{"id":"bgbl1-1969-67-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":67,"date":"1969-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/67#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_67.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)","law_date":"1969-07-28T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":12,"num_pages":18,"content":["956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen\nund über die Zwölfte Anpassung der Renten\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)\nVom 28. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             4. In § 1244 werden die bisherigen Absätze 1 und 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Absätze 2 und 3; folgender Absatz 1 wird ein-\ngefügt:\nArtikel 1                                ,, (1) Bei der Errichtung oder Erweiterung von\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung, des                     Gebäuden und Einrichtungen, die der Durch-\nAngestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-                   führung der Heilbehandlung nach § 1237 dienen,\nknappschaftsgesetzes und des Handwerker-                      sowie bei deren Belegung arbeiten die Träger\nversicherungsgesetzes                          der Rentenversicherung zusammen, um eine aus-\nreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und\n§ 1                                möglichst gleichmäßige Heilbehandlung für alle\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                   Betreuten zu gewährleisten.\"\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                        5. § 1257 wird gestrichen.\n1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                       6. § 1383 erhält die folgende Fassung:\n„Das Vermögen ist so anzulegen, daß ein                                      ,,§ 1383\nVerlust ausgeschlossen erscheint, ein ange-               (1) Die Einnahmen, die Ausgaben und das\nmessener Ertrag erzielt wird und eine aus-           Vermögen sind nach den letzten Ermittlungen\nreichende Liquidität gewährleistet ist.\"             der Zahl der Pflichtversicherten und der Zahl\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; folgender              der Rentner für die künftigen 15 Kalenderjahre\nSatz 2 wird eingefügt:                               vorauszuschätzen und jährlich fortzuschreiben;\n,,Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vor-         der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nrang berücksichtigt werden.\"                         nung hat die Berechnungen zusammen mit dem\nnach § 1273 zu erstattenden Bericht vorzulegen.\n2. § 27 g wird gestrichen.                                          (2) Unterschreitet die Rücklage (Bar- und An-\nlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen) für\n3. § 119 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-                 die Rentenversicherung der Arbeiter und die\nfügt:                                                       Rentenversicherung der Angestellten zusammen\n,, (3) Wird eine Geldleistung auf das Konto des           jeweils am Ende von mindestens drei aufein-\nBerechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen,             anderfolgenden Kalenderjahren die durchschnitt-\nist die dadurch entstandene Forderung für die               lichen Aufwendungen für drei Kalendermonate\nDauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der              zu Lasten der Versicherungsträger jeweils im\nUberweisung unpfändbar. Eine Pfändung des                   voraufgegangenen Kalenderjahr, so ist bei den\nGuthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der             Vorausberechnungen für jedes Kalenderjahr ein\nMaßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben                 Beitragssatz gemeinsam für die Rentenversiche-\nin Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung                rung der Arbeiter und die Rentenversicherung\nwährend des dort genannten Zeitraumes nicht                 der Angestellten so zu berechnen, daß die Rück-\nerfaßt; der Berechtigte hat dem Geldinstitut                lage vom Kalenderjahr der Unterschreitung an\nnachzuweisen, daß die Voraussetzungen des                   min.destens den entsprechenden Aufwendungen\nSatzes 1 vorliegen.                                         für drei Kalendermonate gleichkommt.\n(4) Bei Personen, die laufende Geldleistungen               (3) Die Bundesregierung hat die Voraus-\nbeziehen, ist Bargeld insoweit nicht der Pfän-              berechnungen zusammen mit einem Gutachten\ndung unterworfen, als es dem der Pfändung                   des Sozialbeirats den gesetzgebenden Körper-\nnicht unterworfenen Teil der laufenden Geld-                schaften des Bundes zuzuleiten und im Fall des\nleistung für die Zeit von der Pfändung bis zu               Absatzes 2 einen Vorschlag über die Höhe des\ndem nächsten Zahlungstermin entspricht.\"                    Beitragssatzes zu machen.\"","(\nNr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                           957\n7. Nach § 1383 werden folgende §§ 1383 a, 1383 b            schnittlichen Monatsausgabe im voraufgegange-\nund 1383 c eingefügt:                                    nen Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als 50 vom\nHundert der als Liquiditätsreserve angesammel-\n,,§ 1383 a                         ten Mittel, in Schatzwechseln und unverzins-\n(1) Es ist ejne Rücklage zu bilden. Zur Rück-        lichen Schatzanweisungen anzulegen. Der Ver-\nlage rechnet nicht das Verwaltungsvermögen;              band deutscher Rentenversicherungsträger ist\ndie allgemeine Verwaltungsvorschrift über die            von der Bundesregierung vorher anzuhören. Die\nAbgrenzung des Verwaltungsvermögens erläßt               Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die im\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialord-             Einvernehmen mit ihr gekauften Schatzwechsel\nnung.                                                    und unverzinslichen Schatzanweisungen vor Fäl-\nligkeit zu übernehmen, soweit der Versicherungs-\n(2) Unterschreitet die Rücklage der Träger der\nträger die darin angelegten Mittel zur Sicher-\nRentenversicherung der Arbeiter in ihrer Ge-             stellung der Zahlungsfähigkeit benötigt.\nsamtheit am Jahresende die Aufwendungen für\nzwei Monatsausgaben zu Lasten der Rentenver-                (3) Solange die Liquiditätsreserve eines Trä-\nsicherung der Arbeiter im voraufgegangenen               gers der Rentenversicherung der Arbeiter nicht\nKalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von der         aufgefüllt ist, darf er Mittel bis zum Betrag von\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte an            fünf vom Hundert des jeweiligen Buchwertes\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter           des Verwaltungsvermögens zu dessen Erhal-\nzu zahlen, wenn die Rücklage der Bundesver-              tung zurückstellen und im übrigen nur in den\nsicherungsanstalt für Angestellte vier entspre-          Anlageformen des Absatzes 2 anlegen.\nchend berechnete Monatsausgaben überschreitet.              (4) Erreichen die in den Anlageformen des\n(3) Unterschreitet die Rücklage der Bundes-           Absatzes 2 angesammelten Mittel der Träger\nversicherungsanstalt für Angestellte am Jahres-          der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt\nende die Aufwendungen für zwei Monatsausga-              nicht die vorgeschriebene Höhe der Liquiditäts-\nben zu eigenen Lasten im voraufgegangenen                reserve, so dürfen von allen Trägern Mittel nur\nKalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von             in den Anlageformen des .Absatzes 2 angelegt\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbei-           werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Soweit diese\nter an die Bundesversicherungsanstalt für Ange-          Mittel nicht ausreichen, gilt gleiches für die Mit-\nstellte zu zahlen, wenn die Rücklage der Träger          tel der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nder Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer             stellte mit Ausnahme der Mittel, die diese in\nGesamtheit vier entsprechend berechnete Mo-              das Verwaltungsvermögen überführt.\nnatsausgaben überschreitet.\n(4) Auf den fehlenden Betrag sind monatlich                                  § 1383 C\nVorschüsse zu zahlen.\n(1) Ist die Liquiditätsreserve eines Trägers der\n(5) Die Beträge und die Vorschüsse sind unter         Arbeiterrentenversicherung oder der Angestell-\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter          tenversicherung nicht mindestens zu einem Drit-\nnach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen              tel aufgefüllt, so sind die übrigen Versiche-\naufzuteilen; § 1391 gilt entsprechend.                   ungsträger verpflichtet, ihm auf Ansuchen Mit-\ntel nach ihrer Wahl\n§ 1383 b                           1. zinslos für längstens zwölf Monate oder\n(1) Die Betriebsmittel können bis zur Höhe            2. im Austausch gegen angebotene Vermögens-\neiner Ausgabe für einen Kalendermonat zu La-                 werte\nsten des Versicherungsträgers betragen.                  zur Verfügung zu stellen. Reichen die Liquidi-\n(2) Der Teil der Rücklage außer den Betriebs-         tätsreserven nicht aus, den anfordernden Ver-\nmitteln, der den durchschnittlichen .Ausgaben            sicherungsträgern die benötigten Mittel zur Ver-\nfür eineinhalb Kalendermonate zu Lasten des              fügung zu stellen, so sind di2 Liquiditätsreser-\nVersicherungsträgers im voraufgegangenen Ka-             ven, die zum geringsten Vomhundertsatz auf-\nlenderjahr entspricht, ist in                            gefüllt sind, bis zum nächsten gleichmäßig er-\nBarmitteln und Giroguthaben,                           reichbaren Vomhundertsatz aufzufüllen. Die Li-\nquiditätsreserve der Bundesversicherungsanstalt\nTermin- und Spareinlagen bei Kreditinstituten          für Angestellte kann erst nach derjenigen ande-\nmit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist bis            rer Träger in Anspruch genommen werden,\nzu zwölf Monaten,                                     jedoch nur insoweit, daß ihre Liquiditätsreserve\nSchuldverschreibungen mit vereinbarter Lauf-           mindestens zu einem Drittel aufgefüllt bleibt.\nzeit bis zu vier Jahren, soweit sie noch eine\n(2) Sind die nach Absatz 1 Nr. 1 gegebenen\nRestlaufzeit bis zu zwölf Monaten haben, oder\nBeträge nach längstens zwölf Monaten noch nicht\nSchatzwechseln und unverzinslichen Schatz-            zurückgezahlt, so ist statt der Rückzahlung\nanweisungen                                           Vermögen zu übertragen. Der Darlehensgeber\nals Liquiditätsreserve bereitzuhalten. Soweit            ist verpflichtet, die angebotenen Vermögens-\nBundesregierung und Deutsche Bundesbank dies             werte anzunehmen. Wertpapiere werden in\naus konjunkturpolitischen Gründen oder wäh-              Höhe des amtlichen Börsenkurses, falls ein sol-\nrungspolitischen Gründen für erforderlich halten,        cher nicht notiert wird, in Höhe des im geregel-\nsind bis höchstens 60 vom Hundert der durch-             ten Freiverkehr festgestellten Kurses im Zeit-","958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\npunkt der Ubereignung, sonst in Höhe des Nenn-                  men in die Entgelts- oder Einkommensstufen\nwerts angerechnet; werden an mehreren Börsen-                   der angrenzenden Beitragsklassen je zur\nplätzen amtliche Börsenkurse oder Freiverkehrs-                 Hälfte ohne Veränderung der bisherigen\nkurse festgestellt, so ist jeweils der Durchschnitt             Mittelwerte einzuordnen.\"\ndieser Kurse maßgebend. Die Ubereignung der\nWertpapiere ist von der Börsenumsatzsteuer                  b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vor-\nfrei.                                                           schreiben\" die Worte „und die Ermittlung\ndes Arbeitseinkommens\" eingefügt.\n(3) Vor einer anderweitigen Verwertung von\nVermögenswerten sind diese anderen Renten-              10. In § 1389 werden Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3\nversic:herungsträgem zur Ubemahme anzubie-                  gestrichen.\nten; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt.\"\n8. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt:             11. § 1390 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 1 werden das Wort \"und\" durc:h                 a) Der bisherige Satz wird Absatz 1.\nein Komma ersetzt und nac:h den Worten                 b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n.17 vom Hundert\" die Worte .und vom\n1. Januar 1973 an 18 vom Hundert\" einge-                     • (2) Uberschreiten nach Durc:hführung des\nfügt.                                                      Gemeinlastverfahrens die Aufwendungen\neines Versicherungsträgers seine Einnahmen,\nb) Absatz 3 Buc:hstabe e wird wie folgt ergänzt:                so ist erstmalig für das gesamte Kalenderjahr\n1969 der Unterschiedsbetrag von dem Ver-\naa) Nac:h dem Wort „drei\" werden die Worte                 sicherungsträger zu tragen, bei dem das Ver-\n.,voll mit Beiträgen belegten\" eingefügt.              