{"id":"bgbl1-1969-67-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":67,"date":"1969-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/67#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_67.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz - BKnEG)","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":30,"num_pages":11,"content":["974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nzur Errichtung der Bundesknappschaft\n(Bundesknappschait-Errichtungsgesetz - BKnEG)\nVom 28. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           9. Die §§ 26 und 27 werden gestrichen.\nrates das folqende Gesetz beschlossen:\n10. Der Siebente Abschnitt erhält folgende Uber-\nArtikel 1                             scbrift:\nÄnderung des Reichsknappschaitsgesetzes                      „Beziehungen der Bundesknappschaft zu\nanderen Trägern der Versicherung und\nDas Reichsknuppschaftsgesetz in der Fassung vom\nzu anderen Verpflichteten\".\n1. Juli 1926 (ReichsgesPlzbl. I S. 369), zuletzt geän-\ndert durch dils Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni\n11. Die §§ 109 und 110 erhalten folgende Fassung:\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geän-\ndert und ergünzl.:                                                                  ,,§ 109\n(1) Die Vorschriften des Fünften Buches der\nl. In § 1 Abs. 4 werden die Worte                          Reichsversicherungsordnung für Krankenkas-\n„nach Absatz 2 nicht versicheru!lgspflichtig           sen gelten auch für die Bundesknappschaft als\noder\"                                                   Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-\ngestrichen.                                             rung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\nstimmt.\n2. In § 2 wird Absatz 4 gestrichen.                            (2) Die Vorschriften des Fünften Buches der\nReichsversicherungsordnung über die Beziehun-\n3. Die §§ 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:                gen der Träger der Unfallversicherung zu den\nTrägern der Rentenversicherung (§§ 1524, 1525\n,,§ 6\nder Reichsversicherungsordnung) sowie über\nDie Knappschaftsversicherung umfaßt die              die Beziehungen zu anderen Verpflichteten, so-\nknappscha ftliche Krankenversicherung und die           weit sie in §§ 1527, 1531, 1536 bis 1539, 1541\nknappschafU iche Rentenversicherung.                    bis 1543 geregelt sind, gelten für die Bundes-\nknappschaft als Träger der knappschaftlichen\n§ 7\nRentenversicherung entsprechend.\nTrüger der Knappschaftsversicherung ist die\nBundesknappschaft. Sie ist eine Körperschaft                                    § 110\ndes öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in              Gewährt ein Träger der Unfallversicherung\nBochum.                                                 einem Berechtigten, der eine Rente aus der\n§ 8                             knappschaftlichen Rentenversicherung oder eine\nDie Bundesknappschaft umfaßt sämtliche               Knappschaftsausgleichsleistung bezieht, eine\nknappschaftlich versicherten Betriebe und die           Rente, eine Abfindung, Anstaltspflege (§ 558\nBeschäftigten, die nach diesem Gesetz oder nach         Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung)\nanderen Vorschriften knappschaftlich zu ver-            oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim\nsichern sind.\"                                          (§ 586 der Reichsversicherungsordnung) oder\ntreten Änderungen hierin ein, so teilt er der\n4. Die §§ 9 bis 14 werden gestrichen.                       Bundesknappschaft unverzüglich die nach den\nVorschriften dieses Gesetzes für das Ruhen der\n11\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                            Renten maßgebenden Tatsachen mit.\na) In Absatz 2 werden das Semikolon durch\n12. § 111 wird gestrichen.\neinen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz\ngestrichen.\n13. § 113 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 werden die Worte „und der\nSondervorschriften\" gestrichen.                                            ,,§ 113\nDie Bundesknappschaft erhebt die Beiträge.\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\nDie Beiträge zur knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung werden spätestens am 20. des Monats\n6. In § 16 wird Satz 2 gestrichen.                          fällig, der dem Mol)at der Lohnzahlung folgt.\nDie Satzung bestimmt das Nähere.\"\n7. Die§§ 17 und 18 werden gestrichen.\n14. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n8. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Bundesknappschaft führt die Krankenver-\n,, § 397 a der Reichsversicherungsordnung\nsicherung nach den Vorschriften der Reichs-\ngilt, II\nversichenmgsordnung und dieses Gesetzes\ndurch.\"                                                 b) Absatz 3 wird gestrichen.","Nr. 67    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                        975\n15. § 115 PrhJII folgend<~ Ft1sstmq:                               haltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu\n,,§ 115\nerwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu\nleistenden Ausgaben und voraussichtlich be-\nUnterbleibt die Anrrwldung nach § 15 Abs. 3,\nnötigten Verpflichtungsermächtigungen ent-\n§ 141 Abs. 2, so kann d i<) Bundesknappschaft\nhalten muß und in Einnahme und Ausgabe\ndi(• Zdhl der Versichert<'ll, ftir welche Beiträge\nauszugleichen ist. Der Haushaltsplan hat\nzu c>n trichten sind, ncich ill rern Ermessen bestim-\neiner wirtschaftlichen und sparsamen Haus-\nmen.\"\nhaltsführung zu entsprechen. Für die Auf-\nstellung und Ausführung des Haushaltsplans\n16. Jn § 116 Satz 2 werden die Worte „des Wochen-\nsowie für die sonstige Haushaltswirtschaft\nund des Schwangerengeldes\" durch die Worte                     sind, soweit die knappschaftliche Rentenver-\n„von Mutterschaftsgeld nc1ch §§ 200 und 200 a\nsicherung betroffen ist, die Bewertungs- und\nder Reichsversicherungsordnung\" ersetzt.                       Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes zu be-\nachten.\n17. § 119 wird wie folg!. geiindert:\n(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des\na) Jn Absatz 1 werden diP Worte „und durch\nKalenderjahres, für das er gelten soll, ge-\nSondervorschriften lwsl.immte\" gestrichen.               trennt nach knappschaftlicher Krankenver-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „einer knapp-                  sicherung und knappschaftlicher Rentenver-\nschaftlichen Krankenkasse\" durch die Worte               sicherung von dem Vorstand aufzustellen\n,,der knappschaftlid1en         Krankenversiche-         und von der Vertreterversammlung festzu-\nrung\" ersetzt und Sc1 l.z 2 gestrichen.                  stellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben\nder knappschaftlichen Krankenversicherung\n18. § 121 erhält folgende Fasstmg:                                  als Verwaltungsausgaben der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung.\n,,§ 121\n(3) Die knappschaftliche Krankenversiche-\nDie Satzung bestimmt die Höhe der Beiträge.\nrung hat der knappschaftlichen Rentenver-\nSie kann die Beiträge für Versicherte nach Berg-\nsicherung die Verwaltungsausgaben ihrer\nbauzweigen abstufen, wenn der durchschnitt-\nEigeneinrichtungen sowie die nach einem\nliche Leistungsaufwand je Versicherten in einem\nvon der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden\nBergbauzweig um mehr als zwanzig vom Hun-\nSchlüssel auf sie entfallenden Verwaltungs-\ndert geringer ist als der durchschnittliche Lei-\nausgaben zu erstatten.\nstungsaufwand je Versidwrten in den übrigen\nBergbauzweigen.