{"id":"bgbl1-1969-74-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":74,"date":"1969-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1969-08-07T00:00:00Z","page":1089,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1089\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                    Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1969                                                                                                                     Nr. 74\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n7. 8. 69 Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1089\nBundesgcsetzbl. III 621-1-LDV 16\n23. 7. 69 Bekanntmachung der Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grund-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1100\n23. 7. 69 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 1102\nVerordnung\nzur Änderung der Sechzehnten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 7. August 1969\nAuf Grund des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2,                                                                                               § 2\ndes § 291 Abs. 1 Satz 4 und des § 367 des Lastenaus-                                                                           Uberleitungsvorschrift\ngleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945,                                                    Ist Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vor dem Inkraft-\n1966 I S. 87), zuletzt geändert durch das Reparations-                                          treten dieser Verordnung nach § 14 Abs. 2 oder § 26\nschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetz-                                              Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichs-\nblatt I S. 105), verordnet die Bundesregierung mit                                             leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zuer-\nZustimmung des Bundesrates:                                                                     kannt worden, ist der entgegenstehende ErfüUungs-\nbetrag neu zu berechnen. Dabei ist der vorläufige\nAnrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe (§ 10 der\nSechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz) in der bisherigen\n§ 1                                                             Höhe anzusetzen und § 15 der Sechzehnten Verord-\nÄnderung und Neufassung der 16.LeistungsDV-LA                                                  nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz in der durch diese Verordnung her-\nDie Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-                                                 gestellten Fassung anzuwenden. Im übrigen gilt\nstungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der                                                  folgendes:\nFassung vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 388),\ngeändert durch die Verordnung vom 31. März 1966                                                 1. Ist der bisher berechnete entgegenstehende Er-\n(Bundesgcsetzbl. I S. 199), erhält die aus der Anlage                                                 füllungsbetrag ganz oder teilweise an den Aus-\nersichtliche Fassung.                                                                                gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zu-","1090                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nrückgezahlle Betrag zu erstatten, soweit er den                                § 3\nneu berechneten entgegenstehenden Erfüllungs-\nGeltung in Berlin\nbetrag übersteigt.\n2. Ist gekürzte Unterhctltshilfe zuerkannt worden        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nund übersteigt die Summe der bisherigen Kür-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzungsbet.ri:ige den neu berechneten entgegen-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nstehenden Erfüllungsbetrag, ist der übersteigende   ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nBetrag als Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die\nUnterhallshilfe ungekürzt weiterzugewähren.\n3. Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt oder                            § 4\nneu begründet worden, ist dies insoweit rück-\ngängig zu machen, als der bisher berechnete ent-                          Inkrafttreten\ngegenstehende Erfülhmgsbetrag den neu berech-         Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die\nneten übersteigt.                                   Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 7. August 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrandt\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWind2len","Nr. 74    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                           1091\n.Anlage\n(zu § 1)\nSechzehnte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(16. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 7. August 1969\nErster Abschnitt                                             zweiter Titel\nErfüllung von Ansprüchen                     Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus\nauf Hauptentschädigung neben der\nWeitergewährung und nach der Anrechnung                                             § 3\nvon Kriegsschadenrente                     Erfüllung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe\nauf Lebenszeit\nErster Titel                           (1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-\nwährt wird oder ruht, kann der Anspruch auf Haupt-\nErfüllung in Höhe des Mindesterfüllungsbetrags         entschädigung über den Mind2sterfüllungsbetrag\nhinaus nach Maßgabe des § 2 nur erfüllt werden in\n§ 1                            Höhe\nGewährung des Mindesterfüllungsbetrags             1. des nach § 278 a Abs. 3 des Gesetzes nicht als\nDer Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4              erfüllt geltenden Zinszuschlags zu dem Teil des\nSatz 1 des Gesetzes wird, sofern der Anspruch auf               Grundbetrags der Hauptentschädigung, der den\nHauptentschädigung nicht bereits mit einem gleich               vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhalts-\nhohen oder höheren Betrag erfüllt ist (§§ 252, 258,             hilfe nicht übersteigt (anrechnungsfreier Zinszu-\n290 und 350 a des Gesetzes), nur gewährt, wenn                  schlag), sowie\n1. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben          2. des Betrags, um den der Grundbetrag der Haupt-\nUnterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht und sich             entschädigung den vorläufigen Anrechnungs-\nnicht ein höherer Erfüllungsbetrag nach den §§ 3            betrag der Unterhaltshilfe übersteigt, zuzüglich\nbis 6 ergibt, oder                                          des auf den übersteigenden Betrag entfallenden\nZinszuschlags.\n2. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben\nUnterhaltshilfe für dauernd geendet hat und nicht       Ist in den Fällen des § 250 Abs. 4 Satz 2 des Ge-\nnach der endgültigen Anrechnung (§ 278 a Abs. 1        setzes Unterhaltshilfe mit Wirkung von einem frü-\nbis 3, § 283 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) ein höhe-    heren Zeitpunkt als dem Beginn des in § 250 Abs. 4\nrer Anspruch auf Hauptentschädigung verbleibt.          