{"id":"bgbl1-1969-7-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":7,"date":"1969-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr","law_date":"1969-01-08T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z1997 A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 23.Januar 1969                                                                             Nr. 7\nTag                                                   Inhalt                                                                          Seite\n8. 1. 69 Neufassung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   65\nBundesgeselzbl. IJT 9500-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorscllriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nVom 8. Januar 1969\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen\nBinnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1466) wird nachstehend der vom\n1. Januar 1969 an geltende Wortlaut des Gesetzes\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom\n1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der\nFassung des Gesetzes zur Ausführung der Verord-\nnung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1153), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber den gewerblichen ·-Binnenschiffsverkehr vom\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), des Ein-\nführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503) und des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-\nschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1466) bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Januar 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","66                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nErster Abschnitt                       (3) Die Absätze l und 2 gelten nicht für die Ver-\nVerteilung von Fracht- und Schleppgut          teilung von Fncht- und Schleppgut, das lediglich\ninnerhalb von Häfen befördert werden soll.\n§ 1                                                      § 4\nVereinbarungen von Schiffahrtverbänden unter-           Ein Notstand im Sinne des § 3 ist gegeben,\neinander sowie zwischen Schiffahrtverbänden und\nSchiffahrttreibenden über die Verteilung von Fracht-    1. wenn für die Binnenschiffahrt im gesamten Gel-\nund Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf             tungsbereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-\nBundeswasserstraßen befördert werden soll, be-              gebieten oder Teilen von Stromgebieten bei\ndürfen der Genehmigung der Wasser- und Schiff~              außergewöhnlichem Ladungsmangel ohne eine\nfahrtsdirektion. Ausgenommen hiervon sind Ver-              angemessene Verteilung des Ladungsguts nach-\neinbarungen, die die Verteilung von Fracht- und             haltige wirtschaftliche Schäden bei einem erheb-\nSchleppgut zur Beförderung innerhalb von Häfen              lichen Teil des gesamten oder einzelner Zweige\nzum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist nur               des Schiffahrtgewerbes eintreten würden oder\nzu versagen, wenn Gründe der Verkehrspolitik es         2. wenn die Privatschiffer im gesamten Geltungs-\nerfordern oder wenn die Vereinbarungen den Wett-            bereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-\nbewerb in unangemessener Weise einschränken                 gebieten oder Teilen von Stromgebieten am Ver-\nwürden.                                                     kehrsaufkommen mit Schiffsraum oder Schlepp-\nkraft nicht angemessen beteiligt werden.\n§ 2\n(1) Die Genehmigung nach § 1 soll in der Regel                                   § 5\nnicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre           (l) § 3 ist auf die Beförderung von eigenen\nerteilt werden; sie kann auf Antrag jeweils um den      Gütern für eigene Zwecke des Unternehmens mit\ngleichen Zeitraum verlängert werden.                    eigenen Schiffen (Werkverkehr) nicht anzuwenden.\n(2) Die Genehmigung kann von der Wasser- und            (2) Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werk-\nSchiff ahrtsdirektion widerrufen werden,                verkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so\n1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, wie       wird im Rahmen dieses Gesetzes der gesamte Schiff-\narglistige Täuschung oder Drohung, durch den        t ahrtbetrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen.\nAntragsteller oder einen anderen herbeigeführt\nworden ist oder                                                                 § 6\n2. wenn die an Vereinbarungen nach § 1 Beteilig-           (1) örtlich zuständig ist\nten Geschäftsbedingungen anwenden, die einen        1. in den Fällen der §§ 1, 2 diejenige Wasser- und\nMißbrauch der Genehmigung darstellen.                   Schiff ahrtsdirektion, in deren Bezirk mindestens\neiner der an der Vereinbarung Beteiligten seinen\n§ 3                              Sitz, seinen Wohnsitz oder _in Ermangelung eines\nWohnsitzes seinen dauernden Aufenthalt hat,\n(1) Soweit Notstände in der Binnenschiffahrt ein-\ngetreten sind oder sich anbahnen und nicht durch        2. in den Fällen des § 3 diejenige Wasser- und\nVereinbarungen nach § 1 oder auf andere Weise be:-          Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk der Notstand\nhoben werden können, wird der Bundesminister für            auftritt.\nVerkehr ermächtigt, die Verteilung von Fracht- und         (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Antrag\nSchleppgut, das ganz oder streckenweise auf Bundes-     bei mehreren Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nwasserstraßen befördert werden soll, durch Rechts-      gestellt, so ist diejenige Wasser- und Schiffahrts-\nverordnung zu regeln. Er kann diese Ermächtigung        direktion zuständig, bei der ein Antrag zuerst ge-\ndurch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff-      stellt worden ist.\nfahrtsdirektionen übertragen.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann die den\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sollen    Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den §§ 1\nsich zur Vorbereitung ihrer Aufgaben nach Absatz 1      bis 3 obliegenden Aufgaben dur::h Rechtsverordnung\nund zu ihrer Durchführung, soweit sie nicht hoheit-     einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion für den Be-\nlicher Art ist, der Selbstverwaltungseinrichtungen      zirk mehrerer Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen\ndes Binnenschiffahrtsgewerbes bedienen.                 zuweisen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969                            6'1\n§ 7                             (3) Als Stromgebiet der Oberelbe gilt die Elbe bis\n(weggefallen)                    Hamburg einschließlich mit ihren natürlichen und\nkünstlichen Nebenwasserläufen sowie den Wasser-\n§ 8                         straßen bis Travemünde.