\"                                                   (4) Der Haushaltsplan bedarf der Geneh-\nmigung durch die Bundesregierung. Diese\n19. Nach § 121 wird folgender § 122 eingefügt:                      kann die Genehmigung versagen, wenn der\nHaushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges\n,,§ 122                               Recht verstößt oder wenn die Bewertungs-\nDie Mittel der Krankenversicherung dürfen                   oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes\nnur zu den durch Gesetz und Satzung bestimm-                   bei Ansätzen für die knappschaftliche Ren-\nten Leistungen, zur Auffüllung der Rücklage, zu                tenversicherung nicht beachtet sind. Die Ge-\nden Verwaltungskosten und für Zwecke der                       nehmigung kann auch für einzelne Ansätze\nbesonderen oder allgemeinen Krankheitsverhü-                   des Haushaltsplans versagt werden.\ntung verwendet werden.\"\n§ 143\n20. Die §§ 123 und 124 werden gestrichen.\n(1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig\n21. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             festgestellt werden, daß er bis zum 15. Ok to-\nb er vor Beginn des Kalenderjahres, für das\n,, (2) Das Nähere bestimmt die Satzung.\"                    er gelten soll, der Bundesregierung vorge-\nlegt werden kann.\n22. § 126 wird gestrichen.\n(2) Der  Bundesminister für Arbeit und\n23. § 132 wird gestrichen.                                          Sozialordnung wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finan-\n24. Der Achte Abschnitt wird nach § 140 wie folgt                   zen zuzulassen, daß die Bundesknappschaft\ngeändert:                                                      die zur Durchführung ihrer Aufgaben und\nzur Erfüllung rechtlich begründeter Ver-\na) Der bisherige § 143 wird unter der Uber-                    pflichtungen unvermeidbaren Ausgaben lei-\nschrift „IV. Uberwachung und Meldepflicht\"               stet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des\n§ 141.                                                   Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten\nb) Die §§ 142 und 143 erhalten folgende Fas-                   ist.\"\nsung:\nc) Nach § 143 werden folgende Paragraphen\n„V. Haushalts- und Rechnungswesen\neingefügt:\n§ 142                                                   ,,§ 144\n(1) Die Bundesknappschaft stellt für jedes                (1) Haushaltsüberschreitungen   (überplan-\nKalenderjahr    (Haushaltsjahr)     einen Haus-          mäßige      Ausgaben)     und außerplanmäßige","076                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n\\ usqcdwn hedürh~n der :Einwilligung des                 äußerung oder die Belastung von C,rnnd-\nVorstandes. Sie dMf nur im Falle eines un-               stücken sowie die Errichtung von Gebäuden\nvorherqcsehcnen und 1Jnabweisbaren Be-                   bedürfen der Zustimmung der Vertreterver-\ndürfnisses erteilt W(~rden. Die Sätze l und 2             sammlung, wenn ein in der Satz1mf~ be-\nqclten anch für Maßnahmen, durch die für                  stimmter Betrag überschritten wird.\ndie Bundesknappschaft. Verpflichtungen ent-                   (2) Bei der Zwangsversteigerung oder\nstehen_ können, für die Ausgaben im Haus-                 Zwangsverwaltung eines Bergwerkeigen-\nhaltsplun nicht vcrnnschlagt sind. Haushalts-             tums, eines unbeweglichen Bergwerkanteils,\nüberschreitungen und Maßnahmen nach                       einer selbständigen Kohlenabbau-Gerechtig-\nSatz 3 bedürfen der Genehmigung des Bun-                  keit oder einer Salzabbau-Gerechtigkeit ge-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung,                hören die Beiträge zu den öffentlichen\nder sie mit Zustimmung des Bundesministers                Lasten.\"\nder Finanzen erteilt. § 142 Abs. 4 Satz 2\nund 3 gilt.                                      25. Der Neunte Abschnitt erhält folgende Fassung:\n(2) Können die Einwilligung des Vorstan-\ndes und die Genehmigung nicht vor der Lei-                             „Neunter Abschnitt\nstung von Ausgaben eingeholt werden, weil                          Verfassung und Verwaltung\ndiese unaufschiebbar sind, so sind sie unver-\nI. Organe\nzüglich nachzuholen.\n§ 149\n§ 145\nOrgane der Selbstverwaltung der Bundes-\n(1) Die Buchführung, die Rechnungslegung          knappschaft sind die Vertreterversammlung und\nsowie die Rechnungsprüfung sind für die              der Vorstand.\nknappschaftliche Krankenversicherung und                                       § 150\ndie knappschr1flliche Rentenversicherung ge-            Für die Selbstverwaltungsorgane und die\ntrennt durchzuführen.                                Geschäftsführung gelten die Vorschriften des\n(2) Dü~ Bundesknappschaft. schließt ge-          Selbstverwaltungsgesetzes, soweit dieses Ge-\ntrennt für die knappschaftliche Krankenver-          setz nichts anderes bestimmt.\nsicherung und die knappschaftliche Renten-\nversichenrng für jedes Kalenderjahr die                                        § 151\nBücher ab und stellt eine Jahresrechnung auf.\nDie Vertreterversammlung darf höchstens aus\nUber die Entlastung des Vorstandes und der\nsechzig, der Vorstand höchstens aus vienmd-\nGeschäftsführung wegen der Jahresrechnung\nzwanzig Mitgliedern bestehen.\nbeschließt die Vertreterversammlung.\n§ 152\n§ 146\n(1) Die Vertreterversammlung und der Vor-\nDie Bundesknappschaft hat nach Anord-\nstand, und bei getrennter Abstimmung die ein-\nnung des Bundesministers für Arbeit und So-\nzelnen Gruppen, beschließen mit der Mehrheit\nzialordnung Ubersichten über ihre Geschäfts-\nder abgegebenen Stimmen.\nund Rechnungsergebnisse sowie Statistiken\naus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und             (2) Eine getrennte Abstimmung in den Grup-\nihm über das Bundesversicherungsamt vor-             pen der Arbeitgeber und der Versicherten ist\nzulegen.                                             erforderlich für\n§ 147                           1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsfüh-\nrung,\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n2. die Einstellung von Bewerbern für die Lauf-\nordnung regelt im Benehmen mit dem Bun-\nbahn des höheren Dienstes sowie die Anstel-\ndesminister der Finanzen und dem Bundes-\nlung, die Beförderung und die Entlassung,\nrechnungshof durch Rechtsverordnung die\nAufstellung des Haushaltsplans, seine Aus-           3. die Einstellung, Höhergruppierung und Ent-\nführung, die Zahlungen, die Buchführung, die             lassung von Angestellten, mit Ausnahme der\nRechnungslegung, die Rechnungsprüfung und                Assistenzärzte, in Vergü-:.ungsgruppen, deren\ndie Entlastung nach den Grundsätzen des für              Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen min-\nden Bund geltenden Haushaltsrechts unter                 destens den Tätigkeiten im Eingangsamt der\nBerücksichtigung der Besonderheiten der                  Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar\nKna ppschaftsversicherung.                               ist,\n4. die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken-\nversicherung über 11 vom Hundert des Grund-\nVI. Vermögen                            lohns.\n§ 148                           Zur Beschlußfassung ist in beiden Gruppen eine\n(1) Für das Vermögen gelten, soweit die-         Mehrheit erforderlich.\nses Gesetz keine Sonderregelungen vorsieht,             (3) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf\ndie §§ 25 bis 29 der Reichsversicherungs-            Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei\nordnung entsprechend. Der Erwerb, die Ver-           Wochen nochmals abzustimmen.","Nr. 67   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                         977\n11. Orgc1nis,1 lion                         IV. Dienstrecht der Beamten, Angestellten\nund Arbeiter\n§ 153\nDie Bundesknappschaft kann zur Durchfüh-                                      § 156\nnmg der knappsch,lftlichen Krankenversiche-                   (1) Die Bundesknappschaft besitzt Dienst-\nnm~J Sektionen bildcm (§ l Abs. 2 Selbstverwal-           herrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-\nLungsgesetz). Dc1s Nähere bestimmt die Satzung.           