{"id":"bgbl1-1969-76-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":76,"date":"1969-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/76#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_76.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen","law_date":"1969-08-15T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1141\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                         Z1997A\n1969                    Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1969                                                                                      Nr. 76\nTag                                                              Inhalt                                                                           Seite\n15.8.69   Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen                                                                             1141\nBundesgeselzbl. III 310-4, 303-8\n15. 8. 69 Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1143\nBundc\"sgesetzbl. III 302-2, 453-6, 453-6-1\n15. 8. 69 Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nzur Koordinierung des Gesellschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1146\nBundesgesetzbl. III 4100-1, 4123-1, 7631-1, 315-1, 302-2, 361-1\n23. 7.69  Vierte Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung                                                                              1152\nGesetz\nzur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen\nVom 15. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           4. Die Entscheidung des Revisionsgerichts braucht\nsen:                                                                             nicht begründet zu werden, soweit das Revisions-\ngericht Rügen von Verfahrensmängeln für nicht\nArtikel 1                                              durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen\nnach § 551 der Zivilprozeßordnung.\nBis zum 15. September 1972 gelten für die Revi-\nsion nach § 545 der Zivilprozeßordnung die folgen-\nden besonderen Vorschrifh..n:                                                                                Artikel 2\n1. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n1. Hat nicht das Oberlandesgericht die Revision\nnach § 546 der Zivilprozeßordnung zugelassen, so                              a) § 547 Abs. 1 wird aufgehoben.\nfindet sie in Rechtsstreitigkeiten über vermögens-                            b) In § 566 a Abs. 1 tritt an die Stelle der Ver-\nrechtliche Ansprüche nur statt, wenn der Wert                                       weisung „nach den §§ 546, 547\" die Verwei-\ndes Beschwerdegegenstandes fünfundzwanzig-                                          sung „nach § 546\".\ntausend Deutsche Mark übersteigt.\n2. § 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Einfüh-\n2. Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann                                   rung der Zivilprozeßordnung, wird wie folgt ge-\nohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn es                                   faßt:\neinstimmig die Revision für unbegründet und                                     ,, (1) Die Parteien können sich bis zur Entschei-\neine mündliche Verhandlung nicht für erforder-                                dung des obersten Landesgerichts über die Zu-\nlich erachtet. Die Parteien sind vorher davon zu                              ständigkeit auch durch einen bei einem Landge-\nunterrichten und zu hören. Die Voraussetzungen                                richt, Oberlandesgericht oder dem Bundesge-\ndieses Verfahrens sind im Beschluß festzustellen;                             richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\neiner weiteren Begründung bedarf es nicht.                                    lassen.\"\n3. Wird über die Revision nicht durch Beschluß ent-                          3. § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie\nschieden, so ist der Termin zur mündlichen Ver-                              folgt geändert:\nhandlung von Amts wegen zu bestimmen und\nden Parteien bekanntzumachen.                                                 a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,, (2) Sie dürfen vor e:nem obersten Landes-\nAuf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der\ngericht auftreten, soweit § 8 Abs. 1 des Ein„\nBekanntmachung des Termins und der münd-\nführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung eine\nlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vor-\nVertretung durch sie vorsieht.\"\nschriften des § 262 der Zivilprozeßordnung ent-\nsprechend anzuwenden.                                                         b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","1142                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 3                           bis zum 15. September 1972 verkündet oder von\nArtikel 1 gilt nicht für das Verfahren vor dem         Amts wegen zugestellt werden, richtet sich nach\nBundesarbeitsgericht.                                     Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. Die Zulässigkeit der Revision gegen Entscheidun-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngen, die vor dem 15. September 1969 verkündet       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder von Amts wegen zugestellt sind, richtet sich\nnach den bisher geltenden Vorschriften.\n2. Die Zulässigkeit der Revision gegen Entschei-                              Artikel 6\ndungen, die in der Zeit vom 15. September 1969        Dieses Gesetz tritt am 15. September 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}