{"id":"bgbl1-1969-70-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":70,"date":"1969-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1025\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z1997 A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 2.August 1969                                        Nr. 70\nTag                                                 Inhalt                                               Seite\n28. 7. 69     Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                 1025\nBundesgesetzbl. III 611-2\n28. 7. 69 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                                                1033\nBundcsgcsctzb!. III 611-2\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 28. Juli 1969\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                       . bensversicherung abgeschlossen hat und\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           an dem für die Befreiung von der Ver-\n27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt                     sicherungspflicht maßgebenden Stichtag das\ngeändert durch das Arbeitsförderungsgesetz vom                           50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), verordnet                      Die Zuschüsse gehören nicht zum steuer-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                           pflichtigen Arbeitslohn, soweit sie\nrates:                                                                   a) bei Befreiung von der Versicherungs-\npflicht in der gesetzlichen Rentenver-\n§ 1                                        sicherung der Angestellten die Hälfte\nund\nÄnderung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                            b} bei Befreiung von der Versicherungs-\npflicht in der knappschaftlichen Ren-\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                             tenversicherung zwei Drittel\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1968                           der Gesamtaufwendungen des Arbeitneh-\n(Bundesgesetzbl. I S. 61) wird wie folgt geändert und                    mers nicht übersteigen und nicht höher\nergänzt:\nsind als der wegfallende Pflichtbeitrag des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenver-\nsicherung der Angestellten oder zur\na) Im Absatz 3 werden in der Ziffer 2 die drei                      knappschaftlichen Rentenversicherung;\nletzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:\n2. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-\n„Ausgaben für die Zukunftsicherung, die nur\nwendungen des Arbeitnehmers für eine\ndazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur\nöffentlich-rechtliche Versicherungs- oder\nLeistung einer dem Arbeitnehmer zugesag-\nVersorgungseinrichtung seiner Berufs-\nten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung\ngruppe. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-\ndes Arbeitgebers), gehören nicht zum Ar-\nbeitslohn.\"                                                    nehmer infolge der Mitgliedschaft in der\nEinrichtung von der Versicherungspflicht\nb) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab-                        in der gesetzlichen Rentenversicherung be-\nsatz 4 eingefügt:                                              freit worden ist. Ziffer 1 Satz 3 ist entspre-\nchend anzuwenden;\n,, (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus-\ngaben für die Zukunftsicherung, die auf                    3. der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet                     einen versicherungspflichtigen Arbeitneh-\nwerden. Diesen werden gleichgestellt                           mer für die Krankenversicherung bei einer\n1. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-                     Ersatzkasse leistet, bis zur Hälfte des Ge-\nwendungen des Arbeitnehmers für eine                     samtbeitrags zur Krankenversicherung bei\nLebensversicherung. Voraussetzung ist,                   der Ersatzkasse;\ndaß der Arbeitnehmer frühestens seit dem             4. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-\n31. August 1957 von der Versicherungs-                   wendungen des Arbeitnehmers für eine\npf1icht in der gesetzlichen Rentenversiche-               Krankenversicherung. Voraussetzung ist,\nrung befreit worden ist, weil er die Le-                  daß der Arbeitnehmer nach einer Erhö-","1026                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze                c) Im Absatz 6 erhält der letzte Halbsatz fol-\nvon der Versicherungspflicht in der gesetz-                gende Fassung:\nlichen Krankenversicherung befreit ist,\nweil er bei einer Krankenversicherungs-                    ,, wenn sie mindestens vier Monctte vor Be-\nunternehmung versichert ist. Die Zu-                       ginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-\nschüsse gehören nicht zum steuerpflichti-                  steuerkarten gelten, das 49. Lebensjahr voll-\ngen Arbeitslohn, soweit sie die Hälfte der                 endet haben oder ihnen ein Kinderfreibetrag\nGesamtaufwendungen des Arbeitnehmers                       zusteht (§ 8).\"\nnicht übersteigen und nicht höher sind als\nder wegfallende Pflichtbeitrag des Arbeit-          d) Im Absatz 7 erhält die Ziffer 2 folgende Fas-\ngebers zur gesE)lzlichen Krankenversiche-                  sung:\nrung.