\n(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3           (4) Als Stromgebiet der Unterelbe gilt die     Elbe\nAbs. 1 Satz 1 hat der Bundesminister für Verkehr       unterhalb Hamburgs mit ihren natürlichen           und\ndie Verbände der beteiligten Binnenschiffahrt sowie    künstlichen Nebenwasserstraßen, die Eider,          der\ndie beteiligten Gewerkschaften zu hören.               Nord-Ostsee-Kanal und der Kieler Hafen bis         ein-\nschließlich Laboe.\n(2) Sofern der Bundesminister für Verkehr nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 die Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntionen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermäch-                                   § 12\ntigt, wird bei diesen ein Beirat gebildet.                 Der Verband faßt die Privatschiffer zu dem Zweck\nzusammen, um in seinem Bereich die mit diesem\n§ 9\nGesetz erstrebte Ordnung im gewerblichen Binnen-\n(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Wasser- und     schiffsverkehr zu gewährleisten. Er ist Körperschaft\nSchiffahrtsdirektion vor Erlaß einer Rechtsverord-     des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht\nnung zu beraten.                                       des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann die\n(2) Der Beirat besteht aus                          Aufsicilt einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nübertragen.\n1. je   sechs Vertretern der Reedereien und der\nPrivatschiffer und\n§ 13\n2. einem Vertreter aus dem Kreise der beteiligten\nGewerkschaften.                                        (1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen\ndeutschen Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des\n(3) Die Vertreter der Reedereien und der Privat-\nGesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhält-\nschiffer werden von den Verbänden der Binnen-\nnisse der Binnenschiffahrt in der Fassung vom\nschiffahrt, der Vertreter der beteiligten Gewerk-\n20. Mai 1898 - Reichsgesetzbl. S. 868 -), die in der\nschaften von diesen vorgeschlagen und durch den\nRegel mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Käh-\nBundesminister für Verkehr für die Dauer von drei\nnen, Schleppern, Selbstfahrern), deren Heimatort im\nJahren berufen; sie können durch ihn vor Ablauf\nStromgebiet liegt, gewerblich Güter für andere be-\ndieser Zeit unter den in der Geschäftsordnung\nfördern und deren Gewerbebetrieb dem eines Klein-\n(Absatz 5) festgelegten Voraussetzungen abberufen\nschiffers entspricht.\nwerden. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.\n(2) Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes Unter-\n(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich\nelbe sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\ntätig.\nauch Schiffseigner oder Ausrüster von Binnen-\n(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die  schiffen mit dem Heimatort Hamburg, wenn sie\nder Genehmigung der Wasser- und Schiffahrts-           überwiegend die Unterelbe befahren.\ndirektion bedarf. Die Geschäftsordnung kann vor-\nsehen, daß an den Sitzung.en des Beirats Vertreter\n§ 14\nder Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimm-\nrecht teilnehmen.                                          (1) Schiffseigner oder Ausrüster, deren Schiffe\nüberwiegend in der Hamburger Hafenschiffahrt be-\n§ 10                          schäftigt sind, sind nicht Mitglieder des Verbandes.\nWenn mindestens sechs Mitglieder des Beirats es         (2) Schiffseigner und Ausrüster, die auf Grund\nverlangen, hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion    der Mitgliedschaft bei einer reedereimäßig arbeiten-\ndie von ihr beabsichtigte Rechtsverordnung un-          den Genossenschaft oder durch den Abschluß von\nverzüglich dem Bundesminister für Verkehr vor-         Beschäftigungsverträgen mit mindestens achtzehn-\nzulegen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent-     monatiger Dauer für ihre Betriebe die mit dem vor-\nscheidet alsdann nach seinen Weisungen. § 8 Abs. 1      liegenden Gesetz erstrebte Ordnung gewährleisten,\ngilt entsprechend.                                      sind für die Dauer der Mitgliedschaft oder des Ver-\ntragsverhältnisses nicht Mitglieder des Verbandes.\nDie Satzung des Verbandes (§ 15) kann vorsehen,\nzweiter Abs<hnitt                   daß die Rechte und Pflichten gegenüber dem Ver-\nbande längstens drei Monate :,.ach dem Zeitpunkt\nSdiifferbetriebsverbände                erlöschen, in welchem dem Verbande die Mitteilung\nüber die nach Satz 1 die Mitgliedschaft beendende\n§ 11\nTatsache zugeht, und daß sie spätestens drei Monate\n(1) Für das Stromgebiet des Rheins, der Oberelbe     nach dem Zeitpunkt wieder aufleben, in welchem\nund der Unterelbe wird je ein Schifferbetriebs-         ihm angezeigt wird, daß diese Tatsache fortgefallen\nverband (Verband) errichtet.                            ist.\n(2) Als Stromgebiet des Rheins gilt die deutsche         (3) Schiffseigner oder Ausrüster, auf die die Vor-\nRheinstrecke mit ihren Nebenflüssen und dem Spoy-       aussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, können frei-\nkanal.                                                  willig Mitglieder des Verbandes sein. Sie haben je-","68                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndoch nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die     (2) Dem Verband ist eine Gewinnerzielung unter-\nVerbandsmitglieder aus § 18 Abs. 1 ergeben.            sagt.\n(4) In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichts-       (3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 sowie ihre\nbehörde nach Anhörung des Verbandes über die           Änderung oder Aufhebung unterliegen der Geneh-\nMitgliedschaft.                                        migung durch die Aufsichtsbehörde.\n§ 15\n§ 19*)\n(1) Die Verfassung und die Verwaltung des Ver-\n(1) Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen\nbandes werden durch die Satzung geregelt. Die\nVerfügungen des Verbandes die Verwaltungs-\nSatzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer\nbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Sie ist\nWirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mit-\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ver-\ngliederversammlung, der Genehmigung der Auf-\nfügung bei der Aufsichtsbehörde einzulegen und hat\nsichtsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ver-\nkeine aufschiebende Wirkung. Die Frist ist auch ge-\nkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für\nwahrt, wenn die Beschwerde bei dem Verbande ein-\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland - .\ngelegt ist.\n(2) Die Satzung muß Bestimmung treffen über\n(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als\n1. Namen und Sitz des Verbandes,                       Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht\n2. die Gegenstände, über die die Mitgliederver-        vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-\nsammlung zu beschließen hat, sowie die Voraus-     beschwerde.