{"id":"bgbl1-1969-67-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":67,"date":"1969-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_67.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung","law_date":"1969-07-27T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["946                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang ,1969, Teil I\nGesetz\nüber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle\nund über Änderungen\ndes Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 27. Juli 1969\nDer Bundeslüg hat mil Zustimmung des Bundes-               (3) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind auch\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                    die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, soweit\nsie nicht für den Beruf eines Angestellten (§§ 2 und 3\nArtikel 1                        des Angestelltenversicherungsgesetzes) ausgebildet\nwerden.\nGesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts\n(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nim Krankheitsialle (Lohnfortzahlungsgesetz)\ndie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, denen\nein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung im\nErst.er Abschnitt                    Krankheitsfalle nach dem Berufsbildungsgesetz zu-\nsteht.\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfalle\n§ 2\n§ 1                                  Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts\nGrundsatz der Entgeltfortzahlung                  (1) Für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum\n(1) Wird ein Arbeiter nach Beginn der Beschäfti-       ist dem Arbeiter das ihm bei der für ihn maßgeben-\ngung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an        den regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeits-\nseiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein       entgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösun-\nVerschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den      gen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, so-\nAnspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeits-     weit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähig-\nunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird          keit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang\nder Arbeiter innerhalb von zwölf Monaten infolge          dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Lei-\nderselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so         stungen abgegolten werden sollen, tatsächlich ent-\nverliert er den Anspruch auf Arbeitsentgelt nur für       standen sind, und dem Arbeiter solche Aufwendun-\ndie Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war           gen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.\nder Arbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit          Erhält der Arbeiter Akkordlohn oder eine sonstige\njedoch mindestens sechs Monate nicht infolge der-         auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,\nselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen     so ist der von dem Arbeiter in der für ihn maß-\nder erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach         gebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durch-\nSatz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens          schnittsverdienst fortzuzahlen.\nsechs Wochen nicht.                                           (2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeiters im\nFalle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die\n1. für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis, ohne ein\nverkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den\nProbearbeitsverhältnis zu sein, für eine be-\nArbeiter maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im\nstimmte Zeit, höchstens für vier Wochen, begrün-\nSinne des Absatzes 1 anzusehen.\ndet ist. Wird das Arbeitsverhältnis über vier\nWochen hinaus fortgesetzt, so gilt Absatz 1 vom           (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarif-\nTage der Vereinbarung der Fortsetzung an; vor         vertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich\ndiesem Zeitpunkt hegende Zeiten der Arbeits-          eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht\nunfähigkeit sind auf die Anspruchsdauer von           tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitern die\nsechs Wochen anzurechnen;                             Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über\ndie Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheits-\n2. für Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis, in dem\nf alle vereinbart werden.\ndie regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn\nStunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden\nnicht übersteigt;                                                                § 3\n3. für den Zeitraum, für den eine Arbeiterin An-                      Anzeige- und Nachweispflichten\nspruch auf Mutterschaftsgcld nach§ 200 der Reichs-        (1) Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber\nversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 des        die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche\nMutterschutzgesetzes in der Frrssung vom 18. April    Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch       dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeits-\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-            unfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-         Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche\nsetzbl. I S. 503), hat.                               Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit","Nr. 67   'Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                         947\nlänger als in der Bescheinigung angegeben, so ist                                 § 6\nder Arbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Be-                Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nscheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müs-\nsen einen Vermerk des behandelnden Arztes dar-             (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-\nüber enthalten, daß dem Träger der gesetzlichen          entgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeit-\nKrankenversicherung unverzüglich eine Bescheini-        geber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits-\ngung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über       unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der\nden Befund und die voraussichtliche Dauer der Ar-       Arbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Ar-\nbeitsunfähigkeit überscrndt wird.                       beitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den\nArbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne\n(2) Hält sich der Arbeiter bei Beginn der Arbeits-\nEinhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.