{"id":"bgbl1-1969-73-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":73,"date":"1969-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/73#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_73.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft","law_date":"1969-08-08T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969                           1083\nGesetz\nzur .Änderung des Gesetzes\nzur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken\nund des Gesetzes\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft\nVom 8. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres neben\nGemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu\nArtikel 1                          25 vom Hundert des gesamten Kohleverbrauchs\nim Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, daß die\nDas Gesetz zur Förderung der Verwendung von             Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes\nSteinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965              zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der\n(Bundesgeset:zbl. I S. 777) wird wie folgt geändert:       Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966\n1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-         (Bundesgesetzbl. I S. 545) zu übermäßigen Ab-\nsung:                                                   satzeinbußen für andere Steinkohle als Gemein-\nschaftskohle führt und die Absatzlage der Ge-\n„Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird             meinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach\nnur unter der Bedingung zugelassen, daß das             Satz 1 gestattet. Die Ausnahmeregelung darf nur\nKraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende            für Kraftwerke zugelassen werden, für die die\ndes zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden            nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in\nWirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und         Anspruch genommen worden ist und bei denen\nPechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil          das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft be-\nvon Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfund-           scheinigt hat, daß die durch den Einsatz von Ge-\nzwanzig vom Hundert betrieben wird, die im              meinschaftskohle an Stelle von Heizöl insgesamt\nBereich der Europäischen Gemeinschaft für               entstandenen Mehrkosten die steuerlichen Vor-\nKohle und Stahl gewonnen wurde (Gemein-                 teile übersteigen, die sich durch die Rücklage\nschaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als         ergeben. Für diese Fälle ist vorzusehen, daß die\nausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben,        steuerfreie Rücklage am Schluß des zehnten auf\nwenn neben diesen Brennstoffen auch Müll ver-           den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres\nbrannt wird oder in einem technisch unvermeid-          erfolgsneutral aufzulösen ist.\"\nbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeue-\nrung oder vorübergehend auf Grund behördlicher       4. § 4 wird wie folgt geändert:\nAnordnung ausschließlich aus Gründen der Luft-\nreinhaltung andere Brennstoffe verwendet wer-           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nden.\"                                                                  „Erweiterung, Kesselerneuerung\nund Umstellung bestehender Kraftwerke\".\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das        b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft beschei-                  ,, (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind\nnigt, daß der weitere Einsatz von Gemeinschafts-             entsprechend anzuwenden, wenn bestehende\nkohle gegenüber dem Einsatz von Heizöl in dem                Kraftwerke erweitert werden und die durch\nKraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder                   die Erweiterung erzielte Steigerung der Strom-\ndurch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses             erzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch\nGesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des                   von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn\nGesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes              in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für\nin der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen wer-             den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut\nden. In diesen Fällen ist die steuerfreie Rücklage          werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der\nam Schluß des Wirtschaftsjahres der Umstellung              berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraft-\nauf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als            werks die Summe der Anschaffungs- oder\nGemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzulösen.\"               Herstellungskosten, die für die Erweiterung\ndes Kraftwerks oder für den Einbau des neuen\n3. Dem § 3 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4             Kessels aufgewendet worden sind.\"\nangefügt:\n,, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit    5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-              ,,(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Aus-\nordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen            nahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten\nAbsatz 2 auch dann nicht anzuwenden ist, wenn           auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach","1084                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 7 des Gewerbesteuergesetzes. In den Fällen des               portes der elektrischen Energie in außerhalb\n§ 2 Abs. 1 Salz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird               der Steinkohlenreviere gelegene Gebiete ge-\nein Zuschlag zur Gewerbesteuer nach dem Ge-                    währt werden. Voraussetzung ist, daß das\nwerbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten                  Unternehmen, das die in Satz 1 bezeichnete\nsteuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbe-                elektrische Energie bezieht, in zumindest glei-\nsteuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1                   chem Umfang die Erzeugung elektrischer\nSatz 2 entsprechend.\"                                          Energie aus Heizöl eingeschränkt hat. Nicht\ntransportwürdig ist Kohle mit einem Durch-\nschnitt von mindestens 25 vom Hundert nicht\nArtikel 2                               brennbarer Bestandteile. Bei der Ermittlung\nDas Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes              des Durchschnittswertes darf nur Kohle mit\nin der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966              mindestens 20 vom Hundert nicht brennbarer\n(Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt geändert:               Bestandteile einbezogen werden. Nicht trans-\nportwürdig ist auch Schlamm- und Staub-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   kohle.\"\na) § 1 Abs. l erhält folgende Fassung:                     c) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten\n,, (1) Zur Erhaltung eines angemessenen An-              „Referenzmenge im Sinne des Absatzes 1\nteils der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung               Nr. 1\" die Worte „Buchstabe a\" eingefügt.\nelektrischer Energie, der bis zum 31. Dezem-\nber 1970 in Höhe von annähernd 50 vom                   d) Dem § 1 Abs. 3 wird nach Satz 2 der folgende\nHundert gehalten werden soll, kann dem nach                 Satz 3 angefügt:\nAbsatz 5 Antragsberechtigten ein Zuschuß zu                 „Neben der Gemeinschaftskohle kann andere\nden Kosten der Gemeinschaftskohle gewährt                   Steinkohle bis zu 25 vom Hundert des gesam-\nwerden, die                                                 ten Kohleverbrauchs im Jahr eingesetzt wer-\n1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom-               den, wenn eine steuerfreie Rücklage, die nach\nmenen Kraftwerken eines Unternehmens                 § 1 des Gesetzes zur Förderung der Verwen-\ndung von Steinkohle in Kraftwerken vom\na) bis zum 30. Juni 1976 über die Referenz-          12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) ge-\nmenge Kohle (Absatz 2 Satz 2) hinaus              bildet worden ist, auf Grund einer Rechtsver-\noder                                              ordnung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 4\nb) an Stelle der Referenzmenge Heizöl (§ 2           dieses Gesetzes beim Einsatz der anderen\nAbs. 2 Satz 2) oder von Heizöl, dessen            Steinkohle nicht gewinnerhöhend aufzulösen\nEinsatz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ge-         ist. II\nnehmigt worden ist, sofern für den Ein-\nsatz der Gemeinschaftskohle nicht be-         e) § l Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nreits nach Buchstabe a ein Zuschuß\ngewährt werden kann,                                ,, (4) Bei der Festsetzung des Zuschusses nach\nAbsatz 1 sind die Umstände des Einzelfalles,\n2. in neu errichteten Kraftwerken oder lei-                 insbesondere die durch den Einsatz von Ge-\nstungssteigernden Anlagen eines Kraft-               meinschaftskohle an Stelle von Heizöl ent-\nwerkes, die in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis         stehenden Mehrkosten unter Anrechnung der\nzum 30. Juni 1971 in Betrieb genommen                ausnutzbaren steuerlichen Vorteile auf Grund\nwerden,                                              des Gesetzes zur Förderung der Verwendung\neingesetzt wird. Nummer l Buchstabe b findet               von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August\nauf