\nsetzungen und die Form ihrer Einberufung und                                     § 20\ndie Vertretung der Mitglieder in der Versamm-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann den\nlung,\nVerband auflösen, wenn mindestens drei Viertel\n3. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-      der Privatschiffer des Stromgebiets .die Voraus-\ntreters,                                           setzungen des § 14 Abs. 2 erfüllen. Vor der Auf-\n4. die Zusammensetzung und die Befugnisse der          lösung ist der Verband zu hören.\nübrigen Organe, die Vertretung des Verbandes          (2) Wird der Verband aufgelöst, so muß eine Ab-\nund die Geschäftsführung,                          wicklung stattfinden. Die Vorschriften der §§ 48 bis\n5. die Form der Bekanntmachungen des Verbandes,        53 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend\n6. die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung     anzuwenden.\nund Abnahme der Jahresrechnung,\n7. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen sowie                               Dritter Abschnitt\ndie Voraussetzungen, unter denen der Verband\nFrachtenbildung\nihre Einziehung nach § 17 beantragen kann.\n§ 21\n§ 16\n(1) Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiff-\n(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be-\nfahrt und Flößerei zwischen deutschen Lade- und\ndürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.\nLöschplätzen (Transportsätze, Schiffsanteilfrachten,\n(2) Der Vorsitzende hat den Haushaltsplan vor       Schlepplöhne, Schiffsmieten, Vergütungen für son-\nBeginn eines jeden Rechnungsjahres der Aufsichts-      stige mit der Schiffsbeförderung unmittelbar zu-\nbehörde zur Genehmigung vorzulegen.                    sammenhängende Nebenleistungen) werden durch\nFrachtenausschüsse der Binnenschiffahrt festgesetzt,\n§ 17                          sofern die Verkehrsleistungen entweder ganz oder\nMitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unter-     im Falle einer durchgehenden Beförderung strecken-\nhaltung der Einrichtungen des Verbandes sowie          weise auf Bundeswasserstraßen erbracht werden.\nUmlagen werden auf Antrag des Verbandes nach              (2) Die Entgelte sollen marktgerecht sein und\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung bei-         den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer\ngetrieben.                                             der Schiffahrt und Flößerei Rechnung tragen; sie sind\n§ 18                          Festentgelte oder Mindest-Höchstentgelte. Bei Fest-\n(1) Der Verband kann nach Maßgabe der Sat-          setzung von Mindest-Höchstentgelten sind unbillige\nzung                                                   Benachteiligungen landwirtschaftlicher und mittel-\nständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich\n1. Verträge mit Schiffahrttreibenden oder ihren Ver-\nschwacher und verkehrsungünstig gelegener Gebiete\nbänden sowie Verträge über Verkehrsleistungen\nzu verhindern.\nschließen,\n(3) Wer gewerbsmäßig Verkehrsleistungen der\n2. durch Beschluß die Verteilung des Fracht- und\nSchiffahrt oder Flößerei erbringt, für die ein nach\nSchleppgutes unter seinen Mitgliedern regeln,\ndiesem Gesetz festzusetzendes Entgelt noch nicht\n3. Verfügungen für die Einteilung und Bewegung         festgesetzt worden ist, hat dies dem gebietlich zu-\nder Fahrzeuge seiner Mitglieder treffen, um die    ständigen Frachtenausschuß (§ 22 Abs. 1) unverzüg-\nordnungsmäßige Durchführung der Verträge nach       lich schriftlich anzuzeigen.\nNummer 1 sowie der Beschlüsse nach Nummer 2\n*) § 19: Vgl. jedoch § 77 Abs. 1 i.V.m. den §§ 68 ff., insbesondere\nzu gewährleisten.                                      § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (Bundesgesetzbl. III 340-1).","Nr. 7 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969                         69\n§ 22                           Der Vorsitzende und die beiden Beisitzer werden\n(1) Frachtenausschüsse werden durch Rechtsver-       von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei\nJahren berufen; das gleiche gilt für ihre Stellver-\nordnung des Bundesministers für Verkehr errichtet.\ntreter. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, je-\nIn der Rechtsverordnung ist ihre gebietliche Zu-\ndoch mit der Maßgabe, daß vor der Abberufung\nständigkeit zu bestimmen.\neines Beisitzers aus wichtigem Grund die Gruppe\n(2) Der Bundesminister für Verkehr errichtet durch   zu hören ist, die ihn benannt hat. ·\nRechtsverordnung bei jedem Frachtenausschuß einen\n(6) Die Mitglieder der Frachtenausschüsse und\nerweiterten Frachtenausschuß.\nder erweiterten Frachtenausschüsse sind ehren-\namtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei-\nsungen gebunden.\n§ 23\n(1) Für Entgelte für Verkehrsleistungen, die über                             § 25a\nden Bereich eines Frachtenausschusses hinausgehen,                            (weggefallen)\nist der Frachtenausschuß zuständig, in dessen Be-\nreich das Schiff beladen wird, soweit nicht der Bun-                               § 26\ndesminister für Verkehr etwas anderes bestimmt.\nDie Frachtenausschüsse und die erweiterten Frach-\n(2) Die Frachtenausschüsse sind nicht zuständig      tenausschüsse geben sich Geschäftsordnungen. Die\nfür die Entgelte in der Fahrgastschiffahrt.              Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung der\nAufsichtsbehörde_.\n§ 24                                                     § 27\nDie Frachtenausschüsse und die erweiterten Frach-         (1) Die Frachtenausschüsse bilden auf Anordnung\ntenausschüsse unterstehen der Aufsicht des Bundes-       oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nministers für Verkehr.\n1. Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte,\n§ 25                           2. Bezirksausschüsse,\n(1) Die Frachtenausschüsse bestehen jeweils aus       3. gemeinsame Ausschüsse,\nzwei zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Ver-         4. Fachausschüsse.\ntretern der Schiffahrt und der Verlader. Die Mit-            (2) Die Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte\nglieder der Gruppe der Schiffahrt werden auf              sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung befugt,\nVorschlag der beteiligten Verbände der Binnen-            Entgelte für Verkehrsleistungen (§ 21) vorzu-\nschiffahrt und die Mitglieder der Gruppe der Ver-         schlagen. Sie haben ihre Vorschläge unverzüglich\nlader auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des       dem Frachtenausschuß zur Beschlußfassung vorzu-\nHandels, des Handwerks, der Schiffahrtspedition           legen.\nund der Agrarwirtschaft von der Aufsichtsbehörde\nfür die Dauer von drei Jahren in den Frachten-               (3) Die Bezirksausschüsse und gemeinsamen Aus-\nausschuß berufen. Die Frachtenausschüsse wählen           schüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung\neinen Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.        