\nunfähigkeit c.rnßerhdlb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes auf, so ist er verpflichtet, auch dem Träger      (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in\nder gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er        § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der\nversichert ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren vor-   Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung\naussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert     bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen\ndie ArbeilsunHihigkeit län~Jer als angezeigt, so ist    als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet\nder Arbeiter verpflichtet, dem Träger der gesetz-       der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhält-\nlichen Krankenvcrsichcrunq die vornussichtliche         nisses.\nFortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Ab-                                 § 7\nsatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kehrt ein arbeits-\nunfähig erkrankter Arbeiter .in den Geltungsbereich                              Kuren\ndieses Gesetzes zurück, so ist er verpflichtet, dem        (l) Hat ein Träger der Sozialversicherung, eine\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung seine       Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung\nRückkehr unverzü~Jlich anzuwi~Jen.                      oder ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vor-\nbeugungs-, Heil- oder Genesungskur bewilligt, so\ngelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 bis 6 ent-\n§ 4\nsprechend für den Zeitraum, für den der Träger oder\nForderungsübergang bei Dritthaftung           die Verwaltungsbehörde die vollen Kosten einer\n(1) Kann der Arbeiter auf Grund gesetzlicherVor-     solchen Kur übernimmt, höchstens jedoch bis zur\nschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen         Dauer von sechs Wochen. Eine solche Kur steht im\ndes Verdienstausfolles beanspruchen, der ihm durch      Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 einer Arbeitsunfähigkeit\ndie Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht die-     gleich.\nser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über,            (2) Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeb(_;r\nals dieser dem Arbeiter nach diesem Gesetz Arbeits-     unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilli-\nentgelt fortgezahlt und darauf entfallende von den      gung der Kur vorzulegen und den Zeitpunkt des\nArbeitgebern zu tragende Beiträge zur Bundes-           Kurantritts mitzuteilen. Die Bescheinigung über die\nanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen     Bewilligung muß Angaben über die voraussichtliche\nzur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen           Dauer der Kur sowie darüber enthalten, ob die\nder zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-     Kosten der Kur voll übernommen werden. Dauert\ngung abgeführt hat.                                      die Kur länger als in der Bescheinigung angegeben,\n(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüg-       so ist der Arbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber\nlich die zur Geltendmachung des Schadenersatz-          unverzüglich eine weitere entsprechende Bescheini-\nanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.             gung vorzulegen.\n(3) Der Fordenmgsübergang nach Absatz l kann           (3) Im übrigen besteht ein Anspruch auf Fort-\nnicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht         zahlung des Arbeitsentgelts während der Dauer\nwerden.                                                  einer Kur nicht.\n(4) Für den Zeitraum einer an eine Kur anschlie-\n§ 5                           ßenden ärztlich verordneten Schonungszeit besteht\nein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts\nLeistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers\nnur, soweit der Arbeiter während dieses Zeitraums\nDer Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung       arbeitsunfähig ist. Der Arbeiter ist in jedem Falle\ndes Arbeitsentgelts zu verweigern,                       verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verordnung einer\n1. solange der Arbeiter die von ihm nach § 3 Abs. 1     Schonungszeit und deren Dauer unverzüglich anzu-\nvorzulegende ärztliche Bescheinigung über die       zeigen; § 3 gilt sinngemäß.\nArbeitsunfähigkeit nicht vorlegt oder den ihm\nnach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 obliegenden Ver-                             § 8\npflichtungen nicht nachkommt;                         Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall\n2. wenn der Arbeiter den Ubergang eines Schaden-                       im Bereich der Heimarbeit\nersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Ar-        (1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des\nbeitgeber (§ 4) verhindert.                         Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, Bundes-\nDies gilt nicht, wenn der Arbeiter die Verletzung        gesetzbl. I S. 191) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buch-\ndieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu          staben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleich-\nvertreten hat.                                           gestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls","948                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsie von cirwm Zwischenmeister beschäftigt werden,           schaft und die See-Krankenkasse erstatten den\ngc~Jcn diesen Anspruch uuf Zahlung eines Zuschlags          Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu\nzum Arbcilsenl~ielt. Der Znschlag beträgt                   ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als\n1. fürHcimc:Hbeiter, für Ifousgewerbetreibende ohne         zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom\nfremde IIilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buch-      Hundert des für den in § 1 Abs. 1 und den in § 7\nstabe a des Heimcnbe i ls~Jesetzcs Gleichgestellten    Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortge-\n3,4 vom l lundert,                                     zahlten Arbeitsentgelts, sowie die darauf entfallen-\n2. für Hausgewerbetreibcnde mit nicht mehr als              den von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge\nzwei fremden J-Iilfskräften llnd die nach § 1 Abs. 2   zur Bundesanstalt für Arbeit undArbeitgeberanteile\nBuchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes             an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Renten-\nGleichgestellten 4,8 vom Hundert                       versicherung.