{"id":"bgbl1-1969-75-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":75,"date":"1969-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/75#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_75.pdf#page=8","order":3,"title":"Berufsbildungsgesetz","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":8,"num_pages":26,"content":["1112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBerufsbildungsgesetz\nVom 14. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                Zweiter Teil\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nBerufsausbildungsverhältnis\nErster Teil                                             Erster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                      Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses\n§ 3\n§ 1\nVertrag\nBerufsbildung\n(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung ein-\n(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind\nstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden\ndie Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und\neinen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.\ndie berufliche Umschulung.\n(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind,     so-\n(2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte\nweit sich aus seinem Wesen und Zweck und         aus\nberufliche Grundbildung und die für die Ausübung\ndiesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für     den\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwen-\nArbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften      und\ndigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in\nRechtsgrundsätze anzuwenden.\neinem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.\nSie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufs-        (3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufs-\nerfahrungen zu ermöglichen.                              ausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des\n§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.\n(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermög-\nlichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten         (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubil-\nzu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwick-      dende einzustellen oder auszubilden, berührt die\nlung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.             Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.\n(4) Die berufliche Umschulung soll zu einer an-\n§ 4\nderen beruflichen Tätigkeit befähigen.\nVertragsniederschrift\n(5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben\nder Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen             (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Ab-\naußerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffent-       schluß des Berufsausbildungsvertrages, spätestens\nlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und       vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen\nin Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in      Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die\nberufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbil-         Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten\ndungseinrichtungen außerhalb der schulischen und         über\nbetrieblichen Berufsbildung.                             1. Art; sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel\nder Berufsausbildung, insbesondere die Berufs-\n§ 2\ntätigkeit, für die ausgebildet werden soll,\nGeltungsbereich                      7. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,\n3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, so-\ndungsstätte,\nweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchge-\nführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unter-      4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungs-\nstehen.                                                      zeit,\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für                      5. Dauer der Probezeit,\n6. Zahlung und Höhe der Vergütung,\n1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnis,                                    7. Dauer des Urlaubs,\n2. die   Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die      8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-\nnach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar              dungsvertrag gekündigt werden kann.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge         (2') Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden,\nführen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen  dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Ver-\nHochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.    treter zu unterzeichnen.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                      1113\n(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und          zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbil-\ndessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der        dung und zum Ablegen von Zwischen- und Ab-\nunterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszu-          schlußprüfungen, auch soweit solche nach Been-\nhändigen.                                                  digung des Berufsausbildungsverhältnisses statt-\nfinden, erforderlich sind,\n(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertra-\nges gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.           4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule\nsowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten,\n§ 5\nsoweit solche im Rahmen der Berufsausbildung\nverlangt werden, und diese durchzusehen,\nNichtige Vereinbarungen\n5. dafür zu sorgen, daß der Auszubildende charak-\n(1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden           terlich gefördert sowie sittlic!i und körperlich\nfür die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungs-        nicht gefährdet wird.\nverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen\nTätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,       (2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtun-\nwenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten      gen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck\ndrei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses         dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen\ndazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem      sind.\nAusbildenden\n§ 7\n1. ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ein-\nzugehen,                                                                  Freistellung\n2. ein Arbeitsverhältnis auf Zeit für die Dauer von       Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die\nhöchstens fünf Jahren einzugehen, sofern der       Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfun-\nAusbildende Kosten für eine weitere Berufs-        gen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbil-\nbildung des Auszubildenden außerhalb des           dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte\nBerufsausbildungsverhältnisses übernimmt und       durchzuführen sind.\ndiese Kosten in einem angemessenen Verhältnis\nzur Dauer der Verpflichtung stehen.                                            § 8\n(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über                                       Zeugnis\n1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die          (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei\nBerufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,     Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein\nZeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Be-\n2. Vertragsstrafen,                                    rufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll\n3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Scha-       auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.\ndensersatzansprüchen,\n(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes     Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie\nin Pauschbeträgen.                                 über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse\ndes Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubil-\ndenden sind auch Angaben über Führung, Leistung\nund besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.\nZweiter Abschnitt\nInhalt des Berufsausbildungsverhältnisses\nZweiter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt                             Pflichten des Auszubildenden\nPflichten des Ausbildenden\n§ 9\n§ 6                                Verhalten während der Berufsausbildung\nBerufsausbildung                      Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fer-\n( 1) Der Aus bildende hat                           tigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erfor-\nderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.\n1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die         Er ist insbesondere verpflichtet,\nFertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,\ndie zum Erreichen des Ausbildungszieles erfor-     1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung auf-\nderlich sind, und die Berufsausbildung in einer        getragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,\ndurch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,        2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die\nzeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,     er nach § 7 freigestellt wird,\ndaß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen        3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen\nAusbildungszeit erreicht werden kann,                  der Berufsausbildung vom Ausbildenden, ·vom\n2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder aus-            Ausbilder oder von anderen weisungsberechtig-\ndrücklich damit zu beauftragen,                        ten Personen erteilt werden,\n3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungs-       4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung\nmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe          zu beachten,","1114                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen                            Dritter Absdmitt\npfleglich zu behandeln,\nBeginn und Beendigung\n6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still-                  des Berufsausbildungsverhältnisses\nschweigen zu wahren.\n§ 13\nProbezeit\nDritter Unterabschnitt                     Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der\nProbezeit. Sie muß mindestens einen Monat und\nVergütung\ndarf höchstens drei Monate betragen.\n§ 10                                                     § 14\nVergütungsansprudJ.                                          Beendigung\n(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden              (1) Das    Berufsausbildungsverhältnis endet mit\neine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist         dem Ablauf der Ausbildungszeit.\nnach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu               (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der\nbemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsaus-       Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das\nbildung, mindestens jährlich, ansteigt.                 Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Ab-\n(2) Sachleistungen können in Höhe der nach\nschlußprüfung.\n§ 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung fest-           (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprü-\ngesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, je-       fung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungs-\ndoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der          verhältnis auf sein Verlangen bis zur nädlstmög- ·\nBruttovergütung ·hinaus.                                liehen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein\nJahr.\n(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige täg-                                  § 15\nliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung\nist besonders zu vergüten.                                                      Kündigung\n(1) Während der Probezeit kann das Berufsaus-\nbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer\n§ 11                          Kündigungsfrist gekündigt werden.\nBemessung und Fälligkeit der Vergütung               (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbil-\ndungsverhältnis nur gekündigt werden\n(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei\nBerechnung der Vergütung für einzelne Tage wird          1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer\nder Monat zu dreißig Tagen gerechnet,                        Kündigungsfrist,\n2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist\n(2) Die Vergütung für den laufenden Kalender-\nvon vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung\nmonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des\naufgeben oder sich für eine andere Berufstätig-\nMonats zu zahlen.\nkeit ausbilden lassen will.\n(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fäl-\n§ 12                          len des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungs-\nFortzahlung der Vergütung                 gründe erfolgen.\n-\n(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch            (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund\nzu zahlen                                               ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden\nTatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger\n1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),                  als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes\n-2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er              Güteverfahren vor einer außergeridltlidJ.en Stelle\neingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der\na) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese Lauf dieser Frist gehemmt.\naber ausfällt,\nb) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der                              § 16\nBerufsausbildung teilnehmen kann oder                   SdJ.adensersatz bei vorzeitiger Beendigung\nc) aus einem sonstigen, in seiner Person liegen-        (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nam\nden Grund unverschuldet verhindert ist, seine   der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbil-\nPflichten aus dem Beruf&ausbildungsverhältnis    dende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens\nzu erfüllen.                                     verlangen, wenn der andere den Grund für die\nAuflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle\n(2) Kann der Auszubildende während der Zeit,\nfür welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus be-      des § 15 Abs. 2 Nr. 2.\nrechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen,             (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht inner-\nso sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10            halb von drei Monaten nach Beendigung des Berufs-\nAbs. 2) abzugelten.                                      ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.","Nr. 75 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                        1115\nVierter Abschnitt                                              § 21\nSonstige Vorschriften                                     Erweiterte Eignung\nDer Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst\n§ 17                          zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit\nWeiterarbeit                      dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWird der Auszubildende im Anschluß an das Be-        nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbil-\nrufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß         dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nhierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,      mung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20,\n76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus\nso gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit\nals begründet.                                          bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeitspäd-\nagogischer oder zusätzlicher fachlicher Kenntnisse\n§ 18\nnachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und\nUnabdingbarkeit                     Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser\nEine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszu-         Kenntnisse geregelt werden.\nbildenden von den Vorschriften dieses Teils des\nGesetzes abweicht, ist nichtig.                                                   § 22\nEignung der Ausbildungsstätte\n§ 19\nAndere Vertragsverhältnisse                   (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden,\nwenn\nSoweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist,   1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung\ngelten für Personen, die eingestellt werden, um be-         für die Berufsausbildung geeignet ist,\nrufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen\nzu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsaus-        2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemes-\nbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 3          senen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze\nbis 18 mit der Maßgabe, daß die gesetzliche Probe-          oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht,\nzeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift ver-          es sei denn, daß andernfalls die Berufsausbildung\nzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsver-         nicht gefährdet wird.\nhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend            (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforder-\nvon § 16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt    lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem\nwerden kann.                                            Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,\nwenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen\nDritter Teil                       außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird.\nOrdnung der Berufsbildung                                              § 23\nEignungsfeststellung\nErster Abschnitt\n(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,\nBerechtigung zum Einstellen und Ausbilden            daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die\nEignung der Ausbildungsstätte vorliegen.\n§ 20\n(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so\nPersönliche und fachliche Eignung\nhat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu be-\n(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer per-      heben und eine Gefährdung des Auszubildenden\nsönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbil-    nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufor-\nden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.          dern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den\n(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer  Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung\nnicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Aus-\n1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf\nzubildenden zu erwarten oder wird der Mangel\noder\nnicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat\n2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder      die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zu-\ndie auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-       ständigen Behörde mitzuteilen.\nschriften und Bestimmungen verstoßen hat.\n(3) Fachlich nicht geeignet ist, wer                                           § 24\n1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und           Untersagung des Einstellens und Ausbildens\nKenntnisse oder                                        (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\n2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogi-      das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn\nschen Kenntnisse                                    die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder\nnicht besitzt.                                          nicht mehr vorliegt.\n(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht      (2) Die   nach Landesrecht zuständige Behörde\nselbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann ein-      kann ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte\nstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der per-     das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die\nsönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeig-    Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr\nnet ist.                                                vorliegen.","1116                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und     für möglichst mehrere Fachrichtungen- gemeinsam\ndie zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im       fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fach-\nFalle des § 20 Abs. 2 Nr. 1.                             liche Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit\ndes Auszubildenden zu fördern, sich schnell in neue\nAufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.\nzweiter Abschnitt\n(4) In weiteren Stufen der besonderen beruf-\nAnerkennung von Ausbildungsberufen,               lichen Fachbildung sollen die zur Ausübung einer\nÄnderung der Ausbildungszeit                  qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen prak-\ntischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkei-\n§ 25                           ten vermittelt werden.\nAusbildungsordnung                         (5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß\n(1) Als Grundlage für eine geordnete und ein-         bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner Stufen\nheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung      abgenommen werden, die Vorschriften über die\nan die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaft-   Abschlußprüfung entsprechend gelten.\nlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann             (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Aus-\nder Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst         bildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 2) unterschritten\nzuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem          werden.\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich an-                               § 27\nerkennen, die Anerkennung aufheben und für die             Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\nAusbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen.\nDie Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die\n(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens fest-       Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außer-\nzulegen                                                  halb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn\n1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,               und soweit es die Berufsausbildung erfordert.\n2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei\nund nicht weniger als zwei Jahre betragen,\n§ 28\n3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand\nder Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufs-                     Ausschließlichkeitsgrundsatz\nbild),                                                  (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf\nnur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet wer-\n4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nde;rung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Aus-        den.\nbil_dungsrahmenplan),                                   (2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberu-\n5. die Prüfungsanforderungen.                            fen dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht\nausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung\n(3)_ Wird die Anerkennung eines Ausbildungsbe-        nicht auf den Besuch weitürführender Bildungsgänge\nrufes - aufgehoben und das Berufsausbildungsver-         vorbereitet.\nhältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten\nfür die weitere Berufsausbildung die bisherigen             (3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Aus-\nVorschriften.                                            bildungsformen und Ausbildungsberufe kann der\nBundesminister für Wirtschaft oder der sonst zu-\n§ 26                           ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\nStufenausbildung                      Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung\n(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und          durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nzeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbau-        des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen,- die\nende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach         auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil-\nden einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungs-        dungsstätten beschränkt werden können.\nabschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt, die\ndem erreichten Ausbildungsstand entspricht, als\nauch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weite-                               § 29\nren Stufen möglich sein.\nAbkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit\n(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung\nsollen als breite Grundlage für die weiterführende          (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der\nsonst zuständige Fachminister kann im Einverneh-\nberufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf\neine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkei-    men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nten und Grundkenntnisse vermittelt sowie Ver-            ordnung nach Anhören des Bundesausschusses für\nBerufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen,\nhaltensweisen geweckt werden, die einem möglichst\ngroßen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.           daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder\ndie Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung\n(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner     ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzu-\nberuflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung        rechnen ist.","Nr. 75 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                          1117\n(2) Di() :;.us!Jncli~Je St<.dle lic.ll dtlf Antrag die Aus-                    Vierter Abschnitt\nhildtm~JSZ<!i 1. zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß\nder Ausz1Jl>i ldc)nde dc1s Ausbildungszid in der ge-\nPrüfungswesen\nkürzten Zeit erreich L.\n§ 34\n(3) In Ausnahmcfdllen kann die zustlindige Stelle\nAbschlußprüfung\nauf Anlrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit\nverlängern, wenn die Verlängc~rung erforderlich ist,                (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind\num das A usbiJdungsziel zu erreichen.                           Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschluß-\nprüfung kann zweimal wiederholt werden.\n(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2\nund 3 sind die Beleili~Jten zu hciren.                              (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.\n(3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubilden-\n§ 30                             den gebührenfrei.\nVerzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe                                         § 35\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                               Prüfungsgegenstand\nführl ein Verzeichnis der ant~rkannten Ausbildungs-\nDurch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob\nberufe, dc1s jährlich zu veröffentlichen ist.\nder Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten be-\nherrscht, die notwendigen praktischen und theore-\ntischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Be-\nDritter Abschnitt                        rufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsaus-\nVerzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse                 bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die\nAusbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\n§ 31\n§ 36\nEinrichten, Führen\nPrüfungsausschüsse\nDie zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbil-\ndungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungs-                  Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet\nverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der             die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere\nwesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages               zuständige Stellen können bei einer von ihnen ge-\neinzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszu-              meinsame Prüfungsausschfü:se errichten.\nbildenden gebührenfrei.\n§  37\n§ 32                                          Zusammensetzung, Berufung\nEintragen, Ändern, Löschen                          (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müs-sen für die\n(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderun-              Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung\ngen seines wesentlichen Inhalts sind in das Ver-               im Prüfungswesen geeignet sein.\nzeichnis einzutragen, wenn\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder\n1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und               Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\nder Ausbildungsordnung entspricht,                         in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer\n2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die              berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei\nEignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen           Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be-\nund Ausbilden vorliegen.                                   auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\nsein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.\n(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,\nwenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor-                      (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen\nliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 beho-              Stelle für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmermit-\nben wird.                                                       glieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zu-\nständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und\n§ 33                             selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern\nAntrag                             mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-\nrufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird\n(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Ab-               im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde\nschluß des Berufsausbildungsvertrages die Eintra-               oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden\ngung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfer-             Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl\ntigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Ent-           innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-\nsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen                ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft\nVertragsinhalts.                                                 die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem\n(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen                         Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse\nkönnen nach Anhören der an ihrer Berufung Betei-\n1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche               ligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die\nAusbildung des Auszubildenden,                             Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mit-\n2. die Bestellung von Ausbildern.                                glieder entsprechend.","1118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Die TüligkC'it im Prüfungsausschuß ist ehren-     dere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Be-\namtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis        werber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,\nist, sowcil eine Entschädigung nicht von anderer         die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nSeite gewährt wird, eine angemessene Entschädi-\ngung zu zahlen, deren l löhe von der zuständigen            (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen,\nStelle mit Genehmigung der obersten Landesbe-            wer in einer berufsbildenden Schule oder einer son-\nstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn\nhörde festgesetzt wird.\ndiese Ausbildung der Berufsausbildung in einem an-\n(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,          erkannten Ausbildungsberuf entspricht. Der Bundes-\nwenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mit-        minister für Wirtschaft oder der sonst zuständige\ngliedern des Prüfunr-Jsdusschusses nicht berufen         Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nwerden kann.                                             desminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-\nhören des Bundesausschusses für Berufsbildung\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen\n§ 38\noder Einrichtungen die Voraussetzungen des Sat-\nVorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung           zes 1 erfüllen.\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der                                 § 41\nVorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-\nPrüfungsordnung\nselben Mitgliedergruppe angehören.\nDie zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn      für die Abschlußprüfung zu erlassen. Die Prüfungs-\nzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mit-       ordnung muß die Zulassung, die Gliederung der\nwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgege-       Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der\nbenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die            Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                   die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprü-\nfung regeln. Der Bundesausschuß für Berufsbildung\nerläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien. Die\n§ 39                           Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zu-\nständigen obersten Landesbehörde.\nZulassung zur Abschlußprüfung\n(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,\n1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder                                  § 42\nwessen Ausbildungszeit nicht später als zwei                           Zwischenprüfungen\nMonate nach dem Prüfungstermin endet,\nWährend der Berufsausbildung ist zur Ermittlung\n2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil-       des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischen-\ngenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte         prüfung entsprechend der Ausbildungsordnung\ngeführt hat und                                      durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede\n3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver-        Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend.\nzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein-\ngetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen\nist, den weder der Auszubildende noch dessen                                  § 43\ngesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen\n(2) Uber die Zulassung zur Abschlußprüfung ent-          (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der\nscheide,t die zuständige Stelle. Hält sie die Zulas-     sonst zuständige Fachminister kann im Einverneh-\nsungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so ent-          men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nscheidet der Prüfungsausschuß.                           ordnung nach Anhören des Bundesausschusses für\nBerufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungs-\nzeugnisse von Ausbildungsstätten oder Prüfungsbe-\n§ 40                           hörden den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-\nschlußprüfung gleichstellen, wenn die Berufsaus-\nZulassung in b~sonderen Fällen               bildung und die in der Prüfung nachzuweisenden\n(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des           Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.\nAusbildenden und der Berufsschule vor Ablauf sei-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der\nner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelas-\nsonst zuständige Fachminister kann im Einverneh-\nsen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfer-\ntigen.             '                                     men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung nach Anhören des Bundesausschusses für\n(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer      Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb\nnachweist, daß er mindestens das zweifache der           des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene\nZeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in     Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen·\ndem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung       über das Bestehen der Abschlußprüfung gleichstel-\nablegen will. Hiervon kann abgesehen werden,             len, wenn in den Prüfungen der Abschlußprüfung\nwenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-           gleichwertige Anforderungen gestellt werden.","Nr. 75   Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                       1119\nFünfter Abschnitt                                               § 47\nBerufliche Umschulung\nRegelung und Uberwachung\nder Berufsausbildung                      (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung\nmüssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den beson-\nderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenen-\n§ 44\nbildung entsprechen.\nRegelungsbefugnis\n(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten\nSoweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zu-  und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung\nständige Stelle die Durchführung der Berufsausbil-     erworben worden sind, kann die zuständige Stelle\ndung im Rahmen dieses Gescd.zes.                       Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen\nErfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung ent-\n§ 45                         sprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt,\nUberwachung, Ausbildungsberater              das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser\nPrüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und er-\n(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durch-      richtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38,\nführung der Berufsausbildung und fördert sie durch     41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.\nBeratung der Ausbildenden und der Auszubilden-\nden. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater           (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten\nzu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die  Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild\nfür die Uberwachung notwendigen Auskünfte zu er-       (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan\nteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besich-     (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen\ntigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.            (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der be-\nsonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachse-\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft       nenbildung zugrunde zu legen. Der Bundesminister\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung       für Arbeit und Sozialordnung kann im Einverneh-\nihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. l bis 3   men mit dem Bundesminister für Wirtschaft oder\nder Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen        dem sonst zuständigen Fachminister nach Anhören\nder Gefahr straf gerichtlicher Verfolgung oder eines   des Bundesausschusses für Berufsbildung durch\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-        Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nkeiten aussetzen würde.                                Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer\nder beruflichen Umschulung bestimmen.\n(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung\nder Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 ti'nd\nSechster Abschnitt                   45 gelten entsprechend.\nBerufliche Fortbildung, berufliche Umschulung\nSiebenter Abschnitt\n§ 46                                     Berufliche Bildung Behinderter\nBerufliche Fortbildung\n§ 48\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten\nund Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung                          Berufsausbildung\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle           (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig\nPrüfungen durchführen; sie müssen den besonderen        oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und\nErfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung ent-      Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht.\nsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt,\ndas Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser          (2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen\nPrüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und er-        Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.\nrichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38,\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist\n41 und 43 gelten entsprechend.\n1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behin-\n(2) Als Grundlage für eine geordnete und ein-           derten in das Verzeichnis der Berufsausbildungs-\nheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer An-         verhältnisse (§ 31) einzutragen,\npassung an die technischen, wirtschaftlichen und\n2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzu-\ngesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwick-\nlassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1\nlung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister              nicht vorliegen.\nfür Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachmi-                                  § 49\nnister nach Anhören des Bundesausschusses für Be-\nBerufliche Fortbildung, berufliche Umschulung\nrufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das        Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die be-\nZiel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsver-      rufliche Umschulung (§ 47) körperlich, geistig oder\nfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und          seelisch Behinderter gilt § 48 entsprechend, soweit\ndie Bezeichnung des Abschlusses bestimmen.             es Art und Schwere der Behinderung erfordern.","1120                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVierter Teil                         1. auf eine Weiterentwicklung der Aus- und Fort-\nbildung der Ausbilder hinzuwirken,\nAusschüsse für Berufsbildung                    2. Grundsätze für die Eignung der Ausbildungs-\nstätten und für die Durchführung von Ausbil-\nErster Abschnitt                          dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-\nstätte aufzustellen,\nBundesausschuß\n3. Vorschläge für die Ordnung, den Ausbau und die\nFörderung der Berufsausbildung, der beruflichen\n§ 50\nFortbildung und der beruflichen Umschulung zu\nErrichtung                            erarbeiten,\n(1) Es wird ein Bundes<1usschuß für Berufsbildung    4. Grundsätze für die Beratung und Uberwachung\nerrichtet. Er selzl sich zusiurrnwn uus je sechs Beauf-       der Ausbildungsstätten zu entwickeln,\ntragten der Arbeit~Jebcr und der Arbeitnehmer, fünf\n5. die Zusammenarbeit zwischen der betrieblichen,\nBeauftragten der Uinder, darunter drei Beauftrag-\nder schulischen und der überbetrieblichen Berufs-\nten, die in Fragen des berufsbildenden Schulwesens\nbildung zu fördern.\nsachverständig sind, sowie einem Beauftragten der\nBundesanstalt für Arbeit.                                                          §  52\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                  Beschlußfähigkeit, Abstimmung\nnung berufl im Einvernehmen mit dem Bundesmini-             Der Bundesausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr\nster für Wirtschaft die Mitglieder längstens für vier    als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er\nJahre.                                                   beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-\n(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf       men.\nVorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zu-                                      § 53\nsammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberver-\nGeschäftsordnung, Geschäftsführung\nbände und der Unternehmerverbände, die Beauf-\ntragten der Arbeitm\\hmer auf Vorschlag der auf               (l) Der Bundesausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nBundesebene bestehenden Gewerkschaften und               ordnung, die der Genehmigung des Bundesministers\nselbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern            für Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Genehmi-\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-      gung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nrufen. Die Beauftragten der Länder werden auf Vor-       ster für Wirtschaft. Die Geschäftsordnung kann die\nschlag des Bundesrates, der Beauftragte der Bundes-      Bildung von Unterausschüssen vorsehen und be-\nanstalt für Arbeit au[ deren Vorschlag berufen.          stimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Bun-\ndesausschusses angehören. § 50 Abs. 4 gilt ent-\n(4) Die Tätigkeit im Bundesausschuß ist ehren-        sprechend.\namtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis\nist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer             (2) Die Geschäfte des Bundesausschusses führt\nSeite gewährt wird, eine angemessene Entschädi-          der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\ngung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesminister\n(3) An den Sitzungen des Bundesausschusses und\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nder Unterausschüsse können Vertreter der beteilig-\ndem Bundesminister für Wirtschaft festgesetzt wird.\nten Bundesministerien teilnehmen.\n(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an\nihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund\nabberufen werden.                                                           zweiter Abschnitt\n(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei                         Landesausschüsse\nVerhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten.\nAbsätze 1 bis 5 gelten für die Stellvertreter ent-                                 §  54\nsprechend.\nErrichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung\n(7) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vor-            (1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-\nsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-       schuß für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zu-\nselben Mitgliedergruppe angehören.                       sammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten\nder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der ober-\nsten Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten\n§ 51                           der obersten Landesbehörden müssen in Fragen des\nSchulwesens sachverständig sein.\nAufgaben\n(1) Der Bundesausschuß hat die Bundesregierung            (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden\nin grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu           längstens für vier Jahre von der Landesregierung\nberaten.                                                 berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vor-\nschlag der auf Landesebene bestehenden Zusam-\n(2) Er hat, unbeschadet dPr in diesem Gesetz aus-     menschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberver-\ndrücklich vorgeschriebenen Milwirkungsrechte, ins-       bände und der Unternehmerverbände, die Beauf-\nbesondere                                                tragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                        1121\nLandesebene bcsldwnden C<'WPrkschilftcn und selb-       säumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von\nständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit           anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent-\nsozial- oder lwrufspolitischcr ZwPckselzung. § 50       schädigung zu zahlen, deren Höhe von der zustän-\nAbs. 4, 5 und 7 gilt enl.SJH<!chc,ncl mit der Maßgabe,  digen Stelle mit Genehmigung der obersten Landes-\ndaß die Entschädigung von d<)r Landesregierung          behörde festgesetzt wird.\nodc!r der von ihr bc)slirnrn tcn olwrsten Landesbe-        (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an\nhörde fost~JCS<'.lzt wird.                              ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund ab-\n(J) Die Mitr;liPdcr l1aben St<!llvertreter, die bei  berufen werden.\nVerhinderung der Mitglieder ,rn dPren Stelle treten.       (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei\nAbsätze l und 2 gelten für die Stellvertreter ent-      Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten.\nsprechend.                                              Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter ent-\n(4) Der Lrndesausschuß gibt sich eine Geschäfts-     sprechend.\nordnung, die clPr CPIH:~hmigung der Landesregierung        (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner\noder der von ihr bestimmten obersten Landesbe-          Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.\nhörde bedarf. Sie kann die Bildung von Unteraus-        Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht\nschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht        derselben Mitgliedergruppe angehören.\nnur Mitglieder des Landesausschusses angehören.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hin-\nsichtlich der Entschädigung entsprechc~nd. An den                                § 57\nSitzungen des Landesausschusses und der Unter-                      Beschlußfähigkeit, Abstimmung\nausschüsse können Vertreter der beteiligten ober-\nsten Landesbehörden teilnehmen.                            (1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig,\nwenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten\n(5) Für die Beschlußfähigkeit und die Abstim-        Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehr-\nmung gilt § 52 entsprechend.                            heit der abgegebenen Stimmen.\n(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es er-\n§ 55\nforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung\nAufgaben                        des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er\n(1) Der Landesausschuß hat die Landesregierung       mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberech-\nin den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich    tigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung\nfür das Land ergeben.                                   gesetzt wird.\n(2) Er hat insbesondere im Interesse einer ein-                               § 58\nheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit\nAufgaben\nzwischen der schulischen Berufsbildung und der Be-\nrufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Be-          (1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wich-\nrücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuord-        tigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu\nnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hin-         unterrichten und zu hören.\nzuwirken.                                                  (2) Der Berufsbildungsausschuß hat die auf Grund\ndieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu er-\nlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung\nDritter Abschnitt\nder Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse,\nBeruisbildungsausschuß                    die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann der\nder zuständigen Stelle                   zur Vertretung der zuständigen Stelle Berechtigte\ninnerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Ein-\n§ 56                         spruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wir-\nkung. Der Berufsbildungsausschuß hat seinen Be-\nErrichtung                      schluß zu überprüfen und erneut zu beschließen.