{"id":"bgbl1-1969-70-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":70,"date":"1969-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/70#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_70.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":9,"num_pages":32,"content":["Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                           1033\nBekanntmachung der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 28. Juli 1969\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt\ngeändert durch das Arbeitsförderungsgesetz vom\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird nach-\nstehend derWortlaut der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung unter Berücksichtigung der Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung vom 28. Juli 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1025) bekanntgemacht.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 28. Juli 1969\n(LStDV 1970)\nInhaltsübersicht\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                        § 13   Entfällt\n§1    Arbeitnehmer, Arbeitgeber                               § 14   Mehrere Lohnsteuerkarten\n§2    Arbeitslohn                                             § 15   Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer-\n§3    Sachbezüge                                                     karten\n§ 16   Verlust der Lohnsteuerkarte\n§4    Aufwandsentschädigungen,        Reisekostenvergü-\ntungen, Umzugskostenvergütungen, durchlau-\nfende Gelder, Trinkgelder\nIII. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der\n§5    Jubiläumsgeschenke                                      Lohnsteuerkarte\n§6    Sonstige steuerfreie Einnahmen\n§ 17   Verbot privater Änderungen\n§ 6 a Arbeitnehmer-Freibetrag\n§ 17 a Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit\n§ 6 b Besteuerung von Versorgungsbezügen                             mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegat-\nten, die beide Arbeitslohn beziehen\n§ 18 Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die Ge-\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\nmeindebehörde wegen Änderung der Steuer-\n§7    Verpflichtung der Gemeindebehörde und des                      klasse und der Zahl der Kinder\nArbeitnehmers                                           § 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch     das\n§8    Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren                  Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse\n§9    Verzeichnis der Lohnsteuerkarten                               und der Zahl der Kinder\n§ 10  Aushändigung der Lohnsteuerkarten                       § 18 b Zeitliche Wirksamkeit\n§ 11  Verpflichtung des Arbeitnehmers                         § 19 Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\n§ 12  Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuer-             § 20 Werbungskosten\nkarten                                                  § 20 a Sonderausgaben","1034                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 20 b Aufwendungen,     die nach dem Wohnungsbau-               § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen\nPrärniengesetz prämienbegünstigt sind                            Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei\n§ 21   Werbungskosten und Sonderausgaben bei meh-                       bestimmten sonstigen Bezügen\nreren Dienstverhältnissen                                 § 35 b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundert-\n§ 22   Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehe-                       sätzen (besonderen Pauschsteuersätzen) in ande-\ngatten                                                           ren Fällen\n§ 23   Entfällt                                                  § 36 Mehrere Dienstverhältnisse\n§ 24   Entfällt                                                  § 37 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\n§ 25   Außergewöhnliche Belastungen                              § 38 Im Ausland wohnhafte Beamte\n§ 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen                § 39 Entfällt\nFällen                                                    § 40 Beschränkt Steuerpflichtige\n§ 25 b Freibeträge für besondere Fälle\nC. Verw e n dun g    der   ein b eh a 1 t e n e n Lohn -\n§ 26   Pauschbeträge für Körperbehinderte\nsteuer\n§ 26 a Altersfreibetrag\n§ 41   Abführung der Lohnsteuer\n§ 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung\nund Verpachtung                                           § 42   Entfällt\n§ 27   Art der Berücksichtigung                                  § 43   Betriebstätte\n§ 28   Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderun-               § 44   Lohnsteueranmeldung\ngen                                                       § 45   Unregelmäßigkeiten bei der Abführung\n§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in -bestimmten               § 46   Haftung\nFällen\nD. Sonstig c Pflichten des Arbeitgebers\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs                                     § 47   Lohnsteuerbescheinigung\n§ 48   Lohnzettel\nA. A 11 g e m ein e s\n§ 49   Behörden\n§ 29   Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuer-\nkarte\n§ 30   Einbehaltung der Lohnsteuer                           V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\n§ 31   Lohnkonto                                               §§ 50\nbis 52    Außenprüfung\nB. B er e c h nun g d e r L o h n s t e u e r                    § 53   Verpflichtung des Arbeitgebers\n§ 32   Lohnsteuertabelle                                         § 54   Verpflichtung des Arbeitnehmers\n§ 32 a Berechnung der Lohnsteuer           von bestimmten        § 55   Mitwirkung der Versicherungsträger\nZuschlägen\n§ 32 b Steuerermäßigung    bei ausländischem Arbeits-\nlohn                                                 VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 33   Lohnzahlungszeitraum                                      § 56   Anrufungsauskünfte\n§ 34   Anwendung der Lohnsteuertabelle                           § 57   Zuständigkeit in besonderen Fällen\n§ 35   Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Be-                § 58   Anwendungszeitraum\nzügen                                                     § 59   Geltung im Land Berlin\n1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                    Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls\nunbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte\n§ 1\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                          (2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-\n§ 14 Abs. 2 StAnpG)\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz                Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind                   Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits-\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe-               lohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts-\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie              vorgängers beziehen.","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                        1035\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn           hören diese Ausgaben in voller Höhe zum Ar-\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber                   beitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere\n{öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-               Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der              nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)\nFall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres             der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-             Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des               ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-               der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzu-\ntet ist.                                                         teilen. Ausgaben für die Zukunftsicherung, die\nnur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und               Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-                  Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des\nständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen                 Arbeitgebers), gehören nicht zum Arbeitslohn;\nTätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit\nes sich um die Entgelte für diese Lieferungen und            3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare                   Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-\nEntgelte).                                                       verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im\nKrankheitsfall;\n§ 2                             4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,\nArbeitslohn                               z. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)               Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem                  ben unberührt;\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem             5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind              Arbeit gewährt werden;\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.            6. Entschädigungen für Nebenämter und Neben-\nEs ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder                beschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch\nnisses.\nauf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder\nForm sie gewährt werden.                                        (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben für\ndie Zukunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher\n(2) Zum Arbeitslohn gehören                               Verpflichtung geleistet werden. Diesen werden\n1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,            gleichgestellt\nTantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus             1. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-\neinem Dienstverhältnis;                                      gen des Arbeitnehmers für eine Lebensversiche-\n2. Wartegelder, R~hegelder, Witwen- und Waisen-                  rung. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer\ngelder und andere Bezüge und Vorteile für eine               frühestens seit dem 31. August 1957 von der Ver-\nfrühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem             sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-\nzunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-              sicherung befreit worden ist, weil er die Lebens-\nnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-            versicherung abgeschlossen hat und an dem für\nweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugs-            die Befreiung von der Versicherungspflicht maß-\nberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beru-              gebenden Stichtag das SO. Lebensjahr noch nicht\nhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.                          vollendet hatte. Die Zuschüsse gehören nicht zum\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn, .soweit sie\n(3) Zum Arbeitslohn gehören auch\na) bei Befreiung von der Versicherungspflicht in\n1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8                der gesetzlichen Rentenversicherung der An-\nEntschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder                       gestellten die Hälfte und\nseinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgange-\nnen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die                b) bei Befreiung von der Versicherungspflicht in\nAufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ge-                   der knappschaftlichen Rentenversicherung\nwährt werden;                                                    zwei Drittel\nder Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers\n2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nnicht übersteigen und nicht höher sind als der\nArbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\nwegfallende Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur\nnen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\ngesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten\nInvalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-\noder zur knappschaftlichen Rentenversicherung;\nstellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die\nLeistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-         2. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-\nanspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der                 gen des Arbeitnehmers für eine öffentlich-recht-\nArbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich               liche Versicherungs- oder Versorgungseinrich-\noder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben                tung seiner Berufsgruppe. Voraussetzung ist, daß\ngehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im             der Arbeitnehmer infolge der Mitgliedschaft in\nKalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark über-               der Einrichtung von der Versicherungspflicht in\nsteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Ausgaben,                 der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-\ndie der Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen                 den ist. Ziffer 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-\ngesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so ge-            wenden;","1036                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen             2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die                 vergütungen und Umzugskostenvergütungen;\nKrankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet,         3. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-\nbis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-                ten Personen für Reisekosten und für dienstlich\nversicherung bei der Ersatzkasse;                             veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit\n4. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen                 sie die durch die Reise oder den Umzug entstan-\ndes Arbeitnehmers für eine Krankenversicherung.               denen Mehraufwendungen nicht übersteigen;\nVoraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer nach              4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\neiner Erhöhung der J ahresarbeitsverdienstgrenze              geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nvon der Versicherungspflicht in der gesetzlichen              laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-\nKrankenversicherung befreit ist, weil er bei einer            lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber\nKrankenversicherungsunternehmung              versichert       ersetzt werden (Auslagenersatz);\nist. Die Zuschüsse gehören nicht zum steuerpflich-\ntigen Arbeitslohn, soweit sie die Hälfte der              5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nGesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht                    gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\nübersteigen und nicht höher sind als der weg-                 hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im\nfallende Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur ge-              Kalenderjahr nicht übersteigen.\nsetzlichen Krankenversicherung.\n§ 5\n(5) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie                             Jubiläumsgeschenke\nvorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und                               (§ 3 Ziff. 52 EStG)\nder §§ 35 a, 35 b aus dem Arbeitslohn zu berechnen,\nder nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten                   (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nNettobetrag ergibt.                                           nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an\n§ 3\nArbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen\nDienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-\nSachbezüge                           merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht\n(§ 8 EStG)                          übersteigen:\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,             1. bei einem lOjährigenArbeit-\ngehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,                nehmerjubiläum . . . . . . . . . .   600 Deutsche Mark,\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-             2. bei einem 25jährigenArbeit-\ntaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem                    nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 200 Deutsche Mark,\nDienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-\ntung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise            3. bei einem 40jährigenArbeit-\ndes Verbrauchsorts maßgebend.                                     nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 800 Deutsche Mark,\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen               4. bei einem 50- oder 60jähri-\ngen Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark.\nobersten Landesbehörden können den Wert von\nbestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von             Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der\nDurchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.              Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden\nSie können die Festsetzung und Bekanntgabe den                Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen\nOberfinanzdirektionen übertragen.                             Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen\nGrundsätzen verfährt.\n§ 4\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nAufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen,              nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine\nUmzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,              Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,\nTrinkgelder                          soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen\n(§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)              Monatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht\nübersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\n25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht.\n1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte            Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der\nBezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-            Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden\ngesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder             Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-\nlandesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-            lichen Grundsätzen verfährt.\nstimmung oder von der Bundesregierung oder\neiner Landesregierung als Aufwandsentschädigung\n§ 6\nfestgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung\nim Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das glei-                        Sonstige steuerfreie Einnahmen\nche gilt für andere Bezüge, die als Aufwands-                                     (§ 3 EStG)\nentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent-\nliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,             Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\nsoweit nicht festgestellt wird, daß sie für Ver-          dem nicht\ndienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden               1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\noder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,                   Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und\noffenbar übersteigen.                                           das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistun-","Nr. 70   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                        1037\ngen nach d<)lll /\\rlwitsf ördcrungsgesetz, soweit       gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde\nsie J\\ rbeitnehmcrn oder Arbeitsuchenden oder           nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste\nzur förderung der ./\\ usbildung oder Fortbildung        nicht übersteigt;\nder Empfiinger fJcwährt werden;                      8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilf en auf\n2. Kapitalabfindungen i..lllf Grund der gesetzlichen       Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestell-          sung aus einem Dienstverhältnis;\nten, aus der Knappsclrnftsversicherung und auf       9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nGrund der Beamten-(pensions-)gesetze;                   teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-\n3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-             bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-        bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-\nder und der Vollzugspolizei der Länder und              dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-            zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-\nnalpolizei des Bundes, der Uinder und Gemeinden         schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der\nBesoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nlicher Vorschriften gewährt werden;\nüberlassenen Dienstkleidung,\n10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nb) Einkleidunq-sbeihilfen und Abnutzungsent-            Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nschädigungen für die Dienstkleidung der zum         werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-\nTragen oder Bereithalten von Dienstkleidung         trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbei-\nVerpflichteten und für dienstlich notwendige        hilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist\nKleidungsstücke der Vollzugsbeamten der             der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;\nKriminalpolizei,\n11. der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse              des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der\nund der Geldwert der im Einsatz unentgelt-          Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundes-\nlich abgegebenen Verpflegung,                       gesetzbl. I S. 315);\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-       12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nlung, der freien Krankenhauspflege, des freien      die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-\nGebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der          nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus\nfreien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-        dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;           zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);\n4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-         13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-\nsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1            nenentschädigungsgesetzes;\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-       14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-\nleistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über          denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-\nden zivilen Ersatzdienst erhalten;                      währten Zuwendungen an besonders verdiente\n5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften         Personen oder ihre Hinterbliebenen;\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an       15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nWehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-           Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-          (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;\ndigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-\n16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der\ngestellte Personen gezahlt werden, soweit es\nFassung vom 25. Juli 1960 {Bundesgesetzbl. I\nsich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\nDienstzeit gewährt werden;\ns. 578);\n17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\n6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-             geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-         durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen\nlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung natio-         Kindergeldgesetze gewährt werden;\nnalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die\nSteuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wieder-     18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer\ngutmachungsgründen neu begründeten oder                 bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-\nwieder begründeten Dienstverhältnis sowie von           meinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe\nBezügen aus einem früheren Dienstverhältnis,            des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom-\ndie aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt            mensteuergesetzes;\noder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;       19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Ver-\n7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem                  trägen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nDienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des           zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);\nKündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-\ntriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für     20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\nAbfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst-          Abkommens gezahlt werden;\nverhältnis, die in einem Vergleich sowie in         21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen\neinem Interessenausgleich, einer Einigung oder          aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn\neinem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des Be-             es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-:-\ntriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden            delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\nsind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-            gezahlt werden;","1038                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n22. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-                               § 6a\nteln oder von zwischenstaatlichen oder über-                         Arbeitnehmer-Freibetrag\nstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesre-                    (§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)\npublik Deutschland als Mitglied angehört, zur\nFörderung der Forschung oder zur Förderung             Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom\nder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-     Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von 240\nbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das        Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch einen Be-\ngleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1   trag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-\nbezeichneten Zwecken von einer Einrichtung,         Freibetrag wird in der Jahreslohnsteuertabelle und\ndie von einer Körperschaft des öffentlichen         in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-\nRechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder      liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt (§ 32\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung         Abs. 1).\noder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1                                     § 6b\nZiff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben               Besteuerung von Versorgungsbezügen\nwerden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,             (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 4 Ziff. 6 EStG)\ndaß\n(1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der       Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nForschungsaufgabe oder für die Be\"Streitung     jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche\ndes Lebensunterhalts und die Deckung des        Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungs-\nAusbildungsbedarfs erforderlichen Betrag        bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren\nnicht übersteigen und nach den vom Geber        Dienstleistungen, die\nerlassenen Richtlinien vergeben werden,\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisen,geld, Unter-\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem                haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nStipendium nicht zu einer bestimmten wis-           a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nsenschaftlichen oder künstlerischen Gegen-              chender gesetzlicher Vorschriften,\nleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit        b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-\nverpflichtet ist,                                       perschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissen-                 öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung            Verbänden von Körperschaften\nim Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung              oder\neines solchen Stipendiums der Abschluß der      2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\nBerufsausbildung des Empfängers nicht län-          grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\nger als zehn Jahre zurückliegt;                     oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\n23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-             Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nmannsprämien;                                           gewährt werden, gelten erst dann als Versor-\ngungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das\n24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-             62. Lebensjahr vollendet hat.\nsetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1         (2) Werden Versorgungsbezüge als laufend~r\nSatz 2 steuerpflichtig sind;                        Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hundert der\n25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der             Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 200 Deutsche\nFassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I        Mark monatlich, steuerfrei. Werden Versorgungs-\ns. 177);                                            bezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 35 an-\nzuwenden. Werden laufende Versorgungsbezüge\n26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen         erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr\nAktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs         bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge ge-\nnach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über       währt worden sind, so darf der Arbeitgeber den\nsteuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des         steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei       bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, so-\nUberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-        weit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht aus-\nmer in der Fassung vom 10. Oktober 1967 (Bun-       gewirkt hat.\ndesgesetzbl. I S. 977);                                (3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird\n27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-        die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge\ngen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer        beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Ver-\ndes Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß          anlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.\nvon Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-\nlungsmaßnahmen;                                           II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\n28. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17 Abs. 1 des                                § 7\nArbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968                Verpßichtung der Gemeindebehörde\n(Bundesgesetzbl. I S. 787) gez.ihlt werden;                          und des Arbeitnehmers\n29. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10                          (§§ 38, 39 EStG)\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfergesetzes       (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-\nvom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549).       stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund","Nr. 70 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                           1039\ndes Ergebnisses der Personcnslandsaufnahme gleich-         1. ledig oder geschieden sind oder\nzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,       2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\nwenn eine Personcnstandsaufnahme nicht durchge-                (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\nführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder             3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\nsonst geeigneler Unlerlagen unentgeltlich Lohn-\noder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\nsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-\nderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben,         wenn sie mindestens vier Monate vor Beginn des\ndie im Zeitpunkt der Pcrsonenstandsaufnahme oder           Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten,\nan dem i.ln dessen Stelle bestimmten Stichtag in           das 49. Lebensjahr vollendet haben oder ihnen ein\nihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-             Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\nlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu die-         (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,\nsem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen oder        für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nnicht. Die für die Finanzverwaltung zuständigen            steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\nobersten Landesbehörden können im Einvernehmen             die\nmit dem Bundesminister der Finanzen aus Verein-            1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nfachungsgründen Ausnahmen zulassen.                            schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag               getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-\nLohnsteuerkarten auszuschreiben                                mers keinen Arbeitslohn bezieht;\n1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Urkartei)    2. verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\naufzunehmen waren, ohne Rücksicht darauf, ob               Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt\nsie tatsächlich aufgenommen worden sind,                   steuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt\nnicht dauernd getrennt gelebt haben,\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-             a) für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\nhalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine                folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\nandere Gemeindebehörde zuständig ist.                      b) für spätere Kalenderjahre, in denen dem\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag für ein\n(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-                  Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem Ver-\nsitz haben, ist                                                   storbenen hervorgegangen ist oder für das\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau-                 mindestens einem der Ehegatten auch in dem\nernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von                  Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben\nder Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben,                  ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung)\nan dem ihre Familie sich befindet,                             zustand.\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-\n(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,\nsteuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts           für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nauszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-\nsteht (§ 8), ist bei verheirateten Arbeitnehmern zu\ngung nachgehen.\nbescheinigen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt\nHaben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,         steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben\neinen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,           und beide Ehegatten im Kalenderjahr Arbeitslohn\nso sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von der         beziehen. An Stelle der Steuerklasse IV ist\\ auf der\nGemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an dem            Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuer-\nsich die Wohnung der Ehefrau befindet.                     klasse III und die Zahl der Kinder, für die dem Ar-\n(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der            beitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), und\nLohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten              auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die\ndie Steuerklasse, den Familienstand und bei den            Steuerklasse V zu bescheinigen, wenn die Ehegatten\n. Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn-       bis zum Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-\nsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach Maß-         steuerkarten gelten, dies beantragen.\ngabe der Absätze 5 bis 9 zu bescheinigen.                     (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des\n(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei          Familienstandes und bei den Steuerklassen II, III\nArbeitnehmern, die                                         und IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be-\n1. ledig oder geschieden sind oder                         rücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8)\nsind unbeschadet der Vorschriften der §§ 12, 17 und\n2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\n18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs\n(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\nmaßgebend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam\n3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III      wird.\noder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\n(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-\nwenn sie nicht mindestens vier Monate vor Beginn\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den\ndes Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten\nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das\ngelten, das 49. Lebensjahr vollendet haben und\ndie Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeit-\nihnen kein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\nnehmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\n(6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,        die Berichtigung s~iner Lohnsteuerkarte umgehend\nfür die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-          bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er\nsteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,        dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-\ndie                                                        gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde","1040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvon Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer                für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nhat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-             Landesbehörden und die Oberfinanzdirektionen sind\nmeindebehörde c1uf Verlangen vorzulegen.                    berechtigt, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2\nzuzulassen.\n§ 8\n§ 10\nKinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren\nAushändigung der Lohnsteuerkarten\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\n(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die in dem\ndurchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten spä-\nKalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\ntestens am 31. Oktober im Besitz der Arbeitnehmer\nlebend geboren wurden oder die zu Beginn dieses\nbefinden.\nKalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-\ndet hatten, Kinderfreibetrüge zu, und zwar auch                (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar-\ndann, wenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen.            ten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-\ndienstpersonal oder durch die Post den Arbeitneh-\n(2) Kinder im Sinne dieser Vorschriften sind\nmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aushändi-\n1.  eheliche Kinder,                                        gung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies öffent-\n2.  eheliche Stiefkinder,                                   lich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die\n3.  für ehelich erklärt(~ Kinder,                           Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu\n4.  Adoptivkinder,                                          beantragen (§ 11).\n5.  uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhällnis zur                                    § 11\nleiblichen Mutter),\n6. Pflegekinder.\nVerpflichtung des Arbeitnehmers\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n§ 9\nDer Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständigen\nVerzeichnis der Lohnsteuerkarten                 Gemeindebehörde die Ausschreibung einer Lohn-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                       steuerkarte zu beantragen\n(1) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-          1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind               Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zugeht,\nin der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-          2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die\nmerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die                Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus-\nLohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste            geschrieben worden ist.\nnicht geführt( so ist der Vermerk StK in der Haus-\nhaltsliste und außerdem in der Urkartei an der dafür\n§ 12\nvorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für das\ndie Lohnsteuerkclfte gilt, einzutragen.                     Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\n(2) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-                             (§ 38 Abs. 2 EStG)\nhaltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde           (1) Die Gemeindebehörde hat für Arbeitnehmer,\ntber die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten          die erst im Laufe des Kalenderjahrs Arbeitslohn\nein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent-        beziehen, für das Kalenderjahr auf Antrag nachträg-\nhalten muß:                                                 lich eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben und an den\n1. Laufende Nummer,                                         Arbeitnehmer auszuhändigen. § 7 ist vorbehaltlich\n2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung),                 der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5 anzuwen-\nGeburtsdatum des Arbeitnehmers,                         den.\n3. Steuerklasse und die auf der Lohnsteuerkarte                (2) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten\neingetragene Zahl der Kinder unter 18 Jahren,           eines Arbeitnehmers ausgeschrieben, auf dessen\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge-        Lohnsteuerkarte der Familienstand „verheiratet\"\nschieden),                                              und die Steuerklasse III bescheinigt sind, so hat die\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe-          Gemeindebehörde nach Wahl der Ehegatten\ngatten zu einer Religionsgesellschaft,                  1. die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder, für\n6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,                   die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nsteht (§ 8), oder\n7. Bemerkungen.\n2. die Steuerklasse V\nDas Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am             zu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf aber nur\n1. Dezember einzusenden.                                    bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohn-\n(3) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-            steuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.             von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn\nbezieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV\n(4) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\ndem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-          - geändert    wird.\ngegeben; in diesem Muster kann die Eintragung                  (3) Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der Eh2-\neines Personenkennzeichens vorgesehen werden. Die           schließung für den Ehegatten eines Arbeitnehmers","Nr. 70    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                        1041\nausgeschrieben, i.Hlf dessen Lohnsteuerkarte die                                    § 13\nSteuerklasse I oder II oder als einem Verwitweten                                  (entfällt)\noder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt\nist, so sind der Fümilienstand, die Steuerklasse und\ndie Zahl der Kinder entsprechend den Vorschriften                                    § 14\ndes § 7 Abs. 5, 6 und 7 Ziff. 2 nach den Merkmalen zu                  Mehrere Lohnsteuerkarten\nbescheinigen, die vor der Eheschließung maßgebend\nwaren. Das Recht der Ehegatten, eine Ergänzung der                       (§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG)\nLohnsteuerkarte nach § l8 Abs. 1 zu beantragen,              Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,\nbleibt unberührt.                                         der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder\nfrüheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-\n(4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit-        schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder\nnehmer ausgeschrieben, dessen Ehe im Laufe des            weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die\nKalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde,           Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den\nso hat die Gemeindebehörde die Steuerklasse und           zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die\ndie Zahl der Kinder zu bescheinigen, die nach den         Steuerklasse VI einzutragen.\nVorschriften des § 7 Abs. 7 sowie der vorstehenden\nAbsätze 2 und 3 ohne die Auflösung der Ehe maß-\ngebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die\nEhegatten im Laufe des Kalenderjahrs die dauernde                                    § 15\nTrennung herbeigeführt haben. Abweichend hier-              Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten\nvon sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im\nLaufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden                           (§ 38 Abs. 2 EStG)\nwurde, die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder          (1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-\nzu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte im              machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-\nselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von            karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.\nseinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt\nund beide Eheqatten unbeschränkt steuerpflichtig             (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-\nsind.                                                     sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-\nsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-\n(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit-\nderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anwei-\nnehmer ausgeschrieben, dessen Ehegatte im Laufe\nsungen selbst vornehmen.\ndes Kalenderjahrs verstorben ist, so hat die Gemein-\ndebehörde im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn\ndes Kalenderjahrs an als Familienstand „verheira-\ntet\" und die Steuerklasse V und im Abschnitt II mit                                  § 16\nWirkung vom Todestag des Ehegatten an als Fami-\nVerlust der Lohnsteuerkarte\nlienstand „verwitwet\" und die Steuerklasse III sowie\ndie Zahl der Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein                            (§ 38 Abs. 2 EStG)\nKinderfreibetrag zusteht (§ 8), zu bescheinigen. War        Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\nfür den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuer-          Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\nkarte ausgeschrieben, so hat die Gemeindebehörde          Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\ndie Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für die     meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\ndem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht             drei Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt, er-\n(§ 8), zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils,        setzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist\ndaß der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehe-           als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.\ngatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs\nunbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd\ngetrennt gelebt haben; als Familienstand ist „ver-\nwitwet\" einzutragen.\nIII. Änderung und Ergänzung der Eintragungen\n(6) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-                        auf der Lohnsteuerkarte\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten\noder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 1) oder das Ver-\nzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten                                       § 17\n(§ 9 Abs. 2) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein                     Verbot privater Änderungen\nVerzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nsteuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 2 vor-\ngeschriebenen Verzeichnis entspricht. Die Gemeinde-          (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Ab-          dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\nschrift dieses Verzeichnisses vierteljährlich zur Er-     Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-\ngänzung der Urlisle (Urkartei) oder der Haushalts-        nen geändert oder ergänzt werden.