\ndes Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Bei-             (2) Der Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\ntrags zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozial-           rung hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres\nversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und              festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer die-\nohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feier-          ses Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeit-\ntagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge             geberaufwendungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber\nKrankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag              beschäftigt in der Regel nicht mehr als zwanzig\nfür die unter Nummer 2 aufgeführten Personen                 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalender-\ndient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von           jahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach\nihnen Beschäftigten.                                         Satz 1 zu treffen ist, voraufgegangen ist, für einen\n(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Be-          Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten\nschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heim-            nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt\narbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen             hat. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach\nihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der                Satz 2 maßgebenden Kalenderjahres bestanden, so\nvon ihnen nach Absatz l nachweislich zu zahlenden            nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeit-\nZuschläge.                                                   geberaufwendungen teil, wenn er während des Zeit-\nraumes des Bestehens des Betriebes in der überwie-\n(3) Die nach den Absätzen l und 2 in Betracht            genden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als\nkommenden Zuschläge sind gesondert in den Ent-               zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wird ein\ngeltbeleg einzutragen.                                      Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, für\n(4) Für Heimarbeiter (§ l Abs. 1 Buchstabe a des         das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so\nHeimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag be-            nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeit-\nstimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2         geberaufwendungen teil, wenn nach der Art des\nNummer l bezeichneten Leistungen die den Arbei-             Betriebes anzunehmen ist, daß die Zahl der beschäf-\ntern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem          tigten Arbeitnehmer während der überwiegenden\nGesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der             Kalendermonate dieses Kalenderjahres zwanzig\nBemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt            nicht überschreiten wird.\nder Unkostenzuschlag außer Betracht.                            (3) Die zu gewährenden Beträge werden dem Ar-\n(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehe-          beitgeber von dem Träger der gesetzlichen Kran-\nnen Zuschli.ige sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28, auf        kenversicherung ausgezahlt, bei dem der Arbeiter\ndie in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber                versichert ist oder versichert wäre, wenn er ver-\nvorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des              sicherungspflichtig wäre oder wenn er sich nicht\nHeimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf             von der Mitgliedschaft nach § 517 Abs. 1 der Reichs-\ndie Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Ab-             versicherungsordnung hätte befreien lassen.\nsatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf\n(4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des\nArbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 oder § 7\nHeimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nAbs. 1 an den Arbeiter gezahlt hat.\n§ 9                                (5) Der Arbeitgeber hat dem nach Absatz 3 zu-\nständigen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nUnabdingbarkeit\nrung die für die Durchführung des Ausgleichs erfor-\nAbgesehen von § 2 Abs. 3 kann von den Vor-              derlichen Angaben zu machen.\nschriften dieses Abschnitts nicht zuungunsten der\nArbeiter oder der nach § 8 berechtigten Personen\nabgewichen werdc~n.\n§ 11\nVersagung und Rückforderung der Erstattung\nZweiter Abschnitt\n(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt\nAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen                 werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10\nAbs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-\n§ 10\nständig macht.\nErstattungsanspruch\n(2) Der Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\n(1) Die Ortskrankenkassen, die Landkra.nkenkas-          rung hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbe-\nsen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknapp-              sondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber","Nr. 67  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                           949\n1. schuldhc.1ft falsche oder unvollständige Angaben                               § 15\ngemacht hat oder                                                    Verwaltung der Mittel\n2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er\nDer Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\nwußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach\n§ l oder § 7 nicht besteht.\nverwaltet die Mittel für den Ausgleich der Arbeit-\ngeberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mit-\nDer Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen,        tel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen\ndaß er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht    oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.\nmehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann\nabgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte\n§ 16\nBetrag gering ist und der entstehende Verwaltungs-\nmitwand unverhältnismäßig groß sein würde.                                      