hältnis der am Jahresende vorhandenen Rück-\nbb) Der Punkt am Ende des Buc:hstaben e                    lage zu den Aufwendungen im gleichen\nwird durc:h ein Semikolon ersetzt; fol-                Kalenderjahr am höchsten ist. Dieser Ver-\ngender Halbsatz wird angefügt:                         sicherungsträger wird, soweit erforderlich,\n„und vom übemäc:hsten Kalenderjahr an                  zu dem Ausgleich des Unterschiedsbetrages\nder vorgenannte Bruttoarbeitsentgelt,                insoweit herangezogen, bis das Verhältnis\nverändert um den Vomhundertsatz, in                    seiner Rücklage zu seinen Aufwendungen\ndem der Bruttoarbeitsentgelt nach § 1256               den nächstniedrigen Verhältniswert erreicht.\nAbs. 1 Buchstabe c gegenüber dem Kalen-                Wird der Unterschiedsbetrag dadurch nicht\nderjahr des letzten mit Beiträgen beleg-               gedeckt, so werden die Versicherungsträger\nten Monats vor Beginn der Versiche-                    mit dem nunmehr gleichhöc:hsten Verhältnis-\nrungspflic:ht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1                wert in gleicher Weise herangezogen. Dieses\nNr. 8 verändert ist. Der Bundesminister                Verfahren ist bis zum vollen Ausgleich des\nfür Arbeit und Sozialordnung gibt die                  Unterschiedsbetrages fortzusetzen.\nVomhundertsätze alljährlich bekannt.\"                      (3) Soweit der Untersc:hiedsbetrag durch die\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert und er-                     Aufwendungen nac:h den §§ 1236 bis 1244 a,\ngänzt:                                                      1305 und 1306 sowie durch Verwaltungs- und\nVerfahrenskosten verursacht ist, beschränkt\naa) In Buc:hstabe a werden die Worte „nac:h                sich der Anspruch auf Erstattung des Unter-\n§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2\"                  schiedsbetrages auf den Teil der Aufwendun-\ndurc:h die Worte „nach § 1227 Abs. 1                    gen, der für den anspruchsberechtigten Träger\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2\" und                     nac:h § 1390 a festgesetzt ist.\"\nbb) in Buc:hstabe b werden die Worte „nac:h\n§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4\" durch die           12. Nac:h § 1390 wird folgender§ 1390a eingefügt:\nWorte „nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\"\nersetzt.                                                                 .,§ 1390a\ncc) In Buchstabe e werden hinter dem Wort                  (1) Der insgesamt für Maßnahmen nach den\n.Organisation\" ein Komma und folgende             §§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 und Verwal-\nWorte eingefügt: .,der antragstellenden            tungs- und Verfahrenskosten den Trägem der\nGemeinsc:haft (§ 1227 Abs. 1 Satz 1                Arbeiterrentenversicherung jährlich zur Verfü-\nNr. 5)\".                                           gung stehende Betrag wird unter Berücksich-\ntigung der bisherigen Aufwendungen nach Maß-\ngabe der Entwicklung der Beitragseinnahmen\n9. § 1387 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nunter Beac:htung der Veränderungen durch den\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6               Beitragssatz bemessen.\nangefügt:\n(2) Der Anteil der einzelnen Versic:herungs-\n• Ubersc:hreitet die Zahl der Beitragsklassen 15,      träger an dem nach Absatz 1 insgesamt zur Ver-\nso muß die jeweils höchste, bereits beste-             fügung stehenden Betrag wird für die Aufwen-\nhende Beitragsklasse wegfallen, deren Mit-              dungen nach §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306\ntelwert nic:ht durc:h 200 teilbar ist. Fällt eine       unter Berücksic:htigung der Zahl der pflicht-\nBeitragsklasse weg, so sind die ihr bisher              versicherten Arbeiter, für die Verwaltungs- und\nzugeordneten Entgelte oder Arbeitseinkorn-              Verfahrenskosten außerdem unter Berücksich-\nV","(\nNr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                           959\ntigung der Zahl der Rentner und der Zahl der                           und die Art und Weise des Nachweises\nRentenzugJnge ermittelt. Der Bundesminister                            des Bruttoarbeitsentgelts und der Unter-\nfür Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,                          richtung des Versicherten zu bestimmen.\"\nnach Anhören des Verbandes deutscher Renten-\nversicherungsträger durch Rechtsverordnung den               c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\nGesamtbetrag nach Absatz l und die Anteile                       gefügt:\nder einzelnen Vcrsichenm~JslrJger näher zu be-                     ,, (3 a) · Die Versicherungskarte ist so aus-\nstimmen.                                                         zufüllen, daß sie maschinell lesbar ist. Das\nNähere über die Art und Anwendung der\n(3) Beträgt die Rücklage des Versicherungs-\nträgers am Ende des voraufgegcmgenen Kalen-                      Schrift und den Zeitpunkt, von dem an\nmaschinell lesbare Versicherungskarten zu\nderjahres nicht mindestens zwei Monatsaus-\ngaben zu eigenen Lasten im voraufgegangenen                      verwenden sind, bestimmt der Bundesmini-\nKalenderjahr, so sind Ausgaben für Bauvor-                       ster für Arbeit und Sozialordnung durch\nRechtsverordnung.\"\nhaben nur in dringenden Fällen zulässig; der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestimmt durch Rechtsverordnung die Voraus-              15. Nach § 1401 wird folgender § 1401 a eingefügt:\nsetzungen für die Beurteilung der Dringlichkeit\nunter Berücksichtigung des Bedarfs sämtlicher                                         ,,§ 1401 a\nVersicherungsträger. Vor der Genehmigung\neines Bauvorhabens nach § 27 e ist eine gut-                    Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des\nachtliche Äußerung des Verbandes deutscher                   Versicherungsträgers die nach § 1401 Abs. 2 er-\nRentenversicherungsträger über die Auswir-                   forderlichen Angaben durch maschinell verwert-\nkungen auf die Finanz- und Liquiditätslage der               bare Datenträger unmittelbar dem Versiche-\nTräger der Rentenversicherung einzuholen.\"                   rungsträger mitteilen. Die Voraussetzungen und\ndas Verfahren für die Ubermittlung der Daten\nzwischen Arbeitgeber und Versicherungsträger\n13. In § 1396 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\nsowie für die Sicherung der Daten bestimmt der\nFassung:\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n,, (2) Für Personen, die im Laufe eines Monats             durch Rechtsverordnung.\"\nregelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäf-\ntigt werden (Mehrfachbeschäftigte), für unstän-\ndig Beschäftigte (§ 441) und Beschäftigte aus-           16. § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nländischer Staaten und solcher Einrichtungen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund Personen, die nicht der inländischen\nGerichtsbarkeit unterliegen, kann der Bundes-                      ,, (1) Personen, für die nach § 1396 Abs. 2\nminister für Arbeit und Sozialordnung durch                      und 3 die Beiträge nicht nach § 1397 abzu-\nRechtsverordnung die Beitragsentrichtung durch                   führen sind, und versicherungspflichtige Selb-\nden Versicherten (§ 1405) vorschreiben.                          ständige (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) haben\nselbst die vollen Beiträge durch Verwendung\n(3) Für Hausgewerbetreibende und Heim-                      von Beitragsmarken zu entrichten, soweit\narbeiter (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) gelten die                 nicht zur Anpassung an die Entwicklung des\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.\"                                   Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-\ntragsentrichtung, insbesondere das Konten-\n14. § 1401 wird wie folgt geändert und ergänzt:                      abbuchungsverfahren durch Rechtsverord-\nnung des Bundesministers für Arbeit und\na) Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:                    Sozialord?-ung zugelassen wird.\"\n„soweit nicht durch Rechtsverordnung des              b) Absatz 4 wird gestrichen.\nBundesministers für Arbeit und Sozialord.:\nnung zur Vereinfachung dieses Verfahrens\nauf einzelne dieser Angaben verzichtet wird.\"     17. § 1407 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          „soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung\ndes Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-\n,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-\ntragsentrichtung, insbesondere das Kontenab-\nzialordnung bestimmt durch Rechtsverord-\nbuchungsverfahren, durch Rechtsverordnung des\nnung\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung\n1. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-            zugelassen wird.\"\nzeit und sonstige Zeiten sowie die darauf\nentfallenden Entgelte in die Versicherungs-\nunterlagen einzutragen sind,                18. § 1408 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\n2. wie der Arbeitgeber die in Absatz 2 ge-             „soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung\nforderten Angaben auf andere Weise als          des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-\ndurch eine Eintragung in der Versiche-          tragsentrichtung, insbesondere das Kontenab-\nrungskarte nachweisen und dem Versiche-         buchungsverfahren durch Rechtsverordnung des\nrungträger übermitteln kann; in der             Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nRechtsverordnung sind Fristen, der Inhalt        zugelassen wird.\"","960                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n19. § 1409 wird wie Jolgt ~F~ändert und ergänzt:                        ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht\na) In Absatz J wird Absatz 2 durch folgenden                       in anderen gesetzlichen Rentenversicherun-\nSatz ersetzt.:                                                gen.\"\n„Die Art und Weis<' der Entwertung wird            2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a\ndurch Rechtsverordnun9 des Bundesministers             ei:r~_gefügt:\nJür Arbeit und Sozialordnung geregelt.\"\n,, (1 a) Zu den Angestellten im Sinne des Ab-\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                satzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vor-\nstandes einer Aktiengesellschaft.\"\n20. In § 1412 d Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3\ngestrichen.                                             3. § 34 wird gestrichen.\n21. Nach § 1414 wird folgender § 1414a eingefügt:\n4. § 110 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1414a\n,,§ 110\n(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden\nVersicherten eine Versicherungssnummer.                           (1) Die Einnahmen, die Ausgaben und das\nVermögen sind nach den letzten Ermittlungen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-             der Zahl der Pflichtversicherten und der Zahl der\nordnung bestimmt durch Rechtsverordnung:                    Rentner für die künftigen 15 Kalenderjahre vor-\n1. die Personen, an die Versicherungsnummern                 auszuschätzen und jährlich fortzuschreiben; der\nzu vergeben sind, und den Zeitpunkt der Ver-            Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngabe,                                                   hat die Berechnungen zusammen mit dem nach\n2. den Aufbau der Versicherungsnummer,                       § 50 zu erstattenden Bericht vorzulegen.\n3. das Nähere über die Vergabe der Versiche-                      (2) Unterschreitet die Rücklage (Bar- und An-\nrungsnummer sowie über die Ausstellung und              lagevermögen ohne Verwaltungsvermögen) für\nRückgabe der Versicherungskarte; er kann                die Rentenversicherung der Angestellten und\ndabei von den Regelungen in den §§ 1411 bis             die Rentenversicherung der Arbeiter zusammen\n1416 abweichen und anordnen, daß Ver-                   jeweils am Ende von mindestens drei aufeinan-\nsicherte und Arbeilgeber innerhalb einer be-            derfolgenden Kalenderjahren die durchschnitt-\nstimmten Frist die für die Vergabe der Ver-             lichen Aufwendungen für drei Kalendermonate\nsicherungsnummer und für die Datenspeiche-              zu Lasten der Versicherungsträger jeweils im\nrung erforderlichen Angaben zu machen so-               voraufgegangenen Kalenderjahr, so ist bei den\nwiE! Versicherungskarten vorzeitig zurück-              Vorausberechnungen für jedes Kalenderjahr\nzugeben haben und daß der Versicherungs-                 ein Beitragssatz gemeinsam für die Rentenver-\nträger den Versicherten innerhalb bestimmter             sicherung der Angestellten und die Rentenver-\nZeiträume einen Nachweis über die gespei-                sicherung der Arbeiter so zu berechnen, daß die\ncherten Daten zu geben hat,                              Rücklage vom Kalenderjahr der Unterschreitung\nan mindestens den entsprechenden Aufwen-\n4. die Art und den Umfang der Datenspeiche-\nrung und des Datenaustausches zwischen den               dungen für drei Kalendermonate gleichkommt.\nVersicherungsträgern.