\"                                                     ,,2. verwitwet sind, wenn sie und ihr ver-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                                    storbener Ehegatte im Zeitpunkt seines\nTodes unbeschränkt steuerpflichtig waren\nund in diesem Zeitpunkt nicht dauernd\n2. § 4 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:\ngetrennt gelebt haben,\na) In Satz 2 wird das Wort „offensichtlich\"                                 a) für das Kalenderjahr, das dem Kalen-\ndurch das Wort „offenbar\" ersetzt.\nderjahr folgt, in dem der Ehegatte\nb) Die beiden letzten Sätze werden gestrichen.                                 verstorben ist,\nb) für spätere Kalenderjahre, in denen\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                    dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-\nbetrag für ein Kind zusteht, das aus\na) Ziffer 1 erhält folgende Fassung:                                           der Ehe mit dem Verstorbenen her-\n,, 1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeiter-                              vorgegangen ist oder für das minde-\ngeld, das Schlechtwettergeld, die Arbeits-                          stens einem der Ehegatten auch in\nlosenhilfe und das Unterhaltsgeld sowie                             dem Kalenderjahr, in dem der Ehe-\ndie übrigen Leistungen nach dem Arbeits-                            gatte verstorben ist, ein Kinderfrei-\nförderungsgesetz, soweit sie Arbeitneh-                             betrag (Kinderermäßigung) zustand.\"\nmern oder Arbeitsuchenden oder zur\nFörderung der Ausbildung oder Fortbil-            e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\ndung der Empfänger gewährt werden;\"                        ,, (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der\nKinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-\nb) In der Ziffer 4 wird das Zitat ,,§ 20\" durch das\nderfreibetrag zusteht (§ 8), ist bei verheira-\nZitat ,,§ 35\" ersetzt.\nteten Arbeitnehmern zu bescheinigen, wenn\nc) Ziffer 11 erhält folgende Fassung:                              beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig\nsind und nicht dauernd getrennt leben und\n„ 11. der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach                  beide Ehegatten im Kalenderj:1.hr Arbeits-\n§ 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-\nlohn beziehen. An Stelle der Steuerklasse IV\nsung der Bekanntmachung vom 18. April                 ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315);\"\ngatten die Steuerklasse III und die Zahl der\nd) Es werden die folgenden Ziffern 28 und 29                       Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-\nangefügt:                                                      derfreibetrag zusteht (§ 8), und auf der\nLohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die\n„28. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17\nSteuerklasse V zu bescheinigen, wenn die\nAbs. 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-               Ehegatten bis zum Beginn des Kalender-\nzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I               jahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten,\nS. 787) gezahlt werden;\ndies beantragen.\"\n29. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3,\n§§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwick-          f) Absatz 9 wird gestrichen; die bisherigen Ab-\nlungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969                sätze 10 und 11 werden Absätze 9 und 10.\n(Bundesgesetzbl. I S. 549).\"\ng) Im neuen Absatz 9 werden die Worte „der\nAbsätze 8 und 9 und der §§ 17 und 18\" durch\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                        die Worte „der §§ 12, 17 und 18\" ersetzt.\na) Im Absatz 4 werden die Worte „der Absätze\n5 bis 10\" durch die Worte „der Absätze 5\nbis 9\" ersetzt.                                       5. § 8 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nb) Im Absatz 5 erhält der letzte Halbsatz fol-                  ,, (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen\ngende Fassung:                                           Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder,\ndie in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-\n„ wenn sie nicht mindestens vier Monate vor              karte gilt, lebend geboren wurden oder die zu\nBeginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-              Beginn dieses Kalenderjahrs das 18. Lebens-\nsteuerkarten gelten, das 49. Lebensjahr voll-            jahr noch nicht vollendet hatten, Kinderfrei-\nendet haben und ihnen kein Kinderfreibetrag              beträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-\nzusteht (§ 8).\"                                          der eigene Einkünfte beziehen.\"","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                         1027\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                      (3) Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    Eheschließung für den Ehegatten eines Ar-\nbeitnehmers ausgeschrieben, auf dessen\n,,Verzeichnis der Lohnsteuerkarten\"                       Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I oder II\nb) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-\noder als einem Verwitweten oder Geschiede-\nsätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.                     