{"id":"bgbl1-1969-68-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":68,"date":"1969-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/68#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_68.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz über das Postwesen (PostG)","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["1006                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber das Postwesen (PostG)\nVom 28. Juli 1969\nDer Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos-                                § 3\nsen:\nSonstige Vorbehalte\n§ 1                               (1) Die  Befugnis, Postwertzeichen auszugeben\nSachlicher Geltungsbereich                 und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesmini-\nster für das Post- und Fernmeldewesen vorbehalten.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\nDie bildliche Wiedergabe gültiger Postwertzeichen\n1. den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Post-         ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslun-\nauftragsdienst,                                      gen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen her-\n2.   den Postzeitungsdienst,                              vorzurufen.\n3.   den Postreisedienst,\n(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bun-\n4.   den Postscheckdienst,                                despost zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen\n5.   den Postsparkassendienst.                            dienen können, dürfen nur auf Grund eines schrift-\nlichen Auftrages der Deutschen Bundespost herge-\nstellt werden. Stempel, deren Abdrucke dem Post-\n§ 2                            benutzer zum Nachweis für die Entrichtung von\nBefördenmgsvorbehalt                     Postgebühren dienen können, dürfen nur mit schrift-\nlicher Erlaubnis der Deutschen Bundespost herge-\n(1) Das Errichten und Betreiben von Einrichtun-\nstellt und verwendet werden.\ngen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen\nmit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen            (3) Die Symbole der Deutschen Bundespost und\nNachrichten von Person zu Person ist der Deutschen        ihnen ähnliche Nachbildungen sowie die bei ihr ein-\nBundespost ausschließ] ich vorbehalten.                   geführten organisatorischen Bezeichnungen und Ver-\nwaltungshilfsmittel dürfen von anderen nicht ver-\n(2) Als Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist\nwendet werden, wenn dadurch der Anschein erweckt\njede Tätigkeit anzusel1en, die dem Einsammeln,\nwird, es handle sich um eine Einrichtung oder eine\nWeiterleiten oder Ausliefern der Sendungen an den\nLeistung der Deutschen Bundespost.\nEmpfänger dient.\n(3) Als Nachrichten im Sinne des Absatzes 1 sind\nnicht anzusehen                                                                     § 4\n1. Nachrichten, die einer anderen Sendung beigefügt                   Verhältnis zu den Eisenbahnen\nsind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,                    des öffentlichen Verkehrs\n2. wiederkehrend erscheinende Druckschriften.                (1) Die Deutsche Bundespost hat sich bei der Be-\nförderung von Postsendungen der Einrichtungen der\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-         Deutschen Bundesbahn zu bedienen, soweit dies mit\nmeldewesen oder die von ihm ermächtigten Behör-           ihrer Verpflichtung, den Postdienst leistungsfähig zu\nden sind befugt, im Einzelfalle Befreiung vom Be-         erhalten, vereinbar und unter Berücksichtigung der\nförderungsvorbehalt zu erteilen. Die Befreiung kann       Gesamtumstände zumutbar ist.\nmit Bc~dingungen und Auflagen, insbesondere der\nVerpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen             (2) Die Deutsche Bundesbahn ist gehalten, ihre\neinmaligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr             An~agen und ihren Betrieb mit den Bedürfnissen der\nverbunden werden.                                         Deutschen Bundespost abzustimmen, soweit dies mit","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                       1007\nihrer Verpflidllung, den Eisenbahnbetrieb leistungs-                              § 6\nfähig zu erhalten, vereinbar und unter Berücksichti-\nPostscheck- und Postsparkassengeheimnis\ngung der Gesamtumstände zumutbar ist. In diesem\nR.i:ilunen hat sie insbesondere                           Auskunft über Postscheck- oder Postsparguthaben\ndarf außer in den Fällen einer gesetzlichen Aus-\n1. beim Bau oder b('i der Anderung ihrer Anlagen\nkunftspflicht ohne Zustimmung des Postscheckteil-\nau[ die Bechirln isse des Postdienstes Rücksicht\nnehmers oder des Postsparers nur denjenigen er-\nzu nehmen,\nteilt werden, die kraft Gesetzes zur Verfügung über\n2. die Betriebserf ordPrnisse der Deutschen Bundes-    das Guthaben berechtigt sind.