{"id":"bgbl1-1969-74-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":74,"date":"1969-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/74#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_74.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes","law_date":"1969-07-23T00:00:00Z","page":1100,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes\nVom 23. Juli 1969\nDer Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 1969 in\nAusführung des Artikels 115 d Abs. 2 Satz 4 des\nGrundgesetzes die nachstehende Geschäftsordnung,\nder der Bundesrat am 10. Juli 1969 zugestimmt hat,\nbeschlossen.\nBonn, den 23. Juli 1969\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nvon Hassel\nGeschäftsordnung\nfür das V erfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes\nZur Ausführung des Artikels 115 d des Grund-                                      § 3\ngesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bun-                               Beratung\ndesrates für die Beratung dringlicher Gesetzesvor-\nlagen im Verteidigungsfalle die folgende Geschäfts-          Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf\nordnung beschlossen:                                      Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für\nAusscL.ußberatungen zu unterbrechen.\n§ 1\nEinberufung                                                   § 4\n(1) Der Präsident des Bundestages beruft den                             Ausschußberatung\nBundestag und der Präsident des Bundesrates den\nBundesrat unverzüglich zur gemeinsamen Beratung              (1) Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im\nein, wenn die Bundesregierung eine Gesetzesvor-           Ausschuß beschlossen wird, soll diese nur an jeweils\nlage bei der gleichzeitigen Zuleitung an Bundestag        einen Ausschuß des Bundestages und des Bundes-\nund Bundesrat als dringlich bezeichnet hat.               rates überwiesen werden. Diese Ausschüsse beraten\nin der Regel gemeinsam.\n(2) Gleichzeitig ist die vom Präsidenten des Bun-\ndestages und vom Präsidenten des Bundesrates ge-             (2) In den gemeinsamen Ausschußberatungen\nmeinsam aufgestellte Tagesordnung bekanntzu-              führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses\ngeben.                                                    den Vorsitz.\n(3) Zwischen der Absendung der Einladung und              (3) Die Vertreter des Bundesrates in den Aus-\nder gemeinsamen Beratung soll eine Frist von drei         schüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates\nTagen liegen. Die Frist ist auf Verlangen der Bun-        zu sein.\ndesregierung abzukürzen.\n(4) Die Abstimmungen werden getrennt vorge-\nnommen. Abweichende Beschlüsse der Vertreter des\n§ 2\nBundesrates gelten als Änderungsanträge für die\nVorsitz                          Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bun-\n(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bun-            destag und Bundesrat.\ndestag und Bundesrat führt der Präsident des Bun-\ndestages den Vorsitz.                                                               § 5\n(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstim-                 Schlußberatung und Schlußabstimmung\nmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der             (1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich\nPräsident des Bundesrates den Vorsitz.                    niemand mehr zu Wort, so erklärt der Präsident des\nBundestages die Beratung für geschlossen.","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                      1101\n(2) Uber einen Antrag auf Vertagung oder Schluß   Beratung wieder eröffnet. Der Bundestag kann das\nder Beratung, der von 30 anwesenden Abgeord-         Gesetz mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestä-\nneten gestellt wird, darf nur abgestimmt werden,     tigen.\nwenn ihm der Bundesrat nicht mit der Mehrheit\nseiner Stimmen widerspricht.                                                 § 6\n(3) Die Schlußabstimmung erfolgt in gemeinsamer   Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen\nSitzung. Zuerst stimmt der Bundestag, dann der               des Bundestages und des Bundesrates\nBundesrat ab.\nIm übrigen findet auf das Verfahren die Ge-\n(4) Für die Zustimmung des Bundesrates ist die    schäftsordnung des Bundestages entsprechende An-\nMehrheit seiner Stimmen erforderlich, sofern nicht   wendung. Für die Abstimmungen der Mitgliede,r des\nnach dem Grundgesetz eine Mehrheit von zwei          Bundesrates und für die Abstimmungen der Ver-\nDritteln der Stimmen erforderlich ist.               treter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden\n(5) Lehnt der Bundesrat einen Gesetzesbeschluß,    Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundes-\nder nicht seiner Zustimmung bedarf, ab, so wird die  rates."]}