{"id":"bgbl1-1969-68-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":68,"date":"1969-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_68.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber den Vertrieb ausländischer Investmentanteile,\nüber die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nVom 28. Juli 1969\nDer Bundestag lldl. mit 7.uslimnnrng des BundE~S-        Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom\nralcs das folgende Gesetz beschlossen:                      16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) vergleich-\nbaren Weise sichert; die Behörde kann zulassen,\ndaß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahr-\nErster Teil                          nehmen, wenn das im Rahmen des Geschäfts-\nbetriebes der ausländischen Investmentgesell-\nGesetz                             schaft erforderlich ist und wenn dadurch die\nüber den Vertrieb ausländischer Investment-               Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,\nanteile und über die Besteuerung der r.-träge          3. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute als\naus ausländischen Investmentanteilen                 Zahlstellen benannt werden, über welche von\n(AusllnvestmG)                          den Anteilinhabern geleistete oder für sie be-\nstimmte Zahlungen geleitet werden können;\nErste~ Abschnitt                       werden Zahlungen und Uberweisungen über eine\nZahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die\nVorschriften über den Vertrieb                 Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an\ndie Anteilinhaber weitergeleitet werden,\n§ 1\n4. die Vertragsbedingungen vorsehen, daß\n(1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem aus-          a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des\nEindischem Recht unterstehenden Vermögen aus                    Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe\nWertpapieren oder Grundstücken, das nach dem                    übertragen werden,\nGrundsatz der Risikomischung angelegt ist, (aus-\nb) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den\nländische Investmentanteile) im Wege des öffent-\nAnteil entfallenden Vermögensteils verlan-\nlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in\ngen können,\nähnlicher Weise gelten die folgenden Vorschriften.\nDer Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann             c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum ver-\nals gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur un-                 einbarten Abnahme von Anteilen höchstens\nerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehre-                 ein Drittel von jeder der für das erste Jahr\nren anderen Vermögen enthält und diese anderen                  vereinbarten Zahlungen für die Deckung von\nVermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem                    Kosten verwendet wird und die restlichen\nGrundsatz der Risikomischung angelegt sind.                     Kosten auf alle späteren Zahlungen gleich-\nmäßig verteilt werden,\n(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses\nd) die in § 7 Abs. 6 des Gesetzes über Kapital-\nGesetzes gelten nicht für ausländische Investment-\nanlagegesellschaften bezeichneten Anteile\nanteile, die an einer deutschen Börse zum amtlichen\nnicht erworben werden,\nHandel zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der\nvon der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachun-               e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere\ngen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 statt-               und Forderungen nicht verpfändet oder sonst\nfindet.                                                         belastet, zur Sicherung übereignet oder zur\nSicherung abgetreten werden dürfen,\n§ 2\nf) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen\nDer Vertrieb von ausländischen Investmentantei-              nicht oder nur in besonderen Fällen für kurze\nlen ist zulässig, wenn                                          Zeit in Höhe von 10 vom Hundert des Ver-\n1. das ausländische Unternehmen, das die Anteil-                mögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen\nscheine ausgibt, (ausländische Investmentgesell-            nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen\nschaft) der zuständigen Behörde (§ 14) ein inlän-           Wirtschaftsführung und mit Zustimmung der\ndisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige,              Depotbank zu den Darlehensbedingungen auf-\nfachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz            genommen werden dürfen,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes als Reprä-           g) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens\nsentanten benennt,                                          vorgenommen werden, die den Verkauf nicht\n2. die Gegenstände des Vermögens von einer De-                  zum Vermögen gehörender Wertpapiere zum\npotbank verwahrt werden oder, soweit es sich                Gegenstand haben,\num Grundstücke handelt, deren Bestand von            5. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtun-\neiner Depotbank überwacht wird, welche die An-          gen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen\nteilinhaber in einer den Vorschriften des § 11 des      ordnungsgemäß erfüllt werden.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                          987\n§ 3                                                     § 4\n(1) Dem Erwerber eines ausländischen Investment-        (1) Die ausländische Investmentgesellschaft ver-\nanteils sind die Vertragsbedingungen, ein Verkaufs-     öffentlicht\nprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft        1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im\nund eine Durchschrift des Antrags auf Vertrags-              Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der\nabschluß auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß             eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge\neinen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags            aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,\nund auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft         eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehören-\nzu zahlende Vergütung enthalten.                             den Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe\n(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben ent-           von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert,\nhalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die         eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehören-\nBeurteilung der ausländischen Investmentanteile von         den Grundstücke unter Angabe von Grundstücks-\nwesentlicher Bedeutung sind. Er muß insbesondere            größe, Art und Lcige, Bau- und Erwerbsjahr,\nAngaben enthalten                                           Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger\nwesentlicher Merkmale, den Stand der zum Ver-\nl. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und               mögen gehörenden Konten sowie den Unterschied\nEigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüg-           zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum aus-\nlich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der            gegebenen und zurückgenommenen Anteile zu\nRücklagen) der ausländischen Investmentgesell-          enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen\nschaft, des Unternehmens, das über die Anlage           gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder\ndes eingelegten Geldes bestimmt, (Verwaltungs-\nder Zahl der zum Vermögen gehörenden Wert-\ngesellschaft). des Unternehmens, das den Vertrieb       papiere und des Standes der zum Vermögen ge-\nder Investmentanteile übernommen hat, (Ver-\nhörenden Konten sind auch jeweils die Verände-\ntriebsgesellschaft) und der Depotbank;\nrungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,\n2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des\n2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im\nRepräsentanten und der Zahlstellen;\nBundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen Stich-\n3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen             tag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß\nerworben werden dürfen, nach welchen Grund-             Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der\nsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsen-        zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugs-\nhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen             rechte und Grundstücke mit df:'!n für die Aufstel-\nzugelassene Wertpapiere erworben werden, wie            lungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Anga-\ndie Erträge des Vermögens verwendet werden              ben, den Stand der zum Vermögen gehörenden\nund ob und, gegebenenfalls innerhalb welcher            Konten sowie den Unterschied zwischen der An-\nGrenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben          zahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und\ngehalten wird;                                          zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz\n4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils            von Nummer 1 findet Anwendung,\nsowie der -Ausgabe- und der Rücknahmepreis\n3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise laufend, min-\nberechnet werden;\ndestens einmal wöchentlich im Bundesanzeiger\n5. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten,         und täglich in einem im Verkaufsprospekt anzu-\ndie dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt wer-         gebenden hinreichend verbreiteten Blatt mit Er-\nden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an               scheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes;\nDritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzen-        dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag\nder Aufwendungen;                                       berechnete Ausgabepreis zu nennen.\n6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu\ndene{l die Anteilinhaber die Auszahlung des auf        (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Ver-\nden Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen    öffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam\nkönnen sowie über die hierfür zuständigen Stellen.  genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1\nNr. 3 findet Anwendung.\nAußerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechen-\nschafü;bericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen Stich-\ntag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf,                                  § 5\nund, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts           Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die\nlänger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halb-      in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deut-\n1jahresbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen        scher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen\noder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen.        Ubersetzung zu versehen, der deutsche Wortlaut ist\nDer Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung          maßgeblich.\nüber das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11\nsowie einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthal-\n§ 6\nten, daß die ausländische Investmentgesellschaft\neiner staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Be-         (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische\nhörde nicht untersteht. Die Behörde kann verlangen,     Investmentgesellschaft gerichtlich und außergericht-\ndaß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben auf-        lich. Er gilt als zum Empfang der für die Verwal-\ngenommen werden, wenn sie Grund zu der Annah-           tungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft be-\nme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforder-      stimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse\nlich sind.                                              können nicht beschränkt werden.","988                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Für Klagen gegen eine ausländische Invest-             c) der Behörde auf Verlangen zu einem von die-\nmcnlgesellschaH, eine Verwaltungsgesellschaft oder               ser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit\neine Vcrlricbsgcscllschafl, die auf den Vertrieb von             Wertangaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Ver-\nInvcslmcntanleilen im Geltungsbereich dieses--Ge-                wahrung der Depotbank befindlichen Vermö-\nsetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in                gens einzureichen, die mit dem Bestätigungs-\ndessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz                   vermerk eines Prüfers versehen ist, der auf\noder Silz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Ver-              Grund seiner beruflichen Erfahrung in der\neinbarung nicht ausgeschlossen werden.                           