\npost bei d<)r Aus~wst.altung ihrer Verkehrsver-\nbindungen zu berücksichtigen,                                                 § 7\n3. in fohrplcmmtißigen, für die Postbefö~-derung ge-                  Postbenutzungsverhältnis\nei9ndcn Reisezü~Jen und in Güterzügen post-\nDie durch die Benutzung der Einrichtungen des\neig<!rw oder sonstige WagEm mit Post mitzufüh-\nPostwesens entstehenden Rechtsbeziehungen wer-\nren oder Wd~J(~nabteile zur Beförderung von Post-\nden durch dieses Gesetz und die gemäß § 14 des\nsendungen zu stellen,\nPostverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundes-\n4. Cül.Prwag,,n mil. Vnnang zu stellen,                gesetzbl. I S. 676) vom Bundesminister für das Post-\n5. Postsendunqcn in Beuteln oder anderen kleinen       und Fernmeldewesen erlassenen Rechtsverordnun-\nBehültnissen durch Bahnbedienstete befördern zu    gen (Benutzungsverordnungen) geregelt.\nlassen.\n§ 8\n(3) Die Einzelheiten über Art und Umfang der\nvon der Deutschen Bundesbahn zu erbringenden Lei-                          Zulassungspflicht\nstungen und deren Abgeltung durch die Deutsche            (1) Jedermann hat Anspruch auf die Benutzung\nBundespost sind durch Vereinbarung zu regeln.          der Einrichtungen des Postwesens, wenn die für die\n(4) Die Vorschriften der Absütze 1 bis 3 gelten     Inanspruchnahme der einzelnen Dienste in den Be-\nentsprechend für das Verhüllnis der Deutschen Bun-     nutzungsverordnungen festgelegten Bedingungen\ndespost zu den nicht zum Netz der Deutschen Bun-       erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Benutzer\ndesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen        nicht rechtsfähig oder nicht voll geschäftsfähig ist.\nVerkehrs.                                                 (2) Die Deutsche Bundespost darf die Benutzung\n§ 5                         ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte\nLeistung mit den zur Verfügung stehenden Beför-\nPostgeheimnis                    derungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden\n(1) Den mit postdienstlichen Verrichtungen be-      kann.\ntrauten Personen ist es untersagt,                                                § 9\nl. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder                               Gebühren\nsich von ihrem Inhalt ohne Offnung des Ver-\nschlusses Kenntnis zu verschaffen,                    (1) Die Gebühren für die Benutzung der Einrich-\ntungen des Postwesens richten sich vorbehaltlich\n2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder\nanderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Be-\nüber den Inhalt von Postsendungen einem ande-\nnutzungsverordnungen.\nren eine Mitteilung zu machen,\n3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu            (2) Gebühren werden in den in den Benutzungs-\nfördern,                                           verordnungen vorgesehenen Fällen erstattet.\nsoweit sich nicht eine Befugnis aus anderen Rechts-       (3) Die Gebührenforderungen der Deutschen Bun-\nvorschriften ergibt.                                   despost können nach dem Verwaltungs-Vollstrek-\nkungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht, wenn      S. 157) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April\ndie dort bezeichneten Handlungen zur betriebsbe-       1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) beigetrieben werden.\ndingten Abwicklung des Postdienstes erforderlich       Das gleiche gilt für die Ausfallgebühr nach § 2 Ab-\nsind.                                                  satz 4 Satz 2 und für solche Beträge, die die Deut-\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht,     sche Bundespost aus Anlaß einer Benutzung der\nwenn die dort bezeichneten Handlungen zur Ver-         Einrichtungen des Postwesens verauslagt hat oder\nfolgung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst       die ihr von einer fremden Verwaltung oder einem\nbegangenen, mit Strafe bedrohten Handlung erfor-       fremden     Beförderungsunternehmen      angerechnet\nwerden.\nderlich sind. Es gilt ferner nicht gegenüber dem-\njenigen, gegen den im Zusammenhang mit dem Post-                                 § 10\ndienst entstandene Ansprüche gerichtlich oder                        Verfügung über gefährliche\naußergerichtlich geltend zu machen sind. Das Grund-               und unanbringliche Gegenstände\nrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grund-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                    (1) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Sen-\ndungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht zu\n(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch      beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben\nnach dem Ende der Betrauung mit den postdienst-        ihrer Bediensteten oder dritter Personen bildet, zu\nlichen Verrichtungen fort.                             vernichten oder vernichten zu lassen.","1008                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Deul.sd1e Bundespost ist berechtigt, Sen-          (5) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen-\ndungen, die weder an den Empfänger ausgeliefert            der für Schäden, die durch den Verlust oder die Be-\nnoch an den Absender zurückgegeben werden kön-             schädigung von Sendungen mit Wertangabe entste-\nnen, unter Wahrung einer Aufgebotsfrist von sechs          hen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum\nWochen öffentlich zu versteigern oder, soweit die          Betrag der Wertangabe.