\"                                        (3) Die Bundesregierung hat die Voraus-\nberechnungen zusammen mit einem Gutachten\n22. In § 1415 werden hinter dem Wort ,, (Ursprungs-              des Sozialbeirats den gesetzgebenden Körper-\nanstalt),, die Worte „ oder an den Träger, den              schaften des Bundes zuzuleiten und im Fall des\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                Absatzes 2 einen Vorschlag über die Höhe des\nnung durch eine allgemeine Verwaltungsvor-                  Beitragssatzes zu machen.\"\nschrift bestimmt. hat,\" eingefügt.\n5. Nach § 11 O werden folgende § § 110 a, 110 b und\n§ 2                               110 c eingefügt:\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                                           ,,§ 110a\nDas Angestelltenversicherungsgesetz        wird wie                (1) Es ist eine Rücklage zu bilden. Zur Rück-\nfolgt geändert und ergänzt:                                      lage rechnet nicht das Verwaltungsvermögen;\n1. § 2 wird wie folgt ergänzl:                                 die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die\nAbgrenzung des Verwaltungsvermögens erläßt\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer 6 a ein-                der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ngefügt:\nnung.\n,,6 a. Seelotsen der Reviere im Sinne des Ge-\nsetzes über das Seelotswesen vom                    (2) Unterschreitet die Rücklage der Träger\n13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II          der Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer\ns. 1035),\".                                    Gesamtheit am Jahresende die Aufwendungen\nfür zwei Monatsausgaben zu Lasten der Renten-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-             versicherung der Arbeiter im voraufgegangenen\ngefügt:                                                 Kalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von der\n,,(1 a} Wer nach Absatz 1 in Verbindung              Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an\nmit § 3 Abs. 1 a nicht versicherungspflichtig           die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter","(\nNr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                           961\nzu zahlen, wenn die Rücklage der Bundesver-              dürfen von allen Trägern der Rentenversiche-\nsicherungsanstalt für Angestellte vier entspre-          rung der Arbeiter Mittel nur in den Anlagefor-\nchend berechnete Monatsausgaben überschreitet.           men des Absatzes 2 angelegt werden. § 1383 b\n(3) Unterschreitet die Rücklage der Bundes-           Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-\nversicherungsanstalt für Angestellte am Jahres-          sprechend.\n§ 110c\nende die Aufwendungen für zwei Monatsaus-\ngaben zu eigenen Lasten im voraufgegangenen                 (1) Ist die Liquiditätsreserve eines Trägers\nKalenderjahr, so ist der fehlende Betrag von             der Arbeiterrentenversicherung oder der Ange-\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbei-            stelltenversicherung nicht mindestens zu einem\nter an die Bundesversicherungsanstalt für Ange-          Drittel aufgefüllt, so sind die übrigen Versiche-\nstellte zu zahlen, wenn die Rücklage der Träger          rungsträger verpflichtet, ihm auf Ansuchen Mit-\nder Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer             tel nach ihrer Wahl\nGesamtheit vier entsprechend berechnete Mo-              1. zinslos für längstens zwölf Monate oder\nnatsausgaben überschreitet.\n2. im Austausch gegen angebotene Vermögens-\n(4) Auf den fehlenden Betrag sind monatlich               werte\nVorschüsse zu zahlen.\nzur Verfügung zu stellen. Reichen die Liquidi-\n(5) Die Beträge und die Vorschüsse sind unter         tätsreserven nicht aus, den anfordernden Ver-\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbei-            sicherungsträgern die benötigten Mittel zur Ver-\nter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnah-            fügung zu stellen, so sind die Liquiditätsreser-\nmen aufzuteilen; § 117 Abs. 1 gilt entsprechend.         ven, die zum geringsten Vomhundertsatz auf-\ngefüllt sind, bis zum nächsten gleichmäßig er-\n§ 110b                            reichbaren Vomhundertsatz aufzufüllen. Die\n(1) Die Betriebsmittel können bis zur Höhe            Liquiditätsreserve der Bundesversicherungsan-\neiner Ausgabe für einen Kalendermonat zu                 stalt für Angestellte kann erst nach derjenigen\nLasten des Versicherungsträgers betragen.                anderer Träger in Anspruch genommen werden,\njedoch nur insoweit, daß ihre Liquiditätsreserve\n(2) Der Teil der Rücklage außer den Betriebs-         mindestens zu einem Drittel aufgefüllt bleibt.\nmitteln, der den durchschnittlichen Ausgaben für\neineinhalb Kalendermonate zu Lasten des Ver-                (2) Sind die nach Absatz 1 Nr. 1 gegebenen\nsicherungsträgers im voraufgegangenen Kalen-             Beträge nach längstens zwölf Monaten noch nicht\nderjahr entspricht, ist in                               zurückgezahlt, so ist statt der Rückzahlung Ver-\nmögen zu übertragen. Der Darlehensgeber ist\nBarmitteln und Giroguthaben,                          verpflichtet, die angebotenen Vermögenswerte\nTermin- und Spareinlagen bei Kreditinstituten         anzunehmen. Wertpapiere werden in Höhe des\nmit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu        amtlichen Börsenkurses, falls ein solcher nicht\nzwölf Monaten,                                        notiert wird, in Höhe des im geregelten Frei-\nverkehr festgestellten Kurses im Zeitpunkt der\nSchuldverschreibungen mit vereinbarter Lauf-          Dbereignung, sonst in Höhe des Nennwerts\nzeit bis zu vier Jahren, soweit sie noch eine         angerechnet; werden an mehreren Börsenplätzen\nRestlaufzeit bis zu zwölf Monaten haben, oder         amtliche Börsenkurse oder Freiverkehrskurse\nSchatzwechseln und unverzinslichen Schatz-            festgestellt, so ist jeweils der Durchschnitt die-\nanweisungen                                           ser Kurse maßgebend. Die Dbereignung der\nals Liquiditätsreserve bereitzuhalten. Soweit            Wertpapiere ist von der Börsenumsatzsteuer\nBundesregierung und Deutsche Bundesbank dies             frei.\naus konjunkturpolitischen Gründen oder wäh-                 (3) Vor einer anderweitigen Verwertung von\nrungspolitischen Gründen für erforderlich halten,        Vermögenswerten sind diese anderen Renten-\nsind bis höchstens 60 vom Hundert der durch-             versicherungsträgern zur Dbernahme anzubie-\nschnittlichen Monatsausgabe im voraufgegange-            ten; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt.\"\nnen Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als 50 vom\nHundert der als Liquiditätsreserve angesammel-        6. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nten Mittel, in Schatzwechseln und unverzins-             a) In Absatz 1 werden das Wort „und\" durch\nlichen Schatzanweisungen anzulegen. Die Bun-                  ein Komma ersetzt und nach den Worten\ndesversicherungsanstalt für Angestellte ist von               „ 17 vom Hundert\" die Worte „und vom\nder Bundesregierung vorher anzuhören. Die                     1. Januar 1973 an 18 vom Hundert\" einge-\nDeutsche Bundesbank ist verpflichtet, die im                  fügt.\nEinvernehmen mit ihr gekauften Schatzwechsel\nb) Absatz 3 Buchstabe e wird wie folgt ergänzt:\nund unverzinslichen Schatzanweisungen vor\nFälligkeit zu übernehmen, soweit der Versiche-                aa) Nach dem Wort „drei\" werden die Worte\nrungsträger die darin angelegten Mittel zur                        ,,voll mit Beiträgen belegten\" eingefügt.\nSicherstellung der Zahlungsfähigkeit benötigt.                bb) Der Punkt am Ende des Buchstaben e\n(3) Erreichen die in den Anlageformen des                        wird durch ein Semikolon ersetzt; fol-\nAbsatzes 2 angesammelten Mittel der Bundes-                       gender Halbsatz wird angefügt:\nversicherungsanstalt für Angestellte nicht die                     „und vom übernächsten Kalenderjahr an\nvorgeschriebene Höhe der Liquiditätsreserve, so                   der vorgenannte Bruttoarbeitsentgelt,","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nverä_ndert um den Vomhundertsatz, in             b) Absatz 3 wird gestrichen.\ndem der Bruttoarbeitsentgelt nach § 33\nAbs. 1 Buchstabe c gegenüber dem Ka-         10. § 123 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nlenderjahr des letzten mit Beiträgen\na) Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\nbelegten Monats vor Beginn der Ver-\nsicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10               „soweit nicht durch Rechtsverordnung des\nverändert ist. Der Bundesminister für                  Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\nArbeit und Sozialordnung gibt die Vom-                  nung zur Vereinfachung dieses Verfahrens\nhundertsätze alljährlich bekr1nnt.\"                    auf einzelne dieser Angaben verzichtet wird.\"\nc) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe f an-                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngefügt:                                                          ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und\n„f) bei       versicherungspflichtigen Seelotsen               Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a) der nach § 842 der               nung\nReichsversicherungsordnung für einen                  1. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-\nKapitän auf großer Fahrt festgesetzte                       zeit und sonstige Zeiten sowie die darauf\nDurchschnitt des baren Entgelts und des                     entfallenden Entgelte in die Versiche-\nDurchschnittssatzes für Beköstigung.\"                       rungsunterlagen einzutragen sind,\nd) In Absatz 4 Buchstabe e werden hinter dem                       2. wie der Arbeitgeber die in Absatz 2 ge-\nWort „Organisation\" ein Komma und fol-                               forderten Angaben auf andere Weise als\ngende Worte eingefügt: ,,der antragstellen-                          durch eine Eintragung in die Versiche-\nden Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) \".                              rungskarte nachweisen und dem Renten-\nversicherungsträger übermitteln kann; in\ne) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe f an-                            der Rechtsverordnung sind Fristen, der\ngefügt:                                                              Inhalt und die Art und Weise des Nach-\n„f) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1                         weises des Bruttoarbeitsentgelts und der\nNr. 6 a von dem Seelotsen.\"                                  Unterrichtung des Versicherten zu bestim-\nmen.\"\n7. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\ngefügt:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6\nangefügt:                                                        ,, (3 a) Die Versicherungskarte ist so auszu-\nfüllen, daß sie maschinell lesbar ist. Das\n„ Dberschreitet die Zahl der Beitragsklassen\nNähere über die Art und Anwendung der\n15, so muß die jeweils höchste, bereits beste-\nSchrift und den Zeitpunkt, von dem an ma-\nhende Beitragsklasse wegfallen, deren Mit-\nschinell lesbare Versicherungskarten zu ver-\ntelwert nicht durch 200 teilbar ist. Fällt eine\nwenden sind, bestimmt der Bundesminister\nBeitragsklasse weg, so sind die ihr bisher\nfür Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-\nzugeordneten Entgelte oder Arbeitseinkom-                       verordnung.\"\nmen in die Entgelts- oder Einkommensstufen\nder angrenzenden Beitragsklassen je zur                   d) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nHälfte ohne Veränderung der bisherigen                          ,,Satz 1 gilt für Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a)\nMittelwerte einzuordnen.\"\nentsprechend.\"\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vorschrei-\nben\" die Worte „und die Ermittlung des                11. Nach § 123 wird folgender § 123 a eingefügt:\nArbeitseinkommens\" eingefügt.\n,,§ 123 a\nDer Arbeitgeber kann mit Zustimmung des\n8. In § 116 werden Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3                 Versicherungsträgers die nach § 123 Abs. 2 er-\ngestrichen.\nforderlichen Angaben durch maschinell verwert-\nbare Datenträger unmittelbar dem Versiche-\n9. § 118 wird wie folgt geändert:                               rungsträger mitteilen. Die Voraussetzungen und\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         das Verfahren für die Ubermittlung der Daten\nzwischen Arbeitgeber und Versicherungsträger\n,, (2) Für Personen, die im Laufe eines Mo-            sowie für die Sicherung der Daten bestimmt der\nnats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern                 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbeschäftigt werden (Mehrfach beschäftigte),               durch Rechtsverordnung.