Satzung\n(1) Die Satzung des Trägers der gesetzlichen\n§ 12                        Krankenversicherung muß bestimmen über\nAbtretung                      1. Höhe der Umlagesätze,\n2. Bildung von Betriebsmitteln,\nIst auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schaden-\nersatz nach § 4 übergegangen, so ist der Träger der    3. Aufstellung des Haushaltes,\ngesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung        4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.\nnur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn        (2) Die Satzung kann\nübergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe\n1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 be-\ndes Erstattungsbetrages an den Träger der gesetz-\nschränken,\nlichen Krankenversicherung abtritt.\n2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,\n3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für\n§ l3                             die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Ren-\nVerjährung und Aufrechnung                    tenversicherung geltenden Grundlohn zulassen.\n(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jah-       (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der vor-\nren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er ent-     aussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht über-\nstanden ist.                                           steigen.\n(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur auf-          (4) In Angelegenheiten dieses Abschnitts wirken\ngerechnet werden Ansprüche auf                         in den Organen der Selbstverwaltung nur die Ver-\n1. Zahlung geschuldeter Umlagebeträge, der Bei-        treter der Arbeitgeber mit.\nträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und\nsolcher Beiträge, die der Träger der gesetzlichen                             § 17\nKrankenversicherung für andere Träger der So-\nAnwendung\nzialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit\nsozialversicherungsrechtlicher Vorschriften\neinzuziehen hat,\n2. Rückzahlung von Vorschüssen,                           Die für die gesetzliche Krankenversicherung gel-\ntenden Vorschriften finden entsprechende Anwen-\n3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstat-\ndung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\ntungsbeträgen,\n4. Erstattung von Verfahrenskosten,\n5. Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld,                                   § 18\n6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Be-                          Ausnahmevorschriften\nrechtigten bewirkten Leistung, die dem Träger         Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht an-\nder gesetzlichen Krankenversicherung gegen-        zuwenden auf\nüber wirksam ist.\n1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-\n§ 14                             meindeverbände sowie sonstige Körperschaften,\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nAufbringung der Mittel                     sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Un-\n(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs          ternehmungen, die hinsichtlich der für die Arbei-\nder Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine               ter des Bundes, der Länder oder der Gemeinden\nUmlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeit-             geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, und\ngebern aufgebracht.                                         die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbän-\nden und kommunalen Unternehmen einschließlich\n(2) Die Umlagebet.räge sind in Vomhundertsätzen\nderen Spitzenverbände,\ndes Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem\ndie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversiche-        2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrich-\nrungen für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter            tungen der in der Bundesrepublik stationierten\nbemessen werden oder bei Versicherungspflicht in             ausländischen Truppen und der dort auf Grund\nden gesetzlichen Rentenversicherungen zu bemessen           des Nordatlantikpaktes errichteten internatio-\nwären. Von Entgelten der unter § 1 Abs. 2 Nr. 1             len militärischen Hauptquartiere,\nund 2 fallenden Arbeiter sind Umlagebeträge nicht      3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b\nzu erheben.                                                  des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Abs. 2","950                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBuchstaben b und c des lleirnarbeitsgesetzes be-             befreit, wenn er wegen Erhöhung der Jah-\nzeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der              resarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig\nEntgeltrngelung ~Jlcichg<!stellt sind,                       wird. § 173 a Abs. 2 gilt.\n4. die Spitzenverb~indc der freien Wohlfahrtspflege                 (2) Wer bei einem Krankenversicherungsun-\n(Arbeiterwohllahrl-1 Iauplausschuß, Central-Aus-            ternehmen versichert ist und wegen Erhöhung\nschuß für die Innere Mission und Hilfswerk der              der J ahresarbeitsverdienstgrenze versicherungs-\nEvcm~Jclischen Kirche in Deutschland, Deutscher             pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag\nC:iritasverband, Deutscher Paritätischer Wohl-              zum Ende des Monats kündigen, in dem er den\nfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zen-               Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies\ntralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland)               gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger wegen\neinschließlich ihrer Untergliederungen, Einrich-            Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-\ntungen und A nsta l len.                                     sicherungspflichtig wird und für einen bei\neinem Krankenversicherungsunternehmen Ver-\n§   19                              sicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt.\"\nFreiwilliges Ausgleichsverfahren\n(l) Für Betriebe eines Wirtschaftszweiges kön-             4. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnen Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der                  a) In Nummer 3 werden die Worte „die in\nArbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch                     ihren Betrieben regelmäßig keine oder höch-\nArbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen                      stens zwei Versicherungspflichtige beschäf-\ndes § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. Die Errichtung                 tigen,\" gestrichen.