selbständige Festsetzungsbefugnisse erhalten (er-\nmächtigte Unterausschüsse). In diesem Falle sind die\n(2) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift-    §§ 24, 25 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Soweit\nliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für          die Mitglieder der Bezirksausschüsse nicht Mitglie-\nVerkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied        der der Frachtenausschüsse sind, gilt ferner § 25\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter           Abs. 1 bis 4 sinngemäß; sie können jedoch auch für\noder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet,        eine kürzere Dauer als drei Jahre berufen werden.\nso erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft      Die gemeinsamen Ausschüsse sind aus je zwei Mit-\nerlischt ferner, wenn der Bundesminister für Ver-        gliedern der Gruppe der Schiffahrt und der Gruppe\nkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der          der Verlader der beteiligten Frachtenausschüsse zu\nGruppe angehört, für die es vorgeschlagen worden         bilden.\nist. Der Bundesminister für Verkehr kann ein Mit-\nglied aus wichtigem Grund und nach Anhörung des              (4) Die Fachausschüsse schlagen dem Frachten-\nVerbandes, der es vorgeschlagen hat, abberufen.           ausschuß Entgelte für Verkehrsleistungen vor.\n(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch\n§ 27 a\nfür die Stellvertreter.\nDie Gruppe der Schiffahrt und die Gruppe der\n(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines\nVerlader beraten im Frachtenausschuß gemeinsam.\nStellvertreters wird sein Nachfolger für den Rest\nBei Abstimmungen verfügt jede Gruppe über eine\nder Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes oder\nStimme.\nStellvertreters berufen.\n§ 27b\n(5) Die erweiterten Frachtenausschüsse bestehen\naus der Gruppe der Schiffahrt, der Gruppe der Ver-           (1) Können sich die Gruppe der Schiffahrt und\nlader, einem unabhängigen Vorsitzenden und je             die Gruppe der Verlader im Frachtenausschuß oder\neinem von der Gruppe der Schiffahrt und der Gruppe        in einem ermächtigten Unterausschuß nicht auf ein\nder Verlader benannten unabhängigen Beisitzer.            bestimmtes Entgelt für eine Verkehrsleistung","70                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nem1gen, zeigt der Frachtenausschuß oder der er-                                  § 31\nmächtigte Unterausschuß dies innerhalb einer Frist\n(1) Abweichungen von den in einer Rechtsver-\nvon vierzehn Tagen nach der ergebnislos verlaufe-\nordnung nach § 29 oder § 30 festgesetzten Entgelten\nnen Sitzung dem Vorsitzenden des erweiterten\nfür Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder an-\nFrachtenausschusses an.\ndere Zuwendungen, die einer Umgehung des fest-\n(2) Der Vorsitzende des erweiterten Frachten-      gesetzten Entgelts gleichkommen, sind unzulässig.\nausschusses beruft diesen innerhalb von vier Wochen\nnach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 ein.                (2) Werden in einem Vertrage für Verkehrs-\nleistungen Entgelte vereinbart, die von den auf\n(3) Der erweiterte Frachtenausschuß berät über     Grund dieses Gesetzes festgesetzten abweichen, so\ndas Entgelt nach Absatz l. Können sich die Gruppe      wird die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht\nder Schiffahrt und die Gruppe der Verlader             berührt. In diesen Fällen wird das festgesetzte Ent-\nwiederum nicht einigen, so beschließt der erweiterte   gelt geschuldet.\nFrachtenausschuß über das Entgelt. Der Vorsitzende,\ndie beiden Beisitzer, die Gruppe der Schiffahrt und        (3) Vereinbaren die Vertragsparteien in Kennt-\ndie Gruppe der Verlader haben hierbei je eine          nis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis des fest-\nStimme. Beschlossen ist das Entgelt, für das minde-    gesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes\nstens drei Stimmen abgegeben werden.                   Entgelt, so ist der Unterschiedsbetrag an den Bund\nzu entrichten. Er ist von der nach § 39 zuständigen\nWasser- und Schiff ahrtsdirektion einzuziehen.\n§ 27 C\nDie von den Frachtenausschüssen, ermächtigten\nUnterausschüssen und erweiterten Frachtenaus-                                   § 31 a\nschüssen beschlossenen Entgelte für Verkehrs-             (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\nleistungen gelten als marktgerecht.                    wachen die Einhaltung der nach den §§ 29 und 30\nerlassenen Verordnungen über Entgelte für Ver-\n§ 28                          kehrsleistungen. Bei der Durchführung dieser Uber-\nwachungsaufgabe können sie sich gegen Erstattung\n(1) Beschlüsse der Frachtenausschüsse, der    er-\nder Kosten der Mitwirkung der Bundesanstalt für\nmächtigten Unterausschüsse und der erweiterten\nGüterfernverkehr (§ 53 des Güterkraftverkehrsgeset-\nFrachtenausschüsse über Entgelte für Verkehrs-         zes vom 17. Oktober 1952 -           Bundesgesetzbl. I\nleistungen bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nS. 697 -) bedienen. Der Bundesminister für Verkehr\nministers für Verkehr.\nkann die den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n(2) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er    obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer\nnicht vorher entscheidet, sich innerhalb von drei       Wasser- und Schiffahrtsdirektion für den Bezirk\nWochen nach Eingang des Beschlusses gegenüber           mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zu-\ndem Frachtenausschuß oder dem ermächtigten Unter-       weisen.\nausschuß äußern und innerhalb von zwei Monaten\n(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1\nnach Eingang des Beschlusses über die Genehmi-\nkönnen die Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen oder\ngung entscheiden. Gegenüber Beschlüssen des er-\nihre Beauftragten\nweiterten Frachtenausschusses werden die Fristen\ndes Satzes 1 von drei Wochen auf zwei Wochen und       1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch\nvon zwei Monaten auf einen Monat verkürzt.                  Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller\nam Zustandekommen eines Vertrages über eine\nVerkehrsleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 und\n§ 29\nseiner Durchführung Beteiligten nehmen;\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\n2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und\ngenehmigten Beschlüsse der Frachtenausschüsse, der\nden in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen\nermächtigten Unterausschüsse und der erweiterten\nFrachtenausschüsse als Rechtsverordnungen.                  Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für\ndie Durchführung der Uberwachung von Bedeu-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann aus              tung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach\nGründen des e1.llgemeinen Wohls die Rechtsverord-           bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur\nnungen aufheben; er bedarf hierzu des Einverneh-           Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.                Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\n§ 30                              Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nDer Bundesminister für Verkehr kann ohne Mit-\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge-\nwirkung der Frachtenausschüsse, der ermächtigten\nsetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;\nUnterausschüsse oder der erweiterten Frachten-\nausschüsse Entgelte für Verkehrsleistungen durch        3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 ge-\nRechtsverordnung festsetzen, wenn Gründe des all-          ~annten Beteiligten betreten, um an Ort und\ngemeinen Wohls es erfordern oder wenn ein Frach-           Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und\ntenausschuß, ein ermächtigter Unterausschuß oder           Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die\nein erweiterter Frachtenausschuß ein Entgelt nicht         in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen\nbeschließt.                                                jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen,","Nr. 7  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969                          71\nderen sie bedürfen; das Grundrecht der Unver-      wachungsaufgabe entstehenden Kosten sind durch\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des    Beiträge der Schiffahrttreibenden, die Verkehrs-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;        leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 erbringen, zu\n4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteilig-      decken.\nten, insbesondere auf den Bundeswasserstraßen,        (2) Die Höhe der Beiträge und die Bestimmun-\nin Häfen, at.f Lade- und Löschplätzen Ladung und   gen über ihre Erhebung werden vom Bundesminister\nBegleitpapiere prüfen.                             für Verkehr nach Anhörung der Verbände der\n(3) Die in Absatz 2 Nr. l genannten und die in      Binnenschiffahrt für jedes Rechnungsjahr im voraus\nderen Geschäftsbereich tätigen Personen haben den       durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ihre gesamte\nWasser- und Schiffahrtsdircktionen oder ihren Be-       Höhe darf die im Haushaltsplan für das laufende\nauftragten bei der Durchführung der Uberwachungs-       Rechnungsjahr festgelegten Kosten im Sinne des\nmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen     Absatzes 1 bis zu zehn vom Hundert überschreiten.\nund_ die nötigen Hilfsdienste zu leisten.               Uberschüsse aus dem vorangegangenen Rechnungs-\njahr sind dabei zu berücksichtigen. Die Beiträge der\n(4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\nSchiffahrttreibenden sind nach, der Höhe der von\nDurchführung der den Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nihnen vereinnahmten Entgelte für Verkehrsleistun-\ntionen nach Absatz 1 übertragenen Uberwachungs-\ngen im Sinne des § 21 Abs. 1 zu bemessen.\naufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften.                                         (3) Die Beiträge werden nach der Reichsabgaben-\nordnung beigetrieben.\n§ 31 b\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können\ndie Durchführung der im Rahmen ihrer Uber-                                  Vierter Abschnitt\nwachungsaufgaben nach § 31 a erforderlichen Ver-                  Frachtenausgleich und Abwrackung\nwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung                      unwirtschaftlichen SchiffsrauJllS\nvon Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden\nBestimmungen erzwingen.                                                            § 32\n§ 31 C\nZur Sicherung volkswirtschaftlich angemessener\nEntgelte für Verkehrsleistungen und zur Ver-\n(1) Wer sich verpflichtet hat, eine Verkehrs-       meidung verkehrswirtschaftlicher Schäden in der\nleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 zu erbringen, hat     Binnenschiffahrt kann der Bundesminister für Ver-\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg die       kehr nach Anhörung der Verbände der beteiligten\nAngaben zu machen, die für die Uberwachung der          Schiffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nEinhaltung des für diese Leistung festgesetzten Ent-    für Wirtschaft durch Rechtsverordnung einen Frach-\ngelts (§ 31 a Abs. 1) erforderlich sind. Sind an der    tenausgleich anordnen. Er bestimmt in diesem Falle\nDurchführung der Verkehrsleistung mehrere betei-        den Kreis der Schiffahrttreibenden, die zu der Aus-\nligt, so hat die Angaben nach Satz 1 nur der zu         gleichsabgabe heranzuziehen sind, die erhebende\nliefern, dem das gesamte Entgelt für die Verkehrs-      Stelle, die Höhe der Abgabe und das Erhebungs-\nleistung geschuldet wird. Unbeschadet dessen kann       verfahren. Er bestimmt in gleicher Weise die Be-\ndie für die Frachtenkontrolle zuständige Wasser-        rechtigten, an die Ausgleichszahlungen zu leisten\nund Schiffahrtsdirektion auch von einem weiteren        sind, die Bemessung der Leistungen sowie das Aus-\nBeteiligten die nach Satz 1 erforderlichen Angaben      zahlungsverfahren. Die Berechtigten erhalten einen\nverlangen.                                              Rechtsanspruch auf die Ausgleichszahlungen.\n(2) Der Bund_esminister für Verkehr wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:                                        § 32a\n1. welche Angaben zur Durchführung der Uber-               (1) Zur Behebung verkehrs- und volkswirtschaft-\nwachungsaufgaben nach Absatz 1 im einzelnen         licher Schäden in der Binnenschiffahrt, insbesondere\nzu machen sind;                                     infolge eines Uberhangs an Schiffsraum, wird bei\n2. daß, falls die Angaben nicht. aus einem im Betrieb   der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg ein\ndes Verpflichteten verwendeten Geschäftspapier      Abwrackfonds gebildet, aus dem Prämien an Schiff-\nersichtlich sind, ein Formblatt zu verwenden ist;   fahrttreibende gezahlt werden, die unwirtschaftliche\n3. die Frist, innerhalb derer die Angaben nach Num-     Schiffe abwracken. Prämien werden nur für das Ab-\nwrncken solcher Schiffe gewährt, die nach dem 1. Ja-\nmer 1 zu liefern sind; die Frist darf nicht weniger\nals vierzehn Tage und nicht mehr als sechs Mo-      nuar 1967 innerhalb eines vom Bundesminister für\nVerkehr durch Rechtsverordnung festgelegten Zeit-\nnate nach Abschluß des Vorganges, auf den sich\ndie Angaben beziehen, betragen;                     raums, der mindestens ein Jahr betragen muß, über-\nwiegend zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen\n4. das Verfahren bei der Lieferung der Angaben          zu Verkehrsleistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 oder\nnach Nummer 1 sowie das Muster des Form-            zu gleichartigen Leistungen im Sinne des § 65 des\nblattes nach Nummer 2.                              