Satz 1 des Gesetzes bestimmten Vierteljahres ab\nzuerkannt worden, so ist bei der Anwendung des\nSatzes 1 der vorläufige Anrechnungsbetrag der\nUnterhaltshilfe zunächst von dem Teil des End-\n§ 2                            grundbetrags der Hauptentschädigung abzuziehen,\nAuswirkungen                        für den der Zinszuschlag vom 1. Januar 1953 ab zu\nvorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung         gewähren ist. In den Fällen des § 250 Abs. 5 des\nvon Ansprüchen auf Hauptentschädigung             Gesetzes ist der vorläufige Anrechnungsbetrag der\nauf den Mindesteriüllungsbetrag               Unterhaltshilfe zunächst vom früheren Endgrund-\nbetrag (Altgrundbetrag) abzuziehen, wenn Unter-\n(1) Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur ge-            haltshilfe mit Wirkung von einem früheren Zeit-\nwährt, soweit er denjenigen Betrag übersteigt, mit          punkt als dem 1. Januar 1967 ab zuerkannt worden\ndem der Anspruch auf Hauptentschädigung nach den            ist. Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung\n§§ 252, 258, 290 und 350 a des Gesetzes bereits er-         nach Satz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch\nfüllt worden ist.                                           die Weitergewährung von Unterhaltshilfe vorläufig\n(2) Auf den Betrag, mit dem der Anspruch auf             in Anspruch genommen.\nHauptentschädigung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt wer-            (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Unterhalts-\nden kann, ist anzurechnen, was als Mindesterfül-            hilfe ist die auf volle 100 Deutsche Mark nach oben\nlungsbetrag bereits gewährt worden ist.                     aufgerundete Summe\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für das Ver-         1. des Anrechnungsbetrags, der sich nach § 275 a\nhältnis des Mindesterfüllungsbetrags zu dem nach                Abs. 1 des Gesetzes für die bis zu dem maß-\n§ 278 a Abs. 3, § 283 Nr. 1 Satz 2 und § 283 a Abs. 1           gebenden Zeitpunkt tatsächlich geleisteten Zah-\nNr. 1 des Gesetzes anrechnungsfreien Zinszuschlag.              lungen ergibt, und","1092                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. des Anrechnungsbetrags, der sich nach Absatz 3           der Anspruch auf Hauptentschädigung über den\nfür die nach dem maßgebenden Zeitpunkt voraus-        Mindesterfüllungsbetrag hinaus nach Maßgabe des\nsichtlich noch zu leistenden Zahlungen ergibt.         § 2 nur erfüllt werden in Höhe\nMaßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des Ka-             1. des Zinszuschlags, der nach § 278 a Abs. 3 des\nlendermonats, in dem über die jeweilige Erfüllung                Gesetzes nicht als erfüllt gilt und auf den die\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung durch das                   Entschädigungsrente nach § 283 Nr. 1 Satz 2 des\nAusgleichsamt entschieden wird.                                  Gesetzes nicht anzurechnen ist 1 zu dem Teil des\n(3) Der Anrechnungsbetrag nach Absatz 2 Nr. 2               Grundbetrags der Hauptentschädigung, der die\nwird in der Weise berechnet, daß der monatliche                  Summe des vorläufigen Anrechnungsbetrags der\nAuszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe mit dem aus                Unterhaltshilfe   n  3 Abs. 2 und 3) und des durch\nder Anlage ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der             die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch\nAnrechnungssatz (§ 278a Abs. 1 des Gesetzes) be-                 genommenen Teils des Grundbetrags (§ 283 Nr. 3\nrücksichtigt ist, vervielfacht wird. Dabei gilt fol-             des Gesetzes) nicht übersteigt (anrechnungsfreier\ngendes:                                                          Zinszuschlag), sowie\n1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Unter-            2. des Betrags, um den der Grundbetrag der Haupt-\nhaltshilfe gilt der durchschnittliche, auf volle            entschädigung die Summe des vorläufigen An-\nDeutsche Mark nach unten abgerundete Auszah-                rechnungsbetrags der Unterhaltshilfe und des\nlungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem           durch die Entschädigungsrente vorläufig in An-\nnach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei                  spruch genommenen Teils des Grundbetrags über-\nsind Monate, in denen die Unterhaltshilfe geruht            steigt, zuzüglich des auf den übersteigenden\nhat, außer Betracht zu lassen.                              Betrag entfallenden Zinszuschlags.\n2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Le-           Der anrechnungsfreie Zinszuschlag ist für den Grund-\nbensalter des Berechtigten in dem nach Absatz 2        betrag bis zur Höhe des vorläufigen Anrechnungs-\nmaßgebenden Zeitpunkt.                                 betrags der Unterhaltshilfe und für den durch die\nEntschädigungsrente vorläufig in Anspruch genom-\n3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von          menen Teil des Grundbetrags getrennt zu berech-\nseinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, be-           nen, wenn beide Leistungen nicht vom gleichen\nstimmt sich der Vervielfältiger für zwei Fünftel       Zeitpunkt ab zuerkannt worden sind.\ndes Auszahlungsbetrags (Nummer 1) nach dem\nLebensalter des älteren und für drei Fünftel des           (2) § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 4 und 5 gilt\nAuszahlungsbetrags nach dem Lebensalter des            entsprechend.\njüngeren der beiden Ehegatten; die Anteile am                                       § 5\nAuszahlungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark                     Erfüllung neben der Weitergewährung\nnach unten abzurunden.                                                  von Unterhaltshilfe auf Zeit\n(4) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche          (1) Solange Unterhaltshilfe auf Zeit gezahlt wird\nauf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2          oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-\ndes Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes 1         gung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus nach\njeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend;               Maßgabe des § 2 nur in Höhe des anrechnungs-\nferner ist der vorläufige Anrechnungsbetrag (Ab-            freien Zinszuschlags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und darüber\nsatz 2) im Verhältnis der Grundbeträge zueinander           hinaus nur dann erfüllt werden, wenn sich der Be-\naufzuteilen.                                                rechtigte mit einer Verkürzung der Laufzeit der\nUnterhaltshilfe einverstanden erklärt. In diesem\n(5) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in          Fall kann ein Teil des Betrags, um den der Grund-\ndem nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang             betrag der Hauptentschädigung den Anrechnungs-\nerfüllt worden und ergibt sich bei der späteren             betrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt, zuzüglich\nAnrechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptent-            des auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinszuschlags\nschädigung (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß         erfüllt werden; die Unterhaltshilfe wird dann nur\nder endgültige Anrechnungsbetrag den nach Ab-               noch solange weitergewährt, bis die Summe der\nsatz 2 berechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag            anzurechnenden Zahlungen (§ 273 Abs. 2 des Ge-\nübersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zurück-       setzes) den nach der teilweisen Erfüllung noch ver-\ngefordert.                                                  bleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung\n§ 3a                            erreicht. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.\nErfüllung neben der Weitergewährung                (2) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche\nvon Entschädigungsrente                  auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2\nBei der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-            des Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes 1\nschädigung neben der Weitergewährung von Ent-               jeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend;\nschädigungsrente nach § 283 Nr. 3 Satz 1 des Ge-            ferner ist der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich ergebende\nsetzes ist § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend            Anrechnungsbetrag im Verhältnis der Grundbeträge\nanzuwenden.                                                 zueinander aufzuteilen.\n§ 4                                                         § 6\nErfüllung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe     Erfüllung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe\nauf Lebenszeit und Entschädigungsrente                     bei Umstellung von Lebenszeit auf Zeit\n(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben            (1) Ist eine teilweise Erfüllung des Anspruchs\nEntschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, kann            auf Hauptentschädigung neben der Weitergewäh-","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                          1093\nrung von Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1 über den                                   § 8\nMindesterfüllungsbelrag hinaus nicht oder nicht in                      Reihenfolge der Anrechnung\ndem begehrten Umfang möglich, kann der Berech-\ntigte beantragen, daß die Unterhaltshilfe nur noch         Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun-\nauf Zeit weitergewährt wird. In diesem Fall gilt § 5    gen an Kriegsschadenrente und anderen Erfüllungs-\nentsprechend.                                           beträgen auf die Hauptentschädigung gilt folgendes:\n(2) Wird neben der Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1   1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung neben\nKriegsschadenrente nur bis zur Höhe des Min-\nEntschädigungsrente gewährt, kann eine Umstellung\nder Unterhaltshilfe nur beantragt werden, wenn der         desterfüllungsbetrags erfüllt worden, ist zunächst\ndie Unterhaltshilfe, dann der Erfüllungsbetrag\nBerechtigte auf die Weitergewährung der Entschädi-\nund zuletzt die Entschädigungsrente anzurechnen.\ngungsrente verzichtet. Die geleisteten Zahlungen an\nDer Erfüllungsbetrag ist jedoch vorweg auf den\nEntschädigungsrente sind vor der Erfüllung auf den\nAnspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen; da-           Teil des Zinszuschlags zum Grundbetrag der\nHauptentschädigung anzurechnen, der nach § 278 a\nbei ist von dem den Anrechnungsbetrag nach § 3\nAbs. 2 Nr. 1 übersteigenden Teil des Grundbetrags          Abs. 3 des Gesetzes nicht als durch die Gewäh-\nrung der Unterhaltshilfe als erfüllt gilt und auf\nauszugehen und auf diesen sowie den darauf ent-\nden die Entschädigungsrente nach § 283 Nr. 1\nfallenden Zinszuschlag im Verhältnis der beiden\nBeträge zueinander anzurechnen.                             Satz 2 des Gesetzes nicht anzurechnen ist.\n2. Ist neben der Kriegsschadenrente ein Anspruch\nauf Hauptentschädigung nach einem der §§ 3\nbis 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder nach § 283\nDritter Titel                         Nr. 3 des Gesetzes erfüllt worden, schließt sich\nAnrechnung auf die Hauptentschädigung               die Anrechnung der Kriegsschadenrente der An-\nrechnung des Erfüllungsbetrags einschließlich des-\nsen, was bereits als Mindesterfüllungsbetrag ge-\n§ 7                              währt worden ist, nach § 7 an.\nAnrechnung der Erfüllungsbeträge nach §§ 3 bis 6   3. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nach\nauf Grundbetrag und Zinsen                    einem Verzicht auf Entschädigungsrente (§ 283 a\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, § 6 Abs. 2 dieser Ver-\n(1) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung             ordnung) erfüllt worden, ist zuerst die Entschädi-\nnach den §§ 3 oder 4 dieser Verordnung oder nach            gungsrente, dann der Erfüllungsgetrag und zu-\n§ 283 Nr. 3 des Gesetzes erfüllt, ist der Erfüllungs-\nletzt die Unterhaltshilfe anzurechnen. Erfüllungs-\nbetrag einschließlich dessen, was bereits als Min-          beträge, die vor dem Verzicht auf Entschädi-\ndesterfüllungsbetrag gewährt worden ist, auf den\ngungsrente gewährt worden sind, sind vor der\nTeil des Anspruchs auf Hauptentschädigung anzu-\nEntschädigungsrente anzurechnen.\nrechnen, der nicht durch die Weitergewährung von\nKriegsschadenrente vorläufig in Anspruch genom-         4. Ist der Zuerkennung von Kriegsschadenrente eine\nmen ist. Ist der Erfüllungsbetrag niedriger als die-        teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nser Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung, so           schädigung vorausgegangen oder ist eine solche\nist vorweg auf den darin enthaltenen Zinszuschlag,          während der Laufzeit der Entschädigungsrente\nin erster Linie auf den anrechnungsfreien Zins-             nach einem Teilverzicht gemäß § 283 Nr. 2 Buch-\nzuschlag anzurechnen.                                       stabe b des Gesetzes erfolgt, schließt sich die An-\nrechnung nach Nummer 1 oder 2 der Anrechnung\n(2) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung             des Teilerfüllungsbetrags an.\nnach den §§ 5 und 6 erfüllt, ist der nicht auf dem\nanrechnungsfreien Zinszuschlag beruhende Erfül-\nlungsbetrag einschließlich dessen, was bereits als\nZweiter Abschnitt\nMindesterfüllungsbetrag gewährt worden ist, auf\nden Grundbetrag und den darauf entfallenden Zins-               Zuerkennung von Kriegsschadenrente\nzuschlag im Verhältnis dieser Beträge zueinander                 nach voller oder teilweiser Erfüllur.Lg\nanzurechnen; ein auf dem anrechnungsfreien Zins-               des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nzuschlag beruhender Erfüllungsbetrag ist auf diesen\nanzurechnen. Grundbetrag im Sinne des Satzes 1 ist                              Erster Titel\nder Grundbetrag der Hauptentschädigung, soweit er\nden Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 über-                      Zuerkennung nach Erfüllung\nsteigt.                                                        bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\noder des anrechnungsfreien Zinszuschlags\n(3) Eine Änderung der Anrechnung nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 unterbleibt, auch wenn sich der nicht                                 § 9\ndurch die Weitergewährung von Kriegsschadenrente\nZuerkennung von Unterhaltshilfe\nvorläufig in Anspruch genommene Teil der Haupt-\noder von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe\nentschädigung ändert oder wenn die spätere Anrech-\nnung der Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente            (1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nur\n(§ 278 a Abs. 1 bis 3, § 283 Nr. 1 des Gesetzes) einen  mit einem Betrag erfüllt worden, der den Mindest-\nnoch nicht erfüllten Grundbetrag der Hauptentschä-       erfüllungsbetrag nicht übersteigt, kann Unterhalts-\ndigung ergibt.                                          hilfe oder Entschädigungsrente neben Unterhalts-","1094                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhilfe so zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung         1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Unter-\nnicht vorausgegangen wäre. Das gleiche gilt, wenn            haltshilfe gilt der durchschnittliche, auf volle\nder Anspruch auf Hauptentschädigung über den                 Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszah-\nMindesterfüllungsbetrag hinaus, aber nicht mit               lungsbetrag für die ersten drei Monate nach der\neinem den anrechnungsfreien Zinszuschlag überstei-           Zuerkennung; dabei sind Monate, in denen die\ngenden Betrag erfüllt worden ist. Anrechnungsfreier          Unterhaltshilfe ruht, außer Betracht zu lassen.\nZinszuschlag ist der Zinszuschlag zum Grundbetrag\n2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Le-\nder Hauptentschädigung bis zum Ende des Kalender-            bensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von\nvierteljahrs, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab\ndem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird.\nUnterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben\nUnterhaltshilfe zuzuerkennen ist.                        3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von\nseinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, so be-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist ein nicht er-\nstimmt sich der Vervielfältiger für zwei Fünftel\nfüllter anrechnungsfreier Zinszuschlag bis zur Höhe\ndes Auszahlungsbetrags (Nummer 1) nach dem\ndes Betrags, mit dem der Erfüllungsbetrag auf den\nLebensalter des älteren und für drei Fünftel des\nGrundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet\nAuszahlungsbetrags nach dem Lebensalter des\nworden ist, für die Zuerkennung und Anrechnung\njüngeren der beiden Ehegatten; die Anteile am\nvon Kriegsschadenrente wie ein unverzinslicher\nAuszahlungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark\nGrundbetrag der Hauptentschädigung zu behandeln.\nnach unten abzurunden.\n(3) Ist vor der Zuerkennung von Unterhaltshilfe\n§ 9a\nauf Lebenszeit bereits Unterhaltshilfe auf Zeit ge-\nZuerkennung von Entschädigungsrente allein        währt worden, ist der yorläufige Anrechnungsbetrag\nBei der Zuerkennung von Entschädigungsrente           nach § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen; dabei ist maß-\nnach § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes ist      gebender Zeitpunkt der letzte Tag des Kalender-\n§ 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.                      monats, in dem über die Zuerkennung von Unter-\nhaltshilfe auf Lebenszeit durch das Ausgleichsamt\nentschieden wird.\nzweiter Titel                          (4) Ist Unterhaltshilfe von einem vor dem 1. Juni\n1967 liegenden Zeitpunkt ab zuzuerkennen, gilt Ab-\nZuerkennung nach Erfüllung                  satz 2 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle\nüber den Mindesterfüllungsbetrag              des Zeitpunkts, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-\nund den anrechnungsfreien Zinszuschlag hinaus         kannt wird, der 1. Juni 1967 tritt. Dem danach sich\nergebenden vorläufigen Anrechnungsbetrag für den\n§ 10                            Zeitraum nach dem 31. Mai 1967 ist der Anrech-\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit      nungsbetrag hinzuzurechnen, der sich für die bis zu\ndiesem Zeitpunkt tatsächlich zu leistenden Zahlun-\n(1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit       gen an Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 1 des Ge-\neinem Betrag teilweise erfüllt worden, der sowohl        setzes ergibt.\nden Mindesterfüllungsbetrag als auch einen höheren •·\nanrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3)          (5) Ergibt sich bei der späteren Anrechnung der\nübersteigt, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vor-     Unterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung (§ 278 a\nbehaltlich des § 14 nur zuerkannt werden, wenn der       Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß der endgültige An-\nhiernach verbleibende Grundbetrag der Hauptent-          rechnungsbetrag den nach den Absätzen 2 bis 4 be-\nschädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach          rechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag über-\noben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag,        steigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zurück-\nder sich nach Absatz 2 für die voraussichtlic;:h zu lei- gefordert.\nstenden Zahlungen an Unterhaltshilfe ergibt, er-                                  § 10a\nreicht oder übersteigt; wäre die Unterhaltshilfe im\nFall der Zuerkennung auf mehrere Ansprüche auf                  Zuerkennung von Entschädigungsrente allein\nHauptentschädigung anzurechnen, ist die Summe der           Bei der Zuerkennung von Entschädigungsrente\nverbleibenden Grundbeträge maßgebend. Ein nicht          nach § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes ist\nerfüllter anrechnungsfreier Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1     § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nSatz 3) ist bei der Anwendung des Satzes 1 bis zur\nHöhe des Betrags, mit dem der Erfüllungsbetrag auf\nden Grundbetrag der Hauptentschädigung angerech-                                   § 11\nnet worden ist, für die Zuerkennung und Anrech-                    Zuerkennung von Entschädigungsrente\nnung der Unterhaltshilfe wie ein unverzinslicher                           neben Unterhaltshilfe\nGrundbetrag der Hauptentschädigung zu behandeln.            Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit\n(2) Der vorläufige Anrechnungsbetrag wird vor-        einem Betrag teilweise erfüllt worden, der sowohl\nbehaltlich der Absätze 3 und 4 in der Weise berech-      den Mindesterfüllungsbetrag als auch den anrech-\nnet, daß der monatliche AÜszahlungsbetrag der            nungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3) über-\nUnterhaltshilfe mit dem aus der Anlage ersichtlichen     steigt, kann Entschädigungsrente nur neben Unter-\nVervielfältiger, in dem der Anrechnungssatz (§ 278 a     haltshilfe auf Lebenszeit nach § 10 zuerkannt wer-\nAbs. 1 des Gesetzes) berücksichtigt ist, vervielfacht    den. Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu\nwird. Dabei gilt folgendes:                              berechnen, um den der nach Abzug des Erfüllungs-","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                        1095\nbetrags verbleibende Grundbetrag der Hauptent-          1. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nr. 1, 2 und 5\nschädigung oder, wenn auf mehrere Ansprüche auf             des Gesetzes der Auszahlungsbetrag der Unter-\nHauptentschädigung anzurechnen ist, die Summe der           haltshilfe solange gekürzt wird, bis die Summe\nverbleibenden Grundbeträge den Sperrbetrag (§ 278           der Kürzungsbeträge den in Satz 1 bezeichneten\ndes Gesetzes) übersteigt. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist ent-       Betrag erreicht,\nsprechend anzuwenden.\n2. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nr. 3 und 4 des\nGesetzes in Höhe des in Satz 1 bezeichneten Be-\n§ 12\ntrags rückwirkend ein Darlehensverhältnis wie-\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Zeit            der hergestellt oder neu begründet und die Unter-\nIst der Anspruch auf Hauptentschädigung mit              haltshilfe mit den hierdurch entstehenden Rück-\neinem Betrag teilweise erfüllt worden, der sowohl           ständen an Zins- und Tilgungsleistungen verrech-\nnet wird.\nden Mindesterfüllungsbetrag als auch den anrech-\nnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3) über-      Ist der in Satz 1 bezeichnete Betrag fristgemäß nur\nsteigt, liegen aber die Voraussetzungen des § 10        zu einem Teil an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt,\nAbs. 1 nicht vor, kann Unterhaltshilfe auf Zeit zuer-   ist Satz 2 auf den nicht zurückgezahlten Teil anzu-\nkannt werden. Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird         wenden.\nsolange gewährt, bis die Summe der anzurechnen-\nden Zahlungen (§ 273 Abs. 2 des Gesetzes) den nach         (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in\nteilweiser Erfüllung verbleibenden Grundbetrag der      den in § 278 a Abs. 6 des Gesetzes bezeichneten Er-\nHauptentschädigung oder, wenn auf mehrere An-           füllungsformen in mehreren Teilbeträgen erfüllt\nsprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen ist,         worden, ist bei der Anwendung des Absatzes 2 jede\ndie Summe der verbleibenden Grundbeträge er-            spätere vor der ihr vorangehenden Erfüllung zu\nreicht. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-    berücksichtigen.\nden.                                                                              § 15\nEntgegenstehender Erfüllungsbetrag\nDritter Titel                        Der der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf\nAnrechnung auf die Hauptentschädigung            Lebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes ent-\ngegenstehende Erfüllungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Satz 1)\n§ 13                         ist anzusetzen,\nBelassung der vollzogenen Anrechnung          1. wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung in\nbei nachträglicher Zuerkennung von Kriegsschadenrente      voller Höhe erfüllt worden ist, mit einem Grund-\nbetrag in Höhe des auf volle 100 Deutsche Mark\nIst der Anspruch auf Hauptentschädigung vor der\nnach oben aufgerundeten vorläufigen Anrech-\nZuerkennung von Kriegsschadenrente teilweise er-\nnungsbetrags nach§ 10 Abs. 2 oder 4,\nfüllt worden, wird die vollzogene Anrechnung der\nErfüllungsbeträge durch die spätere Zuerkennung         2. wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung nur\nvon Kriegsschadenrente nicht berührt.                       teilweise erfüllt worden ist, mit einem Grund-\nbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen\ndem auf volle 100 Deutsche Mark nach oben auf-\nVierter Titel                         gerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag nach\n§ 10 Abs. 2, 3 oder 4 und dem noch nicht erfüll-\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nten Grundbetrag; § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-\nnach § 278 a Abs. 6 des Gesetzes\nchend anzuwenden.\n§ 14                         Der nach Satz 1 sich ergebende Betrag darf den\nBetrag, mit dem der Endgrundbetrag der Haupt-\nGrundsätze\nentschädigung erfüllt worden ist, sowie den Unter-\n(1) Ist die Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf      schiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Erfül-\nLebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes ausge-      lungsbetrag und dem Mindesterfüllungsbetrag nicht\nschlossen, weil der Anspruch auf Hauptentschädi-        übersteigen.\ngung in voller Höhe oder soweit erfüllt ist, daß der\n§ 16\nverbleibende Grundbetrag den vorläufigen Anrech-\nnungsbetrag nach§ 10 Abs. 2, 3 oder 4 nicht erreicht,        Wirkung der Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen\nkann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur nach Maß-          (1) Mit der Rückzahlung eines Erfüllungsbetrags\ngabe des § 278 a Abs. 6 des Gesetzes zuerkannt wer-     nach § 14 Abs. 2 steht bei vorheriger Vollerfüllung\nden.                                                    ein Grundbetrag der Hauptentschädigung wieder zur\n(2) Die Unterhaltshilfe wird in den Fällen des       Verfügung; bei vorheriger Teilerfüllung erhöht sich\n§ 278 a Abs. 6 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zuerkannt,      der noch nicht erfüllte Teil des Grundbetrags der\nwenn der der Zuerkennung nach § 278 a Abs. 5 des        Hauptentschädigung um den zurückgezahlten Be-\nGesetzes entgegenstehende Erfüllungsbetrag binnen       trag. Zu dem durch Rückzahlung entstandenen\neines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichs-     Grundbetrag oder Teil des Grundbetrags tritt je-\nfonds zurückgezahlt ist. Sofern die Rückzahlung nicht   weils vom Beginn des Vierteljahres ab, in dem die-\nzumutbar ist, wird die Unterhaltshilfe mit der Maß-     ser dem Ausgleichsfonds zugeflossen ist, wieder ein\ngabe zuerkannt, daß                                     Zinszuschlag.","1096                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Soweit der Erfüllungsbetrng von einem An-                              Dritter Abschnitt\ntragsteller auf Unterhaltshilfe zurückgezahlt wird,\ndem nicht der Anspruch auf Hauptentschädigung                     Folgen der Ausübung des Wahlrechts\nzustand, werden Leistungen auf den Anspruch auf                       nach § 263 Abs. 3 des Gesetzes\nHauptentschädigung an ihn bewirkt.\nErster Titel\n§ 17                             Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung\nKürzung der UnterhaltshiJfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1                 nach Ausübung des Wahlrechts\n(1) Der Kürzungsbetrag nach § 14 Abs. 2 Nr. 1\n§ 19\nist mit 10 vom Hundert des um den Selbständigen-\nzuschlag (§ 269 a des Gesetzes) verminderten Aus-                 Erfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe\nzahlungsbetrags der Unterhaltshilfe anzusetzen; er                auf Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe\nist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurun-                           oder auf Entschädigungsrente\nden.                                                          (1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-\n(2) Die Unterhaltshilfe ist von dem Zeitpunkt ab       schädigungsrente neben Unterhaltshilfe steht der\nzu kürzen, von dem ab Unterhaltshilfe auf Lebens-          späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nzeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zuerkannt wird. Dies gilt      digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\nauch dann, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi-           nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-\ngung nur teilweise erfüllt oder der entgegen-              desterfüllungsbetn.g hinaus in Betracht kommt,\nstehende Erfüllungsbetrag (§ 15) fristgemäß nur            bestimmt sich nach§ 4.