{"id":"bgbl1-1969-76-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":76,"date":"1969-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/76#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_76.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden","law_date":"1969-08-15T00:00:00Z","page":1143,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969                         1143\nGesetz\nüber die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden\nVom 15. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-     auch dann nicht als Körperverletzung strafbar, wenn\nsen:                                                   bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb\ngegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bis-\n§ 1                          herigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger\nTaten im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 sowie der\nBegriffsbestimmung                   §§ 176, 177, 178, 183, 211, 212, 223 bis 226 des Straf-\nKastration im Sinne dieses Gesetzes ist eine ge-    gesetzbuches erwarten läßt, und die Kastration nach\ngen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechts-       den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft\ntriebes gerichtete Behandlung, durch welche die        angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und\nKeimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt oder      damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebens-\ndauernd funktionsunfähig gemacht werden.               führung zu helfen.\n§ 2                                                   § 3\nVoraussetzungen der Kastration                                   Einwilligung\n(1) Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als      (1) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn der Be-\nKörperverletzung strafbar, wenn                        troffene nicht vorher über Grund, Bedeutung und\nNachwirkungen der Kastration, über andere in Be-\n1. der Betroffene einwilligt (§ 3),                    tracht kommende Behandlungsmöglichkeiten sowie\n2. die Behandlung nach den Erkenntnissen der medi-     über sonstige Umstände aufgeklärt worden ist, de-\nzinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei       nen er erkennbar eine Bedeutung für die Einwilli-\ndem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten,        gung beimißt.\nseelische Störungen oder Leiden, die mit seinem\nabnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu          (2) Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht des-\nverhüten, zu heilen oder zu lindern,               halb unwirksam, weil er zur Zeit der Einwilligung\nauf richterliche Anordnung in einer Anstalt ver-\n3. der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebens-        wahrt wird.\njahr vollendet hat,\n4. für ihn körperlich oder seelisch durch die Ka-         (3) Ist der Betroffene nicht fähig, Grund und Be-\nstration keine Nachteile zu erwarten sind, die     deutung der Kastration voll einzusehen und seinen\nzu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg      Willen hiernach zu bestimmen, so ist die Kastration\naußer Verhältnis stehen, und                       nur dann zulässig, wenn\n5. die Behandlung nach den Erkenntnissen der me-       1. der Betroffene mit ihr einverstanden ist, nachdem\ndizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.             er in einer seinem Zustand entsprechenden Weise\naufgeklärt worden ist und wenigstens verstanden\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1            hat, welche unmittelbaren Folgen eine Kastration\nNr. 1, 3 bis 5 ist die Kastration durch einen Arzt         hat, und","1144                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. der Betroffene einen Vormund oder Pfleger er-          nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behand-\nhalten hat, zu dessen Aufgabenbereich die An-        lung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu\ngelegenheit gehört, und dieser in die Behandlung     bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr\neinwilligt, nachdem er im Sinne des Absatzes 1       noch nicht vollendet hat.\naufgeklärt worden ist.\n(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle\n(4) Ist der Betroffene unfähig, die unmittelbaren     bestimmen sich nach dem Landesrecht.\nFolgen einer Kastration zu verstehen, so ist die\nKastration durch einen Arzt unter den Vorausset-\nzungen des Absatzes 3 Nr. 2 zulässig, wenn sie nach                                  § 6\nden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft                 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\nangezeigt ist und vorgenommen wird, um eine\nlebensbedrohende Krankheit des Betroffenen zu                In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 · sowie des § 4\nverhüten, zu heilen oder zu lindern. § 2 Abs. 1 Nr. 3     Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung\nist nicht anzuwenden.                                     des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschafts-\ngericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Die\nVerfügung, durch die es die Genehmigung erteilt,\nwird erst mit der Rechtskraft wirksam.\n§ 4\nAndere Behandlungsmethoden\n(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entspre-                                   § 7\nchend für eine gegen . die Auswirkungen eines                                 Strafvorschrift\nabnormen Geschlechtstriebes gerichtete ärztliche Be-\nhandlung eines Mannes oder einer Frau, mit der               Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2\nnicht beabsichtigt ist, die Keimdrüsen dauernd funk-      und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4\ntionsunfähig zu machen, die aber eine solche Folge        behandelt, ohne daß\nhaben kann. Die Behandlung ist auch zulässig, wenn        1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Be-\nder Betroffene noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt            stätigung oder\nist.\n2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erfor-\n(2) Ist der Betroffene unfähig, die unmittelbaren          derliche Genehmigung\nFolgen der Behandlung und einer etwaigen Funk-            erteilt hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\ntionsunfähigkeit der Keimdrüsen einzusehen, so ist        oder mit Geldstrafe bestraft.\ndie Behandlung im Sinne des Absatzes 1 unter den\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 zulässig, wenn\nsie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wis-                                   § 8\nsenschaft angezeigt ist und vorgenommen wird, um\neine schwerwiegende Krankheit des Betroffenen zu                      Änderung des Strafgesetzbuches\nverhüten, zu heilen oder zu lindern.                         §  228 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fas-\nsung:\n(3) Ist der Betroffene minderjährig, so ist die\nEinwilligung seines gesetzlichen Vertreters in je-                                ,,§ 228\ndem Falle erforderlich. § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht           Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in\nanzuwenden. Steht dem gesetzlichen Vertreter eines        den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a, 223 b\nMinderjährigen nicht gleichzeitig die Sorge für die       Abs. 1 auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geld-\nPerson des Minderjährigen zu oder ist neben ihm           strafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Ge-\nnoch ein anderer sorgeberechtigt, so ist auch die         fängnis nicht unter einem Monat, im Falle des § 225\nEinwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich. Die      auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten und im\nEinwilligung ist unwirksam, wenn der Einwilligende        Falle des § 226 auf Gefängnis nicht unter drei Mo-\nnicht im Sinne des § 3 Abs. 1 aufgeklärt worden ist.      naten zu erkennen.\"\n§ 9\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\n§ 5\nDas Rechtspflegergesetz vom 8. Februar 1957\nGutachterstelle                      (Bundesgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das\n(1) Die Kastration darf erst vorgenommen wer-          Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\nden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß      tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie\nfolgt geändert:\n1. ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den\nBetroffenen untersucht sowie die in diesem Ge-        In § 12 wird hinter der Nummer 10 a folgende Num-\nsetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen       mer 10 b eingefügt:\nund anderer Personen vorgenommen hat und              „ 10 b. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung\n2. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.                  nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige\nKastration und andere Behandlungsmetho-\n(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4                 den vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nentsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene                      s. 1143);\".","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969                      1145\n§ 10                                                   § 11\nAufhebung von Vorschriften                                 Geltung in Berlin\n§ 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung erbkran-      Dieses Gesetz. gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 in der Fassung      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nS. 773) wird aufgehoben. § 14 Abs. 1 desselben Ge-\nsetzes sowie die Artikel 3 und 4 der Vierten Verord-                            § 12\nnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung\nerbkranken Nachwuchses vom 18. Juli 1935 (Reichs-                         Inkrafttreten\ngesetzbl. I S. 1035} sind auf die Entfernung der        Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Ver-\nKeimdrüsen nicht anzuwenden.                          kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}