{"id":"bgbl1-1969-68-6","kind":"bgbl1","year":1969,"number":68,"date":"1969-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/68#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_68.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                         1013\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften\nVom 28. Juli 1969\nDer Bundestag lwt mit Zustimmung des Bundes-         3. die Voraussetzungen einer Grundstücksbeschaf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      fung nach § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes\nvom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134),\nzuletzt geändert durch das Vierte Änderungs-\n§ 1                              gesetz LBG vom 29. November 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 653), vorliegen.\nPachtzinsregelung\n(2) Die Kündigung bedarf in den Fällen des Ab-\n(1) Ist der Pächter von kleingärtnerisch genutztem\nsatzes 1 Nr. 1 und 2 der Genehmigung der höheren\nLand zur Entrichtung eines Pachtzinses verpflichtet,\nVerwaltungsbehörde, im lande Schleswig-Holstein\nder niedriger ist als der von der nach den klein-\nder Landeskleingartenspruchstelle.\ngartenrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle\nfestgesetzte Pachtzins, so kann der Verpächter dem         (3) Die geltenden Vorschriften über die Kündi-\nPächter gegenüber schriftlich erklären, daß der         gungsfristen finden auch in den Fällen des Ab-\nPachtzins bis zur Höhe des festgesetzen Pachtzinses     satzes 1 Anwendung.\nerhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam,\nwenn in ihr die Erhöhung begründet und berechnet                                     § 3\nist.                                                                         Ersatzleistungen\n(2) Die Erklärung des Verpächters hat die Wir-          (1) Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Ge-\nkung, daß an die Stelle des bisher zu entrichtenden     nehmigung zur Kündigung versagt worden, weil das\nPachtzinses der erhöhte Pc1chtzins von dem Ersten       öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Pacht-\ndes Monats des auf die Erklärung folgenden Zah-         verhältnisses überwiegt, so kann der Verpächter die\nlungszeitraumes an tritt; wird die Erklärung mit        Ubernahme der Flächen durch die Gemeinde ver-\neiner Frist von weniger als einem Monat vor diesem      langen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die\nZahlungszeitraum abgegeben, so tritt diese Wirkung      Kündigung gegeben sind. Kommt eine Einigung\nerst drei Monate nach Ablauf des Monats ein, in dem     über die Ubernahme nicht zustande, so kann der\ndie Erklärung ab~Jegeben wurde.                         Verpächter die Entziehung des Eigentums an den\n(3) § 19 des Kleingartengesetzes des Landes          Flächen verlangen. Für die Entziehung des Eigen-\nSchleswig-Holstein vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und     tums gelten die Vorschriften des Fünften Teiles des\nVerordnungsblat1 für Schleswig-Holstein S. 148)         Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-\nbleibt unberührt.                                       gesetzbl. I S. 341).\n(2) Wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 gekündigt, so hat\n§ 2                          die für die Kündigungsgenehmigung zuständige\nStelle dem Pächter eine vom Verpächter zu leistende\nErgänzung der Kündigungsvorschriften           angemessene Entschädigung in Geld für die durch\n(l) Pachtverträge über kleingärtnerisch genutztes    die Kündigung eintretenden Vermögensnachteile zu-\nLand können durch den Verpächter auch dann ge-          zuerkennen.\nkündigt werden, wenn                                       (3) Wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gekündigt,\n1. dem Verpächter im Interesse der Schaffung oder       so sind die Vorschriften über Ersatzleistungen ent-\nAufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Lebens-  sprechend anzuwenden, die für die Kündigung aus\ngrundlage die Fortsetzung des Pachtverhältnisses   überwiegenden Gründen des Gemeinwohles gelten.\nnicht mehr zugemutet werden kann, es sei denn,\ndaß das öffentliche Interesse an dem Fortbestand\n§ 4\ndes Pachtverhältnisses überwiegt;\n2. glaubhaft gemacht wird, daß das Grundstück oder                Begründung von Pachtverhältnissen\nein Grundstücksteil alsbald einer im Bebauungs-                       für Dauerkleingärten\nplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt          Sind im Bebauungsplan Flächen für Dauerklein-\noder alsbald für diese Nutzung vorbereitet wird    gärten festgesetzt, so können durch Enteignung an\nund dem Verpächter oder demjenigen, der das        diesen Flächen Pachtverhältnisse zugunsten Nut-\nGrundstück planungsgemäß verwenden will, ein       zungswilliger begründet werden, wenn eine Einigung\nfür das Vorhaben in gleicher Weise geeignetes      zwischen dem Eigentümer und dem Nutzungswilli-\nanderes, kleingärtnerisch nicht genutztes Grund-    gen nicht zustande kommt. Die Vorschriften des\nstück im Bereich desselben Bebauungsplanes nicht   Fünften Teiles des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni\nzur Verfügung steht;                               1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) sind anzuwenden.","1014                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 5                            2. §§ 7 bis 9 des Kleingartengesetzes des Landes\nAnwendung auf bestehende Pachtverhältnisse                Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1948 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nEin Pc1chtvcrtrc1g über k leingi:irtnerisch genutztes       s. 148),\nLand, der zur Zeit des lnkrnfttretens dieses Gesetzes\nbesteht, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach         3. § 3 der Rechtsanordnung über die Bereitstellung\ndem neuen Recht.                                               von Grundstücken für kleingärtnerische Nutzung\nvom 21. März 1947 (Amtsblatt des Staatssekreta-\n§ 6                                riats für das französisch besetzte Gebiet Württem-\nbergs und Hohenzollerns S. 748),\nGeltung in llerlin\n4. § 1 Abs. 2 Buchstabe d sowie Abschnitt II der Ver-\nDieses Gesetz gilt nach Mußgabe des § 13 Abs. 1\nordnung über Kündigungsschutz und andere\ndes Dritten Uberleitungsgesctzcs vom 4. Januar 1952            kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung\n(Bundesgeset.zbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nvom 15. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347).\nDie Gültigkeit von Pachtverträgen, die auf Grund\n§ 7                            der unter Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften\nSchlußvorschriiten                     begründet worden sind, bleibt durch das Außer-\nkrafttreten unberührt.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\nkündung folgenden Monats in Kraft.                            (3) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch\ndieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\n(2) GJeicbzeiti~J treten m1 ßcr Kraft, soweit sie nicht erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den ent-\nbereits früher ihre Gellunq verloren haben:\nsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung\n1. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 bis 4 der Kleingarten-        steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in\nund Kleinpachllc1ndordnung vom 31. Juli 1919            Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend\n(Reichsgesetzbl. S. 1371 ),                            vorausgesetzt wird.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen"]}