nen die Steuerklasse III bescheinigt ist, so\nsind der Familienstand, die Steuerklasse und\nc) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 2 die                      die Zahl der Kinder entsprechend den Vor-\nWorte „die laufende Nummer der Lohn-                       schriften des § 7 Abs. 5, 6 und 7 Ziff. 2 nach\nsteuerkarte zugleich mit dem\" durch das                   den Merkmalen zu bescheinigen, die vor der\nWort „der\" ersetzt.                                       Eheschließung maßgebend waren. Das Recht\nder Ehegatten, eine Ergänzung der Lohn-\nd) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:                 steuerkarte nach § 18 Abs. 1 zu beantragen,\naa) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:                     bleibt unberührt.\n,,3. Steuerklasse und die auf der Lohn-              (4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen\nsteuerkarte eingetragene Zahl der            Arbeitnehmer ausgeschrieben, dessen Ehe im\nKinder unter 18 Jahren,\"                     laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder\ngeschieden wurde, so hat die Gemeinde-\nbb) In Ziffer 5 werden die Worte „Reli-                   behörde die Steuerklasse und die Zahl der\ngionsgemeinschaft (Religionsgesellschaft)\"         Kinder zu bescheinigen, die nach den Vor-\ndurch das Wort „Religionsgesellschaft\"            schriften des § 7 Abs. 7 sowie der vorstehen-\nersetzt.                                          den Absätze 2 und 3 ohne die Auflösung der\ne) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:                 Ehe maßgebend gewesen wären; dasselbe\ngilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Kalen-\n,, (4) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird             derjahrs die dauernde Trennung herbei-\nvon dem Bundesminister der Finanzen je-                   geführt haben. Abweichend hiervon sind bei\nweils bekanntgegeben; in diesem Muster                    einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe\nkann die Eintragung eines Personenkennzei-                des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschie-\nchens vorgesehen werden. Die für die Finanz-              den wurde, die Steuerklasse III und die Zahl\nverwaltung zuständigen obersten Landes-                   der Kinder zu bescheinigen, wenn der andere\nbehörden und die Oberfinanzdirektionen                    Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder ge-\nsind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-                    heiratet hat, von seinem neuen Ehegatten\nsätzen 1 und 2 zuzulassen.\"                               nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehe-\ngatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\n(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          Arbeitnehmer ausgeschrieben, dessen Ehe-\n,, (1) Die Gemeindebehörde hat für Arbeit-              gatte im Laufe des Kalenderjahrs verstorben\nnehmer, die erst im Laufe des Kalenderjahrs               ist, so hat die Gemeindebehörde im Ab-\nArbeitslohn beziehen, für das Kalenderjahr                schnitt I mit Wirkung vom Beginn des Kalen-\nauf Antrag nachträglich eine Lohnsteuer-                  derjahrs an als Familienstand ,verheiratet'\nkarte auszuschreiben und an den Arbeitneh-                und die Steuerklasse V und im Abschnitt II\nmer auszuhändigen. § 7 ist vorbehaltlich der              mit Wirkung vom Todestag des Ehegatten\nVorschriften in den Absätzen 2 bis 5 anzu-                an als Familienstand ,verwitwet' und die\nwenden.\"                                                  Steuerklasse III sowie die Zahl der Kinder,\nfür die dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-\nb) Hinter Absatz 1 werden die folgenden Ab-                   betrag zusteht (§ 8), zu bescheinigen. War\nsätze 2 bis 6 eingefügt:                                  für den verstorbenen Ehegatten keine Lohn-\n,, (2) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehe-            steuerkarte ausgeschrieben, so hat die Ge-\ngatten eines Arbeitnehmers ausgeschrieben,                meindebehörde die Steuerklasse III und die\nauf dessen Lohnsteuerkarte der Familien-                  Zahl der Kinder, für die dem Arbeitnehmer\nstand ,verheiratet' und die Steuerklasse III              ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), zu be-\nbescheinigt sind, so hat die Gemeindebehörde              scheinigen. Voraussetzung ist jeweils, daß\nnach Wahl der Ehegatten                                   der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehe-\n1. die Steuerklasse IV und die Zahl der Kin-              gatte zu Beginn oder im Laufe des Kalender-\nder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinder-           jahrs unbeschfänkt steuerpflichtig waren und\nfreibetrag zusteht (§ 8), oder                      nicht dauernd getrennf gelebt haben; als\n2. die Steuerklasse V                                     Familienstand ist ,verwitwet' einzutragen.