Lage ist, den Wert der Gegenstände des Ver-\nmögens zu beurteilen, und der in den letzten\n(3) Der Name des Repräsentanten und die Been-                 drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halb-\ndigung seiner Stellung sind von der Behörde im                   jahresberichte der ausländischen Investment-\nBundesanzeiger bekanntzumachen.                                  gesellschaft und die Jahresabschlüsse derVer-\nwaltungsgesellschaft geprüft hat,\n§ 7\nd) der Behörde und der Deutschen Bundesbank\n(1) Die auslündische Investmentgesellschaft hat die           bis zum fünfzehnten eines jeden Monats für\nAbsicht, ausländische Investmentanteile im Geltungs-             den vorausgegangenen Monat in Deutscher\nbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde               Mark die Beträge zu melden, die sie für an\nanzuzeigen.                                                      Erwerber mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes verkaufte Investment-\n(2) Der Anzeige sind beizufügen                               anteile erhalten und die sie an solche Erwer-\n1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische               ber gegen Rückgabe der Investmentanteile\nInvestmentgesellschaft, ihre Organe und ihren                gezahlt hat,\nRepräsentanten sowie über die Verwaltungs-                e) der Behörde die Aufnahme und die Rückzah-\ngesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die De-           lung von Krediten zu Lasten von Wertpapier-\npotbank und die Zahlstellen,                                 vermögen (§ 2 Nr. 4 Buchstabe f) zu melden,\n2. die Vertragsbedingungen sowie der im Zeitpunkt         7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach\nder Anzeige gültige Verkaufsprospekt,                     § 9Abs.1 Nr.1.\n3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses\nMit den in Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a genann-\nGesetzes vorgcsch encn W crbeschriften,\nten Unterlagen bt eine deutsche Ubersetzung vorzu-\n4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen           legen.\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die\nletzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Invest-       (3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der\nmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für     Anzeige innerhalb zwei Wochen zu bestätigen,\nihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Uber-        sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Unter-\nsicht der Gegenstände des Vermögens, an dem           lagen vorliegen. Fehlende Unterlagen fordert die\ndie Anteile bestehen, die nicht älter als zwei        Behörde innerhalb der gleichen Frist an.\nMonate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ge-\nnannten Angaben enthaJten muß; diese Unter-                                     § 8\nlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines\n(1) Der Vertrieb von ausländischen Investment-\nWirtschaftsprüfers versehen sein,\nanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit\n5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei     dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Mo-\nGeschfütsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesell-      nate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die\nschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen    Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.\nGeschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrech-\nnung (Jahresabschluß) der Verwaltungsgesell-             (2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des\nschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines         Vertriebs, wenn die ausländische Investmentgesell-\nWirtschaftsprüfers versehen sind,                     schaft die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt\noder die Anzeige nach § 7 nicht ordnungsgemäß\n6. die Erklärung der ausländischen Investment-            erstattet.\ngesellschaft, daß sie sich verpflichtet,\n(3) Die Behörde hat den weiteren Vertrieb aus-\na) der Behörde den Jahresabschluß der Verwal-\nländischer Investmentanteile zu untersagen, wenn\ntungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1\nNr. 1 zu veröffentlichenden Rechenschafts-        1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet worden ist,\nbericht spätestens vier Monate nach Ende          2. eine Voraussetzung nach § 2 Nr. 1 bis 4 weg-\njeden Geschäftsjahres sowie den nach § 4              gefallen ist,\nAbs. 1 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahres-\n3. die der Behörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6\nbericht spätestens zwei Monate nach Ende\nübernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung\njeden Geschäftshalbjahres einzureichen; diese\nnicht eingehalten werden,\nUnterlagen müssen mit dem Bestätigungsver-\nmerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,      4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investment-\nanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften\nb) die Behörde über alle wesentlichen Änderun-\nverstoßen worden ist,\ngen von Umständen, die bei der Anzeige der\nAbsicht des Vertriebs angegeben worden sind,      5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen\nüber wesentliche Änderungen der vorgelegten           Vergleich gegenüber der ausländischen Invest-\nund über neue Werbeschriften zu unterrichten,         mentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft","Nr. 68   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                        989\noder der Verlri(~bsgesellschaft festgestellter An- der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die\nspruch ein(~s Anteilinhabers nicht erfüllt worden  Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat,\nist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn    dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete\nihr dies wegen der besonderen Umstände des         Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese\nEinzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten    Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der aus-\nerscheint.                                         ländischen Investmentgesellschaft oder deren Re-\npräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei\n(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb aus-\nWochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,\nländischer Investmentcmteile untersagen, wenn          wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den\n1. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtun-    Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume\ngen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,            hat.\n2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr      (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige\ntrotz Mahnung nicht gezahlt wird,                  Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist be-\n3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investment-      ginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer\nanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen    ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu\nverstoßen worden ist.                              welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem\nKäufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen          den Verkäufer.\nMaßnahmen der Behörde haben in den Fällen des\nAbsatzes 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.             (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn\nder Verkäufer nachweist, daß\n(6) Die Behörde macht die Untersagung im Bun-\n1. der Käufer die ausländischen Investmentanteile\ndesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb im Sinne\nim Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben\ndes § 1 Abs. 1 stattgefunden hat.\nhat oder\n§ 9                         2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum\nVerkauf der Anteile geführt haben, auf Grund\n(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach           vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Ge-\ndiesem Gesetz folgende Gebühren:                           werbeordnung) aufgesucht hat.\n1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1\nfünftausend Deutsche Mark,                            (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer\nbereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische\n2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 einzurei- Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer,\nchenden Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalen-    gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung\nderjahres dreitausend Deutsche Mark,               der bereits erworbenen Investmentanteile, die be-\n3. im Falle der Untersagung des weiteren Vertriebs     zahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der\nausländischer Investmentanteile nach § 8 Abs. 3,   dem Wert der bezahlten Investmentanteile (§ 18\nAbs. 4 oder § 10 Abs. 2 zehntausend Deutsche       Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-\nMark.                                              gesellschaften) am Tage nach dem Eingan~ der\nWiderrufserklärung entspricht.\n(2) Die Gebühren werden nach den Vorschriften des\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April          (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht ver-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben.          zichtet werden.\n§ 10                                                   § 12\n(1) Um Mißständen bei der Werbung für auslän-          (1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben,\ndische Investmentanteile zu begegnen, kann die Be-     die für die Beurteilung der ausländischen hwest-\nhörde bestimmte Arten der Werbung untersagen.          mentanteile von wesentlicher Bedeutung sind, un-\nDies gilt insbesondere für die Werbung mit An-         richtig oder unvollständig, so kann derjenige, der\ngaben, die geeignet sind, in irreführender Weise       auf Grund des Verkaufsprospekts Investmentanteile\nden Anschein eines besonders günstigen Angebots        gekauft hat, von der ausländischen Investment-\nhervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem           gesellschaft, von der Verwaltungsgesellschaft und\nHinweis auf die Befugnisse der Behörde nach diesem     von der Vertriebsgesellschaft als Gesamtschuldner\nGesetz.                                                Ubernahme der Investmentanteile gegen Erstattung\n(2) Verstößt die ausländische Investmentgesell-     des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der\nschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb    Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrich-\nbefaßte Person erheblich gegen Anordnungen nach        tigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-\nAbsatz 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung       spekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber\ndurch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die  des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages\nBehörde den weiteren Vertrieb von Investment-          verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den\nanteilen; § 8 Abs. 6 findet Anwendung.                 Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Ver-\näußerung übersteigt.\n§ 11\n(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne\n(1) Ist der Käufer von ausländischen Investment-    des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3\nanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb       vorgeschriebenen Prospektangaben.","990                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Eine Gesel lschafl kann nach Absatz 1 nicht in                         Zweiter Abschnitt\nAnspruch genommen werden, wenn sie nachweist,                            Steuerrechtliche Vorschriften\ndal) sie) die Unrichtigkeit. oder Unvollständigkeit des\nVerkdufsprospck1s nicht gekannt hat und die Un-\nkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der                                  § 16\nAnspruch ndcll ;\\ bsat.z 1 besteht nicht, wenn der            Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter\nKäulc~r der lnveslmenlanleile die Unrichtigkeit oder       (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, § 18 Abs. 2) einer\nUn vol lsUind i~Jkei l des Verkaufsprospekts beim Kauf    ausländischen Investmentgesellschaft gilt nicht als\ngekcmnl hat.                                              ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2\ndes Einkommensteuergesetzes, des § 16 '.Abs. 2 Zif-\n(4) Zur Ubernahme nac:11 Absatz 1 ist auch derje-\nfer 2 des Steueranpassungsgesetzes und des § 121\nnige vcrpllichlcl, der gcwc:rbsmäßig den Verkauf der\nAbs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes, soweit er die\nAnteile vermittelt oder cJic• Anteile im fremden\nausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder\nNamen v<:rkaufl hat, wenn er die Unrichtigkeit oder\naußergerichtlich vertritt und er hierbei weder über\nUnvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt\ndie Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch\nhat. Dt)r Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\nbei dem Vertrieb der ausländischen Investment-\nauch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder\nanteile tätig wird.\nUnvollständigkeit des Verkauf~prospekts beim Kauf\ngekunnt hat.                                                                          § 17\n(5) Der Anspruch verjtihrl in sechs Monaten seit           (1) Die Ausschüttungen auf ausländische Invest-\ndem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrich-           mentanteile sowie die von einem Vermögen im\ntigkeit oder Unvollständi~Jkeit des Verkaufspro-           Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentver-\nspek t.s Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in        mögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung\ndrei Juhrcn seil dem Abschluß des Kaufvertrages.           oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden,\nErträge aus der Vermietung und Verpachtung von\nGrundstücken und grundstücksgleichen Rechten so-\n§ 13                          wie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Er-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        träge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalver-\nfahrlüssig ausUindische Investmentanteile vertreibt,       mögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebsein-\n1. ohne daß die J\\ nzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet\nnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten\nworden ist,\ngehören auch Absetzungen für Abnutzung oder\n2. bevor die Frist nach § B Abs. 1 abgelaufen ist,         Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des\n3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8              Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht\nAbs. 2 untersagt worden ist öder                       übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gel-\nten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie\n4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3,            vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.\nAbs. 4 oder§ 10 Abs. 2 untersagt worden ist.\n(2) Die Ausschüttungen auf c1.usländische Invest-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         mentanteile sind insoweit steuerfrei,\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                    1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wert-\npapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Ka-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1             pitalgesellschaften enthalten, es sei denn, daß die\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist               Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.                    pflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen\nErträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten\nauf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so\n§ 14                              kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Be-\nDie Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften              tracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne\ndieses Gesetzes nimmt das Bundesaufsichtsamt für               des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,\ndas Kreditwesen wahr.                                      2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grund-\nstücken und grundstücksgleichen Rechten enthal-\n§ 15\nten, es sei denn, daß es sich uin Veräußerungs-\nVertreibt eine ausländische Investmentgesellschaft          geschäfte handelt, bei denen der Zeitraum zwi-\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausländi-            schen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr\nsche Investmentanteile im Geltungsbereich dieses               als zwei Jahre betragen hat (§ 23 des Einkommen-\nGesetzes, so ist die Anzeige nach § 7 Abs. 1 inner-            steuergesetzes) oder daß die Ausschüttungen Be-\nhalb einer Frist von zwei Monaten nach Inkraft-                triebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.\ntreten dieses Gesetzes nachzuholen. § 7 Abs. 2 und 3,\n§ 8 Abs. 2 bis 6 und § 9 sind entsprechend anzuwen-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,\nden. Die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 2 bis 5 und          1. a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft\nden §§ 3 bis 5 müssen spätestens sechs Monate nach                 ihre Absicht, ausländische Investmentanteile\nInkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sein; der Re-                im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wege\npräsentant (§ 2 Nr. 1) ist mit der Erstattung der                  des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen\nAnzeige zu benennen.                                               Werbung oder in ähnlicher Weise zu vertrei-","Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                        991\nben, der Behörde angezeigt hat (§ 7), seit dem     weit diese die nach § 7 des Einkommensteuergeset-\nEingang der vollsUindiuen Anzeige zwei Mo-         zes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die als\nncite verstrichen sind und die Behörde den         ausgeschüttet zu behandelnden Erträge gelten mit\nVertrieb im Zeitpunkt der Ausschüttung, bei         Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt\nirnsschüLtungsgleichen Ertrligen im Zeitpunkt      worden sind, als ausgeschüttet und zugeflossen.\ndes Abluufs des Geschäftsjahres, in dem sie\n(2) Die  in Absatz 1 genannten Besteuerungs-\nals zugefloss(m gelten, nicht untersagt hat\ngrundlagen sind rn1chzuweisen. Dem Nachweis die-\n(§§ 8, 10 Abs. 2), oder\nnende Unterlagen sind iil deutscher Sprache abzu-\nb) wenn ausländische Investmentanteile, die an         fassen oder mit einer deutschen Ubersetzung zu ver-\neiner deutschen Börse zum amtlichen Handel         sehen. Die ausländische Investmentgesellschaft hat\nzngelassen sind, mit Ausnc1hme der von der         einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungs-\nBörse vorgeschriebenen Bekanntmuchungen,           bereich dieses Gesetzes zu bestellen, der sie gegen-\nnicht im Wege des öffentlichen Anbietens, der      über den Finanzbehörden und vor den Gerichten der\nöffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise       Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann.\nvertrieben werden (§ l Abs. 2), und wenn die\nauslündische Invesl.mentuesellschaft einen Ver-       (3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht\ntreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungs-         oder kein Vertreter bestellt, sind beim Empfänger\nbereich dieses Gesetzes bestellt hat, der' sie      die Ausschüttungen auf ausländische Investment-\ngegenüber den Finc1nzbehörden und vor den           anteile sowie 90 vom Hundert des Mehrbetrags\nGerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten       anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalen-\nkann, und                                           derjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letz-\nten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis\n2. wenn die ausli:indische Investmentgesellschaft          eines ausländischen Investmentanteils ergibt; min-\nden Inhabern der ausländischen Investmentan-            destens sind 10 vom Hundert des letztea im Kalen-\nteile bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungs-        derjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzuset-\ngleichen Erträgen spätestens drei Monate nach          zen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so\nAblauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zu-          tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.\ngeflossen gelten, bezogen auf einen ausländischen       Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrages\nInvestmentanteil in deutscher Sprache bekannt-          gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als\nmacht                                                   ausgeschüttet und zugeflossen.\na) den Betrag der Ausschüttung und der aus-\nschüttungsgleichen Erträge,\n§ 19\nb) die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge\nan                                                     (1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische\nInvestmentanteile im Sinne der §§ 17 und 18 in dem\naa) Veräußerungsgewinnen im Sinne des Ab-\nStaat, in dem das ausschüttende ausländische In-\nsatzes 2 Nr.1 Satz 1,\nvestmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer\nbb) Erträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1          erhoben, die nach § 34 c Abs. 1 des Einkommen-\nSatz 2, soweit die Erträge nicht Kapital-     steuergesetzes oder § 19 a Abs. 1 des Körperschaft-\nerträge im Sinne des § 20 des Einkom-         steuergesetzes oder nach einem Abkommen zur\nmensteuergesetzes sind,                       Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ein-\ncc) Veräußerungsgewinnen im Sinne des Ab-          kommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbar\nsatzes 2 Nr. 2, es sei denn, daß es sich      ist, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inha-\num Veräußerungsgeschäfte handelt, bei         bern der ausländischen Investmentanteile die ein-\ndenen der Zeitraum zwischen Anschaf-          behaltene und keinem Ermäßigungsanspruch unter-\nfung und Verüußerung nicht mehr als           liegende ausländische Steuer auf den Teil der\nzwei Jahre betragen hat,                      Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurech-\nund die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung         nen, der auf die Einkünfte aus diesen ausländischen\nnachweist.                                                 Investmentanteilen einschließlich der Abzugsteuer\nentfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln,\n§ 18                           daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens\n(1) Sind die Voraussetzungen des § 17 nicht er-         einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende\nfüllt, so gehören Ausschüttungen auf ausländische          Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer im Ver-\nInvestmentanteile sowie die von dem ausländischen          hältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Gesamt-\nInvestmentvermögen vereinnahmten nicht zur Ko-             betrag der Einkünfte aufgeteilt wird.\nstendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zin-\n(2) Soweit die Ausschüttungen auf ausländische\nsen, Dividenden, Ertrüge aus der Vermietung und\nInvestmentanteile nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei\nVerpachtung von Grundstücken und grundstücksglei-\nsind, wird die auf diesen Teil der Ausschüttungen\nchen Rechten, sonstigen Erträge und Veräußerungs-\nentfallende ausländische Abzugsteuer für die An-\ngewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge)\nrechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.