{"id":"bgbl1-1969-75-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":75,"date":"1969-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst","law_date":"1969-08-14T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 16.August 1969                                                                                                            Nr. 75\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n14. 8. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1105\n14. 8. 69 Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften\n(Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1106\nBundesgesetzbl. III 800-2, 400-2, 320-1, 802-1, 7100-1, 4100-1, 4103-1, 4103-5, 800-14, 801-1\n14. 8. 69 Berufsbildung.sgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1112\nBundcsgesetzbl. III 7110-1, 320-1, 701-1, 7100-1, 7109-1, 800-12-b, 800-12-c\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1138\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\nVom 14. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                             (2) Weist er bis zur Vollendung des dreiund-\nsen:                                                                                      zwanzigsten Lebensjahres nach, daß er in einem\nArtikel 1                                                        solchen Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb\nJahre lang tätig war, so wird er nicht mehr zum\nÄnderung des Gesetzes                                                     Ersatzdienst einberufen.                          11\nüber den zivilen Ersatzdienst\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der                                   2. § 79 wird wie folgt ergänzt:\nFassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983),                                     Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5\nzuletzt geändert durch das Entwicklungshelfer-                                            angefügt:\nGesetz vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549),                                      „5. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der\nwird wie folgt geändert:                                                                          anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus\nGewissensgründen gehindert ist, Ersatzdienst\n1. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\nzu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt\n,,§ 15 a                                                             des Verteidigungsf alles nachweist, daß er in\nFreies Arbeitsverhältnis                                                        einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeits-\nzeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflege-\n(1) Von der Heranziehung zum Ersatzdienst                                                   anstalt tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine\nkann abgesehen werden, wenn der anerkannte                                                     Anwendung.                11\nKriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen\ngehindert ist, Ersatzdienst zu leisten, jedoch frei-                                                                          Artikel 2\nwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher                                                                             Inkrafttreten\nArbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und                                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nPflegeanstalt tätig ist oder tätig wird.                                          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}