\nzu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf                    (6) Die Gemeindebehörde hat über Lohn-\naber nur bescheinigt werden, wenn gleich-                 steuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie\nzeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen                die Urlisten oder die Haushaltslisten (§ 9\nEhegatten mit Wirkung von dem Tag an,                     Abs. 1) oder das Verzeichnis der ausgeschrie-\nvon dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht,                benen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2) an das\ndie Steuerklasse III in Steuerklasse IV ge-               Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis\nändert wird.                                              der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-","1028                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsteucrkartcn zu führen, das dem in § 9 Abs. 2              diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte\nvorgcschrie benen Verzeichnis entspricht. Die              eingetragene Steuerklasse auf Antrag in\nGemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanz-             Steuerklasse III zu ändern.\"\namt eine Abschrift dieses Verzeichnisses\nvierteljährlich zur Ergänzung der Urliste\n(Urkartci) oder der Haushaltsliste oder des        11. § 18 a wird wie folgt geändert:\nVerzeichnisses der ausgeschriebenen Lohn-\nsteuerkarten (§ 9 Abs. 1 und 2) zu übersen-            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nden.\"                                                      „Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch das\nFinanzamt wegen Änderung der Steuerklasse\nc) Absatz 2 wird gestrichen, der bisherige Wort-              und der Zahl der Kinder\"\nlaut des Absatzes 3 wird Absatz 7.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer 1 werden hinter den Worten\n8. In § 16 werden im Satz 1 die Worte „einer\n„wenn sie\" die Worte „im Kalenderjahr\nDeutschen Mark\" durch die Worte „drei Deut-\nmindestens vier Monate\" eingefügt.\nsche Mark\" ersetzt.\nbb) In Ziffer 2 werden die Worte „und die\nKinder überwiegend\" durch die Worte\n9. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „jederzeit\" durch                       ,, und die Kinder im Kalenderjahr minde-\ndie Worte „bis zum Ablauf des Kalenderjahrs,                         stens vier Monate überwiegend\" ersetzt.\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, ersetzt.\n11\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im letzten Satz werden hinter dem Zitat\n10. § 18 wird wie folgt geändert:\n,,§ 7 Abs. 6 bis 8\" die Worte „und des\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                           § 12 Abs. 2 bis 5\" eingefügt.\nbb) Hinter dem letzten Satz wird der fol-\n„Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die                         gende Satz angefügt:\nGemeindebehörde wegen Änderung der\nSteuerklasse und der Zahl der Kinder\".                           „Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um\nein Kind handelt, zu dem das Kindschafts-\nb) Im Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Zitat                        verhältnis\n,,§ 7 Abs. 6 bis 8\" die Worte „und § 12 Abs. 2                   a) erst im Laufe des Kalenderjahrs durch\nbis 5\" eingefügt.                                                     die Eheschließung oder\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                             b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten\nnach der im Laufe des Kalenderjahrs\n,, (3) Eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist                       vollzogenen Eheschließung\nnicht zulässig, wenn sie beantragt wird, weil\nim Laufe des Kalenderjahrs                                       begründet worden ist, es sei denn, daß\nwegen der Eheschließung eine Änderung\n1. die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben                          des Familienstands und der Steuerklasse\noder geschieden wurde oder weil die Ehe-                   nach § 18 Abs. 1 vorgenommen wurde.\"\ngatten die dauernde Trennung herbei-\ngeführt haben,                                   d) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3\n2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstor-                eingefügt:\nben ist,                                              ,, (3) In den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 3\n!\n3. ein Kindschaftsverhältnis zu einem noch       1\nZiff. 3 Buchstabe b sowie nach dem vorste-\n1\nnicht 18 Jahre alten Kind                           henden Absatz 2 letzter Satz Buchstabe b\neine Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen\na) erst durch die Eheschließung oder                der Zahl der Kinder nicht vorgenommen wer-\nb) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach            den darf, ist wegen der Kinder ein steuer-\nder im Laufe des Kalenderjahrs voll-             freier Betrag in Höhe der halben Kinderfrei-\nzogenen Eheschließung                            beträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommen-\nbegründet worden ist, es sei denn, daß              steuergesetzes) auf der Lohnsteuerkarte ein-\nwegen der Eheschließung bereits eine Er-            zutragen, soweit nicht die Kinderfreibeträge\ngänzung der Steuerklassen nach Absatz 1             nur einem der Ehegatten zustehen oder zu\nvorgenommen worden ist.                             gewähren sind. Für die Berechnung des\nsteuerfreien Betrags sind die Kinderfrei-\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 2 bleibt die              beträge anzusetzen, die sich für diese Kinder\nAnwendung des § 17 a Abs. 2 unberührt. Die                 nach der Zahl aller Kinder der Ehegatten,\nZiffer 1 gilt nicht, wenn bei einer durch                 für die die Voraussetzungen für die Berück-\nScheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe                   sichtigung von Kinderfreibeträgen vorliegen,\nder andere Ehegatte im selben Kalenderjahr                 ergeben; dabei sind zuerst die Kinder zu be-\nwieder geheiratet hat, von seinem Ehegatten                rücksichtigen, für die ein Kinderfreibetrag\nnicht dauernd getrennt lebt und beide Ehe-                 einem der Ehegatten oder beiden Ehegatten\ngatten unbeschränkt steuerpflichtig sind; in              in voller Höhe zusteht oder gewährt wird.