rechtsrahmengesetzes. Ihre Aufgaben werden\nvon Beamten wahrgenommen sowie von Dienst-\nkräften, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.\nJll. Sal.zunq\nDie Beamten der Bundesknappschaft sind mittel-\n§ 154\nbare Bundesbeamte.\n(1) Die BundesknappschaJt hat eine Satzung               (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung wer-\nund für die knappschaftliche Krankenversiche-             den in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nrung eine Krankenordnung zu erlassen.                     berufen.\n§ 157\n(2) Die Satzung und die Krankenordnung\nsowie ihre Änderungen werden von der Ver-                    (1) Der Bundespräsident ernennt die nach\ntreterversammlung beschlossen und bedürfen                den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie                 gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf\nsind öffentlich bekanntzumachen.                           Vorschlag der Bundesregierung.\n(3) Versagt die Aufsichtsbehörde die Geneh-              (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nmigung von Vorschriften, die zu erlassen sind,             ordnung ernennt die übrigen Beamten der\nso hat die Vertreterversammlung innerhalb                  Bundesknappschaft auf Vorschlag des Vorstan-\neiner von der Aufsichtsbehörde zu setzenden                des der Bundesknappschaft; er kann seine Be-\nFrist über die beanstandeten Vorschriften er-              fugnis auf den Vorstand der Bundesknappschaft\nneut zu beschließen. Kommt innerhalb dieser                übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf\nFrist ein Beschluß nicht zustande oder wird die            den Vorstand übertragen wird, bestimmt die\nGenehmigung erneut versagt, kann die Auf-                  Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu\nsichtsbehörde ihren Beanstandungen selbst ab-              vollziehen ist.\nhelfen und die Vorschriften erlassen. Sätze 1                                     § 158\nund 2 gelten entsprechend, wenn die Vertreter-\nOberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder\nversammlung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1\nder Geschäftsführung der Bundesknappschaft\nnichl nachkommt.\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n§ 155                           nung, für die übrigen Beamten der Vorstand\nDie Satzung muß Vorschriften enthalten über            der Bundesknappschaft. Der Vorstand kann\nseine Befugnisse auf die Geschäftsführung über-\n1. Anzahl     der Mitgliedc~r der Vertreterver-\ntragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nsammlung und des Vorstandes,\nund § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung\n2. Rechte und Pflichten der Vertreterver-               bleiben unberührt.\nsammlung und des Vorstandes,                                                § 159\n3. Rechte und Pflichten der Knappschafts-                  (1) Die Beschäftigten der Bundesknappschaft\nältesten der Arbeiter und Knappschafts-             werden nach diesem Gesetz versichert. Die Ver-\nältesten der Angestellten sowie die Ein-            sicherungsfreiheit, die Befreiung von der Ver-\nteilung der Ältesten-Sprengel,                      sicherungspflicht und das Recht zur freiwilligen\n4. Vertretung der Bundesknappschaft gegen-              Weiterversicherung richten sich nach den Vor-\nüber Mitgliedern des Vorstandes,                    schriften der Reichsversicherungsordnung, so-\n5. Anzahl, Sitz, Bereich und Aufgaben nach-             weit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-\ngeordneter Verwaltungsstellen,                      stimmt.\n(2) Scheiden Beschäftigte der Bundesknapp-\n6. Errichtung, Sitz und Zusammensetzung der\nWiderspruchsstelle,                                 schaft, die nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\nmit § 1229 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsver-\n7. Art und Umfang der Leistungen der knapp-             sicherungsordnung versicherungsfrei waren, aus,\nschaftlichen Kranken- und Rentenversiche-           ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vor-\nrung, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt        schriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche\nsind,                                               Versorgung oder an deren Stelle eine Abfin-\n8. Höhe der Beiträge für die knappschaftliche           dung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen\nKr anken versicherung,                              Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende\nVersorgung auf Grund des Beschäftigungsver-\n9. Zahlung der Beiträge,                                hältnisses gewährt wird, so sind sie für die Zeit,\n10. Art der öffentlichen Bekcmntmachungen,                in der sie sonst versicherungspflichtig gewesen\nwären, in der knappschaftlichen Rentenversiche-\n11. Verfahren bei der Festsetzung von Ord-\nrung nachzuversichern. § 1232 Abs. 2, 4, 5 a\nnungsstrafen und Zwangsgeld,\nund 6 und § § 1402 und 1403 der Reichsversiche-\n12. Änderung der Satzung.                                 rungsordnung gelten entsprechend.","978                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n26. Der Zehnte J\\bsdrnitt erhült folgende Fassung:                    Für ihr Dienstverhältnis gilt § 1343\nSatz 2 der Reichsversicherungsordnung\n„Zehnt.er /\\bsdmitt                              entsprechend, soweit nicht die §§ 9 bis 11\nAufsicht                                    des Gesetzes über die Errichtung der\nBundesversicherungsanstalt für      Ange-\n§ 160                                     stellte vom 7. August 1953 (Bundes-\nDas Bundesversichenmgsamf: führt die Auf-                      gesetzbl. I S. 857), geändert durch das\nsicht über die Bundesknappschaft.                                Bundesknappschaft-Errich tungsgesetz vom\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974),\n§ 161                                      oder die §§ 156 bis 158 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes gelten.\"\nFür den Jnhalt lmd den Umfang der Aufsicht\ngelten die §§ 30 bis 34 der Reichsversicherungs-         b) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.\nordnung.\"\n2. § 23 wird wie folgt geändert:\n27. Der Elfte Abschnitt erhült folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\n„Elfter Abschnitt\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte. ,,und\nFeststellung der Leistungen                       in der Knappschaftsversicherung\" und die\nWorte „oder Knappschaft\" gestrichen.\n§ 162\n(1) Die Leistungen der Knappschaftsversiche-\n§ 2\nrung werden, soweit im einzelnen nichts ande-\nres bestimmt ist, auf Antrag festgestellt.                 Änderung der Reichsversicherungsordnung\n(2) Für die Antragstellung und die Feststel-          In § 1275 Satz 2 Buchstabe c der Reichsversiche-\nlung der Leistungen der Knappschaftsversiche-        rungsordnung werden die Worte „Arbeitsgemein-\nrung gelten die Vorschriften der Reichsversiche-     schaft der Knappschaften\" durch das Wort „Bundes-\nrungsordnung entsprechend; § 1635 der Reichs-        knappschaft\" ersetzt.\nversicherungsordnung gilt auch für Renten nach\n§ 45 Abs. 1 Nr. 1.\"                                                               § 3\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nArtikel 2                            In § 52 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenver-\nÄnderung anderer Gesetze                    sicherungsgesetzes werden die Worte „Arbeits-\ngemeinschaft der Knappschaften\" durch das Wort\n§ 1                           ,, Bundesknappschaft\" ersetzt.