\nund die Regelung des Ausgleichsverfahrens be-\ndürfen der Genehmigung des Bundesministers für                   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nArbeit und Sozialordnung.                                            eingefügt:\n„4. Personen, die nach Beendigung ihres\n(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch\nDienstverhältnisses als Soldat auf Zeit\neine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen wer-                             oder als Polizeivollzugsbeamte im Bun-\nden, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine                        desgrenzschutz auf Kosten des Bundes\nAnwendung.                                                                   an einer Ausbildung oder Weiterbildung\n(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und                            für das spätere Berufsleben teilnehmen,\".\nVermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in           5. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte\nAbsatz l bezeichneten Art durch den Bundesmini-                   30 Deutsche Mark\" durch die Worte „einem\nster für Arbeit und Sozialordnung genehmigt sind,                Dreihundertsechzigstel der nach§ 165 Abs. 1 Nr. 2\nsind von der Körperschaflsteuer, Gewerbesteuer                   maßgebenden J ahresarbeitsverdienstgrenze\" er-\nund Vermögensteuer befreit.                                      setzt.\nArtikel 2                          6. § 182 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\nGesetz über Änderungen des Rechts                         ,,ärztliche\" die Worte „und zahnärztliche\"\nder gesetzlichen Krankenversicherung\neingefügt.\n(Krankenversicherungsänderungsgesetz)\nb) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „35\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                     Deutsche Mark.\" durch die Worte „sieben\ngeändert und ergänzt:                                                Sechstel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeich-\n1. § 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           neten Betrages.\" ersetzt.\n,, (4) Nicht zum Entgelt gehören Beträge im              c) In Absatz 5 Satz 8 werden die Worte „42\nSinne des § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes.\"                   Deutsche Mark.\" durch die Worte „sieben\nFünftel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeich-\n2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176                   neten Betrages.\" ersetzt.\nAbs. 1 werden die Worte „ 10 800 Deutsche Mark\"            d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „11 880 Deutsche Mark\" und\n,, (7) Erfüllt der Arbeitgeber während der\nmit Wirkung vorn 1. J ,muar 1970 durch die\nArbeitsunfähigkeit des Versicherten dessen\nWorte „ 14 400 Deutsche Mark\" ersetzt.\nAnspruch auf Fortzahlung des Arbeits-\nentgelts nicht, so geht der Anspruch des Ver-\n3. Nach§ 173a wird folgender§ 173b eingefügt:\nsicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe\n,,§  173 b                              des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse\n(1) Wer bei einem Krankenversicherungs-                   über.\"\nunternehmen versichert ist und für sich und\nseine Angehörigen, für die ihm Familienkranken-         7. § 182 a erhält folgende Fassung:\npflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die\n,,§ 182 a\nder Art nach den Leistungen der Krankenhilfe\nentsprechen, wird auf Antrag von der Versiche-                (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-\nrungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 166            und Heilmitteln hat der Versicherte zwanzig","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                           951\nvom llundcrt der Kosten, höchstens jedoch                 unter den gleichen Voraussetzungen und im\n2,50 Deul.sdw MMk je Verordnungsblatt, an die             gleichen Umfang wie Versicherte. § 182 a Abs. 1\nabgebende Stelle zt1 zdh!en.                             gilt nicht\n(2) Von der Zahlung ni.ldl Absatz 1 sind be-        1. für Kinder,\nfreit:                                                    2. für den Ehegatten und für Angehörige, wenn\n1. die in § 165 Abs. l Nr. 3 bezeichneten Ver-              sie oder der Versicherte die Voraussetzungen\nsicherten sowie freiwillig Versicherte, die           des § 182 a Abs. 2 erfüllen.\neine Rente aus der Rentenversicherung der          § 188 gilt entsprechend; § 188 Abs. 2 bis 4 je-\nArbeiter oder der Rentenversicherung der            doch nur für den Ehegatten und für die An-\nAngestellten beziehen,                              gehörigen, für die nach Absatz 3 Anspruch auf\n2. Versicherte, bei denen eine nicht nur vor-             Familienkrankenpflege besteht.\"\nübergehende Minderung der Erwerbsfähig-\nkeit um mindestens 50 vom !fondert amtlich\nfestgestellt ist,                               12. § 208 erhält folgende Fassung:\n3. Versicherte, denen Krankengeld, Hausgeld,                                       ,,§ 208\nVerletztengeld oder Ubergangsge]d gewährt              Für Versicherte, die wegen Erhöhung der Jah-\nwird.\"                                              resarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig\nwerden, ist der Erwerb eines Rechts aus der\n8. Die §§ 187 b und 187 c -werdc,n gestrichen.               Versicherung nicht davon abhängig, daß eine\nVersicherung von bestimmter Dauer bestanden\n9. § 188 erhält folgende Fassung:                            hat.\"\n,,§ 188\n13. § 257 a wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Inanspruchnahme von ärztlicher\noder zahnärztlicher Behandlung hat der Ver-               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-\nsicherte einen Krankenschein zu lösen und dem                 fügt:\nArzt (Zahnarzt) auszuhändigen. In dringenden                  „Bestände ohne die Versicherung nach § 165\nFällen kann der Krankenschein nachgereicht                    Abs. 1 Nr. 3 Anspruch auf Familienkranken-\nwerden.                                                       pflege, so ist bis zum Ablauf des Monats,\n(2) Der Versicherte erhält für jedes Kalender-           in dem der die Rente gewährende Bescheid\nvierteljahr, in dem er mindestens sechzig Ka-                 zugestellt wird, die Kasse zuständig, der der\nlendertage versichert war und in dem er keinen                Versicherte angehört, dem der Anspruch auf\nKrankenschein für ärztliche Behandlung gelöst                 Familienkrankenpflege zustände.