{"id":"bgbl1-1969-69-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":69,"date":"1969-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte","law_date":"1969-07-29T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1017\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 1.August 1969                                                                                                                Nr.69\nTag                                                                         In h a 1t                                                                                       Seite\n29. 7. 69  Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte                                                                         1017\nBundesgeselzbl. 111 8251-1, 8251-2\n25. 7. 69  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im\nllandwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1021\nBundesgcscl.zhl. III 7110-1-2\n29. 7. 69  Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des\nGüterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1022\nBundcsgeselzhl. III 9241-1\n23. 7. 69  Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . .                                                                     1023\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1023\nViertes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nVom 29. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen\ngleich. Er beträgt für 1969 monatlich 22 Deutsche\nArtikel 1\nMark und für 1970 monatlich 27 Deutsche Mark.\"\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep·\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-                                          5. § 13 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nändert durch Artikel 8 des Finanzänderungsgesetzes                                                    ,, (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I                                                      betragen\nS. 1259), wird wie folgt geändert und ergänzt:\nfür das Kalenderjahr 1969 höchstens 673 000 000\n1. Vor die Worte „Erster Abschnitt Anspruchsbe-                                                   Deutsche Mark und\nrechtigter Personenkreis\" werden die Worte                                                     für das Kalenderjahr 1970 höchstens 639 000 000\n,,Erster Teil Landwirtschaftliche Altershilfe\" ge-                                             Deutsche Mark.\"\nsetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                              6. § 22 wird v-.rie folgt geändert:\nIn Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „nach                                                  a) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesmittel\nVollendung des 50. Lebensjahres\" gestrichen.                                                           (§ 13) durch die Worte „Bundesmittel (§ 13\n11\n11\nund § 45) ersetzt.\n3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Das Altersgeld beträgt für den verheirate-                                            b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\nten Berechtigten 175 Deutsche Mark, für den                                                            ,,Verwaltungskosten, die dem Bundesver-\nunverheirateten Berechtigten 115 Deutsche Mark                                                         band der landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nmonatlich.\"                                                                                            senschaften auf Grund dieses Gesetzes ent-","1018                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nstehen, sind ihm von dem bei ihm errichteten             liehen Unternehmen während der fünf Jahre,\nGesamlverband der landwirtschaftlichen Al-               die der Abgabe vorausgegangen sind, das\nterskassen zu erstatten.\"                                Doppelte der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten\nMindesthöhe nicht überschritten hat.\n7. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  (2) § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 finden entspre-\n,,Sie dürfen ein Zwölftel der von der landwirt-          chende Anwendung. Für die Feststellung einer\nlichen Alterskasse für das folgende Geschäfts-            Landabgaberente vor Vollendung des 55. Le-\njahr erwarteten Beitragseinnahmen nicht über-             bensjahres wegen Berufsunfähigkeit gilt § 2\nsteigen.\"                                                 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Ab-\ngabe für einen Zeitraum von mindestens zwölf\n8. § 27 erhält folgende Fassung:                            Jahren unbeschadet weitergehender gesetzlicher\nFormvorschriften schriftlich vereinbart wird.\n,,§ 27\n(3) Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzun-\nPersonen, die nach diesem Gesetz mindestens           gen wird eine Landabgaberente auch dann ge-\n36 Kalendermonate beitragspflichtig waren so-            währt, wenn der landwirtschaftliche Unterneh-\nwie deren Witwen oder Witwer können inner-               mer das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht\nhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Bei-               zu erwarten ist, daß er auch unter Berücksichti-\ntragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides          gung der Möglichkeiten zur Förderung der Ar-\nüber die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis            beitsaufnahme und der beruflichen Bildung in\ngegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse            ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann.\nerklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen           Der Nachweis hierüber wird durch eine Beschei-\nfortsetzen wollen. Die Erklärung kann bei Vor-           nigung der Bundesanstalt für Arbeit geführt.\nliegen der übrigen Voraussetzungen auch nach\nAblauf der in Satz 1 genannten Frist abgegeben               (4) Witwen und Witwern landwirtschaftlicher\nwerden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht           Unternehmer werden zur Erfüllung der Voraus-\nBeiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden            setzungen\nsind. Die Erklärung begründet Beitragspflicht             a) des Absatzes 1 Buchstabe b die von dem ver-\nvom Beginn des Monats an, der auf das Ende der                storbenen Ehegatten zur landwirtschaftlichen\nBeitragspflicht nach Satz 1 folgt, mindestens bis             Alterskasse entrichteten Beiträge und\nzur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis\nzum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Alters-            b) des Absatzes 1 Buchstabe d die Zeiten der\ngeldes oder der Landabgaberente.    11                        landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit\nangerechnet.\n9. § 39 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n(5) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe d\n,,§ 29 Abs. 1 und § 1418 der Reichsversicherungs-        wird durch eine Bescheinigung der zuständigen\nordnung gelten nicht.   11\nGemeindebehörde geführt.