{"id":"bgbl1-1969-72-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":72,"date":"1969-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Verbringen von Futtermitteln tierischer Herkunft in das Gebiet des Freistaates Bayern","law_date":"1969-07-31T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1073\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                      Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1969                                                                                                            Nr. 72\nTag                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n31. 7. 69 Verordnung ülwr <lds Verbringen von Futtermitteln tierischer Herkunft in das Gebiet des\nFreistaat.es Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1073\n31. 7. 69 Verordnung über gcselzliche lfondelsklassen für Rohholz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1075\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1079\nVerordnung\nüber das Verbringen von Futtermitteln tierischer Herkunft\nin das Gebiet des Freistaates Bayern\nVom 31. Juli 1969\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                                     2. durch eine von den Zollbeteiligten zu veran-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                                             lassende bakteriologische Untersuchung in einer\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung                                           staatlichen Veterinäruntersuchungsanstalt fest-\ndes Bundesrates verordnet:                                                                    gestellt worden ist, daß die der Sendung entnom-\nmenen Proben frei von Salmonellen sind. Für die\n§ 1                                                             Untersuchung sind bei gleichartigen Sendungen\nFuttermittel tierischer Herkunft im Sinne dieser                                           von 1 bis 100 Säcken aus 5 v. H. der Säcke,\nVerordnung sind zur Verwendung als Futtermittel                                               von über 100 bis 500 Säcken aus 3 v. H. der Säcke,\nbestimmte Teile oder Erzeugnisse von Tieren aller                                                  mindestens jedoch aus 5 Säcken,\nArt in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand,\nvon über 500 Säcken aus 2 v. H. der Säcke, min-\nferner Mischungen, in denen Futtermittel tierischer\nHerkunft enthalten sind, insbesondere                                                              destens jedoch aus 15 Säcken\nMeerestiere (z. B. Fische, Meeressäugetiere, Krebse                                        Proben zu entnehmen.\nund Weichtiere), getrocknet, auch gemahlen,                                           Werden durch die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 2\nFleischfuttermehl, Fleischknochenmehl, Futter-                                        Salmonellen festgestellt, dürfen die Futtermittel erst\nknochenschrot, Knochenfuttermehl, Tierkörper-                                         in das Gebiet des Freistaates Bayern verbracht\nmehl, Tierkörperkuchen, Tierkörperextrakt, Fut-                                       werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht zur Ab-\nterblutmehl, Griebenkuchen, Fettkuchen, Fleisch-                                      tötung vorhandener Salmonellen ausreichend erhitzt\nkuchen, Federmehl und Schlachtabfälle von Ge-                                         worden sind.\nflügel.\n(2) Futtermittel tierischer Herkunft dürfen aus\n§ 2                                                        fremden Wirtschaftsgebieten außer im Falle der\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft dürfen aus                                      Durchfuhr nur in neuen Papiersäcken in das Gebiet\nfremden Wirtschaftsgebieten außer zur Durchfuor                                          des Freistaates Bayern verbracht werden.\nunter zollamtlicher Uberwachung, zum Zollgutver-\nsand oder zur Lagerung der Ware in Zollniederlagen\noder Zollverschlußlägern in das Gebiet des Frei-\nstaates Bayern nur verbracht werden, wenn\n§ 3\n1. die zuständige Behörde des Versandlandes be-\nscheinigt hat, daß die Ware zur Abtötung etwa                                            Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch\nvorhandener Salmonellen ausreichend erhitzt                                         Anwendung, wenn die in § 1 genannten Waren zu\nworden ist und                                                                      Düngezwecken bestimmt sind.","1074                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 4                                                    § 6\nDie zusUindige oberste Landesbehörde kann Aus-           Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nnahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 3 zu-           des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nlassen, wenn eine Gefährdung der inländischen Vieh-      oder fahr lässig\nbestände nicht zu befürchten ist.\n1. entgegen § 2 Futtermittel tierischer Herkunft oder\n2. entgegen § 3 in § 1 genannte Waren, die zu\nDüngezwecken bestimmt sind,\n§ 5                           in das Gebiet des Freistaates Bayern verbringt, so-\nDie Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes in        weit keine Ausnahme nach § 4 zugelassen ist.\nder Fassung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungs-                                 § 7\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), der Vieh-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nseuchenpolizeilichen Anordnung über die Ein- und         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nDurchfuhr von Knochenmehl und ähnlichen Erzeug-          setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nnissen sowie Knochen vom 11. Juni 1942 (Reichs-          26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\ngesetzbl. I S. 397) und der Verordnung über die Zu-      Berlin.\nlassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ein-\n§ 8\nfuhr von Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen\nsowie Knochen vom 20. November 1967 (Bundes-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngesetzbl. I S. 1165) bleiben unberührt.                  dung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}