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                          1029\ne} Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-             14. In § 20 Abs. 4 erhält der letzte Satz folgende\nsätze 4 bis 7.                                           Fassung:\n,,§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nf} Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n11  (4) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer        15. § 20 a wird wie folgt geändert:\nhat das Finanzamt auf Antrag auf der Lohn-\nsteuerkarte die Steuerklasse III zu bescheini-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen, wenn der Arbeitnehmer und sein ver-                     aa) Die Ziffern 5 bis 9 werden Ziffern 4 bis 8.\nstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes\nunbeschränkt steuerpflichtig waren und in                    bb) Hinter der neuen Ziffer 8 wird die fol-\ndiesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt ge-                       gende Ziffer 9 eingefügt:\nlebt haben und dem Arbeitnehmer ein Kin-                          „9. Aufwendungen des Arbeitnehmers\nderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1} gewährt                          für seine Berufsausbildung oder\nwird, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen                            seine Weiterbildung in einem nicht\nhervorgegangen ist oder für das mindestens                            ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche\neinem der Ehegatten auch in dem Kalender-                             Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag\njahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein                         erhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark,\nKinderfreibetrag (Kinderermäßigung} zustand                           wenn der Arbeitnehmer wegen der\noder auf Antrag zu gewähren war. Als Fami-                            Ausbildung     oder    Weiterbildung\nlienstand ist ,verwitwet' einzutragen.\"                               außerhalb des Orts untergebracht ist,\nin dem er einen eigenen Hausstand\ng} Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:                             unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten\n11  (6) Das Finanzamt kann auf der Lohn-                            entsprechend, wenn dem Arbeitneh-\nsteuerkarte vermerken, daß die Gewährung                              mer Aufwendungen für eine Berufs-\ndes Kinderfreibetrags vorläufig erfolgt, wenn                         ausbildung oder Weiterbildung sei-\nnicht oder nur schwer überblickt werden                               nes Ehegatten erwachsen; in diesem\nkann, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1                           Fall können die Beträge von 900\nZiff. 1 oder 2 mindestens vier Monate im                              Deutsche Mark und 1 200 Deutsche\nKalenderjahr bestehen oder ob die eigenen                             Mark für den in der Berufsausbil-\nEinkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne                              dung oder Weiterbildung befindlichen\ndes Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von                            Ehegatten insgesamt nur einmal ab-\n7 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ergibt                         gezogen werden. Als Aufwendungen\nsich nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die                           für eine Berufsausbildung gelten auch\nVoraussetzungen des Absatzes 1 für die Ge-                            Aufwendungen für eine hauswirt-\nwährung des Kinderfreibetrags nicht vorge-                            schaftliche Aus- oder Weiterbildung.\nlegen haben, so wird die zuwenig einbehal-                            Zu den Aufwendungen für eine Be-\ntene Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachfor-                           rufsausbildung oder Weiterbildung\nderung unterbleibt, wenn der nachzufor-                               gehören nicht Aufwendungen für den\ndernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht über-                            Lebensunterhalt, es sei denn, daß es\nsteigt.\"                                                              sich um Mehraufwendungen handelt,\ndie durch eine auswärtige Unterbrin-\ngung im Sinne des Satzes 2 entste-\n12. § 18 b wird wie folgt geändert:                                           hen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             cc) In der Ziffer 10 wird der Satz 3 durch die\nfolgenden Sätze ersetzt:\naa) Im Satz 2 wird das Zitat § 7 Abs. 811\nSatz 2\" durch das Zitat ,,§ 12 Abs. 2 und                „Für die Berechnung des Höchstbetrags\n5\" ersetzt.                                              