Kraftwerke mit einer Nennleistung unter                1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) zu berücksich-\n10 Megawatt mit der Maßgabe Anwendung,                     tigen. Außerdem sind bei der Festsetzung des\ndaß an die Stelle der Referenzmenge diejenige               Zuschusses nach Absatz 1 zu den Kosten für\nMenge Heizöl tritt, die in dem Kraftwerk nach               den Einsatz von Gemeinschaftskohle in Kraft-\nseiner technischen Ausgestaltung höchstens                 werken im Bereich der Steinkohlenreviere, so-\neingesetzt werden könnte. Nummer 2 findet                  weit in diesen Kraftwerken nicht transport-\nauch Anwendung auf das derzeit von der                     würdige Kohle eingesetzt worden ist, auch die\nBayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke-AG                 Kosten des Transportes der elektrischen Ener-\nMünchen in Hu.usham (Obb.) betriebene Pech-                 gie in außerhalb der Steinkohlenreviere ge-\nkohlenkraftwerk mit der Maßgabe, daß das                    legene Gebiete zu berücksichtigen, soweit für\nKraftwerk als zum l. Juli 1966 in Betrieb ge-              sie nicht ein Zuschuß nach Absatz 1 a gezahlt\nnommen gilt.\"                                               wird.\"\nb) In § 1 wird nach Absatz 1 der folgende Ab-               f) Dem § 1 wird im Anschluß an Absatz 4 der\nsatz 1 a eingefügt:                                        folgende Absatz 4 a angefügt:\n,, (1 a) Beim Einsatz nicht transportwürdiger                ,, (4 a) Der Zuschuß nach Absatz 1 Sat,., 1 Nr. 1\nGemeinschaftskohle in Kraftwerken im Be-                   Buchstabe b wird auf die Hälfte des Betrages\nreich der Steinkohlenreviere nach dem 1. Mai               begrenzt, der sich ergeben würde, wenn der\n1967 kann dem nach Absatz 5 Antragsberech-                 Zuschuß auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\ntigten ein Zuschuß zu den Kosten des Trans-                Buchstabe a gewährt werden würde.\"","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969                           1085\ng) In § 1 wird nach Absatz 4 a der folgende                und des Bundesverbandes der Deutschen Indu-\nAbsatz 4 b eingefügt:                                strie e. V., je ein Mitglied auf Vorschlag der Ver-\n11 (4 b) Die für den Ersatz von Kosten des         einigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V., der\nTransportes der elektrischen Energie nach Ab-       Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,\nsatz 1 a und Absatz 4 Satz 2 aufzuwendenden          der Wirtschaftsvereinigung Bergbau e. V., des\nMittel dürfen bis zum 30. Juni 1981 den Be-         Mineralölwirtschaftsverbandes e. V. und des Ver-\ntrag von insgesamt 100 Millionen Deutsche            eins Deutscher Kohlenimporteure e. V. Die Mit-\nMark nicht übersteigen.\"                             glieder können ihr Amt durch schriftliche Erklä-\nrung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-\nh) In § 1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:                schaft jederzeit niederlegen. Für jedes Mitglied\nist ein Stellvertreter zu berufen.\"\n11 (5) Die Entscheidung nach Absatz 1, Ab-\nsatz 1 a und Absatz 2 Satz 3 trifft das Bundes-  4. § 4 Abs. 1 erhä.lt folgende Fassung:\namt für gewerbliche Wirtschaft. Anträge auf\nGewährung eines Zuschusses sind schriftlich            ,,(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf              kann von demjenigen, der ein Kraftwerk betreibt,\njeden Kalenderjahres, in welchem die in Ab-         die Erteilung von Auskünften und die Vorlage\nsatz 1 und Absatz 1 a bezeichneten Voraus-          von Unterlagen, insbesondere von Verträgen und\nsetzungen vorgelegen haben, einzureichen            Rechnungen über den Bezug von Heizöl, verlan-\nund zu begründen. Antragsberechtigt ist, wer         gen, soweit dies erforderlich ist, um die ord-\ndas Kraftwerk am 31. Dezember des Jahres            nungsgemäße Durchführung dieses Gesetzes zu\nbetrieben hat, für das der Zuschuß gewährt           gewährleisten und seine Einhaltung zu über-\nwerden soll.\"                                        wachen.\"                                     ·\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                              Artikel 3\nBuchstabe b werden die Worte „Anlagen eines\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\nKraftwerks\" durch das Wort „Kraftwerken\" er-\nund 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nsetzt.\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    Berlin.\n,, (2) Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern. Der\nBundesminister für Wirtschaft ceruft sie auf die                                Artikel 4\nDauer von längstens zwei Jahren, und zwar je              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndrei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrandt"]}