\nSendung offenbar wertlos ist, zu vernichten. Der              (6) Die Deutsche Bundespost haftet in den Fällen\nErlös aus der Versteigerung und Geldbeträge, die           der Absätze 2, 3 und 5 auch dann, wenn ein Ver-\naus solchen Sendungen herrühren, sind nach Abzug           schulden ihrer Bediensteten nicht vorliegt.\nfälliger Gebühren und entrichteter Eingangsabgaben\nzur Postkasse zu vereinnahmen. Das gleiche gilt für\nunanbringliche Gegensttinde im Postreisedienst.                                      § 13\n(3) Ebenso werden Geldbeträge zur Postkasse ver-                 Verlust, Beschädigung, Schadenshöhe\neinnahmt, die weder dem Empfänger ausgezahlt                  (1) Eine  Sendung gilt als verlorengegangen,\noder gutgeschrieben noch dem Absender zurück-              wenn sie nach einer angemessenen Beförderungszeit\ngezahlt oder gutgeschrieben werden können. Das             nicht an den Empfänger ausgeliefert worden ist und\ngleiche gilt für Geldbeträge, die einzuziehen waren        ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.\nund dem Postbenutzer nicht ausgezahlt oder gut-\ngeschrieben werden können.                                    (2) Eine Sendung, die nach Durchführung des Er-\nsatzverfahrens aufgefunden wird, ist gegen Erstat-\n(4) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, den       tung des gezahlten Ersatzbetrages an den Absender\nzur Postkasse vereinnahmten Betrag dem Berechtig-          auszuliefern. Verweigert der Absender die Annahme\nten auszuzahlen, wenn dieser seine Rechte inner-           der Sendung, so gilt sie als unanbringlich. In die-\nhalb von drei Jahren nach der Vereinnahmung gel-           sem Falle gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Hat der Ab-\ntend gemacht hat.                                          sender seinen Ersatzanspruch abgetreten, so tritt der\n§ 11                             Zahlungsempfänger an die Stelle des Absenders.\nBeschränkte Haftung im Postdienst                  (3) Eine Sendung gilt als beschädigt, wenn der zu\nbefördernde Gegenstand in seiner Beschaffenheit\n(1) Die Hafl.ung der Deutschen Bundespost für           verändert wird und dadurch eine Wertminderung\nSchäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Aus-\nerfährt.\nführung ihrer Diensllcisl.ungen entstehen, ist auf\nden Umfang beschrünkt, der sich aus den Vorschrif-            (4) Als Beschädigung gilt auch die Schmälerung\nten dieses Gesetzes ergibt.                                des Inhalts einer Sendung. Wird der fehlende Ge-\ngenstand wieder aufgefunden, so gilt Absatz 2 ent-\n(2) Soweit hiernach die Haftung der Deutschen           sprechend.\nBundespost ausgeschlossen oder beschränkt ist, haf-           (5) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und 5 ist bei der\ntet sie auch für die Verletzung von Amtspflichten          Berechnung des Ersatzanspruches der Wert zugrun-\nihrer Bediensteten nur nach Maßgabe dieser Vor-            de zu legen, den die Sendung am Einlieferungsort\nschriften.                                                 zur Zeit der Einlieferung allgemein hatte. Hat der\n(3) Soweit die Hafl.ung der Deutschen Bundespost        Absender dem Empfänger einen geringeren Preis\ndurch dieses Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt         berechnet, so ist dieser maßgebend.\nist, stehen dem Benutz(~r ihrer Einrichtungen oder\nanderen Personen Schadenersatzansprüche gegen\n§ 14\ndie beteiligten Bediensteten de1 Deutschen Bundes-\npost nur zu, wenn diese die ihnen den Geschädig-                  Ausschluß und Erlöschen der Ersatzpflicht\nten gegenüber obliegenden Amtspflichten vorsätz-              (1) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost\nlich verletzt haben.                                       für den Verlust oder die Beschädigung von Sen-\n§ 12                             dungen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden über-\nHaftung im Brief- und Paketdienst              wiegend auf der natürlichen Beschaffenheit der\nSendung beruht oder wenn er überwiegend durch\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet nicht für Schä-     den Absender verursacht worden ist. Die überwie-\nden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behand-           gende Verursachung durch den Absender wird ver-\nlung von gewöhnlichen Briefsendungen entstehen.            mutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäß ein-\n-;,\n(2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen-           geliefert worden ist.