\nzu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne\ndes § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes,          (3) Ist die ausländische Abzugsteuer, die von\nwenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflich-         Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile\ntigen sind. Zu den Kosten gE)hören auch Absetzun-           erhoben wurde, um Steuern ermäßigt worden, die\ngen für Abnutzung oder Substanzverringerung, so-            beim Zufluß der von dem ausländischen Investment-","992                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvermögen vereinndhmlen Ertrüge angefallen sind,                                          § 22\nso ist bei der Anrechnung nach Absatz 1 in den Fäl-          (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\nlen d<!s § 17 Abs. 1 und 3 die ausländische Abzug-        seine Verkündung folgenden vierten Monats in\nsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der          Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nbeim Zufluß erhobenen Steuern ergibt.\n(2) Die Vorschrift des § 16 tritt am Tage nach der\n(4) Dc)r Inhi.lber der ausländischen Investment-      Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nanteile~ hat den Nachweis über die Höhe der aus-\nländischen Einkünfte und über die ausländischen\nAbzuqsteuern im Sinne des Absatzes 1 und Zu-\nZweiter Teil\nflußsleuern im Sinne des Absatzes 3 durch Vorlage\nentsprechender Unterlagen zu führen. Sind diese\nUnterldgen in einer fremden Sprache abgefaßt, so                                        Gesetz\nkann eine beglaubigte Obersetzung in die deutsche             zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nSpruche verl1mgt werden.                                              über Kapitalanlagegesellschaften\nund der Gewerbeordnung\n(5) Der dem Inhaber der ausländischen Invest-\nmentimteile für einen Veranlagungszeitraum erteilte                                    Artikel 1\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-\ngung), wenn eine ausländische Abzugsteuer im Sinne           Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom\ndes Absatzes 1 nach Erteilung dieses Steuerbeschei-       16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378). zuletzt ge-\ndes, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist erstmalig       ändert durch das Einführungsgesetz zum Aktien-\nfestgesetzt, nachtrüglich erhöht oder ermäßigt wird       gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\n-und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Ver-        S. 1185), wird wie folgt geändert und ergänzt:\nanlagung rechtfertigt. Der Inhaber der ausländischen       1. Vor § 1 wird die Uberschrift Erster Abschnitt\n11\nInvestmentanteile hat eine nach Satz 1 zu berück-               Allgemeine Vorschriften\" eingefügt.\nsichtigende Ermäßigung der ausländischen Abzug-\n2. In § 1 Abs. 1 werden hinter den Worten \"in\nsteuer dem zusti:indigen Finanzamt unverzüglich\n'wertpapieren\" die Worte oder Grundstücken\n11\nmitzuteilen. Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide,\nsowie Erbbaurechten\" eingefügt.\ndie nach Satz 1 geändert worden sind, können nur\ndarauf gestützt werden, daß die ausländische Ab-          3. In § 5 werden die Worte Wertpapiere und Be-\n11\nzugsteuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet              zugsrechte\" ersetzt durch die Worte \"Gegen-\nworden sei.                                                     stände des Sondervermögens\".\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \"Wert-\npapiere und Bezugsrechte\" ersetzt durch das\n§ 20                                Wort Vermögensgegenstände\".\nII\n(1) Die Vorschrift des § 16 ist vom Tage nach          5. § 23 wird § 6 a und erhält folgende Fassung:\nder Verkündung dieses Gesetzes an anzuwenden.\n\"§ 6 a\n(2) Die Vorschriften der § § 17 bis 19 sind erstmals\nfür Ausschüttungen auf ausländische Inv~stment-                    (1) Die      Bezeichnung „Kapitalanlagegesell-\nanteile anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1969              schaft\" oder Investmentgesellschaft\" oder eine\n11\nzufließen.                                                     Bezeichnung, in der das Wort Kapitalanlage\"  11\noder Investment\" oder Investor\" oder \"Invest\"\n11                     11\n(3) Die Vorschrift des § 17 ist für ausschüttungs-          allein oder in Zusammensetzungen mit anderen\ngleiche Erträge, die Vorschrift des § 18 Abs. 1 und 2          Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zu-\nist für als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge               satz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-\nerstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das                 zweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapi-\nnach dem 31. Oktober 1969 endet.                                talanlagegesellschaften und von ausländischen\nInvestmentgesellschaften,               Verwaltungsgesell-\n(4) Die Vorschrift des § l8 ist für den anzusetzen-\nschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1\nden Teil des Mehrbetrages erstmals für das Kalen-\nund § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nderjahr 1969 anzuwenden.\ndes Gesetzes über den Vertrieb ausländischer\nInvestmentanteile und über die Besteuerung der\nErträge aus ausländischen Investmentanteilen\nvom 28. Juli 1969) geführt werden.\nDritter Abschnitt                             (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Be-\nzeichnungen, die das Wort Investment\" allein\nSchlußvorschriften                                                                 11\noder in Zusammensetzung mit anderen Worten\nenthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften\n§ 21                                und ausländischen Investmentgesellschaften ge-\nstattet.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes               (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im             die Worte Kapitalanlage\", ,,Investment\", ,,In-\n11\nLand Berlin.                                                    vestor\" oder „lnvest\" in einem Zusammenhang","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                           993\nführen, der den Anschein ausschließt, daß der                            die zum gesamten Geschäftsbetrieb er-\nInhalt des Geschäftsbetriebes auf die Anlage                             mächtigten Handlungsbevollmächtigten\n11\nvon Geldvermögen gerichtet ist.                                          der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig\nAngestellte der Kapitalanlagegesellschaft\n6. Vor § 7 wird die Uberschrift „zweiter Abschnitt                          sein.\"\nBesondere Vorschriften für Wertpapier-Sonder-\nvermögen\" eingefügt.                                                bb) Als Satz 5 wird angefügt:\n,,Die Depotbank muß ein haftendes Eigen-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                             kapital von mindestens zehn Millionen\na) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende                            Deutsche Mark haben; dies gilt nicht,\nFassung:                                                          wenn die Depotbank eine Wertpapier-\n„Eine Kapitalanlagegesellschaft, die das bei                      sammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des\nihr eingelegte Geld in Wertpapieren anlegt,                       Gesetzes über die Verwahrung und An-\ndarf für ein Wertpapier-Sondervermögen nur                        schaffung von Wertpapieren (Depotge-\nerwerben\".                                                        setz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 171) ist.\"\nb) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n„Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur                b) In Absatz 2 wird als Satz 2 angefügt:\ninsoweit erworben werden, als der Gesamt-                      „Dies gilt insbesondere dann, wenn das\nbetrag der ausstehenden Einlagen den zwan-                   haftende Eigenkapital der Depotbank unter\nzigsten Teil des Sondervermögens nicht                        zehn Millionen Deutsche Mark zurückgeht\n11\nübersteigt.                                                   oder wenn der Teil des Sondervermögens,\nc) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:                      der nach den Vertragsbedingungen höchstens\n„Darüber hinaus dürfen weitere Wertpapiere                   in Bankguthaben gehalten werden darf, die\ndesselben Ausstellers bis zur Grenze von 10                   Hälfte der übrigen Verbindlichkeiten der\nvom Hundert des Wertes des Sondervermö-                       Depotbank übersteigt.\"\ngens erworben werden, wenn dies in den\nVertragsbedingungen vorgesehen ist, die               10. § 14 wird wie folgt geändert:\nBankaufsichtsbehörde den Erwerb von Wert-\npapieren dieses Ausstellers über die Grenze               a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\nvon 5 vom Hundert hinaus genehmigt hat                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund der Gesamtwert der Wertpapiere dieser\nAussteller· 40 vom Hundert des Wertes des                     aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\nSondervermögens nicht übersteigt.\"                                 ,,e) welche Vergütungen aus dem Son-\ndervermögen an die Kapitalanlage-\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sonder-\nII                                                        gesellschaft und an die Depotbank\nvermögen durch das Wort „Wertpapier-\nzu zahlen sind, wie sie berechnet\nSondervermögen\" ersetzt.\nwerden und welche Aufwendungen\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                          aus dem Sondervermögen zu ersetzen\n,, (6) Für ein Sondervermögen können An-                              sind;\".\nteilscheine eines anderen Sondervermögens                     bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nund ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1\ndes Gesetzes über den Vertrieb ausländischer                       ,,f) wie hoch der Aufschlag bei der Aus-\nInvestmentanteile und über die Besteuerung                              gabe der Anteilscheine ist (§ 18\nder Erträge aus ausländischen Investment-                               Abs. 2), welche weiteren Beträge von\nanteilen vom 28. Juli 1969) nicht erworben,                            den Zahlungen des Anteilinhabers\nwerden.\"                                                               zur Deckung von Kosten verwendet\nund wie diese Kosten berechnet\n8. In § 8 wird hinter Abs,ltz 2 der folgende neue                                werden;\".\nAbsatz 3 eingefügt:\ncc) Buchstabe g erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für                          „g) unter welchen Voraussetzungen, zu\ngemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber                                  welchen Bedingungen und bei wel-\nKredite in besonderen Fällen für kurze Zeit bis                                                               1\nchen Stellen die Anteilinhaber die\nzur Höhe von 10 vom Hundert des Sondervermö-                                  Rücknahme der Anteilscheine von\ngens aufnehmen. Die Aufnahme und die Rück-                                    der Kapitalanlagegesellschaft ver-\nzahlung von Krediten nach Satz 1 sind der Bank-\nlangen können;\" .\naufsichtsbehörde zu melden.\"\nDie bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-                   11. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.\nsätze 4 und 5.\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                               12. Hinter § 17 werden die folgenden §§ 17 a und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            17 b eingefügt:\naa) Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4;                                      ,,§ 17 a\nals Satz 2 wird eingefügt:                           (1) Dem Erwerber eines Anteilsdleines sind\n„Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes         die Vertragsbedingungen, ein Verkaufsprospekt\nüber das Kreditwesen), Prokuristen und            der Kapitalanlagegesellschaft und eine Durch-","994                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nschrill des Antrags auf Vertragsabschluß auszu-         Verkauf der Anteilscheine vermittelt oder die\nhändi~ien. Der Antragsvordruck muß einen Hin-           Anteilscheine im fremden Namen verkauft hat,\nweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und             wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständig-\nauf die jührlich zu zahlende Vergütung ent-             keit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der\nhalten.                                                 Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\n(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben            auch der Käufer der Anteilscheine die Unrichtig-\ncnlhalt(!n, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die        keit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-\nBeurteilung der AntcilschPine von wesentlicher          spekts beim Kauf gekannt hat.