{"id":"bgbl1-1969-74-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":74,"date":"1969-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/74#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_74.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses","law_date":"1969-07-23T00:00:00Z","page":1102,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1102                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses\nVom 23. Juli 1969\nDer Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 1969 in\nAusführung des Artikels 53 a Abs. 1 Satz 4 des\nGrundgesetzes die nachstehende Geschäftsordnung,\nder der Bundesrat am 10. Juli 1969 zugestimmt hat,\nbeschlossen.\nBonn, den 23. Juli 1969\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nvon Hassel\nGeschäftsordnung\nfür den Gemeinsamen Ausschuß\nZur Ausführung des Artikels 53 a des Grund-                                     § 2\ngesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des                  Bestimmung der Mitglieder des Bundestages\nBundesrates für den Gemeinsamen Ausschuß die\nfolgende Geschäftsordnung beschlossen:                      (1) Die dem Gemeinsamen Ausschuß angehören-\nden Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden\nzu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch\nI. Abschnitt                         Beschluß entsprechend dem Stärkeverhältnis der\nFraktionen bis zu einer erneuten Bestellung be-\nZusammensetzung und Einberufung                  stimmt. Jede Fraktion schlägt aus ihren Reihen eine\nentsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stell-\n§ l                             vertretern vor.\nZusammensetzung                            (2) Der Präsident des Bundestages ist von Amts\nwegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses. Er\n(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht aus 22 vom\nist der Fraktion, der er angehört, anzurechnen.\nBundestag aus seiner Mitte bestimmten Abgeordne-\nten und 11 Mitgliedern des Bundesrates.\n§ 3\n(2) Für die Mitglieder des Gemeinsamen Aus-                       Ausscheiden von Abgeordneten\nschusses sind in gleicher Anzahl Stellvertreter aus\nEin dem Gemeinsamen Ausschuß angehörender\nden Reihen der Mitglieder des Bundestages und des\nAbgeordneter scheidet aus diesem zu dem Zeitpunkt\nBundesrates zu bestimmen.\naus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft\n(3) Kann der Gemeinsame Ausschuß auch unter           im Gemeinsamen Ausschuß dem Präsidenten des\nEinbeziehung der Stellvertreter nicht mehr voll-         Bundestages gegenüber erklärt, die Mitgliedschaft\nzählig zusammentreten, so wird die Zahl der Abge-        im Bundestag verliert oder aus der Fraktion aus-\nordneten des Bundestages entsprechend dem Stärke-        scheidet, die ihn vorgeschlagen hat.\nverhältnis der Fraktionen nach deren Vorschlägen\naus den anwesenden oder erreichbaren Abgeordne-                                    § 4\nten ergänzt. Der Vorsitzende ersucht für diesen Fall           Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates\ndie betroffenen Landesregierungen, weitere Mit-             (1) Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mit-\nglieder zu bestimmen.                                    gliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bun-","Nr. 74 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                           1103\ndesrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Aus-                                       § 9\nschusses und weitere Mitglieder zu Stellvertretern.            Feststellung nach Artikel 115 a Abs. 2 und 115 e\nSie teilt diese und jeden Wechsel dem Präsidenten                          Abs. 1 des Grundgesetzes\ndes Bundesrates mit.\nD'er Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung\n(2) Der Präsident des Bundesrates teilt dem Prä-      nach Artikel 115 a Abs. 2 oder Artikel 115 e Abs. 1\nsidenten des Bundestages die vom Bundesrat ent-          des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtie-\nsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden       rende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß\nWechsel mit.                                             einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages\nunüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder\n§ 5\nd ':l.ß dieser nicht beschlußfähig ist.\nRechte der Vertreter\n(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte\nund Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen                                  II. Abschnitt\nAusschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie\nnur im Falle der Vertretung.                                             Verfahnmsbestimmungen\n(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter\n§ 10\nkönnen nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die\nStellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der                           Nichtöffentlichkeit\nsie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind.               Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses\nsind nicht öffentlich. § 73 Abs. 4 und 6 der Geschäfts-\n§ 6                            ordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung\ndes Bundestages und die Ausführungsbestimmungen\nPräsenzpflicht                      dazu finden entsprechende Anwendung.\n(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses\nund die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie\njederzeit durch den Präsidenten des Bundestages                                        § 11\nerreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen                     Teilnahme an den Sitzungen\nSitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilneh-\n(1) Der Bundespräsident hat das Recht, an allen\nmen können.\nSitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzu-\n(2) Das Nähere regeln die Präsidenten des Bun-        nehmen.\ndestages und des Bundesrates jeweils für ihren Be-\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben\nreich.