{"id":"bgbl1-1969-71-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":71,"date":"1969-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/71#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_71.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen","law_date":"1969-08-04T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1969                        1067\nGesetz\nüber den ehelichen Güterstand\nvon Vertriebenen und Flüchtlingen\nVom 4. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-    stellung des ursprünglichen Güterstandes können\nschlossen:                                              die Ehegatten untereinander und gegenüber einem\nDritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das\n§ 1                           nach der Uberleitung zwischen den Ehegatten oder\n(1) Für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjet-     zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorge-\nzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesver-     nommen worden ist, nicht herleiten.\ntriebenengesetzes), beide ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben                                   § 3\nund im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des         Tritt von den in § 1 Abs. 1 genannten Voraus-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden            setzungen für die Uberleitung des Güterstandes die\nRechts leben, gilt vom Inkrafttreten dieses Geset-      Voraussetzung, daß beide Ehegatten ihren gewöhn-\nzes an das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen         lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\nGesetzbuchs. Das gleiche gilt für Ehegatten, die aus    zes haben, erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder       ein, so gilt für sie das Güterrecht des Bürgerlichen\ndem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zuge-        Gesetzbuchs vom Anfang des nach Eintritt dieser\nzogen sind, sofern sie im Zeitpunkt des Zuzugs          Voraussetzung folgenden vierten Monats an. § 1\ndeutsche Staatsangehörige waren oder, ohne die          Abs. 2, 3 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. Die\ndeutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, als Deut-     Vorschriften des § 2 gelten mit der Maßgabe, daß\nsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-        die Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt\ngesetzes Aufnahme gefunden haben.                       der Uberleitung abgegeben werden kann.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht,\nwenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der bisherige                                 § 4\nGüterstand im Güterrechtsregister eines Amtsge-\n(1) Für die Entgegennahme der in den §§ 2, 3\nrichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetra-\nvorgesehenen Erklärung ist jedes Amtsgericht zu-\ngen ist.\nständig. Die Erklärung muß notariell beurkundet\n(3) Für die Berechnung des Zugewinns gilt, wenn     werden.\ndie in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die\n(2) Haben die Ehegatten die Erklärung nicht ge-\nUberleitung des gesetzlichen Güterstandes in das\nmeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht sie dem\nGüterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits da-\nanderen Ehegatten nach den für Zustellungen von\nmals vorlagen, als Anfangsvermögen das Vermö-\nAmts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeß-\ngen, das einem Ehegatten am 1. Juli 1958 gehörte.\nordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung wer-\nLiegen die Voraussetzungen erst seit einem späte-\nden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung\nren Zeitpunkt vor, so gilt als Anfangsvermögen das\nnicht erhoben.\nVermögen, das einem Ehegatten in diesem Zeitpunkt\ngehörte. Soweit es in den §§ 1374, 1376 des Bürger-        (3) Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Ein-\nlichen Gesetzbuchs auf den Zeitpunkt des Eintritts     tragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat\ndes Güterstandes ankommt, sind diese Vorschriften      das Amtsgericht den Antrag mit der Erklärung an\nsinngemäß anzuwenden.                                  das Registergericht weiterzuleiten.\n(4) Der auf Grund der Erklärung fortgeltende\ngesetzliche Güterstand ist, wenn einer der Ehegatten\n§ 2                           dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzu-\n(1) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein    tragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehe-\nEhevertrag geschlossen worden oder die Ehe auf-        gatten gestellt, so soll das Registergericht vor der\ngelöst ist, bis zum 31. Dezember 1970 dem Amts-        Eintragung den anderen Ehegatten hören. Besteht\ngericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der        nach Lage des Falles begründeter Anlaß zu Zweifeln\nbisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle.     an der Richtigkeit der Angaben über den bestehen-\n§ 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-      den Güterstand, so hat das Registergericht die er-\nchend.                                                  forderlichen Ermittlungen vorzunehmen.\n(2) Wird die Erklärung vor dem für die Uber-\nleitung in das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetz-                                 § 5\nbuchs vorgesehenen Zeitpunkt abgegeben, so findet          Für die Beurkundung der Erklärung nach § 2\ndie Uberleitung nicht statt.\nAbs. 1, für die Aufnahme der Anmeldung zum Gü-\n(3) Wird die Erklärung nach dem Zeitpunkt der       terrechtsregister und für die Eintragung in das\nUberleitung des Güterstandes abgegeben, so gilt die    Güterrechtsregister - beträgt der Geschäftswert\nUberleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederher-      3 000 Deutsche Mark.","1068                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 6                                                   § 7\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des            Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft;\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952         die §§ 2, 4 und 5 treten jedoch am Tage nach der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWindelen"]}