\nder für den Verlust von eingeschriebenen Briefsen-            (2) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost für\ndungen in Höhe von vierzig Deutsche Mark je Sen-           die Beschädigung von Sendungen ist ausgeschlossen,\ndung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Ver-           wenn der Empfangsberechtigte die Sendung unbe-\nlust des gesamten Inhalts.                                 anstandet angenommen hat, es sei denn, daß der\n(3) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen-           Schaden bei der Auslieferung nicht erkennbar war\nder für Schäden, die durch den Verlust oder die Be-        und unverzüglich nach seiner Entdeckung angemel-\nschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in          det worden ist.\nHöhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbe-             (3) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost\ntrag von fünfhundert Deutsche Mark je Sendung.             ist ausgeschlossen, wenn der Schaden in einer Zeit\n(4) Die Deutsche Bundespost haftet nicht für Schä-      verursacht worden ist, in der ihr Gewahrsam an\nden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behand-           einer Sendung auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nlung von Postgut entstehen.                                aufgehoben war.","Nr. 68 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                        1009\n(4) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost           Vorschriften über die Haftung des Schuldners für\nerlischt bei unanbringlichen Sendungen mit dem Ab-          die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten entspre-\nlauf eines Monats nach der öffentlichen Aufforde-           chende Anwendung. Für Sachschäden haftet die\nrung an den Absender, die Sendung abzuholen.                Deuts.ehe Bundespost nur bis zum Höchstbetrag von\ntausend Deutsche Mark gegenüber jeder beförder-\n§ 15                            ten Person.\nHaftung im Geldübermiltlungsdienst                    (2) Für Schäden, die der beförderten Person durch\nden Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck\n(1) Die Deulsche Bundespost haftet dem Absender          entstehen, haftet die Deutsche Bundespost bis zum\ndafür, daß ein Postanweisungs- oder Zahlkartenbe-           Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark. Für Schä-\ntrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben           den, die durch den Verlust oder die Beschädigung\nwird. Desgleichen haftet sie dem Postscheckteilneh-         von Kraftpostgut entstehen, haftet sie dem Aufliefe-\nmer dafür, daß ein Zahlungsanweisungsbetrag ord-\nrer bis zum Höchstbetrag von hundert Deutsche\nnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird.             Mark je Stück. Die Vorschriften der §§ 13 und 14\n(2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender          gelten entsprechend.\neiner Sendung mit Nachnahme dafür, daß der Nach-\n§  19\nnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung ein-\ngezogen und ordnungsgemüß übermittelt wird.                              Haftung im Postscheckdienst\n(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei Postpro-            Die Deutsche Bundespost haftet im Postscheck-\ntestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der Be-           dienst für Schäden, die dem Postscheckteilnehmer\ntrag der eingezogenen Wechselsumme ordnungs-                durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner\ngemäß übermittelt wird.                                    Aufträge (Uberweisungen, Schecks, Einziehungsauf-\nträge) durch das Postscheckamt entstehen, entspre-\n(4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nchend den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften\nüber die Haftung des Schuldners für die Erfüllung\n§ 16                             seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet nicht für die\nHaftung im Postauftragsdienst                   rechtzeitige Ausführung, es sei denn, daß es sich um\nDaueraufträge handelt. Für Schäden, die bei der\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet dem Auftrag-\nAusführung von Beförderungsleistungen außerhalb\ngeber oder Zustellungsempfänger bei Postzustel-\nder Postscheckämter entstehen, haftet die Deutsche\nlungsaufträgen für Schäden, die bei der Durchfüh-\nBundespost nach den entsprechenden Vorschriften\nrung der förmlichen Zustellung entstehen, nach den\ndes § 12.\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Scha-\ndenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtver-                                 §  20\nletzungen seiner Bediensteten.                                         