der hiernach abzugsfähigen Ausgaben ist\nvon dem Arbeitslohn auszugehen, der\nbb) In den Sätzen 4 und 5 wird das Zitat                         sich nach Kürzung um den Weihnachts-\n11 § 18 a Abs. 2 und 3\" jeweils durch das               Freibetrag, den Arbeitnehmer-Freibetrag,\nZitat § 18 a Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n11\nden steuerfreien Betrag von Versor-\nb} In den Absätzen 2 und 3 wird das Zitat § 7                         gungsbezügen, die steuerfreien vermö-\n11\nAbs. 8\" jeweils durch das Zitat § 12 Abs. 2                       genswirksamen Leistungen und um die\n11\nund 5\" ersetzt.                                                  Werbungskosten ergibt. Etwaige weitere\nEinkünfte des Arbeitnehmers und seines\nvon ihm nicht dauernd getrennt lebenden,\n13. § 19 wird wie folgt geändert:                                        unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten\nsind vorbehaltlich der Vorschriften des\na) Im Satz 1 wird das Zitat ,,§ 9 Abs. 2\" durch                       § 22 Abs. 3 dem sich danach ergebenden\ndas Zitat ,, § 9 Abs. 1\" und das Zitat ,, § 9                      Betrag hinzuzurechnen.\"\nAbs. 3\" durch das Zitat ,,§ 9 Abs. 2\" ersetzt.\ndd) In der Ziffer 11 werden die Worte „und\nb) Im letzten Satz wird das Zitat ,,§ 9 Abs. 5                        bei Ehegatten\" durch die Worte und   II\nSatz 2\" durch das Zitat ,,§ 9 Abs. 4 Satz 2\"                      vorbehaltlich der Vorschriften des § 22\nersetzt.                                                          Abs. 3 bei Ehegatten\" ersetzt.","1030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 mer nur deshalb für das ganze Kalender-\naa) In der Ziffer 1 werden im zweiten Satz                       jahr als Verheirateter besteuert wird, weil\nhinter den Worten „erhöht sich\" die                       der Ehegatte im selben Kalenderjahr wie-\nWorte „ vorbehaltlich der Vorschriften                    der geheiratet hat.\"\ndes § 22 Abs. 3\" eingefügt.\nbb) Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:            17. § 25 wird wie folgt geändert:\n„2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein          a) In Absatz 2 wird hinter dem letzten Satz der\nnicht dauernd von ihm getrennt                   Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und\nlebender, unbeschränkt steuerpflich-             der folgende Halbsatz angefügt:\ntiger Ehegatte mindestens vier Mo-               „das gilt für Aufwendungen im Sinne des\nnate vor dem Beginn des Kalender-                § 20 a Abs. 2 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als\njahrs, für das die Lohnsteuerkarte              Sonderausgaben abgezogen werden können.\"\ngilt, das 49. Lebensjahr, so erhöhen\nsich vorbehaltlich der Vorschriften          b) In Absatz 3 werden die drei letzten Sätze\ndes § 22 Abs. 3 die in Ziffer 1 bezeich-         durch die folgenden Sätze ersetzt:\nneten Beträge von je 1 100 Deutsche\nMark auf je 2 200 Deutsche Mark und              ,,Dabei ist von dem voraussichtlichen Jahres-\nvon je 500 Deutsche Mark auf je                 arbeitslohn auszugehen, der sich nach Kür-\n1 000 Deutsche Mark.\"                           zung um den Weihnachts-Freibetrag, den\nArbeitnehmer-Freibetrag, den steuerfreien\ncc) Die Ziffer 4 erhält folgende Fassung:                   Betrag von Versorgungsbezügen, die steuer-\nfreien vermögenswirksamen Leistungen und\n,,4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3\num die Werbungskosten und Sonderausgaben\nsind Sonderausgaben im Sinne des\nergibt. Außerdem sind die nach den §§ 25 a\nAbsatzes 2 Ziff. 2 bis 1 000 Deutsche\nMark, und vorbehaltlich der Vor-                bis 26 b in Betracht kommenden steuerfreien\nBeträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-\nschriften des § 22 Abs. 3 bei Ehegat-\nkünfte des Arbeitnehmers und seines nicht\nten, die nicht dauernd getrennt leben\ndauernd von ihm getrennt lebenden, unbe-\nund beide unbeschränkt steuerpflich-\nschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind dem\ntig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark\nsich danach ergebenden Betrag hinzuzurech-\nim Kalenderjahr in voller Höhe zu\nnen; die Vorschriften des § 22 Abs. 3 sind\nberücksichtigen. Diese Beträge ver-                                        11\nsinngemäß anzuwenden.\nmindern sich um den vom Arbeit-\ngeber geleisteten gesetzlichen Beitrag\nzur gesetzlichen Rentenversicherung      18. § 25 a wird wie folgt geändert:\nsowie um steuerfreie Zuschüsse des\nArbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 4         a) In Absatz 3 wird der letzte Satz durch den\nZiff. 1 und 2. 11\nfolgenden Satz ersetzt:\n,,Bei Ehegatten, die unbeschränkt steuer-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt\n16. § 22 wird wie folgt geändert:\nleben, können für die Zeit des Vorliegens\na) Im Absatz 2 werden im ersten Satz die Worte                  dieser Voraussetzungen die nach den Sätzen\n„sind einheitlich festzustellen\" durch die                   1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge ins-\n11\nWorte „sind vorbehaltlich der Vorschriften                   gesamt nur einmal berücksichtigt werden.\ndes Absatzes 3 einheitlich festzustellen er-    II\nsetzt.                                                    