\n(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufs-\n(3) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Be-\nbildungsausschuß. Ihm gehören sechs Beauftragte         rufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen\nder Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitneh-       Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirk-\nmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen         samkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan\nan, die Lehrer mit beratender Stimme.                   zuständigen Organe. Das gleiche gilt für Beschlüsse,\n(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf      zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjah-\nVorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten      ren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die\nder Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der        Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haus-\nzuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und       halts nicht unwesentlich übersteigen.\nselbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die\nLehrer an berufsbildenden Schulen von der nach                                   § 59\nLandesrecht zuständigen Behörde längstens für vier                         Geschäftsordnung\nJahre als Mitglieder berufen.                              Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Ge-\n(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuß ist      schäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus-\nehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitver-        schüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht","1122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die        die Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deut-\nUnterausschüsse gellen § 56 Abs. 2 bis 6 und § 57        sche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Handwerks-\nentsprechend.                                            kammertag, der Deutsche Industrie- und Handels-\ntag und der Bund, vertreten durch den Bundesmini-\nster für Wirtschaft und den Bundesminister für Ar-\nFünfter Teil                        beit und Sozialordnung.\nBerufsbildungsforschung                                               § 62\nOrgane\n§  60\nDie Organe des Instituts sind\nBundesinstitut für Berufsbildungsforschung\n1. der Hauptausschuß,\n(1) Für die Berufsbildungsforschung wird ein\nInstitut als bundesunmittelbare Körperschaft des         2. der Präsident.\nöffentlichen Rechts errichtet.\n§ 63\n(2) Das Institut hat durch Forschung die Be-                              Hauptausschuß\nrufsbildung zu fördern. Seine Aufgabe ist es ins-\nbesondere,                                                  (1) Der Hauptausschuß besteht aus den Vertre-\ntern der Mitglieder. Der Bundesverband der Deut-\n1. die Grundlagen der Berufsbildung zu klären,           schen Industrie, die Bundesvereinigung der Deut-\n2. Inhalte und Ziele der Berufsbildung zu ermitteln,     schen Arbeitgeberverbände, die Bundesvereinigung\n3. die Anpassung der Berufsbildung an die tech-          der Fachverbände des Deutschen Handwerks, die\nnische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ent-   Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deutsche\nwicklung vorzubereiten.                              Handwerkskammertag und der Deutsche Industrie-\nund Handelstag entsenden je einen Vertreter, der\n(3) Das Institut hat die Gegebenheiten und Er-        Deutsche Gewerkschaftsbund vier Vertreter und der\nfordernisse der Berufsbildung ständig zu beobach-        Bund zwei Vertreter in den Hauptausschuß.\nten, zu untersuchen und auszuwerten. Die For-\nschungsergebnisse und sonstige einschlägige Unter-          (2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte für\nlagen sind zu sammeln. Die wesentlichen Ergebnisse       die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und\nder Berufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen.     dessen Stellvertreter.\n(4) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 soll            (3) Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehren-\ndas Institut auch den berufsbildenden Fernunter-         amtlich.\nricht untersuchen und Vorschläge für seine Weiter-          (4) Der Hauptausschuß wird von dem Vorsitzen-\nentwicklung und Ausgestaltung machen. Berufs-            den einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es ein\nbildende Fernunterrichtslehrgänge sind auf Antrag        Viertel der Vertreter der Mitglieder verlangt.\nder Fernunterrichtsinstitute darauf zu überprüfen,\nob sie nach Inhalt, Umfang und Ziel sowie nach              (5) Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn\npädagogischer und fachlicher Betreuung der Lehr-         zwei Drittel der Vertreter der Mitglieder anwesend\ngangsteilnehmer, den Vertragsbedingungen und der         sind. Beschlüsse über das Forschungsprogramm, den\nfür den Fernunterricbtslehrgang betriebenen Wer-         Haushaltsplan, die Satzung und ihre Änderungen\nbung mit den Zielen der beruflichen Bildung im           bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der an-\nSinne dieses Gesetzes übereinstimmen und für das         wesenden Vertreter der Mitglieder. Beschlüsse nach\nErreichen des Lehrgangsabschlusses geeignet sind.        Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Gegenstand bei\nDas Ergebnis der Uberprüfung kann bestätigt wer-         der Einberufung des Hauptausschusses mitgeteilt\nden; die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn ihre        worden ist.\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Wider-                                  § 64\nruf ist bekannntzumachen. Der Hauptausschuß er-\nläßt Richtlinien für die Uberprüfung.                               Aufg·aben des Hauptausschusses\n(5) Das Institut soll mit anderen Einrichtungen          (1) Der Hauptausschuß hat über alle Angelegen-\nund Stellen, die Forschung auf dem Gebiete der           heiten des Instituts zu beschließen, soweit sie nicht\nBerufsbildung betreiben, mit den Einrichtungen der       vom Präsidenten wahrzunehmen sind. Er hat insbe-\nArbeitsmarkt- und Berufsforschung, der allgemeinen       sondere den Haushalt, vorbehaltlich der Beschlüsse\nBildungsforschung sowie der wirtschaftswissen-           über den Bundeshaushalt, und das Forschungspro-\nschaftlichen, technischen und sozialwissenschaft-        gramm zu beschließen.\nlichen Forschung eng zusammenarbeiten.                      (2) Das Forschungsprogramm bedarf der Geneh-\nmigung der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n§ 61                          ordnung und für Wirtschaft.\nMitgliedschaft\n§ 65\nMitglieder des Instituts sind der Bundesverband\nPräsident\nder Deutschen Industrie, die Bundesvereinigung der\nDeutschen Arbeitgeberverbände, die Bundesvereini-            (1) Der Präsident hat das Forschungsprogramm\ngung der Fachverbände des Deutschen Handwerks,           durchzuführen und das Institut zu verwalten. Er","Nr. 75  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                        1123\nverlritt das Institut 9erichUich und außergerichtlich. Arbeit und Sozialordnung zur Genehmigung vorzu-\nSoweit c.inc Vertretung durch den Prtisidenten nicht   legen. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die\nmöglich ist, wird es durch ch~n Vorsitzenden des       Zweckmäßigkeit der Ansätze. Die Genehmigung ist\nHauptausschusses vertreten.                            auch für über- und außerplanmäßige Ausgaben er-\nforderlich.\n(2) Der Präsident übt seine Tätigkeit haupt-\nberuflich aus. Er wird vom Hauptausschuß vorge-            (4) Auf die Aufstellung und Ausführung des Haus-\nschlagen und von den Bundesministern für Wirt-         haltsplans, die Zahlungen, die Buchführung, die\nschaft und für Arbeit und Sozialordnung bestellt.      Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung des\nInstituts sind die für den Bund jeweils geltenden\nVorschriften anzuwenden.\n§ 66\nFachausschüsse\n§ 69\nDer Präsident kann sich nach näherer Bestim-\nmung der Satzung bei der Durchführung des For-                                 Personal\nschungsprogramms einzelner Fachausschüsse bedie-          (1) Die Aufgaben des Instituts werden von Be-\nnen. Den Fachausschüssen sollen sachverständige        amten wahrgenommen und von Dienstkräften, die\nVertreter der betroffenen Fachverbände und der         als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind. Das\nGewerkschaften in gleicher Zahl sowie der Lehrer       Institut ist Dienstherr im Sinne des § 121 des Be-\nan berufsbildenden Schulen angehören.                  amtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten des Insti-\ntuts sind mittelbare Bundesbeamte.\n§ 67\n(2) Die Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nSatzung                        nung und für Wirtschaft ernennen die Beamten des\n(1) Der Haupt:ausschuß beschließt die Satzung,      Instituts. Sie können ihre Befugnisse auf den Präsi-\ndie der Genehmigung der Bundesminister für Arbeit      denten übertragen.\nund Sozialordnung und für Wirtschaft bedarf. Wird         (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des\ndie Genehmigung der Satzung versagt, so hat der        Instituts sind die Bundesminister für Arbeit und\nHauptausschuß in der von den Bundesministern für       Sozialordnung und für Wirtschaft. Sie können ihre\nArbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft gesetz-    Befugnisse auf den Präsidenten übertragen. § 187\nten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt      Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1\nkein Beschluß zustande oder wird auch die neue Sat-    der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.\nzung nicht genehmigt, so können die Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft      (4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Instituts\ndie Satzung erlassen. Für Änderungen der Satzung       sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden ta-\ngelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.                 rifrechtlichen Regelungen anzuwenden; Ausnahmen\nbedürfen der Genehmigung der Bundesminister für\n(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten          Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft. Ar-\nüber                                                   beitsverträge mit Angestellten des Instituts, die eine\n1. den Sitz des Instituts,                             Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b der Ver-\ngütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifver-\n2. die Aufgaben des Hauptausschusses und die Art\ntrag oder eine höhere Vergütung erhalten sollen,\nseiner Beschlußfassung,\nbedürfen der Zustimmung der Bundesminister für\n3. die Wahl des Präsidenten, seine Aufgaben sowie      Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft.\nseine Entlastung,\n4. die Einberufung des Hauptausschusses,\n§ 70\n5. die Bildung von Fachausschüssen,\nAufsicht\n6. die Aufstellung des Haushaltsplans,\nDie Bundesminister für Wirtschaft und für Arbeit\n7. die Änderung der Satzung,                           und Sozialordnung führen die Aufsicht über das In-\n8. die Art der Bekanntmachungen des Instituts.         stitut. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anord-\nnungen zu treffen, um die Tätigkeit des Instituts mit\nGesetz und Satzung in Einklang zu halten.\n§ 68\nFinanzierung, Haushalts- und Wirtschaftsführung\n§ 71\n(1) Das Institut erhebt keine Mitgliederbeiträge.\nAnhörung\n(2) Zur Errichtung des Instituts und zur Durchfüh-\nrung der Aufgaben des Instituts stellt der Bund Mit-      Beauftragte der beteiligten Bundesministerien sind\ntel im Rahmen seines Haushaltsplans zur Verfügung.     berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses\nDie Höhe der Zuschüsse regelt das Haushaltsgesetz.     und der Fachausschüsse des Instituts teilzunehmen.\nSie sind jederzeit zu hören. Beauftragte der beteilig-\n(3) Das Institut hat den Haushaltsplan rechtzeitig  ten Landesministerien können zu den Sitzungen des\nvor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaus-       Hauptausschusses und der Fachausschüsse hinzu-\nhalt den Bundesministern für Wirtschaft und für        gezogen werden.","1124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 72                           Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen\nAuskunftspflicht                       Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Gewer-\nben der Anlage B zur Handwerksordnung durchge-\n(1) l)(~n Bedultragtcn des lnslituts sind auf Ver-       führt wird.\nlangen di(! ,1,ur Durchlühnmg ihrer Aufgaben erfor-\nderliclwn Auskünfte zu erteilen, die dafür notwen-\ndigen Unterlagen vorzuleg(!n und Besichtigungen\nder Betriebsr~iume, der Belriebseinrichtungen und\nZweiter Abschnitt\nder Ausbildungsplütze zu gestatten.\n(2) Der ;\\ usk unltspflichtiqc kann die Auskunft auf         Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen\nsolche Frngen verweigern, dmcn fü:~antwortung ihn                              und im Bergwesen\nselbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nStrafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der                               Erster Unterabschnitt\nGefahr strafgerichtlichcr Verfolgung oder eines Ver-\nJc1hrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-                            Allgemeine Vorschriften\nten aussetzen würde.\n(3) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig,                                    § 75\nfristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist,                             Zuständige Stelle\nunentgeltlich zu geben.\nFür die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die\n(4) Hat das Institut Erhebungsvordrucke vorge-           nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche\nsehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungs-          Betriebe sind, ist die Industrie- und Handelskammer\nvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben         zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das glei-\nist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im          che gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbil-\nErhebungsvordruck vorgesehen ist.                           dungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberu-\nfen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird;\n(5) Einzelangaben über persönliche oder sachliche        § 74 bleibt unberührt.\nVerhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchun-\ngen des Instituts gemacht werden, sind, soweit durch\nRechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, vom\n§76\nInstitut geheim zu halten. Die §§ 175, 179, 188 Abs. 1\nuhd § 189 der Reichsabgabenordnung über Bei-                                    Fachliche Eignung\nstands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz-             (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen be-\nämtern gelten insoweit nicht für das Institut. Ver-         ruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer\nöffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Er-           das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und\nhebungen und Untersuchungen des Instituts dürfen\nkeine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfas-            1. die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungs-\nsung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger                  beruf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,\nist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.            2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch-\nschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nten deutschen Ingenieurschule oder Höheren\nSechster Teil                              Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungs-\nberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat\nBesondere Vorschriften                            und eine angemessene Zeit in seinem Beruf prak-\nfür einzelne Wirtschafts-                          tisch tätig gewesen ist oder\nund Berufszweige                          3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-\nstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer\nErster Abschnitt                            dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrich-\ntung bestanden hat und eine angemessene Zeit\nBerufsbildung im Handwerk                         in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.\n§ 73                              (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im\nAnwendung der Handwerksordnung                   Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung nach Anhören des Bundesaus-\nFür die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A           schusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,\nder Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben            die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nwerden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99       in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, wel-\nnicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.                  che Prüfungen für welche Ausbildungsberufe an-\nerkannt werden.\n§ 74\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nZuständige Stelle\nPersonen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1\nFür die Berufsbildung in Handwerksbetrieben oder        nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach An-\nhandwerksähnlichen Betrieben ist die Handwerks-            hören der Industrie- und Handelskammer wider-\nkammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.          