\"\nfür unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichs-\nversicherungsordnung), Beschäftigte auslän-\ndischer Staaten und solcher Einrichtungen             12. In § 126 werden die bisherigen drei Sätze Ab-\nund Personen, die nicht der inländischen                  satz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:\nGerichtsbarkeit unterliegen, kann der Bun-                 ,, (2) Die Beiträge für versicherungspflichtige\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung                  Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a) werden von den\ndurch Rechtsverordnung die Beitragsentrich-               Lotsenbrüderschaften entrichtet. § 122 Abs. 1 und\ntung durch den Versicherten (§ 127) vor-                  3 gilt für die Lotsenbrüderschaften entspre-\nschreiben.\"                                               chend.''","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                           963\n13. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt:                        Rückgabe der Versicherungskarte; er kann\ndabei von den Regelungen in den §§ 133 bis\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             138 abweichen und anordnen, daß Ver-\n.(1) Personen, für die nach § 118 Abs. 2 die             sicherte und Arbeitgeber innerhalb einer be-\nBeiträge nicht nach § 119 abzuführen sind,                  stimmten Frist die für die Vergabe der Ver-\nund versicherungspflichtige Selbständige (§ 2               sicherungsnummer und für die Datenspeiche-\nNr. 3 bis 6) haben selbst die vollen Beiträge               rung erforderlichen Angaben zu machen so-\ndurch Verwendung von Beitragsmarken zu                      wie Versicherungskarten vorzeitig zurück-\nentrichten, soweit nicht zur Anpassung an                   zugeben haben und daß der Versicherungs-\ndie Entwicklung des Zahlungsverkehrs eine                   träger den Versicherten innerhalb bestimmter\nandere Art der Beitragsentrichtung, insbeson-               Zeiträume einen Nachweis über die gespei-\ndere das Kontenabbuchungsverfahren durch                    cherten Daten zu geben hat,\nRechtsverordnung des Bundesministers für               4. die Art und den Umfang der Datenspeiche-\nArbeit und Sozialordnung zugelassen wird.•                 rung und des Datenaustausches zwischen den\nVersicherungsträgern. 11\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Klasse\nIV\" ersetzt durch die Worte „von der jeweils\nviertniedrigsten Klasse\".                                                     § 3\nc) Absatz 5 wird gestrichen.                                   Änderung des Reicbsknappscbaftsgesetzes\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt er-\n14. § 129 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:          gänzt:\n„soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung        1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 ein-\ndes Zahlungsverkehrs eine andere Art der Bei-             gefügt:\ntragsentrichtung, insbesondere das Konten-                  ,. (2) Zu den Arbeitnehmern im Sinne des Ab-\nabbuchungsverfahren durch Rechtsverordnung                satzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vor•\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialord-             standes einer Aktiengesellschaft.•\nnung zugelassen wird.•\n2. § 55 Abs. 4 wird gestrichen.\n15. § 130 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\n,.soweit nicht zur Anpassung an die Entwick-          3. § 129 erhält folgende Fassung:\nlung des Zahlungsverkehrs eine andere Art der\nBeitragsentrichtung, insbesondere das Konten-                                      .§ 129\nabbuchungsverfahren durch Rechtsverordnung                    (1) Die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialord-            mögen sind nach den letzten Ermittlungen der\n11\nnung zugelassen wird.                                    Zahl der Pflichtversicherten und der Zahl der\nRentner für die künftigen 15 Kalenderjahre vor-\n16. § 131 wird wie folgt geändert und ergänzt:                auszuschätzen und jährlich fortzuschreiben; der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\na) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgenden Satz          hat die Berechnungen zusammen mit dem nach\nersetzt:                                           § 71 zu erstattenden Bericht vorzulegen .\n• Die Art und Weise der Entwertung wird                 (2) Die Bundesregierung hat die Vorausberech-\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers          nungen zusammen mit einem Gutachten des\n11\nfür Arbeit und Sozialordnung geregelt.             Sozialbeirats den gesetzgebenden Körperschaften\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                             des Bundes zuzuleiten.•\n4. Nach § 141 werden folgende §§ 141 a und 141 b\n17. In § 134a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3                 eingefügt:\ngestrichen.\n,.§ 141 a\n18. Nach § 136 wird folgender § 136 a eingefügt:                   Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung der\nBundesknappschaft die nach § 141 Abs. 3 erfor-\n,.§ 136a                         derlichen Angaben durch maschinell verwertbare\n(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden         Datenträger unmittelbar der Bundesknappschaft\nVersicherten eine Versicherungsnummer.                   mitteilen. Die Voraussetzungen und das Verfah-\nren für die Ubermittlung der Daten zwischen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-         Arbeitgeber und Bundesknappschaft sowie für die\nordnung bestimmt durch Rechtsverordnung:                 Sicherung der Daten bestimmt der Bundesminister\n1. die Personen, an die Versicherungsnummern             für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-\nzu vergeben sind, und den Zeitpunkt der Ver-         ordnung.\ngabe,\n2. den Aufbau der Versicherungsnummer,                                            § 141 b\n3. das Nähere über die Vergabe der Versiche-                  (1) Die Bundesknappschaft vergibt an jeden\nrungsnummer sowie über die Ausstellung und           Versicherten eine Versicherungsnummer.","964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-         kels 2 § 1 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\nordnung bestimmt durch Rechtsverordnung:                       Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 1\n1. die Personen, an die Versicherungsnummern\nAbs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-\nzu vergeben sind, und den Zeitpunkt der Ver-         N euregelungsgesetzes erfüllen, auf Grund des\ngabe,                                                § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-\ngesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\n2. den Aufbau der Versicherungsnummer,                      S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestellten-\n3. das Nähere über die Vergabe der Versiche-                versicherungs-N euregelungsgesetzes in der Fas-\nrungsnummer; er kann dabei anordnen, daß            sung des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nVersicherte und Arbeitgeber innerhalb einer         lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-\nbestimmten Frist die für die Vergabe der Ver-        gesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-\nsicherungsnummer und für die Datenspeiche-          Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundes-\nrung erforderlichen Angaben zu machen haben         gesetzbl. I S. 476) oder auf Grund der ent-\nund daß die Bundesknappschaft den Versicher-         sprechenden Vorschriften des Knappschaftsren-\nten innerhalb bestimmter Zeiträume einen             tenversicherungs-N euregelungsgesetzes von der\nNachweis über die gespeicherten Daten zu            Versicherungspflicht befreit worden sind und auf\ngeben hat,                                           die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-\n4. die Art und den Umfang der Datenspeicherung             über dem Versicherungsträger, der die Befreiung\nund des Datenaustausches zwischen den Ver-           ausgesprochen hat, innerhalb von drei Monaten\nsicherungsträgern.\"                                  nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Be-\nschäftigung mit Wirkung vom ·Beginn des Be-\nschäftigungsverhältnisses an verzichten. Wieder-\n§ 4\neingezahlt werden können nur solche Beträge, die\nÄnderung des Handwerkerversicherungsgesetzes                 bis zum 31. Juli 1969 erstattet worden sind. Der\n§ 4 des Handwerkerversicherungsgesetzes wird                Antrag auf Wiedereinzahlung kann nur i_nner-\nwie folgt geändert und ergänzt:                                halb von drei Jahren nach Aufnahme der ver-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung, spätestens\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           bis zum 31. Dezember 1978, gestellt werden. Die\n,, (1) Für die Pflichtversicherung gelten die Bei-      Frist für die Erklärung des Verzichts auf eine Be-\ntragsklassen, die nach § 1387 Abs. 1 Satz 2 der           freiung endet frühestens am 31. Dezember 1969.\nReichsversicherungsordnung durch Rechtsverord-             Die Frist für den Antrag auf Wiedereinzahlung\nnung bestimmt werden, von der jeweils viert-              von Beträgen beginnt frühestens am 1. Januar\nniedrigsten Beitragsklasse an.\"                            1970.\"\nb) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort            2. In § 8 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma\n,,Lehrlings\" ein Komma und die Worte „des Ehe-            ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ngatten\" eingefügt.\n,,es sei denn, daß mindestens eine Versicherungs-\nzeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt wor-\nden ist.\"\nArtikel 2\nÄnderung                         3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Zahl\ndes Arbeiterren tenversicherungs-                „1965\" das Komma und die Worte „aber nach\nN euregelungsgesetzes, des Angestellten-                 dem 31. März 1945\" gestrichen. Dem Absatz 1\nversicherungs-N euregelungsgesetzes, des                  wird folgender Satz 3 angefügt:\nKnappschaftsrentenversicherungs-\n„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tod\nNeuregelungsgesetzes und des Unfall-\ndes Versicherten vor dem 1. April 1945 einge-\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes\ntreten ist, es sei denn, daß mindestens eine Ver-\nsicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück-\n§ 1                             gelegt worden ist.\"\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes                   4. § 28 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-                                       ,,§ 28\nregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und er-\ngänzt:                                                            (1) Weibliche Versicherte, die eine rentenver-\nsicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\n1. Dem§ 4 a wird folgender Absatz 3 angefügt:                  ausüben und denen auf Grund des§ 1304 der\n,, (3) Versicherte, die die Voraussetzungen des       Reichsversicherungsordnung, des § 83 des Ange-\nArtikels 2 § 1 Abs. 2 des Angestelltenversiche-             stelltenversicherungsgesetzes oder des § 96 des\nrungs-N euregelungsgesetzes oder des Artikels 2             Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezem-\n§ 1 Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-          ber 1967 geltenden Fassungen oder auf Grund der\nNeuregelungsgesetzes erfüllen, jedoch keinen                jeweils geltenden, den genannten Vorschriften\nAntrag auf Befreiung von der Versicherungs-                 sinngemäß entsprechenden Vorschriften Beiträge\npflicht stellen, stehen den in den Absätzen 1 und 2         erstattet worden sind, können auf Antrag abwei-\ngenannten Versicherten gleich. Satz 1 gilt auch für         chend von den Regelungen des § 1418 der Reichs-\nVersicherte, die die Voraussetzungen des Arti-              versicherungsordnung und des § 140 des Ange-","(\nNr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                               965\nstelltenversicherungsgesetzes für die Zeiten, für        c) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4\ndie Beiträge auf Grund der genannten Vorschrif-                angefügt:\nten erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924              „Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe c ist\nzurück Beiträge nachentrichten, soweit die Zeiten              durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu\nnicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Das Recht             führen.