Hamburgischen Hafongesetzes vom 21. Dezember\n1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n§ 31 d\nS. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni\n(1) Die bei den Wasser- und Schiffahrtsdirek-        1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\ntionen durch die nach § 31 a übertragene Uber-          S. 335), verwendet worden sind.","72                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Wer sich verpflichtet hat, eine Verkehrs-        Tag der Auszahlung gewährt, gerechnet von dem\nleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 oder eine gleich-      Tage, an dem über die Auszahlungsvoraussetzungen\nartige Leistung im Sinne des § 65 des Hamburgi-          entschieden ist.\nschen Hafengesetzes zu erbringen, hat von dem hier-          (6) Der Bundesminister für Verkehr kann durdl\nfür festgesetzten Entgelt oder, soweit ein Entgelt       Rechtsverordnung bestimmen, daß und wie lange\nnidlt festgesetzt ist, von dem vereinbarten Entgelt      die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags ruht,\neinen vom Bundesminister für Verkehr festgesetzten       wenn die Summe der geleisteten Beiträge den Be-\nVomhundertsatz, hödlstens zwei vom Hundert, als          darf an Abwrackprämien wesentlidl übersteigt.\nBeitrag in den Abwrackfonds zu leisten; er hat der\nWasser- und Sdliffahrtsdirektion Duisburg die für            (7) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beiträge\ndie Beredlnung der Höhe des Beitrags im Einzelfall       können nadl der Reichsabgabenordnung beigetrie-\nerforderlidlen Angaben zu madlen, insbesondere die      ben werden.\nHöhe des festgesetzten oder vereinbarten Entgelts            (8) Die Kosten für die Verwaltung des Abwrack-\nanzugeben. Sind an der Durdlführung der Verkehrs-       fonds sind aus den Beiträgen zu bestreiten.\nleistung mehrere beteiligt, so ist die sidl aus Satz 1\nergebende Verpflidltung für alle Beteiligten von\n§ 32b\ndemjenigen zu erfüllen, dem das gesamte Entgelt\nfür die Verkehrsleistung gesdluldet wird; dieser ist        Wer eine Prämie aus dem Abwrackfonds erhalten\nberedltigt, die den anderen Beteiligten zustehenden     hat und innerhalb von drei Jahren nadl Auszahlung\nTeilentgelte anteilmäßig zu kürzen. Die anderen Be-     der Prämie das Eigentum oder Miteigentum an einem\nteiligten können für die Beiträge, die auf die ihnen    Binnensdliff erwirbt, das nadl dem 1. Januar 1969\nzustehenden Teilentgelte entfallen, von der den          erstmalig in ein Sdliffsregister eingetragen worden\nAbwrackfonds verwaltenden -Wasser- und Sdliff-           ist, ist verpflidltet, einen Betrag in Höhe von fünf\nfahrtsdirektion Duisburg nur dann unmittelbar in         vom Hundert des Ansdlaffungswertes oder des sei-\nAnsprudl genommen werden, wenn der volle Bei-           nem Miteigentumsanteil entspredlenden Teilbetra-\ntrag von dem nadl Satz 2 Verpflidlteten nidlt bei-       ges, hödlstens jedodl in Höhe der ihm gewährten Ab-\ngetrieben werden kann oder seine Beitreibung             wrackprämie, in den Abwrackfonds zu zahlen. Er hat\nwesentlidl ersdlwert ist.                                der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg die\nAngaben über die Tatsachen, die ihn nadl Satz 1 zur\n(3) In den Redltsverordnungen nadl den §§ 29\nZahlung verpflidlten, spätestens zwei Monate nadl\nund 30 können die Beiträge nadl Absatz 2 gesondert\ndem Zeitpunkt zu machen, in dem er seine Ein-\nausgewiesen werden.\ntragung als Eigentümer in das Sdliffsregister be-\n(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermädl-      antragt hat. § 32 a Abs. 7 gilt entsprechend.\ntigt, durdl Redltsverordnung zu bestimmen,\n1. daß es abweidlend von Absatz 1 Satz 2 für die\nGewährung von Prämien genügt, wenn das Sdliff                           Fünfter Abschnitt\nam 1. Januar 1967 in einem Binnensdliffsregister         Ausgleidl widerstreitender Verkehrsinteressen\nim Geltungsbereidl dieses Gesetzes eingetragen                    und Mitwirkung der Länder\nwar,\n§ 33\n2. daß die Prämien nur für Sdliffe gewährt werden,\ndie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes          (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat\nein bestimmtes Alter erreidlt haben, das bei        die Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die\nGütersdliffen - ausgenommen Tankschiffen -          Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger an-\nnidlt unter zwanzig Jahren, bei Sdlleppern und      geglichen werden und daß durch marktgerechte Ent-\nTanksdliffen nidlt unter zwölf Jahren liegen darf,  gelte und einen lauteren Wettbewerb der Verkehrs-\n3. die Höhe des Vomhundertsatzes nadl Absatz 2          träger eine volkswirtsdlaftlich sinnvolle Aufgaben-\nSatz 1,                                            teilung ermöglicht wird.\n4. daß in Fällen unbilliger Härte von der Erhebung          (2) Die Leistungen und Entgelte der versdliedenen\ndes Beitrags ganz oder teilweise abgesehen oder    Verkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr\nder Beitrag zurückerstattet werden kann,           insoweit aufeinander abzustimmen, als es die Ver-\nhinderung eines unbilligen Wettbewerbs effordert.\n5. die Höhe und die Grundsätze für die Bemessung\nder Prämie nadl Größe und Art des Sdliffes,            (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Ridlt-\nlinien über die Genehmigung der Entgelte bekannt-\n6. das Verfahren der Erhebung des Beitrags und der      machen.\nGewährung der Prämie, insbesondere der Ver-\nwendung der nadl § 31 c gemadlten Angaben bei                                 § 34\nder Erhebung des Beitrags, sowie Art und Um-\nfang der Unterlagen, durdl weldle die Voraus-          Zur Herstellung einer ständigen Fühlung zwisdlen\nsetzungen für die Gewährung der Prämie nachzu-      dem Bund und den Ländern auf dem Gebiete der\nweisen sind.                                        gewerblichen Binnenschiffahrt wird beim Bundes-\nminister für Verkehr ein Ausschuß aus Vertretern\n(5) Zu der Prämie nadl Absatz 1 wird aus dem         der Länder gebildet, der mindestens einmal viertel-\nAbwrackfonds ein Zinszuschlag von einem halben           jährlich vom Bundesminister für Verkehr einbe-\nvom Hundert für jeden vollendeten Monat bis zum          rufen wird.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969                            73\n§ 35                             (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\nDurchführung der den Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nRechtsverordnungen nach § 6 Abs. 3 und nach den\ntionen nach § 35 a übertragenen Aufgaben die erfor-\n§§ 22, 32 erläßt der Bundesminister für Verkehr im\nder liehen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nBenehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der\njeweils beteiligten Länder.                                                         § 35c\n(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5\nSechster Abschnitt                   der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen\nDurchführung bestimmter Vorschriften          Wirtschaftsgemeinschaft (§ 35 a) haben die Schiff-\nder Europäischen Gemeinschaften            fahrttreibenden den Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntionen auf Verlangen alle erforderlichen zusätzlichen\n§ 35a                         Auskünfte über Tarife, Konventionen, Preisverein-\nbarungen und Beförderungsbedingungen zu erteilen.\n(1) Die Wasser- und Schiffährtsdirektionen über-\nwachen die Einhaltung der Pflichten, die nach dem            (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen kön-\nArtikel 5 Abs. 2 und den Artikeln 6, 11 und 13 der        nen für die Erteilung dieser Auskünfte eine Frist\nVerordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirt-       von mindestens einem Monat festsetzen.\nschaftsgemeinschaft über die Beseitigung von Dis-            (3) § 35 a Abs. 4 und § 35 b gelten entsprechend.\nkriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und\nBeförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Abs. 3\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-                             Siebenter Abschnitt\nschaftsgemeinschaft vom 27. Juni 1960 (Amtsblatt der                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nEuropäischen Gemeinschaften S. 1121, Bundesgesetz-\nblatt II S. 2209) den                                                                 § 36\n1. Schiffahrttreibenden,                                     Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-\n2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungs-          strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-\nleistungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs      lässig den Abschluß von Verträgen über Verkehrs-\nobliegen.                                                 leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 in Abweichung\nvon den nach den §§ 29, 30 und 43 festgesetzten Ent-\n(2) Im Rahmen der Uberwachung dieser Pflichten        gelten anbietet oder vermittelt oder wer solche Ver-\nsind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen insbe-        träge abschließt oder erfüllt.\nsondere auch zuständig\n1. für die Entgegennahme von Mitteilungen und                                       § 36a\nUnterrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der ge-\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nnannten Verordnung und\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\n2. für das Verlangen von Auskünften nach Arti-            Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nkel 13 der genannten Verordnung.                    mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\n(3) Den Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen ob-      Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nliegt ferner die Durchsetzung der Befugnisse, die        wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nden Beauftragten der Kommission der Europäischen         strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nWirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 14 Abs. 2 der           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ngenannten Verordnung zustehen.                           Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n(4) Der Bundesminister für Verkehr kann die den      einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den Ab-          fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nsätzen 1 bis 3 obliegenden Aufgaben durch Rechts-        strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nverordnung einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion       ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nfür den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiffahrts-          oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\ndirek tionen zuweisen.                                    aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.\n§ 35b\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\n(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 35a       verfolgt.\nverfügen die Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen\nüber folgende Rechte m.d Befugnisse:                                                 §  37\na) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunter-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nlagen der Unternehmen,                              1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-\nb) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus               licher Art macht oder benutzt, um für sich oder\ndiesen Büchern und Unterlagen an Ort und                einen anderen eine nach § 1 erforderliche Geneh-\nStelle,                                                 migung zu erschleichen,\nc) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs-    2. sich über die Unwirksamkeit einer nicht geneh-\ngrundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,            migten Vereinbarung nach § 1 hinwegsetzt,\nd) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu           3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Verord-\nden Büchern und Geschäftsunterlagen.                    nung nach § 3 oder gegen einen Beschluß oder","74                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\neine Verfügung eines Schifferbetriebsverbandes             a) vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen\nnach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 verstößt, sofern die              Wasser- und Schiffahrtsdirektion entgegen\nVerordnung, der Beschluß oder die Verfügung                    den Pflichten des Artikels 13 der genannten\nausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung dieses                  Verordnung die verlangten Auskünfte nicht\nGesetzes verweist,                                             fristgemäß erteilt oder\n4. vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 21               b) diese Auskünfte unrichtig oder unvollständig\nAbs. 3 obliegendß Anzeige nicht, nicht rechtzeitig             erteilt.\noder nicht ordnungsgemäß erstattet,                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 2      buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nund 3 Bücher oder Geschäftspapiere nicht voll-        werden.