{"id":"bgbl1-1969-67-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":67,"date":"1969-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Ladenschlußgesetzes","law_date":"1969-07-23T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["945\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                                   Ausgcgchen zu Bonn am 30.Juli 1969                                                                                                          1 Nr. 67\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n23. 7.69      DrHtes Gesetz zur Änderung des Ladenschlußgesetzes                                                                                                                      945\nB1111cles<J1:sel.zbl. llJ 8050-20\n27. 7. 69    Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen\ndes Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         946\nB111Hlesqes<!l.,:hl. IJ[ B20-1, 400-2, 9513-1, 330-1, 611-15, 800-4, 826-11\n2B. 7. 69    Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzUchen Rentenversicherungen und über die\nZwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die\nAnpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenver-\nsicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     956\nB11nclt's11csPl,.hl. IIJ fl'.W-1, 1321-1, B22-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8231-16, 827-7\n2B. 7. 69    Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz -\nBKnECi) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   974\nll111l(]i,s11<~s<~lzhl. lll 822-1, 827-fi, B20-1, 821-1, 827-7, 2032-1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Ladenschlußgesetzes\nVom 23. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                         Feiertagen sowie an Sonnabenden geöffnet sein\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens\n22 Sonn- und Feiertagen und sonnabends höch-\nArtikel 1                                                            stens bis 18 Uhr beschäftigt werden. Ihre Arbeits-\nzeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden\nDas Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-\nnicht überschreiten.\"\nber 1956 (Bundesgeselzbl. I S. 875), zuletzt geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), wird wie fo]gt geändert:                                                                                                      Artikel 2\n1. In § 10 Abs. 1 erhalten die Nummern l und 2                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs, 1\nfolgende Fassung:                                                                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,, l. an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feier-                                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntagen bis zur Dauer von acht Stunden,\n2. sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr\".\n2. In § 17 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                                                                                                Artikel 3\n,, (2 a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder                                                Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-\nden hierauf gcstützl.en Vorschriften an Sonn- und                                              kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}