\n10. Nach § 40 wird angefügt:\n§ 42\n„zweiter Teil\n(1) Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturver-\nLandabgaberente                         besserung gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c liegt\nvor, wenn das Unternehmen in der Zeit vom\n§ 41                           1. August 1969 bis 31. Dezember 1973 abgegeben\n(1) Landabgaberente erhält ein landwirt-             worden ist und\nschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1, wenn          a) der Erwerber, Pächter oder sonstige Nut-\nzungsberechtigte seit mindestens einem Jahr\na) er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder be-\nvor der Abgabe landwirtschaftlicher Unter-\nrufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der\nnehmer im Sinne des § 1 ist oder\nReichsversicherungsordnung ist,\nb) eine juristische Person des privaten oder\nb) er für mindestens 60 Kalendermonate Bei-\nöffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß\nträge an die landwirtschaftliche Alterskasse\nmit Aufgaben der Strukturverbesserung be-\ngezahlt hat,\nfaßt, oder eine Teilnehmergemeinschaft nach\nc) er seine landwirtschaftlichen Unternehmen                  dem Flurbereinigungsgesetz oder eine Ge-\nzum Zwecke der Strukturverbesserung abge-                bietskörperschaft, ein Gemeindeverband oder\ngeben hat,                                               ein kommunaler Zweckverband die abgege-\nd) er während der fünf Jahre, die der Abgabe                  benen Grundstücke erwirbt oder pachtet\nvorausgegangen sind, seine landwirtschaft-          und in dem Pachtvertrag oder in dem Vertrag,\nlichen Unternehmen überwiegend im Haupt-            durch den ein anderes Nutzungsverhältnis be-\nberuf bewirtschaftet hat und                        gründet wird, dem Pächter oder dem Nutzungs-\ne) der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf der           berechtigten für die Dauer des Vertrages ein\nvon ihm bewirtschafteten landwirtschaft-            Vorkaufsrecht eingeräumt ist.","Nr. 69 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1969                          1019\n(2) Die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buch-      3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nstabe c gilt als erfüllt, wenn die Abgabe durch\nden Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtig-               11  (2) § 29 Abs. 1 und § 1418 der Reichsversiche-\nten an den Eigentümer erfolgt.                             rungsordnung gelten nicht.\"\n§ 43\nArtikel 3\nWitwen und Witwer landwirtschaftlicher Un-           Artikel 3 § 2 des     Dritten Gesetzes zur Änderung\nternehmer erhalten Landabgaberente, wenn sie           und Ergänzung des        Gesetzes über eine Altershilfe\nselbst nicht landwirtschaftlicher Unternehmer im       für Landwirte vom        13. August 1965 (Bundesgesetz-\nSinne des § 1 sind und der verstorbene Ehegatte        blatt I S. 801) erhält  folgende Fassung:\nAnspruch auf Landabgaberente hatte.\n,,§ 2\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-\n§ 44                          tershilfe für Landwirte in der Fassung des Artikels 2\n(1) Die Landabgaberente beträgt für den ver-      gilt mit der Maßgabe, daß\nheirateten Berechtigten 275 Deutsche Mark, für         in § 7 Abs. 2 die Worte 1. Oktober 1957\" durch die\n11\nden unverheirateten Berechtigten 180 Deutsche          Worte „ 1. April 1963 und die Worte „31. Dezember\n11\nMark monatlich.                                              11\n1966 durch die Worte „31. Dezember 1970 ersetzt11\nwerden,\n(2) Bei Bezug eines Altersgeldes nach diesem\nGesetz wird die Landabgaberente um den Betrag          § 9 Buchstabe c für landwirtschaftliche Unternehmer\ndes Altersgeldes gekürzt.                              im Saarland nicht gilt.\"\n(3) Bezieht der Empfänger einer Landabgabe-\nrente zugleich eine Rente aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen oder der gesetzlichen Un-\nfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach                                       Artikel 4\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nsätzen, so wird die Landabgaberente um den Be-                                        § 1\ntrag dieser Bezüge, höchstens jedoch um ein\nDrittel der Differenz zwischen der Landabgabe-            (1) Soweit bei\nrente nach Absatz 1 und dem in § 4 Abs. 1 be-          den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\nstimmten Betrag des Altersgeldes gekürzt.              Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nder Kriegsschadenrente und den laufenden Bei-\nhilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,\n§ 45\nden laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über\nDie Aufwendungen für die Landabgaberente\neinschließlich der Verwaltungskosten trägt der         Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen\nBund.                                                  Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch\nbesetzten Sektor von Berlin,\nden Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\n§ 46                          gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-\n§ 10 Abs. 1 bis 6, §§ 29 bis 31 gelten für die    setz für Jugendwohlfahrt,\nLandabgaberente entsprechend.\"                         dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\ndem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),\nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\nArtikel 2                         Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der              Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesge-             den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz\nsetzbl. I S. 1448) wird wie folgt geändert:                vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),\ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\n1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ bis zum         anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\n31. Dezember 1966\" durch die Worte „bis zum             höhungsbeträge, die nach Artikel 1 Nr. 3 vom 1. April\n31. Dezember 1972\" ersetzt.                             1969 an zu leisten sind, für die Monate April bis\neinschließlich Dezember 1969 bei den Ermittlungen\n2. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                     des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungs-\n,, (4) § 29 Abs. l und § 1418 der Reichsversiche-     beträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind\nrungsordnung gelten nicht.\"                             ferner bei der Gewährung von Ubergangsgeld wäh-","1020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nrend der Durchfül:-trun~J von Maßnahmen zur Erhal-                                § 2\ntung, Besserung oder Wiederherstellung der Er-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungs-         des Dritten Uber lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nträger und bei der Gewährung von Leistungen aus         (Bundesgesetzbl. I S.1) auch im Land Berlin.\nder Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\n§ 3\ndaß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lasten-\nausgleichsgesel3 unter Berücksichtigung ihrer im          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1969\nSaarland geltenden Fassung anzuwenden sind.             in Kraft.\nD<1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß'\nPür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesschatzminister\nSchmücker"]}