\nteilweise an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt wor-           (2) Nach Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-\nden ist.                                                   schädigungsrente wird ein Mindesterfüllungsbetrag\n(3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2       nur gewährt, wenn der Ubergang nicht auf den\nNr. 1 zuerkannt und nachträglich der der Zuerken-          Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Unterhalts-\nnung voller Unterhaltshilfe noch entgegenstehende          hilfe zurückwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird\nErfüllungsbetrag an den Ausgleichsfonds zurück-            jedoch nur insoweit gewährt, als er den nach An-\ngezahlt worden, ist von dem auf die Rückzahlung            rechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3\nfolgenden Monatsersten ab Unterhaltshilfe in voller        des Gesetzes) verbleibenden Anspruch auf Haupt-\nHöhe zu zahlen; bei nachträglicher teilweiser Rück-        entschädigung übersteigt. Im übrigen bestimmt sich\nzahlung gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.              die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nnach § 283 des Gesetzes.\n(4) Bei Anwendung des § 278 a Abs. 1 des Ge-\nsetzes ist die gekürzte Unterhaltshilfe nach § 14             (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nur Unter-\nAbs. 2 Nr. 1 nur bis zur Höhe des auf den Selbstän-        haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und danach\ndigenzuschlag (§ 269 a des Gesetzes) entfallenden          Entschädigungsrente gewährt worden ist.\nAnrechnungsbetrags auf den Grundbetrag der\nHauptentschädigung anzurechnen.                                                       § 20\nErfüllung nach Ubergang von Entschädigungsrente\n§ 18                                   auf Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente\noder auf Unterhaltshilfe\nWirkung der nachträglichen Zuerkennung\nvon Hauptentschädigung                       (1) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf\nUnterhaltshilfe neben Entschädigungsrente steht der\nIst Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 zuer-\nspäteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nkannt worden und wird nachträglich ein weiterer\ndigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\nTeil des Grundbetrags der Hauptentschädigung zu-\nnicht entgegen. Wirkt der Ubergang nicht auf den\nerkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag\nZeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Entschädi-\nnach § 15 neu zu berechnen; dabei ist der vorläufige\ngungsrente zurück, wird der Mindesterfüllungsbetrag\nAnrechnungsbetrag nach§ 10 in gleicher Höhe anzu-\ngekürzt,\nsetzen wie bei der Zuerkennung der Unterhaltshilfe\nnach§ 14 Abs. 2. Im übrigen gilt folgendes:                1. wenn die Entschädigungsrente wegen Vermö-\ngensschäden gewährt worden ist, um den Betrag,\n1. Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird, wenn kein               um den sich die vor dem Ubergang gezahlte Ent-\nentgegenstehender Erfüllungsbetrag verbleibt,              schädigungsrente durch den Abzug des Sperr-\nrückwirkend vom Zeitpunkt der Zuerkennung ge-              betrags ermäßigt hätte, wobei für die Höhe des\nkürzter Unterhaltshilfe ab auf volle Unterhalts-           Sperrbetrags das Lebensalter des Berechtigten\nhilfe nach § 10 umgestellt, sofern sich nicht aus          im Zeitpunkt des Ubergangs und der Auszah-\n§ 27 Abs. 1 ein späterer Zeitpunkt für die Berück-         lungsbetrag der Unterhaltshilfe für den ersten\nsichtigung des nachträglich zuerkannten Teils des          Monat nach dem Ubergang maßgebend ist,\nGrundbetrags ergibt.\n2. wenn die Entschädigungsrente wegen des Ver-\n2. Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird die Wiederher-          lustes der beruflichen oder sonstigen Existenz-\nstellung oder Neubegründung eines Darlehens-               grundlage gewährt worden ist, um den Betrag,\nverhältnisses insoweit rückgängig gemacht, als             um den sich die vor dem Ubergang gezahlte Ent-\nsich der entgegenstehende Erfüllungsbetrag ver-            schädigungsrente nach § 284 Abs. 3 des Gesetzes\nmindert hat.                                                ermäßigt hätte.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                           1097\nOb eine Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag       gegen. Nach einer weitergehenden teilweisen Er-\nhinaus in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 4.        füllung, auch wenn diese den Mindesterfüllungs-\n(2) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf         betrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang nur mit\nUnterhaltshilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt        Wirkung für die Zukunft zulässig; in diesem Falle\ndes erstmaligen Bezugs von Entschädigungsrente           ist die Entschädigungsrente von dem Grundbetrag\nsteht der späteren Erfüllung des Anspruchs auf           der Hauptentschädigung zu berechnen, der nach\nHauptentschädigung bis zur Höhe des Mindest-             Anrechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3\nerfüllungsbetrags nicht entgegen. Nach einem Uber-       des Gesetzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.\ngang mit Wirkung für die Zukunft wird der Min-              (3) § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\ndesterfüllungsbetrag jedoch nur insoweit gewährt,        den.\nals er den Anrechnungsbetrag der Entschädigungs-\nrente (§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) übersteigt. Ob eine\n§ 23\nErfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus\nin Betracht kommt, bestimmt sich nach den §§ 3, 5          Ubergang von Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe\noder 6.                                                     neben Entschädigungsrente oder auf Unterhaltshilfe\n§ 21                            (1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nErfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe      schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\nneben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe     betrags oder eines höheren anrechnungsfreien\noder Entschädigungsrente               Zinszuschlags steht dem späterc:1 Ubergang von\nEntschädigungsrente auf Unterhaltshilfe neben Ent-\n(1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe neben Ent-      schädigungsrente nicht entgegen. Nach einer weiter-\nschädigungsrente auf Unterhaltshilfe steht der spä-      gehenden Erfüllung ist ein Ubergan0 nur mit\nteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-        Wirkung für die Zukunft und unter den Voraus-\ngung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags           setzungen des § 10 zulässig; die Entschädigungs-\nnicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-          rente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der\ndesterfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be-       nach Abzug des Erfüllungsbetrags und der bis zur\nstimmt sich nach den§§ 3, 5 oder 6.                      