\nliste oder des Verzeichnisses der ausgeschriebenen\n(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\nLohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 1 und 2) zu übersenden.\nnachweislich unrichtig sind, sind bis zum Ablauf des\n(7) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-       Kalendersjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, auf\nkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-          Antrag durch die Behörde, die die Eintragung vor-\nsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.             genommen hat, zu ändern.","1042                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§  17 a                                                      § 18\nVermeidung von Härten bei Arbeitnehmern                             Ergänzung der Lohnsteuerkarte\nmit mehreren DienstverhäJtnissen und bei Ehegatten,              durch die Gemeindebehörde wegen Änderung\ndie beide Arbeitslohn beziehen                         der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 EStG)\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2,\n§ 40 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 EStG)\n(1) Jsl der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis,          (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf\nfür das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, in        der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder\neinem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs vor-           die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu\naussichllich niedriger als der Eingangsbetrag der           seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer-\nLohnslufe, bis zu der in der Steuerklasse, die auf          karte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die\nder ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohn-           sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif-\nsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf         ten in § 7 Abs. 6 bis 8 und § 12 Abs. 2 bis 5 zu\nAntrag des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag             ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach Ausschrei-\nauf der ersten Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungs-          bung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,\nbetrag und auf der zweiten oder weiteren Lohn-              so ist die Ergänzung durch die Gemeindebehörde\nsteuerkarte oder verteill auf diese Lohnsteuerkarten        des neuen Wohnsitzes vorzunehmen.\nals steuerfreien Betrag einzutragen.\n(2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte\n(2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,       kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-\nhat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten die              stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.\nEintragungen der Steuerklassen auf den Lohnsteuer-\nkarten wie folgt zu ändern:                                     (3) Eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist nicht\nzulässig, wenn sie beantragt wird, weil im Laufe\n1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten            des Kalenderjahrs\ndie Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Ein-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen             1. die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben oder ge-\nEhegatten in Steuerklasse III und auf der Lohn-              schieden wurde oder weil die Ehegatten die\nsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuer-                 dauernde Trennung herbeigeführt haben,\nklasse V zu ändern.                                     2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstorben ist,\n2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten          3. ein Kindschaftsverhältnis zu einem noch nicht\ndie Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte             18 Jahre alten Kind\ndes anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-                 a) erst durch die Eheschließung oder\nscheinigt, so sind diese Eintragungen auf den                b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der\nLohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer-                     im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Ehe-\nklasse IV zu ändern.                                             schließung\nbegründet worden ist, es sei denn, daß wegen der\n3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten               Eheschließung bereits eine Ergänzung der Steuer-\ndie Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte             klassen nach Absatz 1 vorgenommen worden ist.\ndes anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-\nscheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklas-        In den Fällen der Ziffern 1 und 2 bleibt die Anwen-\nse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-           dung des § 17 a Abs. 2 unberührt. Die Ziffer 1 gilt\ngatten in Steuerklasse V und die Eintragung der         nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Auf-\nSteuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des an-          hebung auf gelösten Ehe der andere Ehegatte im\nderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.          selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von\nseinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und\nEine Änderung nach den Ziffern 1 bis 3 darf frühe-          beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind;\nstens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats             in diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-\nan erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der          getragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklas-\nAntrag kann bis zum 30. November des Kalender-              se III zu ändern.\njahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten\ngelten.                                                                                § 18 a\nErgänzung der Lohnsteuerkarte\n(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein                     durch das Finanzamt wegen Änderung\nAntrag nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.                   der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\nDas gilt nicht, wenn eine Anderung der nach Ab-\n(§ 32 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 2 und 3 EStG)\nsatz 1 oder Absatz 2 vorgenommenen Eintragung\ndeshalb beantragt wird, weil sich im Laufe des                  (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nKalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem              beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge\nArbeitnehmer Kinderfreibeträge zustehen oder zu             auf Antrag gewährt\ngewähren sind, erhöht oder weil in den Fällen des           1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-\nAbsatzes 1 der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder                 derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das\nweiteren Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder                 18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr\nweil in den Fällen des Absatzes 2 ein Ehegatte kei-              noch nicht vollendet haben, wenn sie im Kalen-\nnen Arbeitslohn mehr bezieht.                                    derjahr mindestens vier Monate","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                         1043\na) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers            (4) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das\nunterhalten llnd für (~inen Beruf ausgebildet   Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die\nwerden odc)r                                    Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Arbeit-\nb) Wehrdienst (Ersat.zdiensl) lcislen, sofern die   nehmer und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-\nBerufsausbildung durch die Einberufung zum      punkt seines Todes unbeschränkt steuerpflichtig\nWehrdienst unterbrochen worden ist und der      waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-\nArbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten     trennt gelebt haben und dem Arbeitnehmer ein\ndes Unterhalts und der Berufsausbildung über-   Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1) gewährt\nwiegend getragen hat, oder                      wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen her-\nvorgegangen ist oder für das mindestens einem der\nc) ein freiwilliges soziales Jühr im Sinne des      Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in dem der\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen       Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag\nsozialen Jahres leisten;                        (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu\n2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher      gewähren war. Als Familienstand ist „verwitwet\"\noder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig     einzutragen.\nsind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein         (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb\nKinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im    eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-\nKalenderjahr mindestens vier Monate überwie-        karte zu beantragen, wenn\ngend auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten\nwerden.                                             1. sich im laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die\neigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im\nVoraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei-             Sinne des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von\nbetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge           7 200 Deutsche Mark übersteigen werden oder\ndes Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts       2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2\nund seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet          weggefallen sind, es sei denn, daß die Voraus-\nsind, im Kalenderjahr nicht mehr als 7 200 Deutsche         setzungen mindestens vier Monate im Kalender-\nMark be,tragen.                                             jahr bestanden haben.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1        Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\nvor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch das    nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-\nFinanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse und      zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck\nZahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem Arbeit-    die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen\nnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6 bis 8       vorzulegen.\nund des § 12 Abs. 2 bis 5 zu bescheinigen wären,\nwenn die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-        (6) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nendet hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um    vermerken, daß die Gewährung des Kinderfrei-\nein Kind handelt, zu dem das Kindschaftsverhältnis      betrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur\nschwer überblickt werden kann, ob die Voraus-\na) erst im Laufe des Kalenderjahrs durch die Ehe-\nschließung oder                                    setzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2 mindestens\nvier Monate im Kalenderjahr bestehen oder ob die\nb) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der im        eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne\nlaufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschlie-     des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von 7 200\nßung                                               Deutsche Mark nicht übersteigen. Ergibt sich nach\nbegründet worden ist, es sei denn, daß wegen der        Ablauf des Kalenderjahrs, daß die Voraussetzungen\nEheschließung eine Anderung des Familienstands          des Absatzes 1 für die Gewährung des Kinderfrei-\nund der Steuerklasse nach § 18 Abs. 1 vorgenommen       betrags nicht vorgelegen haben, so wird die zuwenig\nwurde.                                                  einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die Nach-\n(3) In den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 3 Ziff. 3 forderung unterbleibt, wenn der nachzufordernde\nBetrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nBuchstabe b sowie nach dem vorstehenden Absatz 2\nletzter Satz Buchstabe b eine Ergänzung der Lohn-           (7) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte\nsteuerkarte wegen der Zahl der Kinder nicht vorge-      kann bis zum 30. November des Kalenderjahr,s ge-\nnommen werden darf, ist wegen der Kinder ein            stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.\nsteuerfreier Betrag in Höhe der halben Kinderfrei-\nbeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, so-                                § 18 b\nweit nicht die Kinderfreibeträge nur einem der                           Zeitliche Wirksamkeit\nEhegatten zustehen oder zu gewähren sind. Für die\n(§ 39 Abs. 2 EStG)\nBerechnung des steuerfreien Betrags sind die Kinder-\nfreibeträge anzusetzen, die sich für diese Kinder           (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\nnach der Zahl aller Kinder der Ehegatten, für die       mers geändert (§§ 17, 17 a Abs. 2) oder ergänzt\ndie Voraussetzungen für die Berücksichtigung von         (§§ 18, 18 a), so ist der Zeitpunkt einzutragen, von\nKinderfreibeträgen vorliegen, ergeben; dabei sind        dem an die Anderung oder Ergänzung gilt. Als Zeit-\nzuerst die Kinder zu berücksichtigen, für die ein       punkt kommt vorbehaltlich der Vorschriften des § 12\nKinderfreibetrag einem der Ehegatten oder beiden         Abs. 2 und 5 und des § 17 a Abs. 2 vorletzter Satz\nEhegatten in voller Höhe. zusteht oder gewährt          der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen\nwird.                                                    für die Anderung oder die Ergänzung der Lohn-","1044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsteuerkc1 rle erslnldlig vorlwnden waren. Es darf             zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag\njedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem               auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\nBeginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-             Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen\nsteuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat             oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft zu machen,\nbei einer Ergänzung nac.h § 18 a Abs. 2 bis 4 auf der         wieviel Werbungskosten ihm voraussichtlich im\nLohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung               Kalenderjahr erwachsen werden.\nauf Widerruf erfolgt. In den Fällen des § 18 a Abs. 5\nZiff. 1 ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte rück-           (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\nwirkend auf den Zeitpunkt vorzunehmen, von dem                Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nan die Ergänzung nach § 18 a Abs. 2 bis 4 gegolten            haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nhat.                                                          Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit\nsich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach\n(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer-            der Verkehrsauffassung durch die allgemeine Le-\nkarte (Absatz 1, § 12 Abs. 2 und 5) gilt erstmals             bensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten\n1. für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungs-            sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die\nzeitraums, in den der auf der Lohnsteuerkarte             die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\neingetragene Tag fä11t, von dem an die Eintra-            des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die\ngung gilt,                                                Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des\nArbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-\n2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zufließen,             kosten kommen insbesondere in Betracht\nvon dem an die Eintragung gilt.\n1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\n(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-                 verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden                schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nZeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 12 Abs. 2          2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\nund 5), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf               zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der\nAntrag durch das Finanzamt erstattet; zuwenig ein-               Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der\nbehaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom                      mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt\nArbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die                liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit\nNachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein               als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die\nAusgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen                      Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht\nwird. Die Nachforderung durch das Finanzamt unter-               werden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraft-\nbleibt, wenn der nachzuford(~rnde Betrag 20 Deutsche             fahrzeug werden die Aufwendungen für jeden\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                           Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt\nwird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge\n§ 19                                anerkannt:\nVermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte                   a) bei Benutzung eines\nKraftwagens                  0,36 Deutsche Mark\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nb) bei Benutzung eines\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a                  Motorrads oder Motor-\nhat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,                    rollers                     0,16 Deutsche Mark\ndaß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder\nHaushaltsliste (§ 9 Abs. 1) oder in dem Verzeichnis              für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\nder ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2)               Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\nvermerkt wird. Zu dil~sem Zweck hat                              der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra••\nßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-\n1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten                    nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen\nUnterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert              Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug\nsind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände-                 zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-\nrung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den                  mer höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge\nUnterlagen mitzuteilen,                                      geltend machen;\n2. das Finanzamt, wenn die bez(~ichne,ten Unterlagen          3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-\nbei ihm noch nicht eingegangen sind, eine von                beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-\nihm vorgenommene Anderung nach Eingang der                    führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-\nUnterlagen in diesen nachzutragen.                            rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb\nDie Vorschrift in § 9 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend             des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand\nanzuwenden.                                                      unterhält, beschäftigt ist und auch. am Beschäfti-\ngungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom\n§ 20                                Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus-\nWerbungskosten                             stands und zurück (Familienheimfahrten) können\njeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-\n(§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)                 lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-                 Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug\nbungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu                  ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort\nberücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Kalen-                des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs-\nderjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz              ort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Bei","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                          1045\nFctmilienheirnfa.hrten mil einem vom Arbeitgeber             gibt. Für den Abzug des Anteils an Leibrenten,\nzur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist Zif-              die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen\nfer 2 letzter Sc1tz entsprechend anzuwenden;                 haben, gelten die entsprechenden Vorschrif-\n4. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und                 ten der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nübliche Berufskleidung);                                     nung.\n5. die Absetzungen für Abnu t.zung eines Wirtschafts-         2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kran-\nguts, dessen Verwendung oder Nutzung durch                   ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu\nden Arbeitnehmer zur Erzielung von Arbeitslohn               den gesetzlichen Rentenversicherungen und der\nsich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von                 Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen\nmehr als eirn~m Jahr erstreckt.                              auf den Erlebens- oder Todesfall und zu Wit-\nwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3 und 4              Beiträge und Versicherungsprämien an solche\nund Ziff. 3 Satz 4 und 5 werden                                  Versicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-                schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,\nwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-                 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen\nträgt,                                                       Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-\ntrieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeigepflich-\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-                ten des Versicherungsunternehmens und des\nwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber              Arbeitnehmers gelten die entsprechenden Vor-\nmindestens 50 vom Hundert beträgt und die er-                schriften der Einkommensteuer-Durchführungs-\nheblich gehbehindert sind,                                   verordnung. Beiträge zu Versicherungen auf den\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte                   Erlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-,\nund für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-              Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen auf\nlichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-                 Grund von Verträgen, die nach dem 31. Dezem-\ngen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-               ber 1958 abgeschlossen worden sind, sind nur\nlagen nachzuweisen.                                              dann zu berücksichtigen, wenn\na) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 und 3 und\nträgen der Vertrag bei einmaliger Beitrags-\ndes Absatzes 3 ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\nleistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-\nunverzüglich die Berichtigung seiner Lohnsteuer-\nbeitrag) für die Dauer von mindestens zehn\nkarte zu beantragen, wenn er das Kraftfahrzeug\nJahren oder bei laufender Beitragsleistung\nnicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang,\nfür die Dauer von mindestens fünf Jahren\nals bei der Eintragung des steuerfreien Betrags an-\nabgeschlossen worden ist,\ngenommen, für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-\nbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten verwendet.               b) bei nach dem 30. Juni 1965 und vor dem\n§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                        9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\nder Vertrag bei einmaliger Beitragsleistung\nzu Beginn des Vertrags (Einmalbeitrag) für\n§ 20a\ndie Dauer von mindestens zehn Jahren oder\nSonderausgaben                                 bei laufender Beitragsleistung für die Dauer\n(§§ 10, 10 b, 10 c Ziff. 1,                        von mindestens sieben Jahren abgeschlossen\n§§ 12, 40, 52 Abs. 7, 8 und 11 EStG)                      worden ist; Beiträge zu Lebensrisikoversiche-\nrungen, die nur für den Todesfall eine Lei-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Son-                     stung vorsehen, sind ohne Rücksicht auf die\nderausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Ka-                      Vertragsdauer Sonderausgaben,\nlenderjahr übersteigen, so hat auf Antrug das für\nc) bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-\nseinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-\nnen Verträgen der Vertrag für die Dauer von\nsteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als\nmindestens 12 Jahren abgeschlossen worden\nsteuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der\nist. Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des Ver-\nArbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht\ntragsabschlusses das 48. Lebensjahr voll-\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-\nendet, so verkürzt sich bei laufender Bei-\nausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-\ntragsleistung die Mindestvertragsdauer von\nwachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-\n12 Jahren um die Zahl der angefangenen\nschriften des § 22 Abs. 2.\nLebensjahre, um die er älter als 48 Jahre ist,\n(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-                     höchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge\ndungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch                         zu Lebensversicherungen, die nur für den\nWerbungskosten sind:                                                 Todesfall eine Leistung vorsehen, können\nohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abge-\n1. Schuldzinsen      und auf besonderen Verpflich-\ntungsgründen beruhende Renten und dauernde                      zogen werden.\nLasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaft-          3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\nlichem Zusammenhang stehen, die bei der Ver-                Baudarlehen. B.eiträge an Bausparkassen, die\nanlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten             weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im\nkann nur der Anteil abgezogen werden, der                   Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn\nsich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Ein-           diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge-\nkommensteuergesetzes aufgeführten Tabelle er-               schäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die An-","1046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzeigepflichten der Bausparkasse und des Arbeit-          Betrag hinzuzurechnen. W eiche Aufwendungen\nnehmers gelten die entsprechenden Vorschrif-             der Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke\nten der Einkommensteuer-Durchführungsverord-             dienen, richtet sich nach den entsprechenden\nnung. Beiträge auf Grund von nach dem 8. März            Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-\n1960 abgeschlossenen Verträgen, die nach Ab-             rungsverordnung.\nlauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß ge-      11. Beiträge und Spenden an politische Parteien im\nleistet werden, können nur insoweit berücksich-          Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe\ntigt werden, als sie das Eineinhalbfache des             von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-\ndurchschnittlichen Jahresbetrags der in den              jahr und vorbehaltlich der Vorschriften des § 22\nersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Ka-           Abs. 3 bei Ehegatten, die beide unbeschränkt\nlenderjahr nicht übersteigen.                            steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\n4. Kirchensteuern,                                          leben, bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-\n5. Vermögensteuer.                                          sche Mark im Kalenderjahr.\n6. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-    Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in,den\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-       Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß\nmögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe           sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nund der Kreditgewinnabgabe.                        lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-\ndits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern2\n7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze.\nund 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf\n8. Steuerberatungskosten.                              Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß\n9. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine            des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in        fend und gleichbleibend geleistet werden.\neinem nicht ausgeübten Beruf bls zu 900 Deut-         (3) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 2\nsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag er-       Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:\nhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der\nAr\\:>eitnehmer wegen der Ausbildung oder Wei-      1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem\nterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist,       Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller\nin dem er einen eigenen Hausstand unterhält.           Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn            Dieser Betrag erhöht sich vorbehaltlich der Vor-\ndem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Be-             schriften des § 22 Abs. 3 um 1 100 Deutsche Mark\nrufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe-          für den nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-\ngatten erwachsen; in diesem Fall können die            schränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um je\nBeträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 Deut-          500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des\nsche Mark für den in der Berufsausbildung oder         § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein Kinder-\nWeiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt         freibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird.\nnur einmal abgezogen werden. Als Aufwendun-        2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht\ngen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-         dauernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt\nwendungen\" für eine hauswirtschaftliche Aus-           steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier Mo-\noder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für            nate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das\neine Berufsausbildung oder Weiterbildung ge-           die Lohnsteuerkarte gilt, das 49. Lebensjahr, so\nhören nicht Aufwendungen für den Lebens-               erhöhen sich vorbehaltich der Vorschriften des\nunterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehrauf-        § 22 Abs. 3 die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge\nwendungen handelt, die durch eine auswärtige           von je 1 100 Deutsche Mark auf je 2 200 Deutsche\nUnterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.         Mark und von je 500 Deutsche Mark auf je\n10. Ausgaben ~ur Förderung mildtätiger, kird11icher,        1 000 Deutsche Mark.\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-\n3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Zif-\nscher Zwecke und der als besonders förderungs-\nfern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis\ndarüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-\nzur Höhe von insgesamt fünf vom Hundert des\nstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den\nArbeitslohns. Für wissenschaftliche und staats-\nZiffern 1 und 2 bezeichneten Beträge berücksich-\npolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-\ntigt werden.\nsatz von fünf um weitere fünf vom Htindert. Für\ndie Berechnung des Höchstbetrags der hiernach      4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-\nabzugsfähigen Ausgaben ist von dem Arbeits-            ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu\nlohn auszugehen, der sich nach Kürzung um              1 000 Deutsche Mark, und vorbehaltlich der Vor-\nden Weihnachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-           schriften des § 22 Abs. 3 bei Ehegatten, die nicht\nFreibetrag, den steuerfreien Betrag von Ver-           dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt\nsorgungsbezügen, die steuerfreien vermögens-           steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark\nwirksamen Leistungen und um die Werbungs-              im Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksich-\nkosten ergibt. Etwaige weitere Einkünfte des           tigen. Diese Beträge vermindern sich um den vom\nArbeitnehmers und seines von ihm nicht dauernd         Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur\ngetrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichti-        gesetzlichen Rentenversicherung sowie um\ngen Ehegatten sind vorbehaltlich der Vorschriften      steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne\ndes § 22 Abs. 3 dem sich danach ergebenden             des§ 2 Abs. 4 Ziff. 1 und 2.","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                          1047\n(4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, mit           (2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-\nder ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2        gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und\ndes Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des         nicht dauernd getrennt leben, sind vorbehaltlich der\nWohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie         Vorschriften des Absatzes 3 einheitlich festzustellen.\nnach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-           Weisen diese Ehegatten nach, daß die Sonderaus-\nnungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für das-     gaben höher sind als\nselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstig-         1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur\nten Aufwendungen geleistet worden sind, Beiträge             einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,\nan Bausparkassen nicht als Sonderausgaben abge-\nzogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwi-        2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn beide\nschen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-                Ehegatten Arbeitslohn beziehen,\nabzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.        so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag im\nEine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-         Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses\nlässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-         Ehegatten als steuerfref zu vermerken, im Fall der\nausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Arbeit-         Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes Ehegatten zur\nnehmer einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich-       Hälfte als steuerfrei zu vermerken, wenn nicht die\ntigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. Als       Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.\nAntrag in diesem Sinne gilt auch ein entsprechen-\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sowie die Vor-\nder Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Be-\nschriften in § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 und 11, Abs. 3\ntrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabset-\nZiff. 1, 2 und 4, soweit sie Erhöhungen bei den\nzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.\nHöchstbeträgen von abzugsfähigen Sonderausgaben\nvorsehen, weil der Arbeitnehmer verheiratet ist,\n§ 20 b                          gelten nicht\nAufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-\n1. wenn die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs ge-\nPrä'miengesetz prämienbegünstigt sind\nschlossen wurde und auf der Lohnsteuerkarte des\n(§ 10 EStG)                            Arbeitnehmers der Familienstand und die Steuer-\nIm Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im                 klasse bescheinigt sind, die vor der Eheschließung\nSinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1         maßgebend waren,\nZiff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zugleich\n2. wenn die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs durch\nprämienbegünstigt sind, können als Sonderausgaben\nTod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden\nnur abgezogen werden, wenn für diese Aufwendun-\nist und der Arbeitnehmer nur deshalb für das\ngen eine Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeit-\nganze Kalenderjahr als Verheirateter besteuert\nnehmer kann die bezeichneten Aufwendungen, die\nwird, weil der Ehegatte im selben Kalenderjahr\ner innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder\nwieder geheiratet hat.\nnur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen\noder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände-\nrung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.                                      §  23\n(entfällt)\n§ 21\nWerbungskosten und Sonderausgaben\n§ 24\nbei mehreren Dienstverhältnissen\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2, § 40 EStG)                                     (entfällt)\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,                                  § 25\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2 und 3) aus                       Außergewöhnliche Belastungen\ndem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zu-\nsammen mit den Werbungskosten aus dem ersten                                (§§ 33, 40 EStG)\nDienstverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalender-             (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\njahr oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4)       größere Aufwendungen als der überwiegenden\n936 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so        Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-\nhat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver-        mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\nmindert jeweils um die schon bei der ersten Lohn-        und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-\nsteuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und          lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nSonderausgaben, in entsprechender Anwendung der          Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-\nVorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1       bare Eigenbelastung (Absätze 3 und 4) übersteigen,\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.     auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\nFür Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer\n§ 22\nzwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-\nsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen\nWerbungskosten und Sonderausgaben bei Ehegatten          kann und soweit die Aufwendungen den Umständen\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 3, § 40 EStG)             nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\n(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können         nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Be-\nnicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten          triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus-\nberücksichtigt werden.                                   gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das","1048                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teii\"I\ngilt für Aufwendungen im Sinne des § 20a Abs. 2                              Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und\nZiff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben ab-                         Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark über-\ngezogen werden können.                                                       steigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-\n(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbe-                           haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge-\nlastung ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn                           tragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach\ndes Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von                              ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem An-\nihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt                            teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nsteuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. Da-                              (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\nbei ist von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn                          Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um\nauszugehen, der sich nach Kürzung um den Weih-                               1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nnachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-Freibetrag, den                          Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung\nsteuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen, die                              einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-\nsteuerfreien vermögenswirksamen Leistungen und                                tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\num die Werbungskosten und Sonderausgaben er-                                 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\ngibt. Außerdem sind die nach den §§ 25 a bis 26 b in                         für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag\nBetracht kommenden steuerfreien Beträge abzu-                                erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deutsche\nziehen. Etwaige weitere Einkünfte des Arbeitneh-                             Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei einge-\nmers und seines nicht dauernd von ihm getrennt                                tragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des\nlebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten                            Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer und sein nicht\nsind dem sich danach ergebenden Betrag hinzuzu-                               dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten für\nrechnen; die Vorschriften des § 22 Abs. 3 sind sinn-                          dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche Mark\ngemäß anzuwenden.                                                             nur einmal.\n(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt                                     (3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-\nh(!i einem Arbeitnehmer der\ngen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so\nbei\neinem      Steuerklilssen II, III oder IV  wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag die-\nmit Kinderfreibeträgen für\nwenn sich der nach\nA hsatz '.l ermittelte Betrd<J\nArbeit-\nnehmer\nser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von\nlwliiurt auf              der                               5      1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohn-\nStcner- KinOder i-~oder21~oder41       oter\nkl<1sse l\nKinder Kinder KU:ict!r   steuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn\n1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens drei\nKinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nnicht mehr                                                                        vollendet haben, oder\nals 6 000 DM                          6     5          3       -         -    2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens\nmehr als 6 000 DM                    7      6          4        2         1       zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nvom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.                                nicht vollendet haben, und\nBei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf                                  a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem\nder die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich                                 Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und\nder Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut-                                     beide Ehegatten erwerbstätig sind oder\nbaren Eigenbelastung nach d-::~r Steuerklasse und der                             b) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-\nZahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des                                     tätig ist oder\nEhegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern mit                             3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-\neiner Lohnsteuerkarte, auf der \"die Steuerklasse VI                               trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\nbescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz                                  endet hat oder\nnach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die\nauf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhält-                          4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-\nnis eingetragen sind.                                                             trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\nHaushalt gehöriges Kind oder eine andere zu\n§ 25 a\nseinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,\nAußergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen                                 für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt\n(§§ 33 a, 40 EStG)                                   wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos\noder schwer körperbehindert ist oder die Be-\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig                                 schäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit\n(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und                                  einer der genannten Personen erforderlich ist.\neine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die\nder Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht er-                             Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der                                Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nBetrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein                              Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\nBetrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr                                600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für\nfür jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer-                             mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder\nkarte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist,                          für eine Hausgehifin und eine Haushaltshilfe steht\ndaß die unterhaltene Person kein oder nur ein ge-                             dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haus-\nringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Per-                            halt mindestens 5 I<:inder gehören, die das 18. Le-\nson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestrei-                            bensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ehegatten,\ntung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind,                              die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht\nso vermindert sich der Betrag von 1 200 Deutsche                              dauernd getrennt leben, können für die Zeit des","Nr. 70   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                        1049\nVorliegens dieser Vornussctzungen die nach den           der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte\nSülzen 1 bis J in Betrnchl. kommenden Beträge ins-       des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbdtnehmern\ngesamt nur einmal berücksichtigt werden.                 mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuer-\nklasse VI bescheinigt ist, richtet sich die Höhe des\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die       Freibetrags nach der Steuerklasse und der Zahl der\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-       Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für das erste\ngen nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort be-         Dienstverhältnis eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2\nzeichneten Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den      gelten auch, wenn die bezeichneten Voraussetzun-\nAbsätzen 1 bis 3 bezeicbncten Voraussetzungen            gen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei\nweggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,       seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht\ninnerhalb eines Monats die Berichtigung seiner           dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. Bei\nLohnsteuerkarte zu beantrngen. § 18 a Abs. 5 Siitze      Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und\n2 und 3 gelten e;llsprechend.\nnicht dauernd getrennt leben, werden außer in den\n(5) In den Fällen des Absu l:z.es 1 Satz 1 und der    in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichneten Fällen die nach\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-            Satz 1 steuerfreien Beträge auch dann nur einmal\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-          gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienst-\nnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in          verhältnis stehen oder die bezeichneten Voraus-\nAnspruch nehmen.                                         