\nBedeutung sind. Lr muß insb(~sondere Angaben               (5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten\nüber Firma, Rechtsform, Silz und Eigenkapital           seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der\nder Kapilalanlagcgescllschafl und der Depot-            Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-\nbank sowie die in § 14 Abs. 3 genannten Anga-           kaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens\nben enthalten. Außerdem isl in den Verkaufs-            jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des\nprospekt ein Rechenschaftsbericht nach ~ 20             Kaufvertrages.\"\nAbs. 1 SaJz 1 und 2, dessen Stichtag nicht länger\nals 15 Monate zurückliegen darf, und, wenn der      13. § 18 wird wie folgt geändert:\nStichtag des Rechenschaftsberichts länger als\nneun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahres-           a) Absatz 3 wird gestrichen.\nbericht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 aufzunehmen             b) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende\noder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizu-                  Fassung:\nfügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine\n., (3) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder\nBelehrung über das Recht des Käufers zum\nWiderruf nach § 18 b enthalten. Die Bankauf-                die Depotbank den Ausgabepreis bekannt,\nsichtsbehörde kann verlangen, daß in den Ver-               so ist sie verpflichtet, dabei auch den Preis\nkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen                   bekanntzugeben, der bei der Rücknahme von\nwerden, wenn sie Grund zu der Annahme hat,                   jeweils höchstens hundert Anteilen berechnet\ndaß die Angaben für die Erwerber erforderlich               worden ist; wird der Rücknahmepreis be-\nsind.                                                       kanntgegeben, so ist auch der Ausgabepreis\nbekanntzumachen.\"\n§ 17 b\n(1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 17 a)          c) Absatz 5 wird Absatz 4.\nAngaben, die für die Beurteilung der Anteil-\nscheine von wesentlicher Bedeutung sind, un-        14. Hinter § 18 werden die folgenden §§· 18 a und\nrichtig oder unvollständig, so kann derjenige,          18 b eingefügt:\nder auf Grund des Verkaufsprospekts Anteil-                                     ,,§ 18 a\nscheine gekauft hat, von der Kapitalanlage-\nWurde die Abnahme von Anteilen für einen\ngesellschaft und von demjenigen, der diese\nmehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von\nAnteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig\nverkauft hat, als Gesamtschuldner Ubernahme             jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zah-\nder Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm          lungen höchstens ein Drittel für die Deckung von\ngezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in         Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten\nmüssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig\ndem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit\noder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts            verteilt werden.\nKenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des                                     § 18 b\nAnteilscheins, so kann er die Zahlung des Be-              (1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch\ntrages verlangen, um den der von ihm gezahlte           mündliche Verhandlungen außerhalb der ständi-\nBetrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeit-          gen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteil-\npunkt der Veräußerung übersteigt.                       scheine verkauft oder den Verkauf vermittelt\n(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im            hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf\nSinne des Absatzes 1 sind die in § 17 a Abs. 2          gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er\nSatz 2 und 3 vorgeschriebenen Prospektangaben.          an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie\nnicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber\n(3) Die  Kapitalanlagegesellschaft oder die-\njenige Stelle, welche die Anteilscheine im eige-        binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich\nwiderruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige,\nnen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann\nnach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-           der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf\nvermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.\nden, wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtig-\nkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-               (2) Zur Wahrung der Frist genügt die recht-\nspekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis             zeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der\nnicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der An-         Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt\nspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der            dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig,\nKäufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder         ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufs-\nUnvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim            prospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so\nKauf gekannt hat.                                       trifft die Beweislast den Verkäufer.\n(4) Zur Ubernahme nach Absatz 1 ist auch                (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht,\nderjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den            wenn der Verkäufer nachweist, daß","Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                        995\n1. der   KJ.ufer die Anlcilscheine im Rahmen                                     § 24\nseines Gewerhehef.ricbes erworben hat oder\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbe-\n2. er den KJ.uf(~r zu den Verhandlungen, die zum         haltlich der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-\nVerkauf df~r Anteilscheine geführt haben, auf        Sondervermögen nur folgende im Geltungs-\nGrund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1         bereich dieses Gesetzes belegene Gegenstände\nder Gewerbeordnung) aufgesucht hat.                  erwerben:\n(4) Isl der Widerruf erfolgt und hat der Käu-         1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke\nfer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapi-            und gemischtgenutzte Grundstücke;\ntalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer,          2. Grundstücke im Zustand der Bebauung,\ngegebenenfaJis Zug um Zug gegen Rücküber-                    wenn die genehmigte Bauplanung den in\ntragung der erworbenen Anteilscheine, die be-                Nummer 1 genannten Voraussetzungen ent-\nzahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen,                 spricht und nach den Umständen mit einem\nder dem Wert der bezahlten Anteile (§ 18 Abs. 2              Abschluß der Bebauung in angemessener Zeit\nSatz 2 und 3) am Tage nach dem Eingang der                   zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen\nWiderrufserklä rung entspricht.                              für diese Grundstücke insgesamt 10 vom Hun-\n(5) Auf di.ls Recht zum Widerruf kann nicht               dert des Wertes des Sondervermögens nicht\nverzichtet W(!rden.\"                                         überschreiten;\n3. unbebaute Grundstücke, die für eine als-\n15. In § 20 Abs. 1 ('rhalten die Sätz(~ 2 und 3 folgende         baldige eigene Bebauung nach Maßgabe der\nFassung:                                                     Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn\nzur Zeit des Erwerbs ihr Wert. zusammen mit\n„Der Rechenschaftsbericht hat eine nach der Art\ndem Wert der bereits in dem Sondervermö-\nder Aufwendungen und Erträge aufgegliederte\ngen befindlichen unbebauten Grundstücke\nAufwunds- 11ncl Ertragsrechnung und eine Auf-\n10 vom Hundert des Wertes des Sonderver-\nstellung der zu dem Sonclervermögen gehörenden\nmögens nicht übersteigt;\nWertpapiern und Bezugsrechte unter Angabe von\nArt, Nennbetrcig oder Zahl und Kurswert, den             4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der\nStand der zum Sondervermögen gehörenden                      Nummern 1 bis 3.\nKontern sowie den Unterschied zwischen der\n(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vor-\nAnzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen\nsehen und die Gegenstände einen dauernden\nund zurückgenommenen Anteile zu enthalten;\nErtrag erwarten lassen, dürfen für ein Grund-\nbei der Angabe des Nennbetrages oder der Zahl\nstücks-Sondervermögen auch erworben werden\nder zum Sondervermögen gehörenden Wert-\npapiere und des Standes der zum Sondervermö-             1. andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngen gehörenden Konten sind auch jeweils die                  belegene Grundstücke, Erbbaurechte sowie\nVeränderungen gegenüber dem letzten Bericht                  Rechte in der Form des Wohnungseigentums,\nanzugeben. Die Kapitalanlagegesellschaft hat                 Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und\nfür die Mitte eines Geschäftsjahres, sofern sie              Teilerbbaurechts sowie\nnicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechen-         2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nschaftsbericht erstattet, eine Aufstellung der zu            setzes belegene Grundstücke der in Absatz 1\ndem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere                    Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art.\nund Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nenn-\nbetrag oder Zahl und Kurswert, den Stand der             Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1\nzum Sondervermögen gehörenden Konten sowie               dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des\nden Unterschied zwischen der Anzahl der im               Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der\nBerichtszeitraum ausgegebenen und zurück-                bereits in dem Sondervermögen befindlichen\ngenommenen Anteile im Bundesanzeiger be-                 Grundstücke und Rechte gleicher Art 10 vom\nkanntzumachen; Satz 2 zweiter Halbsalz findet            Hundert des Wertes des Grundstücks-Sonder-\nAnwendung.\"                                              vermögens nicht überschreitet. Die Grundstücke\nnach Nummer 2 dürfen nur erworben werden,\n16. Die §§ 21, 22 werden gestrichen.                         wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen\nmit dem Wert der bereits in dem Sonderver-\nmögen befindlichen ausländischen Grundstücke\n17. Nach § 22 werden hinter der Uberschrift „Dritter\n20 vom Hundert des Wertes des Sonderver-\nAbschnitt Besondere Vorschriften für Grund-\ngens nicht überschreitet. Bei den Grundstücken\nstücks-Sondervermögen\" die folgenden Bestim-\nnach Nummer 2 gelten ferner die Begrenzungen\nmungen eingefügt:\nnach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß\n,,§ 23                            an die Stelle des Wertes des Sondervermögens\nder Wert der Grundstücke nach Nummer 2 tritt.\nFür Kapitalanlagegesellschaften (§ 1), die das\nbei ihnen eingelegte Geld in Grundstücken an-               (3) Ein Vermögensgegenstand nach den Ab-\nlegen, gelten die Vorschriften des Zweiten Ab-           sätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn\nschnitts dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sich          der Sachverständigenausschuß (§ 29) ihn zuvor\naus den nachfolgenden Vorschriften dieses Ab-            bewertet hat und die aus dem Sondervermögen\nschnitts nichts anderes ergibt.                          zu erbringende Gegenleistung den ermittelten","996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nWerl. nichl oder nur unwesentlich übersteigt.              (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu\nEntsprechendes gilt für Vereinbarungen über            sorgen, daß die Verfügungsbeschränkung nach\ndie Bemessung des Erbbauzinses und seine               Absatz 2 Satz 1 in das Grundbuch eingetragen\netwaige spätere Änderung.                              wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser\n(4) Für ein Grundstücks-Sondervermögen dür-        Vorschrift zu überwachen. Ist bei ausländischen\nfen auch GcgE~nstände erworben werden, die zur         Grundstücken die Eintragung der Verfügungs-\nBewirtschaftung der Gegenstände des Grund-             beschränkung in ein Grundbuch oder ein ver-\nstücks-Sondervermögens erforderlich sind.              gleichbares Register nicht möglich, so ist die\nWirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in\n(5) Die Nichtbeachtung     der vorstehenden        anderer geeigneter Form sicherzustellen.\nVorschriften berührt die       Wirksamkeit des\nRechtsgeschäfts nicht.                                    (5) Die Bestellung der Depotbank kann\ngegenüber dem Grundbuchamt durch eine Be-\nscheinigung der Bankaufsichtsbehörde nachge-\n§ 25                           wiesen werden, aus der sich ergibt, daß die\n(1) Das Grundstücks-Sondervermögen muß aus         Kapitalanlagegesellschaft die Auswahl dieses\nmindestens zehn Grundstücken bestehen.                 Kreditinstituts als Depotbank angezeigt und die\nBankaufsichtsbehörde weder von ihrem Wider-\n(2) Keines der Grundstücke darf zur Zeit           spruchsrecht noch von ihrem Recht Gebrauch\nseines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert             gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen\ndes Wertes des Sondervermögens übersteigen.            Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.\n(3) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1             (6) Die zum Sondervermögen gehörenden\nist auch eine aus mehreren Grundstücken be-            Geldbeträge sind auf einem oder mehreren für\nstehccmde wirtschaftliche Einheit anzusehen.           das Sondervermögen eingerichteten gesperrten\nKonten zu verbuchen. Die Konten sind von der\nDepotbank oder, wenn dies für die ordnungs-\n§ 26                           gemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs er-\nDie Begrenzungen in § 24 Abs. 1 Nr. 3 und           forderlich ist, in deren Auftrag von einem ande-\n§ 25 sind für das Grundstücks-Sondervermögen           ren Kreditinstitut zu führen.\neiner Kapitfllanlagegesellschaft erst dann anzu-          (7) Aus den gesperrten Konten führt die\nwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung            Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesell-\ndieses Sondervermögens eine Frist von vier             schaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Er-\nJahren verstrichen ist.                                 werb von Gegenständen für das Sondervermö-\ngen, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der\n§ 27                            Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung\nder Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie\nAbweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können             die Begleichung sonstiger, durch die Verwaltung\nzum Grundstücks-Sondervermögen gehörende                des Sondervermögens bedingter Verpflichtun-\nGegenstände nur im Eigentum der Kapital-                gen durch. Aus den gesperrten Depots stellt die\nanlagegesellschaft stehen.                              Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft auf\nderen Weisung Wertpapiere zur Beschaffung\n§ 28                            von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen\neiner ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung lie-\n(1) Mit der laufenden Uberwachung des Be-           genden Zwecken zur Verfügung.\nstandes an Grundstücken, der Verwahrung der\nzum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge                  (8) Die Depotbank ist, berechtigt und ver-\nund Wertpapiere und mit der Ausgabe und                 pflichtet, Ansprüche der Anteilinhaber gegen\nRücknahme von Anteilscheinen hat die Kapital-           den Erwerber eines Gegenstandes des Sonder-\nanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut           vermögens im eigenen Namen geltend zu\n(Depotbank) zu beauftragen.                             machen.\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit         (9) Im übrigen bleiben die Vorschriften des\nZustimmung der Depotbank über zum Grund-                § 11 unberührt.\nstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände\nnach § 24 Abs. 1 und 2 verfügen. Eine Ver-                                      § 29\nfügung ohne die Zustimmung der Depotbank ist               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen\ngegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Die             aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden\nVorschriften zugunsten derjenigen, welche               Sachverständigenausschuß zu bestellen, der in\nRechte von einem Nichtberechtigten herleiten,           den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedin-\nfinden entsprechende Anwendung.                         gungen bestimmten Fällen für die Bewertung\n(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zu-           von Vermögensgegenständen zuständig ist. Die\nstimmen, die mit den Vorschriften dieses Ge-            Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere\nsetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar            Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestel-\nist. Stimmt sie zu, obwohl dies nicht der Fall          len.\nist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung            (2) Die Mitglieder des Sachverständigenaus-\nnicht.                                                  schusses müssen unabhängige, zuverlässige und","Nr. 68 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                          997\nfachlich geeignete Persönlichkeiten mit beson-             können bis zu einem Betrag von weiteren 5 vom\nderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewer-               Hundert des Wertes des Sondervermögens auch\ntung von Grundstücken sein.                               in an einer deutschen Börse amtlich notierten\n(3) Die Bestellung ist der Bankaufsichts-              Aktien und festverzinslichen Wertpapieren ge-\nbehörde anzuzeigen; das Vorliegen der Voraus-             halten werden.\nsetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen.                                  § 33\nWenn diese Voraussetzungen fehlen oder weg-\nVerlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen\nfallen, kann die Bankaufsichtsbehörde verlan-\nRückgabe des Anteilscheins sein Anteil am Son-\ngen, daß ein andPrer Sachverständiger bestellt\ndervermögen ausgezahlt wird, so kann -die Ka-\nwird.\npitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum\n§ 30                               Ablauf einer in den Vertragsbedingungen fest-\n(1) Die Vertragsbedingungen müssen vor-                zusetzenden Frist verweigern, wenn die Bank-\nsehen, daß Erträge des Sondervermögens inso-              guthaben und der Erlös nach § 32 gehaltener\nweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie           Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises\nfür künftige Instandsetzungen von Gegenstän-              und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen\nden des Sondervermögens erforderlich sind.                laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder\n. nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen\n(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rah-             nach Ablauf dieser Frist die nach § 32 angeleg-\nmen der Bestimmungen darüber, in welchem                  ten Mittel nicht aus, so sind Gegenstände des\nUmfang Erträge des Sondervermögens auszu-                 Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Ver-\nschütten sind, angeben, ob und in welchem Um-             äußerung dieser Gegenstände zu angemessenen\nfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderun-              Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach\ngen der Gegenstände des Sondervermögens ein-              Vorlage des Anteilscheins zur Rücknahme, kann\nbehalten werden.                                          die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme\n§ 31                               verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Ver-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den           tragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert\nwerden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapi-\nVermögensaufstellungen und Anzeigen (§ 20)\nden Bestand der zum Sondervermögen gehören-               talanlagegesellschaft Gegenstände des Sonder-\nvermögens beleihen, wenn das erforderlich ist,\nden Grundstücke und sonstigen Vermögensge-\ngenstände unter Angabe von Grundstücksgröße,              um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu\nArt und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäude-              beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastun-\nnutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesent-            gen durch Veräußerung von Gegenständen des\nlicher Merkmale aufzuführen. Der Verkehrs-                Sondervermögens oder in sonstiger Weise ab-\nwert kann in den Vermögensaufstellungen nach              zulösen, sobald dies zu angemessenen Bedin-\n§ 20 Abs. 1 für Gruppen gleichartiger oder zu-\ngungen möglich ist. Belastungen und ihre Ab-\nsammengehöriger Grundstücke in einem Betrag               lösung sind der Bankaufsichtsbehörde unver-\nangegeben werden. Die Gegenstände des Grund-              züglich anzuzeigen.\nstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen,                                    § 34\nder von dem Sachverständigenausschuß fest-\n(1) Die Veräußerung von Gegenständen nach\ngestellt wird. Für die Anzeigen nach § 20 Abs. 2\n§ 24 Abs. 1 und 2, die zu einem Sonderver-\nkönnen die für die Vermögensaufstellungen nach\nmögen gehören, ist vorbehaltlich des § 33 nur\n§ 20 Abs. 1 vorgenommenen Bewertungen zu-\nzulässig, wenn dies in den Vertragsbedingun-\ngrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als\ngen vorgesehen ist und die Gegenleistung den\nein Jahr sind.\nvom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert\n(2) Mindestens jährlich ist unter Berücksichti-        nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.\ngung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 der\n(2) Von der Bewertung durch den Sachver->\nWert desAnteils am Sondervermögen sowie der\nständigenausschuß kann abgesehen werden,\nAusgabe- und Rücknahmepreis eines Anteil-\nwenn Teile des Grundstücksvermögens auf be-\nscheins nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 zu ermit-\nhördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken\nteln.\nveräußert, im Umlegungsverfahren oder um es\n§ 32                               abzuwenden gegen andere Grundstücke ge-\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem            tauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung\nGrundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der              eigenen Grundbesitzes Grundstücke hinzuer-\nmindestens 5 vom Hundert des Wertes des Son-              worben werden und die hierfür zu entrichtende\ndervermögens entspricht, in Guthaben mit einer            Gegenleistung die für eine gleich große Fläch_e\nKündigungsfrist von längstens einem Jahr b~i              des eigenen Grundstücks erbrachte Gegenlei-\nder Depotbank oder in Wertpapieren zu unter-              stung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.\nhalten, die von der Deutschen Bundesbank zum                 (3) Die Belastung von Gegenständen na~h\nLombardverkehr zugelassen sind. Diese Wert-                § 24 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermo-\npapiere werden mit 75 vom Hundert ihres Kurs-              gen gehören, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3\nwertes auf den sich nach Satz 1 ergebenden Be-             Satz 2 und des § 33 zulässig, wenn dies in den\ntrag angerechnet. Beträge, die über den nach              Vertragsbedingungen vorgesehen und im Rah-\nSatz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen,            men einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung","998                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngeboten ist und wenn die Depotbank der :G2-              wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bund?s-\nlastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, un-          rates die in Satz 1 vorgesehene Rechtsvero1 d-\nter denen die Bcldsltm~J erfolgen soll, für markt-       nung zu. erlassen und darin die Durchführung\nüblich erachtPI. Diese Bdc1sl:ung darf insgesamt         des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu regeln.