Teilerfüllung geleisteten Entschädigungsrente ver-\n(2) Nach einem Ubergang von Unterhaltshilfe          bleibende Grundbetrag der Hauptentschädignng den\nneben Entschädigungsrente cmf Entschädigungsrente        Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.\nwird ein Mindesterfüllungsbetrag nur gewährt,               (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nwenn der Ubergang nicht auf den Zeitpunkt des            schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\nerstmaligen Bezugs von Kriegsschadenrente zurück-        betrags oder eines höheren anrechnungsfreien Zins-\nwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird jedoch nur       zuschlags steht dem Ubergang von Entschädigungs-\ninsoweit gewährt, als er den nach Anrechnung der         rente auf Unterhaltshilfe nicht entgegen. Nach einer\nUnterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes)      weitergehenden Erfüllung ist ein Ubergang nur mit\nverbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung            Wirkung für die Zukunft nach Maßgabe der § § 10\nübersteigt. Im übrigen bestimmt sich die Erfüllung       und 12 zulässig; dabei ist von dem Grundbetrag der\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung nach § 283          Hauptentschädigung auszugehen, der nach Anrech-\ndes Gesetzes.                                            nung der Entschädigungsrente (§ 283 Nr. 1 des Ge-\nsetzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.\nZweiter Titel\n(3) § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nAusübung des Wahlrechts nach teilweiser Erfüllung\nwenden.\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung\n§ 22                                                     § 24\nUbergang von Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente   Ubergang von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente\nneben Unterhaltshilfe oder auf Entschädigungsrente          auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente\n(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-           (1) Die teilweise Erfüllung des Anspruchs auf\nschädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-           Hauptentschädigung, auch über den Mindesterfül-\nbetrags oder eines höheren anrechnungsfreien Zins-       lungsbetrag oder den anrechnungsfreien Zinszu-\nzuschlags steht dem späteren Ubergang von Unter-         schlag hinaus, steht dem Ubergang von Unterhalts-\nhaltshilfe auf Entschädigungsrente neben Unter-          hilfe neben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe\nhaltshilfe nicht entgegen. Nach einer weitergehen-       nicht entgegen.\nden Erfüllung ist ein Ubergang nur mit Wirkung              (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nfür die Zukunft zulässig; die Entschädigungsrente        digung bis zur Höhe eines anrechnungsfreien\nist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach         Zinszuschlags steht dem späteren Ubergang von\nAbzug des Erfüllungsbetrags verbleibende Grund-          Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf Ent-\nbetrag der Hauptentschädigung den Sperrbetrag            schädigungsrente nicht entgegen. Nach einer weiter-\n(§ 278 des Gesetzes) übersteigt.                        gehenden teilweisen Erfüllung, auch wenn diese den\n(2) Die Erfüllung    des Anspruchs auf Hauptent-     Mindesterfüllungsbetrag- nicht übersteigt, ist ein\nschädigung bis zur       Höhe eines anrechnungsfreien    Ubergang nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig;\nZinszuschlags steht      dem späteren Ubergang von       in diesem Falle ist die Entschädigungsrente von\nUnterhaltshilfe auf     Entschädigungsrente nicht ent-   dem Grundbetrag der Hauptentschädigung zu be-","1098                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nrechnen, der nach Anrechnung der Unterhaltshilfe          anzurechnen. Wenn hierbei ein Grundbetrag der\n(§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) und des Erfül-        Hauptentschädigung verbleibt, der den vorläufigen\nlungsbetrags verbleibt. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist ent-       Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 erreicht, ist auf\nsprechend anzuwenden.                                     Unterhaltshilfe nach § 10 umzustellen. Verbleibt\nkein Grundbetrag oder erreicht der verbleibende\nGrundbetrag den vorläufigen Anrechnungsbetrag\nVierter Abschnitt                      nach § 10 Abs. 3 nicht, wird gekürzte Unterhaltshilfe\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 1 weitergewährt; die Unterhalts-\nZuerkennung von Unterhaltshilfe                 hilfe wird so lange gekürzt, bis die Summe der\nauf Lebenszeit                        Kürzungsbeträge den entgegenstehenden Erfüllungs-\nnach§ 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes              betrag (§ 15) zuzüglich des nicht zurückerstatteten\nDarlehensbetrags erreicht.\n§  25                              (3) Ist Unterhaltshilfe nach Absatz 1 zuerkannt\nKürzung der Unterhaltshilfe                worden und wird nachträglich ein weiterer Teil des\nGrundbetrags der, Hauptentschädigung zuerkannt,\n(1) Der   Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe\nfindet Absatz 2 entsprechende Anwendung.\nnach § 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist unbescha-\ndet des weiterbestehenden Darlehens um den Betrag\nzu kürzen, der sich je Monat aus der Summe der                                 Fünfter Abschnitt\nZins- und Tilgungsbeträge für die Laufzeit des Dar-                  Sonstige und Schlußvorschriften\nlehens ohne Freijahre ergibt.\n§ 27\n(2) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 darf 10 vom\nHundert des um den Selbständigenzuschlag (§ 269a              Maßgebender Grundbetrag der Hauptentschädigung\ndes Gesetzes) verminderten Auszahlungsbetrags der             (1) Bei der Anwendung des Zweiten, Dritten und\nUnterhaltshilfe nicht übersteigen.                         Vierten Abschnitts ist von dem Grundbetrag der\n(3) Der Kürzungsbetrag nach den Absätzen 1 oder        Hauptentschädigung auszugehen, der sich ergibt für\n2 ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-             die Zeit\nrunden.                                                    1. bis zum 31. März 1957\n(4) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1         nach den §§ 245 bis 250 des Gesetzes in der\nSatz 3 des Gesetzes zuerkannt und nachträglich der             Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des\nnicht zurückerstattete Darlehensbetrag an den Aus-             Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun-\ngleichsfonds zurückgezahlt worden, ist von dem auf             desgesetzbl. I S. 403),\ndie Rückzahlung folgenden Monatsersten ab Unter-           2. vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961\nhaltshilfe in voller Höhe zu zahlen; bei nachträg-             nach den §§ 245 bis 250 des Gesetzes in der Fas-\nlicher teilweiser Rückzahlung ermäßigt sich der nicht          sung des Achten Gesetzes zur Änderung des\nzurückerstattete Darlehensbetrag entsprechend. Die             Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bun-\nKürzungsbeträge stehen der Rückzahlung nicht                   desgesetzbl. I S. 809) und des § 1 Nr. 11 des Vier-\ngleich.