Haftung im Postsparkassendienst\n(2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Auftrag-            Die Deutsche Bundespost haftet im Postsparkas-\ngeber oder Zahlungspflichtigen bei Postprotestauf-          sendienst für Schäden, die dem Postsparer durch die\nträgen für Schäden, die bei der Einziehung der              nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus\nWechselsumme oder bei der Protesterhebung ent-              dem Postsparverhältnis entstehen, entsprechend den\nstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-              allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haf-\nschriften über die Schadenersatzpflicht des Dienst-         tung des Schuldners für die Erfüllung seiner Ver-\nherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bedienste-         bindlichkeiten. Sie haftet nicht für die rechtzeitige\nten. Die Haftung ist auf den Betrag des Rückgriffs-         Erfüllung ihrer Pflichten; für die unterbliebene Auf-\nanspruchs nach Artikel 48 des Wechselgesetzes be-           nahme eines in Verlust geratenen Postsparbuchs in\nschränkt.                                                   das Sperrverzeichnis ist sie jedoch ersatzpflichtig.\n§ 17                             Für Schäden, die bei der Ausführung von Beförde-\nrungsleistungen außerhalb der Postsparkassenämter\nHaftung im Postzeitungsdienst\nentstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den\nDie Deutsche Bundespost haftet im Postzeitungs-          entsprechenden Vorschriften des § 12. ~\ndienst nicht für Schäden, die durch die nicht ord-\nnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen ge-\n§ 21\ngegenüber dem Benutzer entstehen.\nHaftung für unrichtige Auskünfte\n§ 18                                Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die\nHaftung im Postreisedienst                    durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Aus-\nkünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemei-\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Postreise-         nen gesetzlichen Vorschriften über die Schadener-\ndienst für die Tötung oder Verletzung eines Reisen-         satzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzun-\nden und für Schäden an Sachen, die der Reisende             gen seiner Bediensteten.\nan sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemei-\nnen gesetzlichen Vorschriften über die Schaden-                                       § 22\nersatzpflicht des Fahrzeughalters sowie nach den all-\ngemeinen gesetzlich(~n Vorschriften über die Scha-                          Haftung des Absenders\ndenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtver-            (1) Der Absender einer Postsendung haftet der\nletzungen seiner Bediensteten. Daneben finden die           Deutschen Bundespost für Schäden, die überwiegend","1010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndurch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht      4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen Bun-\nordnungsgemäßen Zusland der Sendung entstehen,               despost gegenüber dem Postbenutzer aus dem\nin Höhe der von der Deutschen Bundespost auf                 Post ben u tzungsve r häl tnis.\nGrund der Vorschriften dieses Gesetzes geleiste-\nten Ersatzbetrbge. Weitergehende Schadenersatz-             (2) In vier Jahren verjähren\nansprüche bleiben unberührt.                             1. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers wegen\n(2) Das fJleichc giH für Sch~idcn, die durch die ge-      nicht ordnungsgemäßer Ausführung seiner Auf-\nfährliche Besd1c1flenheit oder den nicht ordnungs-           träge durch das Postscheckamt,\ngemäßen Zusl.cmd von Reis<~9<!päck oder Kraftpost-       2. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers wegen\ngut entstehen.\nnicht ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gut-\nschrift eines Zahlungsanweisungsbetrages,\n§ 23\n3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ord-\nAbtretung, Verpfändung, Pfändung\nnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines\n(1) Postsendungen, die sich im Gewahrsam der              Postanweisungs- oder Zahlkartenbetrages,\nDeutschen Bundespost befinden, unterliegen nicht\nder Pfändung.                                            4. die Ansprüche des Absenders einer Sendung mit\nNachnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Ein-\n(2) Die Ansprüche des Absenders einer Postsen-            ziehung oder Ubermittlung des Nachnahme-\ndung gegenüber der Deutschen Bundespost können,              betrages,\nsoweit im A bscüz 5 nichts anderes bestimmt ist,\n5. die Ansprüche des Auftraggebers beim Postpro-\nweder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet\nwerden.                                                      testauftrag wegen nicht ordnungsgemäßer Uber-\nmittlung des Betrags der eingezogenen Wechsel-\n(3) Der Anspruch des Postscheckteilnehmers auf            summe,\nAuszahlung des Guthabens kann nur abgetreten\nwerden, wenn gleichzeitig das Postscheckkonto über-      6. die Ansprüche des Postsparers auf Grund einer\ntragen wird. Der Anspruch des Postscheckteilneh-             Verletzung der Pflichten der Deutschen Bundes-\nmers auf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet             post aus dem Postsparverhältnis.\nwerden. Der Anspruch des Postscheckteilnehmers\nauf Löschung seines Postscheckkontos ist der Pfän-          (3) In dreißig Jahren verjähren\ndung nicht unterworfen. Die Verpfändung des Gut-         1. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers       auf\nhabens ist ausgeschlossen.                                   Auszahlung des Postscheckguthabens,\n(4) Der Anspruch des Postsparers auf Auszahlung       2. die Ansprüche des Postsparers auf Auszahlung\ndes Guthabens kann abgetreten und gepfändet wer-             des Postsparguthabens einschließlich der Zins-\nden. Die Verpfändung des Guthabens ist ausge-                ansprüche.\nschlossen. Die Abtretung ist der Deutschen Bundes-\npost gegenüber nur wirksam, wenn sie von einem              (4) Unberührt bleiben die allgemeinen Verjäh-\nPostsparkassenamt, einem Postamt mit Sparkassen-         rungsvorschriften\ndienst, einem Postscheckamt oder einem Notar be-\n1. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtver-\nurkundet und das Postsparbuch der beurkundenden\nletzungen bei der Durchführung der förmlichen\nStelle übergeben worden ist. Für die Pfändung des\nZustellung,\nGuthabens oder eines Teils des Guthabens gelten\ndie Vorschriften über die Pfändung von Forderun-         2. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtver-\ngen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch             letzungen bei der Einziehung der Wechselsumme\nIndossament übertragen werden, entsprechend.                 oder bei der Erhebung des Wechselprotestes,\n(5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der In-       3. für Ansprüche des Postreisenden nach den all-\nanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundes-              gemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haf-\npost und die Ansprüche auf Gebührenerstattung                tung im Straßenverkehr.\nkönnen abgetreten und gepfändet werden. Ihre Ver-\npfändung ist ausgeschlossen.                                (5) Die Verjährung beginnt\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Tage der\n§ 24                               Fälligkeit,\nVerjährung                        2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Tage, an\n(1) In einem Jahr verjähren                               dem die Gebühr entrichtet worden ist,\n1. die Gebührenansprüche der Deutschen Bundes-           3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage, an\npost und die ihnen gemüß § 9 Abs. 3 Satz 2               dem die Sendung eingeliefert oder das Gepäck\ngleichgestellten Ansprüche,                              zur Beförderung übergeben worden ist,\n2. die Gebührenerstattungsansprüche des Postbenut-       4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit dem Tage, an\nzers,                                                    dem der Sachverhalt, der dem Schadenersatz-\nanspruch zugrunde liegt, und die Person des\n3. die Ersatzansprüche des Postbenutzers aus dem\nErsatzpflichtigen feststehen,\nPostbenutzungsverhältnis, soweit sich nicht aus\nden Absätzen 2 und 4 eine längere Verjährungs-       5. im Falle des Absatzes 2 mit dem Schluß des Jah-\nfrist ergibt,                                            res, in das das maßgebende Ereignis fällt,","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                          1011\n6. im Falle des Absatzes 3 mit dem Tage, an dem                                    § 26\nzuletzt über. das Postscheckguthaben verfügt oder                           Rechtsweg\neine Eintragung in das Postsparbuch vorgenom-\nmen worden ist.                                        (1) Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Post-\nwesens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so-\n(6) Die Verjährung wird unterbrochen                 weit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen\n1. durch jedes Anerkenntnis des Verpflichteten,\nGericht ausdrücklich zugewiesen sind.\n2. durch jede Nachfrage oder Schadensanmeldung             (2) Für Haftungsansprüche auf dem Gebiet des\ndurch den Berechtigten,                             Postwesens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n3. durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung des\nBerechtigten, wobei es bei unbekanntem Auf-                                    § 27\nenthalt des Verpflichteten genügt, die Zahlungs-\naufforderung nachweisbar unter seiner letzten                          Anwendungsbereidl\nbekannten Anschrift abzusenden,                       Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\n4. durch Klageerhebung oder eine ihr gleichstehende     Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes erlas-\nRechtsverfolgung.                                  senen Benutzungsverordnungen gelten auch für den\nPostverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-\n(7) Im übrigen gelten die Vorschriften des bürger-  bereichs des Grundgesetzes. Dies gilt nicht, soweit\nlichen Rechts über die Verjährung entsprechend; die     die für diesen Verkehr bestehenden Verträge und\nVerjährung wird nicht von Amts wegen berücksich-        Abkommen und die zu ihrer Durchführung ergange-\ntigt.                                                   