{"id":"bgbl1-1969-75-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":75,"date":"1969-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_75.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Kündigungsrechtes\nund anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften\n(Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)\nVom 14. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  ,,Im Falle des § 1 a ist die Klage auf Feststel-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           lung zu erheben, daß die Änderung der Ar-\nbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.\"\nArtikel 1                          5. In § 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nKündigungsschutzgesetz                        ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nDas Kündigungsschutzgesetz, zuletzt geändert                  „ein vom Arbeitnehmer nach § 1 a erklärter\ndurch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969             Vorbehalt erlischt.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:         6. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                     ,,§ 6a\n,, (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses                Stellt das .Gericht im Falle des § 1 a fest, daß\ngegenüber einem Arbeitnehmer, der das 18. Le-              die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial\nbensjahr vollendet hat und dessen Arbeitsver-              ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskün-\nhältnis in demselben Betrieb oder Unterneh-                digung als von Anfang an rechtsunwirksam.\"\nmen ohne Unterbrechung länger als sechs Mo-\nnate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn           7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsie sozial ungerechtfertigt ist.\"                          a) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n2. In § 1 Abs. 3 wird                                                  ,, (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeits-\nverhältnis durch die Kündigung nicht auf-\na) in Satz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt                   gelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                   Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht\n„auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der                  zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe                   des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis\nanzugeben, die zu der getroffenen sozialen                 aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung\nAuswahl geführt haben.\"                                   einer angemessenen Abfindung zu verurtei-\nlen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht\nb) in Satz 2 am Anfang das Wort „Das\" durch\nauf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn\ndie Worte „Satz 1\" ersetzt.\nGründe vorliegen, die eine den Betriebs-\n3. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                       zwecken dienliche weitere Zusammenarbeit\nzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht\n,,§ 1 a                                  erwarten lassen.    11\nÄnderungskündigung                         b) Satz 3 wird aufgehoben.\nKündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-\nnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusam-            8. § 8 erhält folgende Fassung:\nmenhang mit der Kündigung die Fortsetznng                                                ,,§ 8\ndes Arbeitsverhältnisses zu geänderten Ar-\nHöhe der Abfindung\nbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitneh-\nmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt an-                     (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf\nnehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedin-                 Monatsverdiensten festzusetzen.\ngungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1                  (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Le-\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vor-           bensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhält-\nbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber                nis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist\ninnerhalb der Kündigungsfrist, spätestens je-              ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten,\ndoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang                 hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Le-\nder Kündigung erklären.\"                                   bensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhält-\nnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten\nNach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeit-","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                        1107\nnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach                    „Der Angestellte behält diesen Anspruch auch\n§ 7 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhält-               dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver-\nnisses festsetzt, das in § 1248 Abs. 1 der Reichs-             hältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls kündigt.\nversicherungsordnung, § 25 Abs. 1 des Ange-                    Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das\nstelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 1                 Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber\nNr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeich-                  zu vertretenden Grunde kündigt, der den\nnete Lebensalter erreicht hat.                                 Angestellten zur Kündigung aus wichtigem\n(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Ar-                  Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regel-                  berechtigt.\"\nmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das            2. In § 620 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 621\nArbeitsverhältnis endet (§ 7 Abs. 2), an Geld              bis 623\" durch die Verweisung ,,§§ 621, 622\"\nund Sachbezügen zusteht.\"                                  ers~tzt.\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                           3. § 621 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Worten                                        ,,§ 621\n,,zur Zahlung einer\" das Wort „angemesse-\nnen\" eingefügt.                                         Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeits-\nverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kün-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               digung zulässig,\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\n1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist,\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                 an jedem Tag für den Ablauf des folgenden\nTages;\na) Der bisherige Wortlaut wird unter Auf-\nhebung des Buchstabens c Absatz 1.                   2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                       ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche\nfür den Ablauf des folgenden Sonnabends;\n,, (2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und\nähnliche leitende Angestellte, soweit diese          3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen\nzur selbständigen Einstellung oder Entlas-              ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats\nsung von Arbeitnehmern berechtigt sind,                 für den Schluß des Kalendermonats;\nfinden die Vorschriften dieses Abschnitts mit\n4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder\nAusnahme des § 2 Anwendung. § 7 Abs. 1\nlängeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter\nSatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von sechs\ndaß der Antrag des Arbeitgebers auf Auf-\nWochen für den Schluß eines Kalenderviertel-\nlösung des Arbeitsverhältnisses keiner Be-\njahres;\ngründung bedarf.\"\n5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnit-\n11. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Er-\n,, (1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes            werbstätigkeit des Verpflichteten vollständig\nist unzulässig, es sei denn, daß ein wichtiger                oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden\nGrund vorliegt, der den Arbeitgeber nach § 626                Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungs-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kündigung                   frist von zwei Wochen einzuhalten.\"\nberechtigt.\"\n4. § 622 wird durch folgenden § 622 ersetzt:\n12. Der Dritte Abschnitt erhält anstelle der bishe-\n,,§ 622\nrigen folgende Uberschrift:\n,,Anzeigepflichtige Entlassungen\".              Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann\nunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von\n13. § 22 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervier-\n,,Die Klage nach § 3 ist binnen drei Wochen,           teljahres gekündigt werden. Eine kürzere Kün-\nnachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz des                digungsfrist kann einzelvertraglich nur verein-\nBetriebes zurückgekehrt ist, zu erheben, spä-              bart werden, wenn sie einen Monat nicht unter-\ntestens jedoch binnen sechs Wochen nach Zu-                schreitet und die Kündigung nur für den Schluß\ngang der Kündigung.\"                                       eines Kalendermonats zugelassen wird.\nDas Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann\nArtikel 2                          unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei\nWochen gekündigt werden. Hat das Arbeitsver-\nBürgerliches Gesetzbuch                   hältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-                fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündi-\nändert:                                                        gungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat\nes zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kün-\n1. a) In § 616 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 1\ndigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende,\nAbs. 1, 2\" durch die Verweisung ,,§§ 2 und 3\"          hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich\nersetzt.\ndie Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende\nb) An § 616 Abs. 2 werden folgende Sätze 3                  eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung\nund 4 angefügt:                                        der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor","1108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-          1. § 69 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\njahres liegen, nicht berücksichtigt.\n.Es muß die Revision zulassen, wenn es von\nKürzere als die in den Absätzen 1 und 2                einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der\ngenannten Kündigungsfristen können durch Tarif-           obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Ent-\nvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich             scheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, so-\neines solchen Tarifvertrages gelten die abwei-            lange eine Entsch€idung des Bundesarbeitsge-\nchenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwi-              richts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von\nschen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und             einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts\nArbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen              abweicht.\"\nihnen vereinbart ist.                                 2. § 72 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nIst ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden                .Ohne Zulassung findet sie nur statt, wenn das\nAushilfe eingestellt, so können kürzere als die          Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der\nin Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kün-           Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung\ndigungsfristen auch einzelvertraglich vereinbart         des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-\nwerden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhält-        höfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts\nnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fort-          abweicht und auf dieser Abweichung beruht.•\ngesetzt wird.\nFür die Kündigung des Arbeitsverhältnisses         3. § 92 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich             .§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.•\nkeine längere Frist vereinbart werden als für die\nKündigung durch den Arbeitgeber.•                     4. § 94 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n5. § 623 wird aufgehoben.                                      .(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einrei-\nchung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem\n6. § 626 erhält folgende Fassung:                            Landesarbeitsgericht, das den angefochtenen Be-\nschluß erlassen hat, oder beim Bundesarbeitsge-\n.