setzungen bei beiden Ehegatten vorliegen.\n(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes\nsind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149\n§ 25b\ndes Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fas-\nFreibeträge für besondere Fälle            sung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559),\n(§ 52 Abs. 14 EStG)                  zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der\nFrist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes\n(1) Bei Vertrit~benen, Hcimatvutriebenen, Sowjet-     vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach\nzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per-       Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. Septem-\nsonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes         ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den\nin der Fassung vom 23. Oktober 1961 - Bundes-            landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine\ngesetzbl. I S. 1882 --, zuletzt geäLdert durch das       Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-\nReparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 -          gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten\nBundesgesctzbl. I S. 105 --) sowie bei politisch Ver-    ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer son- ·\nfolgten, bei Heimkehrern und diesen gleichgestell-       stigen Mitteilung der zuständigen Entschädigungs-\nten Personen (§§ l oder l a des Heimkehrergesetzes       behörde zu erbringen.\nvom 19. Juni 1950 -- I3undesgesetzbl. S. 221 - , zu-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und            (3) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Ka-\nErgänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung           lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder\nund Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember            seinem nicht daut:rnd getrennt lebenden Ehegatten\n1956 --- Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053 -), die nach    die Voraussetzungen für die Gewährung eingetre-\ndem 30. September 1948 aus der Kriegsgefangen-           ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\nschaft zurückgekehrt sind, und bei Arbeitnehmern,        jahre gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewäh-\ndie den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegs-         rung des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichti-\neinwirkung verloren haben (Totalschaden) und             gen in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als\ndafür höchstens eine Entschädigung von 50 vom            unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in\nHundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben,        Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.\nwird auf Antrag e.in jährlicher Freibetrag in der\nfolgenden Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetra-            (4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, für\ngen:                                                     das der Arbeitnehmer einen, steuerfreien Betrag\nnach § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung\n540 Deutsche Mark\nvon Hausrat und Bekleidung beantragt, nicht ge-\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,\nwährt.\n720 Deutsche Mark\nbei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder\nIV ohne Kinderfreibetrag,\n§ 26\n840 Deutsche Mark\nbei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder            Pauschbeträge für Körperbehinderte\nIV mit Kinderfreibeträgen für ein oder zwei                       (§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)\nKinder;\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich         (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das    Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-\nder Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag er-        macht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-\nhält, um je 60 Deutsche Mark.                     lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Kör-\nperbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuer-\nBei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf         freier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pausch-\nder die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich     betrags richtet sich nach der dauernden (nicht nur\ndie Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und       vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit","1050                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes Körperbehinderten, soweit diese nicht über-                            2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nwiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als steuer-                            werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,\nfreie Pauschbetr~iqe werden gewährt:                                           aber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt\nist,\nB\"i M incJ,,, IIIHJ d\"r Erwc'rhsliihiqkeit um    Jahres-    a) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach\nSt11l<!         vom                                       vom    betrng\nll11ndc,1t                                l lundert   DM             den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-\ndere laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage\n25        bis ausschließlich                                        des Rentenbescheids oder des entsprechenden\n35           420\n35       bis ausschließlich                                        Bescheids,\n2                                                   45           576\n3          45        bis ausschließlich             55           768     b) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-\n4           55        bis ausschließlich             65           960           gung der zuständigen Behörde. Die Behörde\nr\n65        bis ausschließlich             75          1200           hat bei der Bemessung der Minderung der\n6            75       bis ausschließlich             85          1440           Erwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die\n7          85        bis einschließlich             90          1680           ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-\n8           91        bis einschließlich 100                     1920           wesen zugrunde zu legen und dabei von dem\n(Erwerbsunfähigkeit)                             Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit\nim allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei\nFür Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge                                  Körperbehinderten, die das 14. Lebensjahr\nder Körperbehinderung stündig so hilflos sind, daß                                  noch nicht vollendet haben, bemißt sich die\nsie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen                                   Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-\nkönnen, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch-                                  beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn\nbeträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 4 800                                     sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.\nDeutsche Mark jährlich gewährt.                                                     Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine\nÄußerung darüber zu enthalten, ob die Kör-\n(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten                                       perbehinderung zu einer äußerlich erkenn-\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-                                    baren dauernden Einbuße der körperlichen\nwerbsfähigkeit auf mindesteGs 50 vom Hundert                                   Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-\nfestgestellt ist;                                                              schen Berufskrankheit beruht.\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-                              (4) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen-\nwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,                        bezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein\naber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt ist,                  steuerfreier Pauschbetrag von jährlich 720 Deutsche\na) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner                            Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge ge-\nBehinderung nach gesetzlichen Vorschriften                       leistet werden\nRenten oder andere laufende Bezüge zu-                           1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nstehen; dies gilt auch, wenn das Recht auf die                       anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nBezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-                            versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nzüge durch Zahlung eines Kapitals abgefun-                           für entsprechend anwendbar erklärt, oder\nden worden ist, oder                                             2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-\nb) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-                             versicherung oder\nlich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-                      3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\nperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf                         terbliebene eines an den Folgen eines Dienst-\neiner typischen Berufskrankheit beruht.                              unfalls verstorbenen Beamten oder\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der                           4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen                               gesetzes über die Entschädigung für Schaden an\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-                               Leben, Körper oder Gesundheit.\nwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert                          Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nfestgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus-                    Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nweises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwer-                           Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden\nbeschädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder,                       worden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dau-\nwenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den                           ernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt steuer-\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere                          pflichtiger Ehegatte erhalten den Pauschbetrag außer\nlaufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des                           in den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichneten Fällen\nRentenbescheids oder des entsprechenden Be-                           insgesamt nur einmal. Der Nachweis der Voraus-\nscheids. Kann das Ausmaß der Körperbehinde-                           setzungen für die Gewährung des Pauschbetrags ist\nrung durch diese Vorlage nicht nachgewiesen                           durch amtliche Unterlagen zu erbringen.\nwerden, so ist der Nachweis durch eine Beschei-\nnigung der zuständigen Behörde zu erbringen.                             (5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-\nZiffer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwen-                      steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder\ndung. Der Nachweis, daß der Körperbehinderte                          des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht\nständig so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde                     der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-\nWartung und Pflege bestehen kann, kann auch                           trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder\ndurch Vorlage eines Rentenbescheids, der die                          einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein\nentsprechenden Angaben enthält, geführt wer-                         Kinderfreibe,trag zusteht oder auf Antrag gewährt\ndeni                                                                  wird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                                1051\nAntrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit-        unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver-\nnehmers übertragen werd()n, uls der Ehegatte oder          mietung und Verpachtung zu berücksichtigen; im\ndas Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh-           Kalenderjahr der Eheschließung werden die Ein-\nmen. Erhält außer dem Arbeitnehmer oder seinem             künfte des Ehegatten nicht berücksichtigt, wenn die\nnicht dauernd gelrcnnt lebenden Ehegatten noch eine        Ehegatten nach §§ 26, 26 c des Einkommensteuer-\nandere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,         gesetzes veranlagt werden.\nso kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der Lohn-            (3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe\nsteuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen wer-         Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt\nden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die Kosten\nwerden.\nfür den Unterhalt des Kindes trägt. Die Ubertragung\ndes Pauschbetrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht                                   § 27\nzulässig, wenn dadurch der Arbeitnehmer und sein                           Art der Berücksichtigung\nnicht dauernd getrennt lebender Ehegatte den\nPauschbetrag mehr als einrrwl erhalten. Die Uber-                          (§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)\ntragung des dem Ehegatten zustehenden steuer-                 (1) Das Finanzamt hat den nach § 17 a Abs. 1,\nfreien Pauschbetrags auf die Lohnsteuerkarte des           § 18 a Abs. 3 und den §§ 20 bis 26 b insgesamt steuer-\nArbeitnehmers ist in den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2      frei bleibenden Jahresbetrag (das ist die Summe der\nbezeichneten Fällen nicht zulässig.                        im Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden\nBeträge) und den Betrag für monatliche, wöchent-\nliche und tägliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuer-\n§ 26 a\nkarte zu vermerken. Dabei ist\nAltersfreibetrag                       1. der Tagesbetrag mit ½o des Monatsbetrags,\n(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)              2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tages-\nBei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier                 betrags (Ziffer 1)\nMonate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das          anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die\ndie Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll-        sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer\nendet hatte, wird auf der Lohnsteuerkarte ein              Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf\nsteuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark einge-           der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise aufzu-\ntragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird       runden:\nauch dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraus-\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-          a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf\ndern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und              teilbaren Pfennigbetrag,\nvon ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten         b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn\nvorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark er-                teilbaren Pfennigbetrag,\nhöht sich auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide Ehe-\nc) der Monatsbetrag auf           den     nächsten    vollen\ngatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dau-\nDeutsche-Mark-Betrag.\nernd getrennt leben und beide mindestens vier\nMonate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das            Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden\ndie Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll-          Wortlaut:\nendet hatten. Der Altersfreibetrag wird nicht dau-              „Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem\nernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflich-          tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen\ntigen Ehegatten auch dann nur einmal gewährt,\nwenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis                Jahresbetrag    monatlich      wöchentlich     täglich\nstehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht in den in § 22              DM           DM              DM             DM\nAbs. 3 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen.\n§ 26 b\nVerluste bei den Einkünften aus Vermietung und\nVerpachtung\n(§ 40 EStG)                          Der als steuerfrei zu vermerkende Jahresbetrag ist\n(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-          in Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-\ntung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr            zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das\nbei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen               Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-\nnach den §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes            stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind\nentsteht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als            die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3\nsteuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte einge-         umzurechnen.\ntragen.                                                       (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu\n(2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig-       vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf\nstellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte             Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-\nAbsetzung in Anspruch genommen wird, eingetra-             ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt.\ngen werden. Bei der Feststellung des steuerfreien          Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem ersten Tag\nBetrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und          des auf die Antragstellung (Absatz 4) folgenden\nseines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden,            Kalendermonats beginnen und sich nicht über den","1052                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSchluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Ab-            1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 5 die Voraus-\nweichend hiervon dürfen steuerfreie Beträge, die im            setzungen für die Gewährung des Kinderfrei-\nMonat Januar eines Kalcnderjuhrs beantragt wer-                betrags weggefallen sind oder wenn in den Fällen\nden, mit Wirkung üb 1. Junuar dieses Kalenderjahrs             des § 18 a Abs. 6 auf Grund der vorläufigen Ge-\neingetragen werden. Die Unterlagen für die Ein-               währung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-\ntragung sind bei dem Finanzamt fünf Jahre aufzu-              steuer einbehalten worden ist;\nbewuhren.\n2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3\n(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte              und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in wesentlich gerin-\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder             gerem Umfang, als bei der Eintragung des steuer-\nzum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-            freien Betrags angenommen, für Fahrten zwischen\nlen nicht oder nur schwer überblickt werden kann,              Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familien-\n1. ob und in welcher Höhe die Aufwendungen im                  h~imfahrten verwendet worden ist;\nKalenderjahr entstehen,                                3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der\n2. ob die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1 oder 2            Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das\nmindestens vier Monate im Kalenderjahr beste-             Darlehen während der Laufzeit über die Tilgungs-\nhen werden oder                                           beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von\nzehn Jahren nach der Hingabe abgetreten wird.\n3. ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes             Die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-\nim Sinne des § 18 a Abs. 1 letzter Satz den Betrag        steue·r-Durchführungsverordnung sind anzuwen-\nvon 7 200 Deutsche Mark übersteigen.                       den;\nErgibt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die\nvorläufige Eintragung von der endgültigen Feststel-        4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 und 3\n. lung abweicht, so wird zuviel einbehaltene Lohn-              nach den Vorschriften der Einkommensteuer-\nsteuer im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs                Durchführungsverordnung eine Nachversteuerung\nerstattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nach-               in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung von\ngefordert. Die Nachforderung unterbleibt, wenn der            Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezember\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht                  1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die\nübersteigt.                                                   N achversteuerung auszusetzen, wenn der Abtre-\ntende eine Erklärung des Erwerbers, die Bauspar-\n(4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuerfrei              summe oder die auf Grund einer Beleihung\nbleibenden Betrags kann bis zum 30. November des               empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nKalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn-               bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder\nsteuerkarte gilt.                                              dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer-\nanpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt;\n§ 28\n5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a\nZeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen               Abs. 2 Ziff. 2 und 3 die Aufwendungen in unmit-\n(§ 41 Abs. 3 EStG)                          telbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen Zu-\nsammenhang mit der Aufnahme eines Kredits\nDer Arbeitgeber darf die Änderungen und Er-                 stehen;\ngänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung\nder Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück-          6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die\nsichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder             Voraussetzungen für die Eintragung des steuer-\nergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in           freien Betrags weggefallen sind;\ndenen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-\ntragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor          7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf Grund der\nVorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte             vorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein-\nzurückwirken (§§ 18 b und 27 Abs. 2), ist der Arbeit-          behalten worden ist.\ngeber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der            (2) Für die Berechnung der Nachforderung in den\ngeänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden\nFällen des Absatzes 1 gilt folgendes:\nLohnzahlungen so viel weniger oder so viel mehr an\nLohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorher-           1. Wird die Nachforderung im Laufe des Kalender-\ngegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rück-                jahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag\nwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.                   oder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte\neingetragen worden ist, so ist die Lohnsteuer für\ndie maßgebenden Lohnzahlungszeiträume neu zu\n§ 28 a                               berechnen. Wird die Nachforderung nach Ablauf\nNachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen              des Kalenderjahrs durchgeführt, so wird, vorbe-\nhaltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den\n(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5,             Arbeitslohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-\nAbs. 2, §§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG)            freie Betrag oder der Kinderfreibetrag auf der\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf            Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach der je-\nder Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-             weils maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle er-\ntrag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wor-             mittelt. Der Unterschied zwischen der so ermittel-\nden, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeit-               ten Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer\nnehmer nach § 46 nachzufordern,                                ergibt die Nachforderung.