\"\nauf Nachentrichtung von Beiträgen besteht nur,\nwenn nach der Beitragserstattung während min-            d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine                     ,, (2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Ange-\nrentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder               stellte, die am 31. Dezember 1967 außerhalb\nTätigkeit entrichtet sind.                                     des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäf-\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Trä-               tigt und nach dem Angestelltenversicherungs-\nger des Versicherungzweiges zu stellen, in dem                 gesetz versicherungsfrei oder nicht versiche-\ndie Versicherte zur Zeit der Antragstellung ver-               rungspflichtig waren, auf Antrag von der Ver-\nsicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur               sicherungspflicht zu befreien, wenn sie dies\nZeit der Antragstellung eine in der knappschaft-               innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme\nlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige              einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\nBeschäftigung aus, so ist der Antrag bei der                   im Geltungsbereich dieses Gesetzes beantra-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zu                  gen. Satz 1 gilt auch für Angestellte, die im\nstellen. Für die Feststellung der Voraussetzungen              Dezember 1967 in den Geltungsbereich dieses\ndes Absatzes 1 genügt es, daß sie -glaubhaft ge-               Gesetzes zurückgekehrt sind und vor dem\nmacht sind. Die Beiträge können nur unmittelbar                1. Januar 1968 keine Beschäftigung aufgenom-\nan den nach Satz 1 zuständigen Versicherungs-                  men haben. Die in Satz 1 genannte Antrags-\nträger entrichtet werden. § 52 Abs. 1 Satz 3 und               frist endet frühestens am 31. Dezember 1969.\nAbs. 4 dieses Artikels findet entsprechende An-                Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a und b gilt mit\nwendung. § 1419 der Reichsversicherungsordnung                 der Maßgabe, daß bei Aufnahme der Beschäf-\ngilt.\"                                                         tigung das 50. Lebensjahr vollendet oder der\nVersicherungsvertrag mit Wirkung vom Tage\n5. § 46 wird gestrichen.                                          der Aufnahme der Beschäftigung an oder\nfrüher abgeschlossen ist. Die Befreiung wirkt\n6. In § 52 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:                 vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses\n„Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des                  an. Der Antrag auf Befreiung von der Ver-\n§ 1388 der Reichsversicherungsordnung nachzu-\nsicherungspflicht kann spätestens bis zum\nentrichten, höchstens jedoch in der Beitragsklasse             31. Dezember 1975 gestellt werden.\"\nmit einem Monatsbeitrag, der mit dem Monats-             e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nbeitrag derjenigen Beitragsklasse des § 1387 der               fügt:\nReichsversicherungsordnung mit einer zugeordne-\nten Entgelts- oder Einkommensstufe überein-                          ,, (3) Der Antrag auf Befreiung von der Ver-\nstimmt, deren Mittelwert die Beitragsbemes-                    sicherungspflicht auf Grund des Absatzes 1\nsungsgrenze für Monatsbezüge des Jahres, für                   Satz 1 Buchstabe c kann bis zum 31. Dezember\ndas die Beiträge gelten sollen, nicht übersteigt,               1969 gestellt werden; er gilt als am 30. Juni\nfür Zeiten vor dem 1. Januar 1957 höchstens bis                 1968 gestellt.\"\nzur Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge\ndes Jahres 1957.\"                                     2. Dem § 5 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 2\n,, (4) Versicherte, die die Voraussetzungen des\n§ 1 ·Abs. 2 dieses Artikels oder des Artikels 2 § 1\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-              Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-\nN euregelungsgesetzes                      Neuregelungsgesetzes erfüllen, jedoch keinen An-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-         trag auf Befreiung von der Versicherungspflicht\nlungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt:           stellen, stehen den in den Absätzen 1 bis 3 ge-\nnannten Versicherten gleich. Satz 1 gilt auch für\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  Versicherte, die die Voraussetzungen des § 1\na) Der bisherige § 1 wird § 1 Abs. 1.                    Abs. 2 dieses Artikels oder des Artikels 2 § 1\nAbs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-\nb) In Absatz 1 werden in Satz 1 der Punkt nach           N euregelungsgesetzes erfüllen, auf Grund des\ndem Wort „wären\" gestrichen und die folgen-          § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-\nden Worte angefügt:                                  gesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\n„oder                                             S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fas-\nc) wenn ihnen Anwartschaft auf lebensläng-           sung des Angestelltenversicherungs-N eurege-\nliche Versorgung und auf Hinterbliebe-•           lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-\nnenversorgung nach beamtenrechtlichen             setzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Än-\nGrundsätzen gewährleistet ist und sie bei         derungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetz-\neiner kirchlichen, karitativen oder ähn-          blatt I S. 476) oder auf Grund der entsprechen-\nlichen gemeinnützigen Organisation, die           den Vorschriften des Knappschaftsrentenversiche-\nMitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver-        rungs-N euregelungsgesetzes von der Versiche-\nsorgungskasse ist, beschäftigt sind.\"             rungspflicht befreit worden sind und auf die Be-","966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfreiung durch schriftliche Erklärung gegenüber          gestelltenversicherungsgesetzes, des § 1304 der\ndem Versicherungsträger, der die Befreiung aus-         Reichsversicherungsordnung oder des § 96 des\ngesprochen hat, innerhalb von drei Monaten nach         Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezem-\nAufnahme der versicherungspflichtigen Beschäfti-        ber 1967 geltenden Fassungen oder auf Grund\ngung mit Wirkung vom Beginn des Beschäfti-              der jeweils geltenden, den genannten Vorschrif-\ngungsverhältnisses an verzichten. Wiedereinge-          ten sinngemäß entsprechenden Vorschriften Bei-\nzahlt werden können nur solche Beträge, die bis         träge erstattet worden sind, können auf Antrag\nzum 31. Juli 1969 erstattet worden sind. Der An-        abweichend von den Regelungen des § 140 des\ntrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und auf          Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 1418\nWiedereinzahlung von erstatteten Beträgen kann          der Reichsversicherungsordnung für die Zeiten,\nnur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme             für die Beiträge auf Grund der genannten Vor-\nder versicherungspflichtigen Beschäftigung, späte-      schriften erstattet worden sind, bis zum 1. Januar\nstens bis zum 31. Dezember 1978, gestellt werden.       1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit die\nDie nach diesem Absatz nachentrichteten Beiträge        Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Das\nstehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des            Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht\n§ 31 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes       nur, wenn nach der Beitragserstattung während\nden Pflichtbeiträgen gleich; für Beiträge, die für      mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine\nZeiten vom 1. Januar 1968 an entrichtet werden,         rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder\ngilt dieses nur, wenn sie in der in § 54 a Abs. 2       Tätigkeit entrichtet sind.\ndieses Artikels bestimmten Anzahl und Höhe ent-            (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Trä-.\nrichtet sind. Die Frist für die Erklärung des Ver-      ger des Versicherungszweiges zu stellen, in dem\nzichts auf eine Befreiung endet frühestens am           die Versicherte zur Zeit der Antragstellung ver-\n31. Dezember 1969. Die Frist für den Antrag auf         sicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur\nWiedereinzahlung von Beträgen und auf Nach-             Zeit der Antragstellung eine in der knappschaft-\nentrichtung von Beiträgen beginnt frühestens am         lichen Rentenversicherung versicherungspflichtige\n1. Januar 1970. •                                      Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der Bun-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte zu stel-\n3. Nach§ 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:               len. Für die Feststellung der Voraussetzungen\n,,§ 5b                         des Absatzes 1 genügt es, daß sie glaubhaft ge-\nmacht sind. Die Beiträge können nur unmittelbar\nBeiträge, die für Personen im Sinne des § 3         an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungs-\nAbs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes          träger entrichtet werden. § 50 Abs. 1 Satz 3 und\nfür Zeiten zwischen dem 1. Januar 1968 und dem         Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende An-\n31. Juli 1969 in der Annahme von Versicherungs-        wendung. § 141 des Angestelltenversicherungs-\npflicht entrichtet sind und bis zum 31. Dezember       gesetzes gilt.•\n1969 nicht zurückgefordert werden, stehen Pflicht-\nbeiträgen gleich. Personen, für die Beiträge ent-   7. In § 50 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nrichtet sind, die nach Satz 1 Pflichtbeiträgen\ngleichstehen, gelten für Zeiten nach dem 31. Juli       „Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des\n1969, in denen sie Mitglied des Vorstandes einer       § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nach-\nAktiengesellschaft sind, als versicherungs-            zuentrichten, höchstens jedoch in der Beitrags-\npflichtig. II                                          klasse mit einem Monatsbeitrag, der mit dem\nMonatsbeitrag derjenigen Beitragsklasse des\n4. In § 8 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma            § 114 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:               einer zugeordneten Entgelts- oder Einkommens-\nstufe übereinstimmt, deren Mittelwert die Bei-\n,,es sei denn, daß mindestens eine Versicherungs-      tragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge des\nzeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt wor-         Jahres, für das die Beiträge gelten sollen, nicht\nden ist.•                                              übersteigt, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957\nhöchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze für\n5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Zahl            Monatsbezüge des Jahres 1957. •\n.1965\" das Komma und die Worte „aber nach\ndem 31. März 1945\" gestrichen. Dem Absatz 1\n8. Nach§ 50 wird folgender§ 50 a eingefügt:\nwird folgender Satz 3 angefügt:\n.Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tod                                  ,,§ 50 a\ndes Versicherten vor dem 1. April 1945 einge-             (1) Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a des Angestell-\ntreten ist, es sei denn, daß mindestens eine Ver-      tenversicherungsgesetzes) werden in der Ange-\nsicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück-         stelltenversicherung für die nach dem 31. Dezem-\ngelegt worden ist.\"                                    ber 1923 und vor dem 1. Januar 1970 liegende\nZeit ihrer Tätigkeit als Seelotse nachversichert,\n6. § 27 erhält folgende Fassung:                           längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-\nres. Satz 1 gilt auch für Seelotsen, die vor dem\n.§ 27                         1. November 1954 auf Fahrtstrecken tätig waren,\n(1) Weibliche Versicherte, die eine rentenver-      die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-\nsicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit       setzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober\nausüben und denen auf Grund des § 83 des An-           1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) zu Revieren für","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                               967\nfreiberufliche Seelotsen bestimmt worden sind. Der       währen. Leistungen aus der Nachversicherung\nEintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar       nach Absatz 1 werden frühestens ab 1. Januar\n1970 steht der Nachversicherung nicht entgegen.          1970 gewährt.\"\n(2) Eine Nachversicherung nach Absatz 1 wird\nnicht durchgeführt,                                  9. § 54 a wird wie folgt ergänzt:\n1. wenn der Tod des Seelotsen vor dem 1. Ja-             a) In Absatz ·1 werden nach den Worten ,,(Bun-\nnuar 1970 eingetreten ist und Hinterbliebene                                       11\ndesgesetzbl. I S. 476) die Worte „oder auf\nim Sinne der §§ 40 bis 44 des Angestellten-                Grund der entsprechenden Vorschriften des\nversicherungsgesetzes nicht vorhanden sind                 Knappschaftsrentenversicherungs - N eurege-\noder auch bei Durchführung der Nachversiche-               1ungsgesetzes eingefügt.\nII\nrung keine Hinterbliebenenrente auf Grund\nder Vorschriften des Angestelltenversiche-          b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,(Bun-\nrungsgesetzes zu zahlen wäre;                              desgesetzbl. I S. 1259)\" die Worte „oder auf\n2. für Zeiten, in denen eine Seelotsenzeit mit                  Grund der entsprechenden Vorschriften des\neiner Ersatzzeit zusammenfällt;                            Knappschaftsrentenversicherungs - N eurege-\nlungsgesetzes eingefügt.