBausparkassen                       betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten        tung nichtig ist.  11\nVersicherungsunternehmungen und Bausparkassen                                         Artikel 6\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\n1. In § 30 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt:\n§ 15 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\n,,In der Anmeldung ist anzugeben, welche Ver-          Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrens-\ntretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.\"       rechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das\n2. § 32 wird wie folgt geändert:                           Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält fol-\na) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt:\ngende Fassung:\n,,Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-\n,,2. Löschungen im Handelsregister und im Genos-\nbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.   11\nsenschaftsregister gemäß §§ 141 bis 144, 147\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,oder über                  sowie Verfügungen nach § 144 a des Gesetzes\ndie Befugnis der Vorstandsmitglieder oder                über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nder Liquidatoren zur Vertretung des Ver-                 richtsbarkeit;  11\n•\nII\neins gestrichen.\nArtikel '1\nÄnderung der Kostenordnung\nArtikel 5\nDie Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten             setzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit             Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justiz-\nIn das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-        kostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesge-\nwilligen Gerichtsbarkeit wird nach § 144 folgender         setzbl. I S. 1458), wird wie folgt geändert:\n§ 144 a eingefügt:                                         In § 47 Satz 1 wird nach Ersetzung des Punktes\n,,§ 144 a                       durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz ange-\nEnthält die Satzung einer in das Handelsregister        fügt:\neingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kom-                  „als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt\nmanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23                  bei Änderungen einer Satzung oder eines Ge-\nAbs. 3 Nr. 1 oder 4 des Aktiengesetzes wesentlichen               sellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung\nBestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmun-                zum Handelsregister erforderliche Bescheini-\ngen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3                    gung des neuen vollständigen Wortlauts der\n11\ndes Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registerge-.               Satzung oder des Gesellschaftsvertrags.\nricht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer\nbestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den                                       Artikel 8\nMangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das\nHandelsregister anzumelden oder die Unterlassung                             Ubergangsvorschriften\ndurch Widerspruch gegen die Verfügung zu recht-\nfertigen. Das Gericht hat in der Verfügung darauf                                       §  1\nhinzuweisen, daß ein nicht behobener Mangel nach               (1) Der Vorstand jeder Aktiengesellschaft, die\nAbsatz 2 festzustellen ist und daß die Gesellschaft        persönlich haftenden Gesellschafter jeder Komman-\ndadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Nr. 2        ditgesellschaft auf Aktien und die Geschäftsführer\ndes Aktiengesetzes aufgelöst wird.                         jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben\nWird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten             dafür zu sorgen, daß am 31. Dezember 1970 der voll-\nFrist weder der Aufforderung genügt noch Wider-            ständige Wortlaut der Satzung (des Gesellschafts-\nspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückge-          vertrags) in der Fassung, wie sie sich unter Berück-\nwiesen worden, so hat das Gericht den Mangel der           sichtigung aller bisherigen Änderungen ergibt, mit\nSatzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der       der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache\nZurückweisung des Widerspruchs verbunden wer-              zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ein-\nden.                                                       gereicht ist.","Nr. 76     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. A~gust 1969                       1151\n(2) Ist auf Grund der durch dieses Gesetz geän-          (2) Absatz 1 ist auf Kommanditgesellschaften auf\nderten Vorschriften der vollständige Wortlaut der        Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nSatzung (des Gesellschaftsvertrngs) erstmals schon       und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sinn-\nfrüher zum Handelsregister einzureichen, so hat die      gemäß anzuwenden.\nBescheinigung des Notars dahin zu gehen, daß die                                    § 3\neingereichte Satzung (der eingereichte Gesellschafts-\nvertrag) den vollständigen Wortlaut enthält, wie er         Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die\nsich unter Berücksichtigung aller bisherigen Ände-       durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänder-\nrungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) er-       ten Vorschriften verwiesen ist, treten die entspre-\ngibt.                                                    chenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.\nArtikel 9\n§ 2\n(1) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für                        Geltung in Berlin\ndie Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nim Handelsregister nicht eingetragen ist, welche         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\nVertretungsbefugnis sie haben, hat der Vorstand           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes\nder Gesellschaft anzumelden, welche Vertretungs-                                Artikel 10\nbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Ist die\nGesellschaft auf gelöst, so gilt dies für die Abwickler                       Inkrafttreten\nder Gesellschaft entsprechend.                              Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}