{"id":"bgbl1-1969-69-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":69,"date":"1969-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/69#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_69.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG)","law_date":"1969-07-29T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle\nvon den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes\n(Freistellungs-Verordnung GüKG)\nVom 29. Juli 1969\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-       8. die Beförderung von Gütern durch Privatperso-\ngesetzcs vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I             nen mit eigenen Kraftfahrzeugen oder mit frem-\nS. 697), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni          den Kraftfahrzeugen ohne Anhänger mit einer\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 557), wird mit Zustimmung         zulässigen Nutzlast von weniger als 4000 kg für\ndes Bundesrates verordnet:                                   eigene nichtgewerbliche Zwecke,\n9. die Beförderung von Müll und Abfällen, ausge-\n§ 1\nnommen Abfälle aus Gewerbebetrieben, sowie\nvon Fäkalien,\nVon den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes werden ausgenommen                              10. die Beförderung von Abfällen in Schlammsaug-\nwagen,\n1. die Beförderung von Geräten und Zubehör zu\noder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zir-    11. die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkör-\nkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahr-           perbeseitigung,\nmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film-           12. die Beförderung von radioaktiven Stoffen,\noder Fernsehaufnahmen,                               13. die Beförderung von Geldmitteln,\n2. die Beförderung von Kunstgegenständen und\n14. die Beförderung von Blutkonserven,\nKunstwerken,\n15. die Beförderung von Werkzeugen und anderen\n3. die Beförderung von Gütern mit eigenen oder\nGeräten sowie von Kleinmaterialien für eigene\nhöchstens gegen Ersatz von Aufwendungen zur\nVerfügung gestellten fremden Kraftfahrzeugen             Zwecke eines Unternehmens, soweit diese Güter\nfür Instandsetzungs- oder Montagearbeiten be-\ndurch Unternehmen, die mildtätigen oder kirch-\nnötigt werden,\nlichen Zwecken im Sinne der §§ 18 und 19 des\nSteueranpassungsgesetzes in Verbindung mit der       16. die Beförderung von Auslegern und anderen\nGemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem-               Teilen selbstfahrender Kräne,\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) dienen, für     17. das Rücken von Holz.\neigene, mildtätige oder kirchliche Zwecke,\n4. die gelegentliche Beförderung von Luftfracht-\n§ 2\ngütern nach und von Flughäfen bei Umleitung\nder Flugdienste,                                       Elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Sende-\n5. die Beförderung von Gepäck in Anhängern an           anlagen sowie Teile davon und Büromaschinen kön-\nKraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß          nen auch im Möbelfernverkehr befördert werden.\nReisende befördert werden, und die Beförderung\nvon Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach                                   § 3\nund von Flughäfen,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n6. die Beförderung von Luftfahrzeugen, beschädig-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nten Kraftfahrzeugen oder Anhängern durch Ver-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\neine für deren Mitglieder, soweit die Beförde-       verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nrung nicht zu gewerblichen Zwecken durch-\ngeführt wird und soweit nicht mehr als zwei\nFahrzeuge zusammen befördert werden,                                           § 4\n7. die Beförderung beschädigter oder notgelande-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nter Luftfahrzeuge,                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}