\nII\n3. wenn die Zeit der Tätigkeit als Seelotse\nweniger als fünf Jahre betrug, es sei denn,          c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndaß sie durch Tod oder Dienstuntauglichkeit\nbeendet wurde.                                                ,, (3) Für Versicherte, die auf Grund des § 1\nAbs. 2 dieses Artikels oder auf Grund des\n(3) § 124 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Ange-                 Artikels 2 § 1 Abs. 1 a des Knappschafts-\nstelltenversicherungsgesetzes und § 15 Abs. 2                    rentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes\nSatz 4 und 5 dieses Artikels gelten.                             befreit worden sind, gilt Absatz 2 mit der\n(4) Als versicherungspflichtiges Entgelt gelten               Maßgabe, daß an die Stelle des 1. Januar\ndie nach den Vorschriften der Unfallversicherung                 1968 der Tag des Wirksamwerdens der Be-\nfür Kapitäne auf großer Fahrt festgesetzten                      freiung tritt.\"\nDurchschnitte des baren Entgelts und der Durch-\nschnittssätze für Beköstigung, soweit sie die ,                                      § 3\njeweilige Beitragsbemessungsgrenze, vor 1957            Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nden für die Versicherungspflicht maßgebenden                                 N euregelungsgesetzes\nJahresarbeitsverdienst nicht übersteigen.\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\n(5) Zur Abgeltung der Beiträge für die Nach-      Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und\nversicherung nach Absatz 1 ist das am 31. Dezem-     ergänzt:\nber 1968 vorhandene Reinvermögen der bei den\nLotsenbrüderschaften eingerichteten Umlagekas-       1. In § 1 wird folgender Absatz 1 a angefügt:\nsen auf die Bundesversicherungsanstalt für Ange-            11 (1 a) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Per-\nstellte zu übertragen. Die Ubereignung von Wert-         sonen, die am 31. Dezember 1967 außerhalb des\npapieren ist von der Börsenumsatzsteuer frei.            Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt und\nGerichtsgebühren und andere Abgaben aus die-             nach dem Reichsknappschaftsgesetz nicht ver-\nsem Anlaß werden nicht erhoben. Bare Auslagen            sicherungspflichtig waren, auf Antrag von der\nbleiben außer Ansatz. Von den Lotsenbrüder-              Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie dies\nschaften wird in den Jahren 1970 bis einschließ-         innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme\nlich 1989 jährlich je durchschnittliches vorhande-       einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im\nnes aktives Mitglied der Brüderschaft ein Betrag         Geltungsbereich dieses Gesetzes beantragen.\nvon 550 Deutsche Mark an die Bundesversiche-             Satz 1 gilt auch für Personen, die im Dezember\nrungsanstalt für Angestellte entrichtet.                 1967 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-\n(6) Die Lotsenbrüderschaften übersenden der           rückgekehrt sind und vor dem 1. Januar 1968\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte für           keine Beschäftigung aufgenommen haben. Die in\nPersonen im Sinne des Absatzes 1 von Amts                Satz 1 genannte Antragsfrist endet frühestens am\nwegen eine Bescheinigung über Beginn und Ende            31. Dezember 1969. Absatz. 1 Satz 1 Buchstaben a\nder Seelotsenzeiten. Die Bundesversicherungs-            und b gilt mit der Maßgabe, daß bei Aufnahme\nanstalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und        der Beschäftigung das 50. Lebensjahr vollendet\nerteilt den Versicherten und der Lotsenbrüder-           oder der Versicherungsvertrag mit Wirkung vom\nschaft über Zeiten und Entgelte eine Bescheini-          Tage der Aufnahme der Beschäftigung an oder\ngung.                                                    früher abgeschlossen ist. Die Befreiung wirkt\nvom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an.\n(7) Rentenansprüche, die auf Versicherungs-\nDer Antrag auf Befreiung von der Versicherungs-\nfällen bis zum 31. Dezember 1969 beruhen, sind\npflicht kann spätestens bis zum 31. Dezember\nunter Berücksichtigung der Nachversicherung er-\n1975 bei der Bundesknappschaft gestellt werden.\"\nneut festzustellen. Versicherungsfälle, die vor\ndem 1. Januar 1969 eingetreten sind, gelten für\ndie Rentenberechnung als am 31. Dezember 1968        2. In § 1 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\neingetreten. Bezieht der Berechtigte bei der Fest-         11  (4) Versicherte, die die Voraussetzungen des\nstellung der Leistungen nach Sätzen 1 und 2              § 1 Abs. 1 a dieses Artikels erfüllen, jedoch\nschon eine höhere Rente, so ist diese weiterzuge-        keinen Antrag auf Befreiung von der Versiehe-","968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nrungspflicht stellen, stehen den in den Absätzen 1       ausüben und denen auf Grund des § 96 des\nbis 3 genannten Versicherten gleich. Satz 1 gilt         Reichsknappschaftsgesetzes, des § 1304 der\nauch für Versicherte, die die Voraussetzungen            Reichsversicherungsordnung oder des § 83 des\ndes § 1 Abs. 1 a dieses Artikels erfüllen, auf           Angestelltenversicherungsgesetzes in den am\nGrund des § 1 dieses Artikels in der Fassung des         31. Dezember 1967 geltenden Fassungen oder auf\nKnappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungs-          Grund der jeweils geltenden, den genannten Vor-\ngesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I             schriften sinngemäß entsprechenden Vorschriften\nS. 533) oder des Rentenversicherungs-Änderungs-          Beiträge erstattet worden sind, können auf An-\ngesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I             trag abweichend von den Regelungen des § 1418\nS. 476) von der Versicherungspflicht befreit wor-        der Reichsversicherungsordnung und des § 140\nden sind und auf die Befreiung durch schriftliche        des Angestelltenversicherungsgesetzes für die\nErklärung gegenüber der Bundesknappschaft                Zeiten, für die Beiträge auf Grund der genannten\ninnerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der             Vorschriften erstattet worden sind, bis zum 1. Ja-\nversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Wir-          nuar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit\nkung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses          die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.\nan verzichten. Wiedereingezahlt werden können            Das Recht auf N achentrichtung von Beiträgen be-\nnur solche Beträge, die bis zum 31. Juli 1969 er-        steht nur, wenn nach der Beitragserstattung wäh-\nstattet worden sind. Der Antrag auf Nachentrich-         rend mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge\ntung von Beiträgen und auf Wiedereinzahlung              für eine rentenversicherungspflichtige Beschäfti-\nvon erstatteten Beträgen kann nur innerhalb von          gung oder Tätigkeit entrichtet sind.\ndrei Jahren nach Aufnahme der versicherungs-                (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Trä-\npflichtigen Beschäftigung, spätestens bis zum\nger des Versicherungszweiges zu stellen, in dem\n31. Dezember 1978, gestellt werden. Die Frist für        die Versicherte zur Zeit der Antragstellung ver-\ndie Erklärung des Verzichts auf eine Befreiung           sicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur\nendet frühestens am 31. Dezember 1969. Die Frist         Zeit der Antragstellung eine in der knappschaft-\nfür den Antrag auf Wiedereinzahlung von Beträ-\nlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige\ngen und auf Nachentrichtung von Beiträgen be-            Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der Bun-\nginnt frühestens am 1. August 1969.\"\ndesversicherungsanstalt für Angestellte zu stel-\nlen. Für die Feststellung der Voraussetzungen\n3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                 des Absatzes 1 genügt es, daß sie glaubhaft ge-\n,,§ 3a                           macht sind. Die Beiträge können nur unmittelbar\nBeiträge, die für Personen im Sinne des § 1          an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungs-\nAbs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes für Zeiten         träger entrichtet werden. Artikel 2 § 50 Abs. 1\nzwischen dem 1. Januar 1968 und dem 31. Juli             Satz 3 und Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-\n1969 in der Annahme von Versicherungspflicht             N euregelungsgesetzes findet entsprechende An-\nentrichtet sind und bis zum 31. Dezember 1969            wendung. § 141 des Angestelltenversicherungs-\nnicht zurückgefordert werden, stehen Pflichtbei-         gesetzes gilt.\"\nträgen gleich. Personen, für die Beiträge entrich-                              § 4\ntet sind, die nach Satz 1 Pflichtbeiträgen gleich-\nstehen, gelten für Zeiten nach dem 31. Juli 1969,               Änderung des Unfallversicherungs-\nin denen sie Mitglied des Vorstandes einet                            Neuregelungsgesetzes\nAktiengesellschaft sind, als versicherungspflich-       In Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neurege-\ntig.\"                                                lungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 4 des\nFinanzänderungsgesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. I\n4. In § 6 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma         S. 1259) erhält § 5 Satz 3 folgende Fassung:\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-\n,, es sei denn, daß mindestens eine Versicherungs-      dienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem\nzeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt wor-          die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die\nden ist.\"                                               gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und\nandere vergleichbare private gemeinnützige An-\n5. In § 13 Satz 1 werden hinter der Zahl „ 1965\" das\nstalten außer Betracht.\"\nKomma und die Worte „aber nach dem 31. März\nHl45\" gestrichen. Dem § 13 wird folgender Satz 3\nangefügt:                                                                   Artikel 3\n„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tod                             Änderung des\ndes Versicherten vor dem 1. April 1945 eingetre-      Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes\nten ist, es sei denn, daß mindestens eine Ver-                        und anderer Gesetze\nsicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück-\ngelegt worden ist.\"\n§ 1\n6. § 20 erhält folgende Fassung:                                             .Änderung des\n,,§ 20                            Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes\n(1) Weibliche Versicherte, die eine rentenver-      In Artikel 3 Nr. 1 des Rentenversicherungs-Finanz-\nsicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit    ausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (Bundes-","Nr. 67 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                          969\ngeselzbl. I S. 1090) werden hinter der Zahl „ 1966\"       der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrunde-\ndas Komma durch das Wort „und\" ersetzt und die            legung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für\nWorte „und zum 1. Januar 1968\" gestrichen.                das Jahr 1969 und der Beitragsbemessungsgrenze\nder knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses\nJahr berechnet werden würde; Abweichungen in-\n§ 2                            folge Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung          oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte        Rentenversicherung sind die nach Artikel 2 § 9\nAbs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-\nIn § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errich-    regelungsgesetzes für Versicherungsfälle des Jahres\ntung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte       1969 maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen.\nvom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) wer-        Für Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a\nden nach dem Wort „Scc]cutc\" die Worte „und See-          Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes mit\nlotsen\" eingefügt.                                        der Maßgabe, daß dem Versicherten der für den\nMonat Dezember 1969 zu gewährende Leistungs-\nzuschlag zur Hälfte zu belassen ist. § 1282 Abs. 2 der\nArtikel 4                          Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An-\ngestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2\nZwölftes Gesetz                        des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetz-             Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsver-\nlichen Rentenversicherungen sowie über die                sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-\nAnpassung der Geldleistungen aus der               sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-\ngesetzlichen Unfallversicherung                schaftsgesetzes angewendet worden sind.