\"\nund keine Krankenhauspflege in Anspruch ge-\nnommen hat und in dem keine Kosten für seine              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\närztliche Behandlung erstattet oder abgegolten                  ,, (2) Die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicher-\nwurden, zehn Deutsche Mark, jedoch höchstens                  ten Hinterbliebenen können die Mitglied-\ndreißig Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.                   schaft bei der Kasse beantragen, bei der die\nDer Betrag wird von der Kasse gewährt, der                    Person, aus deren Versicherung sie ihren\nder Versicherte in dem Kalendervierteljahr zu-                Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied\nletzt angehört hat. Die Satzung kann vorsehen,                war. Absatz 1 Satz 2 gilt.\"\ndaß die Beträge nur einmal im Kalenderjahr ge-\nzahlt werden.                                             c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(3) Als Inanspruchnahme von Leistungen im                  ,, (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nSinne des Absatzes 2 gilt auch die Zahlung                    Versicherten können nach Ablauf des Mo-\neines Pauschbetrages für Sachleistungen der                   nats, in dem der die Rente gewährende Be-\nKrankenhilfe an einen ausländischen Träger der                scheid zugestellt wird, die Mitgliedschaft bei\nKrankenversicherung.                                          der Kasse beantragen, bei der sie zuletzt\n(4) Für ein Kalendervierteljahr, für das die             vor der Rentenantragstellung Mitglied waren\nKrankenpflege ruht, besteht kein Anspruch nach                oder bei der der Ehegatte versichert ist.\"\nAbsatz 2.\"\n14. In § 368 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n10. In § 189 werden in Absatz 1 der Satz 2 und der\nAbsatz 2 gestrichen.                                      „Zu ihr gehören auch ärztliche Betreuung bei\nMutterschaft, die Anordnung der Hilfeleistung\nanderer Personen, die Verordnung von Arznei,\n11. § 205 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     Heilmitteln und Krankenhauspflege sowie die\n,, (1) Versicherte erhalten für den unterhalts-         Ausstellung von Bescheinigungen und die Er-\nberechtigten Ehegatten und die unterhalts-                stellung von Berichten, die die Krankenkassen\nberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhn-              und der Vertrauensärztliche Dienst zur Durch-\nlich im Inland aufhalten und nicht anderweit              führung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die die\neinen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege             Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung\nhaben, Krankenpflege und Krankenhauspflege                des Arbeitsentgelts benötigen.\"","952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n15. In § 369 b crhdlten die J\\bsi.ilzc 1 bis 3 folgende           b) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fas-\nFassung:                                                          sung:\n,,(1) Die Kassen sind vcrpflichlet,                             „Als Beitragssatz ist der Vomhundertsatz\n1. die Verordnun~J von Versicherungsleistungen                    zugrunde zu legen, der für versicherungs-\nin den erforderlichen Fi.illen durch einen Arzt              pflichtige Mitglieder gilt, die bei Arbeits-\n(Verlrnuensarzt) rechtzeitig nachprüfen zu                   unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres\niassen,                                                      Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen\n2. eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit                       haben.\"\ndurch einen Vertrauensarzt zu veranlassen,\nwenn es zur Sicherung des 1-Ieilerfolges, ins-     18. In § 389 Abs. 1 wird das Wort „elf\" durch das\nbesondme zur Einleitung von Maßnahmen                    Wort „acht\" ersetzt.\nder Sozii.1lleistungstriiger für die Wiederher-\nstellung der Arbeilsfähigkeit oder zur Besei-      19. In § 390 werden das Wort „elf\" durch das Wort\ntigung von begründeten Zweifeln an der                   „acht\" ersetzt und nach dem Wort „so\" die\nArbeitsunfähigkeit erforderlich erscheint.               Worte „können die Beiträge nur auf überein-\nstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Ver-\n(2) Der Vertrauensarzt ist nicht berechtigt, in           sicherten in der Vertreterversammlung noch\ndie Behandlung des Kassenarztes einzugreifen.                 weiter erhöht werden. Anderenfalls\" eingefügt.\nDer Vertrauensarzt hat dem Versicherten das\nErgebnis der Begutachtung, dem Kassenarzt und\n20. § 393 a Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fas-\nder Kasse auch die erforderlichen Angaben über\nden Befund mitzuteilen.                                       sung:\n,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(3) Die Kasse hat, solange ein Anspruch auf               nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit\nFortzah lun9 des Arbeitsentgelts besteht, dem                 Zustimmung des Bundesrates, daß der für die\nArbeitgeber das Ergebnis der Begutachtung                     Bemessung der Beiträge nach § 385 Abs. 2 letz-\nüber die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn                 ter Satz zugrunde zu legende Beitragssatz ent-\ndas Gutachten des Vertrauensarztes mit der Be-                sprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen ist,\nscheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht                wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Bei-\nübereinstimmt. Die Mitteilung an den Arbeit-                  träge höher oder niedriger sind, als in den Sät-\ngeber darf keine Angaben über die Krankheit                   zen 1 oder 2 vorgesehen ist.   11\ndes Versicherten enthalten.\"\n21. § 494 Abs. 2 wird gestrichen.\n16. § 381 Abs. 3 Salz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Dies gilt auch für Personen, die einen Renten-        22. § 507 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nantrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente,              a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nes sei denn,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-\n,, (4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten\nneten Versicherten, der bereits Rente be-\ndie §§ 180, 182 a, 188, 189, 205 Abs. 1 Sätze 2\nzogen hat, beantragt Witwenrente oder                                                           11\nund 3, §§ 208, 369 b, 375 und 376.