\ndas Recht und auf Beschluß des Ausschusses die\nPflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Aus-\n§ 7\nschusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört\nVorsitz des Gemeinsamen Ausschusses              werden.\n(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzen-            (3) Hat der Gemeinsame Ausschuß nach § 10 ge-\nder des Gemeinsamen Ausschusses.                         heime Beratung beschlossen, können nur die Mit-\n(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied,       glieder und die Stellvertreter an der Sitzung teil-\nI\ndas dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertre-       nehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen\ntenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß              (Artikel 53 a Abs. 2 des Grundgesetzes).\nkann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.              (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Per-\n(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden     sonen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.\nnach Maßgabe ihrer Reihenfolge.\n§ 12\n§ 8\nBeschlußfähigkeit\nEinberufung\nDer Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig,\n(1) Der Gemeinsame Ausschuß wird vom Vorsit-          wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der\nzenden einberufen.                                       Stellvertreter anwesend ist.\n(2) Der Gemeinsame Ausschuß ist mindestens\nzweimal jährlich zu Informationssitzungen (Artikel\n§ 13\n53 a Abs. 2 des Grundgesetzes) einzuberufen.\nBeschlußmehrheiten\n(3) Der Gemeinsame Ausschuß ist einzuberufen,\nwenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder                (1) Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Be-\nsechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es           schlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-\nverlangen oder wenn die Voraussetzungen des Ar-           men, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes\ntikels 115 a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.          bestimmt.\n(4) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschus-               (2) Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das\nses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich         Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen\nüber die Einberufung.                                     festzustellen.","1104                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 14                                       zeichnet. Es liegt während der der Unterzeichnung\nBeratung von Gesetzentwürfen                                  folgenden Sitzung zur Einsicht auf und gilt als ge-\nnehmigt, wenn bis zum Schluß dieser Sitzung kein\nGesetzentwürfe werden in einer Beratung verab-                             Einspruch erhoben wird. Die Geheimschutzordnung\nschiedet. Mindestens sechs Mitglieder können ver-                             des Bundestages findet entsprechende Anwendung.\nlangen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stun-\nden ausgesetzt wird, es sei denn, daß die Mehrheit                               (2) Uber Einsprüche gegen das Protokoll entschei-\nder Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die                                det der Gemeinsame Ausschuß.\nsofortige Beratung beschließt. Beschlossene Gesetze\nleitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundes-                                                             § 18\nkanzler zu.                                                                             Anwendbarkeit der Geschäftsordnung\ndes Bundestages\n§ 15\n(1) Im übrigen finden auf das Verfahren des Aus-\nWahlen\nschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung des\nWahlen werden               mit    verdeckten         Stimmzetteln         Bundestages über das Verfahren im Bundestag ent-\ndurchgeführt.                                                                 sprechende Anwendung.\n§ 16                                          (2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren\nVorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages\nAnträge nach Artikel 115 h Abs. 2 des Grundgesetzes                           bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mit-\n(Mintrauensvotum)                                    gliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte\nEin Antrag nach Artikel 115 h Abs. 2 Satz 2 des                            im Gemeinsamen Ausschuß von zwei Mitgliedern\nGrundgesetzes muß von mindestens neun Mitglie-                                ausgeübt werden.\ndern des Gerneinsilmen Ausschusses gestellt werden.\n§  19\nÄnderung der Geschäftsordnung und Abweichungen\n§ 17\nvon der Geschäftsordnung\nSitzungsprotokolle                                      Ist die Feststellung nach Artikel 115 e Abs. 1 des\n(1) Uber jede Sitzung des Gemeinsamen Aus-                                 Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame\nschusses wird ein Protokol: angefertigt, das minde-                           Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im\nstens die Anträge und die Beschlüsse enthalten und                            Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nden wesentlichen Verlauf der Beratung wiedergeben                             seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser\nmuß. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unter-                               Geschäftsordnung abweichen.\nHeraus 9 e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/e.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfet ligung verkündet. In Teil III wird <las als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbcJingun<Jeu tür Teil I unrl IJ: Laulenrler Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefarigene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerfor<lerlichen Bctrnges auf l'oslsclwckkonto „ßunrlesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgube 0,50 DM 7.uzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}