\nÄnderung des Selbstverwaltungsgesetzes\nDas Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem                                        § 4\nGebiet der Sozialversicherung in der Fassung der             Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nBekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-                                 N euregelungsgesetzes\ngesetzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                     Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert:\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:      1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:\n„c) Bei jedem Träger der Rentenversicherung\n,,§ 1 b\nder Arbeiter, bei der Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte und bei der             Für Personen, die in einem Betrieb oder\nBundesknappschaft wählt die Vertreter-            Betriebsteil beschäftigt sind, der knappschaftlich\nversammlung auf Vorschlag des Vor-                 versichert war und diese Eigenschaft verloren\nstandes eine aus drei Personen beste-             hat, weil er nicht in die Ruhrkohle Aktiengesell-\nhende Geschäftsführung. Der Vorstand               schaft oder in eine andere Gesamtgesellschaft im\nwählt den Vorsitzenden der Geschäfts-              Sinne des § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpas-\nführung, wenn die vorgeschriebene An-             sung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-\nzahl von Mitgliedern der Geschäftsfüh-            bergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-\nrung gewählt ist. Der Vorsitzende sowie            gebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\ndie übrigen Mitglieder der Geschäftsfüh-          S. 365) überführt worden ist, steht die Beschäfti-\nrung bedürfen der Bestätigung durch die            gung in diesem Betrieb oder Betriebsteil der\nLandesregierung, bei bundesunmittelba-            Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb\nren Körperschaften durch die Bundesregie-          gleich, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der\nrung, bei der Landesversicherungsanstalt           Betrieb oder Betriebsteil aus der Knappschafts-\nOldenburg-Bremen im Einvernehmen mit               versicherung ausgeschieden ist, bereits aufge-\nden beteiligten Landesregierungen. Die            nommen war und seitdem nicht unterbrochen\nMitglieder der Geschäftsführung vertre-            worden ist. Eine Unterbrechung von weniger als\nten sich im Behinderungsfall gegenseitig.          zwei Jahren bleibt außer Betracht.\"","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                          979\n2. Nach§ 26 wird folgender § 2G a eingefügt:                                                § 6\n,,§ 2G  d                               Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n(1) § 159 Abs. 2 des Reid1sknappschaftsgeset-              Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\nzes gilt für Beschäftigungszeiten bei einer Knapp-          der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-\nschaft, wenn in dieser Zeit nach § 187 Abs. 1               desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das\nSatz 2 des ReichsknappschafLsgesetzes in der bis            Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs-\nzum Inkrafttreten des Bundesknappschaft-Errich-             rechts vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365)\ntungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetz-              als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A\nblatt I S. 974} geltenden Fassung Versicherungs-            und B werden wie folgt ergänzt:\nfreiheit bestand.                                           1. In der Besoldungsordnung A wird jeweils unter\nII\n(2) Absatz      1 ~Jilt   auch für dienstordnungs-           „Mittelbarer Bundesdienst eingefügt\nmäßig Angestellte der Knappschaften, die vor                    a) in der Besoldungsgruppe 13\nInkrafttreten des Bundesknappschaft-Errichtungs-                    ,, Verw al tungsa potheker\"\ngesetzes ohne Versorgungsanspruch ausgeschie-                       ,, Verwaltungsbaurat\"\nden sind. Eine in den Rentenversicherungen der                  b) in der Besoldungsgruppe 14\nArbeiter oder der Angestellten durchgeführte                        ,, Verwaltungsoberapotheker\"\nNachversicherung ist rückgängig zu machen,                          ,, Verwaltungsoberbaurat\"\nwenn nicht bereits Regelleistungen gewährt wor-\nc) in der Besoldungsgruppe 15\nden sind.\"                                                                                           11\n„Verw al tungsa pothekendirektor\n§ 5                                      ,, Verwaltungsbaudirektor\"\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung der                   d) in der Besoldungsgruppe 16\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte                        ,,Leitend.er Verwaltungsbaudirektor\".\nDas Gesetz über die Errichtung der Bundesver-               2. In der Besoldungsordnung B wird jeweils unter\nsicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August                    „Mittelbarer Bundesdienst\" eingefügt\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zuletzt geändert                  a) in der Besoldungsgruppe 3\ndurch das Siebente Gesetz zur Anderung des Selbst-                     ,,Direktor bei der Bundesknappschaft (als Mit-\nverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-                       glied der Geschäftsführung)\"\ngesetzbl. I S. 845), wird wie folgt geändert:                      b) in der Besoldungsgruppe 6\n„Erster Direktor bei der Bundesknappschaft\n1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                (als Vorsitzender der Geschäftsführung)\".\n,, (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mit-\nglieder der Geschäftsführung der Bundesversiche-                                      Artikel 3\nrungsanstalt der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung, für die übrigen Beamten der Vor-                          Angleichung des Dienstrechts\nstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vor-                Für die Dienstverhältnisse der Beamten der Lan-\nstand kann seine Befugnisse auf die Geschäfts-             desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen gelten\nführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbe-              die Vorschriften der §§ 9 bis 11 des Gesetzes über\namtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdiszi-            die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für\nplinarordnung bleiben unberührt.\"                          Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 857) in der Fassung des Artikels 2 § 5 dieses Ge-\n2. § 11 erhält folgende Fassung:                              setzes entsprechend.\n,,§ 11\nArtikel 4\n(l) Der Bundespräsident ernennt die nach den\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nVorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes ge-\nwählten Mitglieder der Geschäftsführung auf                               I. Auflösung der Rechtsvorgänger\nVorschlag der Bundesregierung unter Berufung                                     Vermögensübergang\nin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.\n§ 1\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung ernennt die übrigen Beamten auf Vor-                  Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses\nschlag des Vorstandes; er kann seine Befugnis              Gesetzes aufgelöst.