ruflich zuerkennen.","Nr. 7:)   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                        1125\nZweilcr Unterabschnitt                     (2) Als Betriebe der Landwirtschaft gelten insbe-\nsondere auch Betriebe des Weinbaus, Gemüse-,\nCralisches Ccwerbe                    Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der\nFischerei in Binnengewässern, der kleinen Hochsee-\n§ 77                         und Küstenfischerei sowie Betriebe der Pflanzen-\nfachliche JJignung, Ausbildungsmeisterprüfung      zucht und der Zucht oder Haltung landwirtschaft-\nlicher Nutztiere.\n(1) Für die Berufsausbildun<] in einem grafischen\nGewerbe, <las einem der in den Nummern 108 bis\n§ 80\n114 der Anlage A zur H,rndwcrksordnung aufgeführ-\nten Gewerbe entspricht, ist Jachlich geeignet, wer                         Fachliche Eignung\ndie Ausbildungsnwisl.crpriifun~J oder die handwerk-        (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen\nliche Meisterprüfung in dem Gewerbe bestanden           beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer\nhat, in dem aus~J<)bildet werden soll. § 76 Abs. 1\nNr. 2 und 3, Abs. 2 und J gilt entsprechend.            1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf be-\nstanden hat, in dem ausgebildet werden soll,\n(2) Die nach Landesrecht zustündige Behörde er-\n2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch-\nrichtet einen Ausschuß für die Abnahme der Aus-\nschule oder einer öffentlichen oder staatlich an-\nbildungsmeisterprüfung. § JG Satz 2 und § 41 gelten\nerkannten deutschen Ingenieurschule in einer\nentsprechend.\ndem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrich-\n(3) Für die Zusammensetzung des Ausschusses              tung bestanden hat und eine angemessene Zeit\nund die Berufung der Mitglieder gilt § 37 entspre-          in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder\nchend. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf\nVorschlag der Industrie- und Handelskammer be-          3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-\nrufen.                                                      stätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer\ndem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrich-\n(4) Zur Ausbildungsmeisterprüfung ist zuzulassen,        tung bestanden hat und eine angemessene Zeit in\nwer eine Abschlußprüfung in einem grafischen Ge-            seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.\nwerbe bestanden hat und danach eine mindestens\ndreijährige praktische Tätigkeit in dem Gewerbe            (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nnachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. Der      schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem\nBesuch einer FuchschuJc kann ganz oder teilweise        Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\nauf die Tätigkeit im Beruf angerechnet werden.          Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im        des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absat-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit          zes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche\nund Sozialordnung nach Anhören des Bundesaus-           Ausbildungsberufe anerkannt werden.\nschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der Zustimm1m~J des Bundesrates bedarf,          (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ndie Anforderungen in der Ausbildungsmeisterprü-         Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1\nfung festsetzen.                                        nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach An-\nhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerken-\nnen.\nDritter Unterabschnitt\nBergwesen                                                  § 81\nMeisterprüfung\n§ 78\n(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet\nUntersagung des Einstellens und Ausbildens        die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Aus-\nDie nach Landesrecht zusti.indige Behörde ist in     schuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsaus-\nden Fällen der §§ 23 und 24 die zuständige Berg-        schüsse errichtet werden.\nbehörde.                                                    (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit\nder Maßgabe, daß von § 37 Abs. 2 nur abgewichen\nwerden darf, wenn anderenfalls die erforderliche\nDritter Abschnitt                    Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht\nberufen werden kann und im Falle des § 37 Abs. 3\nBerufsbildung in der Landwirtschaft             die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der\nzuständigen Stelle (§ 79 Abs. 1) berufen werden.\n§ 79\n(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine\nZuständige Stelle                   Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Aus-\n(1) Für die Bern fsbildung in den Betrieben der      bildungsberuf bestanden hat und danach eine min-\nLandwirtschaft, einschließlich der ländlichen Haus-     destens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Be-\nwirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige    ruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will.\nStelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirt-       In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsaus-\nschaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land        schuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz\ndie zuständige Stelle.                                  oder teilweise befreien.","1126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                  § 85\nschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem                     Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach             § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen,\nAnhören des Bundesausschusses für Berufsbildung           in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung          Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von\ndes Bundesrntes bedarf, die Anforderungen in der          vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet.\nMeisterprüfung festsetzen.\n§ 86\nZulassung zur Abschlußprüfung\n§ 82\n(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind\nEignung der Ausbildungsstätte              nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und nach § 37 Abs. 2 Satz 2\n(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Ein-       der Handwerksordnung zur Abschlußprüfung zuzu-\nrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Be-       lassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung\nrufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach        oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß\nLandesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der          der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erwor-\nzuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt        ben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\nist.                                                      tigen.\n(2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte im\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-        Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maßgabe,\nschaft und Forsten kann zur Förderung der Berufs-         daß an die Stelle des Bundesministers der Verteidi-\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister            gung der Bundesminister des Innern tritt.\nfür Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des\nBundesausschusses für Berufsbildung durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-                            Fünfter Abschnitt\nrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe,\ndie Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand                    Berufsbildung der Rechtsanwalts-,\nder Ausbildungsstätte festsetzen.                                  Patentanwalts- und Notargehilfen\n§ 81\nZuständige Stelle\nVierter Abschnitt                        (1) Für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehil-\nfen sind die Rechtsanwaltskammern, für die Berufs-\nBerufsbildung im öffentlichen Dienst             bildung der Patentanwaltsgehilfen die Patentan-\nwaltskammern, für die Berufsbildung der Notarge-\n§ 83                          hilfen die Notarkammern und in ihrem Tätigkeits-\nGeltungsbereich                     bereich die Notarkasse zuständige Stelle im Sinne\ndieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind\nDieses Gesetz gilt nicht für ein Berufsausbildungs-\nauch zuständige Stelle für die Berufsbildung der Ge-\nverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließ-          hilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Pa-\nlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter\ntentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und\nbegründet wird.\nNotargehilfen ausgebildet werden.\n(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 trete~. an d~e\n§ 84\nStelle der nach Landesrecht zuständigen Behorde die\nZuständige Stelle                    für die Aufsicht über die Rechtsanwalts- und Notar-\n. (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zu-       kammern, die Patentanwaltskammern und die Notar-\nständige Stelle                                           kasse jeweils zuständigen Behörden.\n1. in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie der                                     § 88\n§§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung,\nFachliche Eignung\n2. für die Berufsbildung in anderen als den in den           Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-\n§§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Aus-    lichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den\nbildungsberufen                                       jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwalt-\ndie oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zustän-         schaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder\ndigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.        als Notar bestellt ist.\n(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 tritt an die\nStelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde im                          Sechster Abschnitt\nBereich des Bundes die oberste Bundesbehörde.                  Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts-\n(3) Im Falle des § 72 Abs. 1 bedürfen Besichtigun-                und steuerberatenden Berufen\ngen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen\n§ 89\nund der Ausbildungsplätze, soweit Belange der\nöffentlichen Sicherheit berührt werden, der Zustim-                           Zuständige Stelle\nmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr             (1) Für die Berufsbildung der Gehilfen in wirt-\nbestimmten Stelle.                                        schafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                         1127\nfür ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammer und       1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf be-\ndie Berufskammern der Steuerberater und der                 standen hat, in dem ausgebildet werden soll,\nSteuerbevollmächtigten zuständige Stelle im Sinne           oder\ndieses Gesetzes. Durch Vereinbarung können die          2. eine Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder\nder zuständigen Stelle nach diesem Gesetz obliegen-         staatlich anerkannten Höheren Fachschule in\nden Aufgaben einer anderen Kammer übertragen                einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden\nwerden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung             Fachrichtung bestanden hat und eine angemes-\ndurch die Aufsichtsbehörden.                                sene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen\n(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die        ist.\nStelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die        (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nfür die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer       Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1\nund die Berufskammern der Steuerberater und             nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach An-\nSteuerbevollmächtigten jeweils zuständigen Behör-       hören der zuständigen Stelle widerruflich zuerken-\nden.                                                    nen.\n§ 90                                                  § 95\nFadllidle Eignung                                        Meisterprüfung\nDie für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-    (1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet\nlic:b.en Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als   die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Aus-\nWirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als      schuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsaus-\nSteuerberater oder als Steuerbevollmächtigter be-       schüsse errichtet werden.\nstellt oder an.erkannt ist.                                (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit\nder Maßgabe, daß im Falle des § 37 Abs. 3 die Be-\nauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zu-\nSiebenter Absc:hnitt                  ständigen Stelle (§ 93 Abs. 1) berufen werden.\nBerufsbildung                        (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine\nder Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer          Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Aus-\nbildungsberuf bestanden hat und danach eine min-\n§ 91                        destens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Be-\nruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will.\nZuständige Stelle\nIn Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsaus-\n(1) Für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt-      schuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz\nund Apothekenhelfer sind die .Arzte-, Zahnärzte-        oder teilweise befreien.\nund Apothekerkammern jeweils für ihren Bereich\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nzuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.\nnung kann nach Anhören des Bundesausschusses für\n(2) In den Fällen der §§ ·23 und 24 tritt an die    Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der\nStelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die     Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforde-\nfür die Aufsicht über die jeweilige Kammer zustän-     rungen in der Meisterprüfung festsetzen.\ndige Behörde.\n§ 92                                                  §  96\nEignung der Ausbildungsstätte\nFadllidle Eignung\n(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Ein-\nDie für die fachliche Eignung erforderlichen berüf-\nrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Be-\nlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den\nrufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach\njeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahn-\nLandesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der\narzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist.\nzuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt\nist.\nAc:hter Absdtnitt                      (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung kann zur Förderung der Berufsbildung nach\nBerufsbildung in der Hauswirtschaft            Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n§ 93                        des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für\nZuständige Stelle                   die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaf-\ntungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann durch Rechtsverordnung die für die Berufs-\nbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die                            Neunter Absdlnitt\nländliche Hauswirtschaft, zuständige Stelle bestim-           Sonstige Berufs- und Wirtsdlaftszweige\nmen.\n§ 94                                                   § 97\nFadllidle Eignung                                         Ermädltigung\n(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen       Der zuständige Fachminister kann im Einverneh-\nberuflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer    men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-","1.128                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nordnt1nq durch l{<'.chtsvcrordnung für Fälle, die in        8. entgegen § 33 die Eintragung in das Verzeichnis\nden §§ 74 bis 9(> nicht ~Jen)gclt sind, die zuständige          nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine\nSt<dlt: bc:stirnm<'n und VorschriHen über die fachliche         Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht bei-\n.Eiqnun~J und di<: Ei~Jnung der Ausbildungsstätte er-           fügt,\nL:issen. l)Pr B11nd<:Silussd1uß für Berufsbildung ist\n9. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 3 der zuständigen\nvorher ZLI hi>rcn.\nStelle oder ihrem Beauftragten eine Auskunft\nnicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvoll-\nständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder\nSiebenter Teil                              eine Besichtigung nicht gestattet,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                    10. entgegen § 72 Abs. 1 den Beauftragten des Insti-\ntuts eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, un-\nrichtig oder unvollständig erteilt, Unterlagen\n§ 98\nnicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht ge-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                  stattet.