§ 626\nricht eingelegt. Sie ist binnen einer Notfrist von\n.Das Dienstverhältnis kann von jedem Ver-             zwei Wochen nach der Zustellung des angefodl-\ntragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung            tenen Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbe-.\n·,       einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn             schwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift\nTatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kün-            keine Begründung enthält, innerhalb weiterer\ndigenden unter Berücksichtigung aller Umstände           zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit\ndes Einzelfalles unrl. unter Abwägung der Inter-         der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechts-\nessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des           beschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebe-\n.Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündi-            gründung müssen von einem Rechtsanwalt unter-\ngungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendi-          zeichnet sein.\ngung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet\nwerden kann.                                                (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Be-\nschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbe-\nDie Kündigung kann nur innerhalb von                   schwerde gerichtet ist, und die Erklärung ent-\nzwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem          halten, daß gegen diesen Beschluß die Rechts-\nZeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von          beschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbe-\nden für die Kündigung maßgebenden Tatsachen              schwerdebegründung muß angeben, inwieweit\nKenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem an-             die Abänderung des angefochtenen Beschlusses\nderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund             beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt\nunverzüglich schriftlich mitteilen.\"                     sein sollen und worin die Verletzung bestehen\nsoll. § 74 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.•\n1. § 627 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n5. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n.Bei einem Dienstverhältnis, das kein Ar-\nbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die           .Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gel-\nKündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete              ten entsprechend.•\nVoraussetzung zulässig, wenn der zur Dienst-\nleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden                               Artikel 4\nDienstverhältnis mit festen Bezügen ·zu stehen,\nDienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund                        Tarifvertragsgesetz\nbesonderen Vertra,uens übertragen zu werden              Das Tarifvertragsgesetz, geändert dJ.mh das\npflegen.•                                              Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes vom\n11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), wird wie\nArtikel 3                          folgt geändert:\nArbeitsgeridltsgesetz                    1. In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1, Abs. 6,\nDas Arbeitsgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch         §§ 6, 9 Abs. 2 und§ 10 werden die Worte .Direk-\nArtikel 44 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-          tor der Verwaltung für Arbeit\" durch die Worte\nrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),          .Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung•\nwird wie folgt geändert:                                      ersetzt.\nI\n~--","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                          1109\n2. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „des Verwal-             b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\ntungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\"             „Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das\ndurch die Worte „der Bundesregierung\" ersetzt.              Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber\n3. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                  zu vertretenden Grunde kündigt, der den An-\ngestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund\n,,§ 6a                               ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be-\n(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflich-            rechtigt.\"\ntet, dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-          c) Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.\nordnung innerhalb eines Monats nach Abschluß\nkostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte      3. § 133 d wird aufgehoben.\nAbschrift sowie zwei weitere Abschriften eines      4. In § 133 e werden die Worte ,,§ 133 a\" durch di,e\njeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu           Worte § 133 c\" ersetzt.\n11\nübersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten\neines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Mo-      5. In § 133 f werden die Worte ,, § 133 a\" durch die\nnats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den     Worte § 133 c\" ersetzt.\n11\nobersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren      6. In § 133 g werden die Worte ,,§§ 133 a bis 133 f\"\nBereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb      durch die Worte §§ 133c, 133e und 133f\" er-\n11\neines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei           setzt.\nAbschriften des Tarifvertrages und seiner Ände-\n7. In § 139aa werden die Worte ,,§§ 121 bis 125\"\nrungen zu übersenden und auch das Außerkraft-\ndurch die Worte §§ 121, 124 b und 125\" ersetzt.\ntreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats                           11\nmitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die      (2) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geän-\nVerpflichtungen, so werden die übrigen Tarif-       dert:\nvertragsparteien davon befreit.\n1. a) In § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich              eingefügt:\noder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Uber-\nsendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrich-            „Der Handlungsgehilfe behält diesen Anspruch\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-           auch dann, ,·renn der Arbeitgeber das Dienst-\nnügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 verhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung\nGeldbuße geahndet werden.                                   kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Hand-\nlungsgehilfe das Dienstverhältnis aus einem\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                 vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-              kündigt, der den Handlungsgehilfen zur Kün-\nkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht           digung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung\nnach Absatz 1 zu erfüllen ist.\"                             einer Kündigungsfrist berechtigt.\"\n4. In § 8 wird das Wort „Arbeitsgerichtsbehörden\"          b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.\ndurch die Worte „Gerichte für Arbeitssachen\"\nersetzt.                                           2. Die§§ 66 bis 72 werden aufgehoben.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                          (3) Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen\nVerhältnisse der Binnenschiffahrt wird wie folgt\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\ngeändert:\nb) Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.          1. § 20 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1/ werden auf-\ngehoben.\n2. In § 20 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 133 a\" durch\nArtikel 5                           die Worte § 133 c\" ersetzt.\n11\nAufhebung und Änderung weiterer Vorschriften\n(4) Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen\n(1) Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:     Verhältnisse der Flößerei wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 122 bis 124 a, 133 a bis 133 b, 133 c Abs. 1 1. § 16 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 werden aufgehoben.\nwerden aufgehoben.                                 2. In § 16 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 133 a\" durch\ndie Worte § 133 c\" ersetzt.\n11\n2. § 133 c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird § 133 c; Satz 1 erhält folgende      (5) Die Verordnung betreffend eine vorläufige\nFassung:                                       Landarbeitsordnung wird aufgehoben.\n,,Von Gewerbeunternehmern beschäftigte tech-       (6) Es werden aufgehoben:\nnische Angestellte behalten, wenn sie durch\nunverschuldetes Unglück an der Verrichtung           Baden-Württemberg\nder Dienste verhindert sind, den Anspruch auf    1. § 80 e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90\ndie vertragsmäßigen Leistungen des Arbeit-           des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-\ngebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch           schen Staaten vom 24. Juni 1865, zuletzt ge-\ndann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß            ändert durch das Gesetz zur Änderung berg-\ndieser Verhinderung von dem Arbeitgeber              rechtlicher Vorschriften vom 27. September 1965\ngekündigt worden ist.\"                               (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 251);","1110                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. §§ 75 bis 77 des Badischen Berggesetzes vom               machung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsi-\n22. Juni 1890 in der Fassung der Bekannt-               sches Gesetz- und Verordnungsblatt - Sonder-\nmachung vom 17. April 1925, zuletzt geändert             band III 750);\ndurch das Gesetz zur Änderung bergrechtlicher\nVorschriften vom 27. September 1965 (Gesetz-        11. §§ 122 bis 125, 138, 139 Abs. 1 lind § 140 des\nblatt für Baden-Württemberg S. 251);                     Berggesetzes für das Fürstentum Schaumburg-\n3. Artikel 81 bis 83 des Württembergischen Berg-             Lippe vom 28. März 1906 in der Fassung der\ngesetzes vom 7. Oktober 1874, zuletzt geändert           Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (Nieder-\ndurch das Gesetz zur .Änderung bergrechtlicher           sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -\nVorschriften vom 27. September 1965 (Gesetz-             Sonderband III 750);\nblatt für Baden-Württemberg S. 251);\n12. §§ 122 bis 125, 138, 139 Abs. 1 und § 140 des\nBayern                                                   Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und\nfür das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 in\n4. Artikel 107 bis 110 und 127 bis 133 des Berg-              der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Ok-\ngesetzes vom 13. August 1910 in der Fassung              tober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nder Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Baye-            ordnungsblatt - Sonderband III 750);\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185);\nBerlin                                                   Rheinland-Pfalz\n13. § 80 e Abs. 2, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des\n5. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen\nBerggesetzes (für die Regierungsbezirke Ko-\nBerggesetzes vom 24. Juni 1865, zuletzt geän-\nblenz, Trier und Montabaur) - Allgemeines\n. dert durch das Gesetz zur Änderung des Allge-\nBerggesetz für die ehemals Preußischen Staaten\nmeinen Berggesetzes vom 10. November 1967\nvom 24. Juni 1865 in der Fassung der Bekannt-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ns. 1570);                                                machung vom 27. November 1968 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\nBremen                                                    1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,\ns. 89);\n6. § 80e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90\ndes Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-        14. Artikel 92, 107 bis 110 und 127 bis 133 des Berg-\nschen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung           gesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom\nder Verordnung über das Bergrecht in Bremen              13. Augpst 1910 in der Fassung der Bekannt-\nvom 15. Juli 1.941 (Reichsgesetzbl. I S. 447);           machung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,\nHamburg                                                  Sondernummer Pfalz, S. 86);\n7. § 80e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83a und 88 bis 90\ndes Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-       15. Artikel 78 bis 80 des Hessischen Berggesetzes\nschen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung           vom 28. Januar 1876 in der Fassung der Be-\nder Verordnungen vom 25. März und 15. No-                kanntmachung vom 23. September 