\nauf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernen-                                           § 2\nnungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird,                (1) Das Vermögen (Eigentum und andere Ver-\nbestimmt die Satzung, durch wen die Ernen-                 mögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer\nnungsurkunde zu vollziehen ist.         11\nAuflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maß-\ngabe über, daß das Vermögen der ehemaligen\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                              knappschaftlichen Rentenversicherung dem Ver-\na) Die Sätze 5 und 6 werden Satz 6 und Satz 7;             mögen der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund das Vermögen der ehemaligen knappschaft-\nb) als Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:               lichen Krankenversicherung dem Vermögen der\n,,Für sie gilt § 181 Abs. 3 des Bundesbeamten-       knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen\ngesetzes sinngemäß.\"                                 ist.","980                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte       (2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit\nund solche, deren Abtretung durch Vereinbarung         ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung\nausgeschlossen ist.                                    anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft be-\n§ 3                          stätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der\n(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen     §§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.\nnach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirt-\nschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbe-                                    § 8\nhaltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Ab-        Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes\nkommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt     Berlin an dem Eigentum und den übrigen Ver-\nentsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen       mögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit\nmit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die        dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nGewährung von Alters- und Hinterbliebenenversor-\ngung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohn-                               § 9\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hat.                                      (1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsver-\nsicherung und die Arbeitsgemeinsdlaft der Knapp-\n(2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten\nschaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-\nwerden die Rechte des Gläubigers, besonders seine\ngelöst.\nAnsprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte\naus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer          (2) Mit dem Tage der Auflösung gehen ihre\nanderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürger-   Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte)\nlichen Gesetzbuches gilt nicht.                        sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknapp-\nschaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten\n(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und    zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der\nRechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels   Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der\nfallen, bleiben bestehen.                              knappschaftlichen Rentenversicherung mit Aus-\nnahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128\n§ 4                          des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3\nSoweit die bisherigen Träger der Knappschafts-      und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.\nversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der\nKnappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über\nII. Ubernahme der Angestellten und Arbeiter\nVermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels\nsowie der Versorgungslast\ngetroffen haben, gelten sie als verfügungsberech-\ntigt.                                                                            § 10\n§ 5\n(1) Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tage des\nAuf Verlangen ist der Bundesknappschaft Aus-        Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in\nkunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels be-   die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem\nzeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.          genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6\nund 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungs-\n§ 6                          gesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes\n(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück         bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts\nnach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundes-      und ihren Arbeitnehmern bestehen.\nknappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des       (2) Die unter Absatz 1 fallenden Angestellten\nGrundbuches von der Bundesknappschaft zu stellen. der Bundesknappschaft, die bei den in Absatz 1 be-\nDer Antrag muß vom Vorsitzenden des Vorstandes zeichneten Körperschaften durch schriftlichen Ver-\nund von einem Mitglied der Geschäftsführung der trag (Dienstvertrag) im Sinne des § 185 Abs. 1 Satz 2\nBundesknappschaft unterschrieben und mit dem des Reichsknappschaftsgesetzes oder des § 96 Abs. 1\nDienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des · Satz 2 des Saarknappschaftsgesetzes in der bis zum\nEigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\ndie in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß auf Grund der Dienstordnung als dienstordnungs-\ndas Grundstück zum Vermögen der Bundesknapp- mäßig Angestellte angestellt worden sind, sind\nschaft gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die innerhalb eines Jahres na'ch dem Inkrafttreten die-\n„Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen ses Gesetzes in das Beamtenverhältnis zu berufen,\nRechts\".                                               wenn sie die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch einge- beamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-\ntragene Rechte entsprechend.                           füllen; dienstordnungsmäßig Angestellte, die auch\ndie in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes\n§ 7                          bezeichnete Voraussetzung erfüllen, sind in das\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-     Beamtenverhältnis   auf  Lebenszeit zu berufen.\nführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, ein-       (3) Den dienstordnungsmäßig Angestellten, die\nschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, nach Absatz 2 in das Beamtenverhältnis berufen\nsind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies werden, ist ein Amt zu verleihen, das ihrer besol-\ngilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungs- dungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag\ngebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechts- am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-\nstreits.                                               