{"id":"bgbl1-1969-72-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":72,"date":"1969-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/72#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_72.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz","law_date":"1969-07-31T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1969                         1075\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Rohholz\nVom 31. Juli 1969\nAuf Grund der §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes                                § 4\nüber gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom                   Messung und Mengenberechnung\n25. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-             (1) Beim Messen des Durchmessers und der Be-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:       rechnung des Mittels wird nach unten auf ganze\nZentimeter abgerundet.\n§ 1\n(2) Der Mittendurchmesser wird in der Stamm-\nEinführung von Handelsklassen              Mitte (halbe Stammlänge) bis zu 19 cm Durchmesser\n(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklas-     ohne Rinde durch einmaliges waagerechtes Klup-\nsen für die Sortierung der Holzarten oder Holzarten-   pen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt, ab\ngruppen nach der Stärke, der Güte und dem be-          20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinan-\nsonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der             der senkrecht stehende Messungen (möglichst des\nAnlage eingeführt. Die Verwendung der Handels-         kleinsten und des größten Durchmessers). Fällt die\nklassen ist freigestellt.                              Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst\nunregelmäßigen Stammteil, so wird der Durchmes-\n(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handels-   ser aus dem Mittel der Messungen gleich weit ober-\nklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst    halb und unterhalb der Meßstelle ermittelt. Wird\nin den Verkehr gebracht wird, muß                      der Durchmesser in Rinde gemessen, so ist ein der\n1. der dafür in der Anlage vorgeschriebenen Sor-\ndurchschnittlichen Rindenstärke entsprechender Ab-\ntierung entsprechen,                               zug zu machen und der Abzug zu erwähnen.\n2. nach § 2 gekennzeichnet,                               (3) Der Zopfdurchmesser wird durch einmaliges\n3. nach § 3 bezeichnet und                             waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde\nliegt, ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde ge-\n4. nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen        messen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.\nsein.\n(4) Bei der Läng~messung für die Mittenstärke-\n§ 2                          sortierung und die Heilbronner Sortierung ist ein\nKennzeidmung                       Dbermaß von 1 vom Hundert zu geben; das Längen-\nübermaß bleibt jedoch bei der Feststellung der\nLangholz der Güteklassen A/EWG, C/EWG und D\nStamm-Mitte außer Betracht. Die Längenmessung\nist mit dem zutreffenden Buchstaben A. C oder D        beginnt bei Stämmen mit Fallkerb in der Mitte des\ndauerhaft zu kennzeichnen.\nFallkerbes. Bei der Heilbronner Sortierung wird der\nStamm mit Einschluß des etwa daran belassenen\n§ 3                          Draufholzes als Ganzes vermessen.\nBezeichnung                          (5) Der Festgehalt wird aus Länge und Mitten-\n(1) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handels-  durchmesser ohne Rinde nach Festmeter berechnet.\nklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst    Der Festgehalt unregelmäßig geformter oder in der\nin den Verkehr gebracht wird, ist mit der Holzart      Güte sehr unterschiedlicher Stämme ist abschnitts-\noder Holzartengruppe und mit der in der Anlage         weise zu ermitteln.\nfestgesetzten oder zugelassenen Handelsklasse zu\nbezeichnen.                                                (6) Wird Schichtholz in Raummeter mit oder ohne\nRinde (gereppelt, geschält, geloht oder weißge-\n(2) Rohholz der Stärkeklassen und der Güteklas-     schnitzt) aufgesetzt, so erhalten die Holzstöße oder\nsen A/EWG, B/EWG und C/EWG darf als „EWG-               -bündel beim Aufsetzen ein Dbermaß von 4 vom\nsortiert\" bezeichnet werden.                            