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                         1053\n2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Absatzes 1    zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\nZiff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem Ar- ·    oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige\nbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung oder       Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\nAbtretung des Darlehns hinzuzurechnen. Der           lohn.\nUnterschied zwischen der so ermittelten Lohn-           (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-\nsteuer und der im bezeichneten Kalenderjahr ein-    mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-\nbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachforderung.      lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\n(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unterbleibt,     (Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\nwenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark         abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nim Kalenderjahr nicht übersteigt.                        Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrech-\nnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten\nund die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs               in Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\nA. Allgemeines                      Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum\nüber fünf Wochen hinausgeht. Das Finanzamt kann\n§ 29                        . darüber hinaus im einzelnen Fall anordnen, daß die\nLohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\nVorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\n(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                    stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte        ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder       von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden\ndes Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-         niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.\ngeber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer             (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\ndes Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. min-        aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung\ndestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem         der unter Berücksichtigung des Werts der Sachbe-\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn        züge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so\nzufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be-       hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\nendigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst           Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-\nmehr leistet.                                            weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.\n(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die      Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\nLohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-        nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag\nnötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-       im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der\nkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-          Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-\ngung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber oder,         ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des\nwenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im             Arbeitnehmers zu decken.\nBesitz hat, der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte            (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer\ndem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß der        Regelung zur Vermeidung der .Doppelbesteuerung\nArbeitnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf        (§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder        an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-\neiner Einkommensteuererklärung beizufügen hat;           scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der\ndie näheren Anordnungen treffen die für die Finanz-      Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Geltungsdauer der\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden           Bescheinigung ist zu befristen. Sie darf drei Jahre\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-           nicht übersteigen und soll zum Schluß eines Kalen-\nnanzen.                                                  derjahrs enden. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-\n(3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des         geber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewah-\nKalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-          ren.\nsteuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung des\nDienstverhältnisses zurückzugeben. Kann ein Arbeit-                                § 31\ngeber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles                             Lohnkonto\nVerfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung\nnach § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendigung                        (§ 38 Abs. 3 EStG)\ndes Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die         (1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte\nLohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohn-           (§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu\nsteuerbescheinigung zurückzubehalten und dem Ar-         führen.\nbeitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen\nFolgende anzugeben:                                ·\nMerkmale auszuhändigen.\n1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den\n§ 30                               Geburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die\nEinbehaltung der Lohnsteuer                     Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte\nbescheinigte Zahl der Kinder, das Religions-\n(§§ 38, 41 EStG)                         bekenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuer-\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-          karte ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in\nnung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-              dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben","1054                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nworden ist. Die Angaben sind den Eintragungen             Eintragung der Prämien in die Lohnkonten der\nauf der ersten Seile der Lohnsteuerkarte zu ent-          Arbeitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit\nnehmen;                                                   zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-              ist;\nbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den          7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nJahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen-                (§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen\nbetrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags,           (§ 35 b) besteuert worden sind, und die darauf\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,             entfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber\nund den Zeitraum, für den die Eintragungen                die Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in\ngelten;                                                   diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeitneh-\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber                mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres\neine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt             ermitteln, so sind sie in einem Sammelkonto an-\nhat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-            zuschreiben.\ngung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-           (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-\nsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-      beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,\nscheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag           aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-\nder Ausschreibung.                                    derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei           wahren.\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-             (5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-         bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein\ntragen:                                                   maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-          den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen,\nzeitraum;                                             wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\nWeise sichergestellt ist.\n2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-\nzung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den              (6) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-\nWeihnachts-Freibetrag, getrennt nach Barlohn          den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers\nund Sachbezügen, und die davon einbehaltene           während des ganzen Kalenderjahrs 279 Deutsche\nLohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als solche         Mark monatlich (64 Deutsche Mark wöchentlich,\nkenntlich zu machen und ohne Kürzung um den           10 Deutsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei\nnach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag einzutragen.    denn, daß trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer\nDie nach den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutra-      einzubehalten ist.\ngenden Beträge sind nicht mitzuzählen;\n3. die Bezüge, die nicht zum s-teuerpflichtigen Ar-\nbeitslohn gehören {steuerfreie Bezüge) mit Aus-                   B. Berechnung der Lohnsteuer\nnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des\nWeihnachts-Freibetrags {§ 6 Ziff. 12), des steuer-                                  § 32\nfreien Betrags bei Versorgungsbezügen {§ 6b\nAbs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder {§ 4                               Lohnsteuertabelle\nZiff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgel-                (§ 9 a Ziff. 1, § 10 c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,\nder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht                                 § 41 Abs. 2 EStG)\nübersteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich\nkann zulassen, daß die Reisekosten {§ 4 Ziff. 2\nnach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im\nund 3), die durchlaufenden Gelder und der Aus-        Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat\nlagenersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeichne-   (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich\nten steuerfreien Bezüge nicht angegeben werden,\nwenn es sich um Fälle von geringerer Bedeutung        1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der Jah-\nhandelt oder wenn die Möglichkeit zur Nachprü-            reslohnsteuertabelle, die der Verordnung über\nfung in anderer Weise sichergestellt ist;                 die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 773) als Anlage beige-\n4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nfügt ist,\nKalenderjahren gehören, und die davon einbe-\nhaltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);                     2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der Jah-\nreslohnsteuertabelle, die der Zweiten Verordnung\n5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nüber die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezem-\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als Anlage\nder Verordnung über die steuerliche Behandlung\nbeigefügt ist,\nder Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nvom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);          3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-\nsteuertabelle, die der Verordnung über die Jah-\n6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nreslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun·•\nsteuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die\ndesgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.\nsteuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-\nserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 - Bun-         In der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden\ndesgesetzbl. I S. 33 -). Das Finanzamt der Be-        J ahre·slohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I\ntriebstätte kann auf Antrag Ausnahmen von der         bis V (§ 7 Abs. 4 bis 8, § 12 Abs. 2 bi~ 5) der Arbeit-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                        1055\nnehmer-Freibetrag (240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2      die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je sieben\ndes Einkommensteuergesetzes), die Pauschbeträge        Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohnsteuer\nfür Werbungskosten (564 Deutsche Mark,§ 9a Ziff.1      für den sich danach ergebenden Teilbetrag ist nach\ndes Einkommenst(~uergesetzcs) und für Sonderaus-       der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlungen\ngaben (936 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Ein-      zu ermitteln und mit der Zahl der Tage zu verviel-\nkommensteuergesetzes), außerdem in den Steuer-         fachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn ein Arbeit-\nklassen II bis IV die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2   nehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist, Zuschüsse\ndes Einkommensteuergesetzes) und in der Steuer-        auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 in Ver-\nklasse II die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1   bindung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes) erhält.\ndes Einkommensteuergesetzes) berücksichtigt.\n(5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung ein\n(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des       maschinelles Verfahren anwenden, können die Lohn-\nKalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet      steuer unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen\nsich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-     für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Arti-\nraum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2       kel 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 vom\ndes Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung      16. November 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 885 -)\nder Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:              errechnen. Sie haben dieses Verfahren unverzüglich\n1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird ausge-       der Oberfinanzdirektion anzuzeigen. Der Anzeige ist\ngangen                                             das der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte\nProgramm nebst Erläuterungen beizufügen. Es muß\na) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\ngewährleistet sein, daß die maschinell ermittelte\nzahlungen von den Anfangsbeträgen der           Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die nach den Lohn-\nLohnstufen der J ahreslohnsteuertabelle,\nsteuertabellen zu erheben wäre, nicht oder nur un-\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche      wesentlich abweicht. Abweichungen sind am Ende\nund tägliche Lohnzahlungen von den An-          des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Dienst-\nfangsbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuer-    verhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs auszu-\ntabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei     gleichen. Die Vorschriften über den Lohnsteuer-\nBruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be- Jahresausgleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes)\nrechnung ergeben, auf den nächsten Pfennig-     bleiben unberührt. Die Oberfinanzdirektion kann im\nbetrag aufzurunden sind.                        einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach\n2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträge wird       den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übrigen\nausgegangen                                        kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf seinen\na) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-   Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen angewendet\nzahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der        werden, wenn die maschinell ermittelte Lohnsteuer\nJahreslohnsteuertabelle, wobei der sich erge-   höher als die nach den Lohnsteuertabellen zu erhe-\nbende Lohnsteuer ist.\nbende Lohnsteuerbetrag auf den nächsten\ndurch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden\n§ 32 a\nist,\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche und                Berechnung der Lohnsteuer\ntägliche Lohnzahlungen von den nicht abge-                    von bestimmten Zuschlägen\nrundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohnsteuer-                          (§ 34 a EStG)\ntabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nBruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht\nrechnung ergeben, außer Ansatz bleiben.\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der um den\n(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten     Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn ins-\nLohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen      gesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nund die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Arbeits-   übersteigt. Hierbei sind die gesetzlichen oder tarif-\ntage (Wochen, Monate) vervielfachten Tagesbeträ-       lichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\ngen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei mehr-        arbeit und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen.\ntägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen\nArbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten be-                                 § 32 b\nstehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage\nfür je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.           Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn\n(4) Erhält der Arbeitnehmer Zuschüsse auf Grund                          (§ 34 c EStG)\nder Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesse-       (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im    nehmern, die mit ihrem aus einem ausländischen\nKrankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetz-       Staat stammenden Arbeitslohn (ausländischer Ar-\nblatt I S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-  beitslohn) in diesem Staat zu einer der deutschen\nrung dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundes-        Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-\ngesetzbl. I S. 913) nur für einen Teil eines Lohn-     gezogen werden, wird die gezahlte ausländische\nzahlungszeitraums, so ist die Lohnsteuer für diesen    Steuer auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer an-\nLohnzahlungszeitraum getrennt für die Zeit, für die    gerechnet, die auf den Arbeitslohn aus diesem Staat\nZuschüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit      entfällt. Die auf den ausländischen Arbeitslohn ent-\nzu berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in     fallende deutsche Lohnsteuer ist in der Weise zu\nSatz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn durch    ermitteln, daß die für den Gesamtbetrag des Arbeits-","1056                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nlohns (einschließlich des ausländischen Arbeitslohns)   selbständiger Arbeit gelten die entsprechenden Vor-\nsich ergebende deutsche Lohnsteuer im Verhältnis        schriften der Einkommensteuer-Durchführungsver-\ndes ausländischen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag         ordnung.\ndes Arbeitslohns aufgeteilt wird. Die ausländische\nSteuer wird nur insoweit angerechnet, als sie auf                                    § 33\nden im Kalenderjahr bezogenen ausländischen Ar-                             Lohnzahlungszeitraum\nbeitslohn entfällt. Stammt der Arbeitslohn aus meh-\nreren ausländischen Staaten, so sind die Höchst-              (§ 39 Abs. 1, Abs. 4 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)\nbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuer für         Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den\njeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu        der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann,\nberechnen. Die Anrechnung wird durch Erstattung         wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Ar-\nnach Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen.              beit, sondern z.B. nach der Stückzahl der hergestell-\nten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß\n(2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinne des Ab-      ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,\nsatzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-    festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere\nselbständige Arbeit, die in einem ausländischen         dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeit-\nStaat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt        nehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht\noder verwertet worden ist oder von ausländischen        erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Ze.:t-\nöffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-        abschnitten abgerechnet wird, z.B. stets wöchent-\nwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt         lich oder alle lO oder 14 Tage. Wenn der Arbeits-\nwird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen      lohn des einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach\nKassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun-     einer Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abge-\ndesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-          rechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der je-\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-       weilige Lohnabrechnungszeitraum. Solange das\nverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als in-     Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den\nländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem        Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzu-\nausländischen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt         zählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn be-\nworden ist.                                             zogen hat. Kann wegen der besonderen Entloh-\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-     nungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-\nländische Arbeitslohn aus einem ausländischen           zahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden,\nStaat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-          so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die\ndung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-       tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.\nkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                                       § 34\nbesteht, nach den Vorschriften des Abkommens die\nDoppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf                 Anwendung der Lohnsteuertabelle\nden Arbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern                    (§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)\nvom Einkommen nach den Vorschriften des Absat-\nBei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind die\nzes 1 anzurechnen; es können nur die ausländischen      Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,\nSteuern vom Einkommen angerechnet werden, auf\nSteuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-\ndie sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht.\nsteuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem\n(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-      1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der Lohn-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-           zahlungszeitraum endet,\nzen die auf den ausländischen Arbeitslohn entfal-\n2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug\nlende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum\nTeil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,        zufließt.\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-                                    § 35\nmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-\nsonders schwierig ist.                                    Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-         (1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-       dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz        Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle auf die Be-\nhaben, eine der Regelung des Absatzes l entspre-        messungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des son-\nchende Steuervergünstigung gewährt.                     stigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage\nohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der\n(6) Für den Nachweis über die Höhe des auslän-       Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen\ndischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländischer      Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal\nEinkommensteuer sowie für den Begriff ausländische      hinzuzurechnen, wenn die Bemessungsgrundlage\nEinkommensteuer für die Fälle der nachträglichen        25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen\nFestsetzung oder Änderung ausländischer Einkom-         Fällen ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.\nmensteuern und für den Abzug einer ausländischen        Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den son-\nEinkommensteuer, die nicht der deutschen Einkcn-        stigen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den\nmensteuer entspricht, von den Einkünften aus nicht-     Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                          1057\nträgen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer                                   § 35a\ndem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Be-                Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen\nträge einmal hinzuzurechnen.                                   Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei\n(2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,                 bestimmten sonstigen Bezügen\ndie zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist der Be-                       (§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)\nmessungsgrundlage die Hälfte des Bezugs, bezieht\ner sich auf Zeiträume, die zu mehr als zwei Kalen-          (1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-\nderjahren gehören, so ist ein Drittel des Bezugs         gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der\nhinzuzurechnen. Die bei der Berechnung nach Ab-          Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er-\nsatz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag      hoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl\ndes sonstigen Bezugs ist sodann mit dem doppelten        von Fällen im Kalenderjahr\nbzw. dreifachen Betrag zu erheben.                       1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,\n(3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des       2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anlaß von\nAbsatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahres-             Betriebsveranstaltungen gewährt und sich ver-\narbeitslohn nach Kürzung um den auf der Lohn-               pflichtet, die Lohnsteuer zu übernehmen.\nsteuerkarte etwa eingetragenen steuerfreienJahres-\nbetrag und nach Hinzurechnung des auf der Lohn-             (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:\nsteuerkarte etwa eingetragenen Hinzurechnungs-          1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für\nbetrags (§ 17 a). Bei Lohnzahlungen, für die der Ar-         die Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei-\nbeitgeber die Steuerabzüge oder die Arbeitnehmer-            hilfen.\nanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz\noder teilweise übernommen hat, sind die entspre-        2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen\nchenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son-             mit Erholungsbeihilfen, die im gleichen Kalender-\nstige Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des             jahr früher gewährt worden sind, den Betrag von\nKalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berech-            300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,\nnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im lau-          200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und\nfenden Kalenderjahr bereits früher gewährten son-            100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem\nstigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht-          Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so\nliche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen              findet Absatz 1 keine Anwendung.\nJahresbetrag umgerechneten Mehrfachen des Ar-           3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt wer-\nbeitslohns des letzten Lohnzahlungszeitraums an-             den, ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als\ngesetzt werden, wenn wesentliche Abweichungen                der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu\nnicht zu erwarten sind. Steht der Arbeitnehmer              Erholungszwecken verwendet werden.\nnacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so\nist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres-      (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der\narbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienst-   Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-\nverhältnissen zu berücksichtigen.                       wendungen.\n(4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor-        (4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\ngungsbezügen, die als sonstige Bezüge gewährt           ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-\nwerden, gilt folgendes:                                 nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-\n1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-          lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-\nzüge nur als sonstige Bezüge gezahlt, so ist der   den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer\nsonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer-    Betracht.\nfreien Betrag zu kürzen. Werden in demselben                                   § 35b\nKalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als\nsonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung      Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nnur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1    (besonderen PausdJ.steuersätzen) in anderen Fällen\nsteuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark                       (§ 42 a Abs. 2 EStG)\njährlich bei der Besteuerung der im selben Ka-\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-\nlenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-\ngebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem un-\nzüge nicht ausgeschöpft worden ist.\nter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu\n2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-           ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben\nzüge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-\nsorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs-\nwird\n.\n1. von der Summe der Aufwendungen des Arbeit-\ngrundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien\nBetrag zu kürzen, soweit er auf die laufenden           gebers, wenn\nVersorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen           a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 bezeichne-\nBezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende          ten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige\nsteuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da-             Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen ge-\ndurch zusammen mit dem bei der Feststellung                 währt werden oder\nder Bemessungsgrundlage bereits berücksichtig-          b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-\nten steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von               mer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,\n2 400 Deutsche Mark nicht überschritten wird.               die in geringem Umfang und gegen geringen\nZiffer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                Arbeitslohn tätig sind,\n.;;.;.","1058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. von der Summe der nicht oder in zu geringer               zes 1, nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nHöhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer           karte für das vorhergehende Kalenderjahr berech-\ngrößeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Ar-             nen, wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 maß-\nbeitgeber nachzuerheben ist.                            gebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalender-\njahr bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vorge-\nDem Antra~J darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\nlegt hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte\nstabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,\nfür das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich\nwenn eine Bc~rechnung der Lohnsteuer nach den all-\nin der Lohnsteuerberechnung für den Monat Januar\ngemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-\nhat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeits-\nverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.\nlohns für die Monate Februar oder März vorzuneh-\n(2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-           men.\nschriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,                   (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf\ndaß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer        Arbeitnehmer, für die nach § 7- Abs. 1 Satz 2, den\nzu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche               §§ 38, 40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben\nVerpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt             sind, nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40\nanordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-          beschränkt Steuerpflichtigen nur dann, vrnnn das\nlohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim              Finanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der\nLohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veran-              Arbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu\nlagung zur Einkommensteuer außer Betracht blei-              behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-\nben. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1          geber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.\nBuchstabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Be-\nrechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuer-\n§ 38\nsatz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-\narbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun-                           Im Ausland wohnhafte Beamte\ngen geleistet werden, unter Anwendung der bei                                   (§ 14 Abs. 2 StAnpG)\nihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-\ngrunde gelegt wird.                                              (1) Deutsche öffentliche Be„:mte, die ihren Dienst-\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-\n§ 36                             deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort\nhaben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse\nMehrere Dienstverhältnisse\nbefindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG)\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\nBezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre-          sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\nren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis-            Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und\nsen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so          Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-\nist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert           gebend ist. Der Arbeitnehmer ist in den Fällen der\nzu berechnen. Die gesonderte Berechnung ist nicht            §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, die für die Anwendung\nvorzunehmen, wenn der Arbeitslohn aus mehreren               der Steuerklasse und die Berücksichtigung von\nDienstverhältnissen im öffentlichen Dienst aus der-         Kinderfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch\nselben öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1          eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.\nSatz 2).\n(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-\n§ 37                            mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte               liegen, unter denen nach § 18 a ein Kinderfreibetrag\nzu gewähren ist oder unter denen nach den §§ 20\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 1 EStG)                 bis 27 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben\n(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte         dürfen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige\ndem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert          Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so           Vorschriften des § 18 a Abs. 2 und 3 und des § 27\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuer                           entsprechende Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber\n1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche Mark (415           hat die in der Bescheinigung vermerkte Steuer-\nDeutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark            klasse und Zahl der Kinder sowie die bescheinigten\ntäglich) aus der Steuerklasse VI der Lohnsteuer-       steuerfreien Beträge in entsprechender Anwendung\ntabelle,                                                der §§ 18 b und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu\nberücksichtigen.\n2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark (415\nDeutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark                                         § 39\ntäglich) aus der Steuerklasse I der Lohnsteuer-                                   (entfällt}\ntabelle\nabzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-                                          § 40\nkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt\n(§ 29).                                                                      Beschränkt Steuerpflichtige\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem                       (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-                 (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-\njahrs, abweichend von der Vorschrift des Absat-              nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                        1059\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie          ausgaben 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen,\nnicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-      so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-\ngen gehören. Sie unterliegen der beschränkten            berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die\nSteuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im      Vorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwend-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden          bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen           nehmern, die mindestens vier Monate vor dem Be-\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der       ginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr voll-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-           endet hatten, ein steuerfreier Betrag von 720 Deut-\nbank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder           sche Mark jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt wird.                  Eintragung des steuerfreien Betrags auf der Lohn-\nsteuerkarte wird durch die Ausschreibung einer Be-\n(2) Die Arbeit {Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,    scheinigung durch das Finanzamt ersetzt, die den\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig         Vorschriften des § 27 entspricht; dabei ist abwei-\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,        chend von § 27 Abs. 2 und 4 der steuerfreie Betrag\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt        mit Wirkung vom Beginn des Monats an zu beschei-\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-      nigen, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der\nschen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-          Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeit-\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger        geber vorlegen.\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit          (5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitneh-\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.           mern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-\n(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-           kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder\nschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, un-       ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland\nbeschadet der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 des Ein-      gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit\nkommensteuergesetzes, das Folgende:                      Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gel-\n1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, gescc.iedene)     tungsbereich des Einkommensteuergesetzes als be-\nbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das    schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer-\n50. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei         den, nach den Vorschriften für unbeschränkt steuer-\ndenen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen      pflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die\nist, fallen in die Steuerklasse I.                   Anwendung des § 25 b. Die Vorschriften des Ab-\nsatzes 3 Ziff. 3 und 4 und des Absatzes 4 Satz 3\n2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nund 4 sind anzuwenden.\nnehmer fallen in die Steuerklasse II.\n3. Für die Anwendung der Steuerklasse und die Be-           (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte\nrücksichtigung von Kinderfreibeträgen sind die       Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn\ndem Arbeitgeber bekannten Verhältnisse des           es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-\nArbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ist         gehender Dauer während des Aufenthalts eines\nin den Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt,     deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen\ndiese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch eine        handelt.\namtliche Bescheinigung nachzuweisen. Weist der\nArbeitnehmer nach, daß bei ihm die Voraus-\nsetzungen vorliegen, unter denen nach § 18 a ein                        C. Verwendung\nKinderfreibetrag zu gewähren ist, so hat das für               der einbehaltenen Lohnsteuer\nden Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-\ntrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des                               § 41\n§ 18 a Abs. 2 und 3 entsprechende Bescheinigung\nauszustellen. Der Arbeitgeber hat die in der Be-                   Abführung der Lohnsteuer\nscheinigung vermerkte Steuerklasse und Zahl der                         (§ 41 Abs. 1 EStG)\nKinder sowie die bescheinigten steuerfreien Be-         (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-\nträge in entsprechender Anwendung der §§ 18 b        steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-\nund 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu berück-       amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-\nsichtigen.\nfinanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die\n4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeits-        einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-\nlohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren        stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf\nDienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten     dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine\nSteuerpflicht unterliegt, so hat das Finanzamt in    Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das\nder nach § 37 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-      Wort „Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die\ngung für das zweite und weitere Dienstverhältnis     Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der\nzu vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwen-       Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer-\nden ist.                                             betrag entfällt, sind nicht anzugeben.\n(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-       (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,\nnehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-         die von den Bezügen der Arbeitnehmer einer Dienst-\nkosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen          stelle des Bundes durch die Besoldungsstelle der\nsind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-        Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg einbe-","1060                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhalten wird, an eine Finanzkasse des Landes abzu-        Finanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des\nführen, in dem die bezeichnete Dienststelle liegt;       Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmel-\ndie Finanzkasse wird durch die für die Finanzver-        dung zu übersenden\nwaltung zuständige oberste Landesbehörde be-             1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\nstimmt.                                                      Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 5) spätestens am zehnten\n(3) Die Lohnsteuer ist abzuführen                         Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,\n1. spätestens am zehnten Tag nach A.blauf eines          2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer\njeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene              (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 5) spätestens am\nLohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr               zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalender-\nmehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;               vierteljahrs,\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines\n3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\njeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-\nAbs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach\ntene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-\nAblauf eines jeden Kalenderjahrs.\njahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht mehr\nals 2 400 Deutsche Mark betragen hat;                Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\n3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines           nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\njeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene           wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nLohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr           oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-\nnicht mehr als 120 Deutsche Mark betragen hat.       lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-\nsteueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder\nHat der Betrieb nicht während des ganzen voran-\ndurch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-\ngegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im\nlich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-\nvorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-\nsteueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu\nsteuer für die Feststellung des Abführungstermins\nverwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch\nauf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-\ndas Finanzamt kostenlos geliefert werden.\ntrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht\nbestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab-        (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-\nführung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten          dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-\nvollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs         dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.\neinbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf              Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-\neinen Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche         steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmel-\nMark überstiegen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen       dungszei traum keine Lohnsteuer einzubehalten\n(Ziffer 2) hat.                                          hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ab-       zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-\nführung der nach §§ 35 a, 35 b mit festen oder be-       freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein\nsonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer.        Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und\ndas dem Finanzamt mitteilt.\n(5) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,\nder die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-             (3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-\nsatz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,     zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu\nmonatliche oder vierteljährliche Abführung ver-          überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-\nlangen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen        gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag\nAbführung der Lohnsteuer erforderlich ist.               nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-\nsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-\n§ 42                           steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-\nordnung erzwingen.