\n(Zwölftes Rentenanpassungsgesetz - 12. RAG)\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen\nErster Abschnitt                       § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit\n§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der\nAnpassung der Renten aus den                  Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5\ngesetzlichen Rentenversicherungen                allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2,\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-\n§ 1                            gesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein. oder in Verbin-\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-      dung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des\nden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen             Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1969 die Ver-            Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche-\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-        rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37\nrungsfällen, die im Jahre 1968 oder früher eingetre-      Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestellten-\nten sind, für Bezugszeilen vom 1. .Januar 1970 an         versicherungs-N euregelungsgesetzes       angewendet\nworden ist.\nnach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels ange-\npaßt.                                                        (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes l gehö-        knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-\nren auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2      tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-\ndes Arbeiterrentenversicherungs-N euregelungsge-          rungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.\nsetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des\nAngestellten versicherungs-N euregelungsgesetzes im\nJahre 1969 erhöhten Renten, die Knappschaftsaus-                                    § 3\ngleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschafts-          (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\ngesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des          terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder\nSozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom         Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs\"'\n15 . .Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).               Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine     eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der\nAnwendung.                                                Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente\nerneut umgestellt und dabei vor Anwendung der\n§ 2                            Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag\nohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-\n(1) Renten, die nach den §§ 1253ff. der Reichs-        gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-\nversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-          rung mit 2,2845 vervielfältigt und der Kinderzuschuß\nversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-     für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,       grundlage für das Jahr 1969 berechnet werden\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-         würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\nwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der            zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 dieses Artikels ist anzu-\nReichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter           wenden.\nHalbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und\n§ 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschafts-         (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\ngesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschrif-          rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\nten ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung            des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-","970                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzes sind müder Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle              b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nder in dies<~n Vorschriften genannten Werte die                   vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses\nnachstehend<!n Wnlf• zugrunde zu legen sind:                      Artikels\nangepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend\nBei einer\nV <\\rsi clic rten-    Witwen- und        für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3\nVersicherungs-\nrcn ten           Witwerrenten       anzuwenden ist.\ndauer von\n... Jahren      DM/Monat              DM/Monat\n§ 5\n50 und mehr          1 222,50              733,50             (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\n49                   1198,10               718,90          dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Januar\n48                    1 17],60              704,20          1970 vor Abzug des für die Krankenversicherung\n47                    1 149,20              689,50          der Rentner einbehaltenen Betrages ohne Kinder-\n46                    1 124,70              674,90          zuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge\n45                    1 100,30              660,20         aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-\n44                    1 075,80              645,50         schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der\n43                    1 051,40              630,90         Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszu-\n42                    1 026,90              616,20         schlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-\n41                    1 002,50              601,50         knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der\n40 und weniger          978,00              586,80         sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der                 vor Anwendung von § 4 Abs. 1 dieses Artikels bei\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung             Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-              § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichs-\nzustellende Renten der Rentenversicherungen der               knappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des\nArbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bun-              Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterblie-\ndesgesetzbl. l S. 704) findet mit der Maßgabe An-             benenrenten mit 0,9796, bei Knappschaftsrenten\nwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Ver-            wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhe-\nordnung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deut-            geldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichs-\nsche Mark der Betrag von 16 626 Deutsche Mark, in             knappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenen-\n§ 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betra-            renten mit 0,9583 zu vervielfältigen; dies gilt ent-\nges von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von                   sprechend für Leistungsanteile aus der knappschaft-\n392,70 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages              lichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten\nvon 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 078,10              der knappschaftlichen Rentenversicherung enthal-\nDeutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung                tene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen\nan die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark            der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sich bei\nder Betrag von 9 780 Deutsche Mark tritt.                     erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festge-\nstellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis\n§ 4\nElften Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden\nist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß             im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,           erneuter Anwendung der Vorschriften über die Fest-\nwenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde              stellung, Umstellung und Anpassung als Renten-\nAnpassungsbetrag mit 1,0635 und der Leistungs-                zahlbetrag für Januar 1970 ergeben würde.\nzuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-                 (2) In den Fällen, in denen für Januar 1970 keine\nschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,0526 ver-          Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\nvielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind              der Rente nach dem 31. Dezember 1969 ändert, tritt\nnach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des                  an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\nJahres 1969 berechnet werden würde; Abweichun-                Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1970 zu zah-\ngen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steige-            len gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für\nrungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung              die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hät-\nbleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels          ten.\nfindet Anwendung.                                                                       § 6\n(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus             (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nder gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-             Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-\nfen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-         ten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden,\nrungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-             findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\nrungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-                 rungs-N euregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33\nschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-             des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-\nsen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der             zes unter Zugrundelegung der Werte nach§ 3 Abs. 2\nsich ergibt                                                   dieses Artikels Anwendung.\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem                   (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-              tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne\ngen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-          Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels an-\nlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2             gepaßt werden, dürfen die für den Versicher-\ndieses Artikels,                                         ten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                         971\nübersleigen. Satz 1 gill bei I Iinlerbliebenenrenten   die in den § § 1 bis 7 dieses Artikels auf geführten\nmit der Maßqabe, daß an die Stelle der für den Ver-    Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und\nsicherten maßgebenden RPnlcnbemessungsgrund-           zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des\nlage bei den Rt>nlen nach den §§ 64, 65, 66 des        Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrenten-\nReichsk nappschaflsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren-    versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland\nten an Halbwaisen ein Zehntc>l und bei Renten an       vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),\nVollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten        Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.           des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-\n(3) Versichertenrenten     ohne Kinderzuschuß und   zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des\nSaarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes\nohne Leistungszuschlag -- sowie Hinterbliebenen-\nrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-     Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-\nber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen     gesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-\nUnfallversicherung zusammentreffen und nach § 4        Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni\ndieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen       1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt\nwerden.\ndie in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\nordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei                          Zweiter Abschnitt\neiner Berechnung der Renten nach § 2 dieses Arti-              Anpassung der Geldleistungen aus der\nkels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.                gesetzlichen Unfallversicherung\nSatz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen\nvor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei-\n§ 9\nstungsanteile aus der knappschaftlichen Renten-\nversicherung zu gewähren sind.                             (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden\naus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nlenderjahren 1967 und 1968 die vom Jahresarbeits-\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,\nund nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-\ndie im Jahre 1967 oder früher eingetreten sind, für\nfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichs-\nBezugszeiten vom 1. Januar 1970 an nach Maßgabe\nversicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56\nder § § 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes genannten\nGrenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente             (2) Absatz 1 gilt nicht,\nnach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind,      soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nnicht überschreiten.                                   lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\n§ 7                          lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\n(1) Leistungen nach den§§ 27 und 28 des Sozialver- soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12\nsicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni      Abs. 2 des Elften Rentenanpassungsgesetzes ge-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,    währt werden.\ndaß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-        (3) Als Geldleistungen im Sinne des Absatzes 1\nwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in         gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953       rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-          (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger\nschrif.ten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der     der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\nbisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.\n(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\n(2) Sind bei Versicherungsfällen der Jahre 1964     sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-\nbis 1967 bei der Feststellung von Leistungen nach      setzes über Anderungen in der Unfallversicherung\n§ 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in\nSaar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) die   den Fällen der §§ 573 Abs. 1, 577 der Reichsversiche-\nfür das Jahr des Versicherungsfalles maßgebenden        rungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neu-\nBezugsgrößen zugrunde gelegt worden und ist bei         regelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversiche-\nder Anpassung dieser Leistungen nach dem Elften         rung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241)\nRentenanpassungsgesetz vom 19. November 1968            gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahres-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1189) die Anwendung des § 2      arbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.\nAbs. 1 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Elften\nRentenanpassungsgesetzes unterblieben, so tritt bei\nAnwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels                                     § 10\nan die Stelle der Worte „zur Hälfte\" die Worte „zu          (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\neinem Drittel\" und bei Anwendung des § 5 Abs. 1        gepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten\nSatz 3 dieses Artikels an die Stelle der Zahl 0,9796    Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die\ndie Zahl 0,96 und an die Stelle der Zahl 0,9583 die     nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nZahl 0,92.                                              gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\n§ 8                          S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-  resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-\nland unter Berücksichtigung der Fassung, in der        zung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345","972                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\njn der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli           der Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-         nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nleistung zugrunde liegt.                                  den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfs-\n(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines         maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-\nJahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen         satzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be-\nBetrag in der Satzung des Versicherungsträgers zah-      setzten Sektor von Berlin,\nlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise        den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\nangepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1968         gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz\nmaßgeblichen Betrages berechnet werden.                  für Jugendwohlfahrt,\n§ 11                          dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\ndem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den  machung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),\nBetrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nes sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3        den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\nder Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag        Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\nbestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die        Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nStelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der         Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und\nhöhere Betrag.                                           den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz\nvom 12. Februar 1969 (Bundes_gesetzbl. I S. 105)\nDritter Abschnitt                     die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\nGemeinsame Vorschriften                    anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\nund Schlußvorschriften                   höhungsbeträge, die für die Monate Januar bis\neinschließlich Mai 1970 auf Grund der Vorschriften\ndieses Artikels zu leisten sind, für den genannten\n§ 12\nZeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der           unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in\nArbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2         Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-\nund 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit        währung von Ubergangsgeld während der Durch-\nLeistungen oder Leistun~rsanteilen aus der knapp-        führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach .Arti-      oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch\nkel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-          einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-\nregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestell-      währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in         sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück-\n§ 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die         sichtigen.\nmit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversiche-        (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\nrung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der          daß das Bundesentschädigungsgesetz und das La-\n§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,\nstenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im\n§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und      Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.\n§§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen\nmit der Rente aus der Unfallversicherung den Be-                                  § 14\ntrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Ren-\nten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinder-           (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksich-        Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\ntigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1   1. Januar 1970 an zusteht, zu geben.\nder Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des An-         (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\ngestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des      passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nReichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen        Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nFällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt           des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nkeinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so         bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nist dieser weiterzuzahlen.                               zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\n(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-    ist nur bis zum 31. Dezember 1970 zulässig.\nversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-          (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder        ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nhätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei     und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes blei-\nder Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein            ben unberührt.\nwürde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung\nzu gewähren.                                                                      § 15\n§ 13                              Bei Neuberechnungen oder Feststellungen von\nLeistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-\n(1) Soweit bei\nAngleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem          desgesetzbl. I S. 402) findet § 7 Abs. 2 Satz 2 des\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die           Elften Rentenanpassungsgesetzes vom 19. Novem-\ndas Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-            ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) keine Anwen-\nklären,                                                  dung.","Nr. 67 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                          973\nArtikels                                                       §2\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                Geltung im Land Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 1                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDbergangsvorschriften                     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,\nRechtsverordnungen, die auf Grund der Reichsver-\n(l) Wird durch Artikel 2 § 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2   sicherungsordnung, des Angestelltenversicherungs-\n§ 2 Nr. 4 und 5 sowie Artikel 2 § 3 Nr. 4 und 5 ein      gesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes oder\nAnspruch auf eine Leistung oder eine höhere Lei-         auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\nstung begründet, so sind die Renten von Amts             im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nwegen unter Berücksichtigung der genannten Vor-          gesetzes.\nschriften erneut umzustellen oder erneut festzustel-\nlen. Die erneut umgestellte oder festgestellte Rente                                 § 3\ndarf nicht niedriger sein als der bisherige Renten-\nzahlbetrag. Die Leistung oder die höhere Leistung                              Inkrafttreten\nist frühestens vom 1. Juli 1965 an zu gewähren.             (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Ab-\nsatzes 2, am 1. August 1969 in Kraft.\n(2) Die Darlehen, die sich die Träger der Renten-\nversicherung der Arbeiter bisher untereinander ge-          (2) Es treten in Kraft\nwährt haben, gelten als Mittel, die nach § 1383 c        Artikel 3 § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1965,\nAbs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung zur          Artikel 2 § 1 Nr. 2 und 3, § 2 Nr. 4 und 5,\nVerfügung gestellt worden sind.                                     § 3 Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Juli\n(3) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach                      1965,\n§ 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung be-       Artikel 1 § 2 Nr. 1 b und 2, § 3 Nr. 1, Artikel 2\nstimmen sich die Anteile jedes Trägers der Renten-                  § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 bis 3 und 9,\nversicherung der Arbeiter nach den Vomhundert-                      § 3 Nr. 1 bis 3 mit Wirkung vom 1. Januar\nsätzen, die seine Aufwendungen nach den §§ 1236                     1968,\nbis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungs-\nordnung sowie für Verwaltungs- und Verfahrens-           Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1969,\nkosten an den gesamten Beitragseinnahmen der             Artikel 1 § 1 Nr. 13, § 2 Nr. 1 a, 6c, 6e, 9, 10d, 12,\nRentenversicherung der Arbeiter der Jahre 1965                      Artikel 2 § 2 Nr. 8, Artikel 3 § 2 am 1. Ja-\nbis 1968 erreicht haben.                                            nuar 1970.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid"]}