\n2. die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 be-\nzeichneten Versicherten, der bereits Rente\nbezogen hat, beantragt vor Vollendung des                                    Artikel 3\nachtzehnten Lebensjahres Waisenrente\noder\nÄnderung sonstiger Gesetze\n3. ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3                                     § 1\nbestände Anspruch auf Familienkranken-\npflege.\"                                                    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\nIn § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird fol-\ngender Absatz 3 angefügt:\n17. § 385 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Ar-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\nbeiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes, so\nfügt:\nbestimmen sich seine Ansprüche nur nach dem\n„Für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit      Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsun-\nkeinen Anspruch auf Fortzahlung ihres Ar-          fähigkeit infolge Krankheit oder durch eine Kur\nbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen          im Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungsgesetzes an\nhaben, ist der Beitrag entsprechend zu er-         der Dienstleistung verhindert ist.\"\nhöhen; §§ 389 und 390 gelten nicht. Soweit\nder Grundlohn nach dem wirklichen Arbeits-                                      § 2\nverdienst festgesetzt wird, können die Bei-\nÄnderung des Seemannsgesetzes\nträge auch nach dem Mittelbetrag der Lohn-\nstufen der Lohnsteuertabellen berechnet              Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nwerden.\"                                           gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Erste","Nr. (i7 Tag dc~r Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                                953\nCcselz zur Rdorm d<'S Slrc1ln:chls vom 25. Juni 1969                   11 (2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten\n(Bundcsgeselzhl. 1 S. 645), wird wie folgt geändert:                 auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist\ndie Berufung nicht zulässig, wenn der Wert\n1. § 48 Abs. l S~ilzc 2 und :1 erhäll: folgende Fas-                 des       Beschwerdegegenstandes      fünfhundert\nsung:                                                             Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\n,,Darüber hinaus behült ein erkrankter oder ver-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nletzter Schiffsoffizier oder sonstiger Angestellter\nden Anspruch m1f Heuerzahlung bis zu einer\nGesamtdauer von sechs Wochen, vom Tage des                                              § 4\nBeginns der Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet;                     Änderung des Versicherungsteuergesetzes\ner behült diesen Anspruch auch dann, wenn das\nHeuerverhältnis ihm gegenüber aus Anlaß der                  § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes in der\nErkrankung oder Verletzung gekündigt wird              Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539)\noder wenn er das Heuerverhältnis aus einem             erhält folgende Fassung:\nvom Reeder oder vom Kapitän zu vertretenden             ,,4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Ar-\nGrunde kündigt, der den Schiffsoffizier oder son-               beitsförderungsgesetz sowie für eine Versiche-\nstigen Angestellten zur Kündigung ohne Einhal-                  rung, die auf dem Zweiten Abschnitt des Lohn-\ntung einer Kündigun~Jsfrist berechtigt. Für einen               fortzahlungsgesetzes beruht; dies gilt auch für\nerkrankten oder verletzten Schiffsmann gelten                   eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im\nim übrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vor-                    Sinne des § 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsge-\nschriften des Lohnfortzahlunqsgesetzes; solange                 setzes genommen wird;\".\nder Schiffsmann sich an Bord des Schiffes auf See\noder außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes aufhält, ist jedoch § 3 des Lohnfortzah-\nlungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das                                          § 5\nBesatzungsmitglied zur Anzeige seiner Arbeits-                  Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer\nverpflichtet ist.\"                                           § 16 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgeset-\nzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787) er-\nhält folgende Fassung:\n2 An § 78 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:           ,,Diesen Geldbezügen stehen gleich das Kranken-\noder Hausgeld aus der gesetzlichen Krankenver-\n„Er behält diesen Anspruch auch dann, wenn das         sicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetz-\nHeuerverhältnis ihm gegenüber aus Anlaß der            lichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und\nErkrankung oder Verletzung gekündigt wird oder         das Schlechtwettergeld.\"\nwenn der Kapitän das Heuerverhältnis aus einem\nvom Reeder zu vertretenden Grunde kündigt,\nder den Kapitän zur Kündigung aus wichtigem\n§ 6\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nberechtigt.\"                                                      Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n§ 7 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes\nvom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zu-\n§ 3                         letzt geändert durch das. Arbeitsförderungsgesetz\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes ·         vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), erhält\nfolgende Fassung:\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert\nund ergänzt:                                                „2. arbeitsunfähig ist und von ihrem Arbeitgeber\nweder Kinderzuschlag noch Krankenbezüge be-\n1. In § 51 wird                                                    anspruchen kann.\"\na) folgender Absatz 3 eingefügt:\n11 (3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit\n§ 7\nentscheiden auch über öffentlich-rechtliche\nStreitigkeiten, die auf Grund des Lohnfort-                Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nzahlungsgesetzes entstehen.\",                          § 164 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) erhält fol-\ngende Fassung:\n2. Dem § 80 wird folgende Nummer 3 angefügt:                  ,, (2) Solange Anspruch auf Fortzahlung des Ar-\nbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ist neben\n11 3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf\ndem Arbeitsentgelt abweichend von Absatz 1 als\nGrund des Lohnfortzahlungsgesetzes (§ 51\nKranken- oder Hausgeld der Betrag des Kurz-\nAbs. 3).