{"id":"bgbl1-1969-71-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":71,"date":"1969-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1969-08-04T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1065\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z1997 A\n1969                      Ausgegeben zu Bonn am 5.August 1969                                            Nr. 71\nTag                                                   Inhalt                                             Seite\n4. 8. 69  Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz                                                             1065\nBundcsgPsdzbl. III 450-2\n4. 8. 69  Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen ................. .     1067\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 ....................................................... .     1069\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .         1069\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... .     1070\nNeuntes\nStrafrechtsänderungsgesetz\nVom 4. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               3. In § 70 Abs. 1 werden nach dem Wort „Strafen\"\nsen:                                                               die Worte ,, , die nicht in § 66 Abs. 2 genannt\nArtikel t                                sind,\" eingefügt.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                                         Artikel 2\n1. § 66 erhält folgende Fassung:                                              Änderung des Ersten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts\n,,§ 66\nDas Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n(1) Durch Verjährung werden die Strafverfol-            25. Juni 1969 (Bundesg~setzbl. I S. 645) wird wie\ngung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.              folgt geändert:\n(2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach\n§ 220 a (Völkermord) und die Vollstreckung von\n1. Artik~l 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:\nStrafen wegen Völkermordes (§ 220 a:) verjähren                  ,,25. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Gefängnis-\nnicht.\"                                                                strafe\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\" er-\nsetzt.\"\n2. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. In Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe a werden nach dem\n,, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die                Wort „Strafen\" die Worte ,, , die nicht in § 66\nnicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in                  Abs. 2 genannt sind,\" eingefügt.\n1. dreißig Jahren, wenn             sie mit lebenslanger\nFreiheitsstrafe bedroht sind,\n2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit\nFreiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren                                       Artikel 3\nbedroht sind,                                                   Anwendung auf früher begangene Taten\n3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren                   § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches\nFreiheitsstrafe bedroht sind.\"                         in der Fassung des Artikels 1 gelten auch für früher","1066                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbegangene Taten und früher verhängte Strafen,                                   Artikel 5\nwenn die Verfolgung und Vollstreckung beim In-                                Land Berlin\nkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt sind.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nVerhältnis zum Gesetz über die Berechnung\nstrafrechtlicher Verjährungsfristen                                   Artikel 6\n§ 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrecht-\nInkrafttreten\nlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bun-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndesgesetzbl. I S. 315) bleibt unberührt.                 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}