\n(1) Wer ein fn!mdcs Geheimnis, namentlich ein             (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1,\nBetriebs- oder Ceschäftsgeheimnis, das ihm in seiner       2, 8 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nEigensclrnft ctls Mi 1:glied, Angehöriger oder Beauf-      tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten\ntragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Geset-         nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu\nzes betrauten SteJle bekanntgeworden ist, unbefugt         zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nolfcnbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder                              Achter Teil\neinen anderen zn schJ.digen, so ist die Strafe Ge-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-                Änderung und Außerkrafttreten\nstrafe erkannt werden. :Cbenso wird bestraft, wer                            von Vorschriften\nein frcmde:s Ceheimnis, namentlich ein Betriebs-\noder GeschJ.f tsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\n§ 100\naussetzungen dt:s Absatzes l bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.                                                           Handwerksordnung\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten            Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:\nverfolgt. Der Anl.rng kann zurückgenommen werden.            1. Der Zweite Teil erhält folgende Fassung:\n§ 99                                                    „ Zweiter Teil\nOrdnungswidrigkeiten                                      Berufsbildung im Handwerk\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nErster Abschnitt\n1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 den wesentlichen In-\nhalt des Vertrages oder seine wesentlichen An-                        Berechtigung zum Einstellen\ndenmgen nicht schriftlich niederlegt,                                        und Ausbilden\n2. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 dem Auszubildenden\n§ 21\noder dessen gesetzlichem Vertreter die unter-\nzeichnete Niederschrift nicht aushändigt,                    (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstel-\nlen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Aus-\n3. dem Auszubildenden Aufgaben überträgt, die\nzubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich\ndem Ausbildungszweck nicht dienen,\nund fachlich geeignet ist.\n4. entgegen § 7 dem Auszubildenden die für die\nTeilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfun-               (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,\ngen oder cm Ausbildungsmaßnahmen außerhalb                wer\nder Ausbildungsstätte erforderliche Zeit nicht            1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen\ngewährt,                                                      darf oder\n5. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl              2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz\ner nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach                oder die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\n§ 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist,                      nen Vorschriften und Bestimmungen versto-\nßen hat.\n6. entgegen § 20 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt,\nobwohl dieser nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich              (3) Fachlich geeignet ist, wer die Meisterprü-\noder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist         fung in dem Handwerk, in dem ausgebildet wer-\noder diesem die Ausbildung nach § 24 untersagt            den soll, bestanden und das vierundzwanzigste\nworden ist,                                               Lebensjahr vollendet hat oder wer nach § 22\nausbildungsberechtigt ist.\n7. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl\nihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 un-              (4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer\ntersagt worden ist,                                       nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubil-","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                        1129\ndende) nur dann einstellen, wenn er einen Aus-           (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforder-\nbilder bestellt, der persönlich und fachlich für      lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vol-\ndie Berufsausbildung geeignet ist.                    lem Umfang vermittelt werden können, gilt als\ngeeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbil-\n§ 22                         dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-\nstätte behoben wird.\n(1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deut-\nschen Technischen Hochschule oder einer öffent-                             § 23a\nlichen oder staatlich anerkannten deutschen In-          (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu\ngenieurschule bestanden hat, ist in dem Hand-         wachen, daß die persönliche und fachliche Eig-\nwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung die-     nung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte\nser Abschlußprüfung entspricht, wenn er in dem        vorliegen.\nHandwerk, in dem ausgebildet werden soll,\ndie Gesellenprüfung oder eine entsprechende              (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt,\nAbschlußprüfung bestanden hat oder mindestens         so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel\nvier Jahre praktisch tätig gewesen ist.               zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings\n(Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den\n(2) Wer eine anerkannte Prüfung einer Aus-         Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von\nbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde         ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist\nbestanden hat, ist für die Berufsausbildung in        der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder\neinem Handwerk fachlich geeignet, wenn er in          ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubilden-\ndem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll,         den) zu erwarten oder wird der Mangel nicht in-\ndie Gesellenprüfung oder eine entsprechende           nerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die\nAbschlußprüfung bestanden hat oder mindestens         Handwerkskammer der nach Landesrecht zu-\nvier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Bun:..    ständigen Behörde dies mitzuteilen.\ndesminister für Wirtschaft kann im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und So-\nzialordnung nach Anhören des Bundesausschus-                                 § 24\nses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,            (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates be-          hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,\ndarf, bestimmen, welche Prüfungen für welche          wenn die persönliche oder fachliche Eignung\nHandwerke anerkannt werden.                           nicht oder nicht mehr vorliegt.\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde           (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann Personen, die den Voraussetzungen der            hat ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte\nAbsätze 1 und 2 oder des § 21 Abs. 3 nicht ent-       das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,\nsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören          wenn die Voraussetzungen nach § 23 nicht oder\nder Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.          nicht mehr vorliegen.\n(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode          (3) Vor· der Untersagung sind die Beteiligten\ndes selbständigen Handwerkers für Rechnung            und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt\ndes Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Er-      nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1.\nben fortgeführt werden, können bis zum Ablauf\neines Jahres nach dem Tode des Ausbildenden\nauch Personen als für die Berufsausbildung fach-\nlich geeignet gelten, welche die Meisterprüfung                        Zweiter Abschnitt\nnicht abgelegt haben, sofern sie in dem Hand-\nAusbildungsordnung,\nwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesel-\nÄnderung der Ausbildungszeit\nlenprüfung oder eine entsprechende Abschluß-\nprüfung bestanden haben oder mindestens vier\nJahre selbständig oder als Werkmeister oder in                               §  25\nähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die nach          (1) Als Grundlage für eine geordnete und\nLandesrecht zuständige Behörde kann in begrün-        einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer\ndeten Fällen nach Anhören der Handwerkskam-           Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen\nmer diese Frist verlängern.                           und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren\nEntwicklung kann der Bundesminister für Wirt-\n§ 23                          schaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-\n(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur ein-      verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ngestellt werden, wenn                                 desrates bedarf, für die staatlich anerkannten\n1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrich-        Ausbildungsberufe (Handwerke) Ausbildungs-\ntung für die Berufsausbildung geeignet ist,       ordnungen erlassen.\n2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in\n(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens\neinem angemessenen Verhältnis zur Zahl der\nAusbildungsplätze oder zur Zahl der beschäf-      festzulegen\ntigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß an-     1. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als\nderenfalls die Berufsausbildung nicht gefähr-         drei und nicht weniger als zwei Jahre be-\ndet wird.                                             tragen,","1130                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegen-                                  § 27\nstand der Berufsausbildung sind (Ausbil-               (1) F:ilr einen anerkannten Ausbildungsbe-\ndungsberufsbild),                                   ruf darf nur nach der Ausbildungsordnung aus-\n3. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen        gebildet werden.\nGliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse             (2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer\n(Ausbildungsrahmenplan),                           Ausbildungsformen kann der Bundesminister\n4. die Prüfungsanforderungen.                          für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\n(3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu               Anhören des Bundesausschusses für Berufsbil-\ndiesem Gesetz gestrichen, zusammengefaßt oder          dung (§§ 50 ff. Berufsbildungsgesetz) durch\ngetrennt und wird das Berufsausbildungsver-            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nhältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Berufs-     des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen,\nbildungsgesetz), so gelten für die weitere Be-         die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von\nrufsausbildung die bisherigen Vorschriften.            Ausbildung~stätten beschränkt werden können.\n§ 27a\n§ 26\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\n(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich            im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nund zeitlich besonders geordnete, aufeinander          Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des\naufbauende Stufen der Berufsausbildung fest-           Bundesausschusses für Berufsbildung durch\nlegen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl           Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch\nein Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufs-          einer berufsbildenden Schule oder die Berufs-\ntätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbil-         ausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz\ndungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung        oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurech-\nder Berufsausbildung in weiteren Stufen mög-           nen ist.\nlich sein.\n(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die\n(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grund-        Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten\nbildung sollen als breite Grundlage für die wei-       ist, daß der Lehrling (Auszubildende) das Aus-\nterführende berufliche Fachbildung und als Vor-        bildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.\nbereitung auf eine vielseitige berufliche Tätig-\nkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse                (3) In Ausnahmefällen kann die Handwerks-\nvermittelt und Verhaltensweisen geweckt wer-           kammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubil-\nden, die einem möglichst großen Bereich von            denden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn\nTätigkeiten gemeinsam sind.                            die Verlängerung erforderlich ist, um das Aus-\nbildungsziel zu erreichen.\n(3) In einer darauf aufbauenden Stufe all-\n(4) Vor der Entscheidung nach den Absät-\ngemeiner beruflicher Fachbildung soll die Be-\nzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.\nrufsausbildung möglichst für mehrere Fachrich-\ntungen gemeinsam fortgeführt werden. Dabei\n§ 27b\nist besonders das fachliche Verständnis zu ver-\ntiefen und die Fähigkeit des Lehrlings (Auszu-            Werden in einem Betrieb zwei verwandte\nbHdenden) zu fördern, sich schnell in neue Auf-        Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Hand-\ngaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.                   werken in einer verkürzten Gesamtausbildungs-\nzeit gleichzeitig ausgebildet werden. Der Bun-\n(4) In weiteren Stufen der besonderen be-           desminister für Wirtschaft bestimmt im Einver-\nruflichen Fachbildung sollen die zur Ausübung          nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\neiner qualifizierten Berufstätigkeit erforderli-       Sozialordnung durch Rechtsverordnung für wel-\nchen praktischen und theoretischen Kenntnisse          che verwandte Handwerke eine Gesamtausbil-\nund Fertigkeiten vermittelt werden.                    dungszeit vereinbart werden kann und die Dauer\n(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen,          der Gesamtausbildungszeit.\ndaß bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner\nStufen abgenommen werden, die Vorschriften\nüber die Gesellenprüfung entsprechend gelten.                            Dritter Abschnitt\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die                              Verzeichnis der\nAusbildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschrit-                  Berufsausbildungsverhältnisse\nten werden.\n§ 28\nDie Handwerkskammer hat für anerkannte\n§ 26a\nAusbildungsberufe (Handwerke) ein Verzeich-\nDie Ausbildungsordnung kann festlegen, daß          nis der Berufsausbildungsverhältnisse einzu-\ndie Berufsausbildung in geeigneten Einrichtun-         richten und zu führen, in das der wesentliche\ngen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-           Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzu-\nführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbil-       tragen ist (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für\ndung erfordert.                                        den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                       1131\n§ 29                            (2) Werden     von einer Handwerksinnung\n(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Ände-        Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind\nrungen seines wesentlichen Inhalts sind in die       sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller\nLehrlingsrolle einzutragen, wenn                     Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Hand-\nwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Be-\n1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetz-\nzirks zuständig, soweit nicht die Handwerks-\nlichen Vorschriften und der Ausbildungsord-      kammer etwas anderes bestimmt.\nnung entspricht,\n2. die persönliche und fachliche Eignung sowie\ndie Eignung der Ausbildungsstätte für das                                § 34\nEinstellen und Ausbilden vorliegen.                 (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus min-\n(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu         destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen\nlöschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen         für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die\nnicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 a     Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.\nAbs. 2 behoben wird.\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mit-\n§ 30                          glieder selbständige Handwerker und Arbeit-\nnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein\n(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach\nLehrer einer berufsbildenden Schule angehören.\nAbschluß des Berufsausbildungsvertrages die\nMindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der\nEintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen.\nMitglieder müssen selbständige Handwerker\nEine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist      und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben\nbeizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen       Stellvertreter.