{"id":"bgbl1-1969-68-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":68,"date":"1969-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/68#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_68.pdf#page=20","order":4,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1004                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 28. Juli 1969\nDer Bundestag hclt dc1s folgende Gesetz beschlos-                              und bei einer Verlängerung der\nsen:                                                                              Dienstzeit von vier Jahren auf acht\nArtikel 1                                            Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-\npolizeibeam tengesetzes)\n§ 1\n2 000 Deutsche Mark.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                        (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-                        steht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf\ngesetzbl. I S. ~16), zuletzt geändert durch das Ar-                  Monaten.\nbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:                           (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen,\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer\n1. § 47 a wird wie folgt geändert:                                   Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach\na) In Absatz 1 werden die Worte l. Mai 1968   II                  §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in\nbis zum 30. Juni 1971\" durch die Worte                        Verbindung mit §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1\n,, 1. März 1969 bis zum 31. Dezember 1972\"                   oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder\nersetzt.                                                      durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit\n(§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes),\nb) Absatz 2 Satz 1 erhdlt folgende Fassung:\ndie der Beamte absichtlich herbeigeführt hat,\nII (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt                   endet. Hat ein Beamter, dessen Dienstzeit acht\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung             Jahre beträgt, eine Dienstzeit von mindestens\noder Weiterverpflichtung bis zum               vier Jahren zurückrrelegt, ist ihm der Betrag zu\nEnde des zweiten Dienstjahres auf              belassen, den er bei einer Dienstzeit von vier\nvier Jahre        4 000 Deutsche Mark,         J ahre_n erhalten hätte. In dem sich aus den Sät-\nacht Jahre        6 000 Deutsche Mark,         zen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der An-\n2. bei einer Weiterverpflichtung von               spruch auf die Dienstzeitprämie, die noch nicht\nvier Jahren auf acht Jahre                     gezahlt ist.\n2 000 Deutsche Mark.\"           (5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie\nc) Absatz 3 Satz l erhäl! folgende Fassung:                       ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur\nBeendigung des Dienstverhältnisses aus einem\n11 (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungs-               der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe füh-\nprämie entsteht mit der Festsetzung der                       ren wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß\nDienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit                  dieses Verfahrens ausgesetzt.\"\nvon sechs Monaten.\"\n§ 2\n2. Hinter § 47 b wird folgender § 47 c eingefügt:                   (1) § 47 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\n,,§ 47 C\ngilt entsprechend für Unteroffiziere und Mannschaf-\nten (ausgenommen Offizieranwärter), die nach dem\n(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der                 31. März 1969 eingetreten sind, sich aber vor dem\nGrenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die in der               1. März 1969 verpflichtet haben.\nZeit vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember\n1972 eingestellt worden sind oder eingestellt                    (2) § 47 a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nwerden und deren Dienstzeit nicht nach Ablauf                 gilt entsprechend für Ansprüche auf Grund von\nvon zwei Jahren endet (§ 8 Abs. 4 des Bundes-                 Verpflichtungserklärungen, die bis zum Inkrafttre-\npolizeibearntengeset~es), erhalten eine Dienst-               ten dieses Gesetzes abgegeben worden sind.\nzeitprämie.                                                      (3) Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem\n(2) Die Dienstzeitprämie beträgt                           31. Dezember 1967 eingestellt worden sind, werden\nZahlungen nach § 47 c des Bundesbesoldungsgeset-\nbei einer Dienstzeit von acht Jahren        zes frühestens vom 1. Januar 1970 an geleistet.\n(§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizei-\nbeamtengesetzes)\n6 000 Deutsche Mark,                             Artikel.2\nbei einer Dienstzeit von vier Jahren           Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\n(§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizei-       der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundes-\nbeamtengesetzes)                            polizeibeamtengesetz - BPolBG} in der Fassung\n4 000 Deutsche Mark     der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                       1005\ngesetzbJ. I S. 701), zuletzt geiindert durch das Zweite                          Artikel 3\nBesoldungsneuregelungsgcsetz vom 14. Mai 1969\nArtikel 11 § 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967\n(Bundesgeselzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert:\nvom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)\n§ 8 wird wie folgt geändert:                              wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:               In Absatz 2 Satz 2 werden in dem mit dem Wort\n„Uber die Anrechnung, die der Zustimmung des          ,,oder\" beginnenden Satzteil die Worte ,,§ 8 Abs. 3\"\nBewerbers bedarf, ist bei der Berufung oder            durch die Worte ,,§ 8 Abs.4 und die Worte ,,§ 8\n11\nUbernahme in die Rechtsstellung nach Absatz 1         Abs. l durch die Worte ,,§ 8 Abs. 1 oder 3 ersetzt.\nII\n11\nSatz 1 zu entscheiden.\"\nb) Als Absatz 3 wird eingefügt:\n,, (3) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivoll-                             Artikel 4\nzugsbeamten auf Widerruf endet abweichend                Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nvon Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er          das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. Oktober\ndas vierte Dienstjahr vollendet, wenn der Be-          1969 an geltenden Fassung mit neuem Datu_m be-\namte spätestens bei der Berufung in das Beam-         kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\ntenverhältnis schriftlich erklärt hat, nur eine       Wortlauts zu beseitigen.\nDienstzeit von vier Jahren ableisten zu wollen.\nDie Ernennungsbehörde kann den Beamten auf\nseinen Antrag, der spätestens einen Monat vor                                 Artikel 5\nAblauf der Dienstzeit zu stellen ist, in die\nRechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbsatz 1 übernehmen.     11                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Ausnahme des Artikels 1\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; Satz 2           § 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 auch im Land Berlin.\nerhält folgende Fassung:\n„Die Ernennungsbehörde kann den Beamten auf\nseinen Antrag, der spätestens einen Monat vor\nAblauf der Dienstzeit zu stellen ist, in die Rechts-                          Artikel 6\nstellung eines Beamten auf Widerruf nach Ab-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsatz 1 oder 3 übernehmen.     11\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}