\nständig oder nicht fristgemäß vorlegt, die Aus-\n§  37b\nkunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht\nfristgemäß erteilt oder die Duldung von Prüfun-                                   (weggefallen)\ngen oder die Hilfe dabei verweigert,\n6. vorsätzlich oder fahrlässig die für eine Dber-                                         §  38\nwachung der Einhaltung der Entgelte nach § 31 c                                   (weggefallen)\nerforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig,\nunvollständig oder nicht der Wahrheit entspre-                                        §  39\nchend macht,\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n7. vorsätzlich oder fahrlässig die für die Berech-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungsv:idrigkeiten ist\nnung der Höhe des Beitrags nach § 32 a Abs. 2\ndie Wasser- und Schiff ahrtsdirektion. Der Bundes-\nerforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig,\nminister für Verkehr kann abweichend von § 37 des\nunvollständig oder nicht der Wahrheit entspre-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Rechts-\nchend macht,\nverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n8. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 32 b Satz 2     als für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiff-\nerforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig,      fahrtsdirektionen zuständig erklären.\nunvollständig oder nicht der Wahrheit ent-\nsprechend macht.                                         (2) Setzt die nach Absatz 1 zuständige Wasser-\nund Schiff ahrtsdirektion eine Geldbuße fest oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so hat\nwerden.                                                   sie unverzüglich die nach § 6 zuständige Behörde\n§ 37a                          oder die nach den §§ 12, 24 zuständige Aufsichts-\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer                 behörde zu benachrichtigen.\n1. als Schiffahrttreibender\na) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Pflich-                            Achter Abschnitt\nten des Artikels 5 Abs. 2 der Verordnung\nNr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschafts-               tJbergangs- und Schlußbestimmungen\ngemeinschaft (§ 35 a) die zuständige Wasser-                                      § 40\nund Schiffahrtsdirektion nicht unverzüglich\nüber die in Artikel 5 Abs. 1 der genannten           Der Schifferbetriebsverband „Jus et Justitia\" in\nVerordnung bezeichneten Tarife, Konventio-        Duisburg-Ruhrort, der Schifferbetriebsverband für\nnen, Preisvereinbarungen und Beförderungs-        die Elbe und der Schifferbetriebsverband für die\nbedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttreten   Unterelbe in Hamburg gelten als auf Grund des § 11\ndieser Vorschrift für den Betrieb gelten oder     errichtet. Die drei Verbände haben der Aufsichts-\nnach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für      behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\nden Betrieb eingeführt, abgeschlossen oder        treten des Gesetzes eine neue Satzung zur Genehmi-\ngeändert werden,                                  gung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der 'neuen\nb) vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des      Satzung bleibt die alte in Kraft, soweit ihre Be-\nArtikels 6 der genannten Verordnung über die      stimmungen nicht gegenstandslos geworden sind.\nAusstellung, Numerierung, Beigabe, Ausfül-\nlung und Aufbewahrung der Beförderungs-                                           § 41\npapiere zuwiderhandelt,                              Die bestehenden Frachtenausschüsse in Duisburg,\nc) vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen        Dortmund, Bremen, Hamburg, Regensburg und der\nWasser- und Schiff ahrtsdirektion entgegen        Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in\nden Pflichten nach § 35 c die verlangten Aus-     Beuel *) gelten als auf Grund des § 22 errichtet. Das\nkünfte nicht fristgemäß erteilt oder              gleiche gilt unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1\nd) diese Auskünfte unrichtig oder unvollständig        für den Frachtenausschuß Berlin. Sie haben der Auf-\nerteilt;                                          sichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach\nInkrafttreten des Gesetzes eine neue Geschäfts-\n2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungs-\nordnung zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Ge-\nleistungen oder als Hilfsunternehmer des Ver-\nkehrs                                                  *) § 41 Satz 1: Jetzt Duisburg","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1969                        75\nnehmigung der neuen Geschäftsordnung bleibt die                                        § 43\nalte in Kraft, soweit ihre Bestimmungen nicht           Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Be-\ngegenstandslos geworden sind.                        förderungen mit Seeschiffen, bei denen im durch-\ngehenden Verkehr die Grenzen der Seefahrt im\n§ 42                        Sinne der Dritten Durchführungsverordnung zum\n(1) Dieses Gesetz findet im Verkehr von und nach  Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundes-\ndem Ausland keine Anwendung; jedoch unterliegen      gesetzbl. II S. 155) überschritten werden. Der Bun-\nauch in diesem Verkehr                               desminister für Verkehr kann jedoch durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß bei diesen Beförde-\n1. die Mitglieder der Schifferbetriebsverbände den\nrungen, soweit sie zwischen deutschen Lade- und\nBeschlüssen und Verfügungen der Verbände nach    Löschplätzen ausgeführt werden, Entgelte berechnet\n§ 18,\nwerden, die den Erfordernissen einer einheitlichen\n2. deutsche Schiffahrttreibende den Rechtsverord-    Verkehrspolitik entsprechen.\nnungen nach § 32.\n(2) Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.                                              § 44\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n§ 42a                        Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nDie Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und   nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nden auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechts-        Berlin.\nverordnungen den Schifferbetriebsverbänden, den         (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\nSchiff ahrtverbänden sowie den Schiffahrttreibenden  diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nund allen anderen an dem Zustandekommen und          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nan der Durchführung eines Vertrages über eine Ver-   Dberleitungsgesetzes.\nkehrsleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 Beteilig-\nten obliegen, werden durch rechtsgeschäftliche          (3) Gilt das Gesetz im Land Berlin, ~o nimmt der\noder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintat-   Senator für Verkehr und Betriebe*) die den Wasser-\nbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des      und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben\nGesetzes un<l der auf Grund des Gesetzes erlassenen  wahr.\nRechtsverordnungen geeignet sind, nicht berührt.     *) § 44 Abs. 3: Jetzt Senator für Wirtschaft"]}