Hundert.","1076                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(7) Das Gewicht des Rohholzes kann entweder                                     § 6\nlufttrockon (lutro) oder absolut trocken (atro) ermit-                        Inkrafttreten\ntelt werden. Die Art der Trockenheit ist anzugeben.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in\nKraft.\n§ 5                               (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nAushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes\nGeltung in Berlin                    in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deut-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     scher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936), ge-\nleitungsgesclzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       ändert durch die Verordnung über die Abänderung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 5 des Gesetzes über     der genannten Verordnung vom 1. Dezember 1950\ngesetzliche Handelsklassen für Rohholz auch im           (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950),\nLand Berlin.                                             außer Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 72     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1969                            1077\nAnlage zu§ 1\nt. Stärkesortierung                           lieh nach der tänge bis zu einer Zopfstärke\nvon 2 cm mit Rinde, in folgende Stärkeklassen\n1.1  Langholz                                                eingeteilt:           -\n1.11 Mittenstärkesorl.ierung                                 Klasse      Durchmesser mit Rinde       Länge\n(bei Nadelholz)\nDas Stammholz (Stfünmc und Stammteile) wird\np1             6 cm und weniger\nauf ganze Meter, halbe Meter oder ganze\nZehntelmeter c1bgelüngt und nach dem Mitten-            P2             7 bis 13 cm\ndurchmesser ohne Rinde in folgende Stärke-              P 2.1          7 bis 9cm             über   6m\nklassen eingeteilt:                                     P 2.2         10 bis 11 cm           über   9m\nKlasse           Mitl<'ndurchmesser ohne Rinde          P 2.3         12 bis 13 cm           9 bis 12 m\np 2.4         12 bis 13 cm           über  12 m\nLO                         unter 10 cm\nP3            14 cm und mehr\nLla                       10 bis 14 cm\nLlb                       15 bis 19 cm                  Bei entrindeten Stangen ermäßigen sich die\nL2a                                                     angegebenen Durchmesser um 1 cm. Die Unter-\n20 bis 24 cm\nteilung der Klasse P 2 in Unterklassen kann\nL2b                       25 bis 29 cm                  entfallen. Nadelholzstangen, welche die erfor-\nL3a                       30 bis 34 cm                  derliche Länge nicht haben, fallen in die nächst\nL3b                       35 bis 39 cm                  niedere Unterklasse.\nL4                        40 bis 49 cm\nL5                        50 bis 59 cm            1.2   Schichtholz\nL6                        60 cm und mehr                Schichtholz wird nach dem Durchmesser mit\nRinde am schwächeren Ende in folgende Klas-\nUber die Klasse L 6 hinaus können unter Fort-           sen eingeteilt:\nsetzung derselben Staffelung weitere Klassen\ngebildet werden. Die Unterteilung in Unter-             Klasse                            Durchmesser\nklassen a und b kann entfallen oder auf alle                                                mit Rinde\nKlassen erweitert werden.                               S1        Rundlinge                3 bis 6 cm\nS2        Rundlinge                7 bis 13 cm\n1.12 Heilbronner Sortierung                                  S 2.1     Rundlinge                7 bis 9 cm\nDas Stammholz (Stämme und Stammteile) wird\nS 2.2     Rundlinge              10 bis 13 cm\nauf ganze Meter abgelängt und nach Mindest-             S3        Rundlinge sowie\nlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne                             Spaltstücke daraus     14 cm und mehr\nRinde, gemessen bei der vorgeschriebenen                S 3.1     Rundlinge sowie\nMindestlänge, in folgende Stärkeklassen ein-                      Spaltstücke daraus      14 bis 19 cm\ngeteilt:\nS 3.2     Rundlinge sowie\nKlasse      Mindestlänge         Mindestzopf-                     Spaltstücke daraus     20 cm und mehr\ndurchmesser\nohne Rinde            Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich\ndie genannten Durchmesser um 1 cm. Die\nHl                 8m                10 cm              Unterteilung der Klassen S 2 und S 3 in Unter-\nH2                10m                12 cm              klassen kann entfallen.