\n50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Scm-\ndcrvcrmögen bdincllichcn Grundstücke nicht                                       § 37\nüberschreiten.\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an\n(4) Die Wirksurnkcit einer Verfügung wird             einem Wertpapier-Sondervennögen sind inso-\ndurch einen Verstoß gqJcn die Vorschriften der          weit steuerfrei,\nAbsätze 1 und] nicht berührt.\n1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von\nWertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile\nan Kapitalgesellschaften enthalten, es sei\nVierter Ahsdmitt                              denn, daß die Ausschüttungen Betriebsein-\nSlcucrrcchUichc Vorschriften                      nahmen des Steuerpflichtigen sind. Enthalten\ndie Ausschüttungen Erträge aus der Veräuße-\nrung von Bezugsrechten auf Freianteile an\n1. Titel                              Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuer-\nW<)rlpapicr-Sondcrvcrmögcn                        freiheit insoweit nicht in Betracht, als die Er-\nträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des\nEinkommensteuergesetzes sind,\n§ :35\n2. als sie steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3 a\nDas Werlpäpicr-Sondcrvcrrnögen (§ 7) gilt als\ndes Einkommensteuergesetzes enthalten.\nZweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5\ndes Körperscha ftsteuergesetzes und des § 1                 (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an\nAbs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Vermögensteuer-           einem Wertpapier-Sondervermögen sind inso-\ngesetzes. Das Werl.pa pi er-Sondervermögen ist           weit, als sie Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1\nvon der Körperschaftsteucr, der Gewerbe$teuer            Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ent-\nund derVermö~ienst.cucr befreit. Die von steuer-         halten, bei der Einkommensteuer oder Körper-\nabzugspflichtigen Kapilcderträgen des Wert-              schaf tsteuer auf Antrag mit 30 vom Hundert\npapier-Sondervermögens (§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 3           dieses Teils der Ausschüttungen zu besteuern.\nbis 5 und Zift. 6 Satz. l Buchstabe b des Ein-           Auf den so besteuerten Teil der Ausschüttungen\nkommensteuer~Jesetzes) erhobene Kapitalertrag-           ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes ent-\nsteuer und Ergünzungsabgabe sind an die Depot-           sprechend anzuwenden.\nbank von dem Finanzamt zu erstatten, an C:.as\nsie abgeführt worden sind; § 45 Abs. 6 Satz 2               (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an\ndes Einkommcnstcuerqesetzes ist anzuwenden.              einem Wertpapier-Sondervermögen sind bei der\nVeranlagung der Einkommensteuer oder Kör-\nperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu\n§ 36                            lassen, als sie aus einem ausländischen Staat\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an           stammende Einkünfte enthalten, für die die\neinem Wertpapier-Sondervermögen sowie die                Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines\nvon einem Wertpapier-Sondervermögen verein-              Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-\nnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-                steuerung auf die Ausübung des Besteuerungs-\nschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden              rechts verzichtet hat. Die Einkommensteuer\ngehören zu den Einkünften aus Kapitalvermö-              oder Körperschaftsteuer wird jedoch nach dem\ngen im Sinne des § 20 Abs. l Ziff. 1 des Ein-            Satz erhoben, der für die Bemessungsgrundlage\nkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebs-          vor Anwendung des Satzes 1 (Gesamteinkom-\neinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die ver-           men) in Betracht kommt, wenn in dem Abkom-\neinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-             men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden              ein entsprechender Progressionsvorbehalt vor-\ngelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in            gesehen ist.\ndem sie vereinnahmt worden sind, als zuge-                  (4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteil-\nflossen.                                                 scheine an einem Wertpapier-Sondervermögen\n(2) Von den Ausschüttungen an natürliche              aus einem ausländischen Staat stammende Ein-\nPersonen, Körperschaften, Personenvereinigun-            künfte enthalten, die in diesem Staat zu einer\ngen oder Vermögensmassen, die weder einen                nach § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt              oder § 19 a Abs; 1 des Körperschaftsteuergeset-\noder weder ihre Geschäftsleitung noch ihren              zes oder nach einem Abkommen zur Vermei-\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,           dung der Doppelbesteuerung auf die Einkom-\nwird nach Maßgdbe einer Rechtsverordnung ein             mensteuer oder Körperschaftsteuer anrechen-\nSteuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von                baren Steuer herangezogen werden, so ist bei\n25 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags er-           unbeschränkt      steuerpflichtigen Anteilschein-\nhoben, soweit die Ausschüttungen nicht nach              inhabern die festgesetzte und gezahlte und kei-\n§ 37 Abs. 1 sh:~uerfrei sind. Die Bundesregierung        nem Ermäßigungsanspruch unterlieg·.:mde aus-","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                         999\nländische Steuer auf den Teil der Einkorn-                                       § 39\nmensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen,             Die Vorschriften des § 37 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nder auf diese ausländischen, um die anteilige           bis 4, des § 38 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben\nausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt.        a, b, e und f, Nr. 3, Abs. 2 und 3 gelten sinn-\nDieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß          gemäß für die von dem W ertpapier-Sonderver-\ndie sich bei der Veranlagung des Einkommens             mögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung\neinschließlich der auslündischen Einkünfte er-          oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und\ngebende Einkommensteuer oder Körperschaft-              Dividenden. Die Angaben im Sinne des § 38\nsteuer im Vc~rhältnis dieser ausländischen Ein-         Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach Ablauf\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufge-            des Geschäftsjahres bekanntzumachen.\nteilt wird. Stammen die Einkünfte aus mehreren\nausländischen Sl.c1ctl.en, so kann der Höchstbe-\n§ 40\ntrag der ,mrechenbaren ausländischen Steuern\nfür alle c1uslä.ndischen Stc1c1ten zusammengefaßt          (1) Die Vorschrift des § 35 ist erstmals für\nberechnd wer<fon.                                       den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden.\n§ 38                              (2) Die Vorschriften der §§ 36 bis 38 sind\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den An-\nerstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine\nteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung be-           an einem Wertpapier-Sondervermögen anzu-\nzogen auf einen Anteilschein an dem Wert-               wenden, die uach dem 31. Dezember 1969 zu-\npapier-Sondervermögen bekanntzumachen                   fließen.\n1. den Betrng der Ausschüttung;                            (3) Die Vorschriften der § § 36 und 39 sind für\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-\n2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge\nwendete Zinsen und Dividenden erstmals für\nan                                                  das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\na) Zinsen im Sinne des § 3 a des Einkom-            31. Dezember 1969 endet.\nmensteuergesetzes (§ 37 Abs. 1 Nr. 2),\nb) Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes (§ 37                                2. Titel\nAbs. 2),\nGrundstücks-Sondervermögen\nc) Veräußernngsgewinnen im Sinne des § 37\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1,\n§ 41\nd) Erträgen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 2, soweit die Erträge nicht Kapital-          Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 24)\nerträge im Sinne des § 20 des Einkom-           gilt § 35 sinngemäß.\nmensteuergesetzes sind,                                                  § 42\ne) Einkünften im Sinne des§ 37 Abs. 3,                 (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an\nf) Einkünften im Sinne des§ 37 Abs. 4;             einem Grundstücks-Sondervermögen sowie die\n3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen            von einem Grundstücks-Sondervermögen ver-\nSteuern, der auf die in den Ausschüttungen          einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-\nenthaltenen Einkünfte im Sinne des § 37             schüttung verwendeten Erträge aus der Vermie-\nAbs. 4 entfällt.                                    tung und Verpachtung der in § 24 bezeichneten\nGegenstände gehören zu den Einkünften aus\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf An-\nKapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Zif-\nforderung des für ihre Besteuerung nach dem\nfer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie\nEinkommen zuständigen Finanzamts den Nach-\nnicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen\nweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte\nsind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen\nund über die Festsetzung und Zahlung der aus-\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung, so-\nländischen Steuern durch Vorlage entsprechen-\nweit diese die nach § 7 des Einkommensteuer-\nder Urkunden, z. B. Steuerbescheid, Quittung\ngesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen.\nüber die Zahlung, zu führen. Sind diese Urkun-\nDie vereinnahmten nicht zur Kostendeckung\nden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann\noder Ausschüttung verwendeten Erträge gelten\neine beglaubigte Ubersetzung in die deutsche\nmit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie\nSprache verlangt werden.\nvereinnahmt worden sind, als zugeflossen.\n(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren aus-\n(2) § 36 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nländischen Steuer nach der Bekanntmachung im\nSinne des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nach-\nträglich erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapi-                                 § 43\ntalanlageqesellschaft einen solchen Betrag in              (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an\nunzutreffender Höhe bekanntgemacht, so hat               einem Grundstücks-Sondervermögen sind in-\ndie Kapitalanlagegesellschaft die Unterschieds-          soweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Ver-\nbeträge bei der im Zusammenhang mit der näch-            äußerung von Gegenständen im Sinne des § 24\nsten Ausschüllung vorzunehmenden Ermittlung              enthalten, es sei denn, daß es sich um Veräuße-\nder anrechenbaren ausländischen Steuerbetri:ige          rungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitra,:m\nauszugleichen.                                           zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht","1000                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nmehr d ls zwei J d h re belra~Jcn hat (§ 23 des Ein-          oder ,Invest' allein oder in Zusammensetzungen\nkommensleuerg<~selzcs) oder daß die Ausschüt-                 mit anderen Worten vorkommt, dürfen bis zu\ntungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen                einer Änderung der Firma fortgeführt werden.\"\nsind.\n(2) Sind in den Ausschüttungen auf Anteil-\nscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen\naus einem ausländischen Stcwt stammende Ein-                                      Artikel 2\nkünfte enthalten, gilt § 37 Abs. 3 und 4 sinn-\ngemliß.                                                                              § 1\n§ 44                              (1) Kapitalgesellschaften, die beim Inkrafttreten\n(l) Die Kapildlanlagegesellschaft hat den            dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 und § 23 des Ge-\nAnteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung              setzes über Kapitalanlagegesellschaften aufgeführ-\nbezogen auf einen Anteilschein an dem Grund-             ten Geschäfte mit der Abweichung betreiben, daß\nstücks-Sondervermögen bekanntzumachen                    das eingelegte Geld zum Erwerb aller oder mehr als\nl. den Betrag der Ausschüttung;                          der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft,\nderen Geschäft auf den Erwerb von Grundstücken\n2. die in der Ausschüttunq enthaltenen Beträge           nach dem Grundsatz der Risikomischung ausgerich-\nan                                                   tet ist (Grundstücksgesellschaft), sowie zur Gewäh-\na) Veräußerungsgewinner, im Sinne des § 43           rung von Darlehen an diese verwendet wird, sind\nAbs. 1,                                          Kreditinstitute und werden wie Kapitalanlagegesell-\nb) Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 2;              schaften beaufsichtigt. § 48 Abs. 2 des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften gilt sinngemäß.\n3. den Betrag an cmrechenbaren ausländischen\nSteuern, der auf die in den Ausschüttungen              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte dürfen\nenthult:enen Einkünfte im Sinne des § 43             vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur durch Kre-\nAbs. 2 entfällt, m1f die § 37 Abs. 4 anzuwen-       ditinstitute im Sinne des Absatzes 1 in der bisheri-\nden ist.                                             gen Weise und nur bis zum Schluß des ersten nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Ge-\n(2) § 38 Abs. 2 und 3 ~Ji ll sinngemäß.\nschäftsjahres betrieben werden. Will das Kredit-\ninstitut nach dem Ablauf dieser Frist die Geschäfte\n§ 45\neiner Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 23\nDie Vorschriften des § 37 Abs. 3 und 4, des          betreiben, so hat es seine Rechtsverhältnisse und\n§ 38 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2          die Rechte der Anteilinhaber den §§ 1 bis 6 und 23\nBuchstabe b und Nr. 3 gelten sinngemäß für               bis 34 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\ndie von dem Grundstücks-Sondervermögen ver-               anzupassen und dafür zu sorgen, daß das Vermögen\neinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-             der Grundstücksgesellschaft nach Maßgabe des Ar-\nschüttung verwendeten Erträge aus der Ver-              tikels 2 § 2 dieses Gesetzes auf das Kreditinstitut\nmietung und Verpachtung der in § 24 bezeichne-           übertragen wird.\nten Gegenstände (§ 42 Abs. 1). Die Angaben im\nSinne des § 44 Abs. 1 sind spätestens drei Mo-             (3) Für die erforderlichen Änderungen und Ergän-\nnate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt-            zungen der Vertragsbedingungen gilt § 48 Abs. 4 des\nzumachen.                                                Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entspre-\n§ 46                           chend. Für Anteilscheine, die vor dem Ubergang des\nVermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kre-\nWerden Guthaben oder Wertpapiere im Sinne\nditinstitut ausgegeben worden sind, gilt § 48 Abs. 6\ndes § 32 unterhalten, gelten die §§ 35 bis 39\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sinn-\nsinngemäß.\ngemäß.\n§ 47\n(1) Die Vorschriften der §§ 42 bis 44 und des\n§ 46 sind erstmals auf Ausschüttungen auf An-                                        § 2\nteilscheine an einem Grundstücks-Sonderver-                 (1) Die Dbertragung des Vermögens der Grund-\nmögen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober               stücksgesellschaft auf das Kreditinstitut bedarf eines\n1969 zufließen.                                          Beschlusses der Hauptversammlung (Gesellschafter)\n(2) Die Vorschriften der §§ 42, 45 und 46 gel-        der Grundstücksgesellschaft. Dem Beschluß müssen\nten für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt-           alle Aktionäre (Gesellschafter) zustimmen. Die Zu-\ntung verwendete Erträge erstmals für das Ge-             stimmung der Aktionäre, die in der Hauptversamm-\nschäflsj ahr, das nach dem 31. Oktober 1969              lung (Gesellschafterversammlung) nicht erschienen\nendet.\"                                                  und nicht vertreten waren, muß gerichtlich oder\nnotariell beurkundet werden. Ist die Grundstücks-\n18. Der bisherige § 27 wird gestrichen. Die bis-             gesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-\nherigen §§ 24, 25, 26, 28 und 29 werden unter            tung, so kann der Beschluß nur in einer Gesell-\nder Dberschrift „Fünfter Abschnitt Ubergangs-            schafterversammlung gefaßt werden; er muß gericht-\nund Schlußvorschriften\" die §§ 48 bis 52.                lich oder notariell beurkundet werden.\n19. In § 50 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung:                 (2) Der Vorstand der Grundstücksgesellschaft (die\n„andere Bezeichnungen, in denen das Wort                 Geschäftsführer) hat den Beschluß zur Eintragung in\n,Kapitalanlage· oder ,Investment' oder ,Investor'        das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung","Nr. 68   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969                         1001\nsind eine Auslerligung des Beschlusses sowie der       vermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist\nZuslimmungsc~rklürun~Jen nach Absatz 1 Satz 3 bei-     der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebs-\nzu fügen.                                             vermögen der auf gelösten Grundstücksgesellschaft\n(3) Mit der Dint.ragunu geht das Vermögen der       dem übernehmenden Kreditinstitut zuzurechnen.\nGrundstücksgesellschcdt auf das Kreditinstitut als        (5) Die Anpassung der Rechte der Anteilinhaber\nSondervermögen über; die Verbindlichkeiten der         nach § 1 Abs. 2 Satz 2 führt bei den Anteilinhabern\nGrundstücksgesellschaft werden, soweit sie nicht       nicht zur Gewinnverwirklichung. Satz 1 gilt ent-\nnach Absatz 4 Satz 1 erlöschen, Verbindlichkeiten      sprechend, wenn im Zusammenhang mit der Dber-\ndes Kreditinstituts. Die Grundstücksgesellschaft ist   tragung des Vermögens nach § 2 Aktien der Grund-\ndamit aufgelöst. Einer besonderen Eintragung der       stücksgesellschaft gegen Anteilscheine eingetauscht\nAuflösung bedarf es nicht. Mit der Auflösung der       werden, die von dem Kreditinstitut ausgegeben\nGrundstücksgeseilschaft erlischt die Firma.           werden.\n(4) Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft      (6) Die Ubertragung des Vermögens ist von der\naus dem Empfang von Darlehen, die ihr aus dem bei      Umsatzsteuer befreit.\ndem Kreditinstitut eingelegten Geld gewährt wor-          (7) Gehören zu dem Vermögen Wertpapiere, so\nden sind, erlöschen. Für Verbindlichkeiten gegen-      gilt die hinsichtlich der Ubertragung geschlossene\nüber sonstigen Gläubigern der Grundstücksgesell-      Vereinbarung zwischen der Grundstücksgesellschaft\nschaft, die sich binnen sechs Monaten nach der        und dem Kreditinstitut nicht als Anschaffungs-\nBekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in      geschäft im Sinne der §§ 17 und 18 des Kapitalver-\ndas Handelsregister zu diesem Zweck melden, ist       kehrsteuergesetzes.\nSicherheit zu leisten, soweit die Gläubiger nicht Be-\nfriedigung erlangen können. Die Gläubiger sind in\nArtikel 3\nder Bekanntmachung auf diPses Recht hinzuweisen.\nDer Bundesminister der Justiz, der Bundesminister\n§ 3                          für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen\nwerden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlage-\nGeschä.fte, die der Anpassunq der Rechtsverhält-   gesellschaften in der neuen Fassung mit neuem\nnisse einer Kapitalgesellschaft an die in § 1 Abs. 2  Datum unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nSatz 2 genannten Vorschriften dienen, einschließlich  graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nder Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind von    migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nden in der Kostenordnung bestimmten Gebühren be-\nfreit.\nArtikel 4\n§ 4\nIn § 12 der Gewerbeordnung wird hinter Absatz 4\n(1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von         der folgende neue Absatz 5 eingefügt:\nAnteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im\nSinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Spar-           ,, (5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf\neine ausländische juristische Person ferner nicht,\nbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.\nwenn sie dem Gesetz über den Vertrieb auslän-\n(2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem        discher Investmentanteile und über die Besteue-\n31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden.              rung der Erträge aus ausländischen Investment-\nanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\n§ 5                              S. 986) unterliegt.\"\n(1) Wird das Vermögen einer Grundstücksgesell-      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nschaft nach den Vorschriften des § 2 übertragen, so\ngelten die Absätze 2 bis 7.                                                    Artikel 5\n(2) Bei der Ermittlung des Gewinns und des Ge-         (1) Die Verordnung zur Durchführung steuer-\nwerbeertrags der Grundstücksgesellschaft für das       rechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapital-\nWirtschaftsjahr, das mit dem Vermögensübergang         anlagegesellschaften vom 20. Mai 1958 (Bundes-\nendet, sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten an-    gesetzbl. I S. 381), geändert durch die Verordnung\nzusetzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vor-     zur A.nderung der Verordnung zur Durchführung\nschriften über die Gewinnermittlung ergeben            steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über\n{steuerliche Dbertragungsbilanz). § 15 des Körper-     Kapitalanlagegesellschaften vom 24. Mai 1961 (Bun-\nschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.     desgesetzbl. I S. 617), tritt mit Ablauf des 31. De-\n(3) Das Kreditinstitut hat die übergegangenen       zember 1969 außer Kraft.\nWirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Dber-        (2) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 des Gesetzes\ntragungsbilanz enthaltenen Werten zu übernehmen.       über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957\n(4) Bei der Ermittlung der auf das Sonderver-       (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt geändert durch das\nmögen entfallenden Einkünfte sind die Absetzungen      Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\nfür Abnutzung sowie die Inanspruchnahme von            tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), ist letztmals\nBewertungsfreiheit in der Höhe zu berücksichtigen,     für den Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden.\nwie dies die Grundstücksgesellschaft im Falle ihres       (3) Die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 des\nFortbestehens hätte tun können. Ist die Dauer der      Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der\nZugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Sonder-       in Absatz 2 bezeichneten Fussung sowie die Ver-","1002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nordnung zur D11rchfühnrng steuerrechtlicher Vor-         dieses Gesetzes erlassen werJen, gelten im Land\nschriften des CPsetzes über Kapitalanlagegesell-         Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nschafl<\\n in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung\nsind weiter an:~uwf'nden für Ausschüttunger auf\nAnteilscheine, die vor dem 1. Januar 1970 zuge-                                 Artikel 7\nflossen sind, und Jür nicht zur Kostendeckung oder         (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\nAusschüU.ung verwendete Zinsen und Dividenden            seine Verkündung fol~enden vierten Monats in\nfür Cescfo:ift.sjcdne, die vor dem l. Januar 1970        Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nicht:; anderes\nemü!n.                                                   bestimmen.\nArtikel 6                          (2) Artikel 1 Nr. 16 tritt mit Ablauf des 31. De-\nDieses Gesetz ~Jilt nach Maßgc1be des § 12 Abs. 1     zember 1969 in Kraft.\nund § 13 Abs. 1 des Dri !Jen Uberleitungsgesetzes          (3) § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapital-\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im      anlagegesellschaften in der Fassung des Artikels 1\nLand Berlin. Rechtsverordnunge11, die auf Grund          Nr. 9 tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}