nen Gesetze und Verordnungen eine andere Rege-\nlung treffen.\n§ 28\n§ 25\nUbergangsvorsdlriften\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                     für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehen-\n1. eine Einrichtung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten     den Benutzungsverhältnisse.\nArt errichtet oder betreibt, ohne daß eine Befrei-    (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ver-\nung vom Beförderungsvorbehalt erteilt ist,         jährung gelten auch für Ansprüche, die vor seinem\n2. vorsätzlich oder fahrlässig bei einer gebühren-      Inkrafttreten entstanden, aber noch nicht verjährt\npflichtigen Postsendung eine von der Beförde-      sind.\nrungsgebühr befreiende Bezeichnung verwendet,\n§ 29\n3. ein für ungültig erklärtes in- oder ausländisches\nPostwertzeichen nachmacht oder verfälscht oder                       Geltung im Land Berlin\nein solches nachgemachtes oder verfälschtes Post-     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwertzeichen feilhält oder in Verkehr bringt,       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein gültiges Postwert-    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten\nWeise bildlich wiedergibt,                                                    § 30\n5. gegen das Verbot des § 3 Abs. 3 verstößt,                    Inkrafttreten; Aufhebung und Änderung\n6. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 14 des                       von Redltsvorschriften\nPostverwaltungsgesetzes erlassenen Rechtsver-          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            (2) Am gleichen Tage treten den Vorschriften\nschrift verweist.                                  dieses Gesetzes widersprechende oder den gleichen\nGegenstand regelnde Vorschriften außer Kraft. Hier-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-     zu gehören insbesondere\nbuße geahndet werden, die in den Fällen der Num-\nmern 1 und 3 bis zu zehntausend Deutsche Mark          1. das Gesetz über das Postwesen des Deutschen\nbetragen kann.                                              Reichs vom 28. Oktober 1871        {Reichsgesetzbl.\ns. 347),\n(3) Postwertzeichen, auf die sich eine Ordnungs-    2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des § 4\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 bezieht, sowie die           des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen\nzur Begehung der Zuwiderhandlung gebrauchten                Reichs vom 28. Oktober 1871, vom 20. Dezember\noder bestimmten Gegenstände können eingezogen               1875 (Reichsgesetzbl. S. 318),\nwerden.\n3. die Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Post-\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1           gesetz vom 20. Dezember 1875 vom 9. Februar\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist            1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 87),\ndie Oberpostdirektion.                                 4. das Gesetz, betreffend einige Änderungen von\n(5) Die Geldbußen werden zur Postkasse verein-           Bestimmungen über das Postwesen vom 20. De-\nnahmt.                                                      zember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 715),","1012                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n5. das Gesetz, betreffend die Erleichterung des            2. die Bestimmungen, betreffend die Verpflichtungen\nWechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetz-           der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu\nblatt S. 321).                                             Leistungen für die Zwecke des Postdienstes vom\n6. das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs-             28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich\ngesetzbl. S. 85) in der Fassung der Bekannt-               s. 380).\nmachung vom 22. März 1921 (Reichsgesetzbl.                (4) In Artikel 3 des Gesetzes über die Weltpost-\nS.247).                                                vereinsverträge und den strafrechtlichen Schutz\n7. § 367 Abs. 1 Nr. 5 a des Strafgesetzbuches vom          von Freistempelabdrücken vom 23. November 1921\n15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127).                 (Reichsgesetzbl. S. 1375) werden die Worte „und des\n§ 27 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Postwesen\n(3) Weiterhin treten außer Kraft                        des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-\n1. die Verordnung über die Abgeltung der Leistun-          gesetzbl. S. 347)\" gestrichen.\ngen von Privateisenbahnen und Kleinbahnen                 (5) § 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nfür die Zwecke des Postdienstes vom 25. Juli 1927      buch vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 195) wird\n(ReichsgesetzbJ. I S. 244),                            aufgehoben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Dollinger"]}