1899, zuletzt\nvember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 426 und 1256),         geändert durch das Landesgesetz zur Änderung\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung           der Berggesetze vom 15. Oktober 1952 (Gesetz-\ndes Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-             und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\nschen Staaten vom 1. Oktober 1957 (Sammlung              Pfalz S. 154, Sammlung des bereinigten Landes-\ndes bereinigten hamburgischen Landesrechts                rechts von Rheinland-Pfalz 75-1);\n75-k);\nSaarland\nHessen\n16. § 80 e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90\n8. § § 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen             des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußi-\nBerggesetzes für das Land Hessen in der Fas-             schen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzes-\nsung der Bekanntmachung vom 1. April 1953,               sammlung S. 705), zuletzt geändert durch das\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung           Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemeinen\ndes Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hes-           Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt des\nsen vom 27. Mai 1969 (Gesetz- und Verordnungs-           Saarlandes S. 637);\nblatt für das Land Hessen Teil I S. 81);\nNiedersachsen                                            S chle swig-Hols tein\n17. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen\n9. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen\nBerggesetzes für die Preußischen Staaten vom\nBerggesetzes für die Preußischen Staaten vom\n24. Juni 1865 in der Fassung der Bekannt-\n24. Juni 1865 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Januar 1964 (Sammlung des\nmachung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsi-\nschleswig-holsteinischen Landesrechts 750).\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt- Sonder-\nband III 750);\n(7) § 74 des Betriebsverfassungsgesetzes, zuletzt\n10. §§ 83 bis 85 a, 91, 92 Abs. 1 und § 93 des Berg-     geändert durch Artikel 74 des Ersten Gesetzes zur\ngesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom         Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\n15. April 1867 in der Fassung der Bekannt-          gesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969                          1111\n,,§ 74                         gesetzbl. I S. 399) bleibt von § 622 Abs. 1 des Bür-\nLiegt eine Einigung (§ 73 Abs. 1) oder ein Eini-      gerlichen Gesetzbuchs unberührt.\ngungsvorschlag (§ 73 Abs. 2) vor und wird der Un-           (5) In Verweisungen auf die durch dieses Gesetz\nternehmer infolge von Handlungen oder Unterlas-          geänderten oder aufgehobenen Vorschriften oder\nsungen, die von der Einigung oder dem Einigungs-         Bezeichnungen treten an deren Stelle die entspre-\nvorschlag ohne zwingenden Grund abweichen, ge-           chenden Vorschriften dieses Gesetzes.\nnötigt, Kündigungen auszusprechen, so können die\nvon rechtswirksamen Kündigungen betroffenen Ar-                                 Artikel 7\nbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben mit\ndem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von an-                     Ermächtigung zur Bekanntmachung\ngemessenen Abfindungen zu verurteilen; § 8 des                              von Neufassungen\nKündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951                Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(Bundesgesetzbl. I S. 499) in der Fassung des Geset-     wird ermächtigt, den Wortlaut\nzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und ande-         1. des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August\nrer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeits-         1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert\nrechtsbereinigung~gesetz) vom 14. August 1969 (Bun-          durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni\ndesgesetzbl. I S. 1106) ist anzuwenden.\"                     1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), in der Fassung,\n(8) Artikel 7 des Saarländischen Gesetzes Nr. 628         wie sie sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt,\nzur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-             und\nlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom        2. des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949\n18. Juni 1958 (Amtsblatt S. 1249) wird aufgehoben.           (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes S. 55), geändert durch das\nArtikel 6                             Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes\nvom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), in\nUbergangs- und Schlußvorschriften                  der Fassung, wie sie sich aus Artikel 4 dieses\n(1) Für Kündigungen, die vor dem Inkrafttre-              Gesetzes ergibt,\nten dieses Gesetzes zugegangen sind, bleiben die         unter neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge\nbisherigen Vorschriften maßgebend.                       bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten\n(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses     des Wortlauts und der Verweisungen beseitigen\nGesetzes bestehende tarifvertragliche Bestimmun-         und durch Zeitablauf überholte Vorschriften strei-\ngen kürzere als die in § 622 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1    chen.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kündi-                                    Artikel 8\ngungsfristen enthalten, ist § 622 Abs. 3 des Bürger-                          Berlin-Klausel\nlichen Gesetzbuchs anzuwenden.\nDieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 4\n(3) § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt      nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-\nbis zum 31. Dezember 1972 mit der Maßgabe, daß           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nauf die Frist von sechs Monaten Zeiten aus einem         blatt I S. 1) auch im Land Berlin.\nLehrverhältnis nur dann angerechnet werden, wenn\nder Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung das\nArtikel 9\n20. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht im\nSaarland.                                                                      Inkrafttreten\n(4) Das Gesetz über die Fristen für die Kündi-           Diese.s Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine\ngung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichs-          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}