b) In Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende\nFassung:\nb) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-\n,,§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nsatz 3 angefügt:\n,, (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sowie\ndie Vorschriften in § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 und        19. § 25 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n11, Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 4, soweit sie Erhöhun-\ngen bei den Höchstbeträgen von abzugsfähi-                a) In Satz 1 werden die Worte „zuletzt geändert\ngen Sonderausgaben vorsehen, weil der Ar-                    durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des\nbeitnehmer verheiratet ist, gelten nicht                     Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August\n1964 - Bundesgesetzbl. I S. 571 -\" durch die\n1. wenn die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs                   Worte „zuletzt geändert durch das Repara-\ngeschlossen wurde und auf der Lohn-                    tionsschädengesetz vom 12. Februar 1969\nsteuerkarte des Arbeitnehmers der Fami-                - Bundesgesetzbl. I S. 105 -     11\nersetzt.\nlienstand und die Steuerklasse bescheinigt\nsind, die vor der Eheschließung maß-                b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:\ngebend waren,\n,,Bei Ehegatten, die unbeschränkt steuer-\n2. wenn die Ehe im laufe des Kalenderjahrs                   pflichtig sind und nicht dauernd getrennt\ndurch Tod, Scheidung oder Aufhebung                    leben, werden außer in den in § 22 Abs. 3\naufgelöst worden ist und der Arbeitneh-                Ziff. 1 bezeichneten Fällen die nach Satz 1","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1969                            1031\nsteuerfreien Beträge auch dann nur einmal            b) In Absatz 3 erhält der letzte Halbsatz des\ngewährt, wenn beide Ehegatten in einem                   Satzes 1 folgende Fassung:\nDienstverhältnis stehen oder die bezeich-                 „ wenn in besonderen Fällen nicht oder nur\nneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten               schwer überblickt werden kann,\nvorliegen.\"\n1. ob und in welcher Höhe die Aufwendun-\ngen im Kalenderjahr entstehen,\n20. § 26 wird wie folgt geändert:                                2. ob die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1\na) In Absatz 4 erhält Satz 3 folgende Fassung:                   oder 2 mindestens vier Monate im Kalen-\nderjahr bestehen werden oder\n„Der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd\nvon ihm getrennt lebender unbeschränkt                   3. ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des\nsteuerpflichtiger Ehegatte erhalten den                      Kindes im Sinne des § 18 a Abs. 1 letzter\nPauschbetrag außer in den in § 22 Abs. 3                     Satz den Betrag von 7 200 Deutsche Mark\nZiff. 1 bezeichneten Fällen insgesamt nur                    übersteigen.\"\neinmal.\"\n24. In § 28 a Abs. 1 Ziff. 1 wird das Zitat ,,§ 18 a\nb) In Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt:          Abs. 4\" durch das Zitat ,,§ 18a Abs. 5\" und das\nZitat ,,§ 18a Abs.5\" durch das Zitat ,,§ 18a\n,,Die Ubertragung des dem Ehegatten zuste-\nAbs. 6\" ersetzt.\nhenden steuerfreien Pauschbetrags auf die\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist in\n25. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nden in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 bezeichneten\nFällen nicht zulässig.\"                              a) In der Ziffer 3 werden in Satz 2 die Worte\n„auf Antrag\" gestrichen und das Zitat ,,§ 4\nZiff. 1 bis 3\" durch das Zitat ,, § 4 Ziff. 2\n21. § 26 a erhält folgende Fassung:                              und 3\" ersetzt.\n„Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier             b) In der Ziffer 6 wird der Strichpunkt durch\nMonate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für                  einen Punkt ersetzt und der folgende Satz\ndas die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr              angefügt:\nvollendet hatte, wird auf der Lohnsteuerkarte                 „Das Finanzamt der Betriebstätte kann auf\nein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark                Antrag Ausnahmen von der Eintragung der\neingetragen (Altersfreibetrag). Der Altersfrei-               Prämien in die Lohnkonten der Arbeitnehmer\nbetrag wird auch dann gewährt, wenn die be-                   zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nach-\nzeichneten Voraussetzungen nicht bei dem Ar-                  prüfung in anderer Weise sichergestellt ist;\"\nbeitnehmer selbst, sondern bei seinem unbe-\nschränkt steuerpflichtigen und von ihm nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen.       26. In § 32 Abs. 1 wird in Satz 3 das Zitat ,, § 7 Abs. 4\nDer Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich             bis 9\" durch das Zitat ,,§ 7 Abs. 4 bis 8, § 12\nauf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide Ehegatten            Abs. 2 bis 5\" ersetzt.\nunbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht 'lauernd\ngetrennt leben und beide mindestens vier Mo-         27. In § 34 wird Absatz 2 gestrichen.