\n(entfällt)\n§ 43\n§ 45\nBetriebstätte\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\nBetriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der                          (§ 41 Abs. 1 EStG)\nBetrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in         Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-\ndem die Berechnung des Arbeitslohns unJ der Lohn-        gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-\nsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuer-              gen auffallend gering und hat auch eine besondere\nkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als           Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den\nBetriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher        säumigen Betrieb nach den §§ 50 ff. außer der Reihe\nHandelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine        zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung der\nNiederlassung hat.                                       einbehaltenden Lohnsteuer nach den §§ 325 ff. der\n§ 44                           Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das Finanz-\nLohnsteueranmeldung                     amt kann von einer Prüfung des Betriebs außer der\nReihe absehen, die Höhe der rückständigen Lohn-\n(§ 41 Abs. 1 EStG)                    steuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung schät-\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob          zen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten\ndie einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des             Rückstandes haftbar machen (§ 46).","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                         1061\n§ 46                          jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nHaftung                         für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)               chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug          Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die      ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser\nEinbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn            Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und\neinzubehaltenden Lohnsteuer. übereignet der Ar-           die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-\nbeitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der         nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-\nErwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit           bescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht um den\ndem Beginn des letzten vor der Obereignung liegen-        Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-\nden Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen             betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind als\nwar.                                                      solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um\nden nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu beschei-\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur        nigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehre-\nin Anspruch genommen,                                     ren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2), und die\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge-        Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31\nkürzt worden ist,                                     Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Be-\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-            zügen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-         sind je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vor-\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-     schrift des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie\namt nicht unverzüglich mitteilt,                      Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesse-\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 Abs. 10,        rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31\n§ 18 a Abs. 5 und 6 obliegende Verpflichtung, die    Abs. 3 Ziff. 6), nicht anzugeben; Bezüge, die nach\nBerichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen,      einem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-\nnicht rechtzeitig erfüllt hat,                       ren Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und\n4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforde-           die darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7)\nrung von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.            sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber die\nLohnsteue,r übernommen hat. Der Zeitraum, für den\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten       die besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung\nPersonen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung         der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,\nein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß       ist zu vermerken.\naußer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer\nenthalten                                                   (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\nzember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber\n1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch binnen      die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung\neines Monats zulässig ist und daß der Einspruch\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Ist bei\nbei dem Finanzamt einzulegen ist, das den Be-        einem Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein\nscheid erlassen hat,\nmaschinelles Verfahren anwendet, die sofortige\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-          Ausschreibung bei Beendigung des Dienstverhält-\nsteuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch        nisses nicht zumutbar, so darf die Ausschreibung\nnicht mitgeteilt sind,                               innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden, so-\n3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent-        fern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung\nrichten ist (Leistungsgebot).                        erteilt wird.\n(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-        (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß\ndarf es nicht, wenn der nach den Absätzen 1 und 2        Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren\nzur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder         Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der\ndem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Be-             Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils\nauftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur        nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)\nZahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder        für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist\nder Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,           erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im ab-\naber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-        gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-\nanmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber             hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung\neines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein      (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der\nBescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-           Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-\nsteueranmeldung vorliegt.                                zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen\nauf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der\nArbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein\nD. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers            Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der\nBetriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für\n§ 47                         einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs\nLohnsteuerbescheinigung                 ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-\nschrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nn.icht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts         Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig\nder Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-       aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das","1062                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nLohnsteuerüberweisungsblalt hat die der Lohn-               ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem\nsteuerbcscheini~Jung entsprechenden Angaben zu              Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuer-\nenthalten. Die nctheren Anordnungen über die Aus-           karten\";\nschreibung und Einsendung von Lohnsteuerüber-           4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen\nweisungsblättem treffcm die für die Finanzverwal-           Arbeitslohn im vorangegangenen Kalenderjahr\ntung zusU.indigen obersten Landesbehörden im Ein-          26 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat,\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.              wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer\nDabei kann angeordnet werden, daß in bestimmten             veranlagt wird.\nFällen dann, wenn das Dienstverhältnis vor dem\n(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben\n31. Dezember des Kalenderjahrs endet, das Lohn-\nsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendigung des        1.  der Arbeitslohn und die davon einbehaltene\nDienstverhältnisses auszuschreiben und einzusenden          Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn\nist. Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhalten, die          darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und\nnach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pauschsteuersatz           den Weihnachts-Freibetrag gekürzt werden. Ver-\nbesteuert worden sind, so ist ein Lohnsteuerüber-           sorgungsbezüge sind als solche kenntlich zu\nweisungs blatt nicht auszuschreiben, wenn der               machen und ohne Kürzung um den nach § 6 b\nArbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.                  Abs. 1 steuerfreien Betrag anzugeben,\n2.  die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a), mit\n(4) Der Arbeitgeber hat die LohnsteuerbescheinF          Ausnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6a),\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto            des Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des\n(§ 31) auszuschreiben. Wendet ein Arbeitgeber für           steuerfreien Betrags bei Versorgungsbezügen\ndie Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren an,           (§ 6b Abs. 1), sowie Prämien für Verbesserungs-\nso kann auch die Lohnsteuerbescheinigung maschi-            vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3\nnell ausgefertigt werden. Dabei ist Voraussetzung,          Ziff. 6),\ndaß sie alle nach Absatz 1 geforderten Angaben ent-\n3.  sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nhält und mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden\nKalenderjahren gehören, und die davon ein-\nwird.\nbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4), ,\n(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der           4.  die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nvom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen                  und die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31\nverboten.                                                   Abs. 3 Ziff. 5).\nBezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\n§  48                          oder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert\nworden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer\nLohnzettel                        (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                    Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.\n(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-            (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1\nschriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf    bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer An-\nGrund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-         ordnung der für die Finanzverwaltung zuständigen\nzettel auszuschreiben                                   obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist, an\n1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\ndas für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz\nnehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen       (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu\nKalenderjahr 26 000 Deutsche Mark überstiegen\nübersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den\nhat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur während        Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos\neines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-\ngeliefert.\ngeber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der\n§ 49\nArbeitslohn 26 000 Deutsche Mark im Kalender-\njahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen                            Behörden\nvollen Jahresbetrag umzurechnen;                                          (§ 41 EStG)\n2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-           (1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-\nnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor-     ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-\nangegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV        stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach den §§ 29\noder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im    bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei\nvorangegangenen Kalenderjahr 12 000 Deutsche        Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-\nMark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,       ten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschriften.\nder nur während eines Teils des Kalenderjahrs          (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die    im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nFrage, ob der Arbeitslohn 12 000 Deutsche Mark      während dieser Zeit einer anderen Dienststelle\nim Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeits-       überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns\nlohn auf einen vollen Jahresbetrag umzurech-        auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die\nnen;                                                früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-\n3. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-        nigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-\nnehmer, der für das vorangegangene Kalender-        lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch\njahr nach der Steuerklasse VI besteuert worden      dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                       1063\nlohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet      ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Be-\nwird; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih-          leuchtui1g) und einen angemessenen Raum oder\nnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die    Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-\nnunmehr zustündige Kasse hat den der früher zu-        fügung zu stellen.\nständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in      (2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\ndie von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheini-       dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die\ngung nicht aufzunehmen.                                 von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,      beitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-\ndaß die von mehreren Kassen einer Verwaltung            zeichnungen: und in die Lohnbücher der Betriebe\neinbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-      sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu\namts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an        gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-\neine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen         fenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern\ndie auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-         gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-\nbezirken eines Landes, so entscheidet die für die       steuerprüfung erforderlich ist.\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde.         (3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden\nverlangte Erläuterung zu geben.\nV. Nachprüfung des lohnsteuerabzugs\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem\n§ 50                          Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige\nfür den Betrieb tätige Personen, bei denen es be-\nAußenprüfung                       stritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind,\n(§ 193 AO)                        jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer\nSteuerverhältnisse zu geben.\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nEinbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch\n§  54\neine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nals auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die               Verpflichtung des Arbeitnehmers\nim Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-                      (§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\nhalten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\nlohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in         (1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nder Regel nicht zu prüfen.                              der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft\nüber Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und\n§ 51                          auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen\nLohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf       reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.\nzu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\nnicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-         (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-\nlohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher       rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,\nForm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-         ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-\nworfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn-       kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu\nsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist.      verlangen.\n§ 55\n§ 52                                   Mitwirkung der Versicherungsträger\n(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des                                (§ 189 e AO)\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\nkartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung\nFinanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\nfür die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu\nabzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-\nführen.\nfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-     der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden\nten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest-     die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-\nzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte minde-     ordnung keine Anwendung.\nstens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanzdirek-\n(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit\ntionen treffen auch die weiteren Anordnungen über\nden Trägern der Reichsversicherung treffen die Ober-\ndie Gestaltung der Außenprüfung.\nfinanzdirektionen mit diesen die näheren Verein-\nbarungen.\n§ 53\nVerpflichtung des Arbeitgebers\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n(§§ 193, 194, 195 AO)\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der                             § 56\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des                             Anruiungsauskünfte\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-       Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage\nstempel versehenen Ausweis der zuständigen Finanz-      eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\nbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume       und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\nin den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und       über die Lohnsteuer anzuwenden sind.","1064                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 57                                      4. die Vorschrift des § 6 Ziff. 29 für die Zeit nach\nZuständigkeit in besonderen Fällen                                   dem 20. Juni 1969,\nSoweit für die Zuständigkeit der GemeirJ.debehör-                         5. die Vorschrift des § 6 Ziff. 1 für die Zeit nach\ndem 30. Juni 1969.\nde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeit-\nnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die·                               (3} Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht an-\nim Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres                                zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-\ninländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei                                 neten Beiträge an Bausparkassen und prämien-\nArbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz                             begünstigten Aufwendungen auf Grund von vor\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie                               dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\nbei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern                             geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist jedoch anzuwen-\nder Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der                              den, wenn\nArbeitnehmer beschäftigt ist.\n1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenabzug\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\n§ 58\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nAnwendungszeitraum                                        trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\n(1} Die Vorschriften dieser Verordnung in der                                 antragt hat oder\nvorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der Vor-                              2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4\nschriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals anzu-                                  Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem\nwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für                                     Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\neinen nach dem 31. Dezember 1969 endenden Lohn-                                   Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige                                   auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 1969 zufließen.                                 schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen\n(2} Abweichend von Absatz 1 sind erstmals anzu-                               beantragt hat.\nwenden\n1. die Vorschriften des § 6 Ziff. 11 und des § 20 a\nAbs. 3 Ziff. 4 letzter Satz für die Zeit nach dem\n31. Dezember 1967,                                                                                     § 59\n2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 28 für die Zeit nach                                            Geltung im Land Berlin\ndem 12. Juli 1968,                                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. die Vorschriften des § 9, des § 20 a Abs. 2 Ziff. 9,                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes § 25 Abs. 2 letzter Halbsatz, des § 31 Abs. 3                         blatt I S. 1} in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-\nZiff. 3 Satz 2 und Ziff. 6 letzter Satz, des § 40                         änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964\nAbs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz, des § 41 Abs. 4 und                       (Bundesgesetzbl. I S. 885} und Artikel 10 des Steuer-\ndes § 48 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 für die Zeit nach dem                       änderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes·•\n31. Dezember 1968,                                                        gesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesameiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.                  .\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundes,echi a..11 G, und des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen tür Teil III ?urch den Verlag.\nBezugsbedingungen fiit Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellnng mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\n8 e zu g s preis halb1ährlicb für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Vorernsendung des\nerforderlidien Bet1ctges aul Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 1.50 lJM zuzü9lich Versandgebüh1 0,20 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}