\ndes wesentlichen Vertragsinhalts.\n(3) Die   selbständigen Handwerker müssen\n(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen\nin dem Handwerk, für das der Prüfungsaus-\n1. eine vorausgegangene allgemeine und beruf-        schuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt\nliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubilden-     haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die\nden),                                            Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in\n2. die Bestellung von Ausbildern.                    dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß\nerrichtet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb\neines selbständigen Handwerkers beschäftigt\nVierter Abschnitt                   sein.\nPrüfungswesen                          (4) Die Mitglieder werden von der Hand-\nwerkskammer längstens für drei Jahre berufen.\n§ 31                          Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskam-\nmer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf\n(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen\nVorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in\n(Handwerken) sind Gesellenprüfungen durch-\nder Vollversammlung der Handwerkskammer\nzuführen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt\nberufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule\nwerden.                                              wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichts-\n(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.    behörde oder der von ihr bestimmten Stelle be-\n(3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszu-       rufen.\nbildenden) gebührenfrei.                                 (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerks-\nkammer von der Handwerksinnung errichteten\n§ 32                          Prüfungsausschüsse werden die selbständigen\nDurch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob   Handwerker von der Innungsversammlung, die\nder Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten be-      Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß ge-\nherrscht, die notwendigen praktischen und            wählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule\ntheoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem         wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichts-\nihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für        behörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach\ndie Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff           Anhörung der Handwerksinnung von der Hand-\nvertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-          werkskammer berufen.\ngrunde zu legen.                                         (6) Die  Mitglieder der Prüfungsausschüsse\n§ 33                           können nach Anhörung der an ihrer Berufung\nBeteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer-\n(1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung\nden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellver-\nerrichtet die Handwerkskammer Prüfungsaus-\ntreter entsprechend.\nschüsse. Mehrere Handwerkskammern können\nbei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus-              (7) Die  Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist\nschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann           ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit-\nHandwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprü-           versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht\nfungsausschüsse zu errichten, wenn die Lei-           von anderer Seite gewährt wird, eine angemes-\nstungsfähigkeit der Handwerksinnung die ord-          sene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von\nnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicher-          der Handwerkskammer mit Genehmigung der\nstellt.                                               obersten Landesbehörde festgesetzt wird.","1132                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen wer-                                    §  38\nden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl              (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungs-\nvon Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht            ordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die\nberufen werden kann.                                     Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Glie-\nderung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,\n§ 35                            die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen\nDer Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte           von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.            die Wiederholungsprüfung regeln. Der Bundes-\nDer Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen           ausschuß für Berufsbildung erläßt für die Prü-\nnicht derselben Mitgliedergruppe angehören.              fungsordnung Richtlinien.\nDer Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn               (2} Die Prüfungsordnung bedarf der Geneh-\nzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei,            migung der zuständigen obersten Landes-\nmitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der            behörde.\nabgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit\ngibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-                                       § 39\nschlag.\nWährend der Berufsausbildung ist zur Ermitt-\n§ 36                            lung des Ausbildungsstandes mindestens eine\n(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,               Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungs-\n1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat              ordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung\noder wessen Ausbildungszeit nicht später als         für jede Stufe. §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.\nzwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,\n2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen                                     § 40\nteilgenommen sowie vorgeschriebene Be-                  (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\nrichtshefte geführt hat und                          im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die             Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des\nLehrlingsrolle eingetragen oder aus einem            Bundesausschusses für Berufsbildung durch\nGrunde nicht eingetragen ist, den weder der          Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von Aus-\nLehrling (Auszubildende) noch dessen gesetz-         bildungsstätten oder Prüfungsbehörden den\nlicher Vertreter zu vertreten hat.                   Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen-\n(2) Uber die Zulassung zur Gesellenprüfung            prüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbil-\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-             dung und die in der Prüfung nachzuweisenden\nschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzun-            Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.\ngen nicht für gegeben, so entscheidet der Prü-              (2} Der Bundesminister für Wirtschaft kann\nfungsausschuß.                                           im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n§ 37                            Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des\nBundesausschusses für Berufsbildung durch\n(1) Der Lehrling (Auszubildende} kann nach            Rechtsverordnung außerhalb des Geltungs-\nAnhören des Ausbildenden und der Berufs-                 bereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungs-\nschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur             zeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über\nGesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine            das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen,\nLeistungen dies rechtfertigen.                           wenn in den Prüfungen der Gesellenprüfung\n(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen,          gleichwertige Anforderungen gestellt werden.\nwer nachweist, daß er mindestens das Zweifache\nder Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben\nist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er\ndie Prüfung ablegen will. Hiervon kann abge-                              Fünfter Abschnitt\nsehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-\nRegelung und Uberwachung der\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft dar-\nBerufsausbildung\ngetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und\nFertigkeiten erworben hat, die die Zulassung\nzur Prüfung rechtfertigen.                                                       § 41\n(3} Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,           Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die\nwer in einer berufsbildenden Schule oder einer           Handwerkskammer die Durchführung der Be-\nsonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist,            rufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vor-\nwenn diese Ausbildung der Berufsausbildung               schriften.\nin einem anerkannten Ausbildungsberuf (Hand-\n§ 41 a\nwerk) entspricht. Der Bundesminister für Wirt-\nschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Die Handwerkskammer überwacht die Durch-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-           führung der Berufsausbildung und fördert sie\nhören des Bundesausschusses für Berufsbildung            durch Beratung der Ausbildenden und der Lehr-\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, welche                 linge (Auszubildenden}. Sie hat zu diesem Zweck\nSchulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen           Ausbildungsberater zu bestellen. § 111 ist an-\ndes Satzes 1 erfüllen.                                   zuwenden.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                       1133\nSechster Abschnitt                                   Siebenter Abschnitt\nBerufliche Fortbildung, berufliche Umschulung                  Berufliche Bildung Behinderter\n§ 42                                                 § 42b\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertig-             (1) Für die Berufsausbildung körperlich, gei-\nkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche          stig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es\nFortbildung erworben worden sind, kann die            Art und Schwere der Behinderung erfordern,\nHandwerkskammer Prüfungen durchführen; sie            § 27 nicht.\nmüssen den besonderen Erfordernissen beruf-\nlicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die               (2) Regelungen nach § 41 sollen die beson-\nVorschriften über die Meisterprüfung bleiben          deren Verhältnisse der Behinderten berück-\nunberührt. Die Handwerkskammer regelt den             sichtigen.\nInhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Ver-\nfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraus-           (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist\nsetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse;           1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Be-\n§ 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten ent-             hinderten in das Verzeichnis der Berufsaus-\nsprechend.                                                bildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen,\n(2) Als Grundlage für eine geordnete und           2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch\neinheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer        zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des\nAnpassung an die technischen, wirtschaftlichen            § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.\nund gesellschaftlichen Erfordernisse und deren\nEntwicklung kann der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                                     § 42c\nBundesminister für Wirtschaft nach Anhören\ndes Bundesausschusses für Berufsbildung durch            Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung            berufliche Umschulung (§ 42 a) körperlich, geistig\ndes Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel,         oder seelisch Behinderter gilt § 42 b entspre-\ndie Prüfungsanforderungen, das Prüfungsver-           chend, soweit es Art und Schwere der Behin-\nfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen            derung erfordern.\nund die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen.\n§ 42a\nAchter Abschnitt\n(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung\nmüssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den                         Berufsbildungsausschuß\nbesonderen Erfordernissen der beruflichen Er-\nwachsenenbildung entsprechen.                                                  § 43\n(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertig-             (1) Die Handwerkskammer errichtet einen\nkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche          Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs\nUmschulung erworben worden sind, kann die             selbständige Handwerker, sechs Arbeitnehmer\nHandwerkskammer Prüfungen durchführen; sie            und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen\nmüssen den besonderen Erfordernissen beruf-           an, die Lehrer mit beratender Stimme.\nlicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die\nHandwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel,             (2) Die selbständigen Handwerker werden\ndie Anforderungen, das Verfahren dieser Prü-          von der Gruppe der selbständigen Handwerker,\nfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und er-         die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter\nrichtet Prüfungsausschüsse; § 31 Abs. 2, §§ 34,       der Gesellen in der Vollversammlung gewählt.\n35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entsprechend.         Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden\n(3) Bei der Umschulung für einen anerkann-         von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungs-            längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.\nberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 2), der Ausbildungs-         (3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.\nrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 3) und die Prüfungs-\nanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) unter Berück-          (4) Die Mitglieder können nach Anhören der\nsichtigung der besonderen Erfordernisse der           an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem\nberuflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu            Grund abberufen werden.\nlegen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung kann im Einvernehmen mit dem Bun-                (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die\ndesminister für Wirtschaft nach Anhören des           bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle\nBundesausschusses für Berufsbildung durch             treten. Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellver-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des        treter entsprechend.\nBundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer          (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus sei-\nder be11.uflichen Umschulung bestimmen.               ner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stell-\n(4) Die Handwerkskammer hat die Durchfüh-          vertreter. Der Vorsitzende und sein Stellver-\nrung der Umschulung zu überwachen. §§ 23 a,           treter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe\n24 und 41 a gelten entsprechend.                      angehören.","1134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 44                            1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\n(1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen                keiten den einzelnen Handwerken zuzurech-\nwichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bil-                nen sind (Berufsbild),\ndung zu unterrichten und zu hören.                      2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung\nzu stellen sind.\"\n(2) Vor einer Beschlußfassung in der Voll-\nversammlung über Vorschriften zur Durchfüh-          3. § 48 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nrung der Berufsbildung, insbesondere nach§§ 41,\n42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufs-            ,, (6) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.\"\nbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbil-\ndungsausschuß kann der Vollversammlung auch          4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „befugt\"\nvon sich aus Vorschläge für Vorschriften zur            durch die Worte „fachlich geeignet\" ersetzt.\nDurchführung der Berufsbildung vorlegen. Die\nStellungnahmen und Vorschläge des Berufsbil-         5. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Lehrabschluß-\ndungsausschusses sind zu begründen.                     prüfung\" durch das Wort „Abschlußprüfung\"\nersetzt.