\"\narbeiter- oder Schlechtwettergeldes zu gewähren,\nden der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeits-\n3. § 144 wird wie folgt geändert und ergänzt:               unfähig wäre. § 72 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gilt ent-\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                   sprechend.\"","954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 8                          einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark, im\nÄnderung des Bundesurlaubsgesetzes             Jahre 1972 einhundert Millionen Deutsche Mark\nund im Jahre 1973 fünfundsiebzig Millionen Deut-\n§ 10 des J3tindesurldubsqesetzes erhält folgende    sche Mark.\nfassun~J:\n(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt diese\n,,§ 1()                        Mittel an die in § 10 Abs. 1 des Lohnfortzahlungs-\nKuren und Schonungszeitc)n dürfen nicht auf den      gesetzes genannten Träger der gesetzlichen Kran-\nUrlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch         kenversicherung anteilig nach den Summen der\nauf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den ge-       Beträge, die für die Bemessung der Umlagebeträge\nsetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung     maßgebend sind.\nim Krankheitsfalle besteht.\"                               (3) Die Ubergangshilf e ist bei der Festsetzung\ndes Umlagesatzes zu berücksichtigen.\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nArtikel 4\nster der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates\nUbergangs- und Schlußvorschriften              durch allgemeine Verwaltungsvorschrift das Ver-\nfahren der Verteilung der Ubergangshilfe regeln.\n§ 1\n§ 5\nAnspruch auf Krankenbezüge\nin der Ubergangszeit                             Beiträge zur Krankenversicherung\nFür Fälle einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des         Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die\n§ 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes, die vor dem In-       Beiträge bis zur Neufestsetzung durch die Satzung\nkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, sowie     für Versicherte, die nach § 1 des Lohnfortzahlungs-\nfür Kuren im Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungs-        gesetzes Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben,\ngesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes     nach dem Beitragssatz zu erheben, der am 1. April\nangetreten sind, bleiben die bisherigen Vorschriften    1969 nach § 189 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversiche-\nmaßgebend.                                              rungsordnung für Versicherte mit Anspruch auf\nEntgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen\nfestgesetzt war.\n§ 2\n§ 6\nAbweichende Vereinbarungen\nKnappschaftliche Krankenversicherung\nIm Zeilpunkl des lnkrafttretens dieses Gesetzes                      der Rentenantragsteller\nbestehende, von seinen Vorschriften abweichende\nVereinbanmgen bleiben unberührt, soweit sie nach           Wenn ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1\n§ 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zu-\nNr. 3 der Reichsversicherungsordnung Anspruch\nlässig sind. § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lohnfortzahlungs-    auf Familienkrankenpflege aus der knappschaft-\ngesetzes gilt auch für im Zeitpunkt des Inkraft-        Iichen Krankenversicherung besteht und der An-\ntretens dieses Gesetzes bestehende Tarifverträge,       spruch auf Rente abgelehnt wird, entrichtet an Stelle\ndie von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des       des Rentenantragstellers die knappschaftliche Kran-\nLohnfortzahlungsgesetzes abweichende Bestimmun-         kenversicherung die Beiträge für die Zeit des Ver-\ngen enthalten.                                          sicherungsschutzes nach. Das gleiche gilt bei Zu-\nbilligung der Rente für die Zeit von der Stellung\ndes Rentenantrages bis zum Beginn der Rente. Für\n§  3                          die Höhe des Beitrags gilt § 381 Abs. 2 Satz 1 der\nUberbrückungsmittel                    Reichsversicherungsordnung entsprechend.\nFür die Durchführung des Ausgleichs der Arbeit-\ngeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt                                      § 7\ndes Lohnfortzahlungsgesetzes haben die in § 10                              Verweisungen\nAbs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes bezeichneten\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung nach           Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschrif-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorübergehend         ten verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nUberbrückungsmittel zur Verfügung zu stellen.           werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder\ngeändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-\nchenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses\nGesetzes.\n§ 4\nUbergangshilf e des Bundes                                          § 8\n(1) Der Bund gewährt als Ubergangshilfe zu dem                           Berlin-Klausel\nim Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes          Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3\nvorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberauf-          § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-\nwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 zwei-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhundert Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971          blatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun-","(\nNr. fi7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969                         955\ngen, die m1f Grund dieses Gesetzes erlassen werden,         (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\ngelten im Land Berlin nilch § 14 des Dritten Uber-       Absatz 1 Satz 1 treten die §§ 1 bis 7 des Gesetzes\nleitungsgesetzes.                                        zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der\nArbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bun-\n§ 9\ndesgesetzbl. I S. 649), geändert durch das Gesetz zur\nInkraHtreten                        Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbes-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.   serung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter\nArtikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12,     im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetz-\n13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft.             blatt I S. 913) außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}