\nnate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das\ndie Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr         28. In § 35 Abs. 2 erhält der erste Satz die folgende\nvollendet hatten. Der Altersfreibetrag wird nicht        Fassung:\ndauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuer-           ,,Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,\npflichtigen Ehegatten auch dann nur einmal ge-           die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist der\nwährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienst-             Bemessungsgrundlage die Hälfte des Bezugs,\nverhältnis stehen. Die Sätz,.., 2 bis 4 gelten nicht     bezieht er sich auf Zeiträume, die zu mehr als\nin den in § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 bezeichneten         zwei Kalenderjahren gehören, so ist ein Drittel\nFällen.\"                                                 des Bezugs hinzuzurechnen.\"\n22. In § 26 b Abs. 2 wird hinter dem letzten Satz        29. In § 38 Abs. 3 werden im Satz 1 die Worte „des\nder Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und             § 18 a Abs. 2 und des § 27\" durch die Worte\nder folgende Halbsatz angefügt:                           ,,des § 18 a Abs. 2 und 3 und des § 27\" ersetzt.\n„im Kalenderjahr der Eheschließung werden die\n30. § 40 wird wie folgt geändert:\nEinkünfte des Ehegatten nicht berücksichtigt,\nwenn die Ehegatten nach §§ 26, 26 c des Ein-              a) Absatz 3 Ziff. 3 wird wie folgt geändert:\nkommensteuergesetzes veranlagt werden.\"\naa) In Satz 3 wird das Zitat ,,§ 18 a Abs. 2\"\ndurch das Zitat ,,§ 18 a Abs. 2 und 3\"\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                                       ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach                   bb) In Satz 4 werden hinter den Worten\n§ 17 a Abs. 1, den §§ 20 bis 26 b\" durch die                   „Zahl der Kinder\" die Worte „sowie die\nWorte „nach § 17 a Abs. 1, § 18 a Abs. 3 uhd                   bescheinigten steuerfreien Beträge\" ein-\nden §§ 20 bis 26 b\" ersetzt.                                   gefügt.","1032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                  35. In § 58 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende\nFassung:\naa) In S1üz 2 werden die Worte „vor dem\nEnde des Kalenderjahrs das 65. Lebens-            ,, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\njahr vollenden\" durch die Worte „vor            vorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der\ndem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Le-        Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals\nbensjahr vollendet hatten\" ersetzt.             anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der\nfür einen nach dem 31. Dezember 1969 endenden\nbb) Hinter dem dritten Satz wird der Punkt            Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und der         sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\nfolgende Halbsatz angefügt:                      1969 zufließen.\n„dabei ist abweichend von § 27 Abs. 2                (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals\nund 4 der steuerfreie Betrag mit Wirkung        anzuwenden\nvom Beginn des Monats an zu bescheini-\n1. die Vorschriften des § 6 Ziff. 11 und des § 20 a\ngen, in dem der Antrag gestellt worden\nist. II\nAbs. 3 Ziff. 4 letzter Satz für die Zeit nach\ndem 31. Dezember 1967,\n31. § 41 wird wie folgt geändert:                             2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 28 für die Zeit\nnach dem 12. Juli 1968,\na) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4\neingefügt:                                            3. die Vorschriften des § 9, des § 20 a Abs. 2\nZiff. 9, des § 25 Abs. 2 letzter Halbsatz, des\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die             § 31 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 6 letzter\nAbführung der nach §§ 35a, 35b mit festen                   Satz, des § 40 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz,\noder besonderen Pauschsteuersätzen erhobe-                  des § 41 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 Ziff. 1\nnen Lohnsteuer.\"                                            und 2 für die Zeit nach dem 31. Dezember\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        1968,\n4. die Vorschrift des § 6 Ziff. 29 für die Zeit\nnach dem 20. Juni 1969,\n32. In § 44 Abs. 1 wird in den Ziffern 1 und 2 das\nZitat „Abs. 4\" jeweils durch das Zitat „Abs. 5\"           5. die Vorschrift des § 6 Ziff. 1 für die Zeit nach\nersetzt.                                                        dem 30. Juni 1969.\"\n§ 2\n33. In § 46 Abs. 2 Ziff. 3 werden die Worte „nach\n§ 7 Abs. 11, § 18a Abs. 4 und 5\" durch die                               Geltung im Land Berlin\nWorte „nach § 7 Abs. 10, § 18 a Abs. 5 und 6\"            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nersetzt.                                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\n34. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                  Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\na) In der Ziffer 1 wird der Betrag „24 000\nDeut.sehe Mark\" durch „26 000 Deut.sehe\nMark\" ersetzt.                                                                 § 3\nb) In der Ziffer 2 wird der Betrag „ 10 000                                   Inkrafttreten\nDeut.sehe Mark\" durch „12 000 Deutsche               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nMark\" ersetzt.                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}