\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\n§ 26                                gleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 785),\nVerhältnis zu § 278 a Abs. 6 des Gesetzes\n3. vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1967\n(1) Ist ein Aufbaudarlehen nach § 258 des Ge-\nnach den §§ 245 bis 250 des Gesetzes in der\nsetzes auf den Anspruch auf Hauptentschädigung                 Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\nangerechnet worden und danach ein nicht zurück-                des Lastenausgleichsgesetzes sowie des Sechzehn-\nerstatteter Darlehensbetrag verblieben, kann Unter-\nten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\nhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 278 a Abs. 6 Nr. 2\ngesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I\ndes Gesetzes und § 14 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verord-\nnung zuerkannt werden. Die Unterhaltshilfe wird\ns. 360, 704),\nso lange gekürzt, bis die Summe der Kürzungs-              4. vom 1. Juni 1967 ab\nbeträge den entgegenstehenden Erfüllungsbetrag                 nach den §§ 245 bis 249 a und 250. Abs. 2 des\n(§ 15) zuzüglich des nicht zurückerstatteten Dar-             Gesetzes in der Fassung des Neunzehnten Ge-\nlehensbetrags erreicht. Ist gekürzte Unterhaltshilfe           setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\nzuerkannt worden, findet § 17 Abs. 3 mit der Maß-              zes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509).\ngabe Anwendung, daß volle Unterhaltshilfe zu               § 249 Abs. 3 des Gesetzes und § 13 Abs. 6 des Fest-\nzahlen ist, wenn die Summe der in Satz 2 bezeich-          stellungsgesetzes sind in der Fassung des Siebzehn-\nneten Beträge nachträglich an den Ausgleichsfonds          ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\nzurückgezahlt wird; eine nachträgliche teilweise           gesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I\nRückzahlung ist zunächst auf den entgegenstehenden         S. 585) für die Berechnung des maßgebenden Grund-\nErfüllungsbetrag (§ 15) anzurechnen.                       betrags der Hauptentschädigung erst vom 1. Juni\n(2) Ist Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1 Satz 3       1964 ab anzuwenden.\ndes Gesetzes zuerkannt worden und wird nachträg-              (2) Ist ein Aufbaudarlehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 2\nlich ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt,        des Gesetzes auf den Anspruch auf Hauptentschädi-\nist das Aufbaudarlehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 des         gung angerechnet worden, ist der nach Absatz 1\nGesetzes auf den Anspruch auf Hauptentschädigung           maßgebende Grundbetrag anzusetzen","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1969                            1099\n1. für die Zeit von der Darlehensgewährung bis zur                                    § 28\nZuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädi-                               Geltung in Berlin\ngung mit dem Betrag, der nach der Anrechnung              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Darlehens (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGesetzes) verbleibt,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\n2. für die Zeit nach der Zuerkennung des Anspruchs        ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nauf Hauptentschädigung mit dem sich nach Num-\nmer 1 ergebenden, um die geleisteten Zins- und                                     § 29\nTilgungsbeträge nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3                                Inkrafttreten\ndes Gesetzes erhöhten Betrag.                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-\ntreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) in Kraft;\nUbersteigt der nach Nummer 2 sich ergebende Be-\njedoch treten in Kraft\ntrag den vor der Anrechnung des Darlehens vor-\nhandenen verfügbaren Grundbetrag der Hauptent-            1. § 14 Abs. 1 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 2 bis 4, §§ 18,\nschädigung, bleibt der übersteigende Betrag bei der          25 Abs. 1, 3 und 4 und § 26 mit Wirkung vom\nGewährung von Kriegsschadenrente unberücksich-               1. Juni 1961,\ntigt. In Höhe dieses Betrags gilt der Anspruch auf        2. die Anlage zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 mit\nHauptentschädigung nicht als durch die Gewährung             Wirkung vom 1. Juni 1965,\nvon Kriegsschadenrente vorläufig in Anspruch ge-          3. § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 17\nnommen und kann insoweit, auch neben dem Min-                Abs. 1 und § 25 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juni\ndesterfüllungsbetrag, stets erfüllt werden.                  1967.\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)\nVervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrages\nfür die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe\nauf Lebenszeit\nvollendetes     Verviel-  vollendetes   Verviel-  vollendetes         Verviel-\nLebensjahr       fältiger Lebensjahr    fälliger   Lebensjahr         fälliger\nunter              98         34          58           68               19\n97         35           57          69               19\n2          96         36           56          70               18\n3          94         37           54          71               16\n4          93         38          53           72               16\n5          92         39          52           73               14\n6          91         40          51           74               14\n7          90         41          50           75               13\n8          88         42          48           76               12\n9          87         43          47           77               12\n10          86         44          46           78               11\n11          85         45          45           79               10\n12          84         46          44           80               10\n13          82         47          42           81                9\n14          81         48          41           82                8\n15          80         49          40           83                8\n16          79         50          39           84                7\n17          78         51          38           85                7\n18          76         52          37           86                6\n19          75         53          36           9,7               6\n20           74         54          34           88                6\n21           73         55          33           89                5\n22           72         56          32           90                5\n23           70         57          31           91                5\n24           69         58          30           92                4\n25           68         59          28           93                4\n26           67         60          27           94                4\n27           66         61          26           95                4\n28           64         62          26           96                4\n29           63         63          25           97                4\n30          62         64          24           98 und mehr       2\n31          62         65          22\n32          60         66          21\n33          59         67          20"]}