spricht. Geschäftsführern oder Mitgliedern der Ge-","Nr. b7   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                         981\nscbäfl.stührung einer Knc1ppschalt, die nicht zum Mit-                           § 13\nglied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft           (1) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten\nernannt. werden, isl dc1s Amt eines Leitenden Ver-      gelten die nach der dienstordnungsmäßigen Anstel-\nwaltungsdirektors zu verleihen; sie erhalten für        lung geleisteten Dienstzeiten als Beamtendienst-\nihre Person Dienstbezüge nach der Besoldungs-           zeiten im Sinne des Besoldungs- und Versorgungs-\n~Jruppe, nach der ihre Bezüge bei Inkrafttreten die-    rechts. § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist\nses Gesetzes bemessen sind. Die dienstordnungs-         sinngemäß anzuwenden. Als Dienstzeiten im Sinne\nmäßi g AngestdHen gelten als befähigt für die Lauf-     des § 9 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gelten\nbahn, zu der das in Salz 1 bPzeichnete Amt gehört;\ndienst.ordnungsmäßig Angestellte, die die Beför-        a) für Beamte des mittleren Dienstes die Zeit seit\nderungsprüfung (§ 11 Satz 1 Nr. 2) mit Erfolg ab-            der dienstordnungsmäßigen Anstellung,\ngelegt haben, gelten auch als befähigt für die Lauf-    b) für Beamte des gehobenen Dienstes die Zeit seit\nbahn des gehobenen Dienstes. Die übrigen laufbahn-           der Einweisung in eine Stelle der Besoldungs-\nrechtlichen Vorschriften gelten als erfüllt.                 gruppe A 9 oder einer entsprechenden oder höhe-\nren Besoldungsgruppe,\n§ 11                          c) für Beamte des höheren Dienstes die Zeit seit\nAngestellte, deren Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1           der Einweisung in eine Stelle der Besoldungs-\ndie Bundesknappschaft wird, und die bei Inkraft-             gruppe A 13 oder einer entsprechenden oder\ntreten dieses Gesetzes noch nicht dienstordnungs-            höheren Besoldungsgruppe.\nmäßig angestellt sind, können innerhalb von drei        § 42 Abs. 2 Buchstabe e des Bundesbesoldungsgeset-\nJahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in        zes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Ange-\ndas Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie          stellter der Reichsknappschaft bei Erfüllung der son-\n1. die in § 10 Abs. 2 bezeichneten beamtenrecht-        stigen Voraussetzungen bis zum 30. September 1961\nlichen Voraussetzungen erfüllen und                 bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft\nwieder eingestellt und innerhalb eines Jahres nach\n2. auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsord-\nInkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenver-\nnung für den mittleren oder den gehobenen\nhältnis berufen worden ist.\nDienst bei den Knappschaften die Anstellungs-\nprüfung oder die Beförderungsprüfung oder eine         (2) Bleibt das in Anwendung des Bundesbesol-\nLaufbahnprüfung für den höheren Dienst mit Er-      dungsgesetzes festgesetzte Grundgehalt eines nach\nfolg abgelegt haben.                                § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, der bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes als dienstordnungsmäßig An-\n§  10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Auf die in § 9\ngestellter Dienstbezüge nach landesrechtlichen Be-\nAbs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die\nsoldungsvorschriften erhält, hinter dem Grundgehalt\nin den §§ 20, 25 oder 31 der Bundeslaufbahnverord-\nzurück, nach dem die am Tage vor der Ernennung\nnung vorgeschriebene Probezeit können die bei\nbezogenen Dienstbezüge bemessen sind, so erhält\neiner in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft zu-\ner eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe\nrückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet\ndes Unterschieds, bis dieser durch Erhöhung des\nwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung\nGrundgehalts ausgeglichen ist. Dienstordnungs-\nmindestens der Tätigkeit in einem Amt der. betref-\nmäßig Angestellte, deren Grundgehalt am Tage vor\nfenden Laufbahn entsprochen hat. Wenn hierdurch\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3\ndie Probezeit als geleistet gilt, kann dem Ange-\nSatz 1 der Dienstordnung oder einer gleichlauten-\nstellten auch ein höheres Amt als das Eingangsamt\nden Regelung bemessen ist, erhalten dieses Grund-\nder jeweiligen Laufbahn verliehen werden, höch-\ngehalt weiter, bis es von dem in Anwendung des\nstens jedoch ein Amt, das der Vergütungsgruppe\nBundesbesoldungsgesetzes festzusetzenden Grund-\nentspricht, in die der Angestellte bei Inkrafttreten\ngehalt erreicht ist.\ndieses Gesetzes eingruppiert ist.\n(3) Ist bei einem nach § 10 Abs. 2 ernannten\n§ 12                           Beamten während seiner Beschäftigungszeit als\ndienstordnungsmäßig Angestellter ein Ereignis ein-\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in\ngetreten, das zur Gewährung oder Erhöhung einer\n§ 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt\nVersorgung geführt hätte, wenn der dienstord-\nund zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2\nnungsmäßig Angestellte Beamter gewesen wäre, so\nbezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb\ngilt das Ereignis als während des Beamtenverhält-\nvon acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nnisses eingetreten.\nsetzes hätte zugelassen werden können, kann unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in           (4) § 160 a des Bundesbeamtengesetzes gilt nicht\nden Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn       für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die am\neingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1     31. Dezember 1965 dienstordnungsmäßig angestellt\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Vor-        waren. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die\naussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vor-      für sie geltende Dienstordnung oder andere für das\nbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den      Dienstverhältnis maßgebende Vorschriften die An-\nVorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung         rechnung von Leistungen aus den gesetzlichen\nzur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis gelei-       Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen\nstete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter       Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-\nkönnen die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfun-    hörige des öffentlichen Dienstes auf die nach dem\ngen als Laufbahnprüfungen ablegen.                      Dienstvertrag zu gewährenden Versorgungsbezüge","982                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvorsahen, sind die Leistungen auch auf die Versor-        (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ngung nach dem Bundesbeamtengesetz anzurechnen.         tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes\n(5) Bei den nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten,\nermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1\ndie nach dem Dienstvertrag am Tage vor dem In-\ndes in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Ab-\nkrafttreten dieses Gesetzes Anwartschaft auf Ver-\nsorgung in sinngemäßer Anwendung der versor-           satz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.\ngungsrechtlichen Vorschriften des Saarländischen          (3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai\nBeamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des       1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Gel-\nSaarlandes S. 505) oder des Landesbeamtengesetzes      tungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und\ndes Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der      1. ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstord-\nBekanntmachung vom 1. August 1966 (Gesetz- und             nungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren\nVerordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 427), zu-          haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung\nletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-           entsprechend wiederverwendet worden sind oder\nrung des Landesbeamtengesetzes vom 23. April 1968\n(Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-West-          2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten\nfalen S. 149), besitzen, findet § 106 des Bundes-          Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nbeamtengesetzes keine Anwendung. Bei ihnen rich-           endet haben oder dienstunfähig geworden sind\nten sich die ruhe~Jehaltfähige Dienstzeit und der          und aus anderen als dienstordnungs- oder tarif-\nHundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge             rechtlichen Gründen keine oder keine entspre-\nnach dem auf Grund des Dienstvertrages anzuwen-            chende Versorgung erhielten,\ndenden Landesrecht, sofern dies für die Beamten        sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Ab-\ngünstiger ist.                                         satz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzu-\n§ 14                          wenden.\nDie Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig         (4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung\nAngestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis       der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundes-\nberufen werden, sowie deren Versorgung bestim-         knappschaft.\nmen sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei                     III. Dberleitungsvorscbriften\nInkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienst-\nordnung. Entsprechendes gilt für die Versorgung                                   § 17\nihrer Hinterbliebenen.\n(1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode\n§ 15\nder nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten\nDie Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen     Organe gilt folgende Ubergangsregelung:\ndienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1\na) Die Vertreterversammlung der Bundesknapp-\nbezeichneten Körperschaften sowie der Hinter-\nschaft ist aus den Mitgliedern der Vertreter-\nbliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten\nversammlungen der bisherigen Träger der\ngehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die\nKnappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht\nBundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte\nund Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Ver-           aus 60 Mitgliedern, davon entfallen\nsorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Ver-           auf die Vertreter der\nsorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen        versicherten Arbeiter                32 Mitglieder\nVorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes         auf die Vertreter der\nim Einzeltall anzuwenden sind. Werden hiernach              versicherten Angestellten             8 Mitglieder\nBezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht            auf die Vertreter der\noder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich            Arbeitgeber                         20 Mitglieder.\nvon demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge            Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und\nder in Satz 1 genannten Personen entsprechend.              der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen\nwählen je für sich getrennt die auf sie entfallen-\n§ 16\nden Mitglieder der Vertreterversammlung der\n(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Ein-         Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlags-\nrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Rege-           listen.\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber          b) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand\nder Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht\n1. der Reichsknappschaft,\naus 30 Mitgliedern.\n2. der Zentralbruderlade in Prag,\nc) Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus\n3. der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,\nden Mitgliedern der Vertreterversammlungen\n4. der Bruderlade Jugoslawien,                              der bisherigen Träger der Knappschaftsversiche-\n5. der Bruderlade Rumänien,                                 rung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich\n6. der Bruderlade Ungarn,                                   der Sektion haben. Die Vertreterversammlung\n7. dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn             der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.\nin Mährisch-Ostrau                                  Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die\n(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des       Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-\nGesetzes).                                              chend.","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                        983\n(2) Die    Organe der Bundesknappschaft sind         c) Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrates\ninnerlwlb von drei Monaten nach Inkrafttreten               und eine entsprechende Anzahl von persönlichen\ndieses Gesetzes zu bilden.                                   Stellvertretern werden durch Beschluß der\n(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der              Personalräte aller Dienststellen der bisherigen\nKnappschaften nimmt die Auf!Jubcn und Befugnisse            Träger der Knappschaftsversicherung einschließ-\ndes Vorstandes der Bundesknappschaft wahr, bis              lich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften\ndieser zn seiner ersten Sitzun~J zusammentritt.             entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beam-\nten, der Angestellten und der Arbeiter anteil-\n§ 18                               mäßig vertreten sein.\nDer Geschäftsführer der A rbeit.sgemeinschaft der\nKnappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses                                       § 22\nGesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der                Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf\nGeschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu           Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen\nderen Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichs-           verwendet werden, die durch dieses Gesetz geän-\nknappschaflsgesetzes wahr.                              dert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-\nden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Ge-\n§ 19                          setzes.\nDie Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres                               § 23\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen\nautonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß          (1) Die Worte\ndieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschrif-        ,,der (Der) Träger der knappschaftlichen Renten-\nten der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen        versicherung\" in § 19 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36\nweiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterver-          Abs. 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 1, § 39, § 40\nsammlung der Bundesknappschaft Änderungen der             Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 91, 93 Abs. 1 und 2, § 97\nin Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erfor-         Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 1, § 98a Abs. 1, § 102\nderlich, so sind diese von den bisherigen Organen         Abs. 2, § 104 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 137 Satz 2,\nder Träger der Knappschaftsversicherung als Organe         § 138 Abs. 2, § 141 Abs. 1 des Reichsknappschafts-\nder Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich        gesetzes,\nzu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknapp-\ndie Worte „der für den Antragsteller zuständige\nschaftsgesetzes gilt.