\nH3                14m                14 cm\nH4                16m                17 cm                           2. Gütesortierung\nHS                18m                22cm            Für Rohholz werden folgende Güteklassen ge-\nH6                18m                30cm         bildet:\nDas Stammholz kann über den angegebenen                 A/EWG: Gesundes Holz mit ausgezeichneten\nMindestzopfdurchmesser hinaus in größeren                          Arteigenschaften, fehlerfrei oder nur\nLängen ausgehalten werden (Draufholz), je-                         mit unbedeutenden Fehlern, die\ndoch darf dabei nicht die Zopfstärke der nächst                    seine Verwendung nicht beeinträch-\nniederen Klasse unterschritten werden.                              tigen.\nB/EWG: Holz von normaler Qualität ein-\nschließlich stammtrockenem Holz mit\n1.13 Stangensortierung\neinem oder mehreren der folgenden\nDas Langholz wird nach dem Durchmesser mit                          Fehler: schwache Krümmung und\nRinde 1 Meter über dem stärkeren Ende, Na-                          schwacher Drehwuchs, geringe Ab-\ndelholz ab 7 cm Durchmesser mit Rinde zusätz-                      holzigkeit, einige gesunde Äste von","1078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nkleinem oder mittlerem Durchmesser            äste auszuscheiden. Bei Buche ist Rotkern bis\n--~ jedoch nicht grobastig --, eine ge-       höchstens ein Drittel des Rundholzdurchmes-\nringe Anzahl kranker Äste von ge-             sers ohne Rinde zulässig.\nringem Durchmesser, leicht exzentri-          Schwellenholz ist mit einem Längenübermaß\nscher Kern, einige Unregelmäßigkei-           von 2 vom Hundert, mindestens jedoch von\nten des Umrisses oder einige andere           10 cm, auszuhalten. Der Zopfdurchmesser ist\nvereinzelte, durch eine gute allge-           an der schmalen Seite zu messen.\nmeine QualiUit ausgeglichene Fehler.\nDie Krümmung darf bei der Klasse SW 4 (Wei-\nC/EWC: Holz, das wegen seiner Fehler nicht              chenschwellen) höchstens 1 cm je volle Meter\nin die Güteklassen A/EWG oder                 Schwellenlänge betragen, bei den übrigen\nB/EWG c1ufgcnommen werden kann,               Klassen höchstens 6 cm je einfache Schwellen-\njedoch gewerblich verwendbar ist.             länge.\nHierunter fallen z. B. starkastige,           Schwellenholz wird in folgende Klassen ein-\nstark abholzige oder stark drehwüch-          geteilt:\nsige Stücke sowie abholzige oder\nastige Zopfslücke und kranke Stücke           SW 1: Stämme von 2,5 m Länge oder einem\nmit tiefgehenden faulen Ästen, Rot-                    Vielfachen davon und 22 cm Mindest-\nund Weißfäule (jedoch nicht kleinen                    zopfdurchmesser ohne Rinde\nFaulflecken) oder sonstigen wesent-           SW 2: Stämme von 2,6 m Länge oder einem\nlichen Pilz- oder Insektenzerstörun-                   Vielfachen davon und 25 cm Mindest-\ngen sowie Stücke mit weitgehender                      zopfdurchmesser ohne Rinde\nRingschäle.\nSW 3: Stämme von 2,6 m Länge oder einem\nD:       Holz, das wegen seiner Fehler nicht                     Vielfachen davon und 27 cm Mindest-\nin die Güteklassen A/EWG, B/EWG                        zopfdurchmesser ohne Rinde\nund C/EWG aufgenommen werden                  SW 4: Stämme von 3,0 bis 7,2 m Länge in Ab-\nkann, jedoch mindestens noch zu                        stufungen von 20 cm zu 20 cm oder\n40 vom Hundert gewerblich ver-                         einem Vielfachen dieser Länge und\nwendbar ist.                                           29 cm Mindestzopfdurchmesser ohne\nRinde.\n3. Sortierung                       3.2  Industrieholz\nnach dem besonderen Verwendungszweck                      Rohholz, das mechanisch oder chemisch aufge-\n3.1   Schwellenholz                                           schlossen werden soll, wird in folgende Güte-\nklassen eingeteilt:\nSchwellenholz ist gesundes, auch ästiges, min-          IN: Gesund, nicht grobastig, keine starke\ndestens einschnüriges Rohholz zur Herstellung                 Krümmung\nvon Eisenbahnschwellen.\nIF: Leicht anbrüchig, grobastig oder krumm\nBei der Aushaltung sind Stammteile mit Grau-            IK:   Stark anbrüchig, jedoch gewerblich ver-\nkern, Spritzkern und Weißfäule sowie Faul-                    wendbar."]}