\n(3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des\nBerufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich\nder Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollver-     6. § 50 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsammlung angenommen, wenn sie nicht mit                 „Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren und\neiner Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder         die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch\nder Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung            eine von der Handwerkskammer mit Genehmi-\ngeändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu          gung der obersten Landesbehörde zu erlassende\nderen Durchführung die für Berufsbildung im              Meisterprüfungsordnung geregelt. 11\nlaufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht\nausreichen oder zu deren Durchführung in fol-         7. § 67 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt\nwerden müssen, die die Ausgaben für Berufs-              „Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß\nbildung des laufenden Haushalts nicht unwe-              zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen\nsentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung            Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)\nder Vollversammlung.                                     errichten, der für alle Berufsausbildungsverhält-\nnisse der in der Handwerksinnung vertretenen\n11\nHandwerke ihres Bezirks zuständig ist.\n§ 44a\n(1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschluß-       8. In § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Lehr-\nfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimm-            abschlußprüfung\" durch das Wort „Abschluß-\nberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er be-             prüfung\" ersetzt.\nschließt mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen.\n9. § 91 wird wie folgt geändert:\n(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es\nerforderlich, daß der Gegenstand bei der Ein-            a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei                ,,4. die Berufsausbildung zu regeln (§ 41),\ndenn, daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln                         Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre\nder stimmberechtigten Mitglieder nachträglich                         Durchführung zu überwachen (§ 41 a)\nauf die Tagesordnung gesetzt wird.                                    sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1)\nzu führen,\".\n§ 44b\nb) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 a ein-\nDer Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Ge-               gefügt:\nschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Un-\n„4 a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen\nterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß                              einer beruflichen Fortbildung oder Um-\nihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses an-                          schulung zu erlassen und Prüfungsaus-\ngehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43\nschüsse hierfür zu errichten,\".\nAbs. 2 bis 6 und § 44 a entsprechend.\"\nc) In Absatz 1 Nr. 5 wird ,, (§ 42)\" durch ,, (§ 38)\"\n2. § 45 wird in den Ersten Abschnitt des Dritten                  ersetzt.\nTeils der Handwerksordnung eingefügt und\nerhält folgende Fassung:                                 d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Absatz 1 Nr. 4, 4 a und 5 gilt für die\n,,§ 45\nBerufsbildung in nichthandwerklichen Be-\nAls Grundlage für ein geordnetes und einheit-               rufen entsprechend, soweit sie in Hand-\nliches Meisterprüfungswesen kann der · Bundes-                 werksbetrieben oder handwerksähnlichen\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit                    Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerks-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                   kammer kann gemeinsam mit der Industrie-\nnung durch Rechtsverordnung, die nicht der                     und Handelskammer Prüfungsausschüsse er-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,                  richten.\"","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                             1135\n10. In § 99 Nr. 2 wird das Wort „Lehrabschluß-                    zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungs-\nprüfung\" durch das Wort „Abschlußprüfung\" er-                 widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können\nsetzt.                                                       mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nMark g~ahndet werden.\"\n11. § 106 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n,,8. der Erlaß von Vorschriften über die Berufs-      17. § 122 wird wie folgt geändert:\nausbildung, berufliche Fortbildung und be-\nrufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und            a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 42 und\n4 a), \".                                                   50\" ersetzt durch die Worte ,,§ 25 Abs. 1 und\n§ 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2\".\n12. § 110 Abs. 2 wird gestrichen.\nb) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:\n13. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               ,, (3) Bestehende Prüfungsausschüsse, die den\n,,(1) Die in die Handwerksrolle und in das Ver-                 §§ 34 und 35 nicht entsprechen, dürfen noch\nzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe ein-                     bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkraft-\ngetragenen Gewerbetreibenden haben der Hand-                      treten des Berufsbildungsgesetzes Prüfungen\nwerkskammer die zur Durchführung von Rechts-                       abnehmen.\nvorschriften über die Berufsbildung und der von                     (4) Die für die einzelnen Handwerke gelten-\nder Handwerkskammer erlassenen Vorschriften,                       den Berufsbilder sind bis zum Erlaß von\nAnordnungen und der sonstigen von ihr getrof-                     Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzu-\nfenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu                       wenden.\nerteilen und Unterlagen vorzulegen.\"\n(5) Die für die einzelnen Handwerke gel-\n14. An§ 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                      tenden Fachlichen Vorschriften sind bis zum\n,,Der Antrag kann zurückgenommen werden.\"                         Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und\n§ 45 Nr. 2 anzuwenden.\"\n15. § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige\nNummer 3 wird Nummer 2.                                18. In § 123 werden die Worte „Lehrzeit\" durch\n,, Ausbildungszeit\" und „Lehrabschlußprüfung\"\n16. § 118 erhält folgende Fassung:                                durch „Abschlußprüfung\" ersetzt.\n,,§ 118\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                                   § 101\n1. eine Anzeige nach§ 16 Abs. 2 oder§ 18 Abs. 1\nNeufassung der Handwerksordnung\nnicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvoll-\nständig erstattet,                                  Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut der Handwerksordnung in der\n2. entgegen § 17 oder § 111 der Handwerks-\ngeltenden Fassung neu bekanntzumachen. Er kann\nkammer oder ihrem Beauftragten eine Aus-\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen\nkunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder\nund die Paragraphenfolge ändern.\nunvollständig erteilt oder Unterlagen nicht\nvorlegt oder das Betreten von Grundstücken\noder Geschäftsräumen oder die Vornahme\nvon Prüfungen oder Besichtigungen nicht dul-                                     § 102\ndet,\nArbeitsgerichtsgesetz\n3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder aus-\n§ 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird wie\nbildet, obwohl er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 per-\nfolgt geändert:\nsönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht\ngeeignet ist,                                    1. Anstelle des bisherigen Satzes 1 werden folgende\n4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt,         Sätze eingefügt:\nobwohl dieser nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persön-         ,,Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aus-\nlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeig-    bildenden und Auszubildenden aus einem be-\nnet ist oder diesem das Ausbilden nach § 24          stehenden Berufsausbildungsverhältnis können\nuntersagt worden ist,                               im Bereich des Handwerks die Handwerksinnun-\n5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder aus-          gen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne\nbildet, obwohl ihm das· Einstellen oder Aus-        des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden,\nbilden nach § 24 untersagt worden ist,              denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher\nZahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die\n6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlings-         Parteien mündlich zu hören.\"\nrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt\noder eine Ausfertigung der Vertragsnieder-       2. Di~ bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Sätze 3 bis 7.\nschrift nicht beifügt.\n3. In dem neuen Satz 3 werden die Worte „Wird\n(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1           der von diesem Ausschuß\" durch die Worte\nNr. 1, 2 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu            11\nII\nWird der von ihm ersetzt.","1136                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 103                          2. §§ 126bis 128a, 139i, 1391, 144a, 148Abs.1 Nr.9\nIndustrie- und Handelskammergesetz                  bis 9b und 10, § 150 Abs. 1 Nr. 4a der Gewerbe-\nordnung,\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts            3. die Verordnung zur Durchführung des § 128 a\nder Industrie- und Handelskammern wird wie folgt                der Gewerbeordnung vom 2. November 1954\ngeändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 327),\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      4. die Anordnung zur Vereinheitlichung der Erzie-\n,, (2) Die Industrie- und Handelskammern kön-             hungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an\nnen Anlagen und Einrichtungen, die der Förde-                Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirt-\nrung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner             schaft vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsbl. I\nGewerbezweige dienen, begründen, unterhalten                 S. 164), zuletzt geändert durch das Jugendarbeits-\nund unterstützen sowie Maßnahmen zur Förde-                  sch u tzgesetz,\nrung und Durchführung der kaufmännischen und             5. die Verordnung Nr. 1056 der Landesregierung\ngewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der               Württemberg-Baden über die Erziehungsbeihilfen\ngeltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des               und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und An-\nBerufsbildungsgesetzes, treffen.\"                            lernlinge in der privaten Wirtschaft vom 9. Au-\ngust 1949 (Regierungsblatt der Regierung Würt-\n2. In§ 4 wird folgender Satz 3 eingefügt:                        temberg-Baden S. 199),\n6. die Verordnung des Arbeitsministeriums Würt-\n,,§ 58 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unbe-\ntemberg-Hohenzollern über die Erziehungsbeihil-\nrührt.    11\nfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und\nAnlernlinge in der privaten Wirtschaft vom\n3. § 8 erhält folgende Fassung:                                  1. September 1949 (Regierungsblatt für das Land\n,,§ 8                           Württemberg-Hohenzollern S. 354),\n7. die Anordnung des Badischen Ministeriums der\nWerden bei den Industrie- und Handelskam-\nWirtschaft und Arbeit - Direktion Arbeit -\nmern zur Durchführung anderer als der in § 58\nüber die Erziehungsbeihilfe für Lehrlinge, An-\ndes Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben\nlernlinge und Umschüler vom 3. März 1948 (Mit-\nAusschüsse gebildet, so kann die Satzung be-\nteilungen der Direktion Arbeit im Badischen Mi-\nstimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen\nnisterium der Wirtschaft und Arbeit S. 26), ge-\nberufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wähl-\nbar sind.\"                                                   ändert durch die Anordnung des Badischen Mini-\nsteriums der Wirtschaft und Arbeit - Direktion\n§ 104                              Arbeit - vom 22. September 1949 (Mitteilungen\nGewerbeordnung                           der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium\nder Wirtschaft und Arbeit S. 161),\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\n8. das Gesetz des Landes Berlin zur Regelung der\n1. In      § 139 aa werden die Worte „oder, wenn sie             Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse\nals Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen               Jugendlicher vom 4. Januar 1951 (Verordnungs-\nder §§ 126 bis 128\" gestrichen.                              blatt für Berlin I S. 40),\n2. In§ 139m werden die Worte „Die Bestimmungen               9. die Verordnungen zur Durchführung des Geset-\nder §§ 139 c bis 139 i\" durch die Worte „Die                 zes des Landes Berlin zur Regelung der Berufs-\n§§ 139g und 139h\" ersetzt.                                   ausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Ju-\ngendlicher vom 22. August 1951 (Gesetz- und\n3. In § 150 Abs. 1 Nr. 4 werden hinter den Worten                Verordnungsblatt für Berlin S. 614), vom 6. Juni\n„ des § 120 Abs. 1\" das Komma und die Worte                  1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\n,, des § 139 i\" gestrichen.                                  S. 381), vom 13. Dezember 1952 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für Berlin S. 1076), vom 30. April\n§ 105                              1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nErstes Strafrechtsreformgesetz                  S. 275) und vom 24. November 1955 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Berlin S. 978).\nArtikel 69 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S.             (2) Soweit in anderen Vorschriften auf außer-\n645) wird wie folgt geändert:                                krafttretende Vorschriften verwiesen wird, treten\ndie entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an\n1. Nummer 1 wird gestrichen,\nihre Stelle.\n2. die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-\nmern 1 und 2.\nNeunter Teil\n§ 106\nWeitere Vorschriften                         Ubergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten                                      § 107\nalle Vorschriften und Bestimmungen, die den glei-                             Heil- und Heilhilfsberufe\nchen Gegenstand regeln oder diesem Gesetz wider-\nsprechen, außer Kraft. Dies gilt insbesondere für               Bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbil-\ndung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unbe-\n1. die §§ 76 bis 82 des Handelsgesetzbuches,                 rührt.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                          1137\n§ 108                                                   § 111\nFortgeltung bestehender Regelungen                        Fortsetzung der Berufsausbildung\n(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aner-         (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbil-\nkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder ver-           det, ohne dessen Anforderungen über die Berechti-\ngleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als       gung zum Einstellen oder Ausbilden zu genügen,\nAusbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1. Die         darf eine begonnene Ausbildung zu Ende führen.\nBerufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungs-      (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbil-\nanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese       det, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76\nBerufe sind bis zum Erlaß der Ausbildungsordnun-        Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn\ngen nach § 25 Abs. 1 und der Prüfungsordnungen          er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat.\nnach § 41 anzuwenden.\n(3) Für Berufsausbildungsverträge, die bei In-\n(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten  krafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten die bis-\nPrüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1         herigen vertraglichen Vorschriften weiter, sofern\nals anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen         nicht nach diesem Gesetz etwas anderes vereinbart\nPrüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich.             wird.\n§ 109                                                   § 112\nUmwandlung der Prüfungsaussdlilsse                                  Berlin-Klausel\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nPrüfungsausschüsse, die den §§ 36 bis 38 nicht ent-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes Prüfungen abneh-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nmen.                                                    sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 110\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nZwisdlenprüfungen\n§ 113\nIn besonderen Ausnahmefällen kann, abweichend\nvon § 42, bis zum 1. Januar 1973 von der Durchfüh-                           Inkrafttreten\nrung von Zwischenprüfungen abgesehen werden.               Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nund den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}