\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\n§ 20                            in § 32 Abs. 3 und die Worte „Der zuständige Trä-\nBis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß             ger der knappschaftlichen Rentenversicherung\" in\n§ 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die       § 32 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,\nAufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und         die Worte „Der Träger der knappschaftlichen Ver-\nfür die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haus-       sicherung\" in § 141 Abs. 5 des Reichsknappschafts-\nhaltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die\ngesetzes,\nBuchführung und die Rechnungslegung die für die\nTräger der sozialen Krankenversicherung maßgeb-           die Worte „der Träger der Rentenversicherung\" in\nlichen Vorschriften entsprechend.                          § 90 des Reichsknappschaftsgesetzes,\ndie Worte „der Rentenversicherungsträger\" in\n§ 21                             § 43 a Abs. 5 und 6 des Reichsknappschaftsgeset-\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt       zes,\nbefindlichen Personalräte der bisherigen Träger der       die Worte „Der Versicherungsträger\" in § 108 b\nKnappschaftsversicherung bleiben bis zur Neuwahl          des Reichsknappschaftsgesetzes,\nnach Absatz 2 im Amt.\ndie Worte „den Träger der knappschaftlichen Ren-\n(2) Bis zur Wahl einer Stufenvertretung nach den       tenversicherung\" in § 36 Abs. 5, § 38 Satz 3, § 43\nBestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom          Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes,\n5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), die bis\nspätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses            die Worte „die Träger der knappschaftlichen Ren-\nGesetzes eingeleitet sein muß, wird ein Hauptper-          tenversicherung\" in § 141 Abs. 6 des Reichsknapp-\nsonalrat wie folgt gebildet:                              schaftsgesetzes und\na) Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrates          die Worte „den Rentenversicherungsträger\" in\nrichtet sich nach den Bestimmungen des Perso-         § 43 a Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes\nnalvertretungsgesetzes.\nwerden durch die Worte „die (Die) Bundesknapp-\nb) Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrates           schaft\" ersetzt.\nrichtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der\nBeschäftigten der bisherigen Träger der Knapp-         (2) Die Worte\nschaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke\nder Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkraft-       ,,des Trägers der knappschaftlichen Rentenver-\ntretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige    sicherung\" in § 40 Abs. 2, § 89 Abs. 2 des Reichs-\nTräger der Knappschaftsversicherung und die           knappschaftsgesetzes,\nbisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften        die Worte „des Trägers der knappschaftlichen Ver-\nmit mindestens einem Mitglied zu berücksich-          sicherung\" in § 141 Abs. 8 des Reichsknappschafts-\ntigen.                                                gesetzes,","984                                             Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndit~ Worl<~ ,,dem Tr~iqer der knc1ppschaftlichenRen-                    treten dieses Gesetzes eingetreten ist. Soweit sich\ntenversich1;rnn1J\" in § :m Satz 4, § 42 Abs, 1, § 43                   hierdurch für sie oder ihre Hinterbliebenen eine\n/\\bs. 2, § 7B, § HB Abs. J, §§ 90, 140 Abs. 1, § 141                    höhere Versorgung ergibt, sind die höheren Ver-\nAbs. 2 und 4 dt)s RPichsknc1ppsdwfLsgesetzes,                          sorgungsbezüge vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndie Wurle „dem zusl.Jndigcn Träger der knapp-                          an zu zahlen.\nsdldft.lidwn Rc~nlenversichernng\" in § 32 Abs. 5                                                       § 25\ndes Reichsknappschalls9eselzcs,                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Worte „dem Träger der knappschaftlichen Ver-                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsicherung\" in §§ 90, 141 Abs. 3 des Reichsknapp-                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschaf tsqeselzes und                                                   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des:.\ndie Worte „den Trägern der knappschaftlichen\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nRentenversicherung\" in § 104 Abs. 4 des Reichs-\nknappscha ftsqcsctzes\n§ 26\nwerden durch die Worte „der Bundesknappschaft\"\nersetzt.                                                                      (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\nseine Verkündung folgenden Monats in Kraft.\n(3) Die Worte „vom Träger der knappscha.ftlichen\nRcnlenvcrsicherunq\" in § 42 Abs. 2, §§ 90, 137 Satz 1                         (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\ndes Reichskndppschaftsgcsetzes werden durch die                            alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-\nWorte „ von der Bundesknappschaft\" ersetzt.                               lautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere\n§ § 6 und 12 des Gesetzes über die Anpassung von\n(4) Die Worte „Die Träger der knappschaftlichen                        Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-\nRentenversicherung haben bei der Arbeitsgemein-                            rung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und\nschaft der Knappschaften der Bundesrepublik                               über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts-\nDeutschland\" in § 131 Abs. 1 des Reichsknappschafts-                      versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949\ngesetzes werden durch die Worte „E>ic Bundes-                              (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nknappscll<lft hat\" und die Worte „Arbeitsgemein-                           schaftsgebietes S. 202) sowie §§ 6 bis 10 des Saar-\nschaft der Krn1ppschc1ften der Bundesrepublik                             knappschaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt\nDeutschland\" in § 131 Abs. 2 des Reichsknappschafts-                      des Saarlandes S. 1099, 1379).\ngesetzes werden durch das Wort „Bundesknapp-\nschaft\" ersetzt.                                                              (3) Die Neunzehnte Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\n§ 24\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\nArtikel 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bun-                       lenden Personen vom 7. September 1955 (Bundes-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte anzuwen-                           gesetzbl. I S. 581) wird mit dem Zeitpunkt des In-\nden, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkraft-                       krafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nRonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nII er ausgebe r: Der Bulldesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Ve.rlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.\nDas Bundesqeselzblat.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au1 Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredlts vnm 10. Juli 1958 (ßundesgcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Beznq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs Preis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Belrnges ,rnf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}